{"id":76373,"date":"2023-12-17T12:48:16","date_gmt":"2023-12-17T10:48:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76373"},"modified":"2023-12-17T12:48:16","modified_gmt":"2023-12-17T10:48:16","slug":"reichweite-der-steuerbefreiung-des-%c2%a7-4-nr-20-buchst-a-ustg-im-falle-des-betriebs-eines-museums-bei-einem-denkmal-bfh-beschluss-vom-18-oktober-2023-xi-b-41-23-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/reichweite-der-steuerbefreiung-des-%c2%a7-4-nr-20-buchst-a-ustg-im-falle-des-betriebs-eines-museums-bei-einem-denkmal-bfh-beschluss-vom-18-oktober-2023-xi-b-41-23-adv\/","title":{"rendered":"Reichweite der Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des Betriebs eines Museums bei einem Denkmal &#8211; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2023, XI B 41\/23 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.181023.XIB41.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG \u00a7 4 Nr 20 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 134, FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, UStG VZ 2021 , UStG VZ 2022<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 15. Mai 2023, Az: 7 V 7031\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob entgeltliche Ums\u00e4tze aus dem Betrieb einer WC-Anlage, die an zahlende Besucher eines Museums ausgef\u00fchrt werden, umsatzsteuerpflichtig oder als Nebenleistung zum steuerfreien Museumsumsatz der anerkannten Einrichtung steuerbefreit sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Ums\u00e4tze aus dem Betrieb eines Parkplatzes keine Nebenleistungen zum steuerfreien Museumsumsatz sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.05.2023 &#8211; 7 V 7031\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzgericht (FG) dar\u00fcber, ob entgeltliche Ums\u00e4tze aus dem Betrieb einer Toiletten-Anlage (WC-Anlage) und eines Parkplatzes nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei sind.<\/li><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin), eine GmbH, deren Gesellschafterin eine Gemeinde ist, betrieb im Streitzeitraum (2021 sowie 01.04.2022 bis 30.09.2022) neben dem \u2026 (Denkmal) ein Museum, ein Informationszentrum, eine WC-Anlage und einen Parkplatz. \u00dcberdies verpachtete die Antragstellerin unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 UStG Fl\u00e4chen neben dem Denkmal an Gastronomiebetriebe.<\/li><li>Das Denkmal ist in die Denkmalliste des Bundeslandes eingetragen. Am 26.01.2022 bescheinigte die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Antragstellerin au\u00dferdem, dass das Denkmal die gleichen kulturellen Aufgaben erf\u00fclle wie die in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG genannten vergleichbaren Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverb\u00e4nde.<\/li><li>F\u00fcr das Begehen des Denkmals, f\u00fcr F\u00fchrungen, f\u00fcr die Nutzung der WC-Anlage und des Parkplatzes (nicht jedoch f\u00fcr das Informationszentrum) erhebt die Antragstellerin gesonderte Entgelte; auch die Entgelte f\u00fcr die Verpachtung der Fl\u00e4chen an Gastronomiebetriebe wurden gesondert erhoben. Ihre Ums\u00e4tze, auf deren Steuerfreiheit sie nicht verzichtet hatte, sah sie in ihren Steueranmeldungen f\u00fcr das Jahr 2021 und das I. bis III.&nbsp;Quartal 2022 als nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG umsatzsteuerfrei an. Die Gew\u00e4hrung der WC- und Parkplatz-Nutzung gegen Entgelt sei eine steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Gew\u00e4hrung von Eintrittsberechtigungen und die dort durchgef\u00fchrten F\u00fchrungen. Die Steueranmeldungen der Antragstellerin f\u00fcr die Streitzeitr\u00e4ume wirkten als Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung).<\/li><li>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dieser Auffassung nicht, sondern erlie\u00df \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr den Streitzeitraum, in denen er die Verpachtung der Fl\u00e4chen an Gastronomiebetriebe, die Gew\u00e4hrung der WC- und Parkplatz-Nutzung gegen Entgelt als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz ansah und den Vorsteuerabzug zulie\u00df, was \u2011\u2011abgesehen vom I.&nbsp;Quartal 2022\u2011\u2011 zu Nachzahlungen f\u00fchrte.<\/li><li>Gegen diese Bescheide hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie die Gew\u00e4hrung von AdV, was das FA ablehnte.<\/li><li>Das FG lehnte den Antrag auf Gew\u00e4hrung von AdV ebenfalls ab. Es nahm an, dass eine AdV f\u00fcr das I.&nbsp;Quartal 2022 nicht beantragt und der Antrag im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet sei. Die Gew\u00e4hrung der WC- und Parkplatz-Nutzung sei weder selbst nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei noch handele es sich um Nebenleistungen zur Gew\u00e4hrung der Eintrittsberechtigung in das Museum. Der Beschluss ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1176 (mit Anmerkung Herbert) ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass eine einheitliche Leistung vorliege, soweit ein Besucher des Denkmals auch die WC-Anlage oder den Parkplatz nutze, wobei der Besuch des Denkmals die Hauptleistung sei. All diejenigen Leistungen, die die Antragstellerin (ob nun entgeltlich oder unentgeltlich) erbringe, um das Denkmal einer breiten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen, seien als einheitliche Leistung anzusehen. Es sei lebensfremd, dass der Durchschnittsverbraucher den in Rede stehenden, der Antragstellerin zuzuordnenden Ort aufsuche, um ausschlie\u00dflich dort zu parken und\/oder die Toiletten zu besuchen, die der Antragstellerin zugerechnet werden. Auch w\u00fcrde der Durchschnittsverbraucher nicht annehmen, dass der Besuch der WC-Anlage im Zusammenhang mit einer kostenfreien Informationseinholung \u00fcber das Denkmal eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung erfahren w\u00fcrde als bei einem kostenpflichtigen Besuch des Denkmals.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung der angefochtenen Bescheide \u00fcber Umsatzsteuer 2021 sowie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr das 2. und 3.&nbsp;Quartal 2022 vollumf\u00e4nglich auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Beschwerde ist teilweise begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>Zutreffend geht das FG davon aus, dass die \u00dcberlassung von Pl\u00e4tzen zum Abstellen von Fahrzeugen im Streitfall umsatzsteuerpflichtig und mithin nicht \u2011\u2011als Nebenleistung zu einer kulturellen Hauptleistung\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerbefreit ist (siehe dazu unter 3.). Es ist demgegen\u00fcber ernstlich zweifelhaft, ob die entgeltliche \u00dcberlassung der WC-Anlage an zahlende Besucher des Denkmals sowie an Personen, die an F\u00fchrungen teilnehmen, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt (siehe dazu unter 4.). Schlie\u00dflich gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die Verpachtung von Fl\u00e4chen an Gastronomiebetriebe im Streitfall umsatzsteuerpflichtig und nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerbefreit ist (siehe dazu unter 5.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter anderem aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/19, BFHE 264, 521, BStBl II 2021, 950; vom 26.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/22&nbsp;(AdV), BFHE 276, 467). Es ist nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/18, BFH\/NV 2019, 1060, Rz&nbsp;11; vom 31.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;15\/19, BFH\/NV 2019, 1259, Rz&nbsp;12).<\/li><li>2. Soweit zwischen den Beteiligten in Streit steht, ob die entgeltliche Gew\u00e4hrung einer Eintrittsberechtigung in das Denkmal, die entgeltliche Nutzung der WC-Anlage und die entgeltliche \u00dcberlassung von Pl\u00e4tzen zum Abstellen von Fahrzeugen eine einheitliche Leistung ist, sind auch bei summarischer Pr\u00fcfung folgende Rechtsgrunds\u00e4tze zugrunde zu legen:<\/li><li>a) Allgemein gilt f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Haupt- und Nebenleistungen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 CPP vom 25.02.1999&nbsp;&#8211; C-349\/96, EU:C:1999:93; Frenetikexito vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; C-581\/19, EU:C:2021:167, Rz&nbsp;37&nbsp;ff., 40&nbsp;ff.; Finanzamt X () und machines fix\u00e9s \u00e0 demeure vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21, EU:C:2023:372, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.; BFH-Urteile vom 26.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/19&nbsp;(XI&nbsp;R&nbsp;12\/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz&nbsp;46&nbsp;ff.; vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFH\/NV 2023, 965, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.):-&nbsp;Bei einem Leistungsb\u00fcndel ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen; diese obliegt in erster Linie dem FG.-&nbsp;Jeder Umsatz ist zwar im Hinblick auf die Mehrwertsteuer in der Regel als eigenst\u00e4ndige und selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten.-&nbsp;Ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden.-&nbsp;Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re.-&nbsp;Das ist namentlich dann der Fall, wenn ein Teil oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, w\u00e4hrend andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung.-&nbsp;Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie f\u00fcr die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.-&nbsp;Ob die betreffende Leistung unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endg\u00fcltigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben.-&nbsp;Die vorzunehmende tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung obliegt dem FG und unterliegt nur eingeschr\u00e4nkter revisionsrechtlicher Kontrolle.<\/li><li>b) In Bezug auf die nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 UStG steuerfreien Ums\u00e4tze ist zus\u00e4tzlich zu beachten, dass der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung den Kreis der steuerfreien Nebenleistungen eng fasst (vgl. bereits BFH-Urteile vom 03.03.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;183\/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205; vom 07.03.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; vom 01.06.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;90\/93, BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914). Eine Nebenleistung zu einer kulturellen Hauptleistung ist nur gegeben, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebens\u00e4chlich ist, mit ihr eng (im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Erg\u00e4nzung) zusammenh\u00e4ngt und \u00fcblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;85\/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145, unter II.1.a). Leistungen, die dazu bestimmt sind, der Einrichtung zus\u00e4tzliche Einnahmen zu verschaffen und in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgef\u00fchrt werden, fallen nicht darunter (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910), weil bei der richtlinienkonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 UStG zu beachten ist, dass Ums\u00e4tze von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, die zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, nicht unerl\u00e4sslich und im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zus\u00e4tzliche Einnahmen durch T\u00e4tigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit T\u00e4tigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgef\u00fchrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899, unter II.). Steuerfrei sind nur solche Leistungen, die f\u00fcr den Betrieb eines Theaters, Museums oder \u00c4hnliches typisch sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFH\/NV 2021, 947, Rz&nbsp;21). Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung zur Durchf\u00fchrung kultureller Dienstleistungen nicht unerl\u00e4sslich ist, auch wenn sie nach den heutigen Anforderungen an den \u00e4u\u00dferen Rahmen \u00fcblich ist und von den Besuchern erwartet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;52\/09, BFH\/NV 2010, 482, unter b; s. aus unionsrechtlicher Sicht auch EuGH-Urteil Ygeia vom 01.12.2005&nbsp;&#8211; C-394\/04 und C-395\/04, EU:C:2005:734, Rz&nbsp;25, 27&nbsp;f., zu Krankenhausbehandlungen).<\/li><li>Nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei sind deshalb auch zum Beispiel die Vermietung von Fl\u00e4chen der Einrichtung und das Dulden der Aufstellung von Automaten (zutreffend insoweit BFH-Urteil vom 18.05.1988&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/82, BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799, unter 3.a, das insoweit nicht durch die BFH-Urteile vom 14.05.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;85\/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145, unter II.2. und vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910, unter II.3.c aufgegeben worden ist).<\/li><li>3. Ausgehend davon hat das FG zutreffend angenommen, dass bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts die \u00dcberlassung von Parkpl\u00e4tzen nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei ist. Denn diese \u00dcberlassung von Parkpl\u00e4tzen ist (ebenso wie die Bewirtung von G\u00e4sten beziehungsweise hier die Verpachtung von Fl\u00e4chen an Gastronomiebetriebe, siehe hierzu unter 5.) weder eine Leistung, die f\u00fcr ein Museum typisch ist, noch ist sie f\u00fcr eine Museumsleistung unerl\u00e4sslich. Dies ergibt sich im Streitfall schon daraus, dass das Museum auch auf andere Weise als mit dem Personenkraftwagen erreichbar ist. Das FG hat dabei zu Recht unter anderem auf das BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/18 (BFH\/NV 2021, 947) Bezug genommen. Die \u00dcberlassung von Fl\u00e4chen an Gastronomiebetriebe und der Betrieb des Parklatzes sind daher weder selbst nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei noch Nebenleistungen zu einem nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfreien Museumsumsatz.<\/li><li>4. Ernstlich zweifelhaft ist indes, ob dies f\u00fcr die entgeltliche Bereitstellung von Toiletten in gleicher Weise gilt.<\/li><li>a) Das FG hat angenommen, dass die Bereitstellung der WC-Anlage unter die oben genannte, vom FG exemplarisch durch das BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/18 (BFH\/NV 2021, 947) angef\u00fchrte Rechtsprechung falle. Weiter hat es angenommen, dass es nicht feststellen k\u00f6nne, welcher Anteil der Besucher vor, w\u00e4hrend oder nach dem Besuch die WC-Anlage benutzt haben. Auch k\u00f6nne es nicht feststellen, dass die Besucher, die eine Eintrittskarte oder ein F\u00fchrungsentgelt bezahlt haben, keine weiteren Zwecke mit dem Aufsuchen der WC-Anlage verbunden haben. Auch hat es die Aussage nicht f\u00fcr glaubhaft gehalten, dass im Wesentlichen nur die entgeltliche Begehung des Denkmals Anlass f\u00fcr die Nutzung der WC-Anlage waren.<\/li><li>Dabei hat das FG unbeachtet gelassen, dass die Bereitstellung einer WC-Anlage f\u00fcr den Betrieb einer Einrichtung wie die der Antragstellerin unerl\u00e4sslich sein k\u00f6nnte. Selbst wenn die Antragstellerin nicht nach irrevisiblem Landesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO) verpflichtet sein sollte, den zahlenden Besuchern eine WC-Anlage zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist aus Sicht des erkennenden Senats das Vorhandensein einer WC-Anlage f\u00fcr den Betrieb einer Einrichtung wie die der Kl\u00e4gerin unerl\u00e4sslich. An einem potentiellen Wettbewerb mit Betreibern von WC-Anlagen, die ihre Anlagen steuerpflichtig zur Verf\u00fcgung stellen, k\u00f6nnte es fehlen, weil insoweit m\u00f6glicherweise kein Wettbewerb besteht (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; C-344\/15, EU:C:2017:28; s. unabh\u00e4ngig davon auch BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/19, BFH\/NV 2021, 949, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.). Der Betrieb der WC-Anlage ist daher zwar nicht selbst nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei, aber d\u00fcrfte eine f\u00fcr den Betrieb der Einrichtung unerl\u00e4ssliche, steuerfreie Nebenleistung sein. Feststellungen dazu hat das FG nicht getroffen.<\/li><li>b) Die vom FG angesprochene Nutzung der WC-Anlage durch Personen, die keine nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfreie Hauptleistung in Anspruch genommen haben (zum Beispiel durch Wanderer, Radfahrer, Besucher des Informationszentrums, Besucher, die das Denkmal nur von au\u00dfen betrachtet haben, ohne Eintritt zu zahlen, oder Besucher der Gastronomiebetriebe) f\u00fchrt \u2011\u2011anders als das FG m\u00f6glicherweise meint\u2011\u2011 nicht dazu, dass Leistungen an die zahlenden Besucher des Museums, an die die Kl\u00e4gerin steuerfreie Ums\u00e4tze als Hauptleistung ausgef\u00fchrt hat, keine steuerfreie Nebenleistung sein k\u00f6nnten, sondern zur fehlenden Spruchreife. Der Senat hebt deshalb die Vorentscheidung auf und verweist den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcck, wozu er auch im Verfahren der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss berechtigt ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;55\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1064, Rz&nbsp;40).<\/li><li>aa) Das Vorliegen einer Nebenleistung scheidet aus, soweit es keine steuerfreie Hauptleistung gibt, zu der die Leistung der Antragstellerin Nebenleistung sein k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/20, BFHE 279, 278, Rz&nbsp;23). Auch w\u00e4re eine Zusammenfassung von Haupt- und Nebenleistung bei Leistungen mehrerer Unternehmer (zum Beispiel einer WC-Betreiberin und der Antragstellerin) ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 18.03.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058, Rz&nbsp;23; vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/20, BFHE 277, 508, Rz&nbsp;41).<\/li><li>bb) Allerdings schlie\u00dft der Umstand, dass andere Personen eine Leistung als einzige (und damit selbst\u00e4ndige) Leistung beziehen, es nicht aus, dass dieselbe Leistung bei anderen Personen eine Nebenleistung zu einer von ihnen in Anspruch genommenen Hauptleistung ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/19, BFH\/NV 2021, 949, Rz&nbsp;4&nbsp;f., 20&nbsp;ff. zur entgeltlichen \u00dcberlassung von Pl\u00e4tzen zum Abstellen von Fahrzeugen an Wohnungsmieter und an Personen, die keine Wohnungsmieter sind). Der Anteil der Personen, bei denen die Nutzung der WC-Anlage keine Nebenleistung zur Hauptleistung ist, ist gegebenenfalls zu sch\u00e4tzen. Die Antragstellerin hat dazu Sch\u00e4tzungsvorschl\u00e4ge unterbreitet und Zahlenmaterial zu ihren Ums\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung gestellt, die das FG \u2011\u2011auf Basis seiner Rechtsauffassung konsequenterweise\u2011\u2011 nicht gepr\u00fcft hat. Diese Pr\u00fcfung wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>cc) Als nicht durchgreifend erweist sich aus diesem Grund der Einwand der Antragstellerin, dass f\u00fcr Personen, die das WC aufgesucht haben, ohne eine steuerfreie Hauptleistung in Anspruch zu nehmen, umsatzsteuerrechtlich das gleiche gelten m\u00fcsse wie f\u00fcr Personen, die eine steuerfreie Hauptleistung in Anspruch nehmen. Existiert keine steuerfreie Hauptleistung, weil diese nicht in Anspruch genommen wird, liegt keine steuerfreie Nebenleistung zu ihr vor. Ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Neutralit\u00e4t scheidet insoweit aus (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/19, BFH\/NV 2021, 949, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Die Sache ist insoweit nicht spruchreif, weil das FG \u2011\u2011ausgehend von seiner Rechtsauffassung\u2011\u2011 zum Anteil der Museumsbesucher an der Zahl der Nutzer der WC-Anlage keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat; dieser Anteil ist zu sch\u00e4tzen.<\/li><li>5. Erg\u00e4nzend weist der Senat auf Folgendes hin:-&nbsp;Bei summarischer Betrachtung erweist sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verpachtung von Fl\u00e4chen an Gastronomiebetriebe als steuerpflichtig \u2011\u2011und nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei\u2011\u2011 als zutreffend (siehe schon unter 3.).-Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin keine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben k\u00f6nnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.-&nbsp;Zum Vorsteuerabzug der Antragstellerin aus dem Betrieb der Parkpl\u00e4tze wird auf das BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21 (BFHE 274, 342) verwiesen. Im Streitfall ist allerdings bisher nicht ersichtlich, dass dieses Urteil zu einem weitergehenden Vorsteuerabzug als geltend gemacht f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.181023.XIB41.23.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG \u00a7 4 Nr 20 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 134, FGO \u00a7 69 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, UStG VZ 2021 , UStG VZ 2022 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 15. Mai 2023, Az: 7 V 7031\/23 Leits\u00e4tze 1. NV: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/reichweite-der-steuerbefreiung-des-%c2%a7-4-nr-20-buchst-a-ustg-im-falle-des-betriebs-eines-museums-bei-einem-denkmal-bfh-beschluss-vom-18-oktober-2023-xi-b-41-23-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Reichweite der Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des Betriebs eines Museums bei einem Denkmal &#8211; BFH-Beschluss vom 18. 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