{"id":76320,"date":"2023-11-18T13:39:29","date_gmt":"2023-11-18T11:39:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76320"},"modified":"2023-11-18T13:39:29","modified_gmt":"2023-11-18T11:39:29","slug":"zu-den-voraussetzungen-einer-mittelbaren-verdeckten-gewinnausschuettung-bfh-beschluss-vom-05-september-2023-viii-r-2-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-einer-mittelbaren-verdeckten-gewinnausschuettung-bfh-beschluss-vom-05-september-2023-viii-r-2-20\/","title":{"rendered":"Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung &#8211; BFH-Beschluss vom 05. September 2023, VIII R 2\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.050923.VIIIR2.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG \u00a7 22 Nr 3, AO \u00a7 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, EStG VZ 2008 , EEG 2004 \u00a7 11, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EEG 2004 \u00a7 21<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 27. November 2019, Az: 5 K 114\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter den Vorteil mittelbar in der Weise zuwendet, dass eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Verm\u00f6gensverlagerung Nutzen zieht (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2010 &#8211; VIII R 19\/07, BFH\/NV 2011, 449). Daran fehlt es, wenn die Kapitalgesellschaft f\u00fcr den der nahestehenden Person gew\u00e4hrten Verm\u00f6gensvorteil eine angemessene Gegenleistung erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.11.2019 &#8211; 5 K 114\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war bis zum Jahr 2004 hauptberuflich als Landwirt t\u00e4tig. Neben seiner landwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit plante er seit dem Jahr 1990 die Errichtung von Windkraftanlagen. Nach Erhalt eines Angebots der S-AG \u00fcber den Anschluss eines Windparks an das Stromnetz und die Abnahme einer Einspeiseleistung von 1&nbsp;800&nbsp;kW gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger mit Vertrag vom 23.01.1992 zusammen mit weiteren Gesellschaftern die E-GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in X. Der Kl\u00e4ger war mit einem Anteil in H\u00f6he von 10&nbsp;%, die anderen Gesellschafter waren mit Anteilen in H\u00f6he von jeweils 18&nbsp;% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Der Kl\u00e4ger wurde zum alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt.<\/li><li>Am 23.01.1992 schloss der Kl\u00e4ger mit der E-GmbH einen Nutzungsvertrag, in dem er der E-GmbH die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung bis maximal 450&nbsp;kW pro Anlage, die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen und das Anlegen notwendiger Zuwegungen auf seinen Grundst\u00fccksfl\u00e4chen gestattete. Die Vertragslaufzeit betrug vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Windkraftanlage an 25&nbsp;Jahre. Bei Ablauf des Vertrags war die E-GmbH verpflichtet, ihre Rechte aus den mit der S-AG getroffenen Vereinbarungen auf den Kl\u00e4ger unentgeltlich zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Am 24.11.1993 schlossen die S-AG und die E-GmbH einen Einspeisevertrag. Darin verpflichtete sich die E-GmbH, die mittels der Windkraftanlagen erzeugte elektrische Energie von maximal 1&nbsp;800&nbsp;kW an die S-AG zu liefern. Die S-AG hatte im Gegenzug die von der E-GmbH zur Verf\u00fcgung gestellte Energiemenge zu jeder Zeit aufzunehmen und in das Stromnetz einzuspeisen. Die Einspeiseleistung wurde mit Vertrag vom 19.12.1996 auf 2&nbsp;000&nbsp;kW erh\u00f6ht.<\/li><li>Mit Vertrag vom 10.09.1999 wurde die M-KG gegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger war als Kommanditist mit einem Anteil von 22,72&nbsp;% beteiligt. Die M-KG beabsichtigte die Errichtung und den Betrieb weiterer Windkraftanlagen in X. Voraussetzung hierf\u00fcr war nach den \u00f6rtlichen Gegebenheiten, dass die E-GmbH die von ihr betriebenen Windkraftanlagen stilllegte und abbaute. Die E-GmbH bot der M-KG am 21.07.2005 unwiderruflich an, die von ihr betriebenen Windkraftanlagen einschlie\u00dflich der Nebenanlagen sowie s\u00e4mtlicher dazugeh\u00f6riger Rechte an die M-KG oder an eine noch zu gr\u00fcndende Gesellschaft gegen Zahlung eines Kaufpreises von 1.341.000&nbsp;\u20ac zu ver\u00e4u\u00dfern. Das Angebot war befristet bis zum 17.12.2008.<\/li><li>Ebenfalls am 21.07.2005 bot der Kl\u00e4ger der M-KG unwiderruflich an, den mit der E-GmbH am 23.01.1992 geschlossenen Nutzungsvertrag vorzeitig aufzuheben und auf eine \u00dcbertragung der Rechte aus der Vereinbarung zwischen der E-GmbH und der S-AG vom 24.11.1993, darunter auch die Einspeiserechte, zu verzichten. Als Gegenleistung f\u00fcr die vorzeitige Aufhebung des Nutzungsvertrags und die damit verbundene entgangene Pachtverg\u00fctung sah das Angebot eine Entsch\u00e4digungszahlung an den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 60.000&nbsp;\u20ac vor. F\u00fcr den Verzicht auf die \u00dcbertragung der Einspeiserechte sollte der Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac erhalten. Das Angebot stand unter dem Vorbehalt, dass die von der M-KG geplanten weiteren Windkraftanlagen tats\u00e4chlich errichtet und in Betrieb genommen w\u00fcrden.<\/li><li>Mit Vertrag vom 17.02.2006 wurde die N-KG gegr\u00fcndet, an der der Kl\u00e4ger ebenfalls als Kommanditist mit einem Anteil in H\u00f6he von 23,30&nbsp;% beteiligt war. Die N-KG und die M-KG vereinbarten am 14.07.2006, dass die N-KG zur Inanspruchnahme der Rechte der M-KG aus den Angeboten des Kl\u00e4gers und der E-GmbH vom 21.07.2005 berechtigt sei. Die N-KG nahm diese Angebote mit Schreiben vom 25.02.2008 beziehungsweise 26.02.2008 an und zahlte am 14.05.2008 an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer f\u00fcr dessen Verzicht auf die \u00dcbernahme der Einspeiserechte sowie einen Betrag in H\u00f6he von 60.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Aufhebung des Nutzungsvertrags mit der E-GmbH.<\/li><li>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung bei der N-KG gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufhebung des Nutzungsvertrags in H\u00f6he von 60.000&nbsp;\u20ac sei im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der N-KG als Sonderbetriebseinnahmen des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen. Die Zahlung der N-KG an den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr den \u00dcbergang der Einspeiserechte qualifizierte der Pr\u00fcfer als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) der E-GmbH an den Kl\u00e4ger.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich dieser Auffassung an und erlie\u00df am 02.10.2013 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2008 (Streitjahr), in dem Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Buchst.&nbsp;d Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in H\u00f6he von 571.516&nbsp;\u20ac (statt wie bisher in H\u00f6he von 71.516&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt wurden. Der Bescheid wurde am 12.10.2017 aus hier nicht streiterheblichen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Kl\u00e4gers wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27.11.2019 ab. Das FG beurteilte die Zahlung in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac nicht als vGA der E-GmbH an den Kl\u00e4ger, sondern als sonstige Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG. Die weitere Urteilsbegr\u00fcndung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 449 mitgeteilt.<\/li><li>Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;114\/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12.10.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ohne den Betrag in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac als vGA in H\u00f6he von 71.516&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt und die Einkommensteuer entsprechend berechnet und festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil des FG l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen.<\/li><li>1. Es liegt kein von Amts wegen zu beachtender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, weil das FG das Verfahren betreffend die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr h\u00e4tte aussetzen (\u00a7&nbsp;74 FGO) und abwarten m\u00fcssen, ob die streitige Zahlung im Verfahren \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte der N-KG f\u00fcr das Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO zu ber\u00fccksichtigen ist. Ein Feststellungsverfahren ist zwar bereits dann vorgreiflich, wenn zweifelhaft ist oder es nur m\u00f6glich erscheint, dass Eink\u00fcnfte vorliegen, die der Kl\u00e4ger als Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft (hier der N-KG) erzielt hat und diese daher im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erfassen sind (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.04.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;46\/18, BFHE 273, 22, BStBl II 2021, 614 und vom 23.01.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621). Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch f\u00fcr den Senat, dass die Frage, ob die streitige Zahlung zu mitunternehmerischen Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt hat, Gegenstand des Verfahrens der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der N-KG gewesen ist. Insbesondere hat das FA im Feststellungsverfahren gepr\u00fcft, ob insoweit Sonderbetriebseinnahmen des Kl\u00e4gers bei der N-KG im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG vorliegen, und dies im Ergebnis verneint. Denn im Feststellungsbescheid vom 30.08.2013 werden f\u00fcr den Kl\u00e4ger lediglich als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Verg\u00fctungen auf schuldrechtlicher Grundlage in H\u00f6he von 111.323,49&nbsp;\u20ac festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist deshalb dahin auszulegen, dass in ihm in negativer Hinsicht mit Bindungswirkung (\u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) festgestellt worden ist, dass aus der streitigen Zahlung \u00fcber 500.000&nbsp;\u20ac keine Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG im Streitjahr entstanden sind (vgl. zur Auslegung BFH-Urteil vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 244, 530, BStBl II 2016, 583; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;182 AO Rz&nbsp;48&nbsp;ff.).<\/li><li>2. Das FG hat das Vorliegen einer dem Kl\u00e4ger zuzurechnenden vGA von der E-GmbH im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu Recht verneint.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als sonstige Bez\u00fcge aus Anteilen an einer GmbH auch vGA. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH liegt eine vGA im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFHE 267, 361, BStBl II 2020, 679, Rz&nbsp;24 und vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFH\/NV 2014, 1501, Rz&nbsp;15; BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFH\/NV 2018, 1141 und vom 30.05.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/22, BFH\/NV 2023, 964). Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFH\/NV 2014, 501). Die vGA ist bei dem Gesellschafter in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem ihm der Verm\u00f6gensvorteil zuflie\u00dft (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/98, BFHE 186, 379, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt im Streitfall keine vGA der E-GmbH an den Kl\u00e4ger vor.<\/li><li>aa) In der Zahlung des Betrags \u00fcber 500.000&nbsp;\u20ac kann bereits deshalb keine vGA der E-GmbH an den Kl\u00e4ger gesehen werden, weil diese Zahlung nicht von der E-GmbH, sondern vielmehr von der N-KG an den Kl\u00e4ger geleistet wurde. Bei der Zahlung des streitgegenst\u00e4ndlichen Betrags fungierte die N-KG auch nicht als blo\u00dfe Leistungsmittlerin im Rahmen einer Vorteilsgew\u00e4hrung der E-GmbH an den Kl\u00e4ger, denn die Zahlung erfolgte als Gegenleistung der N-KG f\u00fcr eine ihr gegen\u00fcber erbrachte eigenst\u00e4ndige Leistung des Kl\u00e4gers in Gestalt des Verzichts auf die \u00dcbernahme der Einspeiserechte.<\/li><li>bb) Eine vGA kann auch nicht mit der Begr\u00fcndung angenommen werden, die E-GmbH habe das Recht auf Einspeisung des Stroms in das Netz des Netzbetreibers auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen und ihm hierdurch einen Verm\u00f6gensvorteil einger\u00e4umt. Der Kl\u00e4ger war zu keinem Zeitpunkt Inhaber der Einspeiserechte geworden, weil er nicht als Anlagenbetreiber f\u00fcr die Nutzung und den Betrieb der Windkraftanlagen verantwortlich und deshalb auch nicht zur Geltendmachung des Anspruchs auf Einspeisung von Strom in das Netz des Netzbetreibers berechtigt war (vgl. hierzu z.B. Theobald\/K\u00fchling, Energierecht, 120.&nbsp;EL M\u00e4rz 2023, EEG 2017 \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;8; S\u00e4cker\/Steffens, Berliner Kommentar zum Energierecht, 5.&nbsp;Aufl. 2022, EEG 2021, \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;7). Anlagenbetreiber ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes i.d.F. vom 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1918) \u2011\u2011EEG\u2011\u2011 (nunmehr \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EEG 2023) unter anderem, wer unabh\u00e4ngig vom Eigentum die Anlage f\u00fcr die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Als Nutzer der Anlage ist derjenige anzusehen, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs tr\u00e4gt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, wer also das Unternehmerrisiko tr\u00e4gt und \u00fcber den Einsatz der Anlage bestimmt beziehungsweise zumindest bestimmenden Einfluss hat (vgl. z.B. Altrock\/Oschmann\/Theobald, 4.&nbsp;Aufl. 2013, EEG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;42&nbsp;ff.). Diese Voraussetzungen lagen in der Person des Kl\u00e4gers nicht vor. Der Kl\u00e4ger war nach den bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lediglich Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer der Fl\u00e4chen, auf denen die Windkraftanlagen von der E-GmbH betrieben wurden, ohne selbst Anlagenbetreiber zu sein.<\/li><li>cc) Eine vGA der E-GmbH an den Kl\u00e4ger kann, wie das FG im Ergebnis zu Recht angenommen hat, auch nicht darin gesehen werden, dass die Einspeiserechte von der E-GmbH auf die N-KG \u00fcbergegangen sind.<\/li><li>aaa) Eine vGA kann auch ohne tats\u00e4chlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn ein durch das Gesellschaftsrechtsverh\u00e4ltnis veranlasster Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Verm\u00f6gensverlagerung Nutzen zieht. Das &#8222;Nahestehen&#8220; in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tats\u00e4chlicher Art sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zuwendung zu Lasten der Gesellschaft so zu beurteilen, als h\u00e4tte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/01, BFHE 207, 103 und vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/07, BFH\/NV 2011, 449). Eine solche Zuwendung eines Verm\u00f6gensvorteils an eine nahestehende Person ist auch unabh\u00e4ngig davon als vGA zu beurteilen, ob der Gesellschafter selbst ein verm\u00f6genswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.10.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen fehlt es hinsichtlich des \u00dcbergangs der Einspeiserechte an der f\u00fcr die Annahme einer vGA erforderlichen Verm\u00f6gensverlagerung zwischen der E-GmbH einerseits und der N-KG als dem Kl\u00e4ger aufgrund seiner Beteiligung nahestehenden Person andererseits. Der \u00dcbergang der Einspeiserechte war zwar eine unmittelbare Folge der Ver\u00e4u\u00dferung der Windkraftanlagen durch die E-GmbH an die N-KG. Allerdings konnten die Einspeiserechte nicht selbst Gegenstand des zwischen der E-GmbH und der N-KG vereinbarten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts sein. Das Einspeiserecht war, wie sich aus \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;21 EEG ergibt, vielmehr an die Person des Anlagenbetreibers gekn\u00fcpft, so dass mit dem \u00dcbergang der Windkraftanlagen die N-KG kraft Gesetzes Inhaberin des Einspeiserechts wurde, da sie ab diesem Zeitpunkt Betreiberin der Windkraftanlagen war, w\u00e4hrend die E-GmbH das Einspeiserecht mit der Aufgabe und \u00dcbertragung der Windkraftanlagen an die N-KG ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes verlor. Der Charakter des Einspeiserechts als ein nicht von der Person des Anlagenbetreibers abspaltbares und daher auch nicht isoliert handelbares Recht steht somit der Annahme eines Verm\u00f6genstransfers zwischen der E-GmbH und der N-KG in Bezug auf das Einspeiserecht entgegen. Selbst wenn man jedoch von einer Verm\u00f6gensverlagerung im Verh\u00e4ltnis der E-GmbH zur N-KG ausginge, fehlte es jedenfalls am Vorliegen einer Verm\u00f6gensminderung bei der E-GmbH. Denn der Kaufpreis zwischen der E-GmbH und der N-KG wurde nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht nur f\u00fcr die \u00dcbertragung der Windkraftanlagen, sondern auch f\u00fcr den &#8222;\u00dcbergang&#8220; der Einspeiserechte vereinbart. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass auch dem Verlust der Einspeiserechte auf Seiten der E-GmbH eine der H\u00f6he nach entsprechende markt\u00fcbliche Gegenleistung gegen\u00fcberstand. Wie sich aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Angebots der E-GmbH an die N-KG&nbsp;&nbsp;vom 21.07.2005 ergibt, war der E-GmbH bewusst, dass sie mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Windkraftanlagen und dem Verlust des Status als Anlagenbetreiber nicht mehr zur Einspeisung in das Stromnetz berechtigt sein w\u00fcrde. Das FG hat deshalb im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass mit dem vereinbarten Kaufpreis auch etwaigen wirtschaftlichen Folgen, die sich f\u00fcr die E-GmbH aus dem \u00dcbergang des Einspeiserechts an die N-KG ergaben, entsprechend Rechnung getragen werden sollte. Da somit keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Leistung eines nicht markt\u00fcblichen Entgelts an die E-GmbH vorliegen, kann auch keine vGA nach der Gesch\u00e4ftschancenlehre angenommen werden, weil der Kl\u00e4ger den Betrieb der Windkraftanlagen samt dazugeh\u00f6riger Rechte nicht mehr \u00fcber die E-GmbH, sondern \u00fcber die N-KG abgewickelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/96, BFHE 183, 459).<\/li><li>3. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die Zahlung in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac beim Kl\u00e4ger als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG der Besteuerung unterliegt.<\/li><li>a) Sonstige Eink\u00fcnfte sind nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG Eink\u00fcnfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG) noch zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 EStG geh\u00f6ren. Leistung im Sinne von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das um des Entgelts willen und damit in einem Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung erbracht wird. Entscheidend ist, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten ausgel\u00f6st wird und der Steuerpflichtige einen Betrag als Entgelt hierf\u00fcr erh\u00e4lt und annimmt (BFH-Urteile vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795 und vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/15, BFHE 261, 47). Nicht erfasst sind Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge oder ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnliche Vorg\u00e4nge im privaten Bereich. Wird das Entgelt daf\u00fcr erbracht, dass ein Verm\u00f6gensgegenstand in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben wird, so geh\u00f6rt es nicht zu den Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;46\/15, BFH\/NV 2017, 1030, m.w.N.).<\/li><li>b) Danach hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG darin gesehen, dass sich der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der N-KG verpflichtete, nach Aufhebung des mit der E-GmbH geschlossenen Nutzungsvertrags vom 23.01.1992 auf eine \u00dcbertragung der Einspeiserechte an ihn zu verzichten. Der Kl\u00e4ger und die N-KG gingen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die E-GmbH bei Aufhebung des Nutzungsvertrags vom 23.01.1992 verpflichtet sein werde, das ihr aufgrund der Vertr\u00e4ge mit der S-AG zustehende Einspeiserecht auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Wie das FG zu Recht ausf\u00fchrt, w\u00e4re es damit nach der Vorstellung der Vertragsparteien zu einer Abspaltung des Einspeiserechts von den durch die E-GmbH an die N-KG zu \u00fcbertragenden Windkraftanlagen gekommen. Die N-KG zahlte den Betrag in H\u00f6he von 500.000&nbsp;\u20ac daher in der Annahme, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse auf die \u00dcbertragung des Einspeiserechts durch die E-GmbH an sich verzichten, um die Einspeisung des erzeugten Stroms durch die N-KG als neue Anlagenbetreiberin nicht zu vereiteln. Dass dies rechtsirrig und der Verzicht des Kl\u00e4gers keine rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den \u00dcbergang der Einspeiserechte auf die N-KG war, weil der gesetzliche Anspruch auf Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz des Netzbetreibers an die Person des Anlagenbetreibers gebunden war und deshalb dem Kl\u00e4ger nicht \u00fcbertragen werden konnte (siehe oben II.2.b&nbsp;cc&nbsp;bbb), ist unerheblich. F\u00fcr die Annahme einer Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG ist eine tats\u00e4chliche Leistungserbringung oder ein Leistungserfolg nicht erforderlich. Es gen\u00fcgt das Versprechen beziehungsweise Inaussichtstellen einer Leistung derart, dass daf\u00fcr ein Entgelt gezahlt wird, weil der Zahlende mit einer Leistung rechnet (BFH-Urteil vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;39\/01, BFHE 206, 105, BStBl II 2004, 1072; vgl. auch Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;132; Sch\u00fcler-T\u00e4sch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;351). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Zahlung der N-KG erfolgte als Gegenleistung f\u00fcr das Versprechen des Kl\u00e4gers, auf seine Rechte aus der im Vertrag vom 23.01.1992 vereinbarten R\u00fcckfallklausel zu verzichten und wurde demnach durch eine Leistung des Kl\u00e4gers ausgel\u00f6st.<\/li><li>c) Die Subsidiarit\u00e4tsklausel des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG steht der Besteuerung als sonstige Eink\u00fcnfte nicht entgegen, da die streitgegenst\u00e4ndliche Zahlung nach der (rechtsirrigen) Vorstellung der Beteiligten ihren Rechtsgrund in einem Verzicht des Kl\u00e4gers auf die ihm ansonsten anwachsenden Einspeiserechte hatte und daher insbesondere keinen Miet- oder Pachtzins f\u00fcr die \u00dcberlassung von unbeweglichem Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG darstellte. Es liegen auch keine vorrangigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG vor. Denn da der gegen\u00fcber der N-KG ergangene Feststellungsbescheid nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung (siehe oben II.1.) keine mitunternehmerischen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlung ausweist, wird dadurch f\u00fcr den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr als Folgebescheid in negativer Hinsicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass solche Eink\u00fcnfte im Feststellungszeitraum nicht entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 244, 530, BStBl II 2016, 583).<\/li><li>d) Ebenso wenig stellt das Versprechen des Kl\u00e4gers, auf die Inanspruchnahme seiner Rechte aus der mit der E-GmbH vereinbarten R\u00fcckfallklausel zu verzichten, eine Ver\u00e4u\u00dferung oder einen ver\u00e4u\u00dferungsgleichen Vorgang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG dar, der gegen\u00fcber einer Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG vorrangig w\u00e4re. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Verzicht auf eine Rechtsposition nur dann als Ver\u00e4u\u00dferung oder ver\u00e4u\u00dferungsgleicher Vorgang zu qualifizieren, wenn er dazu f\u00fchrt, dass ein Verm\u00f6gensgegenstand in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578, Rz&nbsp;17 und vom 18.05.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;63\/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, unter II.1.b&nbsp;cc [Rz&nbsp;17]). Im Streitfall konnte der Kl\u00e4ger aber schon deswegen nicht \u00fcber das Einspeiserecht verf\u00fcgen oder es in seiner Substanz aufgeben, weil er nicht als Anlagenbetreiber f\u00fcr die Nutzung und den Betrieb der Windkraftanlagen verantwortlich und er deshalb auch nicht zur Einspeisung von Strom in das Netz des Netzbetreibers berechtigt war.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.050923.VIIIR2.20.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG \u00a7 22 Nr 3, AO \u00a7 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, EStG VZ 2008 , EEG 2004 \u00a7 11, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EEG 2004 \u00a7 21 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-einer-mittelbaren-verdeckten-gewinnausschuettung-bfh-beschluss-vom-05-september-2023-viii-r-2-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung &#8211; BFH-Beschluss vom 05. September 2023, VIII R 2\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76320","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76320","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76320"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76320\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76320"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76320"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76320"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}