{"id":76347,"date":"2023-12-17T12:40:50","date_gmt":"2023-12-17T10:40:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76347"},"modified":"2023-12-17T12:40:50","modified_gmt":"2023-12-17T10:40:50","slug":"gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-mieten-fuer-standflaechen-bei-imbissbetrieben-im-reisegewerbe-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-iii-r-39-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-mieten-fuer-standflaechen-bei-imbissbetrieben-im-reisegewerbe-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-iii-r-39-21\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten f\u00fcr Standfl\u00e4chen bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2023, III R 39\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.IIIR39.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e, HGB \u00a7 255 Abs 2 S 1, HGB \u00a7 255 Abs 2 S 2, HGB \u00a7 255 Abs 2 S 4, GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. November 2021, Az: 1 K 854\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Hinzurechnung von Mieten f\u00fcr Standfl\u00e4chen eines im Reisegewerbe t\u00e4tigen Imbissbetriebs nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabh\u00e4ngig davon m\u00f6glich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsfl\u00e4chen arbeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch eine regelm\u00e4\u00dfig nur f\u00fcr kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standfl\u00e4chen bewirkt deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlageverm\u00f6gen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung \u00e4hnlicher Standfl\u00e4chen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standfl\u00e4chen darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine Umqualifizierung von Mieten f\u00fcr Standfl\u00e4chen in Herstellungskosten der angebotenen Produkte scheidet aus, wenn die Aufwendungen bei einer Gesamtbetrachtung unter das Einbeziehungsverbot f\u00fcr Vertriebskosten fallen (\u00a7 255 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.11.2021 &#8211; 1 K 854\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist gewerblich t\u00e4tig, indem sie mit Verkaufsst\u00e4nden an st\u00e4ndig wechselnden Orten gastronomische Leistungen in Form von zubereiteten Speisen. erbringt. F\u00fcr die Verkaufsst\u00e4nde mietet sie kurzzeitig \u2011\u2011jeweils f\u00fcr die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen\u2011\u2011 Standpl\u00e4tze auf M\u00e4rkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Die zu verkaufenden Speisen bereitet die Kl\u00e4gerin in den St\u00e4nden zu. Hierf\u00fcr erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2014 und 2015 mit Bescheiden vom 16.12.2015 und vom 19.08.2016 jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df, unter Ber\u00fccksichtigung des abweichenden Wirtschaftsjahres der Kl\u00e4gerin vom &#8230; bis &#8230; und unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) fest. Dabei hatte die Kl\u00e4gerin Mietzinsen f\u00fcr Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Nach den Feststellungen einer f\u00fcr 2013 bis 2015 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung waren stattdessen Mieten \u2011\u2011langfristige Anmietungen und Standmieten\u2011\u2011 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.<\/li><li>Das FA setzte daraufhin unter Ber\u00fccksichtigung dieser und anderer, nicht streitiger Feststellungen den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheiden vom 28.02.2019 jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung abweichend auf &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08.07.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kl\u00e4gerin eine Herabsetzung der bei den Hinzurechnungen ber\u00fccksichtigten Mieten um &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) begehrte, insoweit statt, als in den Standmieten nicht offen ausgewiesene, aber tats\u00e4chlich angefallene und im Sch\u00e4tzungswege zu ermittelnde Betriebskosten in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) enthalten waren. Im \u00dcbrigen wies es die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1125 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2014 und 2015 vom 28.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2021 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass weitere Aufwendungen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) nicht in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter einbezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Mieten f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin angemieteten Standpl\u00e4tze vorliegen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG in der in den Erhebungszeitr\u00e4umen 2014 und 2015 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst.&nbsp;a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der H\u00e4lfte der Miet- und Pachtzinsen (einschlie\u00dflich Leasingraten) f\u00fcr die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines anderen stehen (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG).<\/li><li>Die Annahme des FG, dass es sich bei den von der Kl\u00e4gerin mit den Veranstaltern oder Marktbetreibern in Bezug auf die Standpl\u00e4tze abgeschlossenen Vertr\u00e4gen ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietvertr\u00e4ge im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts handelt, wird von der Revision nicht angegriffen und l\u00e4sst auch im \u00dcbrigen keine Rechtsfehler erkennen.<\/li><li>2. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, dass die Standpl\u00e4tze bei unterstelltem Eigentum der Kl\u00e4gerin zu deren Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt h\u00e4tten.<\/li><li>a) Die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen w\u00e4re, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.) ausf\u00fchrlich dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li><li>b) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnung der f\u00fcr die angemieteten Standpl\u00e4tze aufgewendeten Entgelte vorliegen.<\/li><li>aa) Da die Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsg\u00fcter dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen w\u00e4ren, anhand des konkreten Gesch\u00e4ftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin zu beantworten ist, kommt es insoweit entscheidend auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen und die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG an. Hieran ist der Bundesfinanzhof (BFH) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen vorgebracht worden sind. Der BFH ist an die W\u00fcrdigung des FG schon dann gebunden, wenn sie zwar nicht zwingend, aber m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 05.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;201\/15, BFH\/NV 2016, 1572, Rz&nbsp;20; BFH-Urteil vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/16, BFH\/NV 2019, 303, Rz&nbsp;27). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall.<\/li><li>bb) Wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion kommt es \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 insbesondere nicht darauf an, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die insoweit mit Eigenkapital, also mit in ihrem Eigentum stehenden Standpl\u00e4tzen, arbeiten, und ob die Kl\u00e4gerin eine Wahlm\u00f6glichkeit zwischen einer Anmietung und einem Erwerb der Standpl\u00e4tze hat (BFH-Urteil vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz&nbsp;16).<\/li><li>cc) Das FG hat auch den Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt und sich soweit wie m\u00f6glich an den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen orientiert.<\/li><li>(1) Nach den Feststellungen des FG dienen die Standfl\u00e4chen dazu, die mobilen Verkaufsst\u00e4nde der Kl\u00e4gerin aufzustellen und in diesen die Speisen zuzubereiten, den Besuchern der Veranstaltung oder des Marktes anzubieten und zu verkaufen. Die Kl\u00e4gerin ist danach auf die st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit solcher Standfl\u00e4chen angewiesen, da es ihr sonst nicht m\u00f6glich w\u00e4re, ihre Produkte an die Kunden zu verkaufen.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin dagegen einwendet, sie sei nicht darauf angewiesen, Standpl\u00e4tze anzumieten, sondern k\u00f6nne auch mietfreie Fl\u00e4chen auf Parkpl\u00e4tzen vor B\u00fcrogeb\u00e4uden, Kaufh\u00e4usern oder Baum\u00e4rkten nutzen, hat das FG dies schon nicht festgestellt. Im \u00dcbrigen w\u00e4re auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Kl\u00e4gerin im Streitjahr mehr als &#8230;&nbsp;Standpl\u00e4tze zu erheblichen Kosten angemietet hat, wenn ihr gleich umsatzstarke kostenfreie Standpl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten.<\/li><li>(2) Der Annahme von Anlageverm\u00f6gen steht nicht entgegen, dass die Standpl\u00e4tze von der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig nur f\u00fcr kurze Zeit \u2011\u2011nach den Feststellungen des FG f\u00fcr die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen\u2011\u2011 angemietet wurden. Denn insoweit stellt sich die wiederholte kurzfristige Anmietung \u00e4hnlicher Standfl\u00e4chen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standfl\u00e4chen dar. Als Reisegewerbetreibende orientiert sich die Kl\u00e4gerin daran, dass sie ihre Verkaufsst\u00e4nde m\u00f6glichst h\u00e4ufig auf umsatzstarken Standpl\u00e4tzen aufstellen kann. Insofern ist die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011anders als zum Beispiel ein Produktionsbetrieb, der seine Produkte nur f\u00fcr insgesamt wenige Tage im Erhebungszeitraum auf den daf\u00fcr vorgesehenen Fachmessen pr\u00e4sentieren will (s. dazu den Fall im Senatsurteil vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFH\/NV 2023, 714)\u2011\u2011 nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, sondern kann vergleichbare Standpl\u00e4tze an verschiedenen Orten gegeneinander austauschen. Dabei ist es \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 unerheblich, ob viele Veranstaltungen nicht regelm\u00e4\u00dfig oder nur in gr\u00f6\u00dferen Zeitabst\u00e4nden stattgefunden haben. Denn nach den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen der Kl\u00e4gerin kommt es wegen der dargelegten Austauschbarkeit der Veranstaltung oder des Marktes nicht auf eine ganz bestimmte Veranstaltung oder einen ganz bestimmten Markt an. Auch wenn die Kl\u00e4gerin bestimmte besonders umsatzstarke Standpl\u00e4tze bevorzugen wird, k\u00f6nnte sie auf weniger attraktive Standpl\u00e4tze ausweichen, wenn sie beispielsweise unter mehreren Bewerbern nicht den Zuschlag f\u00fcr den Standplatz erhalten w\u00fcrde.<\/li><li>Insofern und in weiteren Punkten unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 29.01.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2717\/17&nbsp;G,&nbsp;Zerl (EFG 2019, 544) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation, die die Kl\u00e4gerin als Vergleichsfall fruchtbar machen will. Denn die dortige Kl\u00e4gerin nahm nur alle drei Jahre an einer bestimmten Fachmesse f\u00fcr ihre Produkte teil und diese Fachmesse erstreckte sich nur auf einen Zeitraum von f\u00fcnf Tagen.<\/li><li>Ebenso wenig greift der Einwand der Kl\u00e4gerin durch, die angemietete Fl\u00e4che flie\u00dfe entsprechend den im Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) formulierten Grunds\u00e4tzen als Teilprodukt in das von ihr vertriebene Gesamtprodukt ein und verbrauche sich, wenn der Kunde dieses verzehrt oder den Stand verlassen habe. In dem vom Senat entschiedenen Reiseveranstalter-Fall stellte die kurzfristige Anmietung bestimmter Hotelzimmer kein Surrogat f\u00fcr eine langfristige Nutzung eines solchen Hotelzimmers dar. Vielmehr kam es auf die konkrete Lage des Hotels an, da es in Abh\u00e4ngigkeit von der angebotenen Sportreise angemietet wurde.<\/li><li>Dass die Annahme von Anlageverm\u00f6gen mit dem Betrieb eines Reisegewerbes generell nicht vereinbar sei, l\u00e4sst sich den von der Kl\u00e4gerin zitierten Literaturstellen entweder schon nicht entnehmen oder beruht auf einer unzureichenden Beachtung der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion (Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e, Rz&nbsp;17 und 17a; Gerritzen\/Matheis, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2013, 236, 238, die vielmehr auch die kurzfristige Pr\u00e4senz auf einer Fachmesse von einer Wanderveranstaltung abgrenzen; Kohlhaas, DStR 2014, 296; Cech\/P\u00fcschel, Die Unternehmensbesteuerung 2015, 645).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Fall dem vom BFH mit Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273) entschiedenen Fall vergleichbar sei. Auch wenn die Standfl\u00e4chen \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen\u2011\u2011 bei einem \u00dcberangebot an Bewerbern nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 der Gewerbeordnung oder im Losverfahren verteilt worden sein sollten, blieben sie untereinander vergleichbar und austauschbar. Denn die Kl\u00e4gerin entschied selbst dar\u00fcber, nach welchen Kriterien sie die verschiedenen Standpl\u00e4tze bewertete und um welche Standpl\u00e4tze sie sich bewarb. Sie war nach ihrem Gesch\u00e4ftszweck auf das st\u00e4ndige Vorhandensein entsprechender, vergleichbarer Standpl\u00e4tze angewiesen. Hingegen war die Kl\u00e4gerin in dem im Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273) entschiedenen Fall von der Auswahlentscheidung ihres Kunden abh\u00e4ngig.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich geh\u00f6ren die Mietzinsen entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch nicht zu den Herstellungskosten der von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Produkte und sind deshalb auch aus diesem Grund nicht von der Hinzurechnung ausgeschlossen.<\/li><li>a) Nach dem Einleitungssatz des \u00a7&nbsp;8 GewStG werden die in der nachfolgenden Aufz\u00e4hlung genannten Betr\u00e4ge nur hinzugerechnet, &#8222;soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind&#8220;. Der betreffende Aufwand muss deshalb bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;92\/96, BFH\/NV 1998, 1222, unter 1. und 2.). Eine Gewinnabsetzung liegt dagegen nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (Senatsurteil vom 30.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz&nbsp;22; BFH-Urteil vom 20.05.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 1367, Rz&nbsp;16). Insoweit werden auch Miet- und Pachtzinsen vom Hinzurechnungstatbestand nicht mehr erfasst, soweit sie in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen sind (Senatsurteil vom 30.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz&nbsp;27). Die Umqualifizierung der Mietaufwendungen in Herstellungskosten h\u00e4ngt nicht davon ab, ob es sich um Herstellungskosten von Anlageverm\u00f6gen oder von Umlaufverm\u00f6gen handelt. Sind Miet- oder Pachtzinsen den Herstellungskosten von Umlaufverm\u00f6gen zuzuordnen, k\u00f6nnen sie nicht mehr als Miet- oder Pachtzinsen zu einer Gewinnminderung f\u00fchren (Senatsurteil vom 30.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz&nbsp;28). Das gilt selbst dann, wenn keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens am Bilanzstichtag stattgefunden hat, weil die Wirtschaftsg\u00fcter bereits unterj\u00e4hrig aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden sind (Senatsurteil vom 30.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz&nbsp;30).<\/li><li>b) Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff ist unabh\u00e4ngig von der Art der Eink\u00fcnfte und der Art ihrer Ermittlung auch f\u00fcr das Einkommensteuerrecht ma\u00dfgebend (Senatsurteil vom 30.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz&nbsp;32). Nach \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstands, seine Erweiterung oder f\u00fcr eine \u00fcber seinen urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu geh\u00f6ren die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlageverm\u00f6gens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist (\u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HGB). Forschungs- und Vertriebskosten d\u00fcrfen nicht einbezogen werden (\u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 HGB).<\/li><li>Das Einbeziehungsverbot des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 HGB betrifft neben den Einzelkosten des Vertriebs auch die Vertriebsgemeinkosten (Dr\u00fcen in Gro\u00dfkomm HGB, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;255 Rz&nbsp;37; Tiedchen in M\u00fcnchener Kommentar zum Bilanzrecht, 1.&nbsp;Aufl. 2013 \u00a7&nbsp;255 HGB Rz&nbsp;116, m.w.N.). Der Grund f\u00fcr das Einbeziehungsverbot von Vertriebskosten ist im Vorsichtsprinzip (\u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 HGB) und im Realisationsprinzip (\u00a7&nbsp;252 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 HGB) zu suchen, da diese Kostenbestandteile von zweifelhafter Werthaltigkeit sind und der eigentliche Wertsprung erst mit der tats\u00e4chlichen Umsatzrealisation erfolgt (Witt, Der Umfang der Herstellungskosten im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1997, S.&nbsp;171&nbsp;f., m.w.N.; Kahle\/Haas\/Schulz in Baetge\/Kirsch\/Thiele, Bilanzrecht, \u00a7&nbsp;255 HGB Rz&nbsp;201, m.w.N.). Daher ist im Abgrenzungsbereich zwischen Herstellungs- und Vertriebskosten der Werthaltigkeit der Kostenbestandteile besonderes Gewicht beizumessen. Ist eine \u00fcberwiegende Zuordnung zum Fertigungsbereich oder die Werthaltigkeit nicht gegeben, so ist aufgrund der expliziten Regelung in \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 HGB und des im Bilanzrecht verankerten Vorsichtsprinzips das Einbeziehungsverbot verbindlich; dieses Verbot gilt auch f\u00fcr alle Zweifelsf\u00e4lle (zum Beispiel gleiche Nutzung im Herstellungs- und Vertriebsbereich bei nicht gew\u00e4hrleisteter Werthaltigkeit, Stobbe in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;250; s. dazu auch M\u00fcKoHGB\/Ballwieser, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;255 Rz&nbsp;82).<\/li><li>c) Dies zugrunde gelegt, sind die Mietaufwendungen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Verkaufsst\u00e4nde genutzten Standfl\u00e4chen nicht als Teil der Herstellungskosten der von ihr verkauften Waren, also von Umlaufverm\u00f6gen, zu qualifizieren, weil sie jedenfalls weit \u00fcberwiegend den unter das Einbeziehungsverbot des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 HGB fallenden Vertriebskosten zuzuordnen und von zweifelhafter Werthaltigkeit sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Standmieten w\u00fcrden aufgewendet werden, um in den Verkaufsst\u00e4nden die von ihr angebotenen Speisen herzustellen. Von den in \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 HGB genannten Kostenkategorien k\u00e4me allenfalls eine Qualifikation als Fertigungsgemeinkosten in Betracht. Hierunter versteht man allerdings Aufwendungen, die mit der technischen Herstellung des Produkts zusammenh\u00e4ngen (s. etwa die Beispiele bei Dr\u00fcen in Gro\u00dfkomm HGB, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;255 Rz&nbsp;34 und in R&nbsp;6.3 Abs.&nbsp;2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012) und die zudem von den nicht in die Herstellungskosten einbeziehungsf\u00e4higen Vertriebskosten abzugrenzen sind (Senatsurteil vom 03.03.1978&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/76, BFHE 125, 70, BStBl II 1978, 412, unter 3., m.w.N.).<\/li><li>Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Standmieten verschiedenen Zwecken dienen. Soweit die Kl\u00e4gerin die St\u00e4nde nutzt, um potentielle Kunden anzusprechen, die Produkte zu pr\u00e4sentieren, Bestellungen entgegenzunehmen und den Verkaufsprozess abzuwickeln, betrifft dies die Vermarktung und nicht die Herstellung des Produkts (vgl. auch Senatsurteil vom 29.03.1976&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;171\/72, BFHE 118, 514, BStBl II 1976, 409, unter 2., wonach schon rein \u00e4u\u00dferlich zum Verkauf geh\u00f6rende Vorg\u00e4nge keinen Teil des Fertigungsprozesses darstellen). Ebenso wenig stellt die Lagerung von Vorprodukten in den St\u00e4nden einen Teil des Herstellungsprozesses dar. Aber auch die Zubereitung der Speisen selbst dient nicht nur deren technischer Herstellung, sondern zugleich der Pr\u00e4sentation der frischen Zubereitung gegen\u00fcber dem Publikum und damit der Kundengewinnung. Zudem ist bezogen auf den rein technischen Herstellungsvorgang zweifelhaft, inwiefern sich die Standmieten \u00fcberhaupt im Wert der zubereiteten Speisen niederschlagen und nach welchem Ma\u00dfstab eine am Wertzuwachs orientierte Umlegung der Standmieten auf die Herstellungskosten der Produkte erfolgen k\u00f6nnte. Somit unterfallen die Standmieten unter Ber\u00fccksichtigung des prim\u00e4ren und dominierenden Zwecks der Aufwendungen, der zweifelhaften Werthaltigkeit f\u00fcr die angebotenen Produkte und der mangelnden Aufteilbarkeit zwischen dem Herstellungs- und dem Vertriebsbereich dem Einbeziehungsverbot des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 HGB.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.IIIR39.21.0 BFH III. 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