{"id":76314,"date":"2023-11-18T13:32:45","date_gmt":"2023-11-18T11:32:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76314"},"modified":"2023-11-18T13:32:45","modified_gmt":"2023-11-18T11:32:45","slug":"zur-hemmung-des-ablaufs-der-festsetzungsfrist-in-kindergeldfaellen-und-zur-zulaessigkeit-einer-anschlussrevision-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-24-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-hemmung-des-ablaufs-der-festsetzungsfrist-in-kindergeldfaellen-und-zur-zulaessigkeit-einer-anschlussrevision-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-24-21\/","title":{"rendered":"Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldf\u00e4llen und zur Zul\u00e4ssigkeit einer Anschlussrevision &#8211; BFH-Urteil vom 17. August 2023, III R 24\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR24.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 8, AO \u00a7 9, AO \u00a7 37 Abs 2, AO \u00a7 169, AO \u00a7\u00a7 169ff, AO \u00a7 171 Abs 7, AO \u00a7 176, AO \u00a7 370, AO \u00a7 378, AO \u00a7 384, EStG \u00a7 31 Abs 3, EStG \u00a7 62, EStG \u00a7\u00a7 62ff, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 6, EStG \u00a7 66 Abs 2, EStG \u00a7 68 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 70 Abs 2 S 1, OWiG \u00a7 11 Abs 1, OWiG \u00a7 11 Abs 2, OWiG \u00a7 31 Abs 3 S 1, OWiG \u00a7 31 Abs 3 S 2, StGB \u00a7 16 Abs 1, StGB \u00a7 16 Abs 2, StGB \u00a7 78 Abs 3 Nr 4, ZPO \u00a7 554 Abs 1, ZPO \u00a7 554 Abs 2 S 1, AO \u00a7 88 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 32 Abs 4, FGO \u00a7 126, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 19. Oktober 2020, Az: 2 K 683\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die f\u00fcr die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung oder einer Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 7 der Abgabenordnung ma\u00dfgebliche Verfolgungsverj\u00e4hrung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die unselbst\u00e4ndige Anschlussrevision ist gegen\u00fcber der Hauptrevision akzessorisch und in Kindergeldangelegenheiten nur zul\u00e4ssig, soweit sie den Kindergeldanspruch f\u00fcr dieselben Monate betrifft wie die Revision.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.10.2020 &#8211; 2 K 683\/20 aufgehoben, soweit das Finanzgericht der Klage f\u00fcr die Monate August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015 stattgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin wird verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache ist streitig, ob die Beklagte, Revisionskl\u00e4gerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Familienkasse) zu Recht die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr das Kind K der Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die Zeit von August 2009 bis einschlie\u00dflich Juli 2018 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben und das f\u00fcr diese Monate f\u00fcr K gezahlte Kindergeld zur\u00fcckgefordert hat (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>K hatte den Wohnsitz und den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zun\u00e4chst in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Das Kind wechselte im Jahr 2009 an eine Schule in der Republik T\u00fcrkei (T\u00fcrkei) mit dem Ziel, dort einen dem Abitur vergleichbaren Abschluss zu erwerben. &#8230; Bei einer Pr\u00fcfung des Kindergeldanspruchs im Jahr 2018 kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass K im Jahr 2009 den inl\u00e4ndischen Wohnsitz aufgegeben habe. Mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid vom 26.02.2020 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr K f\u00fcr die Zeit von August 2009 bis einschlie\u00dflich Juli 2018 auf und forderte das Kindergeld zur\u00fcck.<\/li><li>Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid der Familienkasse vom 26.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 auf, soweit darin die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr die Zeit von August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015 aufgehoben und das f\u00fcr diese Zeit gezahlte Kindergeld zur\u00fcckgefordert wurde. Im \u00dcbrigen wies das FG die Klage ab. Es entschied, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die R\u00fcckforderung des Kindergelds seien rechtm\u00e4\u00dfig, soweit noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei, das hei\u00dft f\u00fcr die Zeit von Januar 2016 bis Juli 2018. K habe im gesamten streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum weder Wohnsitz noch gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem gleichgestellten Land gehabt (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.10.2009, BGBl I 2009, 3366 \u2011\u2011EStG 2009\u2011\u2011 f\u00fcr Zeitr\u00e4ume bis zum 31.12.2015, seither \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG, s. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;49a Satz&nbsp;5 und 6 EStG). Die behaupteten Aufenthalte im Inland w\u00e4hrend der Schulferien seien nicht nachgewiesen (Verweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 27.07.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;269\/19); sie w\u00e4ren im Hinblick auf das Alter des Kindes und den geplanten und auch tats\u00e4chlich langj\u00e4hrigen Aufenthalt im Ausland auch nicht ausreichend, um einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten.<\/li><li>Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr K und die R\u00fcckforderung des Kindergelds seien jedoch f\u00fcr die Monate August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015 rechtswidrig, da die Festsetzungsfrist f\u00fcr diese Monate beim Erlass des Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheids am 26.02.2020 bereits abgelaufen gewesen sei (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Die Festsetzungsfrist von vier Jahren (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO) habe sich nicht auf f\u00fcnf oder zehn Jahre (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO) verl\u00e4ngert; der Kl\u00e4gerin sei weder eine Steuerhinterziehung (\u00a7&nbsp;370 AO) noch eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7&nbsp;378 AO) vorzuwerfen. Notwendig w\u00e4re die Erkenntnis der Entscheidungsrelevanz des nicht mitgeteilten Umstands f\u00fcr die Fortdauer des Kindergeldanspruchs. In Anbetracht der Komplexit\u00e4t der Rechtsprechung zur Beibehaltung des Wohnsitzes k\u00f6nne es jedenfalls nicht als vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig angesehen werden, dass die Kl\u00e4gerin von einer Beibehaltung des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes ausgegangen sei. Von einem juristischen Laien k\u00f6nne keine exakte Beurteilung erwartet werden.<\/li><li>Soweit das FG der Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs f\u00fcr die Monate August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015 stattgegeben hat, wendete sich die Familienkasse zun\u00e4chst mit der Nichtzulassungsbeschwerde (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) gegen das Urteil; der Bundesfinanzhof (BFH) hat der Beschwerde stattgegeben. Das Verfahren wird nun als Revisionsverfahren fortgesetzt (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1, \u00a7\u00a7&nbsp;118&nbsp;ff. FGO).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, aber eine Anschlussrevision erhoben. Sie wendet sich gegen die Vorentscheidung, soweit das FG die Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs f\u00fcr die Monate Januar 2016 bis einschlie\u00dflich Juli 2018 abgewiesen hat.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Hessischen FG vom 19.10.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;683\/20 aufzuheben, soweit das FG der Klage f\u00fcr die Monate August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015 stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen und das Urteil des Hessischen FG vom 19.10.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;683\/20 auch insoweit aufzuheben, als das FG die Klage f\u00fcr die Monate Januar 2016 bis einschlie\u00dflich Juli 2018 abgewiesen hat, sowie auch insoweit den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid vom 26.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 aufzuheben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), soweit sie das Kindergeld f\u00fcr die Zeit von August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015 betrifft. Das FG hat zu hohe Anforderungen an die Feststellung von Leichtfertigkeit gestellt; seine Feststellungen tragen nicht die Entscheidung, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr K und die R\u00fcckforderung des Kindergelds f\u00fcr diese Monate wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung rechtswidrig sind. Soweit das FG der Klage insoweit stattgegeben hat, ist die Vorentscheidung deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist als Anschlussrevision unzul\u00e4ssig, weil sie einen anderen Streitzeitraum als die Revision der Familienkasse betrifft; als eigenst\u00e4ndige Revision ist sie mangels Zulassung nicht statthaft. Soweit das FG die Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr K f\u00fcr die Zeit von Januar 2016 bis Juli 2018 und die R\u00fcckforderung des Kindergelds abgewiesen hat, ist die Vorentscheidung somit rechtskr\u00e4ftig.<\/li><li>1. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist m\u00f6glich, wenn sich die f\u00fcr den Kindergeldanspruch erheblichen Verh\u00e4ltnisse ge\u00e4ndert haben (\u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) und die Festsetzungsfrist f\u00fcr die betroffenen Monate noch nicht abgelaufen ist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>a) Zu den Verh\u00e4ltnissen, deren \u00c4nderung die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG rechtfertigen, geh\u00f6ren unter anderem der Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 AO) oder der gew\u00f6hnliche Aufenthalt (\u00a7&nbsp;9 AO) des Kindergeldberechtigten (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) sowie des Kindes im Inland oder im beg\u00fcnstigten Ausland. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden \u2011\u2011von im Streitfall nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen\u2011\u2011 beim Kindergeld nicht ber\u00fccksichtigt (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG 2009).<\/li><li>Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kind bei einem mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken im nicht beg\u00fcnstigten Ausland einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung innehat, auf das Senatsurteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;11\/21 (BFH\/NV 2023, 1125, Rz&nbsp;16&nbsp;ff., m.w.N.) Bezug genommen.<\/li><li>b) F\u00fcr den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung gelten folgende Grunds\u00e4tze:<\/li><li>aa) Die Festsetzungsfrist f\u00fcr das in den einzelnen Monaten des jeweiligen Kalenderjahres gezahlte Kindergeld, das laufend als Steuerverg\u00fctung gezahlt wird (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;3 EStG), beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 AO; vgl. z.B. Senatsurteil vom 18.05.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;80\/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371, Rz&nbsp;21). Die Frist betr\u00e4gt regelm\u00e4\u00dfig vier Jahre (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO), im Fall einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung f\u00fcnf Jahre und im Fall einer Steuerhinterziehung zehn Jahre (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>bb) Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist im Fall einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung oder einer Steuerhinterziehung \u00fcberdies bis zum Eintritt der Verfolgungsverj\u00e4hrung gehemmt (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;7 AO). Ob eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorliegt, bestimmt sich nach den \u00a7\u00a7&nbsp;370, 378 AO (BFH-Urteil vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz&nbsp;51).<\/li><li>(1) Die Frist von f\u00fcnf Jahren f\u00fcr die Verfolgungsverj\u00e4hrung bei einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;384 AO) beginnt, wenn ein zum Tatbestand geh\u00f6render Erfolg sp\u00e4ter als die Handlung oder Unterlassung eintritt, mit dem Erfolgseintritt (\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten). Im Falle des Bezugs von Kindergeld stellt die letzte aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangte fortlaufende Kindergeldzahlung den Erfolg im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Verfolgung verj\u00e4hrt und die Hemmung endet somit gegebenenfalls unterj\u00e4hrig (s. z.B. Senatsurteil vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;33\/15, BFHE 258, 295, BStBl II 2017, 997, Rz&nbsp;24&nbsp;f., m.w.N.; s.a. Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;123). Entsprechendes gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;78a des Strafgesetzbuchs f\u00fcr die Verj\u00e4hrung der Verfolgung einer (bedingt) vors\u00e4tzlichen Steuerhinterziehung im Sinne von \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO. F\u00fcr die Hemmung der Festsetzungsfrist gen\u00fcgt es somit in F\u00e4llen wie dem Streitfall, wenn eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung festgestellt wird.<\/li><li>(2) Nach \u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht.<\/li><li>(a) Eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO darin liegen, dass der T\u00e4ter die Finanzbeh\u00f6rden \u2011\u2011zu denen nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 AO auch die Familienkassen geh\u00f6ren\u2011\u2011 pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen \u2011\u2011wie zum Beispiel einen Umzug des Kindes in das nicht beg\u00fcnstigte Ausland\u2011\u2011 in Unkenntnis gelassen und dadurch f\u00fcr sich oder einen anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil, etwa in Form einer Steuerverg\u00fctung (\u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AO), wie zum Beispiel Kindergeld (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;3 EStG), erlangt hat.<\/li><li>(b) Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst, zu der er nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdr\u00e4ngen musste, dass durch sein Tun oder Unterlassen eine Steuerverk\u00fcrzung eintritt oder eine nicht gerechtfertigte Steuerverg\u00fctung erlangt wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/17, BFHE 263, 90, Rz&nbsp;51, m.w.N.). Leichtfertigkeit bezeichnet lediglich einen erh\u00f6hten Grad von Fahrl\u00e4ssigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 13.01.1988&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;450\/87, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 1989, 444, unter III.2.b). Eine sichere (Er-)Kenntnis von bestimmten Umst\u00e4nden oder Rechtsfolgen ist nicht erforderlich.<\/li><li>Leichtfertigkeit kann in Form von bewusster oder unbewusster Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegen (BGH-Urteil vom 13.01.1988&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;450\/87, HFR 1989, 444, unter III.2.b, m.w.N.; Joecks\/J\u00e4ger\/Randt\/Randt, Steuerstrafrecht, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;378 AO Rz&nbsp;38; zur bewussten Fahrl\u00e4ssigkeit und zu ihrer Abgrenzung zum bedingten Vorsatz vgl. z.B. BGH-Urteil vom 11.02.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;119\/19, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2020, 487, Rz&nbsp;14 und Senatsbeschluss vom 06.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;92\/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844, Rz&nbsp;17, m.w.N.; zur unbewussten Fahrl\u00e4ssigkeit vgl. z.B. Heger in Lackner\/K\u00fchl\/Heger, 30.&nbsp;Aufl. 2023, StGB \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;53; Sternberg-Lieben\/Schuster in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, 30.&nbsp;Aufl. 2019, StGB \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;203). Unbewusste Leichtfertigkeit liegt namentlich vor, wenn der Kindergeldempf\u00e4nger \u2011\u2011obwohl es sich ihm h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen\u2011\u2011 nicht erkennt, dass eine \u00c4nderung seiner Lebensumst\u00e4nde oder der des Kindes vorliegt, die zur Verringerung oder zum Verlust des Kindergeldanspruchs f\u00fchrt und die der Familienkasse mitzuteilen ist, und dass er in Folge der unterbliebenen Mitteilung zu Unrecht Kindergeld bezieht. Dies w\u00e4re zum Beispiel der Fall, wenn der Kindergeldempf\u00e4nger zwar nicht wei\u00df, dass der auf mehrere Jahre angelegte Aufenthalt des Kindes im nicht beg\u00fcnstigten Ausland zum (teilweisen) Verlust des Kindergeldanspruchs f\u00fchren kann und deshalb anzeigepflichtig ist, sich ihm dies jedoch ebenso aufdr\u00e4ngen musste wie der Umstand, dass er, wenn er eine Anzeige unterl\u00e4sst, zu Unrecht Kindergeld bezieht.<\/li><li>Ob im konkreten Einzelfall Leichtfertigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage (BFH-Urteil vom 03.03.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz&nbsp;46 zur Verk\u00fcrzung von Grunderwerbsteuer). R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Kenntnisstand und die F\u00e4higkeiten des Kindergeldberechtigten k\u00f6nnen zum Beispiel aus den Antragsformularen \u2011\u2011in denen Angaben zur Anschrift des Kindes nur dann gefordert werden, wenn diese von der des Antragstellers abweicht\u2011\u2011 oder aus Merkbl\u00e4ttern der Familienkasse gezogen werden. Auch aus einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren k\u00f6nnen Indizien f\u00fcr den Kenntnisstand des Kindergeldberechtigten abzuleiten sein, beispielsweise aus fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen des Kindergeldberechtigten auch in Bezug auf weitere Kinder oder aufgrund von Schreiben der Familienkasse. Daneben k\u00f6nnen Ausbildung, T\u00e4tigkeit und Stellung des Kindergeldberechtigten relevant sein (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz&nbsp;45).<\/li><li>(c) Ob sich die f\u00fcr den Kindergeldanspruch erheblichen Verh\u00e4ltnisse ge\u00e4ndert haben und ob im konkreten Einzelfall Leichtfertigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO vorliegt, ist vom FG anhand der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Die Entscheidung kann in der Revisionsinstanz jedoch insbesondere daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob das FG den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und zutreffend unter die richtig verstandenen Rechtsbegriffe subsumiert hat, sowie, ob die W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse den Denkgesetzen und Erfahrungss\u00e4tzen entspricht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz&nbsp;52 und vom 24.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955, Rz&nbsp;17; zum Fehlen einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage vgl. z.B. Senatsurteil vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II.1.d, m.w.N.).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr K f\u00fcr die Monate August 2009 bis Dezember 2015 und die R\u00fcckforderung des gezahlten Kindergelds wegen des Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht in Betracht kam. Das FG hat zu hohe Anforderungen an die Feststellung von Leichtfertigkeit gestellt und ist ohne tragf\u00e4hige Tatsachengrundlage davon ausgegangen, die Kl\u00e4gerin habe nicht zumindest leichtfertig gehandelt, der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;7 AO gehemmt und bei Erlass des Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheids bereits abgelaufen gewesen.<\/li><li>aa) Das FG hielt es zu Unrecht f\u00fcr erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin erkannt hatte, dass der Wegzug des Kindes f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Fortbestehen ihres Kindergeldanspruchs relevant war; es hielt zu Unrecht die &#8222;Erkenntnis&#8220; der Entscheidungsrelevanz f\u00fcr erforderlich. Da Leichtfertigkeit auch bei unbewusster (mehr als einfacher) Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegen kann, ist weder eine positive Kenntnis von der Tathandlung oder Unterlassung noch vom Eintritt des Taterfolges erforderlich. F\u00fcr eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung und damit f\u00fcr eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ist es ausreichend, wenn es sich dem Kindergeldempf\u00e4nger \u2011\u2011hier der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass der auf mehrere Jahre \u2011\u2011hier bis zu einem dem Abitur vergleichbaren Schulabschluss\u2011\u2011 angelegte Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken zum Verlust des (vollen) Kindergeldanspruchs f\u00fchren kann und deshalb der Familienkasse mitzuteilen ist.<\/li><li>F\u00fcr die Annahme von Leichtfertigkeit h\u00e4tte es deshalb \u2011\u2011unterstellt, die Kl\u00e4gerin hat Ks Umzug in die T\u00fcrkei nicht mitgeteilt\u2011\u2011 gen\u00fcgt, festzustellen, ob die Kl\u00e4gerin wusste (so ihre bisherige Einlassung) oder es sich ihr zumindest h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass sie der Familienkasse Ks Umzug in die T\u00fcrkei mitteilen muss, und ob es sich ihr au\u00dferdem zumindest aufdr\u00e4ngen musste, dass sie, wenn sie den Umzug nicht mitteilt, gegebenenfalls zu Unrecht (volles) Kindergeld bezieht, wenn das Kind keinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz hat. Dazu h\u00e4tte das FG die ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismittel heranziehen und auswerten m\u00fcssen. Dem Urteil l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das FG seine M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft hat.<\/li><li>bb) Das Urteil kann auch auf diesem Rechtsfehler beruhen. Sollte sich im zweiten Rechtsgang (erneut) ergeben, dass die Zahlung von Kindergeld in den noch streitgegenst\u00e4ndlichen Monaten August 2009 bis Dezember 2015 zu Unrecht erfolgt ist, dass die Kl\u00e4gerin pflichtwidrig die gebotenen Mitteilungen unterlassen hat und sollte ihr dabei Leichtfertigkeit vorzuwerfen sein, w\u00e4re im Jahr 2020, als die Familienkasse den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid erlassen hat, noch keine Verfolgungs- und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;7 AO auch noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten gewesen.<\/li><li>2. Eine Zur\u00fcckverweisung ist notwendig, weil der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG die Revision weder (teilweise) zur\u00fcckweisen \u2011\u2011auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO\u2011\u2011 noch ihr (teilweise) stattgeben kann. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die notwendigen Feststellungen nachholen und erneut \u00fcber die Sache entscheiden, soweit das Urteil noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist. Im Hinblick auf die Zur\u00fcckverweisung kann dahinstehen, ob die Verfahrensr\u00fcgen der Familienkasse zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet sind.<\/li><li>a) Der Senat kann das f\u00fcr die im Revisionsverfahren noch streitgegenst\u00e4ndlichen Monate stattgebende Urteil nicht mit der Begr\u00fcndung aufrechterhalten, die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr K f\u00fcr diese Monate einen (vollen) Kindergeldanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;62&nbsp;ff. EStG. Mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Revisionsgr\u00fcnde ist der Senat insoweit an die Feststellung des FG gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass die Kl\u00e4gerin Ks Inlandsaufenthalte und damit den Wohnsitz im Inland nicht nachgewiesen hat. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren, dass sie dazu zwischen 2009 und 2018 f\u00fcr K keine Unterlagen eingereicht und die die Inlandsaufenthalte belegenden Unterlagen nicht aufgehoben habe.<\/li><li>b) Die Feststellungen des FG gen\u00fcgen auch nicht, um das Urteil f\u00fcr die im Revisionsverfahren noch streitgegenst\u00e4ndlichen Monate zumindest teilweise mit der Begr\u00fcndung aufrechtzuerhalten, die Kl\u00e4gerin habe einen Anspruch auf das niedrigere sogenannte Abkommenskindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik T\u00fcrkei \u00fcber Soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl II 1965, 1170) i.d.F. des \u00c4nderungsabkommens vom 28.05.1969 (BGBl II 1972, 2), des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 (BGBl II 1975, 374) und des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (BGBl II 1986, 1040; vgl. etwa BFH-Urteil vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFH\/NV 2016, 534 sowie Senatsurteile vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;55\/10, BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473 und vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/08, BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883; Senatsbeschl\u00fcsse vom 13.05.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/13, BFH\/NV 2014, 1365 und vom 10.01.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;103\/12, BFH\/NV 2013, 552; Hildesheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;62 EStG Rz&nbsp;172&nbsp;ff. und \u00a7&nbsp;72 Rz&nbsp;38; Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;62 EStG Rz&nbsp;22 und \u00a7&nbsp;66 EStG Rz&nbsp;11). Das FG hat nicht festgestellt, ob die Kl\u00e4gerin zwischen 2009 und 2015 die Voraussetzungen des Abkommens erf\u00fcllte, vor allem, ob sie Arbeitnehmerin und t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige war. Im zweiten Rechtsgang wird es die entsprechenden Feststellungen gegebenenfalls nachzuholen haben.<\/li><li>c) Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Umst\u00e4nde rechtfertigen es nicht, von einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und R\u00fcckforderung des gezahlten Kindergelds abzusehen.aa) &#8230;<\/li><li>bb) Ein Grund, um nach Treu und Glauben eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auszuschlie\u00dfen, folgt nicht daraus, dass die Familienkasse bis zum Eintritt von Ks Vollj\u00e4hrigkeit nicht gepr\u00fcft hat, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen fortlaufenden Kindergeldbezug vorliegen. Die sich aus \u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ergebende Aufkl\u00e4rungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) begrenzt. Erst nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit besteht Anlass, die Kindergeldberechtigung zu \u00fcberpr\u00fcfen; dies gilt auch f\u00fcr &#8222;Familien mit Auslandsbezug&#8220;. Bis dahin eintretende wesentliche \u00c4nderungen hat der Kindergeldberechtigte von sich aus mitzuteilen; hier\u00fcber wird er regelm\u00e4\u00dfig durch ein Merkblatt unterrichtet. Die Mitteilungspflicht ist zu erf\u00fcllen, ohne dass es einer weiteren Aufforderung oder eines zus\u00e4tzlichen Hinweises bedarf (Senatsbeschluss vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2016, 1750, Rz&nbsp;14).<\/li><li>d) Im zweiten Rechtsgang wird das FG den Sachverhalt somit weiter aufkl\u00e4ren und unter Beachtung der vorstehend genannten Rechtsgrunds\u00e4tze und der bereits aufgeworfenen Fragen erneut verhandeln und entscheiden m\u00fcssen.<\/li><li>3. Die die Monate Januar 2016 bis einschlie\u00dflich Juli 2018 betreffende Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Die unselbst\u00e4ndige Anschlussrevision ist ein nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;554 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung statthafter Antrag im Rahmen der Revision des Revisionskl\u00e4gers und ihrem Wesen nach akzessorisch gegen\u00fcber der Hauptrevision (BFH-Urteil vom 03.07.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655). Sie ist nur zul\u00e4ssig, soweit sie denselben Streitgegenstand wie die Revision betrifft (Senatsbeschluss vom 16.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;1\/13&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2014, 1759, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; BFH-Urteil vom 17.10.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/79, BFHE 142, 276, BStBl II 1985, 69, Rz&nbsp;38). Weil in Kindergeldangelegenheiten jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand bildet (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG), ist eine unselbst\u00e4ndige Anschlussrevision somit nur zul\u00e4ssig, soweit sie den Kindergeldanspruch f\u00fcr dieselben Monate betrifft wie die Revision (Senatsbeschluss vom 16.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;1\/13&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2014, 1759, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin nicht statthaft. Die Revision der Familienkasse betrifft den Kindergeldanspruch f\u00fcr die Monate August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015, die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin hingegen den Kindergeldanspruch f\u00fcr die Monate Januar 2016 bis einschlie\u00dflich Juli 2018.<\/li><li>c) Die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin ist auch nicht als eigenst\u00e4ndige Revision statthaft. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte, wenn sie ein selbst\u00e4ndiges Rechtsmittel einlegen h\u00e4tte wollen, innerhalb der Frist des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben m\u00fcssen; dies hat sie nicht getan. Auf den Zulassungsbeschluss des BFH kann die Kl\u00e4gerin ihren die Monate Januar 2016 bis einschlie\u00dflich Juli 2018 betreffenden Revisionsantrag nicht st\u00fctzen. Die Zulassung geht nicht weiter als der Antrag der Familienkasse im Verfahren \u00fcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dieser betraf nur die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die R\u00fcckforderung des Kindergelds f\u00fcr die Monate August 2009 bis einschlie\u00dflich Dezember 2015.<\/li><li>d) Auch wenn eine unzul\u00e4ssige Revision nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO grunds\u00e4tzlich durch Beschluss zu verwerfen ist, kann der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden einheitlich durch Urteil entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/11, BFH\/NV 2012, 1927, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR24.21.0 BFH III. Senat AO \u00a7 8, AO \u00a7 9, AO \u00a7 37 Abs 2, AO \u00a7 169, AO \u00a7\u00a7 169ff, AO \u00a7 171 Abs 7, AO \u00a7 176, AO \u00a7 370, AO \u00a7 378, AO \u00a7 384, EStG \u00a7 31 Abs 3, EStG \u00a7 62, EStG \u00a7\u00a7 62ff, EStG \u00a7 63 Abs 1 S &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-hemmung-des-ablaufs-der-festsetzungsfrist-in-kindergeldfaellen-und-zur-zulaessigkeit-einer-anschlussrevision-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-24-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldf\u00e4llen und zur Zul\u00e4ssigkeit einer Anschlussrevision &#8211; BFH-Urteil vom 17. August 2023, III R 24\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76314","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76314","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76314"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76314\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76314"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76314"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76314"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}