{"id":76328,"date":"2023-11-18T13:45:18","date_gmt":"2023-11-18T11:45:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76328"},"modified":"2023-11-18T13:45:18","modified_gmt":"2023-11-18T11:45:18","slug":"terminverlegung-bei-dauerhafter-erkrankung-bfh-beschluss-vom-31-oktober-2023-viii-b-110-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/terminverlegung-bei-dauerhafter-erkrankung-bfh-beschluss-vom-31-oktober-2023-viii-b-110-22\/","title":{"rendered":"Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung -BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2023, VIII B 110\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.311023.VIIIB110.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 79b Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 227 Abs 1, FamFG \u00a7 22a, FamFG \u00a7 24, FamFG \u00a7 271, FGO \u00a7 155 S 1, FGO \u00a7 119 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 21. Juli 2022, Az: 13 K 683\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ist der Kl\u00e4ger aufgrund einer l\u00e4nger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes \u00e4rztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollm\u00e4chtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag m\u00f6glich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensit\u00e4t der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers ablehnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 21.07.2022 &#8211; 13 K 683\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2008. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren unter anderem Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Kapitalverm\u00f6gen. F\u00fcr die Streitjahre 2001 bis 2003 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger au\u00dferdem Verluste aus Gewerbebetrieb und Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Da der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitjahre 2001 bis 2006 keine vollst\u00e4ndigen und f\u00fcr die Streitjahre 2007 und 2008 keine Steuererkl\u00e4rungen abgegeben hatte, legte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Veranlagungen zur Einkommensteuer der Streitjahre Sch\u00e4tzungen der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl\u00e4ger, vertreten durch seine seinerzeitige Prozessbevollm\u00e4chtigte, Klage vor dem Finanzgericht (FG), die im ersten Rechtsgang unter dem Aktenzeichen&nbsp;13&nbsp;K&nbsp;175\/12 gef\u00fchrt wurde. Bei Erhebung der Klage f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, dass er aufgrund eines schwerwiegenden Unfalls dauerhaft arbeitsunf\u00e4hig erkrankt sei und die Klagebegr\u00fcndung deshalb zun\u00e4chst nicht vorlegen k\u00f6nne. Der Kl\u00e4ger stellte in der Folge mehrfach Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Klage, die er jeweils mit seinem schlechten Gesundheitszustand begr\u00fcndete. Den zuletzt am 17.12.2013 gestellten Fristverl\u00e4ngerungsantrag lehnte das FG ab und bestimmte mit Ladungsverf\u00fcgung vom 09.01.2014 den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 21.02.2014. Die seinerzeitige Prozessbevollm\u00e4chtigte teilte dem FG in der Folge mit, dass sie die Prozessvollmacht &#8222;mit sofortiger Wirkung widerrufe&#8220;. Der Kl\u00e4ger beantragte daraufhin unter Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests, den Gerichtstermin am 21.02.2014 aufzuheben, was das FG ablehnte. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.02.2014 erschien der Kl\u00e4ger nicht. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 21.02.2014 ab. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers hob der IX.&nbsp;Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 17.09.2014 im Verfahren IX&nbsp;B&nbsp;44\/14 das Urteil des FG wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>Das Verfahren wurde sodann im zweiten Rechtsgang fortgef\u00fchrt. Das FG setzte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 04.11.2014 eine Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Angabe der Tatsachen, durch deren Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kl\u00e4ger beschwert f\u00fchle, sowie eine Frist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zugestellt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers beantragte in der Folge mehrfach Verl\u00e4ngerungen der gesetzten Ausschlussfristen, die er mit der langanhaltenden psychischen Erkrankung des Kl\u00e4gers infolge des von diesem erlittenen Unfalls begr\u00fcndete. Durch Beschluss vom 05.10.2015 ordnete das FG mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Besserung des Gesundheitszustands des Kl\u00e4gers an. Am 25.02.2022 und am 31.03.2022 er\u00f6rterte der zust\u00e4ndige Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers und dem FA. Der Berichterstatter wies in diesem Zusammenhang auf die beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf die M\u00f6glichkeit hin, dass das FG dem Kl\u00e4ger einen Prozesspfleger nach \u00a7&nbsp;57 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestellen und der Kl\u00e4ger seinerseits beim zust\u00e4ndigen Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers nach \u00a7&nbsp;1896 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der im Jahr 2022 geltenden Fassung (a.F.) beantragen k\u00f6nne.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 04.04.2022 nahm das FG das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen&nbsp;13&nbsp;K&nbsp;683\/22 wieder auf und verl\u00e4ngerte mit Schreiben vom selben Tag die gesetzten Ausschlussfristen bis zum 20.06.2022. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte beantragte daraufhin im Hinblick auf die schwerwiegende Erkrankung des Kl\u00e4gers eine weitere Verl\u00e4ngerung der Ausschlussfristen jedenfalls bis zum 30.11.2022. Das FG bestimmte mit Verf\u00fcgung vom 23.05.2022 den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 21.07.2022 und lehnte die beantragte Fristverl\u00e4ngerung ab. Mit Schreiben vom 20.06.2022 beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers unter Vorlage eines auf den 04.05.2022 datierten \u00e4rztlichen Attests \u00fcber den Gesundheitszustand des Kl\u00e4gers erneut die Verl\u00e4ngerung der Ausschlussfristen sowie die Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung. In dem \u00e4rztlichen Attest ist ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger sei unter anderem wegen einer schweren rezidivierenden depressiven St\u00f6rung und chronischer Suizidalit\u00e4t &#8222;nicht dazu in der Lage, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen, an der Begr\u00fcndung der Klage mitzuwirken oder Dritte damit zu instruieren&#8220;. Nach Ablehnung auch dieses Terminverlegungs- und Fristverl\u00e4ngerungsantrags durch Verf\u00fcgung des Vorsitzenden des FG vom 30.06.2022 fand am 21.07.2022 die m\u00fcndliche Verhandlung im Beisein des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers statt. Im Termin beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte f\u00fcr den Kl\u00e4ger abermals eine Vertagung unter Hinweis auf den Inhalt des \u00e4rztlichen Attests vom 04.05.2022. Das FG schloss die m\u00fcndliche Verhandlung mit der Verk\u00fcndung des Beschlusses, dass eine Entscheidung an die Beteiligten zugestellt werde.<\/li><li>Mit Urteil vom 21.07.2022 wies das FG die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, dass die Klage unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen auch unbegr\u00fcndet sei. Das FG verwies darauf, dass erhebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verlegung beziehungsweise f\u00fcr eine Vertagung der m\u00fcndlichen Verhandlung oder f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der dem Kl\u00e4ger gesetzten Ausschlussfristen nicht vorgelegen h\u00e4tten. Hierzu f\u00fchrte das FG insbesondere aus, dass durch die Gew\u00e4hrung der M\u00f6glichkeit, f\u00fcr diesen einen Prozesspfleger nach \u00a7&nbsp;57 ZPO zu bestellen oder den Kl\u00e4ger selbst einen Betreuer nach \u00a7&nbsp;1896 BGB a.F. bestellen zu lassen, dem Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r gen\u00fcge getan worden sei, zumal der Kl\u00e4ger durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten gewesen sei. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gebiete es nicht, im Falle der Erkrankung eines Beteiligten die Entscheidung \u00fcber den Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben, zumal im vorliegenden Fall v\u00f6llig ungewiss sei, ob \u00fcberhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustands des Kl\u00e4gers eintreten werde.<\/li><li>Mit seiner gegen das Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO und Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es trotz des gestellten Terminverlegungsantrags am 21.07.2022 die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung getroffen hat. Hierin liegt ein Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, auf dem das Urteil des FG beruhen kann. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, das Urteil des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, indem es nach Ablehnung des Terminverlegungsantrags des Kl\u00e4gers m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entschieden hat.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r zu Unrecht versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr nach den Umst\u00e4nden des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Beteiligten beziehungsweise seines Prozessbevollm\u00e4chtigten, erhebliche Gr\u00fcnde geltend und glaubhaft gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO). Zu diesen erheblichen Gr\u00fcnden geh\u00f6rt auch die krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/20, BFH\/NV 2021, 1361, Rz&nbsp;4). Dabei kann allerdings die Erkrankung des Beteiligten selbst, der \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 einen Bevollm\u00e4chtigten bestellt hat und damit fachkundig vertreten ist, nur in Ausnahmef\u00e4llen eine Terminverlegung rechtfertigen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;12\/13, BFH\/NV 2014, 1581; vom 14.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;174\/13, BFH\/NV 2014, 1725; vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;16,&nbsp;17\/16, BFH\/NV 2017, 466; vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;58\/18, BFH\/NV 2019, 571; vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;11\/18, BFH\/NV 2019, 1136).<\/li><li>b) Im Streitfall h\u00e4tte das FG den Terminverlegungsantrag des Kl\u00e4gers nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zum Gesundheitszustand und der Prozessf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers ablehnen d\u00fcrfen. Der Kl\u00e4ger war nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 04.04.2022 aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung weder in der Lage, selbst das Klagebegehren zu bezeichnen noch mit seinem Bevollm\u00e4chtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag m\u00f6glich war, noch an der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.07.2022 teilzunehmen. Dies hat der Kl\u00e4ger durch Vorlage des fach\u00e4rztlichen Attests vom 04.05.2022, das substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Schwere seiner Erkrankung und seiner hierdurch bedingten Verhandlungsunf\u00e4higkeit enth\u00e4lt, glaubhaft gemacht. Das FG durfte einen erheblichen Grund f\u00fcr eine Verlegung beziehungsweise f\u00fcr eine Vertagung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mit der Begr\u00fcndung verneinen, dass ungewiss sei, ob \u00fcberhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustands des Kl\u00e4gers eintreten w\u00fcrde. Das FG h\u00e4tte sich im Gegenteil genauere Sachkenntnis von der weiteren Dauer der psychischen Erkrankung des Kl\u00e4gers verschaffen m\u00fcssen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Prozessf\u00e4higkeit eines Beteiligten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu pr\u00fcfen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/01, BFH\/NV 2002, 651; BFH-Beschluss vom 01.09.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;87\/05, BFH\/NV 2006, 94). Der Grundsatz rechtlichen Geh\u00f6rs gebietet es, dass sich das Gericht, zum Beispiel durch Anh\u00f6rung des behandelnden Arztes oder gegebenenfalls eines Amtsarztes, ein genaueres Bild von der Art und Intensit\u00e4t der gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung verschafft. Denn nur bei genauer Kenntnis der Art und Intensit\u00e4t der Erkrankung l\u00e4sst sich beurteilen, ob eine weitere Vertagung zweckm\u00e4\u00dfig sein kann \u2011\u2011zum Beispiel weil eine Stabilisierung des Gesundheitszustands in einem vertretbaren Zeitrahmen vorstellbar ist\u2011\u2011 oder ob auf unabsehbare Zeit mit einer Mitwirkung des Kl\u00e4gers an der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts nicht gerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;16,&nbsp;17\/16, BFH\/NV 2017, 466, Rz&nbsp;14), so dass weitere prozessuale Ma\u00dfnahmen seitens des FG erforderlich sind. Zu diesen weiteren Ma\u00dfnahmen geh\u00f6rt auch, dass das FG selbst pr\u00fcft, ob aufgrund der Umst\u00e4nde eine T\u00e4tigkeit des Betreuungsgerichts erforderlich ist und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Mitteilungspflicht gegen\u00fcber dem Betreuungsgericht besteht oder ob es die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;24 FamFG anregt. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach \u00a7&nbsp;57 ZPO kommt demgegen\u00fcber nicht in Betracht, da sich die Vorschrift des \u00a7&nbsp;57 ZPO darin ersch\u00f6pft, dem Kl\u00e4ger einen prozessf\u00e4higen Gegner gegen\u00fcberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;47\/15, BFH\/NV 2016, 1044, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>An dieser Beurteilung \u00e4ndert es nichts, dass der Kl\u00e4ger in der Vergangenheit offenkundig seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht vollst\u00e4ndig nachgekommen ist und das FA deshalb gehalten war, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage von Sch\u00e4tzungen zu erlassen. Das FG hat mit Schreiben vom 04.04.2022 die bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt gesetzten Ausschlussfristen nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO letztmalig bis zum 20.06.2022 verl\u00e4ngert und dem Kl\u00e4ger damit insbesondere Gelegenheit geben wollen, sein Klagebegehren zu bezeichnen. Waren aber weder der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich (aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden) noch der bestellte Prozessbevollm\u00e4chtigte (wegen fehlender M\u00f6glichkeit zur fachlichen Kommunikation mit dem Kl\u00e4ger) in der Lage, diese Gelegenheit wahrzunehmen, h\u00e4tte das FG auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob es sich dabei um ein nur vor\u00fcbergehendes Hindernis handelte (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;16,&nbsp;17\/16, BFH\/NV 2017, 466, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Mit der Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung und Entscheidung des Streitfalls hat das FG somit den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt. Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Vorentscheidung. Wenn eine m\u00fcndliche Verhandlung trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das FG h\u00e4tte nachkommen m\u00fcssen, verfahrensfehlerhaft durchgef\u00fchrt wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2020, 900, Rz&nbsp;29, 30; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/22, BFH\/NV 2023, 859, Rz&nbsp;7).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.311023.VIIIB110.22.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 79b Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 227 Abs 1, FamFG \u00a7 22a, FamFG \u00a7 24, FamFG \u00a7 271, FGO \u00a7 155 S 1, FGO \u00a7 119 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/terminverlegung-bei-dauerhafter-erkrankung-bfh-beschluss-vom-31-oktober-2023-viii-b-110-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung -BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2023, VIII B 110\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76328","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76328","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76328"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76328\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76328"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76328"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76328"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}