{"id":76365,"date":"2023-12-17T12:46:16","date_gmt":"2023-12-17T10:46:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76365"},"modified":"2023-12-17T12:46:16","modified_gmt":"2023-12-17T10:46:16","slug":"wegzugsbesteuerung-nichtberuecksichtigung-einer-nach-dem-wegzug-eingetretenen-wertminderung-der-anteile-im-zuzugsstaat-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-i-r-39-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegzugsbesteuerung-nichtberuecksichtigung-einer-nach-dem-wegzug-eingetretenen-wertminderung-der-anteile-im-zuzugsstaat-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-i-r-39-20\/","title":{"rendered":"Wegzugsbesteuerung: Nichtber\u00fccksichtigung einer nach dem Wegzug eingetretenen Wertminderung der Anteile im Zuzugsstaat &#8211; BFH-Urteil vom 26. Juli 2023, I R 39\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IR39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 6 Abs 6 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 17. September 2020, Az: 5 K 3356\/17 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Korrektur der Veranlagung des Wegzugsjahres (unter Neuberechnung des fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Wegzugszeitpunkt), weil die nach dem Wegzug eingetretene Wertminderung der Anteile &#8222;bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht ber\u00fccksichtigt&#8220; wurde, setzt nicht voraus, dass der dort nicht zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtete Steuerpflichtige die Ber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat erfolglos beantragt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Steuerpflichtige tr\u00e4gt nicht die Feststellungslast f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 17.09.2020 &#8211; 5 K 3356\/17 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 01.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die nach dem Wegzug nach \u00d6sterreich nachtr\u00e4glich eingetretene und im Wege der Anteilsver\u00e4u\u00dferung am 18.07.2016 realisierte Wertminderung ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Ablehnung der \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2012 (Streitjahr). In der Sache geht es um die H\u00f6he der Festsetzung eines fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7&nbsp;6 des Au\u00dfensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (AStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Erbin ihres am 18.04.2021 verstorbenen Ehemannes M. Im Streitjahr wurde sie mit M zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>M hielt 50&nbsp;% der Gesellschaftsanteile an der \u2026 GmbH (Anschaffungskosten seines Anteils: 24.415,27&nbsp;\u20ac). Im Streitjahr zogen die Kl\u00e4gerin und M von der Bundesrepublik Deutschland in die Republik \u00d6sterreich um. Der gemeine Wert des Anteils betrug im Zeitpunkt des Wegzugs 697.377&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einen fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 672.961,73&nbsp;\u20ac fest, wovon 40&nbsp;% nach dem Teileink\u00fcnfteverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) als steuerfrei behandelt wurden. Das FA stundete die auf dieser Grundlage festgesetzten Abgaben (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag) nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung.<\/li><li>Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.07.2016 ver\u00e4u\u00dferte M den Anteil f\u00fcr 185.000&nbsp;\u20ac an einen Dritten. Der Kaufpreis war dabei in 121&nbsp;Raten, beginnend am 01.01.2017, zu zahlen. Die nach dem Umzug eingetretene Wertminderung der Anteile war betrieblich bedingt.<\/li><li>Mit Bescheid vom 01.02.2017 widerrief das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AStG die Stundung im Hinblick auf die Wegzugsteuer.<\/li><li>Mit Schreiben vom 17.02.2017 beantragten die Kl\u00e4gerin und M die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG und beantragten zugleich die Zuflussbesteuerung im Hinblick auf die Kaufpreisraten f\u00fcr die Anteile. Das FA lehnte den \u00c4nderungsantrag ab. Hiergegen legten die Kl\u00e4gerin und M am 21.03.2017 Einspruch mit der Begr\u00fcndung ein, dass nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG der urspr\u00fcngliche Steuerbescheid 2012 zu \u00e4ndern sei, weil der dort erfasste Verm\u00f6genszuwachs nicht habe erzielt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Am 19.05.2017 beantragten die Kl\u00e4gerin und M einen Teilerlass der &#8222;Wegzugsabgaben&#8220; nach \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 der Abgabenordnung in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (AO). Diesen Antrag lehnte das FA ab. Auch hiergegen legten die Kl\u00e4gerin und M Einspruch ein.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 wies das FA beide Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die dagegen gerichtete Klage blieb insgesamt erfolglos (Urteil des Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011 M\u00fcnster vom 17.09.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3356\/17&nbsp;E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1645). Es sei insbesondere von den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen worden, dass die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat \u00d6sterreich nicht ber\u00fccksichtigt worden sei. Das FG ging hierbei davon aus, dass \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG dahingehend auszulegen sei, dass eine Ber\u00fccksichtigung des Verlusts im Zuzugsstaat erfolglos beantragt worden sein m\u00fcsse.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung sachlichen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz den Einkommensteuerbescheid vom 01.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die nach dem Wegzug nach \u00d6sterreich nachtr\u00e4glich eingetretene und im Wege der Anteilsver\u00e4u\u00dferung am 18.07.2016 realisierte Wertminderung ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision, die ausschlie\u00dflich die Festsetzung der Einkommensteuer und nicht auch die Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden betrifft, ist begr\u00fcndet; das Urteil der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben und der Klage ist stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die zwischen Wegzug und Anteilsver\u00e4u\u00dferung eingetretene Wertminderung ist im Wege der \u00c4nderung der festgesetzten &#8222;Wegzugsteuer&#8220; zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>1. Der Senat hat das Rechtsschutzbegehren dahin ausgelegt, dass die Steuerfestsetzung beziehungsweise der hierauf gerichtete \u00c4nderungsantrag zum Gegenstand revisionsrichterlicher \u00dcberpr\u00fcfung gemacht wurde, da sich der Revisionsantrag und die Revisionsr\u00fcgen ausschlie\u00dflich hierauf beziehen. Soweit im finanzgerichtlichen Verfahren auch \u00fcber eine Billigkeitsma\u00dfnahme gestritten wurde, war hier\u00fcber nicht zu befinden, da die Steuerfestsetzung (\u00a7&nbsp;155 AO) und die Billigkeitsma\u00dfnahme (\u00a7&nbsp;163 AO) zwei verschiedene Streitgegenst\u00e4nde darstellen, \u00fcber die grunds\u00e4tzlich in verschiedenen Verfahren entschieden wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 09.12.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.01.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/02, BFH\/NV 2004, 910). Folglich ist zur Billigkeitsma\u00dfnahme als selbst\u00e4ndigem Streitgegenstand keine Entscheidung zu treffen.<\/li><li>2. Durch den Wegzug des M nach \u00d6sterreich wurde zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG Einkommensteuer auf einen fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 672.961,73&nbsp;\u20ac ausgel\u00f6st, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG zinslos zu stunden war. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung im Jahr 2016 war die Stundung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AStG zu widerrufen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von n\u00e4heren Darlegungen hierzu ab.<\/li><li>3. Ist bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der Stundung niedriger als der Verm\u00f6genszuwachs nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 AStG und wird die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht ber\u00fccksichtigt, ist der Steuerbescheid insoweit aufzuheben oder zu \u00e4ndern; \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO gilt entsprechend (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG). Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Dissens dar\u00fcber, dass das Eingreifen dieser \u00c4nderungsnorm im Streitfall allein davon abh\u00e4ngt, ob die unstreitig eingetretene Wertminderung als Differenz zwischen dem Verm\u00f6genszuwachs im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG und dem tats\u00e4chlich realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 EStG (siehe allgemein M\u00fcller-Gosoge in Haase, Au\u00dfensteuergesetz\/Doppelbesteuerungsabkommen, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 AStG Rz&nbsp;234) &#8222;bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht ber\u00fccksichtigt&#8220; wurde.<\/li><li>Diese tatbestandliche Anforderung ist dahin zu verstehen, dass es auf die konkrete Ber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Rahmen des durch eine Finanzbeh\u00f6rde des Zuzugsstaats durchgef\u00fchrten Besteuerungsverfahrens ankommt, zum Beispiel in einem Einkommensteuerbescheid, einem dem \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG vergleichbaren Verlustfeststellungsbescheid oder sonst im Rahmen einer Steuerveranlagung. Ist es zu einer solchen Ber\u00fccksichtigung nicht gekommen, insbesondere weil der Zuzugsstaat den Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang generell oder im Einzelfall nicht besteuert oder bei der Besteuerung auf die historischen Anschaffungskosten und nicht auf den Wert zur\u00fcckgreift, den der Wegzugsstaat im Rahmen der Wegzugsbesteuerung angesetzt hat (vgl. Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 24.08.2000, BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585, in der Fassung des \u00c4nderungsprotokolls vom 29.12.2010, BGBl II 2011, 1210, BStBl I 2012, 367; \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG), ist das Eingreifen der Korrekturnorm des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG nicht weitergehend davon abh\u00e4ngig, dass der Steuerpflichtige eine Steuererkl\u00e4rung eigens zu dem Zweck abgegeben hat, eine Entscheidung der ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rde \u00fcber die Frage der Ber\u00fccksichtigung der Wertminderung herbeizuf\u00fchren.<\/li><li>a) Dass das ausl\u00e4ndische Steuerrecht in seinen abstrakt-generellen Normen eine Ber\u00fccksichtigung der Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung vorsieht, gen\u00fcgt entgegen der Rechtsauffassung des FA nicht. Vielmehr deutet schon der Wortlaut der Norm auf ein konkretes (Nicht-)Ber\u00fccksichtigungserfordernis hin. Denn typischerweise wird das materielle Steuerrecht durch Verwaltungsakte umgesetzt; daher kann erst in Folge einer solchen Umsetzung von einer Ber\u00fccksichtigung beziehungsweise Nichtber\u00fccksichtigung der Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung gesprochen werden.<\/li><li>Zwar ist der Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG insoweit nicht eindeutig und es k\u00f6nnten bestimmte Formulierungen in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (z.B. &#8222;nach den gesetzlichen Vorschriften des Zuzugsstaats&#8220;, vgl. BTDrucks 16\/2710, S.&nbsp;54) auch f\u00fcr ein abstraktes Ber\u00fccksichtigungserfordernis sprechen. Jedoch ist ein etwaiger Wille des historischen Gesetzgebers nicht hinreichend klar im Gesetzeswortlaut (&#8222;bei der Einkommensbesteuerung&#8220;) zum Ausdruck gekommen. Denn in der gesetzlichen Rechtsfolgeanordnung hei\u00dft es, dass der Steuerbescheid &#8222;insoweit aufzuheben oder zu \u00e4ndern&#8220; ist, wobei das &#8222;insoweit&#8220; es insbesondere erm\u00f6glicht, die \u00c4nderung der inl\u00e4ndischen Wegzugsteuer an den Umfang der Ber\u00fccksichtigung beziehungsweise Nichtber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat anzupassen (z.B. H\u00e4ck in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, Altkommentierung zu \u00a7&nbsp;6 AStG Rz&nbsp;633; Brandis\/Heuermann\/Pohl, \u00a7&nbsp;6 AStG a.F. Rz&nbsp;97; M\u00fcller-Gosoge in Haase, Au\u00dfensteuergesetz\/Doppelbesteuerungsabkommen, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 AStG Rz&nbsp;237; Wilke in AStG-eKommentar, Stand 28.03.2019, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;101). Eine solche Anpassung h\u00e4ngt aber regelm\u00e4\u00dfig davon ab, wie die ausl\u00e4ndische Finanzbeh\u00f6rde die f\u00fcr sie zu beachtenden Rechtsvorschriften konkret angewendet und den Verlustbetrag ermittelt hat. Dies l\u00e4sst sich aber typischerweise nur auf der Grundlage des konkret erlassenen ausl\u00e4ndischen Steuerverwaltungsakts oder einer vergleichbaren beh\u00f6rdlichen Willens\u00e4u\u00dferung bestimmen.<\/li><li>Dass es auf die konkrete Einkommensbesteuerung im Zuzugsstaat ankommt, l\u00e4sst sich auch daraus ableiten, dass in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs ausgef\u00fchrt wird, die Feststellungslast f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat habe der Steuerpflichtige zu tragen. Denn die Feststellung des \u2011\u2011abstrakt-generellen\u2011\u2011 Inhalts des EU-ausl\u00e4ndischen Rechts ist an sich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die zu einer Entscheidung nach den Grunds\u00e4tzen der Feststellungslast f\u00fchren k\u00f6nnte. Dabei sind Finanzgerichte verpflichtet und auch in der Lage, den Inhalt des \u2011\u2011entscheidungserheblichen\u2011\u2011 ausl\u00e4ndischen Rechts, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen, selbst festzustellen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung, z.B. BFH-Urteil vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706). Fragen der Feststellungslast k\u00f6nnen sich in diesem Zusammenhang typischerweise nicht stellen, w\u00e4hrend die Feststellung, ob und gegebenenfalls wie ausl\u00e4ndische Finanzbeh\u00f6rden den Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts konkretisiert haben, bei Bedarf auf der Grundlage einer &#8222;Beweislastentscheidung&#8220; getroffen werden muss.<\/li><li>b) Allerdings muss die Nichtber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat nicht auf einer (finanz-)beh\u00f6rdlichen Entscheidung beruhen.<\/li><li>aa) Dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG ist nicht zu entnehmen, dass die Anwendung der Korrekturnorm von der Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung im Ausland abh\u00e4ngt; der Steuerpflichtige muss auch nicht in anderer Weise darauf hinwirken, dass die Beh\u00f6rden des Zuzugsstaats \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung der Wertminderung eine (positive oder negative) Entscheidung treffen. Vielmehr verh\u00e4lt sich das Gesetz zu den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat grunds\u00e4tzlich neutral (H\u00e4ck, Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2021, 55, 56&nbsp;f.; H\u00e4ck in Hummel\/Kaminski, Neue Herausforderungen im Internationalen Steuerrecht, 2022, 1, 8&nbsp;f.). Nach dem Wortlaut spielt es auch keine Rolle, ob die Nichtber\u00fccksichtigung in Kenntnis der ausl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rde von der Wertminderung erfolgte oder nicht. Einen davon abweichenden Gesetzesbefehl h\u00e4tte der Gesetzgeber ohne Weiteres erteilen k\u00f6nnen, wenn er die Formulierung &#8222;ber\u00fccksichtigt werden kann&#8220; beziehungsweise &#8222;k\u00f6nnte&#8220; gew\u00e4hlt h\u00e4tte (zutreffend H\u00e4ck, ISR 2021, 55, 56).<\/li><li>bb) Eine &#8222;Erkl\u00e4rungspflicht&#8220; als Voraussetzung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass den Steuerpflichtigen die Feststellungslast f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat tr\u00e4fe. W\u00e4re der Steuerpflichtige nachweispflichtig und feststellungsbelastet, k\u00e4me dies zwar einem faktischen Erkl\u00e4rungszwang gleich. Jedoch hat die aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Auffassung, den Steuerpflichtigen treffe die Feststellungslast (BTDrucks 16\/2710, S.&nbsp;54), gerade keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden. Die systematische Zusammenschau mit \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;7 AStG zeigt auch auf, dass dem Gesetzgeber Fragen des Nachweises und der Feststellungslast deutlich vor Augen standen, er aber im Rahmen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG von vergleichbaren Regelungen abgesehen hat (gleicher Auffassung H\u00e4ck in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, Altkommentierung zu \u00a7&nbsp;6 AStG Rz&nbsp;635; H\u00e4ck, ISR 2021, 55, 56; M\u00fcller-Gosoge in Haase, Au\u00dfensteuergesetz\/Doppelbesteuerungsabkommen, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 AStG Rz&nbsp;238; a.A. Cloer, Deutsches Steuerrecht kurzgefasst 2021, 29).<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann ein vom Wortlaut abweichendes Gesetzesverst\u00e4ndnis auch nicht aus dem vermeintlichen Ausnahmecharakter des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG hergeleitet werden. Denn die Ber\u00fccksichtigung einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung, die von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG erm\u00f6glicht wird, f\u00fchrt lediglich zum steuerlichen &#8222;Normalfall&#8220; zur\u00fcck, in dem sich der Besteuerungszugriff auf den tats\u00e4chlich realisierten Verm\u00f6genszuwachs als Indikator steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt, was zugleich den Belastungsgrund der Wegzugsteuer des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG sachgerecht ausf\u00fcllt.<\/li><li>Der Senat kann sich auch nicht der Meinung des FG anschlie\u00dfen, dem Steuerpflichtigen m\u00fcsse verwehrt bleiben, die Wertminderung wahlweise im Wegzugs- oder Zuzugsstaat geltend zu machen. Im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 AStG unterliegt der Steuerpflichtige im EU-Zuzugsstaat einer der deutschen unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht (vgl. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AStG). Damit gehen typischerweise Pflichten zur Abgabe vollst\u00e4ndiger und wahrheitsgem\u00e4\u00dfer Steuererkl\u00e4rungen einher, die es den ausl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rden regelm\u00e4\u00dfig erm\u00f6glichen d\u00fcrften, die Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu erkennen und den Vorgang unter Ber\u00fccksichtigung der dar\u00fcber hinaus \u2011\u2011weltweit\u2011\u2011 erzielten Eink\u00fcnfte zu besteuern. Der Streitfall ist demgegen\u00fcber atypisch gelagert, weil die Kl\u00e4gerin und M nach ihrem Umzug nach \u00d6sterreich aus diversen Gr\u00fcnden (hohes Lebensalter, der Besteuerung des Wegzugsstaats unterliegende Rentenbez\u00fcge, Fehlen weiterer Einkunftsquellen und \u00c4hnliches) dort &#8222;nichts zu versteuern&#8220; hatten und deshalb nicht erkl\u00e4rungspflichtig waren. An dieser atypischen Konstellation ist die Auslegung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG jedoch nicht auszurichten, zumal die Nichtber\u00fccksichtigung einer Wertminderung im Zuzugsstaat durch das Unterlassen der Abgabe einer vom Zuzugsstaat nicht geforderten Steuererkl\u00e4rung nicht mit der Aus\u00fcbung eines Wahlrechts gleichgesetzt werden kann. Ob und inwieweit eine Wertminderung im Rahmen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 AStG auch dann ber\u00fccksichtigt werden kann, wenn der Steuerpflichtige bewusst gegen eine im Zuzugsstaat bestehende Erkl\u00e4rungspflicht verst\u00f6\u00dft, muss im Streitfall nicht entschieden werden.<\/li><li>4. Da die FG-Entscheidung zum Streitgegenstand &#8222;Steuerfestsetzung&#8220; den vorstehend beschriebenen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht entspricht, war sie insoweit aufzuheben. Im Streitfall wurde die Wertminderung im Zuzugsstaat \u00d6sterreich weder in einem Steuerbescheid noch sonst bei der Einkommensbesteuerung ber\u00fccksichtigt. Folglich ist der angegriffene Einkommensteuerbescheid antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern. Die Berechnung der Steuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Ein f\u00fcr das Klageverfahren und das Revisionsverfahren getrennter Kostenausspruch war nicht vorzunehmen. Ein solcher kommt insbesondere bei einer Streitwertver\u00e4nderung in Betracht (z.B. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;136 FGO Rz&nbsp;4, m.w.N.), an der es allerdings fehlt. Zwar wurde im Klageverfahren neben der Steuerfestsetzung auch \u00fcber die Frage einer Billigkeitsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 AO gestritten. Der Billigkeitsantrag war jedoch nur hilfsweise gestellt worden. Da Haupt- und Hilfsantrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (Brandis in Tipke\/Kruse, Vor \u00a7&nbsp;135 FGO Rz&nbsp;112, m.w.N.) denselben Gegenstand betrafen, f\u00fchrte dies nicht zu einer Streitwerterh\u00f6hung (\u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Gerichtskostengesetzes). Folglich sind die Streitwerte in beiden Verfahren identisch.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IR39.20.0 BFH I. Senat AStG \u00a7 6 Abs 6 S 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 17. September 2020, Az: 5 K 3356\/17 E Leits\u00e4tze 1. NV: Eine Korrektur der Veranlagung des Wegzugsjahres (unter Neuberechnung des fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Wegzugszeitpunkt), weil die nach dem Wegzug eingetretene Wertminderung der Anteile &#8222;bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht ber\u00fccksichtigt&#8220; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegzugsbesteuerung-nichtberuecksichtigung-einer-nach-dem-wegzug-eingetretenen-wertminderung-der-anteile-im-zuzugsstaat-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-i-r-39-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wegzugsbesteuerung: Nichtber\u00fccksichtigung einer nach dem Wegzug eingetretenen Wertminderung der Anteile im Zuzugsstaat &#8211; BFH-Urteil vom 26. 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