{"id":76318,"date":"2023-11-18T13:37:21","date_gmt":"2023-11-18T11:37:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76318"},"modified":"2023-11-18T13:37:21","modified_gmt":"2023-11-18T11:37:21","slug":"zu-den-voraussetzungen-der-haftung-eines-geschaeftsfuehrers-fuer-biersteuer-bfh-urteil-vom-29-august-2023-vii-r-47-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-der-haftung-eines-geschaeftsfuehrers-fuer-biersteuer-bfh-urteil-vom-29-august-2023-vii-r-47-20\/","title":{"rendered":"Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr Biersteuer &#8211; BFH-Urteil vom 29. August 2023, VII R 47\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR47.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, AO \u00a7 69 S 1, AO \u00a7 34 Abs 1 S 1, GmbHG \u00a7 35, BierStG 2009 \u00a7 14 Abs 1, BierStG 2009 \u00a7 15 Abs 1 S 6, FGO \u00a7 120 Abs 1 S 2, BierStG 2009 \u00a7 14 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 23. Juli 2020, Az: 14 K 1208\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Entnahme von Bier aus einem Steuerlager mit der Folge der Entstehung der Biersteuer nach \u00a7 14 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 des Biersteuergesetzes stellt f\u00fcr sich betrachtet noch keine objektive Pflichtverletzung dar, auf die eine Haftungsinanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH nach \u00a7 69 Satz 1 der Abgabenordnung gest\u00fctzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Biersteuer bei F\u00e4lligkeit aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet wird, wobei ihm aufgrund des auf Abw\u00e4lzung ausgerichteten Verbrauchsteuersystems die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, das Bier in Aus\u00fcbung seiner unternehmerischen Freiheit zu verkaufen und damit Einnahmen zu erzielen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Sofern jedoch bereits bei der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer klar erkennbar ist, dass im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Biersteuer keine Mittel f\u00fcr deren Begleichung vorhanden sein werden, liegt in der Entnahme ein Versto\u00df gegen die Mittelvorsorgepflicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 23.07.2020 &#8211; 14 K 1208\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit dem 25.07.2019 Liquidator der Produktions-GmbH. Deren Alleingesellschafterin ist die X-GmbH, mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bestand. Zur X-Gruppe geh\u00f6rte au\u00dferdem die X-Verwaltungs GmbH. Alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aller drei Gesellschaften war der Kl\u00e4ger.<\/li><li>Die Produktions-GmbH verf\u00fcgte \u00fcber eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaberin f\u00fcr Bier. Sie braute verschiedene Biersorten und erwarb die daf\u00fcr erforderlichen Rohstoffe von der herrschenden GmbH, an die sie das hergestellte Bier verkaufte. Im Rechtsverkehr nach au\u00dfen trat nahezu ausschlie\u00dflich die Brauhaus X-GmbH auf, von der auch Zahlungen veranlasst wurden. Die Produktions-GmbH verf\u00fcgte \u00fcber keine eigenen Kontoverbindungen. Wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten wurden in das Verrechnungskonto eingestellt.<\/li><li>Bei der Produktions-GmbH waren neun Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Die monatlichen Lohnkosten beliefen sich auf circa \u2026&nbsp;\u20ac brutto. Die L\u00f6hne wurden bis einschlie\u00dflich November 2014 bezahlt. Die Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Stadtwerke Y&nbsp;GmbH, von der die Produktions-GmbH Strom, Gas und Wasser bezog, betrugen zum 30.09.2014 \u2026&nbsp;\u20ac. Am 08.10.2014 und am 12.12.2014 erfolgten Zahlungen an die Stadtwerke Y&nbsp;GmbH in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Aufgrund der von der Produktions-GmbH abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) mit Bescheid vom 13.10.2014 f\u00fcr den Monat September 2014 Biersteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (f\u00e4llig am 20.10.2014), mit Bescheid vom 11.11.2014 f\u00fcr den Monat Oktober 2014 Biersteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (f\u00e4llig am 20.11.2014), mit Bescheid vom 09.12.2014 f\u00fcr den Monat November 2014 Biersteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (f\u00e4llig am 20.12.2014) und mit Bescheid vom 13.01.2015 f\u00fcr den Monat Dezember 2014 Biersteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (f\u00e4llig am 20.01.2015) fest.<\/li><li>Mit Schreiben vom 04.12.2014 beantragte die Produktions-GmbH die Stundung der Biersteuer f\u00fcr September 2014 bis zum 15.12.2014. Die Vollstreckungsstelle teilte der Produktions-GmbH mit, dass der Zahlungseingang bis zum 20.12.2014 erwartet werde. Die Zahlung der Biersteuer f\u00fcr September 2014 nebst entstandener S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erfolgte am 15.12.2014.<\/li><li>Mit Schreiben vom 10.12.2014 teilte die Produktions-GmbH der Vollstreckungsstelle mit, dass die Verhandlungen \u00fcber einen Kreditrahmen noch nicht abgeschlossen seien. Sie bat um Stundung der Biersteuer f\u00fcr Oktober bis 22.12.2014. Die Vollstreckungsstelle erkl\u00e4rte sich damit am 16.12.2014 einverstanden. Die Zahlung der Biersteuer f\u00fcr Oktober 2014 und der entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac wurde am 19.12.2014 angewiesen und ging am 23.12.2014 beim HZA ein. F\u00fcr die Begleichung der am 20.12.2014 f\u00e4lligen Biersteuer f\u00fcr November 2014 und der sonstigen f\u00e4lligen Verbindlichkeiten waren keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden. Auch die Biersteuer f\u00fcr Dezember 2014 blieb unbezahlt.<\/li><li>Am 30.12.2014 beantragte die Produktions-GmbH aufgrund von Zahlungsunf\u00e4higkeit die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen. Mit Beschluss vom 02.01.2015 ordnete das Amtsgericht (AG) Y die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung an und bestimmte, dass Verf\u00fcgungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des AG&nbsp;Y vom 01.03.2015 er\u00f6ffnet und durch Beschluss vom 15.10.2018&nbsp;nach Schlussverteilung aufgehoben.<\/li><li>Gegen die Steuerforderung f\u00fcr den Monat November 2014 erkl\u00e4rte das HZA die Aufrechnung mit einem Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Offen blieb damit Biersteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr November 2014. F\u00fcr diesen Betrag und f\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nahm das HZA den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 02.03.2016 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;69 AO in Haftung. Der Kl\u00e4ger bezahlte den Haftungsbetrag am 25.04.2016.<\/li><li>Der gegen den Bescheid vom 02.03.2016 gerichtete Einspruch des Kl\u00e4gers war hinsichtlich der Haftung f\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge erfolgreich; im \u00dcbrigen wurde er mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2017 zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, sodass der Kl\u00e4ger nicht f\u00fcr die von der Produktions-GmbH f\u00fcr den Monat November 2014 geschuldete Biersteuer zu haften habe. Der Kl\u00e4ger habe zwar die Pflicht zur Entrichtung der Biersteuer bei F\u00e4lligkeit objektiv verletzt. Dies sei ihm aber nicht vorzuwerfen, weil zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden gewesen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ab dem F\u00e4lligkeitszeitpunkt am 20.12.2014 \u00fcberhaupt noch Zahlungen erfolgt seien. Somit sei nicht zu kl\u00e4ren, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung zur Anwendung komme. Eine Pflicht, von der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager abzusehen, weil die dadurch entstehende Biersteuer voraussichtlich nicht habe entrichtet werden k\u00f6nnen, habe nicht bestanden. Denn die steuerliche Pflicht zur Mittelvorsorge bereits vor F\u00e4lligkeit betreffe allein die k\u00fcnftige Erf\u00fcllung entstandener Steueranspr\u00fcche des Fiskus, nicht aber deren Begr\u00fcndung. Das HZA sei abgesehen davon nicht gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern benachteiligt worden. Die vorliegende Situation sei weder mit den Abzugsteuern noch mit der Einfuhrumsatzsteuer zu vergleichen.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Revision folgenderma\u00dfen: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Mineral\u00f6lsteuer m\u00fcsse der Steuerlagerinhaber von Entnahmen aus dem Steuerlager Abstand nehmen, sobald er erkennt oder erkennen muss, dass er die Verpflichtung zur Zahlung der Mineral\u00f6lsteuer am F\u00e4lligkeitstag nicht erf\u00fcllen kann. Dies k\u00f6nne auf die Biersteuer \u00fcbertragen werden und werde auch durch die Rechtsprechung des BFH zum Zolllager best\u00e4tigt. Zudem seien aufgrund des Verzichts des Steuergl\u00e4ubigers auf eine Geltendmachung der Sachhaftung bei der \u00dcberf\u00fchrung von Bier aus einem Steuerlager in den freien Verkehr an einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Biersteuer h\u00f6here Anforderungen zu stellen als bei sonstigen umsatzsteuerpflichtigen Waren. Denn mit der rechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme in den freien Verkehr erl\u00f6sche bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Sachhaftung.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA stelle nicht klar, worin genau der Pflichtversto\u00df des Kl\u00e4gers liegen solle. Soweit das HZA einen Versto\u00df gegen die Mittelvorsorgepflicht sehe, gebe es keine Feststellungen dazu, ob und wie der angeblich haftungsausl\u00f6sende Tatbestand verwirklicht worden sei. Auch f\u00fcr die Zurechenbarkeit der Bierentnahme an den Kl\u00e4ger fehle es an jeglicher Feststellung. Das BFH-Urteil vom 20.10.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/84 (BFH\/NV 1988, 428) k\u00f6nne auf den Streitfall nicht \u00fcbertragen werden, weil dieses einen anderen Sachverhalt betreffe. Wollte man aus der Sachhaftung nach \u00a7&nbsp;76 AO eine weitergehende Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ableiten, ben\u00f6tigte man daf\u00fcr eine rechtliche Grundlage. Schlie\u00dflich h\u00e4tte eine Privilegierung des Fiskus durch das Konstrukt der Mittelvorsorge fr\u00fcher zu einem Insolvenzantrag gef\u00fchrt.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig, obwohl das HZA in seiner Rechtsmittelschrift vom 28.08.2020 als Vorinstanz das Finanzgericht N\u00fcrnberg angegeben hat.<\/li><li>Die Revision muss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO das angefochtene Urteil bezeichnen. Dies erfordert grunds\u00e4tzlich, dass das Finanzgericht bezeichnet wird, gegen dessen Entscheidung sich die Revision richtet. Allerdings kann ein Fehler bei der Bezeichnung des Finanzgerichts dadurch geheilt werden, dass der Revision eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigef\u00fcgt und dadurch und durch die sonstigen Angaben klar ist, welches Urteil gemeint ist (vgl. R\u00fcsken in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;21&nbsp;ff.; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;63; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;14).<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt, weil das HZA in seinem Schreiben vom 28.08.2020, mit dem es die Revision eingelegt hat, das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung des FG angegeben und diesem Schreiben eine Kopie der Vorentscheidung beigef\u00fcgt hat. Auch die Beteiligten und der Streitgegenstand wurden korrekt angegeben.<\/li><li>2. Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Haftungsbescheid vom 02.03.2016 \u2011\u2011soweit er vor dem FG streitgegenst\u00e4ndlich war\u2011\u2011 rechtswidrig ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO kann, wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis infolge vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf\u00fcllt oder soweit infolgedessen Steuerverg\u00fctungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.<\/li><li>Welches die ma\u00dfgebliche Handlung beziehungsweise Unterlassung ist, die dem Haftungsschuldner zur Last gelegt wird, ist dem Haftungsbescheid zu entnehmen, um dessen Wirksamkeit die Beteiligten streiten (Senatsurteile vom 19.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/19, Rz&nbsp;28 und vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/19, Rz&nbsp;20).<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger war im Haftungszeitraum von November 2014 (Entstehung der Biersteuer) bis zum 01.03.2015 (Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens) alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Produktions-GmbH im Sinne von \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GmbHG und geh\u00f6rte damit zu dem von der Haftungsnorm des \u00a7&nbsp;69 AO erfassten Personenkreis.<\/li><li>b) Weiterhin ist ein Haftungsschaden eingetreten, weil die Biersteuer, die die Produktions-GmbH als Steuerlagerinhaberin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Biersteuergesetzes in der f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4ume geltenden Fassung (BierStG) f\u00fcr November 2014 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac schuldete, nicht entrichtet wurde (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 AO).<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus liegt hinsichtlich der Nichtentrichtung der Biersteuer eine objektive Pflichtverletzung vor.<\/li><li>Als allein vertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Produktions-GmbH war der Kl\u00e4ger verpflichtet, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet w\u00fcrden (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Er h\u00e4tte demnach die noch offene Biersteuer f\u00fcr November 2014 bei F\u00e4lligkeit anweisen oder die Erledigung anderen Personen \u00fcbertragen m\u00fcssen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFHE 278, 392, BStBl II 2023, 549, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG wurde die Biersteuer f\u00fcr November 2014 weder bei F\u00e4lligkeit am 20.12.2014 (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 BierStG) noch danach entrichtet, weshalb \u2011\u2011nach einer teilweisen Aufrechnung\u2011\u2011 die Steuerforderung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nicht beglichen wurde.<\/li><li>d) Nicht hingegen hat der Kl\u00e4ger seine Mittelvorsorgepflicht verletzt, indem er im November 2014 Bier aus dem Steuerlager entnommen hat und dadurch Biersteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BierStG entstanden ist.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor F\u00e4lligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Denn von ihm ist zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereith\u00e4lt. Vom Eintritt der F\u00e4lligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabh\u00e4ngig (Senatsurteile vom 09.01.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;51\/96, BFH\/NV 1997, 324 und vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772, Rz&nbsp;11; Senatsbeschluss vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;74\/15, Rz&nbsp;7; BFH-Beschluss vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;57\/17, Rz&nbsp;46).<\/li><li>(1) Welche Anforderungen an die einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer obliegende Mittelvorsorgepflicht zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (vgl. Senatsbeschluss vom 25.04.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;245\/12, Rz&nbsp;19; BFH-Beschluss vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;57\/17, Rz&nbsp;46). Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH verletzt seine ihm gegen\u00fcber dem Steuergl\u00e4ubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gl\u00e4ubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft au\u00dferstande setzt, k\u00fcnftig f\u00e4llig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;57\/17, Rz&nbsp;46). Dies gilt (auch) f\u00fcr Steuerforderungen, mit denen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer rechnen muss beziehungsweise deren Entstehung absehbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;57\/17, Rz&nbsp;46).<\/li><li>(2) Mit Urteil vom 21.02.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;165\/85 (BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Inhaber eines offenen Zolllagers die Pflicht hat sicherzustellen, dass die Steuer im F\u00e4lligkeitszeitpunkt entrichtet wird. Um diese Verpflichtung erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss er daf\u00fcr sorgen, dass am F\u00e4lligkeitstag die Mittel zur Entrichtung der Steuer vorhanden sind (unter II.3.a). Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Entnahmen aus einem Zolllager ergibt sich auch daraus, dass infolge der \u00dcberf\u00fchrung der Waren in den freien Verkehr die Sachhaftung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AO erlischt, aber infolge der (nur) monatlichen Abrechnung der Entnahmen aus dem Zolllager dessen Kreditfunktion bestehen bleibt. Dementsprechend kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Lagerinhaber zwar nicht generell von Entnahmen aus dem Zolllager abzusehen, aber bei Eintritt der F\u00e4lligkeit ohne R\u00fccksicht auf Forderungen anderer Gl\u00e4ubiger die Abgaben an den Steuergl\u00e4ubiger abzuf\u00fchren hatte (unter II.3.a).<\/li><li>(3) Weniger streng hat der erkennende Senat die Frage der Pflichtverletzung im Umsatzsteuerrecht beurteilt und hier keine gesteigerte Sorgfaltspflicht angenommen. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer hat der erkennende Senat zwar eine Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH bejaht, weil dieser zu einem Zeitpunkt, in dem er wusste, dass der GmbH keine Zahlungsmittel mehr zur Verf\u00fcgung stehen und auch zuk\u00fcnftig nicht mehr zuflie\u00dfen werden, ein Umsatzsteuer ausl\u00f6sendes Verkaufsgesch\u00e4ft durchgef\u00fchrt hatte, ohne daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die GmbH \u00fcber das durch dieses Gesch\u00e4ft erzielte Entgelt verf\u00fcgen kann, um damit die durch das Gesch\u00e4ft entstehende Umsatzsteuer begleichen zu k\u00f6nnen (Senatsurteil vom 05.02.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;124\/80, BFH\/NV 1987, 2, unter 2.b der Entscheidungsgr\u00fcnde). Der Senat hat aber andererseits darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Vertreter auch in Zeiten der Krise, unbeschadet gesellschafts- und\/oder insolvenzrechtlicher Regelungen, deren Verletzung eine steuerliche Haftung nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnte, nicht verpflichtet ist, von Gesch\u00e4ften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer ausl\u00f6sen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Er bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei (Senatsurteil vom 28.11.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, Rz&nbsp;15; vgl. auch Senatsbeschluss vom 07.09.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;180\/06, BFH\/NV 2008, 16).<\/li><li>(4) Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 21.02.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;165\/85 (BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491) bez\u00fcglich Entnahmen aus einem Zolllager angenommen hat, besteht nach Auffassung des erkennenden Senats im Zusammenhang mit der Entnahme von Bier aus einem Steuerlager jedoch nicht. Denn dieser Vorgang und dessen Umst\u00e4nde weisen eine gr\u00f6\u00dfere N\u00e4he zum Umsatzsteuerrecht und zu der unter (3) dargestellten Senatsrechtsprechung auf.<\/li><li>(a) Zum einen kommt der unternehmerischen Freiheit bei der Herstellung von Bier im Vergleich zur Nutzung eines Zolllagers insofern eine gr\u00f6\u00dfere Tragweite zu, als bei der Bierproduktion h\u00e4ufig die Brauerei als Herstellungsbetrieb selbst \u2011\u2011wie auch im Streitfall\u2011\u2011 Inhaber des Biersteuerlagers ist (vgl. \u00a7&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 BierStG), w\u00e4hrend bei der zollrechtlichen Einlagerung von Nichtunionswaren nicht selten ein von einem Dritten, zum Beispiel einer Spedition, betriebenes und als Zolllager zugelassenes Warenlager genutzt wird. W\u00fcrde die Auslagerung von Bier in einer finanziell angespannten Situation als objektive Pflichtverletzung angesehen und infolgedessen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Inhabers des Biersteuerlagers in Haftung genommen werden, k\u00e4me dies im Ergebnis einer Betriebseinstellung gleich, zumal der Betrieb eines Steuerlagers der Regelfall ist und eine bedingte Steuerschuld wie im fr\u00fcheren Mineral\u00f6lsteuerrecht (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;36 der Mineral\u00f6lsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung) im Biersteuerrecht nicht mehr existiert.<\/li><li>(b) Bei der Biersteuer handelt es sich dar\u00fcber hinaus um eine Verbrauchsteuer, die typischerweise auf \u00dcberw\u00e4lzung an den Endverbraucher angelegt ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/13, BVerfGE 145, 171, Rz&nbsp;113). Da die Person des Steuerschuldners und des Belastungstr\u00e4gers auseinanderfallen und nur wenige Personen \u2011\u2011zum Vorteil des Staates\u2011\u2011 als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden m\u00fcssen, erscheint es sachgerecht, f\u00fcr die Frage der Pflichtverletzung auf die F\u00e4lligkeit und nicht bereits auf die Entstehung der Steuer abzustellen. Es m\u00fcssen dem Steuerschuldner auch die M\u00f6glichkeit und die Zeit bleiben, die der Verbrauchsteuer unterliegenden und zu besteuernden Waren zu verkaufen und die Verbrauchsteuern \u00fcber den Kaufpreis an den Endverbraucher weiterzugeben. Verlangte man vom Unternehmer, gleich im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Mittel f\u00fcr die Entrichtung der Steuer vorzuhalten, liefe dies dem Sinn und Zweck der \u00dcberw\u00e4lzbarkeit der Verbrauchsteuern zuwider.<\/li><li>(c) Davon ausgehend kann die Entnahme von Bier aus einem Biersteuerlager nur dann eine Pflichtverletzung begr\u00fcnden, wenn bereits in diesem Zeitpunkt feststeht, dass bei F\u00e4lligkeit der Steuer keine Mittel zur Verf\u00fcgung stehen werden. Solange dies jedoch noch ungewiss ist, etwa weil noch Verk\u00e4ufe durchgef\u00fchrt werden oder Verhandlungen mit einer kreditgebenden Bank laufen, kann eine Pflichtverletzung bereits bei Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager noch nicht angenommen werden.<\/li><li>bb) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat der Kl\u00e4ger seine Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt.<\/li><li>(1) Zwar bestand im Streitfall eine Mittelvorsorgepflicht bereits im Zeitpunkt der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager. Dar\u00fcber hinaus war die Produktions-GmbH seit langem Inhaberin einer Steuerlagererlaubnis, weshalb dem Kl\u00e4ger \u2011\u2011als ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u2011\u2011 das Prozedere um die Entstehung, Abrechnung und Entrichtung der Biersteuer sowie die F\u00e4lligkeitstermine bekannt waren.<\/li><li>(2) Allerdings widerspr\u00e4che es der unternehmerischen Freiheit des Kl\u00e4gers, wenn er wegen der \u2011\u2011bereits im November 2014\u2011\u2011 bestehenden finanziellen Schwierigkeiten gezwungen gewesen w\u00e4re, von der Entnahme von Bier aus dem Steuerlager abzusehen, um die Steuerentstehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 BierStG zu verhindern. Dies h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass die Produktions-GmbH praktisch gezwungen gewesen w\u00e4re, ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb einzustellen.<\/li><li>(3) Der Kl\u00e4ger war auch nicht verpflichtet, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Biersteuer infolge der Entnahmen aus dem Steuerlager die Mittel f\u00fcr die Entrichtung der Biersteuer aus anderen Einnahmen abzuzweigen und f\u00fcr die sp\u00e4tere Entrichtung der Biersteuer zur\u00fcckzulegen oder den Anteil aus den Verkaufserl\u00f6sen, der der Biersteuer entspricht, zweckgebunden zur Entrichtung der Biersteuerschuld zur\u00fcckzulegen. Er hatte lediglich daf\u00fcr zu sorgen, dass die Mittel f\u00fcr die Entrichtung der Biersteuer im F\u00e4lligkeitszeitpunkt vorhanden sein w\u00fcrden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl\u00e4ger Gelegenheit, die Biersteuer auf seine Abnehmer als eigentliche Belastungstr\u00e4ger abzuw\u00e4lzen und entsprechende Einnahmen zu erzielen.<\/li><li>(4) Abgesehen von diesen grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen sprechen auch die Umst\u00e4nde des hier zu beurteilenden Einzelfalls daf\u00fcr, eine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht zu verneinen. In diesem Zusammenhang h\u00e4lt es der erkennende Senat f\u00fcr bedeutsam, dass das HZA die Biersteuer f\u00fcr September und Oktober 2014 gestundet hatte, was daf\u00fcr spricht, dass auch das HZA davon ausging, dass der Kl\u00e4ger entsprechende Erl\u00f6se erwirtschaften und die Steuern entrichten w\u00fcrde. Es liegt daher kein Sachverhalt vor, in dem bereits bei der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager feststand, dass keine Zahlungseing\u00e4nge bei der Produktions-GmbH mehr erfolgen w\u00fcrden.<\/li><li>Hinzu kommt, dass nach einer Mitteilung der Produktions-GmbH an die Vollstreckungsstelle des HZA vom 10.12.2014 im Dezember 2014 die Verhandlungen mit der Bank \u00fcber einen Kreditrahmen noch andauerten, weshalb auch aus diesem Grund keinesfalls sicher war, dass die Produktions-GmbH die Biersteuer bei F\u00e4lligkeit am 20.12.2014 nicht w\u00fcrde entrichten k\u00f6nnen.<\/li><li>(5) Der Kl\u00e4ger hat das HZA auch nicht gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern benachteiligt.<\/li><li>Dem Kl\u00e4ger war zwar sp\u00e4testens mit Erlass des Bescheids vom 09.12.2014, mit dem die Biersteuer f\u00fcr November 2014 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber der Produktions-GmbH festgesetzt wurde, bekannt, wie hoch die Biersteuerforderung f\u00fcr November 2014 war und dass er diesen Betrag bei F\u00e4lligkeit w\u00fcrde entrichten m\u00fcssen.<\/li><li>Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger Ma\u00dfnahmen getroffen hat, die dazu gef\u00fchrt haben, dass die Mittel zur Entrichtung der Biersteuer am F\u00e4lligkeitstag nicht zur Verf\u00fcgung standen (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.03.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/81, BFHE 146, 336, BStBl II 1986, 577, unter 2.b&nbsp;aa der Entscheidungsgr\u00fcnde). Vielmehr hat der Kl\u00e4ger die im Dezember noch vorhandenen Mittel nach den Feststellungen des FG zu einem gro\u00dfen Teil zur Tilgung der \u2011\u2011wenn auch gestundeten\u2011\u2011 Biersteuer verwendet. So wurde die Biersteuer f\u00fcr September 2014 (versp\u00e4tet) am 15.12.2014 vollst\u00e4ndig gezahlt und die Biersteuer f\u00fcr Oktober 2014 (versp\u00e4tet) am 19.12.2014 in voller H\u00f6he angewiesen. Demgegen\u00fcber wurden die Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Stadtwerke Y&nbsp;GmbH nur teilweise getilgt und am 12.12.2014 \u2026&nbsp;\u20ac bezahlt.<\/li><li>(6) Zu Recht weist das FG auch darauf hin, dass die Situation im Streitfall nicht mit der Lohnsteuer zu vergleichen ist, bei der es sich um Entgelt des Arbeitnehmers handelt, das der Arbeitgeber treuh\u00e4nderisch einzubehalten und abzuf\u00fchren hat (Senatsurteil vom 01.08.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;110\/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271, unter II.3.; vgl. auch Senatsurteil vom 27.02.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;67\/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348).<\/li><li>e) Der Kl\u00e4ger hat auch seine Mittelverwendungspflicht nicht verletzt.<\/li><li>Kann der Schuldner nicht alle Schulden tilgen, hat er zumindest f\u00fcr eine m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Befriedigung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger zu sorgen (Senatsurteile vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;13 und vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;20\/14, Rz&nbsp;21; Senatsbeschluss vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;57\/15, Rz&nbsp;7). In diesem Zusammenhang sind die Verbrauchsteuern wie andere Forderungen zu behandeln, weil Kriterien, die eine besondere Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnten, nicht ersichtlich sind.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ab dem F\u00e4lligkeitszeitpunkt am 20.12.2014 \u00fcberhaupt noch Zahlungen erfolgt sind. Im \u00dcbrigen hat auch das HZA in seiner Einspruchsentscheidung auf Seite&nbsp;10 \u2011\u2011im Zusammenhang mit den urspr\u00fcnglich in die Haftung einbezogenen S\u00e4umniszuschl\u00e4gen\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt, dass nach Aktenlage im Haftungszeitraum ab dem 20.12.2014 keine Zahlungen mehr geleistet wurden und das HZA im Vergleich zu anderen Gl\u00e4ubigern nicht benachteiligt wurde. Es kann daher dahinstehen, wie hoch eine etwaige Haftungsquote anzusetzen gewesen w\u00e4re.<\/li><li>f) Soweit dem Kl\u00e4ger wegen der Nichtentrichtung der Biersteuer eine objektive Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (s.o. II.2.c), hat der Kl\u00e4ger diese Pflicht jedenfalls nicht vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verletzt.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung indiziert die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens das Verschulden im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 AO (z.B. Senatsbeschluss vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFHE 278, 392, BStBl II 2023, 549, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>Die Feststellung der Voraussetzungen f\u00fcr eine vors\u00e4tzliche oder zumindest grob fahrl\u00e4ssige Handlungsweise des Haftungsschuldners ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz und mit der Revision nur bedingt angreifbar. Der BFH als Revisionsinstanz kann die Entscheidung des FG nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG den Rechtsbegriff des Vorsatzes oder der groben Fahrl\u00e4ssigkeit verkannt oder f\u00fcr die Beurteilung wesentliche Umst\u00e4nde au\u00dfer Acht gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFHE 278, 392, BStBl II 2023, 549, Rz&nbsp;37, m.w.N.).<\/li><li>bb) Derartige Fehler sind dem FG nicht unterlaufen; ausgehend von den genannten Rechtsgrunds\u00e4tzen hat das FG in der angefochtenen Vorentscheidung weder den Rechtsbegriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit verkannt noch Umst\u00e4nde au\u00dfer Acht gelassen, die f\u00fcr die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls wesentlich sind.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG waren im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Biersteuer f\u00fcr November 2014 am 20.12.2014 keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden (FG-Urteil, Seite&nbsp;8, erster Absatz), weil zuvor die L\u00f6hne f\u00fcr November 2014 (Lohnkosten in H\u00f6he von circa \u2026&nbsp;\u20ac brutto) und bereits fr\u00fcher f\u00e4llig gewordene Steuerverbindlichkeiten (Biersteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr September 2014 und in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr Oktober 2014) zur Zahlung angewiesen worden waren. Au\u00dferdem erfolgte am 12.12.2014 eine Zahlung an die Stadtwerke Y&nbsp;GmbH in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Am 30.12.2014 beantragte die Produktions-GmbH die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit.<\/li><li>Diese Zahlungen sowie die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtzahlung der Biersteuer hat das FG in der Vorentscheidung rechtsfehlerfrei gew\u00fcrdigt und eine Vorwerfbarkeit der Nichtzahlung verneint, weil bei F\u00e4lligkeit der Biersteuer am 20.12.2014 keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden waren. Das FG erkannte auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens versp\u00e4tet gestellt wurde (FG-Urteil, Seite&nbsp;8, erster Absatz).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR47.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 191 Abs 1 S 1, AO \u00a7 69 S 1, AO \u00a7 34 Abs 1 S 1, GmbHG \u00a7 35, BierStG 2009 \u00a7 14 Abs 1, BierStG 2009 \u00a7 15 Abs 1 S 6, FGO \u00a7 120 Abs 1 S 2, BierStG 2009 \u00a7 14 Abs 2 Nr 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-der-haftung-eines-geschaeftsfuehrers-fuer-biersteuer-bfh-urteil-vom-29-august-2023-vii-r-47-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr Biersteuer &#8211; BFH-Urteil vom 29. 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