{"id":76324,"date":"2023-11-18T13:42:34","date_gmt":"2023-11-18T11:42:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76324"},"modified":"2023-11-18T13:42:34","modified_gmt":"2023-11-18T11:42:34","slug":"voraussetzungen-fuer-die-zuordnung-von-massnahmen-zur-aufbereitung-von-brennstoff-zur-beguenstigten-stromerzeugung-bfh-beschluss-vom-25-oktober-2023-vii-b-103-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-fuer-die-zuordnung-von-massnahmen-zur-aufbereitung-von-brennstoff-zur-beguenstigten-stromerzeugung-bfh-beschluss-vom-25-oktober-2023-vii-b-103-22\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr die Zuordnung von Ma\u00dfnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur beg\u00fcnstigten Stromerzeugung &#8211; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2023, VII B 103\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.VIIB103.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 96\/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a, EGRL 96\/2003 Art 21 Abs 3, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, StromStV \u00a7 12a, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 30. Juni 2022, Az: 4 K 37\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Gew\u00e4hrung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bzw. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes f\u00fcr Strom, der zum Beispiel f\u00fcr den Betrieb von Gebl\u00e4sen und Pumpen f\u00fcr die Aufbereitung von Brennstoff verbraucht wird, h\u00e4ngt davon ab, ob diese Verwendung in einem unmittelbaren Zusammenhang zum technologischen Prozess der Stromerzeugung steht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.06.2022 &#8211; 4 K 37\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Kl\u00e4ger) betreibt in einem Betriebsraum zwei Blockheizkraftwerke (BHKW), mit welchen aus Rohbiogas in Kraft-W\u00e4rme-Kopplung Strom und W\u00e4rme erzeugt werden. Der produzierte Strom wird bilanziell in das Netz des ortsans\u00e4ssigen Stromversorgers eingespeist und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verg\u00fctet. Die produzierte W\u00e4rme dient der Eigenbedarfsdeckung der Biogasanlage und der W\u00e4rmelieferung an in der N\u00e4he ans\u00e4ssige Landwirtschaftsbetriebe. \u00dcberschussw\u00e4rme wird erforderlichenfalls \u00fcber Notk\u00fchler abgefahren. Den Strombedarf der Biogasanlage und der angeschlossenen BHKW deckt der Kl\u00e4ger \u00fcber Entnahmen von versteuertem Strom aus dem \u00f6ffentlichen Versorgungsnetz.<\/li><li>Als Kraftstoff f\u00fcr die in den BHKW verbauten Z\u00fcndstrahlmotoren verwendet der Kl\u00e4ger in seiner Biogasanlage erzeugtes Rohbiogas, dessen Entschwefelung vor dem Einsatz in den Verbrennungsmotoren am Standort der Biogasanlage erfolgt. Das Biogas wird sodann in der Verrohrung von der Biogasanlage zu den Motoren durch Erdw\u00e4rmetauscher abgek\u00fchlt, wodurch Wasser in der Verrohrung kondensiert und \u00fcber Kondensatsch\u00e4chte abgef\u00fchrt wird. Diese sogenannte Prim\u00e4rentfeuchtung erfolgt bis kurz vor den Motorr\u00e4umen.<\/li><li>Da ein konstanter Gasdruck f\u00fcr den Betrieb der Verbrennungsmotoren technisch unabdingbar ist, wird das Rohbiogas mittels eines Gasgebl\u00e4ses in der Gasleitung auf einen \u00dcberdruck von 10&nbsp;mbar verdichtet. Zudem dient der Gasverdichter dem Explosionsschutz.<\/li><li>Den Motoren sind Katalysatoren nachgeschaltet, deren Einsatz erforderlich ist, um die Formaldehydgrenzwerte nach der Betriebsgenehmigung und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einhalten zu k\u00f6nnen. Das prim\u00e4rentschwefelte und prim\u00e4rentfeuchtete Biogas muss in einem weiteren Bearbeitungsschritt feinentschwefelt werden, um den Betrieb der Katalysatoren zu erm\u00f6glichen und sch\u00e4dliche Schwefelablagerungen in den Motoren und hinter den Motoren liegenden Ger\u00e4tschaften wie Abgasrohr und W\u00e4rmetauscher zu verhindern. F\u00fcr einen st\u00f6rungsfreien Betrieb der Feinentschwefelungsanlage ist Voraussetzung, dass der Brennstoff nach der in der Biogaserzeugungsanlage erfolgten Prim\u00e4rtrocknung je nach Feuchtigkeitsgehalt sekund\u00e4rgetrocknet wird.<\/li><li>Die Abgas- und die K\u00fchlwasserw\u00e4rme der BHKW werden vom prim\u00e4ren K\u00fchlkreislauf aufgenommen und \u00fcber W\u00e4rmetauscher an einen gemeinsamen sekund\u00e4ren Wasserkreislauf \u00fcbertragen. Die Sekund\u00e4rpumpen liefern die aus dem Prim\u00e4rkreislauf abgenommene W\u00e4rme bis an die W\u00e4rmeverteilung, von wo aus die W\u00e4rme zur Biogasherstellung oder W\u00e4rmelieferung an die Drittabnehmer weitergeliefert wird. Die weitere Verteilung der W\u00e4rme zu den Verbrauchern erfolgt mittels separater, nicht streitbefangener Pumpen. Ist der W\u00e4rmebedarf am W\u00e4rmeverteiler zu niedrig, um den Sekund\u00e4rkreis und damit auch den Prim\u00e4rkreis hinreichend abzuk\u00fchlen, k\u00fchlen die Notk\u00fchler das Wasser im Prim\u00e4rkreislauf vor dem Eintritt in den Motor ab. Ohne die Weitergabe von W\u00e4rme durch die Sekund\u00e4rpumpe m\u00fcsste die gesamte W\u00e4rme \u00fcber die mit L\u00fcftern betriebenen Notk\u00fchler abgefahren werden.<\/li><li>Am 08.12.2017 stellte der Kl\u00e4ger einen Antrag auf Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;12a der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV) f\u00fcr das Kalenderjahr 2016 in H\u00f6he von 3.255,09&nbsp;\u20ac f\u00fcr 158,785&nbsp;MWh Eigenbedarfsstrom. Mit Bescheid vom 22.06.2018 setzte der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die Steuerentlastung abweichend auf 2.355,22&nbsp;\u20ac f\u00fcr 114,889&nbsp;MWh Eigenbedarfsstrom fest und lehnte den Antrag im \u00dcbrigen ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl\u00e4ger habe einen Anspruch auf Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;12a StromStV i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) in H\u00f6he der beantragten 3.255,09&nbsp;\u20ac f\u00fcr 158,785&nbsp;MWh. Die Stromentnahmen f\u00fcr den Betrieb des Gasgebl\u00e4ses, der sekund\u00e4ren Gask\u00fchlung und der Sekund\u00e4rpumpe seien dem Grunde nach beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig, weil sie der Stromerzeugung dienten. Das Gasgebl\u00e4se erf\u00fclle die Funktion eines Gasverdichters, der f\u00fcr einen konstanten Gasdruck sorge, und sei f\u00fcr die Brennstoffversorgung der Motoren technisch zwingend erforderlich. Die sekund\u00e4re Gask\u00fchlungsanlage sei eine beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Neben- oder Hilfsanlage, weil der Betrieb der Katalysatoren nur unter hinreichender Abk\u00fchlung des Biogases m\u00f6glich sei. Die Brennstoffvorbereitung sei beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig, weil ohne sie die rechtlich zwingende und im technischen Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehende Rauchgasreinigung durch Katalysatoren und damit der Betrieb der Stromerzeugungseinheiten unm\u00f6glich sei. Die technische Erforderlichkeit der Feinentschwefelung zum Schutz der Stromerzeugungseinheiten und bedeutsamer Neben- und Hilfsanlagen vor aggressiven Schwefelablagerungen belege einen zwingenden technischen Zusammenhang der Sekund\u00e4rtrocknung mit dem Stromerzeugungsprozess. Die Sekund\u00e4rpumpe sei beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig, weil ohne eine Motork\u00fchlung der Betrieb der Stromerzeugungseinheit unm\u00f6glich w\u00e4re.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Es sei zu kl\u00e4ren, ob Bearbeitungshandlungen an Energieerzeugnissen beziehungsweise Brennstoffen vom Umfang der in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG normierten Befreiung umfasst seien oder stattdessen im Rahmen von Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EnergieStRL zu beg\u00fcnstigen w\u00e4ren. Ausgehend von den unionsrechtlichen Grundlagen d\u00fcrfte der elektrische Strom von einer Steuerbefreiung auszunehmen sein, der zur Herstellung des Biogases selbst verwendet worden sei, weil dieser Strom erst mittelbar zur Stromerzeugung verwendet werde. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 09.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;75\/10 \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG dahingehend ausgelegt, dass eine Steuerbefreiung f\u00fcr den bei der Herstellung von Energieerzeugnissen entnommenen Strom nicht in Betracht komme. Diese Rechtsprechung setze sich jedoch nicht mit der im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfrage auseinander. Das HZA weist ferner auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG D\u00fcsseldorf vom 06.09.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;3119\/18&nbsp;VSt hin. Die Auslegung des FG, das die Brennstoffvorbereitung der beg\u00fcnstigten Brennstoffversorgung zugeordnet habe und nicht der nicht beg\u00fcnstigten Brennstoffherstellung, stehe im Widerspruch zu den eng auszulegenden unionsrechtlichen Vorgaben. Energieerzeugnisse k\u00f6nnten erst dann zur Stromerzeugung verwendet beziehungsweise eingesetzt werden, wenn die erforderlichen Herstellungs- und Bearbeitungshandlungen wie Mischen, Trocknen, Reinigen und Zerkleinern abgeschlossen seien. Bis zum Abschluss dieser Bearbeitungshandlungen sei eine fakultative Steuerbefreiung auf Grundlage von Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EnergieStRL einschl\u00e4gig. Eine Beg\u00fcnstigung des Stromeinsatzes f\u00fcr die Reinigung des Gases im hier fraglichen Fall sei nicht gerechtfertigt. Die sekund\u00e4re K\u00fchlkreispumpe habe einen doppelten Zweck und diene in erster Linie der Verteilung der W\u00e4rme und sei daher mit Netzpumpen in W\u00e4rmenetzen und Heizkreispumpen in Haushalten vergleichbar und nicht unmittelbar der Stromerzeugung zuzuordnen.<\/li><li>Das FG D\u00fcsseldorf habe in seinem Urteil vom 21.09.2005&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2253\/04&nbsp;VSt entschieden, dass Strom, der in einer M\u00fcllverbrennungsanlage und Kl\u00e4rschlammverbrennungsanlage f\u00fcr die Aufbereitung des Kl\u00e4rschlamms bis zur Herstellung des Dickschlamms ben\u00f6tigt werde, nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei, w\u00e4hrend der Strom, der f\u00fcr den Transport des Dickschlamms durch den Trockner und des dadurch getrockneten Kl\u00e4rschlammgranulats von den Silos in die Verbrennungsanlage ben\u00f6tigt werde, beg\u00fcnstigt sei. Eine Steuerbefreiung scheide somit aus, soweit Kl\u00e4rschlamm noch kein Brennstoff sei. Das FG pr\u00e4ge den Begriff der Brennstoffvorbereitung neu. Die Frage, ob die Brennstoffvorbereitung als Brennstoffherstellung oder als Brennstoffversorgung anzusehen sei, werde vom FG und vom FG D\u00fcsseldorf unterschiedlich beantwortet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen.<\/li><li>1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig, auch wenn das HZA den Streitwert f\u00e4lschlicherweise mit 3.255,09&nbsp;\u20ac anstatt mit 899,87&nbsp;\u20ac angegeben hat. Das HZA hat ohne Einschr\u00e4nkung der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwendungen gegen die Vorentscheidung Beschwerde eingelegt und die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde insbesondere im Hinblick auf die Reinigung des Gases und die sekund\u00e4re K\u00fchlkreispumpe dargelegt. Dass das HZA den Betrieb des Gasgebl\u00e4ses nur im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts erw\u00e4hnt hat, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil die Schwelle der Zulassung der Revision bereits durch den \u00fcbrigen Vortrag des HZA \u00fcberschritten w\u00fcrde, wenn die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde vorl\u00e4gen.<\/li><li>2. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde liegen jedoch nicht vor.<\/li><li>a) Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, weil die Frage, ob Bearbeitungshandlungen an Energieerzeugnissen beziehungsweise Brennstoffen vom Umfang der in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStRL i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG normierten Steuerbefreiung umfasst sind, bereits gekl\u00e4rt ist.<\/li><li>Mit Beschluss vom 09.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;75\/10 (BFHE 235, 89) hat der beschlie\u00dfende Senat entschieden, dass nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung stehen. Deshalb sind solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Beg\u00fcnstigung mit einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann (Rz&nbsp;7). Dagegen besteht keine obligatorische Steuerbefreiung f\u00fcr Strom, der zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt wird, die bei der Stromerzeugung Verwendung finden (Rz&nbsp;10). Demnach ist die obligatorische Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStRL nur f\u00fcr solchen Strom zu gew\u00e4hren, dessen Verwendung in einem direkten Zusammenhang mit der Stromerzeugung steht und der erforderlich ist, um den Betrieb der eigentlichen Stromerzeugungsanlage zu gew\u00e4hrleisten (Rz&nbsp;11). Davon ausgehend hat der Senat \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG dahingehend ausgelegt, dass unter anderem bei Kraftwerken, die mit Erdgas betrieben werden, die Anlagen zur Brennstoffversorgung in die Steuerbeg\u00fcnstigung mit einzubeziehen sind, w\u00e4hrend eine Steuerbefreiung f\u00fcr den bei der Herstellung von Energieerzeugnissen entnommenen Strom nicht in Betracht kommt (Rz&nbsp;12&nbsp;f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18 (BFHE 264, 556) best\u00e4tigt.<\/li><li>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21 (EU:C:2023:186) zu Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL entschieden, dass die Verwendung von elektrischem Strom im Rahmen der Stromerzeugung erfolgen muss, indem sie unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beitr\u00e4gt (Rz&nbsp;27). Somit kann die Verwendung von elektrischem Strom f\u00fcr die Umwandlung und Aufbereitung eines Energieerzeugnisses unter diese Befreiung fallen, wenn diese Vorg\u00e4nge f\u00fcr den Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen. Dagegen ist die Herstellung eines Energieerzeugnisses nicht nach dieser Vorschrift beg\u00fcnstigt (Rz&nbsp;28).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat der EuGH geurteilt, dass mit der Beg\u00fcnstigung von elektrischem Strom, der zur Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL ein zus\u00e4tzlicher Steuerbefreiungstatbestand geschaffen werden sollte. Dieser beg\u00fcnstigt elektrischen Strom, der der Stromerzeugung vor- oder nachgelagert ist, wenn diese Verwendung zur Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dient (Rz&nbsp;46&nbsp;f.).<\/li><li>Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH und des beschlie\u00dfenden Senats ist somit gekl\u00e4rt, dass die Herstellung von Energieerzeugnissen nicht von der Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL bzw. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG umfasst ist, w\u00e4hrend die Brennstoffversorgung sowie bestimmte vor- oder nachgelagerte Prozesse unter den genannten Bedingungen und nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung in die Beg\u00fcnstigung einzubeziehen sind, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zur eigentlichen Stromerzeugung besteht.<\/li><li>b) Weiterhin ist gekl\u00e4rt, dass der Teil der Energieerzeugnisse, die in einem W\u00e4rmekraftwerk zu Zwecken der Herstellung von elektrischem Strom verbraucht werden, nicht unter die Ausnahme von dem einen Steueranspruch begr\u00fcndenden Steuerentstehungstatbestand nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EnergieStRL f\u00e4llt (EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, Rz&nbsp;33). Zur Beurteilung, ob der Verbrauch eines Energieerzeugnisses unter diese Ausnahmeregelung f\u00e4llt, ist auf den Zweck eines solchen Verbrauchs abzustellen (vgl. EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, Rz&nbsp;25). Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen f\u00fcr Zwecke der Erzeugung von elektrischem Strom nicht vom Anwendungsbereich des Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EnergieStRL erfasst wird, sondern unter die Vorschriften betreffend die Stromerzeugung wie Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL f\u00e4llt (vgl. EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, Rz&nbsp;45&nbsp;f.).<\/li><li>c) Die Frage, welche Arbeitsschritte oder Prozesse im Einzelnen der Stromerzeugung im Sinne von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EnergieStRL zuzurechnen sind und welche der Herstellung von Energieerzeugnissen, die allenfalls nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EnergieStRL beg\u00fcnstigt sein kann, ist nicht allgemein kl\u00e4rungsf\u00e4hig, sondern muss unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde in jedem Einzelfall entschieden werden. Bei dieser Abgrenzung kann auch nicht allein auf die Bezeichnung der Vorg\u00e4nge (zum Beispiel als Bearbeitungshandlung) abgestellt werden. Vielmehr kommt es nach der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck des Verbrauchs der Energieerzeugnisse beziehungsweise des Stroms an.<\/li><li>3. Von diesen Rechtsgrundlagen ist das FG nicht abgewichen, sondern hat die einschl\u00e4gige Senatsrechtsprechung wiedergegeben und auf den Streitfall angewandt.<\/li><li>Infolgedessen kam es zu dem Ergebnis, dass der Betrieb des Gasgebl\u00e4ses, die sekund\u00e4re Gask\u00fchlung und der Betrieb der Sekund\u00e4rpumpe nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 StromStV beg\u00fcnstigt sind. Es hat somit unter W\u00fcrdigung des Sachverhalts diese drei Prozesse und den diesbez\u00fcglichen Stromverbrauch der Stromerzeugung zugeordnet. Ob die Subsumtion des FG und die darauf beruhende Rechtsanwendung im Streitfall korrekt war, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/li><li>Mit seinem Vorbringen wendet sich das HZA im Wesentlichen gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG und h\u00e4lt diese f\u00fcr fehlerhaft. Damit setzt es seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG. Angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen f\u00fcr sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;94\/13, Rz&nbsp;7, m.w.N. und vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18, Rz&nbsp;17; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><li>4. Ferner ist das FG nicht von dem Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 21.09.2005&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2253\/04&nbsp;VSt abgewichen, weshalb auch keine Divergenz im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO vorliegt.<\/li><li>Abgesehen davon, dass sich die Sachverhalte der Divergenzentscheidung und der Vorentscheidung unterscheiden und schon Zweifel bestehen, ob der Divergenzentscheidung und dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12.07.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/23, Rz&nbsp;13), liegt deshalb keine Divergenz vor, weil das FG die Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf richtig wiedergegeben und in entsprechender Weise entschieden hat.<\/li><li>Auch wenn das FG D\u00fcsseldorf zun\u00e4chst sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt hat, der f\u00fcr die Aufbereitung des Kl\u00e4rschlamms bis zur Herstellung des Dickschlamms ben\u00f6tigte Strom h\u00e4tte in den Stromsteueranmeldungen angegeben werden m\u00fcssen (Rz&nbsp;36), hat es in den weiteren Ausf\u00fchrungen nicht die Aufbereitung des Kl\u00e4rschlamms vollst\u00e4ndig der Besteuerung unterworfen, sondern nach dem Grad der Bearbeitung differenziert. Demnach rechnete es die Trocknung bis zu einem Trockenstoffgehalt von circa 28 % der nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG beg\u00fcnstigten Brennstoffherstellung zu, w\u00e4hrend es die weitere Trocknung des Brennstoffs (Transport durch den Trockner) und dessen unmittelbare Zuf\u00fchrung in die M\u00fcll- und Kl\u00e4rschlammverbrennungsanlage der Stromerzeugung zugeordnet hat (Rz&nbsp;41 und 43 bis 45).<\/li><li>Genau so hat das FG in der hier angegriffenen Vorentscheidung die Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf verstanden und entsprechend einen Teil der Vorg\u00e4nge, mit denen das Rohbiogas weiter aufbereitet worden war, als Teil der Stromerzeugung angesehen.<\/li><li>5. Die Revision ist auch nicht aufgrund einer nachtr\u00e4glichen Divergenz zu dem EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21 (EU:C:2023:186) zuzulassen, das nach dem FG-Urteil ergangen ist.<\/li><li>Eine nachtr\u00e4gliche Divergenz kommt in Betracht, wenn die grunds\u00e4tzliche Bedeutung zwar ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt wurde, jedoch durch eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene Entscheidung entfallen ist und das Urteil der Vorinstanz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der neueren Entscheidung des EuGH oder des BFH abweicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;19\/10, Rz&nbsp;4 und vom 05.03.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;14\/13).<\/li><li>Abgesehen davon, dass bereits Zweifel bestehen, ob der Abbau und die Aufbereitung von Braunkohle mit der Erzeugung und Aufbereitung von Biogas vergleichbar sind und damit \u00fcberhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;109\/15, Rz&nbsp;22), ist das FG nicht von den Rechtsgrunds\u00e4tzen des EuGH abgewichen, sondern hat seine Entscheidung in \u00dcbereinstimmung mit dem EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21 (EU:C:2023:186) getroffen und die Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStRL bzw. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG von einem engen Zusammenhang der Verwendung des Stroms zum Betrieb von Gebl\u00e4sen, K\u00fchlungsvorrichtungen und Pumpen mit der Stromerzeugung im technischen Sinne abh\u00e4ngig gemacht.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.VIIB103.22.0 BFH VII. Senat EGRL 96\/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a, EGRL 96\/2003 Art 21 Abs 3, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, StromStV \u00a7 12a, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 vorgehend FG Hamburg, 30. Juni 2022, Az: 4 K 37\/19 Leits\u00e4tze NV: Die Gew\u00e4hrung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-fuer-die-zuordnung-von-massnahmen-zur-aufbereitung-von-brennstoff-zur-beguenstigten-stromerzeugung-bfh-beschluss-vom-25-oktober-2023-vii-b-103-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Voraussetzungen f\u00fcr die Zuordnung von Ma\u00dfnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur beg\u00fcnstigten Stromerzeugung &#8211; BFH-Beschluss vom 25. 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