{"id":76363,"date":"2023-12-17T12:45:44","date_gmt":"2023-12-17T10:45:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76363"},"modified":"2023-12-17T12:45:44","modified_gmt":"2023-12-17T10:45:44","slug":"widerspruch-gegen-eine-gutschrift-und-widerruf-des-verzichts-auf-die-steuerbefreiung-nach-ausgliederung-bfh-urteil-vom-12-juli-2023-xi-r-41-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/widerspruch-gegen-eine-gutschrift-und-widerruf-des-verzichts-auf-die-steuerbefreiung-nach-ausgliederung-bfh-urteil-vom-12-juli-2023-xi-r-41-20\/","title":{"rendered":"Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung &#8211; BFH-Urteil vom 12. Juli 2023, XI R 41\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.120723.XIR41.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14 Abs 2 S 2, UStG \u00a7 14 Abs 2 S 3, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2, UStG \u00a7 25c Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 178 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 220, EGRL 112\/2006 Art 224, UmwG \u00a7 123 Abs 3 Nr 1, UmwG \u00a7 131 Nr 1, UStG VZ 2010 , BGB \u00a7 433 Abs 1, BGB \u00a7 242, AO \u00a7 45<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 27. Oktober 2020, Az: 2 K 483\/18, 2 K 1687\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempf\u00e4nger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch r\u00fcckg\u00e4ngig machen, dass er dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger als Leistungsempf\u00e4nger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 27.10.2020 &#8211; 2 K 483\/18, 2 K 1687\/18, der Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2010 vom 04.11.2014 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.03.2018 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften sowie die Ablehnung einer Billigkeitsma\u00dfnahme in Bezug auf diese Vorsteuerbetr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH; Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens, insbesondere von Immobilien und Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Bis zu einer Ausgliederung im August 2010 war sie au\u00dferdem unter anderem operativ im Gesch\u00e4ftsbereich &#8222;Edelmetalle&#8220; t\u00e4tig. Sie erfasste die Ums\u00e4tze hieraus bis einschlie\u00dflich August 2010. Die Kl\u00e4gerin firmierte bis zur Ausgliederung unter X-AG.<\/li><li>Den Gesch\u00e4ftsbereich &#8222;Edelmetalle&#8220; sowie einen weiteren Gesch\u00e4ftsbereich gliederte die Kl\u00e4gerin durch Vertrag vom 06.07.2010 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zur Aufnahme in die zuvor gegr\u00fcndete X-GmbH, die nachfolgend unter \u2026 firmierte, aus. S\u00e4mtliche diesem Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnende Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Schulden und alle sonstigen Rechte und Pflichten sowie Rechtsbeziehungen sollten unter Fortbestand der \u00fcbertragenden Gesellschaft ausgegliedert werden (\u00a7\u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1, 125, 46&nbsp;ff., 60&nbsp;ff., 138&nbsp;ff., 141&nbsp;ff. UmwG). Dazu geh\u00f6rten nach \u00a7&nbsp;3 Buchst.&nbsp;f der Vereinbarung insbesondere auch die in Anlage&nbsp;3.2 Buchst.&nbsp;f genannten Liefer- und Einkaufsvertr\u00e4ge. Am 13.08.2010 erfolgte die Eintragung im Handelsregister. Die Ums\u00e4tze nach der Ausgliederung meldete die \u00fcbernehmende X-GmbH an.<\/li><li>Nach der Ausgliederung firmierte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst als Y-AG und \u2011\u2011nach einer formwechselnden Umwandlung im Jahr 2014\u2011\u2011 als Y-GmbH.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb unter ihrer damaligen Firma (X-AG) vom 10.05.2010 bis 02.07.2010 Goldbarren und Goldm\u00fcnzen von dem Unternehmen S sowie im Zeitraum vom 05.07.2010 bis 21.07.2010 von dem Unternehmen H. S f\u00fchrte an die Kl\u00e4gerin 31&nbsp;Ums\u00e4tze \u00fcber einen Gesamtbetrag von netto 3.840.277&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 19&nbsp;% Umsatzsteuer in H\u00f6he von 729.652,63&nbsp;\u20ac aus. H erbrachte zehn Ums\u00e4tze \u00fcber einen Gesamtbetrag von netto 2.093.208&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 19&nbsp;% Umsatzsteuer in H\u00f6he von 397.709,52&nbsp;\u20ac.<\/li><li>\u00dcber die Lieferungen erteilte die Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00dfe, als &#8222;Ankaufsrechnungen&#8220; bezeichnete Gutschriften mit gesondertem Ausweis der genannten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge und \u00fcberwies die entsprechenden Bruttobetr\u00e4ge (mit Ausnahme eines Betrags von 258.212,15&nbsp;\u20ac). Eine schriftliche Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalit\u00e4ten hatten die Vertragsparteien nicht getroffen.<\/li><li>Am 21.07.2010 wurden die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin im Zuge eines gegen einen anderen Lieferanten der Kl\u00e4gerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens von der Steuerfahndung durchsucht, weil jener Lieferant Gold steuerpflichtig an die Kl\u00e4gerin geliefert hatte, ohne die Umsatzsteuer an das f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Finanzamt abgef\u00fchrt zu haben. Die Kl\u00e4gerin teilte der Steuerfahndung dabei weitere, dieser bisher nicht bekannte Lieferanten mit (darunter S und H). Aufgrund dieser Hinweise konnten mit Hilfe der Kl\u00e4gerin 270.000&nbsp;\u20ac gesichert und Steuerstrafverfahren gegen S und H wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet werden.<\/li><li>Mit Schreiben vom 03.08.2010 forderte H die Kl\u00e4gerin zur Zahlung der noch offenen Betr\u00e4ge aus den Gutschriften auf. Die Betr\u00e4ge \u00fcberwies die Kl\u00e4gerin am 02.09.2010 jedoch nicht an H, sondern (aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung) an das f\u00fcr H zust\u00e4ndige Finanzamt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.09.2010, das an die X-AG adressiert war und bei der Kl\u00e4gerin am 29.09.2010 einging, widersprach H s\u00e4mtlichen Gutschriften der X-AG und bat um \u00dcbermittlung ge\u00e4nderter &#8222;Ankaufsrechnungen&#8220; \u00fcber den bisherigen Bruttobetrag ohne Steuerausweis, da es sich bei den Lieferungen um gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25c Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Lieferungen von Anlagegold gehandelt habe.<\/li><li>Das f\u00fcr S zust\u00e4ndige Finanzamt setzte f\u00fcr dessen Ums\u00e4tze an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 2010 Umsatzsteuer in H\u00f6he von 729.652,63&nbsp;\u20ac fest, welche in H\u00f6he von 2.545,59&nbsp;\u20ac bezahlt wurde. Das seit Juli 2012 laufende Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des S wurde am 02.12.2016 aufgehoben.<\/li><li>Mit Schreiben vom 10.11.2010, das ebenfalls an die X-AG adressiert war und bei der Kl\u00e4gerin am 15.11.2010 eingegangen ist, widersprach S den &#8222;Ankaufsrechnungen&#8220; und \u00fcbermittelte eigene Rechnungen an die X-AG ohne Ausweis von Umsatzsteuer, da es sich um steuerfreie Goldlieferungen nach \u00a7&nbsp;25c UStG gehandelt habe; in den vorgelegten Rechnungen \u00fcbernahm er die Bruttobetr\u00e4ge der erteilten Gutschriften jeweils als Nettobetr\u00e4ge und verwies auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;25c UStG. Mit Schreiben vom 17.11.2010 reichte die X-GmbH die Rechnungen des S unter Hinweis auf die Unm\u00f6glichkeit einer Rechnungsstellung durch diesen an S zur\u00fcck.<\/li><li>Die in Rechnung gestellte und von der Kl\u00e4gerin gezahlte Umsatzsteuer haben S und H in der Folgezeit trotz ihrer Widerspr\u00fcche und Widerrufe weder an die Kl\u00e4gerin noch an die X-GmbH zur\u00fcckgezahlt.<\/li><li>In ihrer am 25.07.2011 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) eingegangenen Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2010 (Streitjahr) machte die Kl\u00e4gerin unter anderem die an H und S gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend und erkl\u00e4rte eine negative Umsatzsteuer; das FA stimmte der Steueranmeldung zu.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin vertrat das FA die Auffassung, durch ihre Widerspr\u00fcche gegen die Gutschriften h\u00e4tten S und H den Verzicht auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;25c UStG wirksam r\u00fcckwirkend widerrufen. In H\u00f6he des an das f\u00fcr H zust\u00e4ndige FA gezahlten Betrags (258.212,15&nbsp;\u20ac) sei der Vorsteuerabzug jedoch infolge der Kooperation der Kl\u00e4gerin mit der Steuerfahndung im Billigkeitswege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 AO zu gew\u00e4hren. Der Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin sei daher um 869.150&nbsp;\u20ac zu k\u00fcrzen. Das FA setzte mit \u00c4nderungsbescheid vom 04.11.2014 die Umsatzsteuer 2010 entsprechend h\u00f6her fest. Au\u00dferdem setzte es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO Zinsen zur Umsatzsteuer fest.<\/li><li>Gegen diese Bescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und beantragte \u00fcberdies den Erlass der Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO im Billigkeitswege.<\/li><li>Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte das FA die Antr\u00e4ge auf abweichende Steuer- und Zinsfestsetzung (\u00a7&nbsp;163 AO) und den Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO ab. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin ebenfalls Einspruch ein.<\/li><li>Das FA wies die Einspr\u00fcche gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer und der Zinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO (Bescheide vom 05.11.2014) sowie gegen die Ablehnung der Billigkeitsma\u00dfnahmen (Bescheide vom 24.06.2016) mit Einspruchsentscheidungen vom 16.03.2018 und 08.11.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die beiden Klagen (nach Verbindung und der Zusage einer Teilabhilfe beim Hilfsantrag in geringem Umfang) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1066 ver\u00f6ffentlichten Urteil im Hauptantrag ab. Die Klagen seien beide zul\u00e4ssig, da der Kl\u00e4gerin wegen \u00fcberlanger Postlaufzeit Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gew\u00e4hren sei. Die Klagen seien jedoch im Hauptantrag unbegr\u00fcndet, da das FA den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften zu Recht versagt habe, weil diese nach dem Widerspruch durch H und S nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Die Kl\u00e4gerin habe zwar im Streitfall mit S und H zumindest in schl\u00fcssiger Weise die Abrechnung per Gutschrift vorher vereinbart. S und H h\u00e4tten jedoch allen Gutschriften mit Schreiben vom 19.09.2010 beziehungsweise 10.11.2010 wirksam nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG widersprochen. Ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspreche und ob sie die Umsatzsteuer zutreffend ausweise, sei unerheblich. Es sei Sache der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich \u00fcber die Frage der Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine neue Abrechnung einzuklagen.<\/li><li>Der Widerspruch als einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung werde mit dem Zugang beim Gutschriftaussteller wirksam und sei an keine bestimmte Form und Frist gebunden. S habe gegen die &#8222;Ankaufsrechnungen&#8220; schriftlich Widerspruch eingelegt und berichtigte Rechnungen \u00fcbermittelt. H habe im Schreiben vom 19.09.2010 alle von der Kl\u00e4gerin erhaltenen Ankaufsrechnungen aufgelistet und diesen &#8222;vollst\u00e4ndig&#8220; widersprochen.<\/li><li>Die mit Wirkung vom 13.08.2010 erfolgten Umwandlungsma\u00dfnahmen st\u00fcnden dem nicht entgegen. Die jeweiligen Erkl\u00e4rungen seien zwar erst nach diesem Zeitpunkt ergangen. Sie seien beide an die (zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existente) X-AG als Ausstellerin der Gutschriften adressiert, aber unstrittig derart in den Machtbereich der Kl\u00e4gerin gelangt, dass die Kl\u00e4gerin davon Kenntnis habe nehmen k\u00f6nnen (und dies auch getan habe). Dass die Kl\u00e4gerin die Erkl\u00e4rungen der ab 13.08.2010 f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich Edelmetalle zust\u00e4ndigen X-GmbH zugeordnet habe, k\u00f6nne daran nichts \u00e4ndern. Die Widerspr\u00fcche betr\u00e4fen diejenigen Ankaufsrechnungen, aus denen die Kl\u00e4gerin in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr vom 25.07.2011 den Vorsteuerabzug beansprucht habe. Die Kl\u00e4gerin verhalte sich widerspr\u00fcchlich, wenn sie zum einen die Vorsteuer aus den Gutschriften beanspruche, zugleich aber die noch im Besteuerungszeitraum 2010 erfolgten Widerspr\u00fcche hiergegen nicht gegen sich gelten lassen wolle.<\/li><li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin komme es auch nicht darauf an, ob die zivilrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnisse mit den Lieferanten S und H im Zuge der Ausgliederung zur Aufnahme auf die X-GmbH \u00fcbergegangen und die Widerspr\u00fcche daher bei der Umsatzsteuerfestsetzung der X-GmbH zu ber\u00fccksichtigen seien; denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trete bei der Ausgliederung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger nicht in das steuerrechtliche Schuldverh\u00e4ltnis des fortbestehenden Rechtstr\u00e4gers ein; dieses verbleibe beim \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger.<\/li><li>Dies stehe auch in Einklang mit dem BFH-Urteil vom 10.12.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/08 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 749) hinsichtlich der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung f\u00fcr die Lieferung von Anlagegold nach \u00a7&nbsp;25c Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UStG. Auch in diesem Fall werde die in den urspr\u00fcnglich ausgestellten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von den Lieferanten nicht mehr geschuldet, so dass insoweit ein Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG r\u00fcckwirkend zu versagen sei. Die im Streitfall ausgesprochenen Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnten auch als R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;25c Abs.&nbsp;3 UStG ausgelegt werden. Damit entfalle r\u00fcckwirkend der Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie tr\u00e4gt unter anderem vor, die Willenserkl\u00e4rungen des S und des H seien gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unwirksam. Die Ausgliederung f\u00fchre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 UmwG zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge; auch gegenseitige Vertr\u00e4ge gingen auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft \u00fcber. Die an die X-AG adressierten Schreiben h\u00e4tten folglich \u2011\u2011aufgrund der mit Wirkung zum 13.08.2010 erfolgten Ausgliederung\u2011\u2011 nicht an die Kl\u00e4gerin, sondern an die X-GmbH als \u00fcbernehmende Gesellschaft gerichtet werden m\u00fcssen, weil diese die Lieferantenbeziehungen mit S und H fortgef\u00fchrt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 16.03.2018 aufzuheben sowie unter \u00c4nderung des Bescheids vom 04.11.2014 die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2010 um 869.150&nbsp;\u20ac zu mindern und die Umsatzsteuer auf .\/.&nbsp;151.509,56&nbsp;\u20ac festzusetzen;<br \/>hilfsweise, unter Aufhebung des FG-Urteils die Einspruchsentscheidung des FA vom 16.03.2018 aufzuheben und die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2010 nach \u00a7&nbsp;163 AO um 869.150&nbsp;\u20ac herabzusetzen;<br \/>weiter hilfsweise, unter Aufhebung des FG-Urteils die Einspruchsentscheidung des FA vom 08.11.2018 und den Ablehnungsbescheid vom 24.06.2016 betreffend Zinsen zur Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2010 aufzuheben und die festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 in H\u00f6he von 134.718&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;163 AO auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen;<br \/>weiter hilfsweise, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Ablehnungsbescheid vom 24.06.2016 betreffend Zinsen zur Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2010 aufzuheben und die festgesetzten Zinsen in H\u00f6he von 134.718&nbsp;\u20ac in voller H\u00f6he nach \u00a7&nbsp;227 AO zu erlassen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und macht geltend, die Ausgliederung f\u00fchre nicht zur Gesamtrechtsnachfolge des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45 AO. Der Widerspruch gegen die Gutschriften sei daher ebenso wirksam wie der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Klage ist in ihrem Hauptantrag stattzugeben. Entgegen der Auffassung des FA und des FG entfalten die Erkl\u00e4rungen des S und des H im Streitfall keine Wirkung, weil sie gegen\u00fcber der falschen Person abgegeben worden sind. Der Widerspruch gegen eine Gutschrift ist im Falle einer Ausgliederung nach der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister an den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger als neuen Inhaber gegebenenfalls bestehender zivilrechtlicher Anspr\u00fcche zu richten (siehe dazu unter II.3.). Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist unwirksam, weil immer noch Rechnungen mit offenem Steuerausweis vorliegen (siehe dazu unter II.4.).<\/li><li>1. Das FG und die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass das Recht der Kl\u00e4gerin auf Vorsteuerabzug aus den (aufgrund des wirksamen Verzichts auf die Steuerbefreiung) steuerpflichtigen Lieferungen von Gold durch S und H zun\u00e4chst zwischen Mai und Juli 2010 entstanden ist.<\/li><li>2. Weiter gehen das FG und beide Beteiligte zu Recht davon aus, dass die Kl\u00e4gerin ihr Recht auf Vorsteuerabzug mit den von ihr erteilten, ordnungsgem\u00e4\u00dfen, als &#8222;Ankaufsrechnungen&#8220; bezeichneten Gutschriften mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer von 19&nbsp;% zun\u00e4chst aus\u00fcben durfte.<\/li><li>a) Die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG voraus, dass der Leistungsempf\u00e4nger eine nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;178 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), der in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung verlangte, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL eine gem\u00e4\u00df den Art.&nbsp;220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen muss. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Zeitraum auszu\u00fcben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004&nbsp;&#8211; C-152\/02, EU:C:2004:268, Rz&nbsp;34; Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691, Rz&nbsp;35; A. (Exercice du droit a deduction) vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; C-895\/19, EU:C:2021:216, Rz&nbsp;40).<\/li><li>c) Die von der Kl\u00e4gerin mit S und H vereinbarte Abrechnung durch Gutschrift war zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG, Art.&nbsp;220, 224 MwStSystRL); denn eine vom Leistungsempf\u00e4nger ausgestellte Gutschrift ist als &#8222;Rechnung oder \u00e4hnliches Dokument&#8220; zu betrachten, wenn sie die f\u00fcr die Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enth\u00e4lt, mit Einverst\u00e4ndnis des Steuerpflichtigen, der die Gegenst\u00e4nde liefert oder die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann (vgl. EuGH-Urteil Langhorst vom 17.09.1997&nbsp;&#8211; C-141\/96, EU:C:1997:417). Dies ist nach deutschem Recht der Fall.<\/li><li>d) Die Gutschrift muss \u00fcber eine Leistung des Unternehmers ausgestellt worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/19 (V&nbsp;R&nbsp;62\/17), BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rz&nbsp;23); dies ist vorliegend der Fall, da nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sowohl S als auch H Gold als Unternehmer geliefert haben.<\/li><li>e) Da nur eine gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz&nbsp;18; vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFH\/NV 2019, 433, Rz&nbsp;58; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/17, BFHE 267, 140, BStBl II 2022, 779, Rz&nbsp;17), muss die Leistung, \u00fcber die durch Gutschrift abgerechnet worden ist, au\u00dferdem steuerpflichtig sein. Dies war bei Ausstellung der Gutschriften der Fall, da nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sowohl S als auch H zum damaligen Zeitpunkt auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;25c UStG verzichtet hatten.<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung des FG und des FA haben diese Gutschriften durch die im September und November 2010 erkl\u00e4rten Widerspr\u00fcche nicht ihre Wirkung verloren, weil die Widerspr\u00fcche aufgrund der zum 13.08.2010 wirksam gewordenen Ausgliederung gegen\u00fcber der X-GmbH h\u00e4tten erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) F\u00fchrt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 aus, ist er, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausf\u00fchrt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausf\u00fchrung der Leistung eine Rechnung auszustellen (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG). Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG kann eine Rechnung von einem in Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 bezeichneten Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).<\/li><li>b) Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung ist von der Rechtszust\u00e4ndigkeit (und Rechtspflicht) zur Abrechnung auszugehen; bei Gutschriften handelt es sich mithin um Abrechnungspapiere, bei denen nach den Grunds\u00e4tzen des Zivilrechts die Rechtszust\u00e4ndigkeit zur Abrechnung dem Leistungsempf\u00e4nger zuf\u00e4llt (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1982&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;107\/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309, Rz&nbsp;13 und 15). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei dem Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. BGH-Urteile vom 11.12.1974&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;186\/73, Wertpapier-Mitteilungen, Teil&nbsp;IV \u2011\u2011WM\u2011\u2011 1975, 77, unter I.1.; vom 14.01.1980&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;76\/79, WM 1980, 872, unter 7.; BGH-Beschluss vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;61\/07, BGHZ 176, 222, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.). Der Anspruch richtet sich daher grunds\u00e4tzlich gegen den Unternehmer, der zivilrechtlich als Vertragspartner des Steuerpflichtigen anzusehen ist (vgl. BGH-Urteil vom 10.03.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;65\/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1183, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.); es handelt sich um eine Nebenpflicht aus dem b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger, die sich ansonsten bereits aus Treu und Glauben ergeben w\u00fcrde (BGH-Urteil vom 24.02.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;64\/87, BGHZ 103, 284, Rz&nbsp;9).<\/li><li>c) Zum Widerspruch gegen die Gutschrift sieht \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG vor, dass die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung verliert, sobald der Empf\u00e4nger der Gutschrift dem ihm \u00fcbermittelten Dokument widerspricht. Ein wirksamer Widerspruch hat zur Folge, dass die Gutschrift die Wirkung als Rechnung ex&nbsp;nunc und nicht r\u00fcckwirkend verliert (BFH-Urteil vom 19.05.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;110\/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, Rz&nbsp;27).<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist es Sache der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich \u00fcber die Frage der Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine neue Abrechnung, sei es durch Gutschrift oder Rechnung, herbeizuf\u00fchren (BFH-Urteil vom 19.05.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;110\/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, Rz&nbsp;24). Die Finanzverwaltung soll unter anderem bei zivilrechtlich begr\u00fcndeten Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien nicht entscheiden m\u00fcssen, welche der Meinungen zutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz&nbsp;27). Ebenso ist deshalb zum Beispiel die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung grunds\u00e4tzlich nicht zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz&nbsp;30).<\/li><li>bb) Erforderlich ist aber ein Widerspruch im Sinne einer wirksamen Willenserkl\u00e4rung (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz&nbsp;21). Das bedeutet, dass der Widerspruch, damit er als Willenserkl\u00e4rung wirksam ist, gegen\u00fcber der Person zu erkl\u00e4ren ist, die Vertragspartei ist und die gegebenenfalls bei zivilrechtlichen Meinungsverschiedenheiten als Gl\u00e4ubigerin ihren auf einer vertraglichen Nebenpflicht beruhenden Anspruch auf Rechnungserteilung auf dem Zivilrechtsweg kl\u00e4ren lassen kann.<\/li><li>d) Ausgehend davon hat das FG zu Unrecht die Widerspr\u00fcche gegen die Gutschriften als wirksam angesehen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>aa) Das FG hat angenommen, S und H h\u00e4tten allen ihnen zuvor \u00fcbermittelten Gutschriften mit Schreiben vom 19.09.2010 beziehungsweise 10.11.2010 wirksam nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG widersprochen. Die Erkl\u00e4rungen seien der Kl\u00e4gerin als urspr\u00fcnglicher Erstellerin der Gutschriften wirksam zugegangen. Sie seien an die X-AG als Ausstellerin der Gutschrift adressiert gewesen und auch unstrittig derart in den Machtbereich der Kl\u00e4gerin gelangt, dass diese davon Kenntnis habe nehmen k\u00f6nnen und dies auch getan habe. Die mit Wirkung vom 13.08.2010 erfolgten Umwandlungsma\u00dfnahmen st\u00fcnden dem nicht entgegen. Es komme nicht darauf an, ob die zivilrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnisse mit den Lieferanten S und H im Zuge der Ausgliederung zur Aufnahme auf die X-GmbH \u00fcbergegangen seien. Denn bei der Ausgliederung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs trete der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger nicht in das steuerrechtliche Schuldverh\u00e4ltnis des fortbestehenden Rechtstr\u00e4gers ein; dieses verbleibe beim fortbestehenden \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger.<\/li><li>bb) Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Denn aufgrund dessen, dass der Anspruch auf Rechnungserteilung und die Berechtigung zur Erteilung von Gutschriften bei zivilrechtlichen Vertr\u00e4gen zivilrechtlicher Natur ist (s. dazu unter II.3.b), kommt es f\u00fcr die Frage, ob ein Widerspruch wirksam ist, nicht auf das Vorliegen einer steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an, sondern auf die Frage, wer hierf\u00fcr zivilrechtlich zust\u00e4ndig ist. Die erforderliche Willenserkl\u00e4rung ist an denjenigen zu richten, der zivilrechtlich dazu berechtigt ist, die Rechnung oder Gutschrift zu erteilen. Dies war seit dem 13.08.2010 nicht mehr die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG kann ein Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger) \u2011\u2011wie hier die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 aus seinem Verm\u00f6gen einen Teil oder mehrere Teile zur Aufnahme durch \u00dcbertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtstr\u00e4ger (\u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger) \u2011\u2011wie hier die X-GmbH\u2011\u2011 gegen Gew\u00e4hrung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtstr\u00e4gers oder dieser Rechtstr\u00e4ger an den \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger ausgliedern (Ausgliederung). Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers hat nach \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG unter anderem die Wirkung, dass bei Ausgliederung der ausgegliederte Teil oder die ausgegliederten Teile des Verm\u00f6gens des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers einschlie\u00dflich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und \u00dcbernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergehen.<\/li><li>(2) Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine besondere \u00dcbertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzel\u00fcbertragung verschiedener Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in einem Akt zu \u00fcbertragen (BFH-Urteil vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;99\/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835, Rz&nbsp;17). Es soll zwar keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des \u00a7&nbsp;45 AO eintreten (vgl. BFH-Urteile vom 26.09.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/04, BFH\/NV 2007, 186, Rz&nbsp;29; vom 05.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/08, BFHE 226, 492, Rz&nbsp;19&nbsp;f.). Mit der Eintragung im Handelsregister geht aber im Wege der Sonderrechtsnachfolge das von der Ausgliederung umfasste Verm\u00f6gen des Unternehmens einschlie\u00dflich der Verbindlichkeiten sowie bestehender Vertr\u00e4ge uno actu im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcber (vgl. BGH-Urteil vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;201\/20, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2021, 1384, Rz&nbsp;11 und 19; Urteil des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;556\/11, BAGE 145, 163, Rz&nbsp;18). Ein gesonderter \u00dcbertragungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenst\u00e4nde ist nicht erforderlich (vgl. BAG-Urteil vom 19.10.2017&nbsp;&#8211; 8&nbsp;AZR&nbsp;63\/16, BAGE 160, 345, Rz&nbsp;23). Die partielle Gesamtrechtsnachfolge umfasst unter anderem die gesamten Vertragsverh\u00e4ltnisse, die auf diese Weise ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei kraft Gesetzes auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertragen werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2019&nbsp;&#8211; B&nbsp;6&nbsp;KA&nbsp;2\/18&nbsp;R, GesundheitsRecht 2020, 178, Rz&nbsp;36). Ob der Dritte die Bekanntmachung kannte, ist wegen der Publizit\u00e4t des Handelsregisters (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs) unerheblich (vgl. BGH-Urteil vom 25.01.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;79\/07, BGHZ 175, 123, Rz&nbsp;30; a.A. wohl Rieble, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 1997, 301, 309).<\/li><li>(3) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist \u2011\u2011wovon auch das FG ausgegangen ist\u2011\u2011 aufgrund der Ausgliederung am 13.08.2010 zivilrechtlich die X-GmbH Vertragspartnerin des S und des H geworden. Nur sie war fortan f\u00fcr die Erteilung von (ge\u00e4nderten oder neuen) Gutschriften zust\u00e4ndig und konnte im Fall eines Widerspruchs den gegebenenfalls bestehenden zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Steuerausweis gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. An sie w\u00e4ren daher die Widerspr\u00fcche zu richten gewesen. Dies ist nicht geschehen. Adressatin der Widerspr\u00fcche ist nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG die Kl\u00e4gerin (unter der Firma X-AG) und nicht die X-GmbH. Die Widerspr\u00fcche sind daher unwirksam, da sie an den falschen Empf\u00e4nger adressiert sind.<\/li><li>cc) Diese Auslegung tr\u00e4gt au\u00dferdem \u2011\u2011was das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte\u2011\u2011 den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat die einseitige Annullierung einer Rechnung durch einen Lieferer, gefolgt von der Ausstellung einer neuen Rechnung \u00fcber dieselben Lieferungen durch diesen Lieferer in einem sp\u00e4teren Erstattungszeitraum, ohne dass die Lieferungen in Frage gestellt w\u00fcrden, weder einen Einfluss auf das Bestehen des bereits geltend gemachten Anspruchs auf Mehrwertsteuererstattung noch auf den Zeitraum, f\u00fcr den er geltend zu machen ist (vgl. EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-80\/20, EU:C:2021:870, Tenor Ziffer&nbsp;3). F\u00fcr den Vorsteuerabzug gilt insoweit nichts anderes; denn der Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer (vgl. EuGH-Urteile SMS group vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-441\/16, EU:C:2017:712, Rz&nbsp;38; Volkswagen vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; C-533\/16, EU:C:2018:204, Rz&nbsp;36; CHEP Equipment Pooling vom 11.06.2020&nbsp;&#8211; C-242\/19, EU:C:2020:466, Rz&nbsp;52). Die Kl\u00e4gerin hatte im Streitfall den Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits (erfolgreich) in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 UStG) geltend gemacht. Die nationalen Regelungen zur Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 UStG) sind fakultativ (Art.&nbsp;261 MwStSystRL).<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif im Sinne der Stattgabe der Klage im Hauptantrag. Soweit S und H ihren Verzicht auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;25c UStG widerrufen haben sollten, ist (auch) dieser Widerruf \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 unwirksam, da die Gutschriften nicht wirksam berichtigt worden sind.<\/li><li>a) Die Erkl\u00e4rung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung (Option) ist eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung, die rechtsgestaltend auf das bestehende Umsatzsteuerrechtsverh\u00e4ltnis einwirkt (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1976&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;98\/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448, Rz&nbsp;22; vom 25.01.1979&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/72, BFHE 127, 238 , BStBl II 1979, 394, Rz&nbsp;19). Der Verzicht kann auch durch schl\u00fcssiges Verhalten erkl\u00e4rt werden, soweit aus den Erkl\u00e4rungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht; der Unternehmer verzichtet auf die Steuerbefreiung unter anderem dann, wenn er dar\u00fcber gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger mit besonderem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet (vgl. BFH-Urteile vom 02.04.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, Rz&nbsp;27; vom 16.07.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;94\/96, BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Ein erkl\u00e4rter Verzicht auf die Steuerbefreiung kann widerrufen und damit im Ergebnis die Leistung (wieder) als steuerfrei behandelt werden (zu \u00a7&nbsp;25c UStG s. BFH-Urteil vom 10.12.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/08, BFH\/NV 2010, 1497; zu \u00a7&nbsp;9 UStG s. \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG sowie BFH-Urteile vom 25.01.1979&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/72, BFHE 127, 238 , BStBl II 1979, 394, Rz&nbsp;20; vom 19.12.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/12, BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841, Rz&nbsp;20). Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung f\u00fcr Anlagegold wirksam r\u00fcckg\u00e4ngig, so verliert der Leistungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug r\u00fcckwirkend im Jahr des Leistungsbezugs (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/08, BFH\/NV 2010, 1497).<\/li><li>aa) Der Verzicht und sein Widerruf als actus contrarius sind dabei mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihrer Aus\u00fcbung gleich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 274, 170, Rz&nbsp;20); es kommt darauf an, wie der Unternehmer den Umsatz im letzten ma\u00dfgebenden Zeitpunkt behandelt.<\/li><li>bb) Der Widerruf des Verzichts ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht von der Zustimmung des Leistungsempf\u00e4ngers abh\u00e4ngig, und zwar selbst dann nicht, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempf\u00e4nger gegen\u00fcber an sich zivilrechtlich verpflichtet ist, den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, das hei\u00dft auf die Steuerbefreiung zu verzichten (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;78\/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777; vom 11.08.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;57\/93, BFH\/NV 1995, 170). Die R\u00fcckgabe der Erstrechnung ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.10.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/90, BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251).<\/li><li>cc) Hat der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempf\u00e4nger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht allerdings nur dadurch r\u00fcckg\u00e4ngig machen, dass er dem Leistungsempf\u00e4nger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; BFH-Beschluss vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;64\/12, BFH\/NV 2013, 1135).<\/li><li>c) Dies ist aus den unter II.3. genannten Gr\u00fcnden im Streitfall nicht geschehen. Die Gutschriften mit offenem Steuerausweis sind immer noch wirksam. Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;25c UStG ist daher unwirksam.<\/li><li>5. Da die Klage in ihrem Hauptantrag Erfolg hat, muss \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge vom Senat nicht mehr entschieden werden.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.120723.XIR41.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 14 Abs 2 S 2, UStG \u00a7 14 Abs 2 S 3, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2, UStG \u00a7 25c Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 178 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 220, EGRL 112\/2006 Art 224, UmwG \u00a7 123 Abs 3 Nr 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/widerspruch-gegen-eine-gutschrift-und-widerruf-des-verzichts-auf-die-steuerbefreiung-nach-ausgliederung-bfh-urteil-vom-12-juli-2023-xi-r-41-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung &#8211; BFH-Urteil vom 12. Juli 2023, XI R 41\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76363","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76363","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76363"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76363\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76363"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76363"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76363"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}