{"id":76310,"date":"2023-11-18T13:29:20","date_gmt":"2023-11-18T11:29:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76310"},"modified":"2023-11-18T13:29:20","modified_gmt":"2023-11-18T11:29:20","slug":"monatsbezug-der-abrechnung-ueber-saeumniszuschlaege-in-kindergeldfaellen-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-37-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/monatsbezug-der-abrechnung-ueber-saeumniszuschlaege-in-kindergeldfaellen-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-37-22\/","title":{"rendered":"Monatsbezug der Abrechnung \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in Kindergeldf\u00e4llen -BFH-Urteil vom 17. August 2023, III R 37\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR37.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 3 Abs 4, AO \u00a7 37 Abs 2, AO \u00a7 119 Abs 1, AO \u00a7 125, AO \u00a7 128, AO \u00a7 218 Abs 2 S 1, AO \u00a7 226, AO \u00a7 240, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, BGB \u00a7 184, BGB \u00a7 367, BGB \u00a7 389, EStG \u00a7 66 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 04. M\u00e4rz 2021, Az: 10 K 1863\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr f\u00e4llige Kindergeldr\u00fcckforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuf\u00fchren; die Abrundung auf den n\u00e4chsten durch 50 \u20ac teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Familienkassen in den sogenannten Weiterleitungsf\u00e4llen die Erf\u00fcllungswirkung der Weiterleitung nicht r\u00fcckwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der wirksamen Weiterleitungserkl\u00e4rung des anderen Elternteils anerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Umdeutung bedarf es nicht, wenn sich der beabsichtigte Inhalt eines Abrechnungsbescheids bereits im Wege der Auslegung bestimmen l\u00e4sst und die erlassende Beh\u00f6rde im Rahmen der Einspruchsentscheidung eine entsprechende Klarstellung vornimmt; darin liegt auch keine unzul\u00e4ssige Verb\u00f6serung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 04.03.2021 &#8211; 10 K 1863\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die f\u00fcr den neunmonatigen Zeitraum der S\u00e4umnis zwischen Februar und November 2018 entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auf den Betrag herabgesetzt werden, der sich ergibt, wenn statt des Gesamtbetrags des f\u00e4lligen zu erstattenden Kindergelds der jeweilige Monatsbetrag auf den n\u00e4chsten durch 50 \u20ac teilbaren Betrag abgerundet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der H\u00f6he der entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge wird der Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision zur\u00fcckgewiesen und die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kl\u00e4ger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid. Die dabei angegriffenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge betreffen neun angefangene Monate der S\u00e4umnis in der Zeit von der F\u00e4lligkeit einer Kindergeldr\u00fcckforderung im Februar 2018 bis zur Vorlage der Weiterleitungserkl\u00e4rung der in einem Drittland (A) lebenden Mutter im November 2018. Im angefochtenen Abrechnungsbescheid nannte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse C) als steuerliche Nebenleistungen nicht S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, sondern Zinsen; in der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 korrigierte sie dies.<\/li><li>Mit &#8222;R\u00fcckforderungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Abgabenordnung (AO)&#8220; vom 15.01.2018 forderte die Familienkasse C vom Kl\u00e4ger die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergelds in H\u00f6he von 5.241,82&nbsp;\u20ac. Die R\u00fcckforderung betraf Differenzkindergeld f\u00fcr die Monate November 2011 bis Dezember 2016. Die Familienkasse C wies im R\u00fcckforderungsbescheid darauf hin, dass f\u00fcr jeden Monat der S\u00e4umnis nach \u00a7&nbsp;240 der Abgabenordnung (AO) ein S\u00e4umniszuschlag von 1&nbsp;% des abgerundeten r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten sei, wenn der R\u00fcckforderungsbetrag nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstages (11.02.2018) entrichtet werde.<\/li><li>Den Einspruch, in dem der Bevollm\u00e4chtigte unter anderem erkl\u00e4rt hatte, dass der Kl\u00e4ger die zur\u00fcckgeforderten Kindergeldzahlungen an die kindergeldberechtigte Mutter weitergeleitet habe, wies die Familienkasse C mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2018 zur\u00fcck. Am selben Tag lehnte sie den Antrag des Kl\u00e4gers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des R\u00fcckforderungsbescheids ab; den betreffenden Einspruch wies sie ebenfalls zur\u00fcck.<\/li><li>Nach nicht unmittelbar beantworteten E-Mails vom xx.02.2018, xx.03.2018 und xx.03.2018 verwies der Bevollm\u00e4chtigte mit Schreiben vom xx.03.2018 noch einmal auf die Weiterleitung an die in A lebende Mutter und beantragte die zinslose Stundung der R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche. Mit Schreiben vom xx.03.2018 pr\u00e4zisierte er den Antrag dahin, dass die Stundung bis zur entsprechenden Auszahlung an die Mutter beantragt werde; au\u00dferdem beantragte der Bevollm\u00e4chtigte den Erlass angefallener S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<\/li><li>Mit Anwaltsschreiben vom xx.06.2018 verwies der Kl\u00e4ger erneut auf die Weiterleitung, monierte den nicht bearbeiteten Stundungsantrag und beantragte den Erlass angefallener S\u00e4umniszuschl\u00e4ge oder Zinsen. Mit Schreiben an den Bevollm\u00e4chtigten vom xx.07.2018 bat die Familienkasse C um Bezahlung des offenen Betrags in H\u00f6he von 5.241,82&nbsp;\u20ac, ohne auf den Stundungsantrag einzugehen. In seiner Erwiderung bat der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers unter anderem um Entscheidung \u00fcber den Antrag auf zinslose Stundung.<\/li><li>Die Familienkasse C wies mit Schreiben vom xx.08.2018 darauf hin, dass eine etwaige Weiterleitung des Kindergelds zu pr\u00fcfen sei, und erl\u00e4uterte die M\u00f6glichkeit einer schriftlichen Best\u00e4tigung der Weiterleitung durch die Mutter. Auch den Betrag der R\u00fcckforderung (5.241,82&nbsp;\u20ac) und dessen Zusammensetzung gab sie an.<\/li><li>Mit Antwortschreiben vom xx.08.2018 teilte der Bevollm\u00e4chtigte zun\u00e4chst mit, von der Mutter sei keine Bescheinigung zu erlangen. Mit Schreiben vom 05.11.2018 \u00fcbersandte er der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse (Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse) auf dem betreffenden Vordruck sodann eine von der Mutter unterzeichnete &#8222;Best\u00e4tigung \u00fcber die Weiterleitung von Kindergeld zur Vorlage bei der Familienkasse&#8220; f\u00fcr die Monate November 2011 bis August 2015. Die Familienkasse C erhielt die Weiterleitungsbest\u00e4tigung von der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse mit der Bitte zugesandt, die Anerkennung der Weiterleitung zu pr\u00fcfen und die R\u00fcckforderung gegebenenfalls zu berichtigen.<\/li><li>Am 12.12.2018 erlie\u00df die Familienkasse C daraufhin den streitgegenst\u00e4ndlichen &#8222;Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Abgabenordnung (AO) zum Bescheid vom 15.01.2018&#8220; und gab diesen an den Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers bekannt. Ausgehend von an den Kl\u00e4ger ausgezahlten Kindergeldbetr\u00e4gen von 5.241,82&nbsp;\u20ac und weitergeleitetem Kindergeld von 3.848,22&nbsp;\u20ac (Zeitraum November 2011 bis August 2015) bezifferte die Familienkasse C den Betrag des vom Kl\u00e4ger zu erstattenden Kindergelds auf insgesamt 1.393,60&nbsp;\u20ac. Ferner wies die Familienkasse C &#8222;Steuerliche Nebenleistungen (Zinsen)&#8220; in H\u00f6he von 468&nbsp;\u20ac aus. Als Summe gab sie einen noch vom Kl\u00e4ger zu erstattenden Gesamtbetrag von 1.861,60&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Mit Anwaltsschreiben vom xx.12.2018 legte der Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf den Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 Einspruch &#8222;gegen die Zinsfestsetzung&#8220; ein und stellte hilfsweise einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Die Erhebung von Zinsen erscheine wegen der langen Zeit der Unsicherheit, wohin welche Betr\u00e4ge zu zahlen seien, nicht gerechtfertigt.<\/li><li>Die Familienkasse C verstand den Einspruch als gegen den Abrechnungsbescheid gerichtet, und zwar &#8222;beschr\u00e4nkt auf die Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von 468,00&nbsp;EUR&#8220;. Sie wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und begr\u00fcndete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den im Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 aufgef\u00fchrten Nebenleistungen in H\u00f6he von 468&nbsp;\u20ac nicht um Zinsen, sondern um S\u00e4umniszuschl\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;240 AO handle, die bis zur Vorlage der Weiterleitungserkl\u00e4rung am xx.11.2018 angefallen seien.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob Klage gegen den Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019. Im Hauptantrag beantragte er, &#8222;die Einspruchsentscheidung &#8230; und die zu Grunde liegende Zinsfestsetzung im Abrechnungsbescheid aufzuheben&#8220;. Hilfsweise beantragte er, &#8222;angefallene S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auf einer Grundlage von einer R\u00fcckforderung in H\u00f6he von 1.393,60&nbsp;\u20ac zu berechnen&#8220;.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Das Urteil vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1863\/19 ist ver\u00f6ffentlicht (juris). Das FG entschied, dass die Klage sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegr\u00fcndet sei. Die Familienkasse C habe im streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu Recht angefallene S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 468&nbsp;\u20ac (9&nbsp;% von 5.200&nbsp;\u20ac) festgestellt.<\/li><li>Mit der durch den Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht.<\/li><li>F\u00fcr die Realisierung von Steueranspr\u00fcchen sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 AO grunds\u00e4tzlich eine Festsetzung erforderlich, nur f\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gen\u00fcge die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Der von der Familienkasse C erlassene, Zinsen betreffende Abrechnungsbescheid sei ohne vorherige Zinsfestsetzung ergangen und deshalb fehlerhaft. Es h\u00e4tte zwar ein Abrechnungsbescheid \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ergehen k\u00f6nnen, nicht aber \u00fcber Zinsen. Die vorgenommene Umdeutung sei mangels Zust\u00e4ndigkeit der Familienkasse C nicht ohne Wesens\u00e4nderung des Inhalts des Abrechnungsbescheids m\u00f6glich gewesen und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 AO rechtsfehlerhaft.<\/li><li>Hilfsweise macht der Kl\u00e4ger geltend, die Tilgungswirkung sei r\u00fcckwirkend im Zeitpunkt der jeweiligen Weiterleitung eingetreten, das hei\u00dft nicht erst \u2011\u2011wie von der Familienkasse C angenommen\u2011\u2011 im Zeitpunkt der Genehmigung der Weiterleitung. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge k\u00f6nnten deshalb allenfalls f\u00fcr den noch offenen R\u00fcckzahlungsbetrag von 1.393,60&nbsp;\u20ac entstanden sein. Das FG versto\u00dfe gegen die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fcr Aufrechnungs- und Verrechnungsf\u00e4lle (Hinweis auf Urteil vom 13.01.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;91\/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246). F\u00fcr die Verh\u00e4ngung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bestehe weder in der Straffunktion noch in der Zinsfunktion eine innere Rechtfertigung, da bez\u00fcglich der von der Familienkasse C anerkannten Weiterleitung keine S\u00e4umnis vorliege. Die kindergeldberechtigte Mutter habe die Weiterleitung durch den Kl\u00e4ger als Erf\u00fcllung der Leistungspflicht der Familienkasse C im Rahmen eines Verrechnungsvertrages akzeptiert (\u00a7&nbsp;364 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch \u2011\u2011BGB\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;226 AO). Die Genehmigung der Weiterleitung durch die Familienkasse C habe r\u00fcckwirkende Kraft (\u00a7&nbsp;184 BGB).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1863\/19, den Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 aufzuheben,<br \/>hilfsweise das Urteil aufzuheben und den im Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 festgesetzten Betrag der geschuldeten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge von 468&nbsp;\u20ac auf 117&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse C beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verweist auf das Urteil des FG. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe sie die Bezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der im Abrechnungsbescheid als &#8222;Zinsen&#8220; bezeichneten Nebenleistungen in S\u00e4umniszuschl\u00e4ge austauschen d\u00fcrfen. Die Anerkennung der Weiterleitung im Wege einer Billigkeitsregelung habe zwar zur Folge, dass auf die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs verzichtet werde. Es bleibe jedoch bei den bereits entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4gen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Teilstattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Der vom Kl\u00e4ger zu weit gefasste, die Aufhebung des Abrechnungsbescheids insgesamt betreffende Revisionsantrag ist bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung in dem Sinne einschr\u00e4nkend auszulegen, dass alleiniger Streitpunkt \u2011\u2011wie bereits im Einspruchs- und Klageverfahren\u2011\u2011 die Abrechnung \u00fcber steuerliche Nebenleistungen (Zinsen beziehungsweise S\u00e4umniszuschl\u00e4ge) ist. Nur hier\u00fcber hat das FG im angefochtenen Urteil entschieden, nur darauf bezieht sich das Revisionsverfahren (vergleiche die Formulierung in der Revisionsschrift: &#8222;wegen Revision gegen das Urteil &#8230; zum Abrechnungsbescheid &#8230; vom 12.12.2018 \u00fcber als Zinsen bezeichnete Nebenleistungen zu Kindergeldr\u00fcckzahlungen&#8220;).<\/li><li>2. Ein Grund f\u00fcr die Aussetzung des Revisionsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO ist nicht gegeben.<\/li><li>a) Das Abrechnungsverfahren (\u00a7&nbsp;218 AO) und das auf einen Erlass abzielende Billigkeitsverfahren (\u00a7&nbsp;227 AO) stehen selbst\u00e4ndig nebeneinander. Deshalb muss das Billigkeitsverfahren nicht ausgesetzt werden, wenn geltend gemacht wird, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge seien aus anderen Gr\u00fcnden bereits nicht entstanden (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz&nbsp;18). Ebenso wenig muss das Klage- oder Revisionsverfahren bez\u00fcglich eines Abrechnungsbescheids \u00fcber steuerliche Nebenleistungen wegen eines dieselben steuerlichen Nebenleistungen betreffenden, noch nicht abgeschlossenen Erlassverfahrens ausgesetzt werden. Denn Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der Abrechnungsbescheid in der Gestalt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung, das ist meist die Einspruchsentscheidung \u00fcber den Abrechnungsbescheid (vgl. z.B. Senatsurteil vom 02.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Die Aussetzung des Revisionsverfahrens f\u00fcr eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes zum Zwecke der Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge (\u00a7&nbsp;240 AO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der erkennende Senat ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass die H\u00f6he von im Jahr 2018 entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO verfassungswidrig ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;55\/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621).<\/li><li>3. Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet. Zwar war wegen der in A lebenden Mutter die Familienkasse C zust\u00e4ndig (a). Auch durfte diese Familienkasse die Bezeichnung der steuerlichen Nebenleistungen im Rahmen der Einspruchsentscheidung berichtigen; insbesondere lag insoweit keine unzul\u00e4ssige Verb\u00f6serung vor (b). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Familienkasse C das als weitergeleitet best\u00e4tigte Kindergeld nur ex nunc ber\u00fccksichtigt hat, das hei\u00dft die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht als r\u00fcckwirkend entfallen angesehen hat (c). Entgegen der Auffassung des FG ist der streitgegenst\u00e4ndliche Abrechnungsbescheid jedoch rechtswidrig, soweit die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen wurden und die vorzunehmende Abrundung nicht monatsbezogen erfolgte (d). Infolgedessen ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage teilweise stattzugeben (e).<\/li><li>a) Die Zust\u00e4ndigkeit der beklagten Familienkasse C beruht darauf, dass die Kindsmutter in A lebte (vgl. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;4 des Finanzverwaltungsgesetzes i.V.m. Abschnitt 2.3.6 des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;23\/2018 vom 20.09.2018, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;10\/2018). Die Familienkasse C war danach sowohl f\u00fcr den Abrechnungsbescheid als auch f\u00fcr die betreffende Einspruchsentscheidung zust\u00e4ndig (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.). Nicht zust\u00e4ndig war hingegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse (vgl. Senatsurteile vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz&nbsp;19&nbsp;ff. und vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;2\/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Korrektur der Bezeichnung der steuerlichen Nebenleistungen als S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zul\u00e4ssig war und insbesondere nicht gegen \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO verstie\u00df. Dies folgt bereits daraus, dass schon der urspr\u00fcngliche Abrechnungsbescheid trotz der falschen Bezeichnung der steuerlichen Nebenleistungen als &#8222;Zinsen&#8220; als eine Abrechnung \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auszulegen war. Die Einspruchsentscheidung beinhaltet insofern eine blo\u00dfe Klarstellung.<\/li><li>aa) Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;37 AO) sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO die Steuerbescheide, Steuerverg\u00fctungsbescheide, Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen gen\u00fcgt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (\u00a7&nbsp;240 AO). Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AO sind steuerliche Nebenleistungen insbesondere Zinsen (Nr.&nbsp;4) und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge (Nr.&nbsp;5).<\/li><li>Wird eine Steuer oder eine zur\u00fcckzuzahlende Steuerverg\u00fctung nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstages entrichtet, so ist f\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ein S\u00e4umniszuschlag von 1&nbsp;% des abgerundeten r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den n\u00e4chsten durch 50&nbsp;\u20ac teilbaren Betrag (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 AO). Im Gegensatz zu Zinsen bed\u00fcrfen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach der ausdr\u00fccklichen Regelung in \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO keiner Festsetzung (vgl. auch \u00a7&nbsp;239 AO versus \u00a7&nbsp;240 AO).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO) betrifft. Der Abrechnungsbescheid enth\u00e4lt grunds\u00e4tzlich nur die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis bereits verwirklicht (also erf\u00fcllt) oder noch zu verwirklichen ist. Als Ausnahme ist anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen (\u00a7&nbsp;240 AO) unter dem Gesichtspunkt der Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes nicht nur \u00fcber den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch dar\u00fcber entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he S\u00e4umniszuschl\u00e4ge \u00fcberhaupt entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Bereits der urspr\u00fcngliche Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 \u00fcber &#8222;Steuerliche Nebenleistungen (Zinsen)&#8220; war nach dem Empf\u00e4ngerhorizont als ein Abrechnungsbescheid \u00fcber steuerliche Nebenleistungen in Gestalt von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen auszulegen. Schon deshalb war die Familienkasse C berechtigt, den offensichtlich irrigen Klammerzusatz (&#8222;Zinsen&#8220;) in der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 zu berichtigen.<\/li><li>(1) Bei der Auslegung eines Bescheids sind die \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entsprechend anzuwenden. Die Auslegung durch das FG ist im Revisionsverfahren in vollem Umfang nachpr\u00fcfbar. Ma\u00dfgebend ist der objektive Erkl\u00e4rungsgehalt der Regelung, wie der Empf\u00e4nger sie nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 26.11.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;87\/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, unter II.B.1.b&nbsp;aa). Abzustellen ist auf den Zugangszeitpunkt. Im Zweifel ist das f\u00fcr den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empf\u00e4nger einer auslegungsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sph\u00e4re nicht benachteiligt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 18.02.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;96\/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339, unter 2.a und vom 23.06.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;119\/97, BFH\/NV 1998, 1322, unter 3.a).<\/li><li>(2) Nach dem Empf\u00e4ngerhorizont des Kl\u00e4gers beziehungsweise seines Bevollm\u00e4chtigten war der Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 unzweifelhaft im Sinne einer Abrechnung \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auszulegen. Hierf\u00fcr sprach zun\u00e4chst der R\u00fcckforderungsbescheid vom 15.01.2018, in dem die Familienkasse C ausdr\u00fccklich auf die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;240 AO f\u00fcr den Fall hinwies, dass der R\u00fcckforderungsbetrag nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstages entrichtet werde (vergleiche auch den entsprechenden Hinweis im Abrechnungsbescheid selbst). F\u00fcr die korrigierende Auslegung spricht ferner, dass der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers in den Schreiben vom 24.03.2018 und vom 21.06.2018 ausdr\u00fccklich den Erlass angefallener S\u00e4umniszuschl\u00e4ge beantragt hatte. Er brachte damit zum Ausdruck, dass ihm die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bewusst war (vergleiche seine Antr\u00e4ge auf Stundung und AdV). Ebenfalls bewusst war ihm, dass keine Grundlage f\u00fcr die Entstehung von Stundungs- oder Aussetzungszinsen bestand und die Familienkasse C vor dem Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 keine Zinsen festgesetzt hatte. F\u00fcr die von ihm unterstellte &#8222;Zinsfestsetzung&#8220; im Abrechnungsbescheid selbst sprach in dieser Situation nichts. Der Bevollm\u00e4chtigte konnte und musste nach seinen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Kenntnissen die &#8222;Zinsen&#8220; somit von Anfang an als S\u00e4umniszuschl\u00e4ge verstehen. Aufgrund seiner Sachkunde bestand an dieser Auslegung des Bescheids trotz der Falschbezeichnung der steuerlichen Nebenleistungen kein Zweifel (zur Anwendung der Auslegungsregel &#8222;falsa demonstratio non nocet&#8220; vgl. BFH-Beschluss vom 08.02.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;82\/00, BFH\/NV 2001, 1003, unter 1.b).<\/li><li>cc) Die Einspruchsentscheidung beinhaltet nach dieser Bescheidauslegung keine unzul\u00e4ssige Verb\u00f6serung.<\/li><li>(1) Die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Einspruch zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde (vgl. \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 AO) hat die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO in vollem Umfang erneut zu pr\u00fcfen. Die erneute Sachpr\u00fcfung im Einspruchsverfahren erfolgt unabh\u00e4ngig vom Vorbringen und Rechtsbehelfsantrag des Einspruchsf\u00fchrers. Der Verwaltungsakt kann nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO auch zu dessen Nachteil ge\u00e4ndert werden, wenn er auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Entscheidung unter Angabe von Gr\u00fcnden hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz&nbsp;26).<\/li><li>(2) Die wegen der in A lebenden Mutter sachlich zust\u00e4ndige Familienkasse C hat nach der erneuten Sachpr\u00fcfung in der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 klargestellt, dass es sich bei den im Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 genannten &#8222;Zinsen&#8220; um S\u00e4umniszuschl\u00e4ge handelte. Hierin lag eine blo\u00dfe Korrektur einer aus der Perspektive des Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers ohnehin offenkundigen Falschbezeichnung. Eines vorherigen Hinweises auf eine beabsichtigte Verb\u00f6serung bedurfte es nicht, weil die blo\u00dfe Klarstellung keine \u00c4nderung des Abrechnungsbescheids zum Nachteil des Kl\u00e4gers im Sinne des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO war (vgl. zum Begriff der Verb\u00f6serung BFH-Beschluss vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;20\/19, BFH\/NV 2020, 215, Rz&nbsp;7; Birkenfeld in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;177 und 183&nbsp;ff.). Die Feststellung steuerlicher Nebenleistungen in H\u00f6he von 468&nbsp;\u20ac blieb unver\u00e4ndert.<\/li><li>dd) Angesichts des Ergebnisses der Auslegung des Abrechnungsbescheids bedarf es auch keiner Umdeutung des Bescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 AO (vgl. zu den diese Vorschrift betreffenden Rechtsgrunds\u00e4tzen BFH-Urteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, Rz&nbsp;20 und zum Verh\u00e4ltnis von Auslegung und Umdeutung BFH-Urteil vom 09.10.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/17, BFH\/NV 2020, 681, Rz&nbsp;11).<\/li><li>c) Die entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind auch nicht durch die sp\u00e4tere Anerkennung der teilweisen Weiterleitung des Kindergelds (3.848,22&nbsp;\u20ac) an die Mutter entfallen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Familienkasse C bei der Berechnung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht nur den Restbetrag der R\u00fcckforderung (1.393,60&nbsp;\u20ac), sondern die gesamte urspr\u00fcngliche R\u00fcckforderung (5.241,82&nbsp;\u20ac) zugrunde gelegt hat, das hei\u00dft die weitergeleiteten Betr\u00e4ge nicht r\u00fcckwirkend ber\u00fccksichtigt hat (zur Notwendigkeit der Einzelabrundung vergleiche unten d).<\/li><li>Die f\u00fcr die Familienkassen geltenden Verwaltungsanweisungen sehen im Falle der Erhebung des Weiterleitungseinwandes die M\u00f6glichkeit einer Billigkeitsma\u00dfnahme vor (s. die zur Zeit der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 geltende Regelung V&nbsp;37 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern \u2011\u2011BZSt\u2011\u2011 zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 vom 09.07.2019 \u2011\u2011DA-KG 2019\u2011\u2011, BStBl I 2019, 654; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2022, 1160, Rz&nbsp;18). Nicht im Gesetz selbst angeordnete finanzbeh\u00f6rdliche Vereinfachungsregeln wie das sogenannte Weiterleitungsverfahren sind so auszulegen, wie die Verwaltung sie verstanden wissen will (vgl. Senatsurteile vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;82\/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734, Rz&nbsp;21 und vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2022, 1160, Rz&nbsp;25). Es begegnet aus diesem Grund keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Familienkassen die Erf\u00fcllungswirkung einer anerkannten Weiterleitung nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc annehmen. Da es an einer Gegenseitigkeit der Forderungen (hier der Mutter gegen die Familienkasse C) und R\u00fcckforderungen (hier der R\u00fcckforderung der Familienkasse C gegen den Kl\u00e4ger) fehlt, kommt eine r\u00fcckwirkende Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;47 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;389 BGB nicht in Betracht.<\/li><li>F\u00fcr die Unbedenklichkeit dessen, dass S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in den in V&nbsp;37 der DA-KG 2019 beschriebenen Weiterleitungsf\u00e4llen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.03.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/03, BFH\/NV 2004, 1218, Rz&nbsp;16) nicht r\u00fcckwirkend entfallen, spricht auch die in \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung. Nach dieser Vorschrift bleiben, wenn die Festsetzung einer Steuer oder Steuerverg\u00fctung aufgehoben, ge\u00e4ndert oder nach \u00a7&nbsp;129 AO berichtigt wird, die bis dahin verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge unber\u00fchrt (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz&nbsp;30).<\/li><li>d) Die Abrechnung der Familienkasse C \u00fcber die vom Kl\u00e4ger verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge f\u00fcr neun angefangene Monate zwischen dem xx.02.2018 (Tag der F\u00e4lligkeit) und dem xx.11.2018 (Fax-Vorlage der Weiterleitungsbest\u00e4tigung) ist allerdings nicht hinreichend bestimmt und inhaltlich unrichtig, da die Familienkasse C die Gesamtforderung abgerundet hat und nicht \u2011\u2011wie erforderlich\u2011\u2011 die den einzelnen Kindergeldmonat betreffende R\u00fcckforderung. Der Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 ist daher bez\u00fcglich der steuerlichen Nebenleistungen rechtswidrig.<\/li><li>aa) Im Hinblick auf die Funktion des Abrechnungsbescheids sind die Anforderungen an die nach \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO erforderliche inhaltliche Bestimmtheit dieses Bescheids so auszurichten, dass die Kl\u00e4rung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit erreicht wird. Wird \u00fcber die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen gestritten, m\u00fcssen diese nach Art, Zeitraum und Betrag aufgef\u00fchrt werden und zwar bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt; es gen\u00fcgt nicht, wenn die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Das gilt auch f\u00fcr Erstattungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO, wenn Steuerverg\u00fctungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Auch die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO m\u00fcssen im Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag aufgef\u00fchrt werden und zwar bezogen auf jede zur\u00fcckzuzahlende Steuerverg\u00fctung getrennt; es gen\u00fcgt nicht, wenn die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge vom Gesamtbetrag der zur\u00fcckzuzahlenden Steuerverg\u00fctungen berechnet werden (so zutreffend Urteil des FG K\u00f6ln vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3048\/17, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 985 mit Anm. Weingarten; zustimmend Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;44).<\/li><li>bb) Kindergeld wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;3 EStG im laufenden Kalenderjahr als Steuerverg\u00fctung monatlich gezahlt. Auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip gepr\u00e4gt (vgl. \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG und Senatsurteil vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2023, 35, Rz&nbsp;25). Ein R\u00fcckforderungsbescheid f\u00fcr Kindergeld bezieht sich auf die jeweiligen monatlichen Steuerverg\u00fctungen. Demgem\u00e4\u00df entstehen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auf die jeweilige R\u00fcckforderung der Steuerverg\u00fctung f\u00fcr die einzelnen Kindergeldmonate. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auf Kindergeldr\u00fcckforderungen sind daher monatsbezogen zu berechnen und entsprechend im Abrechnungsbescheid auszuweisen.<\/li><li>Ein Abrechnungsbescheid, in dem die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge pauschal auf die auf 50&nbsp;\u20ac abgerundete Gesamtr\u00fcckforderung bezogen werden, ist nicht hinreichend bestimmt und bez\u00fcglich der H\u00f6he der sich so errechnenden S\u00e4umniszuschl\u00e4ge regelm\u00e4\u00dfig unrichtig. Erforderlich sind Abrechnungen \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, die jede einzelne Steuerverg\u00fctung (beziehungsweise deren Erstattung) betreffen. Die notwendige Einzelbetrachtung gilt nicht zuletzt f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 AO gebotene Abrundung (so inzwischen auch die Dienstanweisung des BZSt zum Kindergeld nach dem EStG in V&nbsp;31.2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 seit der DA-KG 2021, BStBl I 2021, 1599 als Reaktion auf das Urteil des FG K\u00f6ln vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3048\/17, EFG 2021, 985).<\/li><li>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war im Streitfall nicht der urspr\u00fcngliche Gesamtbetrag der R\u00fcckforderung von 5.241,82&nbsp;\u20ac auf 5.200&nbsp;\u20ac abzurunden und als solcher Bemessungsgrundlage der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Stattdessen waren die zu erstattenden Betr\u00e4ge des monatlichen Differenzkindergelds abzurunden. Dies hat die Familienkasse C im Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 nicht beachtet. Auch in der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 hat sie diesen Fehler nicht korrigiert.<\/li><li>dd) Rechtsfolge der Unrichtigkeit der Abrundung und der unzureichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids vom 12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 ist nicht dessen Nichtigkeit, sondern dessen Rechtswidrigkeit. Ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO ist zu verneinen, auch ein Nichtigkeitstatbestand im Sinne des \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;2 AO liegt nicht vor (vgl. zu den Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit BeckOK AO\/F\u00fcssenich, 25.&nbsp;Ed. [01.07.2023], AO \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;47&nbsp;ff.).<\/li><li>e) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheids vom 12.12.2018 bez\u00fcglich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ist das FG-Urteil aufzuheben. Der insoweit rechtswidrige Abrechnungsbescheid in Gestalt der diesbez\u00fcglichen Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 ist nicht insgesamt aufzuheben, vielmehr ist er bezogen auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 02.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz&nbsp;17; a.A. f\u00fcr die Konstellation des Streitfalls das Urteil des FG K\u00f6ln vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3048\/17, EFG 2021, 985, Rz&nbsp;43 und Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;44, der dem Urteil des FG K\u00f6ln auch hinsichtlich der vollumf\u00e4nglichen Aufhebung des unbestimmten Bescheids zustimmt).<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Die Revision und die Klage sind nur in dem im Tenor beschriebenen Umfang begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen sind sie unbegr\u00fcndet. Da der Senat die notwendige \u00c4nderung so konkret beschreiben kann, dass die Familienkasse C die angefallenen, jeweils monatsbezogen zu ermittelnden S\u00e4umniszuschl\u00e4ge errechnen kann, bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG (vgl. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR37.22.0 BFH III. Senat AO \u00a7 3 Abs 4, AO \u00a7 37 Abs 2, AO \u00a7 119 Abs 1, AO \u00a7 125, AO \u00a7 128, AO \u00a7 218 Abs 2 S 1, AO \u00a7 226, AO \u00a7 240, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, BGB \u00a7 184, BGB \u00a7 367, BGB \u00a7 389, EStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/monatsbezug-der-abrechnung-ueber-saeumniszuschlaege-in-kindergeldfaellen-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-37-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Monatsbezug der Abrechnung \u00fcber S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in Kindergeldf\u00e4llen -BFH-Urteil vom 17. 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