{"id":76316,"date":"2023-11-18T13:34:51","date_gmt":"2023-11-18T11:34:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76316"},"modified":"2023-11-18T13:34:51","modified_gmt":"2023-11-18T11:34:51","slug":"erstattung-von-lohnkirchensteuer-an-den-arbeitgeber-bfh-urteil-vom-23-august-2023-x-r-16-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erstattung-von-lohnkirchensteuer-an-den-arbeitgeber-bfh-urteil-vom-23-august-2023-x-r-16-21\/","title":{"rendered":"Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber -BFH-Urteil vom 23. August 2023, X R 16\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR16.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 44, AO \u00a7 34, AO \u00a7 69, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 19 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 42d Abs 3 S 1, KiStG NW , EStG \u00a7 38 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 51a Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. Juni 2020, Az: 12 K 3738\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die f\u00fcr ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach \u00a7 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, da der hierf\u00fcr erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Beruf fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung ist jedoch als Sonderausgabe (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.06.2020 &#8211; 12 K 3738\/19 E und die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2019 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.12.2018 dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung der gezahlten Kirchensteuern in H\u00f6he von \u2026 \u20ac als Sonderausgaben niedriger festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH (GmbH) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Im Jahr 2014 floss ihm aus dieser T\u00e4tigkeit eine Sachzuwendung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu.<\/li><li>Aufgrund einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung kam es zu einer Nacherhebung von Lohn- und Kirchensteuer sowie von Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr die Sachzuwendung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nahm die GmbH als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung. Die GmbH nahm den Kl\u00e4ger in Regress. Der Kl\u00e4ger zahlte im Streitjahr 2017 unter anderem einen Betrag f\u00fcr die Kirchensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an die GmbH und machte diese Zahlung in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr als Sonderausgaben (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG) geltend.<\/li><li>Das FA ber\u00fccksichtigte den Kirchensteuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr nicht, da der Kl\u00e4ger nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei. Deshalb habe er diese Leistung nicht als Schuldner auf seine eigene Kirchensteuerschuld entrichtet.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht (FG) stellte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1715 ver\u00f6ffentlichten Urteil bei der Zahlung des Kl\u00e4gers auf die Haftungsschuld der GmbH und deren Erf\u00fcllung im Wege des Regresses durch den Kl\u00e4ger ab. Die GmbH sei als Arbeitgeberin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;43 der Abgabenordnung (AO) zur Entrichtung der Lohnkirchensteuer verpflichtet. Der Kl\u00e4ger hafte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH und habe f\u00fcr die Entrichtung der Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln zu sorgen. Eine Zahlung auf seine pers\u00f6nliche Kirchensteuerschuld habe er nicht geleistet, sondern allein den R\u00fcckforderungsbetrag an die GmbH als Folge eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt.<\/li><li>Mit ihrer Revision bringen die Kl\u00e4ger vor, der Kl\u00e4ger habe \u2011\u2011anders als das FA und das FG meinten\u2011\u2011 aufgrund der Begleichung der R\u00fcckgriffsforderung der GmbH die eigene Kirchensteuer gezahlt. Denn die GmbH habe die Kirchensteuer f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers an das FA gezahlt.<\/li><li>Der Anspruch der GmbH gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger auf Ersatz der Zahlung der Kirchensteuer leite sich aus der Gesamtschuldnerschaft zwischen ihr als Haftender und dem Kl\u00e4ger als Steuerschuldner her. Beide seien nebeneinander verpflichtet gewesen, die Kirchensteuer zu entrichten, wenn auch die Verpflichtungen auf unterschiedlichen Gr\u00fcnden beruht h\u00e4tten. Geschuldet habe die Kirchensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG allein der Kl\u00e4ger. Die Erf\u00fcllung dieser Steuerschuld durch die GmbH als Haftende habe den Kl\u00e4ger von seiner Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer befreit. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;426 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) habe die GmbH deshalb von ihm im Innenverh\u00e4ltnis Ersatz verlangen k\u00f6nnen. Dieser Ersatzanspruch habe, was allerdings vom FG nicht festgestellt worden sei, im Innenverh\u00e4ltnis in voller H\u00f6he bestanden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.12.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung der gezahlten Kirchensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac niedriger festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA verweist auf das aus seiner Sicht zutreffende FG-Urteil. Die von der GmbH entrichtete Kirchensteuer sei als Drittaufwand nicht nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Auch sei der Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis mit dem \u00dcbergang auf die GmbH als Gesamtschuldnerin zu einem Anspruch b\u00fcrgerlichen Rechts geworden und habe seinen \u00f6ffentlich-rechtlichen Charakter verloren. Indem der Kl\u00e4ger auf diesen Anspruch der GmbH gezahlt habe, habe er nicht (mehr) seine pers\u00f6nliche Kirchensteuerschuld als Steuerschuldner beglichen. Anders als im Erbfall sei der Kl\u00e4ger auch nicht in die Position der GmbH eingetreten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.12.2018 ist zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer 2017 unter Ber\u00fccksichtigung gezahlter Kirchensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac niedriger festzusetzen.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger der GmbH aufgrund der bestehenden Gesamtschuld erstattete Kirchensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac geh\u00f6rt zwar nicht zu den Werbungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Streitjahr (unten 1.). Sie f\u00fchrt beim Kl\u00e4ger aber zu Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG (unten 2.).<\/li><li>1. Die vom Kl\u00e4ger an die GmbH gezahlte Kirchensteuer f\u00fchrt nicht zu Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>a) Werbungskosten sind Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. \u00dcber den Wortlaut des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG hinaus erfasst der Werbungskostenbegriff alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst werden. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.01.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 272, 42, BStBl II 2021, 453, Rz&nbsp;11, m.w.N.). F\u00fcr den objektiven Zusammenhang mit dem Beruf ist wiederum zum einen die \u2011\u2011wertende\u2011\u2011 Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8222;ausl\u00f6senden Moments&#8220; und zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re ma\u00dfgeblich (BFH-Urteil vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>b) Anders als im Fall der Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitnehmers durch das FA gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;69, 34 AO reicht es f\u00fcr einen Abzug der gezahlten Lohnkirchensteuer als Werbungskosten nicht aus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die aufgrund eines Anspruchs nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;426 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB geleistete Haftungssumme erstattet.<\/li><li>aa) In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar mittlerweile gekl\u00e4rt, dass Aufwendungen eines angestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zur Tilgung von Haftungsschulden auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbar sind, als die Haftung auf nicht abgef\u00fchrter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers entf\u00e4llt (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz&nbsp;19). Gleiches wird insoweit f\u00fcr die im Rahmen einer Haftungsinanspruchnahme gezahlte Lohnkirchensteuer gelten. Entscheidend ist jedoch in beiden F\u00e4llen, dass diese Zahlungen auf der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;69, 34 AO f\u00fcr vom Arbeitgeber angemeldete, aber nicht abgef\u00fchrte Lohn(kirchen)steuer beruhen. Dem Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer muss eine berufliche Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, aufgrund derer er als Haftender in Anspruch genommen wird und diese Steuern zahlen muss. Dies ist etwa der Fall, wenn er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine steuerlichen Pflichten zur Abf\u00fchrung der Lohnsteuern an das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt verletzt und deshalb vom Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;69, 34 AO in Haftung genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Erstattet der Steuerpflichtige dagegen lediglich im Rahmen eines zivilrechtlichen R\u00fcckgriffs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz 1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;426 Abs.&nbsp;1 Satz 1 BGB seinem Arbeitgeber die von diesem gezahlte Lohn(kirchen)steuer, kommt er allein dem im Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndeten zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitgebers (vgl. zum arbeitsrechtlichen R\u00fcckgriffsanspruch nur Urteil des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;301\/17, BAGE 164, 159, Rz&nbsp;17) nach und begleicht seine pers\u00f6nliche Steuerschuld. Ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht in einem solchen Fall nicht schon allein deshalb, weil der Arbeitgeber zur Erwerbssph\u00e4re des Steuerpflichtigen geh\u00f6rt. Vielmehr bleibt der Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Zahlung die vorangegangene Begleichung der pers\u00f6nlichen Kirchensteuer des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. \u00c4hnlich dem Fall, dass der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn nicht zur Deckung der Lohnsteuer ausreicht und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber daher den Fehlbetrag zur Verf\u00fcgung stellen muss (\u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG), erstattet der Steuerpflichtige seinem Arbeitgeber hier die von diesem f\u00fcr ihn bereits abgef\u00fchrte Lohnkirchensteuer.<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die Aufwendungen des Kl\u00e4gers zur Tilgung der Regressforderung der GmbH keine Werbungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>aa) Das FA hat die GmbH \u2011\u2011und nicht den Kl\u00e4ger\u2011\u2011 unter anderem f\u00fcr die Lohnkirchensteuer in Haftung genommen. Dieser Haftungsanspruch r\u00fchrte aus den Verweisungsvorschriften des \u00a7&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (KiStG&nbsp;NW), \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Verordnung \u00fcber die Erhebung von Kirchensteuern f\u00fcr den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdi\u00f6zese Paderborn (KiStO&nbsp;Pb); im Weiteren nur \u00a7&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. KiStG&nbsp;NW\/KiStO&nbsp;Pb. Die anschlie\u00dfende Erstattung des Kl\u00e4gers an die GmbH beruhte auf \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz 1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;426 Abs.&nbsp;1 Satz 1 BGB.<\/li><li>bb) Weil der Kl\u00e4ger vom FA nicht in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH in Haftung genommen worden ist, fehlt es an dem f\u00fcr einen Werbungskostenabzug erforderlichen objektiven Zusammenhang mit dem Beruf. Der Kl\u00e4ger, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. KiStG&nbsp;NW\/KiStO&nbsp;Pb Schuldner der Lohnkirchensteuer ist, hat dem Arbeitgeber die auf ihn entfallenden Kirchensteuern erstattet und so f\u00fcr die n\u00f6tige nachtr\u00e4gliche Deckung gesorgt. Hierzu war er als Gesamtschuldner nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. KiStG&nbsp;NW\/KiStO&nbsp;Pb verpflichtet, soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 AO). Zwar erf\u00fcllt der Arbeitgeber, wenn er aufgrund seiner Haftung die Lohnkirchensteuer zahlt, eine fremde Schuld, da im Verh\u00e4ltnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander grunds\u00e4tzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung bleibt (vgl. nur BAG-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;301\/17, BAGE 164, 159, Rz&nbsp;9 und Landesarbeitsgericht \u2011\u2011LAG\u2011\u2011 Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 10.02.2023&nbsp;&#8211; 12&nbsp;Sa&nbsp;50\/22, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2023, 1019, Rz&nbsp;69). Aus \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. KiStG&nbsp;NW\/KiStO&nbsp;Pb folgt jedoch, dass im Innenverh\u00e4ltnis der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnkirchensteuer dem Arbeitgeber diesen Betrag in voller H\u00f6he zu erstatten hat, unabh\u00e4ngig von einem eventuell bestehenden Mitverschulden des Arbeitgebers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;254 BGB (vgl. LAG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 10.02.2023&nbsp;&#8211; 12&nbsp;Sa&nbsp;50\/22, DStR 2023, 2019, Rz&nbsp;92). Folglich zahlt der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer, wenn auch an die GmbH als Arbeitgeberin, seine pers\u00f6nliche Kirchensteuer.<\/li><li>2. Der Kl\u00e4ger kann die von ihm an die GmbH gezahlte Kirchensteuer nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG als Sonderausgaben abziehen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG geh\u00f6rt unter anderem die gezahlte Kirchensteuer \u2011\u2011obwohl privat veranlasst\u2011\u2011 zu den Sonderausgaben. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die von den als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund (landes-)gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.08.1969&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;261\/67, BFHE 96, 458, BStBl II 1970, 11, unter 2.). Abzugsberechtigt ist derjenige, der seine eigene Kirchensteuerschuld tats\u00e4chlich gezahlt hat (vgl. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;37).<\/li><li>b) F\u00fcr die Berechtigung zum Abzug von Kirchensteuer ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige seine pers\u00f6nliche Kirchensteuer selbst gezahlt hat oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten worden ist.<\/li><li>Gleiches gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die vom Arbeitgeber f\u00fcr den Arbeitnehmer gezahlte Kirchensteuer erstattet.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich ist im Sonderausgabenbereich nur derjenige zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen als schuldrechtlich zur Zahlung Verpflichteter leistet. T\u00e4tigt hingegen eine andere Person als der Schuldner die Zahlung, steht keinem der beiden Beteiligten der Sonderausgabenabzug zu. Denn der Schuldner ist mangels eigener Aufwendungen schon nicht wirtschaftlich belastet, der Dritte hingegen ist rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet (HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;36, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nicht um die Zahlung eines Dritten, sondern um &#8222;gezahlte Kirchensteuer&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG handelt es sich allerdings, wenn die Lohnkirchensteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird (so schon Senatsurteil vom 26.11.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2009, 568, unter II.1.b). Denn auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsbegriffs des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 EStG tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet (so Senatsurteil vom 02.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;46\/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229, unter II.2.b).<\/li><li>cc) Erstattet ein Steuerpflichtiger dem aufgrund des \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr die Lohnkirchensteuer in Haftung genommenen Arbeitgeber dessen Zahlung, liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Arbeitnehmer, den sein Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. KiStG&nbsp;NW\/KiStO&nbsp;Pb als Gesamtschuldner in Regress nimmt, ist nicht nur wirtschaftlich durch die Zahlung belastet. Er ist hierzu auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. KiStG&nbsp;NW\/KiStO&nbsp;Pb im Innenverh\u00e4ltnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer weiterhin in voller H\u00f6he rechtlich verpflichtet. Indem der Arbeitgeber die Steuer entrichtet, erf\u00fcllt er nicht seine eigene Schuld, sondern zahlt im Vorgriff auf eine (Nach-)Erhebung der Lohn(kirchen)steuer auf die Schuld des Arbeitnehmers. Zivilrechtlich steht ihm der Gesamtschuldnerausgleich in voller H\u00f6he zu.<\/li><li>Die Zahlung des Arbeitgebers f\u00fchrt deshalb wie im Fall des sofortigen Abzugs der Kirchensteuer vom Arbeitslohn zur Anrechnung der Lohn(kirchen)steuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG. Nach einhelliger Ansicht kommt es n\u00e4mlich auch dann zur Anrechnung, wenn der Arbeitgeber als Abzugsverpflichteter durch Haftungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;3 EStG in Anspruch genommen wird (vgl. nur Geisenberger in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;36 Rz&nbsp;D&nbsp;9; HHR\/Lammers, \u00a7&nbsp;36 EStG Rz&nbsp;39; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;36 EStG Rz&nbsp;7a, Geurts in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;36 EStG Rz&nbsp;20). Zutreffend wird diese Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Fortsetzung des Abzugsverfahrens angesehen (so ausdr\u00fccklich Geisenberger in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;36 Rz&nbsp;D8).<\/li><li>c) Vorliegend verausgabte die GmbH als Arbeitgeberin, wenn auch aufgrund eines Haftungsbescheids, die Steuerschuld des Kl\u00e4gers, die dieser ihr anschlie\u00dfend erstattet hat. Daher zahlte der Kl\u00e4ger, wenn auch an die GmbH, auf seine pers\u00f6nliche Steuerschuld, wozu er rechtlich verpflichtet war. Anders als im Fall der Zahlung des Arbeitnehmers aufgrund der Haftung nach \u00a7\u00a7&nbsp;69, 34 AO zahlte er nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers und folglich auch nicht auf eine fremde Steuerschuld.<\/li><li>Da somit die Zahlung des Kl\u00e4gers an die GmbH ihn nicht nur wirtschaftlich belastet hat, sondern rechtlich auch die Zahlung seiner pers\u00f6nlichen Kirchensteuerschuld darstellt, ist sie im Streitjahr als Sonderausgaben im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>3. Das FG-Urteil hat folglich schon aus materiellen Gr\u00fcnden keinen Bestand. Auf die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es nicht mehr an.<\/li><li>4. Die Berechnung der Einkommensteuer f\u00fcr 2017 wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR16.21.0 BFH X. 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