{"id":76385,"date":"2023-12-17T12:51:07","date_gmt":"2023-12-17T10:51:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76385"},"modified":"2023-12-17T12:51:07","modified_gmt":"2023-12-17T10:51:07","slug":"anwendung-des-90-einstiegstests-bei-handelsunternehmen-bfh-urteil-vom-13-september-2023-ii-r-49-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-90-einstiegstests-bei-handelsunternehmen-bfh-urteil-vom-13-september-2023-ii-r-49-21\/","title":{"rendered":"Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen &#8211; BFH-Urteil vom 13. September 2023, II R 49\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.130923.IIR49.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a Abs 1, ErbStG \u00a7 13a Abs 2, ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2, ErbStG \u00a7 13b Abs 4 Nr 5 S 1, ErbStG \u00a7 13b Abs 4 Nr 5 S 4, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 42, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 24. November 2021, Az: 3 K 2174\/19 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen aus Finanzmitteln im Sinne des \u00a7 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, f\u00fcr den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 24.11.2021 &#8211; 3 K 2174\/19 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Schenkungsteuer auf 0 \u20ac festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erwarb von ihrem Vater durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.03.2017 schenkweise alle Anteile an der GmbH, einem pharmazeutischen Handelsunternehmen mit T\u00e4tigkeit in Vertrieb und Forschung.<\/li><li>Das zust\u00e4ndige Finanzamt stellte mit Bescheid vom 19.04.2018 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert des Anteils der GmbH mit 555.975&nbsp;\u20ac und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel mit 2.517.649&nbsp;\u20ac, der jungen Finanzmittel mit 60.000&nbsp;\u20ac, des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 bis 4 ErbStG und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens jeweils mit 0&nbsp;\u20ac sowie der Schulden mit 3.138.504&nbsp;\u20ac f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 07.03.2017 gesondert und einheitlich fest. Weitere Feststellungen traf es zu der Anzahl der Besch\u00e4ftigten mit 21&nbsp;Personen und der Ausgangslohnsumme mit 984.330&nbsp;\u20ac. Nachrichtlich wurde vermerkt, dass der Hauptzweck des Unternehmens eine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1, des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.<\/li><li>Mit Bescheid vom 25.10.2018 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Schenkungsteuer in H\u00f6he von 51.675&nbsp;\u20ac fest. Dabei ging das FA von einem Wert des Erwerbs in H\u00f6he von 544.598&nbsp;\u20ac (Wert des festgestellten Anteils in H\u00f6he von 555.975&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich Kosten und Geb\u00fchren von insgesamt 11.377&nbsp;\u20ac) zuz\u00fcglich einer Vorschenkung in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac aus und brachte einen Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac in Abzug. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid wurde angef\u00fchrt, dass nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG (sogenannter 90&nbsp;%-Einstiegstest) eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne.<\/li><li>Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch beantragte die Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung der Regelverschonung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Der schenkweise Erwerb der GmbH-Anteile bleibe als beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG zu 85&nbsp;% steuerfrei und nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG au\u00dfer Ansatz. Der 90&nbsp;%-Einstiegstest nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG stehe der Beg\u00fcnstigung des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens nicht entgegen. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG sei nach seinem Normzweck im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen, dass der 90&nbsp;%-Einstiegstest in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ErbStG dann nicht zur Anwendung komme, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 ihrem Hauptzweck nach einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1, des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG diene. Das Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 343.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erlie\u00df das zust\u00e4ndige Finanzamt als Ergebnis einer Verst\u00e4ndigung in der Au\u00dfenpr\u00fcfung am 13.01.2023 einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid. Darin wurden der Wert des Anteils an der GmbH nunmehr mit 1.250.000&nbsp;\u20ac, die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel mit 2.517.649&nbsp;\u20ac, der jungen Finanzmittel mit 60.000&nbsp;\u20ac, des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 bis 4 ErbStG und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens mit 0&nbsp;\u20ac, der gemeinen Werte der Schulden mit 3.138.504&nbsp;\u20ac, sowie die Anzahl der Besch\u00e4ftigten mit 21&nbsp;Personen und die Ausgangslohnsumme mit 984.330&nbsp;\u20ac festgestellt. Als nachrichtliche Angabe enthielt der Bescheid wiederum den Vermerk, dass der Hauptzweck des Unternehmens eine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1, des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG sei.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erging am 20.04.2023 in Umsetzung des Feststellungsbescheids vom 13.01.2023 ein ge\u00e4nderter Schenkungsteuerbescheid. Das FA setzte nunmehr Schenkungsteuer in H\u00f6he von 197.334&nbsp;\u20ac fest, wobei es von einem Wert des Erwerbs in H\u00f6he von 1.238.623&nbsp;\u20ac (festgestellter Wert des Anteils in H\u00f6he von 1.250.000&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich Kosten und Geb\u00fchren von insgesamt 11.377&nbsp;\u20ac) zuz\u00fcglich einer Vorschenkung in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac ausging und einen Freibetrag in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac in Abzug brachte.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG geltend. Die Auslegung der Vorschriften durch das FG f\u00fchre zu einer durch den Gesetzgeber nicht gewollten Beg\u00fcnstigung. Sie h\u00e4tte zur Folge, dass auch Gesellschaften mit geringf\u00fcgiger gewerblicher T\u00e4tigkeit die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG erhielten. Die Nichtanwendung des 90&nbsp;%-Einstiegstests, wenn die Gesellschaft auch eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe, versto\u00dfe gegen den Wortlaut des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift, veranlasst durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), komme nicht in Betracht, da der Regelung eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde liege. Dieser habe mit der Neufassung der \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) bewusst keine Hauptzweckbetrachtung eingef\u00fchrt, sondern sich f\u00fcr eine Beibehaltung des Verwaltungsverm\u00f6genskatalogs mit all seinen Folgen entschieden. Der Gesetzgeber habe in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG den Umfang des Verwaltungsverm\u00f6gens klar definiert und damit auch festgelegt, von welchen Werten f\u00fcr die Anwendung des 90&nbsp;%-Einstiegstests auszugehen sei. Dies folge auch aus einem Umkehrschluss zu \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;3 ErbStG. Diese Regelung nehme Altersversorgungsverpflichtungen und zu deren Erf\u00fcllung angeschaffte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aus dem Verwaltungsverm\u00f6genskatalog aus. Folglich entspreche es der gesetzgeberischen Intention, keine weiteren Verm\u00f6genspositionen von der Regelung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG auszuklammern.<\/li><li>Der Gesetzgeber habe mit \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG eine besondere Missbrauchsvermeidungsvorschrift geschaffen. Eine steuerliche Beg\u00fcnstigung solle vollst\u00e4ndig ausgeschlossen sein, wenn das Verm\u00f6gen eines Betriebs oder einer Gesellschaft zu 90&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen bestehe. Unerheblich sei, ob tats\u00e4chlich ein Missbrauch vorliege. Eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung sei nicht als Tatbestandsmerkmal in die Ausgestaltung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG aufgenommen worden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist mit Schriftsatz vom 14.04.2022 dem Verfahren nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision f\u00fchrt aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 FGO). An die Stelle des Schenkungsteuerbescheids vom 25.10.2018, der Gegenstand der Vorentscheidung war, ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023 getreten und nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben. Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG nach \u00a7&nbsp;127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des \u00c4nderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts ge\u00e4ndert hat. Die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH); sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;63\/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184, Rz&nbsp;10).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Revisionsverfahren hat die Klage erneut Erfolg. Der Bescheid vom 20.04.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Er wird antragsgem\u00e4\u00df dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Schenkungsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird. Bei den GmbH-Anteilen handelt es sich um beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen, das mit Ausnahme der jungen Finanzmittel dem Verschonungsabschlag im Sinne des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG unterliegt und auf das der Abzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG anwendbar ist. Der Beg\u00fcnstigung steht der 90&nbsp;%-Einstiegstest im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG nicht entgegen, da dessen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG bleibt beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG grunds\u00e4tzlich zu 85&nbsp;% steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG zuz\u00fcglich der Erwerbe im Sinne des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG insgesamt 26&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac nicht \u00fcbersteigt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG bleibt der nach Anwendung von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG verbleibende Teil des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens au\u00dfer Ansatz, soweit der Wert dieses Verm\u00f6gens insgesamt 150.000&nbsp;\u20ac nicht \u00fcbersteigt (Abzugsbetrag). Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG ist das beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Verm\u00f6gen jedoch nur beg\u00fcnstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unsch\u00e4dliche Verwaltungsverm\u00f6gen im Sinne des Absatzes&nbsp;7 gek\u00fcrzten Nettowert des Verwaltungsverm\u00f6gens im Sinne des Absatzes&nbsp;6 \u00fcbersteigt (beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen). Dies gilt nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG jedoch nicht, wenn das Verwaltungsverm\u00f6gen nach Absatz&nbsp;4 vor der Anwendung des Absatzes&nbsp;3 Satz&nbsp;1, soweit das Verwaltungsverm\u00f6gen nicht ausschlie\u00dflich und dauerhaft der Erf\u00fcllung von Schulden aus durch Treuhandverh\u00e4ltnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller \u00fcbrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gl\u00e4ubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz&nbsp;4 Nummer&nbsp;5 sowie der Abs\u00e4tze&nbsp;6 und 7 mindestens 90&nbsp;% des gemeinen Werts des beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gens betr\u00e4gt.<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen aus Finanzmitteln im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG dient, f\u00fcr den dort verankerten 90&nbsp;%-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies ist aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden geboten und widerspricht auch nicht dem Anliegen\/Ziel des Gesetzgebers, durch den 90&nbsp;%-Einstiegstest den Missbrauch der Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG zu verhindern.<\/li><li>a) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 auch die systematische Auslegung z\u00e4hlt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtss\u00e4tze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grunds\u00e4tzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG trifft die Entscheidung, ob nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen vollst\u00e4ndig nicht beg\u00fcnstigt ist, durch eine Berechnung im Rahmen einer mathematischen Formel mit Z\u00e4hler und Nenner. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG muss wohl dahingehend verstanden werden, dass er als ma\u00dfgeblichen Z\u00e4hler das Verwaltungsverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG unter anderem &#8222;vor&#8220; der Schuldenverrechnung und des 15%igen Freibetrags nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG festlegt (Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;87; Kirnberger in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;53, Stand 11\/2022; Wachter in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;285; ebenso R&nbsp;E&nbsp;13b.10 Satz&nbsp;3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer&nbsp;1\/2019 \u2011\u2011ErbStR 2019\u2011\u2011). Die Bedeutung des Wortes &#8222;vor&#8220; ist bei der ersten Lekt\u00fcre zwar nicht zweifelsfrei (Kirnberger in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;53, Stand 11\/2022; Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;87; Wachter in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;273). F\u00fcr eine einfachere Lesart w\u00e4re es daher deutlicher gewesen, w\u00e4re das Wort &#8222;vor&#8220; zus\u00e4tzlich im zweiten Teil des Hauptsatzes dem Wort &#8222;sowie&#8220; nach- und dem Wort &#8222;Schuldenverrechnung&#8220; vorangestellt worden, sodass der Beginn des zweiten Teils des Hauptsatzes gelautet h\u00e4tte &#8222;\u2026, sowie vor der Schuldenverrechnung und des Freibetrags \u2026&#8220;. Ohne die Voranstellung des Wortes &#8222;vor&#8220; ist dem zweiten Hauptsatz aber kein Sinn zu entnehmen, sodass es dort mit hineinzulesen ist.<\/li><li>aa) F\u00fcr den Z\u00e4hler der mathematischen Berechnungsformel in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG ergibt sich nach diesem Verst\u00e4ndnis des Wortsinns, dass ein spezifisches Verwaltungsverm\u00f6gen zu berechnen ist, das einen Bruttobetrag ohne Schuldenabzug darstellt. Heranzuziehen ist die Summe aus dem festgestellten Wert des Verwaltungsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens und dem festgestellten Wert der Finanzmittel einschlie\u00dflich der jungen Finanzmittel (vgl. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 ErbStG). Die Schuldenverrechnung bei den Finanzmitteln, der 15%ige Sockelbetrag beim Finanzmitteltest (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 ErbStG), die quotale Schuldenverrechnung mit dem Verwaltungsverm\u00f6gen (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;6 ErbStG) und die Regelung, nach der 10&nbsp;% des Verwaltungsverm\u00f6gens als unsch\u00e4dlich anzusehen sind (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 ErbStG), bleiben unber\u00fccksichtigt. Bei Verwaltungsverm\u00f6gen, das der Sicherung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient, werden Schulden insoweit in Abzug gebracht, als die Verpflichtungen durch Treuhandverh\u00e4ltnisse abgesichert sind (vgl. auch R&nbsp;E&nbsp;13b.10 ErbStR 2019). Bei dem Z\u00e4hler der Berechnungsformel handelt es sich daher um eine Bruttogr\u00f6\u00dfe.<\/li><li>bb) Den Nenner des Bruchs bildet der festgestellte (vgl. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;10 ErbStG) gemeine Wert (\u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;2 BewG) des gesamten beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gens. Der gemeine Wert wird unter Heranziehung von \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 BewG bestimmt. Hierbei ist die Summe der Einzelteile des Betriebsverm\u00f6gens nicht identisch mit dem gemeinen Wert des Betriebs. Denn im Rahmen der Berechnung des gemeinen Werts werden Schulden disquotal ber\u00fccksichtigt (vgl. Kirnberger in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;54.1, Stand 11\/2022; vgl. auch Korezkij, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2017, 745, 748&nbsp;f.). Der Nenner der Berechnungsformel stellt daher eine Nettogr\u00f6\u00dfe dar.<\/li><li>cc) F\u00fcr die Ermittlung des \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsverm\u00f6gens, wie es die Finanzverwaltung bezeichnet (vgl. R&nbsp;E&nbsp;13b.10 ErbStR 2019), wird somit ein Bruttowert (spezifisch berechnetes Verwaltungsverm\u00f6gen im Z\u00e4hler) zu einem Nettowert (gemeiner Wert des Betriebsverm\u00f6gens; Unternehmenswert im Nenner) ins Verh\u00e4ltnis gesetzt (vgl. auch Wachter in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;286).<\/li><li>c) Die wortlautgetreue Anwendung dieser in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG verankerten Berechnungsformel f\u00fchrt also dazu, dass grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Betriebsverm\u00f6gen von Handelsunternehmen, deren Hauptzweck in einer gewerblichen T\u00e4tigkeit besteht und die am Tag der Entstehung der Steuer zur Aufrechterhaltung ihrer unternehmerischen T\u00e4tigkeit \u00fcber einen hohen Bestand an Finanzmitteln \u2011\u2011insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen\u2011\u2011 verf\u00fcgen, wegen der Fallbeilwirkung der Regelung in vollem Umfang von der erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen ist. Gleichzeitig und dazu widerspr\u00fcchlich k\u00f6nnte das Verwaltungsverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG solcher Handelsunternehmen deutlich niedriger -gegebenenfalls sogar mit 0&nbsp;\u20ac- festzustellen sein, weil die grunds\u00e4tzlich als steuersch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen einzustufenden betriebsnotwendigen Finanzmittel, nach Abzug des \u00fcblicherweise bei solchen Handelsunternehmen ebenfalls hohen Bestands an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, regelm\u00e4\u00dfig weniger als 15&nbsp;% des anzusetzenden Betriebsverm\u00f6gens betragen, sie mithin keine steuersch\u00e4dlichen Finanzmittel darstellen und damit im Ergebnis nicht als steuersch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen sind und auch dar\u00fcber hinaus kein steuersch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen gegeben ist. (vgl. Viskorf in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;171; Korezkij, DStR 2017, 745).<\/li><li>d) Die neben dem Wortsinn zu ber\u00fccksichtigenden Methoden zur Auslegung einer Norm aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) gebieten eine den Wortlaut eingrenzende Auslegung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG dahingehend, dass zumindest bei typischen Handelsunternehmen f\u00fcr den 90&nbsp;%-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG in Abzug zu bringen sind.<\/li><li>aa) Was der Gesetzgeber als steuersch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen ansieht, hat er in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung der \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG in dem enumerativen Verwaltungsverm\u00f6genskatalog des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 bis 5 ErbStG geregelt (vgl. BTDrucks 18\/8911, S.&nbsp;41; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.03.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/19, BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706, Rz&nbsp;34, zu \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F.). Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG stellen auch Finanzmittel steuersch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen dar, soweit sie 15&nbsp;% des anzusetzenden Werts des Betriebsverm\u00f6gens der Gesellschaft \u00fcbersteigen. Von den Finanzmitteln ist jedoch nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift der gemeine Wert der betrieblichen Schulden abzuziehen. Es ist daher nach dieser Vorschrift eine Nettogr\u00f6\u00dfe zu bilden, sodass Ma\u00dfstab f\u00fcr die Steuersch\u00e4dlichkeit der Finanzmittel nicht deren Bestand als solcher, sondern lediglich deren H\u00f6he nach der Verrechnung mit betrieblichen Schulden ist. Die Anwendung des Freibetrags in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG setzt zudem voraus, dass das beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Verm\u00f6gen der Gesellschaft nach seinem Hauptzweck einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1, des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG dient (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 ErbStG). Andernfalls stellen die Finanzmittel stets unproduktives Verwaltungsverm\u00f6gen dar (vgl. nachfolgend unter III.2.d&nbsp;cc&nbsp;(1)). Dadurch sollen bereits dem Grunde nach Gesellschaften von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen werden, die nicht oder nur geringf\u00fcgig gewerblich t\u00e4tig sind, unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he ihrer Finanzmittel nach Schuldenverrechnung. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere die sogenannten Cash-Gesellschaften vor Augen, die nur aus Finanzmitteln bestehen und lediglich gegr\u00fcndet werden, um die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Beg\u00fcnstigung zu erhalten.<\/li><li>bb) Der Senat h\u00e4lt es danach bei einer systematischen Auslegung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG f\u00fcr geboten, dass bei dem 90&nbsp;%-Einstiegstest bei Finanzmitteln entsprechend der Regelung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG der gemeine Wert der betrieblich veranlassten Schulden abgezogen wird. Diese erweiternde Auslegung ist dadurch zu begrenzen, dass das beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Verm\u00f6gen nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG dient. Zwar wurde der &#8222;Hauptzweckansatz&#8220; entgegen dem Regierungsentwurf (vgl. BTDrucks 18\/5923, S.&nbsp;12) nach der Stellungnahme des Bundesrats nicht w\u00f6rtlich in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG wiedergegeben (vgl. BRDrucks 353\/15, S.&nbsp;18). \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG nimmt jedoch die Gesetzessystematik des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 ErbStG auf, indem er in seinem ersten Nebensatz auf diese Vorschrift verweist. Es ist deshalb erforderlich, den Hauptzweckansatz des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG auch im Rahmen des 90&nbsp;%-Einstiegstests heranzuziehen, um zu verhindern, dass Erwerber von Cash-Gesellschaften Steuerbeg\u00fcnstigungen erhalten, die nur f\u00fcr origin\u00e4r betriebliche T\u00e4tigkeiten vorgesehen sind. Mit der Anwendung des &#8222;Hauptzweckansatzes&#8220; im Rahmen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG ist f\u00fcr die Finanzverwaltung kein administrativer Mehraufwand verbunden. Bei der Ermittlung der steuersch\u00e4dlichen Finanzmittel nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG muss sie ohnehin den Hauptzweck der gesellschaftlichen T\u00e4tigkeit pr\u00fcfen.<\/li><li>cc) Dieser Auslegung steht der von der Finanzverwaltung in der Revisionsbegr\u00fcndung hervorgehobene Missbrauchsgedanke nicht entgegen.<\/li><li>(1) Bei \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG handelt es sich um eine besondere Missbrauchsvermeidungsvorschrift (vgl. Wachter in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;278 und Viskorf in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;171). Als unproduktives Verwaltungsverm\u00f6gen ist bei origin\u00e4r gewerblich T\u00e4tigen solches Verm\u00f6gen anzusehen, das der Betrieb zu seiner Fortf\u00fchrung nicht notwendigerweise ben\u00f6tigt, das also hinweggedacht werden kann, ohne dass die Fortf\u00fchrung des Betriebs gef\u00e4hrdet ist.<\/li><li>(2) Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei jedoch, dass Handelsunternehmen, deren Betriebsverm\u00f6gen im Hauptzweck einer gewerblichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG dient, am f\u00fcr die Einordnung von Wirtschaftsg\u00fctern als Verwaltungsverm\u00f6gen ma\u00dfgebenden Stichtag der Entstehung der Steuer aus ihrer origin\u00e4ren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einen hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben k\u00f6nnen, der tagesbezogen variiert und von der Zahlungsmoral der Gesch\u00e4ftspartner abh\u00e4ngt. Bei solchen Unternehmen w\u00fcrde es dem Gesetzeszweck der Beg\u00fcnstigung von produktivem Verm\u00f6gen nicht gerecht, w\u00fcrde man f\u00fcr den 90&nbsp;%-Einstiegstest diese Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die unstreitig Finanzmittel nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 ErbStG darstellen, isoliert ohne die Schuldenverrechnung heranziehen. Zumindest in einem solchen Fall ist das unproduktive Verm\u00f6gen stets gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 ErbStG als Differenz zwischen den Finanzmitteln und den betrieblichen Schulden anzusehen. Denn die betrieblichen Schulden dienen dazu, produktives Verm\u00f6gen zu erwerben und so die Fortf\u00fchrung des Betriebs sicherzustellen.<\/li><li>(3) Auch bei dieser vom Senat vorgenommenen Auslegung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG ist es weiterhin ausgeschlossen, dass kleine Unternehmen, die mit einem hohen (Netto-)Bestand an Finanzmitteln im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG ausgestattet sind, aufgrund des 90&nbsp;%-Einstiegstests in den Genuss der Steuerbeg\u00fcnstigung kommen.<\/li><li>(4) Sollte die vorgenommene Auslegung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG im Einzelfall dazu f\u00fchren, dass sich Unternehmen, die der Gesetzgeber aufgrund ihrer hohen Verwaltungsverm\u00f6gensquote von mindestens 90&nbsp;% steuerrechtlich nicht beg\u00fcnstigen wollte, aufgrund missbr\u00e4uchlicher Gestaltung die Beg\u00fcnstigung erschleichen, ist die Anwendung von \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, Rz&nbsp;255).<\/li><li>dd) Der vom Senat vorgenommenen Auslegung steht auch der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Den Gesetzesmaterialien ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass bei dem 90&nbsp;%-Einstiegstest nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG Finanzmittel im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG ohne Abzug der betrieblich veranlassten Schulden zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>(1) Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG \u2011\u2011den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BVerfGE 138, 136) folgend\u2011\u2011 von der bis dato in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. verankerten typisierenden Verwaltungsverm\u00f6gensgrenze in H\u00f6he von 50&nbsp;% zur Bestimmung des Anteils des nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens, die die M\u00f6glichkeit von sogenannten Kaskadengestaltungen \u2011\u2011das hei\u00dft die mehrfache Ausnutzung der 50&nbsp;%-Grenze\u2011\u2011 er\u00f6ffnete, auf den um das unsch\u00e4dliche Verwaltungsverm\u00f6gen (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;7 ErbStG) gek\u00fcrzten Nettowert des Verwaltungsverm\u00f6gens umgestellt werden. Schulden sollten wie nach altem Recht im Rahmen des Finanzmitteltests (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 ErbStG) saldiert werden und dar\u00fcber hinaus quotal zu ber\u00fccksichtigen sein. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG sollte solches beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen von der Verschonung ausnehmen, das nahezu ausschlie\u00dflich aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht. Denn in einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass das gesamte betriebliche Verm\u00f6gen nicht schutzw\u00fcrdig sei. Dadurch, dass Gesellschaften mit einer Verwaltungsverm\u00f6gensquote von mehr als 90&nbsp;% von der Verschonung ausgenommen seien, w\u00fcrden Gestaltungsm\u00f6glichkeiten ausger\u00e4umt, die nach dem BVerfG-Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BVerfGE 138, 136) verfassungswidrig sein k\u00f6nnten. W\u00e4ren Gesellschaften mit einem ganz \u00fcberwiegenden Teil an Verwaltungsverm\u00f6gen beg\u00fcnstigt, k\u00f6nnten mittels einer geringf\u00fcgigen land- und forstwirtschaftlichen, origin\u00e4r gewerblichen oder freiberuflichen T\u00e4tigkeit gro\u00dfe Werte an Verwaltungsverm\u00f6gen \u00fcbertragen werden, f\u00fcr die gegebenenfalls eine Teilverschonung \u2011\u2011wie bei den Finanzmitteln in H\u00f6he von 15&nbsp;% des gemeinen Werts des Betriebs\u2011\u2011 beansprucht werden k\u00f6nnte. Um diese Gestaltungsm\u00f6glichkeiten auszuschlie\u00dfen, werde dem Grunde nach beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen, das zu mindestens 90&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen bestehe, wieder aus der Verschonung ausgenommen (s. Empfehlung der Aussch\u00fcsse vom 15.09.2015 in BRDrucks 353\/1\/15, S.&nbsp;20&nbsp;f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 22.06.2016, BTDrucks 18\/8911, S.&nbsp;40). Dadurch hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass alle Gesellschaften, die \u00fcber eine Verwaltungsverm\u00f6gensquote von mindestens 90&nbsp;% verf\u00fcgen, erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich nicht beg\u00fcnstigt werden sollen.<\/li><li>(2) In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 22.06.2016 (BTDrucks 18\/8911, S.&nbsp;40) wird zwar nachfolgend im letzten Absatz zu Absatz&nbsp;2 ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr den 90&nbsp;%-Einstiegstest das Verwaltungsverm\u00f6gen vor der Verrechnung der Finanzmittel mit den Schulden und der K\u00fcrzung um den Freibetrag zugrunde gelegt werden soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Wiedergabe des sp\u00e4teren Gesetzestexts des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG, wie er kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens formuliert wurde<em>. <\/em>Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr diese zus\u00e4tzlichen Vorgaben im Rahmen des 90&nbsp;%-Einstiegstests l\u00e4sst sich den Materialien nicht entnehmen. Die zus\u00e4tzlichen Vorgaben stehen vielmehr im Widerspruch zu dem in der Gesetzesbegr\u00fcndung ebenfalls genannten Anliegen des Gesetzgebers, die als steuersch\u00e4dlich angesehenen Finanzmittel erst nach Schuldenverrechnung von der Verschonung auszunehmen. Den Ausf\u00fchrungen kann deshalb f\u00fcr die Auslegung von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG kein Mehrwert entnommen werden.<\/li><li>ee) Diese Auslegung, die zu einer Einschr\u00e4nkung des 90&nbsp;%-Einstiegstests im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG f\u00fchrt, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden geboten, um dem aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG folgenden Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands zu gen\u00fcgen.<\/li><li>(1) Der Gleichheitssatz bel\u00e4sst dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung m\u00fcssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgem\u00e4\u00df bed\u00fcrfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausma\u00df der Abweichung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;13\/11, 1&nbsp;BvL&nbsp;14\/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871, Rz&nbsp;72, m.w.N.).<\/li><li>(2) Auch wenn es sich bei den Regelungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 ErbStG um eine Ausnahme zu der gesetzgeberischen Grundentscheidung handelt, Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG im Verh\u00e4ltnis zu anderem Verm\u00f6gen zu beg\u00fcnstigen, muss sie folgerichtig ausgestaltet sein. Sie darf nicht willk\u00fcrlich unter Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG produktive Handelsunternehmen beg\u00fcnstigen oder von der Beg\u00fcnstigung ausschlie\u00dfen, je nachdem, ob per Zufall am Steuerstichtag betriebliche Schulden \u2011\u2011bestehend aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen\u2011\u2011 durch die vorhandenen Finanzmittel getilgt wurden oder nicht. Die vorgenommene verfassungskonforme Auslegung, durch die eine Verletzung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verhindert wird (zur Notwendigkeit, ein grunds\u00e4tzlich verfassungsm\u00e4\u00dfiges Gesetz verfassungskonform auszulegen BVerfG-Beschluss vom 14.10.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2310\/06, BVerfGE 122, 39), stellt sicher, dass solche Unternehmen, die der Gesetzgeber aus den unter III.2.d&nbsp;cc&nbsp;(2) dargelegten Gr\u00fcnden beg\u00fcnstigen wollte, auch tats\u00e4chlich beg\u00fcnstigt werden.<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall der 90&nbsp;%-Einstiegstest nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG der Gew\u00e4hrung der steuerrechtlichen Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG f\u00fcr den Erwerb der GmbH-Anteile nicht entgegensteht.<\/li><li>a) Bei der Anwendung des 90&nbsp;%-Einstiegstests nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG sind nach der von dem Senat vorgenommenen Auslegung von der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel in H\u00f6he von 2.517.649&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich der Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel in H\u00f6he von 60.000&nbsp;\u20ac die im Feststellungsbescheid vom 13.01.2023 ebenfalls festgestellten Schulden in H\u00f6he von 3.138.504&nbsp;\u20ac abzuziehen, sodass keine steuersch\u00e4dlichen Finanzmittel vorliegen. Da im Feststellungsbescheid vom 13.01.2023 nachrichtlich angegeben wurde, dass der Hauptzweck der GmbH eine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1, des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG war, sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG vorliegend erf\u00fcllt.<\/li><li>b) Beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG liegt in H\u00f6he von 1.190.000&nbsp;\u20ac vor. Dies setzt sich auf der Grundlage des Feststellungsbescheids vom 13.01.2023 zusammen aus dem Wert der GmbH-Anteile in H\u00f6he von 1.250.000&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich der jungen Finanzmittel in H\u00f6he von 60.000&nbsp;\u20ac; Letztere sind nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG steuersch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen. Die weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG sind zwischen den Beteiligten unstreitig erf\u00fcllt.<\/li><li>c) Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG bleibt das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen von 1.190.000&nbsp;\u20ac in H\u00f6he von 85&nbsp;% \u2011\u2011also 1.011.500&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 steuerfrei. Es verbleibt ein Teil des restlichen beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens in H\u00f6he von 178.500&nbsp;\u20ac. Dieser Betrag \u00fcbersteigt die Wertgrenze von 150.000&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG. Deshalb verringert sich der Abzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ErbStG um 50&nbsp;% des die Wertgrenze von 150.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigenden Betrags von 28.500&nbsp;\u20ac, also um 14.250&nbsp;\u20ac. Es verbleibt ein Abzugsbetrag in H\u00f6he von 135.750&nbsp;\u20ac.<\/li><li>d) Der Abzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG wurde f\u00fcr Erwerbe der Kl\u00e4gerin seit 2007 noch nicht in Anspruch genommen. Der Wert des Erwerbs der Kl\u00e4gerin setzt sich zusammen aus dem verbleibenden beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen in H\u00f6he von 178.500&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des verminderten Abzugsbetrags in H\u00f6he von 135.750&nbsp;\u20ac, also in H\u00f6he von 42.750&nbsp;\u20ac. Diesem Erwerb von beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen sind die jungen Finanzmittel in H\u00f6he von 60.000&nbsp;\u20ac hinzuzurechnen, sodass der Wert des Erwerbs der Kl\u00e4gerin 102.750&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt.<\/li><li>e) Dem Erwerb ist eine Vorschenkung in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac hinzuzuf\u00fcgen. Der Erwerb betr\u00e4gt 302.750&nbsp;\u20ac. Von diesem Erwerb ist ein Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac in Abzug zu bringen, sodass der steuerpflichtige Erwerb 0&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt und die Schenkungsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.130923.IIR49.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 13a Abs 1, ErbStG \u00a7 13a Abs 2, ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2, ErbStG \u00a7 13b Abs 4 Nr 5 S 1, ErbStG \u00a7 13b Abs 4 Nr 5 S 4, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-90-einstiegstests-bei-handelsunternehmen-bfh-urteil-vom-13-september-2023-ii-r-49-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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