{"id":76371,"date":"2023-12-17T12:47:49","date_gmt":"2023-12-17T10:47:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76371"},"modified":"2023-12-17T12:47:49","modified_gmt":"2023-12-17T10:47:49","slug":"interner-versorgungsausgleich-keine-besteuerung-bei-wirtschaftlicher-rueckuebertragung-einer-uebertragenen-versorgungsanwartschaft-bfh-urteil-vom-10-oktober-2023-ix-r-15-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/interner-versorgungsausgleich-keine-besteuerung-bei-wirtschaftlicher-rueckuebertragung-einer-uebertragenen-versorgungsanwartschaft-bfh-urteil-vom-10-oktober-2023-ix-r-15-22\/","title":{"rendered":"Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher R\u00fcck\u00fcbertragung einer \u00fcbertragenen Versorgungsanwartschaft &#8211; BFH-Urteil vom 10. Oktober 2023, IX R 15\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.101023.IXR15.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>VersAusglG \u00a7 10 Abs 1, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 3 Nr 55a S 1, EStG \u00a7 3 Nr 55a S 2, EStG \u00a7 19, EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 05. Mai 2022, Az: 12 K 2861\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der in Bezug auf eine Versorgungszusage des Ehemanns zugunsten der Ehefrau durchgef\u00fchrte interne Versorgungsausgleich in der Weise r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden soll, dass die Versorgungszusage wieder in voller H\u00f6he gegen\u00fcber dem Ehemann zu erf\u00fcllen ist und erh\u00e4lt die Ehefrau im Gegenzug daf\u00fcr eine werthaltige Gegenleistung, erzielt sie keine steuerbaren Eink\u00fcnfte, wenn ihr aus dem \u00fcbertragenen Anrecht noch kein f\u00e4lliger Anspruch zustand.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 05.05.2022 &#8211; 12 K 2861\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) aus einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung steuerbare Eink\u00fcnfte erzielt hat.<\/li><li>Durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) \u2026, Familiengericht, vom xx.xx.2011&nbsp;&#8211; [\u2026] (Scheidungsbeschluss) wurde die Ehe der Kl\u00e4gerin geschieden. Zugunsten des nunmehr geschiedenen Ehemanns (E) bestand eine Pensionszusage bei der \u2026&nbsp;GmbH (GmbH). Das AG f\u00fchrte im Scheidungsbeschluss den internen Versorgungsausgleich durch und \u00fcbertrug der Kl\u00e4gerin unter anderem ein Anrecht in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac monatlich zu Lasten des Anrechts des E aus der Pensionszusage der GmbH. Der Beschluss ist seit dem xx.xx.2012 rechtskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 schlossen die Kl\u00e4gerin und E zur Erledigung der Scheidungsfolgen und zur Beendigung bestehender Miteigent\u00fcmerschaften an Immobilien eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin verpflichtete sich E, das h\u00e4lftige Miteigentum an zwei Grundst\u00fccken auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zur Zahlung von \u2026&nbsp;\u20ac, zur \u00dcbernahme der auf den Grundst\u00fccken lastenden Darlehensverbindlichkeiten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und zu weiteren Gegenleistungen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Scheidungsfolgenvereinbarung hat folgenden Wortlaut:&nbsp;&nbsp;&#8222;Als weitere Gegenleistung verzichtet Frau \u2026 [die Kl\u00e4gerin] auf ihre Rechte aus Ziffer&nbsp;2, 4.&nbsp;Spiegelstrich, des Scheidungsbeschlusses des Amtsgerichtes \u2026, [\u2026] vom xx.xx.2011. Danach sollte im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der \u2026&nbsp;GmbH und zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac monatlich nach Ma\u00dfgabe der Pensionszusage der \u2026&nbsp;GmbH bezogen auf den xx.xx.2009 \u00fcbertragen werden.&nbsp;&nbsp;Insoweit schlie\u00dfen die Parteien die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleiches aus; damit wird das Anrecht des Herrn \u2026 [E] bei der \u2026&nbsp;GmbH nicht geteilt, sondern verbleibt beim Ehemann in voller H\u00f6he.&nbsp;&nbsp;Herr \u2026 [E] erkl\u00e4rt im Namen der \u2026&nbsp;GmbH das Einverst\u00e4ndnis mit dieser Regelung. Die \u2026&nbsp;GmbH stimmt diesem Verzicht auf die Teilung des Anrechts des Ehemannes ausdr\u00fccklich zu und nimmt die Vereinbarung der Parteien hiermit ausdr\u00fccklich zur Kenntnis.&nbsp;&nbsp;Im \u00dcbrigen bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts \u2026 vom xx.xx.2011 zum Versorgungsausgleich.&#8220;<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) wertete diese Vereinbarung als Verzicht der Kl\u00e4gerin auf das im Wege des internen Versorgungsausgleichs erlangte Anrecht aus der Pensionszusage. Mit dem Verzicht seien der Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he des Barwerts des Anrechts (\u2026&nbsp;\u20ac) zugeflossen. Diese Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigte das FA im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 31.05.2013. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2019 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um \u2026&nbsp;\u20ac niedriger festgesetzt (Urteil vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2861\/19, Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 183).<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;19 und \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011).<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 05.05.2022&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2861\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Kl\u00e4gerin hat aus der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung keine steuerbaren Eink\u00fcnfte erzielt. Es liegen weder Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (dazu unter 1.) noch aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor (dazu unter 2.). Ebenso wenig wurde die Kl\u00e4gerin f\u00fcr entgangene Einnahmen entsch\u00e4digt (dazu unter 3.). Die Sache ist spruchreif; der Senat kann auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO) hat das FG der Klage stattgegeben.<\/li><li>1. Aus der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hat die Kl\u00e4gerin keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt.<\/li><li>a) aa) Arbeitslohn im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bez\u00fcge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fchrt das Innehaben von Anspr\u00fcchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelm\u00e4\u00dfig noch nicht herbei und begr\u00fcndet damit auch noch keinen gegenw\u00e4rtigen Zufluss von Arbeitslohn. Der Zufluss ist grunds\u00e4tzlich vielmehr erst mit der Erf\u00fcllung des Anspruchs gegeben, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tats\u00e4chlich erbringt (BFH-Urteile vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;45\/18, BFHE 273, 93, BStBl II 2021, 775, Rz&nbsp;11 sowie vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;29, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Verzichtet der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber ohne jegliche Gegenleistung auf einen f\u00e4lligen Lohnanspruch, handelt es sich beim Arbeitnehmer \u2011\u2011anders als bei einem bilanzierenden Unternehmer\u2011\u2011 um einen steuerneutralen Vorgang, der nicht zum Zufluss von Arbeitslohn f\u00fchrt (BFH-Urteil vom 02.09.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;35\/94, BFH\/NV 1995, 208). Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Gehaltsverzicht eine Verwendungsabrede verbindet, die der Arbeitgeber erf\u00fcllt (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.1993&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;87\/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884). In diesem Fall verf\u00fcgt der Arbeitnehmer \u00fcber den Anspruch.<\/li><li>cc) Kein gegenw\u00e4rtig zuflie\u00dfender Arbeitslohn, sondern eine Pensionszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die sp\u00e4teren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (BFH-Urteile vom 18.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz&nbsp;16 und vom 18.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/13, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.).<\/li><li>dd) Wird im Wege des internen Versorgungsausgleichs (\u00a7&nbsp;10 des Versorgungsausgleichsgesetzes) der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht zu Lasten von Anrechten der ausgleichsverpflichteten Person \u00fcbertragen, geh\u00f6ren die Leistungen aus diesen Anrechten bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Eink\u00fcnften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichsverpflichteten Person geh\u00f6ren w\u00fcrden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden h\u00e4tte. Das ergibt sich (zumindest klarstellend) auch aus \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;55a Satz&nbsp;1 und 2 EStG. H\u00e4tte die ausgleichsverpflichtete Person im Leistungsfall aus dem Anrecht Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 EStG erzielt, erzielt an ihrer Stelle die ausgleichsberechtigte Person steuerbaren Arbeitslohn, sobald Leistungen aus dem Anrecht erbracht werden. F\u00fcr die Beurteilung des Zuflusses gelten keine Besonderheiten.<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Kl\u00e4gerin im Streitjahr keinen Arbeitslohn aus der auf sie im Wege des internen Versorgungsausgleichs \u00fcbertragenen Pensionszusage der GmbH bezogen.<\/li><li>aa) Mit den Beteiligten geht der Senat zun\u00e4chst davon aus, dass E aus der Pensionszusage der GmbH Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (Arbeitslohn) bezogen h\u00e4tte, so dass auch die Kl\u00e4gerin Arbeitslohn bezogen h\u00e4tte, wenn der Anspruch aus der Pensionszusage erf\u00fcllt worden w\u00e4re. Das ist indes nicht der Fall.<\/li><li>bb) Unstreitig hat die GmbH keine Zahlungen an die Kl\u00e4gerin geleistet, um die auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragene Pensionszusage zu erf\u00fcllen.<\/li><li>cc) Auch E hat keine Leistungen an die Kl\u00e4gerin erbracht, mit denen die auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragene Pensionszusage der GmbH erf\u00fcllt worden w\u00e4re. Zwar hat die Kl\u00e4gerin den Wert des auf sie im Versorgungsausgleich \u00fcbertragenen Anrechts dadurch realisiert, dass sie im Gegenzug f\u00fcr die Aufgabe des Rechts von E das ideelle Miteigentum an zwei Grundst\u00fccken erhalten hat. Daraus ergibt sich aber kein Lohnzufluss bei der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Mit der \u00dcbertragung der Miteigentumsrechte hat E nicht etwa auf eine Verbindlichkeit der GmbH (vgl. \u00a7&nbsp;267 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs), sondern auf seine eigene Verpflichtung aus der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung geleistet. Der Zweck dieser Vereinbarung war es, den internen Versorgungsausgleich in Bezug auf die Pensionszusage der GmbH zumindest wirtschaftlich r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. E sollte die Anspr\u00fcche aus der Pensionszusage wieder in voller H\u00f6he geltend machen k\u00f6nnen, und die GmbH sollte in voller H\u00f6he an ihn leisten. Dieser Zweck w\u00e4re verfehlt worden, wenn E die GmbH von der Pensionszusage h\u00e4tte befreien wollen. Daf\u00fcr finden sich demzufolge in der Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte.<\/li><li>Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie der durch rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Beschluss ausgesprochene interne Versorgungsausgleich durch eine nachfolgende Vereinbarung der Beteiligten zivilrechtlich wirksam h\u00e4tte r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen. Selbst wenn die offensichtlich beabsichtigte R\u00fcck\u00fcbertragung (Abtretung) des \u00fcbertragenen Anrechts zivilrechtlich nicht wirksam w\u00e4re, ist sie nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Von Letzterem ist mangels abweichender Feststellungen des FG im Streitfall auszugehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Steuergesetzen (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>dd) Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht \u00fcber einen f\u00e4lligen Anspruch verf\u00fcgt und dadurch den Lohnzufluss bewirkt.<\/li><li>Zwar hat die Kl\u00e4gerin das auf sie \u00fcbertragene Anrecht zumindest wirtschaftlich auf E zur\u00fcck\u00fcbertragen und damit wirtschaftlich \u00fcber das Recht verf\u00fcgt. Allerdings hatte sie aus dem \u00fcbertragenen Anrecht nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG noch keinen f\u00e4lligen Anspruch gegen die GmbH. Sie hat mithin \u00fcber eine Pensionszusage (Anwartschaft) und nicht \u00fcber einen f\u00e4lligen Anspruch verf\u00fcgt. Das f\u00fchrt nicht zum Lohnzufluss. Zum Lohnzufluss h\u00e4tte erst die Leistung aus der Pensionszusage oder \u2011\u2011dementsprechend\u2011\u2011 die Verf\u00fcgung \u00fcber einen f\u00e4lligen Anspruch aus der Pensionszusage gef\u00fchrt, nicht aber die Verf\u00fcgung \u00fcber die Pensionszusage. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von der Realisierung des einem Optionsrecht innenwohnenden Wertes durch entgeltliche Verf\u00fcgung hier\u00fcber (vgl. BFH-Beschluss vom 12.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;87\/13, Rz&nbsp;4). Dort wird das Optionsrecht erf\u00fcllungshalber oder an Erf\u00fcllungsstatt f\u00fcr f\u00e4llige Lohnanspr\u00fcche begeben.<\/li><li>ee) Ein Zufluss von Arbeitslohn ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin auf das \u00fcbertragene Anrecht verzichtet hat. Das w\u00e4re nur der Fall, wenn sie gegen\u00fcber der GmbH ohne jede Gegenleistung darauf verzichtet h\u00e4tte. Davon kann jedoch keine Rede sein.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Scheidungsfolgenvereinbarung. Zwar hei\u00dft es dort einleitend: &#8222;Als weitere Gegenleistung&nbsp;&nbsp;verzichtet&nbsp;&nbsp;[die Kl\u00e4gerin] \u2026&#8220; Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Kl\u00e4gerin nur gegen\u00fcber E, nicht jedoch gegen\u00fcber der GmbH auf das Recht &#8222;verzichten&#8220; wollte. Nur E war ihr Vertragspartner. Au\u00dferdem w\u00e4re der Zweck der Vereinbarung, E die Versorgungsleistungen wieder in voller H\u00f6he zukommen zu lassen, verfehlt worden, wenn die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der GmbH auf das Anrecht verzichtet h\u00e4tte. Demzufolge hat die GmbH (vertreten durch E) die Vereinbarung zur Kenntnis genommen und zugestimmt, zuk\u00fcnftige Zahlungen aus der Zusage wieder in voller H\u00f6he gegen\u00fcber E erbringen zu wollen. Mehr kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Aus alldem ergibt sich zugleich, dass die zitierte Formulierung in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht w\u00f6rtlich verstanden werden kann, denn das Anrecht, auf das die Kl\u00e4gerin &#8222;verzichtet&#8220; hat, bestand nicht gegen\u00fcber E, sondern gegen\u00fcber der GmbH. Darin liegt auch keine Auslegung der Scheidungsfolgenvereinbarung, die dem Tatsachengericht vorbehalten w\u00e4re. Die Vereinbarung ist eindeutig; einer Auslegung bedarf es nicht.<\/li><li>ff) Erg\u00e4nzend und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin auch dann keine Lohneink\u00fcnfte erzielt h\u00e4tte, wenn die GmbH die Pensionszusage (entsprechend der notariellen Vereinbarung) in voller H\u00f6he gegen\u00fcber E erf\u00fcllt h\u00e4tte.<\/li><li>Zwar mag die Kl\u00e4gerin zivilrechtlich aus dem internen Versorgungsausgleich weiterhin gegen\u00fcber der GmbH berechtigt sein, soweit der rechtskr\u00e4ftig durchgef\u00fchrte Versorgungsausgleich nicht durch Vertrag wirksam r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann. Auch \u00e4ndert die &#8222;Abtretung&#8220; einer Lohnforderung nichts daran, dass der Zedent die Eink\u00fcnfte erzielt, sobald der Anspruch gegen\u00fcber dem Zessionar erf\u00fcllt wird. So liegt der Streitfall jedoch nicht. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch, sondern eine Anwartschaft abgetreten. Soweit und solange dieser Vorgang bei ihr ber\u00fccksichtigt wird, weil alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), gilt Entsprechendes auch f\u00fcr den anderen Vertragsbeteiligten. Folglich erstarkt die Anwartschaft mit steuerlicher Wirkung bei E; ihm ist der Lohnanspruch steuerlich zuzurechnen, und ihm flie\u00dft der Arbeitslohn in voller H\u00f6he zu.<\/li><li>2. Es liegt auch kein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 EStG).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG sind private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei anderen als den in Nr.&nbsp;1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsg\u00fctern Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. Die in \u00a7&nbsp;23 EStG verwendeten Begriffe &#8222;Anschaffung&#8220; und &#8222;Anschaffungskosten&#8220; sind im Sinne des \u00a7&nbsp;6 EStG und des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs auszulegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteil vom 08.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/15, BFHE 260, 202, BStBl II 2018, 518, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Unter Anschaffung beziehungsweise Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;23 EStG ist danach die entgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen (z.B. u.a. Senatsurteil vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Zwar ist das Anrecht an der Pensionszusage der GmbH ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Auch haben sich die Kl\u00e4gerin und E im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrags (Scheidungsfolgenvereinbarung) unter anderem darauf geeinigt, dass die Versorgungsanwartschaft zumindest wirtschaftlich auf E zur\u00fcck\u00fcbertragen werden sollte. Die Kl\u00e4gerin hat das \u00fcbertragene Anrecht aber jedenfalls nicht angeschafft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat die Anwartschaft vielmehr unentgeltlich erworben. Das ergibt sich klarstellend aus \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;55a Satz&nbsp;1 EStG. Soweit nach dieser Vorschrift der interne Versorgungsausgleich steuerfrei bleibt, sind der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die \u00dcbertragung des Anrechts auch keine Anschaffungskosten entstanden. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;23 EStG die Anschaffung durch den Rechtsvorg\u00e4nger zuzurechnen (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Aber auch der Rechtsvorg\u00e4nger E hat die Anwartschaft nicht angeschafft, insbesondere nicht derivativ erworben. Er hat das Anrecht aus der Pensionszusage der GmbH vielmehr erdient und durch eigene Leistung (Arbeit) erst zur Entstehung gebracht.<\/li><li>3. Es liegen auch keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG vor. Wie das FG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, hat die Kl\u00e4gerin keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene Einnahmen erhalten, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrags eine Gegenleistung f\u00fcr die freiwillige Aufgabe einer werthaltigen Rechtsposition.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.101023.IXR15.22.0 BFH IX. Senat VersAusglG \u00a7 10 Abs 1, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 3 Nr 55a S 1, EStG \u00a7 3 Nr 55a S 2, EStG \u00a7 19, EStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 05. Mai 2022, Az: 12 K 2861\/19 Leits\u00e4tze NV: Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/interner-versorgungsausgleich-keine-besteuerung-bei-wirtschaftlicher-rueckuebertragung-einer-uebertragenen-versorgungsanwartschaft-bfh-urteil-vom-10-oktober-2023-ix-r-15-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher R\u00fcck\u00fcbertragung einer \u00fcbertragenen Versorgungsanwartschaft &#8211; BFH-Urteil vom 10. 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