{"id":76349,"date":"2023-12-17T12:41:20","date_gmt":"2023-12-17T10:41:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76349"},"modified":"2023-12-17T12:41:20","modified_gmt":"2023-12-17T10:41:20","slug":"keine-fertigung-einer-daten-cd-im-rahmen-der-akteneinsicht-bfh-beschluss-vom-30-oktober-2023-x-b-35-23-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-fertigung-einer-daten-cd-im-rahmen-der-akteneinsicht-bfh-beschluss-vom-30-oktober-2023-x-b-35-23-adv\/","title":{"rendered":"Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2023, X B 35\/23 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.301023.XB35.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52b, FGO \u00a7 78, AO \u00a7 200 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 78 Abs 3, FGO \u00a7 78 Abs 2 S 3, FGO \u00a7 78 Abs 2 S 5, FGO \u00a7 78 Abs 2 S 6, FGO \u00a7 128 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 103 Abs 1, AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 01. M\u00e4rz 2023, Az: 7 V 2927\/22 E, G, U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Beh\u00f6rdenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu \u00fcbergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des \u00a7 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 01.03.2023 &#8211; 7 V 2927\/22 E, G, U wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschlie\u00dflich Herr S als Antragsteller aufgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner wird der Beschluss im Tenor dahingehend berichtigt, dass &#8222;Der Antrag der Antragsteller&#8220; durch &#8222;Der Antrag des Antragstellers&#8220; ersetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 01.03.2023 &#8211; 7 V 2927\/22 E, G, U wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) sowie dessen Ehefrau (E) erhoben Klage (7&nbsp;K&nbsp;2924\/22&nbsp;E,&nbsp;G,&nbsp;U&nbsp;(ANH)) gegen Bescheide, die aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erlassen worden waren, und beantragten au\u00dferdem beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Nachdem das FG sie aufgefordert hatte darzulegen, inwieweit der Antrag auf AdV zul\u00e4ssig sei, teilten sie mit, der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) habe ihren im Einspruchsverfahren gegen die \u00c4nderungsbescheide gestellten AdV-Antr\u00e4gen nicht entsprochen und dies damit begr\u00fcndet, dass er nicht habe erkennen k\u00f6nnen, inwieweit die angefochtenen Steuerbescheide fehlerhaft seien. Eine Begr\u00fcndung der Einspr\u00fcche innerhalb der gesetzten Frist sei jedoch nicht m\u00f6glich gewesen, da das FA Unterlagen zur\u00fcckgehalten habe, die sie zur Begr\u00fcndung ben\u00f6tigt h\u00e4tten. Auch drohe die Vollstreckung aufgrund der Bescheide. Dies best\u00e4tigte das FA im Schreiben vom 10.01.2023 und verwies auf bereits ergangene Vollstreckungsank\u00fcndigungen. Nach Abhilfe durch das FA erkl\u00e4rte E in Bezug auf ihren AdV-Antrag am 19.01.2023 die Hauptsache f\u00fcr erledigt. Das FA schloss sich der Erledigungserkl\u00e4rung am 02.02.2023 an.<\/li><li>Nachdem das FA am 05.01.2023 die vom FG angeforderten Akten \u00fcbersandt und am 10.01.2023 im AdV-Verfahren Stellung genommen hatte, bat der Antragsteller zur Erwiderung auf diesen Schriftsatz um Einsichtnahme in seine Steuerakten, die Betriebspr\u00fcfungsakte, die zwischen dem FA und seinem Steuerberater sowie einem Herrn C gef\u00fchrte Korrespondenz sowie die vom Antragsteller f\u00fcr die Au\u00dfenpr\u00fcfung eingereichten schriftlichen Unterlagen und Belege. Nachdem er beim FG D\u00fcsseldorf einen Termin zur Akteneinsicht f\u00fcr den 03.03.2023 vereinbart hatte, beantragte der Bevollm\u00e4chtigte des Antragstellers am 07.02.2023 beim FG, aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und der Betriebspr\u00fcfungsakte eine CD (Daten-CD) zu fertigen und ihm eine Kopie zu \u00fcberlassen. Als Betreff nannte er in diesem Schriftsatz das AdV-Verfahren (nur) des Antragstellers gegen das FA.<\/li><li>Durch Beschluss vom 01.03.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2927\/22&nbsp;E,&nbsp;G,&nbsp;U lehnte das FG diesen Antrag ab. Sowohl der Antragsteller als auch E waren im Rubrum des Beschlusses aufgef\u00fchrt. Auch bezog sich der Tenor ausdr\u00fccklich auf einen Antrag &#8222;der Antragsteller&#8220;.<\/li><li>Das FG ging zwar davon aus, dass der Antragsteller und E gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Recht h\u00e4tten, die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Beiakten einzusehen. Auch k\u00f6nnten sie sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO auf ihre Kosten durch die Gesch\u00e4ftsstelle Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Ein Anspruch auf Digitalisierung der Beh\u00f6rdenakten ergebe sich hieraus aber nicht. Der unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Anspruch auf \u00dcbermittlung eines Datentr\u00e4gers mit dem Inhalt der Akten aus \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO beziehe sich nur auf elektronisch gef\u00fchrte Prozessakten, nicht auf Beh\u00f6rdenakten in Papierform. Der Anspruch auf Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch \u00dcbermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg aus \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO begr\u00fcnde keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis der Finanzgerichte zur Digitalisierung der Beh\u00f6rdenakten. Davon machten die Finanzgerichte in Nordrhein-Westfalen grunds\u00e4tzlich keinen Gebrauch. Der damit verbundene Personal- und Kostenaufwand sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Personalkapazit\u00e4ten, die Akten freiwillig zu digitalisieren, st\u00fcnden den Finanzgerichten nicht zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Der FG-Beschluss ist dem Antragsteller und E am 01.03.2023 zugestellt worden.<\/li><li>Der Antragsteller hat am 02.03.2023 gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt. Ebenfalls am 02.03.2023 hat der Bevollm\u00e4chtigte des Antragstellers Akteneinsicht beim FG genommen.<\/li><li>Mit Beschluss vom 12.03.2023 hat das FA das Verfahren der E abgetrennt und eingestellt. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.03.2023 hat das FG am 13.03.2023 dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.03.2023 erging der FG-Beschluss \u00fcber die Nichtabhilfe und wurde nachgereicht.<\/li><li>Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe der drei Ordner mit den Buchf\u00fchrungsbelegen. Auch wende das FG das in \u00a7&nbsp;52b Abs.&nbsp;6 FGO geregelte ersetzende Scannen an. Da die vom Antragsteller eingereichten Belegordner keine Beh\u00f6rdenakten seien, m\u00fcsse das FG sie scannen. Es gebe folglich keinen Hinderungsgrund, von den gescannten Belegordnern eine Daten-CD zu erstellen und ihm diese zu \u00fcbergeben. Ohne die eingereichten Belege k\u00f6nne er sich nicht wirksam gegen den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung wehren und insbesondere keine Geldverkehrsrechnung erstellen. Im Hinblick auf die vom FG geltend gemachte fehlende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sei zu beachten, dass die Akteneinsicht und die vom Antragsteller noch zu beantragende Fertigung von Fotokopien einen erheblich gr\u00f6\u00dferen Zeitaufwand f\u00fcr das FG mit sich br\u00e4chten als die Fertigung der Daten-CD.<\/li><li>Der Antragsteller beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Rubrum und den Tenor des FG-Beschlusses vom 01.03.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2927\/22&nbsp;E,&nbsp;G,&nbsp;U dahin zu berichtigen, dass E nicht als Antragstellerin genannt wirdundunter Aufhebung des FG-Beschlusses vom 01.03.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2927\/22&nbsp;E,&nbsp;G,&nbsp;U dem Antragsteller die beim FA eingereichten Unterlagen sowie die gesamte Betriebspr\u00fcfungsakte als Daten-CD zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde des Antragstellers zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse im Sinne des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO an der \u00dcberlassung eines Datentr\u00e4gers mit dem gew\u00fcnschten Inhalt. Die Einsicht in die Papierakten habe ihm eine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich einen vollst\u00e4ndigen \u00dcberblick \u00fcber den Akteninhalt und den Verfahrensgang zu verschaffen. Auch bestehe kein Anspruch auf R\u00fcckgabe der vom Antragsteller dem Pr\u00fcfer \u00fcbergebenen Buchf\u00fchrungsbelege, solange diese zur \u00dcberpr\u00fcfung der angefochtenen Verwaltungsakte im AdV- und im Klageverfahren ben\u00f6tigt w\u00fcrden. F\u00fcr die Verteidigung im Strafverfahren habe der Antragsteller die M\u00f6glichkeit gehabt, sich Kopien der ben\u00f6tigten Belege anfertigen zu lassen. Es liege zudem kein umfangreicher Akteninhalt vor. Relevant sei nur ein d\u00fcnner Ordner mit Kopien zu auff\u00e4lligen Belegen aus den drei Originalordnern.<\/li><li>Der Pr\u00fcfer des FA hatte dem Antragsteller am 05.12.2022 eine Kopie des Betriebspr\u00fcfungsberichts \u00fcbersandt. Dem FG hat das FA insgesamt zehn B\u00e4nde Akten, darunter drei Ordner betreffend den Antragsteller \u2011\u2011augenscheinlich mit seinen Unterlagen\u2011\u2011 sowie einen d\u00fcnnen Ordner mit Kopien von auff\u00e4lligen Belegen, \u00fcbersandt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Rubrum und der Tenor des Beschlusses des FG sind dahingehend zu berichtigen, dass lediglich der Antragsteller zu benennen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden. F\u00fcr die Berichtigung eines Beschlusses gilt \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO entsprechend (vgl. nur Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;107 FGO Rz&nbsp;1, m.w.N.). Ist \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anh\u00e4ngig, ist der BFH f\u00fcr die Berichtigung zust\u00e4ndig (u.a. Senatsbeschluss vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/20, BFH\/NV 2021, 1201, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Berichtigung liegen vor, da der Beschluss der Vorinstanz im Rubrum nicht nur den Antragsteller, sondern auch E als Antragstellerin ausweist, obwohl E den Antrag, eine Daten-CD zu fertigen, nicht gestellt hat. Dementsprechend lehnt der Beschluss im Tenor fehlerhaft den Antrag beider Eheleute ab.<\/li><li>Der Senat ist \u00fcberzeugt, dass der Fehler im Rubrum wie auch im Tenor allein auf einem rein mechanischen Versehen beruht. Der Antragsschriftsatz nennt ausdr\u00fccklich nur den Antragsteller, was auch insofern schl\u00fcssig ist, als E bereits ihre Erledigungserkl\u00e4rung abgegeben hatte. Wenn der Beschluss vom 01.03.2023 gleichwohl beide Eheleute als Antragsteller f\u00fchrt, ohne die Frage der Antragstellung zu thematisieren, ist dies nur so zu erkl\u00e4ren, dass sich das FG bei Erstellen des Beschlusses dessen Rubrum automatisiert durch die elektronische Datenverarbeitung hat ausgeben lassen. Urspr\u00fcnglich hatten die Eheleute gemeinsam AdV beantragt. Das AdV-Verfahren der E war am 01.03.2023, dem Datum des angefochtenen Beschlusses, zwar beidseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, aber noch nicht abgetrennt und eingestellt worden. Demnach m\u00fcssen zu jenem Zeitpunkt in der Verfahrensverwaltung des FG beide Eheleute weiterhin als Antragsteller des AdV-Verfahrens gef\u00fchrt worden sein. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres plausibel, dass beide aufgrund eines Bedienfehlers seitens des FG in dem angefochtenen Beschluss aufgef\u00fchrt werden. Die unzutreffende Bezeichnung beruht somit auf einem rein mechanischen Versehen und kann als offenbare Unrichtigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO jederzeit berichtigt werden (vgl. zur Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten als Kl\u00e4ger gegen einen Gewerbesteuermessbescheid Senatsbeschluss vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/20, BFH\/NV 2021, 1201, Rz&nbsp;5).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die statthafte Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO statthaft. Die Entscheidung \u00fcber den Antrag, die vom FA eingereichten Unterlagen, einschlie\u00dflich der Betriebspr\u00fcfungsakte, nicht in Form einer Daten-CD dem Bevollm\u00e4chtigten des Antragstellers zu \u00fcberlassen, stellt dem Grunde nach, auch soweit sie die Art und Weise der Akteneinsicht betrifft, keine prozessleitende Verf\u00fcgung dar. Folglich ist die Beschwerde nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO ausgeschlossen (vgl. insoweit zur Art und Weise einer Akteneinsicht Senatsbeschl\u00fcsse vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;6 und vom 15.07.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;5\/08, BFH\/NV 2008, 1695, unter II.1., m.w.N.). \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 FGO findet auf den streitigen Anspruch keine Anwendung.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 FGO regelt die Akteneinsicht in elektronisch gef\u00fchrte Akten, \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO die Voraussetzungen der \u00dcbermittlung eines Aktenausdrucks oder eines Datentr\u00e4gers mit dem Inhalt der Akten. Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5, 6 FGO entscheidet (Halbsatz&nbsp;1) \u00fcber einen Antrag nach Satz&nbsp;3 der Vorsitzende oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;79a Abs.&nbsp;4 FGO der Berichterstatter; die Entscheidung ist unanfechtbar (Halbsatz&nbsp;2). In \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO, der sich mit der Akteneinsicht in Prozessakten in Papierform befasst, fehlt eine den \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3, 5 und 6 FGO entsprechende Regelung, so dass es bei einem Streit um die Akteneinsicht in Prozessakten, die in Papierform gef\u00fchrt werden, bei der Zust\u00e4ndigkeit des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Hauptsache zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rpers sowie der Beschwerdem\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO bleibt. Eine analoge Anwendung von \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 und 6 FGO im Rahmen dieser Vorschrift k\u00e4me einer Einschr\u00e4nkung prozessualer Rechte gleich, f\u00fcr die keine gesetzliche Grundlage erkennbar ist (vgl. f\u00fcr \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 und Satz&nbsp;6 FGO BFH-Beschluss vom 07.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;123\/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Da die Beiakten zur Prozessakte, um die es geht, tats\u00e4chlich nicht elektronisch gef\u00fchrt wurden und werden, richtet sich der Akteneinsichtsanspruch des Antragstellers, auch soweit er als Art der Akteneinsicht die Fertigung und Aush\u00e4ndigung einer Daten-CD \u2011\u2011und zu diesem Zwecke die Digitalisierung\u2011\u2011 begehrt, insgesamt nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO. Dann ist die Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO statthaft. Ein Ausschlusstatbestand besteht nicht. Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf das Akteneinsichtsrecht, sondern auf den Anspruch auf R\u00fcckgabe der zu Pr\u00fcfungszwecken ausgeh\u00e4ndigten Unterlagen gest\u00fctzt wird, ist \u00a7&nbsp;78 FGO nicht einschl\u00e4gig und bleibt es ohnehin bei \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>2. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Fertigung und Aush\u00e4ndigung der begehrten Daten-CD, weder als eine Form von Akteneinsicht (dazu a) noch aufgrund eines etwaigen Anspruchs auf Herausgabe der betreffenden Ordner (dazu b).<\/li><li>a) Es besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in der begehrten Art und Weise. Eine Daten-CD hat das FG zum Zwecke der Akteneinsicht nicht zu fertigen und folglich auch nicht dem Antragsteller zu \u00fcberlassen.<\/li><li>aa) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Fertigung einer Daten-CD ablehnende Entscheidung ist der BFH nicht auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung des FG beschr\u00e4nkt. \u00a7&nbsp;102 FGO gilt nur f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen von Beh\u00f6rden, nicht dagegen f\u00fcr eine solche gerichtlicher Entscheidungen. Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszu\u00fcben. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Begr\u00fcndetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. nur BFH-Beschluss vom 14.07.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;66\/21, BFH\/NV 2022, 1074, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Anspruch auf Akteneinsicht nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO vermittelt keinen zus\u00e4tzlichen Anspruch darauf, dass das FG die tats\u00e4chlich in Papierform vorgelegten Akten digitalisiert und dem Antragsteller in Form einer Daten-CD \u00fcbergibt.<\/li><li>(1) Der Anspruch auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich aus \u00a7&nbsp;78 FGO. Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 FGO k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Gesch\u00e4ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Das Verfahren zur Einsichtnahme in diese Akten regeln \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO. Ein Anspruch darauf, dass das FG eine tats\u00e4chlich in Papierform vorliegende Akte digitalisiert und als Daten-CD \u00fcbersendet, ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2, 3 FGO nicht.<\/li><li>(a) Werden die Prozessakten elektronisch gef\u00fchrt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch \u00dcbermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (Satz&nbsp;2). Ein Aktenausdruck oder ein Datentr\u00e4ger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begr\u00fcndenden Antrag nur \u00fcbermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt (Satz&nbsp;3). Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz&nbsp;1 vorgesehenen Form wichtige Gr\u00fcnde entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den S\u00e4tzen&nbsp;2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (Satz&nbsp;4).<\/li><li>(b) Werden die Prozessakten dagegen in Papierform gef\u00fchrt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch \u00dcbermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gew\u00e4hrt werden (Satz&nbsp;2). Eine Entsprechung zu \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO fehlt.<\/li><li>(c) Der Begriff der &#8222;Prozessakten&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO umfasst dabei nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO vorgelegten Beh\u00f6rdenakten (vgl. nur BFH-Beschluss vom 14.07.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;66\/21, BFH\/NV 2022, 1074, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Dazu geh\u00f6ren auch die bei den Akten der Finanzbeh\u00f6rde befindlichen Urkunden und Beweismittel, die im Klageverfahren von Bedeutung sein k\u00f6nnen (vgl. bereits Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.09.1991&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2156\/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 175, Leitsatz&nbsp;1; Schoenfeld in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;71 Rz&nbsp;37; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;71 FGO Rz&nbsp;5). Damit sind Teil der Beh\u00f6rdenakten und folglich auch der Prozessakten im Sinne des \u00a7&nbsp;78 FGO vorliegend auch die Belegordner, die der Antragsteller selbst urspr\u00fcnglich dem Pr\u00fcfer des FA \u00fcbergeben hatte.<\/li><li>(d) Form und Ort der Akteneinsicht werden dabei durch \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und 3 FGO in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung ausdr\u00fccklich geregelt. Sie h\u00e4ngen also davon ab, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform gef\u00fchrt werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 06.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 91, Rz&nbsp;8). Werden sie teilweise elektronisch, teilweise in Papierform gef\u00fchrt, ist auch f\u00fcr die Art der Akteneinsicht danach zu differenzieren, auf welchen Aktenteil das Begehren sich bezieht. Werden Beh\u00f6rdenakten als Teil der Prozessakten, wie hier, in Papierform gef\u00fchrt, ist somit die Akteneinsicht nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren. Eine Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch \u00dcbermittlung des Inhalts auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg liegt nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO allein im Ermessen des Gerichts, soweit nicht gewichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen. Anders als im Fall elektronisch gef\u00fchrter Akten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO sieht das Gesetz in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO die \u00dcbermittlung eines Datentr\u00e4gers mit dem Inhalt der Akten allerdings gerade nicht vor. Schon aus diesem Grunde ist ein FG jedenfalls nicht verpflichtet, eine Daten-CD zu erstellen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;26 und BFH-Beschluss vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/19, BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Eine generelle Pflicht hierzu ergibt sich auch aus \u00a7&nbsp;52b Abs.&nbsp;1a FGO schon deshalb nicht, weil danach die Finanzgerichte erst ab dem 01.01.2026 verpflichtet sind, die Prozessakten elektronisch zu f\u00fchren (so zutreffend auch schon BFH-Beschluss vom 06.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 91, Rz&nbsp;10).<\/li><li>(e) Ob im Einzelfall bei einem berechtigten Interesse des Antragstellers dennoch eine Bereitstellung des Inhalts der Akte als Daten-CD geboten erscheinen kann oder wenigstens das FG eine Ermessensentscheidung \u00fcber eine solche Form der Akteneinsicht zu treffen hat, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.<\/li><li>Der Antragsteller hat ein solches berechtigtes Interesse nicht dargelegt. Er geht allein darauf ein, dass er sich ansonsten nicht gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung wehren k\u00f6nne. Warum dies \u2011\u2011sofern es im Besteuerungsverfahren relevant ist\u2011\u2011 nur durch \u00dcbergabe einer Daten-CD m\u00f6glich sein soll, legt er nicht dar. Vielmehr verweist er vor allem darauf, dass nach seiner Ansicht aufgrund der Beendigung der Au\u00dfenpr\u00fcfung die von ihm dem Pr\u00fcfer \u00fcbergebenen Belege zumindest in elektronischer Form zu \u00fcbergeben seien. Unklar bleibt auch sein weiterer Vortrag, warum er die von ihm f\u00fcr notwendig erachtete Geldverkehrsrechnung nur mit Hilfe der Daten-CD und nicht mit Hilfe von Fotokopien aus den Akten erstellen k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen besteht auch im Fall von Prozessakten in Papierform gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Beteiligten, sich auf ihre Kosten durch die Gesch\u00e4ftsstelle Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Dabei ist, soweit etwa aufgrund eines Beraterwechsels ein Interesse an einer &#8222;Gesamtkopie&#8220; besteht, der Bedarf f\u00fcr eine sachgerechte Prozessf\u00fchrung vom Antragsteller substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss vom 05.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;36\/17, BFH\/NV 2017, 1183, Rz&nbsp;15). Nichts anderes kann gelten, wenn es um eine elektronische &#8222;Gesamtkopie&#8220; geht. Allein auf die beschr\u00e4nkte Verteidigungsm\u00f6glichkeit im Strafverfahren zu verweisen, ist nicht ausreichend. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag unkonkret ist, ist der f\u00fcr die Verteidigung im Strafverfahren notwendige Rechtsschutz dort zu suchen. Die Akteneinsicht beim FG dient lediglich dazu, das rechtliche Geh\u00f6r im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu wahren.<\/li><li>Unerheblich ist, ob und inwieweit die Fertigung von Kopien das Gericht zeitlich mehr bindet als die Fertigung einer Daten-CD. Denn dies ist eine Abw\u00e4gung, die, sollte \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO dem FG \u00fcberhaupt ein entsprechendes Ermessen er\u00f6ffnen, das FG allein vorzunehmen hat.<\/li><li>(2) Aus dem Gesetzgebungsverfahren und dem Sinn und Zweck der Regelungen in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO l\u00e4sst sich kein abweichendes Ergebnis herleiten.<\/li><li>(a) Das Gesetzgebungsverfahren macht klar erkennbar, dass zwischen elektronisch gef\u00fchrten Prozessakten (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 FGO) und Papierakten (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO) zu unterscheiden ist. Diese Trennung der Verfahrensabl\u00e4ufe ist in dieser Form aufgrund des Gesetzes zur Einf\u00fchrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl I 2017, 2208) nicht nur in \u00a7&nbsp;78 FGO neu in das Recht der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren eingef\u00fcgt worden. Auch die \u00fcbrigen Verfahrensordnungen unterscheiden klar zwischen der Akteneinsicht in elektronische Akten und Papierakten. Die Verfahrensregelungen f\u00fcr die Akteneinsicht sind als Folge der Verpflichtung zur F\u00fchrung elektronischer Akten auf Vorschlag des Ausschusses f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags erweitert (Bericht und Beschlussempfehlung vom 28.04.2017, BTDrucks 18\/12203, S.&nbsp;1&nbsp;f., 47&nbsp;ff., 51&nbsp;ff., 55&nbsp;ff.) in die Finanzgerichtsordnung eingef\u00fcgt worden. Dabei wurde auf die Begr\u00fcndungen der entsprechenden Regelungsentw\u00fcrfe zu \u00a7&nbsp;299 der Zivilprozessordnung (ZPO) und \u00a7&nbsp;32f der Strafprozessordnung (StPO) verwiesen, ohne auf Besonderheiten der Fachgerichtsbarkeiten einzugehen (BTDrucks 18\/12203, S.&nbsp;90 zu \u00a7&nbsp;78 FGO). \u00a7&nbsp;32f StPO sieht in Absatz&nbsp;1 die Akteneinsicht im Fall einer elektronischen Akte und in Absatz&nbsp;2 die Akteneinsicht in eine Papierakte vor, wobei \u00a7&nbsp;32f Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 a.E. StPO anders als \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO auch die Gew\u00e4hrung einer Aktenkopie zur Mitnahme zul\u00e4sst. Eine solche Mitnahme sieht \u00a7&nbsp;299 ZPO nicht vor, der nunmehr in Absatz&nbsp;3 den Fall der elektronisch gef\u00fchrten Prozessakte gesondert regelt.<\/li><li>(b) Die in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 FGO eingef\u00fchrten unterschiedlichen Verfahrensregeln machen deutlich, dass eine der jeweiligen Aktenf\u00fchrung angepasste Art der Akteneinsicht gewollt ist, die bei angemessenem Aufwand f\u00fcr das Gericht wie f\u00fcr die Beteiligten eine Akteneinsicht leicht und einfach gew\u00e4hrleistet. Auch danach ist es sachgerecht, dass der Inhalt von Prozessakten in Papierform nicht zwingend elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellt werden muss. Dies w\u00e4re erheblicher Mehraufwand f\u00fcr das FG.<\/li><li>(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das FG vorliegend bereits am ersetzenden Scannen im Sinne des \u00a7&nbsp;52b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO teilnimmt. Dieses umfasst zwar die vom FA eingereichten Schrifts\u00e4tze, nicht jedoch die Beh\u00f6rdenakten, denn Prozessakten im Sinne des \u00a7&nbsp;52b FGO sind \u2011\u2011anders als im Sinne des \u00a7&nbsp;78 FGO\u2011\u2011 nur die Gerichtsakten selbst.<\/li><li>cc) Ein Anspruch des Antragstellers, eine Daten-CD zu erhalten, l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch nicht aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) sowie aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG herleiten.<\/li><li>(1) Grunds\u00e4tzlich kann der Anspruch des Prozessbeteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) sowie aus der zu beachtenden Waffengleichheit der Beteiligten und dem damit umfassenden Rechtsschutz im Sinne von Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG es rechtfertigen, \u00fcber den Wortlaut hinaus die M\u00f6glichkeit anzubieten, eine Daten-CD zu erstellen. Dies wird sich aber, \u00e4hnlich wie im Fall der Akteneinsicht in die Akten au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO, vgl. dazu nur Senatsbeschuss vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;15, m.w.N.), auf eng begrenzte Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nken.<\/li><li>(2) Nach diesem Ma\u00dfstab kommt die Fertigung einer Daten-CD nicht in Betracht. Denn dem Antragsteller ist es nicht gelungen, eine Ausnahmesituation aufzuzeigen. Weder hat er dargelegt, warum er sich nicht durch die bereits erfolgte Einsichtnahme in den Dienstr\u00e4umen des FG D\u00fcsseldorf einen \u00dcberblick \u00fcber den Steuerfall verschaffen konnte, noch hat er nachvollziehbar erl\u00e4utert, warum nicht Kopien, insbesondere solche aus dem d\u00fcnnen Ordner mit den aus Sicht des Pr\u00fcfers auff\u00e4lligen Belegen, ausgereicht h\u00e4tten, den AdV-Antrag zu begr\u00fcnden. Die Behauptung des Antragstellers, nur im Fall der \u00dcbergabe einer Daten-CD sachgerecht vortragen zu k\u00f6nnen, reicht allein jedenfalls nicht aus, um eine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende Ausnahme von den Regelungen in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 FGO zu rechtfertigen.<\/li><li>b) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe einen Anspruch auf R\u00fcckgabe der Unterlagen, l\u00e4sst sich auch hieraus kein Anspruch auf Fertigung und Aush\u00e4ndigung einer Daten-CD herleiten. Das FG ist grunds\u00e4tzlich nur verpflichtet, die Akteneinsicht in die ihm \u00fcbermittelten Beh\u00f6rdenakten nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;78 FGO zu gew\u00e4hrleisten und diese Akten dem FA nach Ende der Gerichtsverfahren zur\u00fcckzugeben. Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, wie vorzugehen ist, wenn das FA w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung die vorgelegten Unterlagen gegen die eigentlich vorgesehene Verfahrensweise nicht f\u00fcr die Handakte des Pr\u00fcfers fotokopiert und herausgegeben (vgl. zur Belegvorlagepflicht w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;200 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;200 AO Rz&nbsp;47, m.w.N.), sondern einbehalten und dem FG vorgelegt hat. Selbst wenn der Antragsteller aus diesem Vorgang Rechte gegen\u00fcber dem FG sollte geltend machen k\u00f6nnen, w\u00e4ren diese allenfalls darauf gerichtet, gerade diese einbehaltenen Unterlagen \u2011\u2011gegebenenfalls \u00fcber das FA\u2011\u2011 herauszugeben oder an der Herausgabe mitzuwirken. Die Fertigung und Aush\u00e4ndigung einer Daten-CD ist nicht als Weniger in etwaigen auf Herausgabe zielenden Anspr\u00fcchen enthalten, sondern etwas anderes. Das zeigt sich gerade daran, dass das FG f\u00fcr die Digitalisierung der Unterlagen Aufwand betreiben m\u00fcsste, den es f\u00fcr die Herausgabe nicht betreiben muss.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.301023.XB35.23.0 BFH X. 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