{"id":76387,"date":"2023-12-17T12:51:38","date_gmt":"2023-12-17T10:51:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76387"},"modified":"2023-12-17T12:51:38","modified_gmt":"2023-12-17T10:51:38","slug":"ueberentnahmen-in-einer-doppelstoeckigen-personengesellschaftsstruktur-bfh-urteil-vom-27-september-2023-iv-r-8-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberentnahmen-in-einer-doppelstoeckigen-personengesellschaftsstruktur-bfh-urteil-vom-27-september-2023-iv-r-8-21\/","title":{"rendered":"\u00dcberentnahmen in einer doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaftsstruktur &#8211; BFH-Urteil vom 27. September 2023, IV R 8\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270923.IVR8.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 4a, EStG \u00a7 6b Abs 1, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 18. M\u00e4rz 2021, Az: 10 K 1984\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaftsstrukturen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die \u00dcbertragung eines Gewinns nach \u00a7 6b EStG auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger f\u00fchrt mangels einlagef\u00e4higen Wirtschaftsguts f\u00fcr Zwecke des \u00a7 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer \u2011\u2011\u00fcberentnahmemindernden\u2011\u2011 Einlage beim \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 18.03.2021 &#8211; 10 K 1984\/18 aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2009 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Anwendung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einer doppel- beziehungsweise mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaftsstruktur.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, die in den Streitjahren (2009 und 2010) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG.<\/li><li>Alleinige Kommanditistin der Kl\u00e4gerin ist die X&nbsp;KG. Die Komplement\u00e4rin (X&nbsp;Beteiligungs GmbH) ist weder am Verm\u00f6gen noch am Ergebnis der Kl\u00e4gerin beteiligt. Die Kl\u00e4gerin selbst war in den Streitjahren \u2011\u2011neben der Komplement\u00e4rin (Y&nbsp;Grundst\u00fccksverwaltungsgesellschaft mbH)\u2011\u2011 zu jeweils 94&nbsp;% als Kommanditistin an der Y&nbsp;Grundst\u00fccksverwaltungsgesellschaft mbH &amp; Co. Objekt G&nbsp;KG (Y&nbsp;G&nbsp;KG) und an der Y&nbsp;Grundst\u00fccksverwaltungsgesellschaft mbH &amp; Co. Objekt L&nbsp;KG (Y&nbsp;L&nbsp;KG) beteiligt.<\/li><li>Mit notariellen Vertr\u00e4gen vom xx.xx.2009 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin im Rahmen eines sogenannten Sale-and-lease-back-Gesch\u00e4fts ihre Betriebsimmobilien in G und L an die Y&nbsp;G&nbsp;KG beziehungsweise Y&nbsp;L&nbsp;KG. Auf der Grundlage gleichzeitig abgeschlossener Leasingvertr\u00e4ge wurden die Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin zur Nutzung \u00fcberlassen. Zur teilweisen Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gew\u00e4hrte die X&nbsp;KG mit Vertr\u00e4gen vom xx.xx.2009 beziehungsweise xx.xx.2009 der Y&nbsp;G&nbsp;KG ein Darlehen \u00fcber 1.050.000&nbsp;\u20ac und der Y&nbsp;L&nbsp;KG ein Darlehen \u00fcber 350.000&nbsp;\u20ac. Zur Refinanzierung dieser &#8222;Mieterdarlehen&#8220; gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der X&nbsp;KG mit Vertr\u00e4gen vom xx.xx.2009 zwei Darlehen \u00fcber insgesamt 1.400.000&nbsp;\u20ac. Mit Vereinbarung vom xx.xx.2009 hoben die Kl\u00e4gerin und die X&nbsp;KG die Refinanzierungsdarlehen mit Wirkung zum 31.12.2009 wieder auf. Nach der Vorbemerkung zur Aufhebungsvereinbarung sollten die R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin mit Anspr\u00fcchen der X&nbsp;KG auf Auszahlung des auf sie entfallenden Jahres\u00fcberschusses der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2009 verrechnet werden.<\/li><li>Bei der Ermittlung ihres im Rahmen der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 erkl\u00e4rten Gewinns machte die Kl\u00e4gerin Gebrauch von der M\u00f6glichkeit der \u00dcbertragung des beim Verkauf der Grundst\u00fccke erzielten Gewinns in H\u00f6he von etwa 3,6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;6b EStG auf die Anschaffungskosten der von der Y&nbsp;G&nbsp;KG und von der Y&nbsp;L&nbsp;KG erworbenen Grundst\u00fccke. Mit Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr 2009 vom 26.08.2010 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die laufenden Eink\u00fcnfte der Gesamthand mit .\/.&nbsp;222.445,48&nbsp;\u20ac fest. Zugleich setzte das FA mit Gewerbesteuermessbescheid vom selben Tag den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2009 auf 0&nbsp;\u20ac fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Nachfolgend kam eine f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2009 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass dem erkl\u00e4rten Gewinn f\u00fcr 2009 nicht abziehbare Schuldzinsen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG in H\u00f6he von 47.254&nbsp;\u20ac au\u00dferbilanziell hinzuzurechnen seien. Diese beruhten auf kumulierten \u00dcberentnahmen (seit dem 01.01.1999) in H\u00f6he von 787.572,91&nbsp;\u20ac. Die \u00dcberentnahmen ermittelte der Pr\u00fcfer unter Ber\u00fccksichtigung eines Verlusts in H\u00f6he von 172.994,19&nbsp;\u20ac, von Einlagen in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac, von Entnahmen in H\u00f6he von 1.434.151,36&nbsp;\u20ac und des Bestands der Unterentnahmen aus dem Vorjahr in H\u00f6he von 819.572,64&nbsp;\u20ac. Die \u00dcbertragung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;6b EStG auf die Anschaffungskosten der Grundst\u00fccke der Y&nbsp;G&nbsp;KG und der Y&nbsp;L&nbsp;KG sah der Pr\u00fcfer mangels einlagef\u00e4higen Wirtschaftsguts nicht als eine die \u00dcberentnahmen mindernde Einlage im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG an. Den Hinzurechnungsbetrag ermittelte er wie folgt:Angefallene Zinsen laut Gewinn- und Verlustrechnung294.763,00&nbsp;\u20acAbz\u00fcglich K\u00fcrzungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;4 EStG2.050,00&nbsp;\u20acH\u00f6chstbetrag292.713,00&nbsp;\u20acBemessungsgrundlage f\u00fcr Hinzurechnung787.572,91&nbsp;\u20acDavon 6&nbsp;% (Hinzurechnungsbetrag)47.254,37&nbsp;\u20ac<\/li><li>Auf der Grundlage der Pr\u00fcfungsfeststellungen erlie\u00df das FA am 05.03.2012 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2009 und stellte darin die laufenden Eink\u00fcnfte der Gesamthand nunmehr mit .\/.&nbsp;103.093,34&nbsp;\u20ac fest. Zugleich setzte es mit ge\u00e4ndertem Gewerbesteuermessbescheid vom selben Tag den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2009 auf 2.072&nbsp;\u20ac fest. Die Nachpr\u00fcfungsvorbehalte wurden aufgehoben.<\/li><li>Mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 26.06.2012 stellte das FA f\u00fcr 2010 die laufenden Eink\u00fcnfte der Gesamthand mit 494.652,78&nbsp;\u20ac fest. Zugleich setzte es mit Gewerbesteuermessbescheid vom selben Tag den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2010 auf 19.866&nbsp;\u20ac fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Mit ihren Einspr\u00fcchen wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Ermittlung der \u00dcberentnahmen in 2009 sowie gegen den hieraus folgenden gewinnerh\u00f6henden Ansatz nicht abzugsf\u00e4higer Schuldzinsen in H\u00f6he von 47.254&nbsp;\u20ac (2009) und 68.817&nbsp;\u20ac (2010). Zum einen sei in H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von etwa 3,6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac von der Regelung des \u00a7&nbsp;6b EStG Gebrauch gemacht worden und der beg\u00fcnstigte Betrag auf die Anschaffungskosten der Objekte in G und L \u00fcbertragen worden. Bei der Ermittlung von \u00dcberentnahmen sei dieser (dem Kapitalkonto hinzuzurechnende) Betrag nicht wie erforderlich als Einlage behandelt worden. Zum anderen seien sowohl die Mieterdarlehen als auch die Refinanzierungsdarlehen als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen der X&nbsp;KG bei der Kl\u00e4gerin zu qualifizieren. Ende 2009 seien die Refinanzierungsdarlehen durch Verrechnung des Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruchs der Kl\u00e4gerin mit der Forderung der X&nbsp;KG auf eine Gewinnauszahlung getilgt worden. Folge dieser Verrechnung sei eine Entnahme auf der Ebene der Kl\u00e4gerin (Gewinnentnahme der X&nbsp;KG), aber zugleich eine Einlage bei der Kl\u00e4gerin im Sonderbetriebsverm\u00f6gen (Tilgung des Refinanzierungsdarlehens). Die Entnahme sei bei der Ermittlung der \u00dcberentnahmen durch die Betriebspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt worden, die korrespondierende Einlage hingegen nicht. Auch die Hinzurechnung des Einlagebetrags von 1,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac f\u00fchre dazu, dass auf der Ebene der Kl\u00e4gerin in den Jahren 2009 und 2010 keine \u00dcberentnahmen vorl\u00e4gen und die Schuldzinsen voll abzugsf\u00e4hig seien. Schlie\u00dflich k\u00f6nnten sich bei einem betriebs\u00fcbergreifenden Verst\u00e4ndnis der Entnahmen und Einlagen auf der Ebene der nachgeordneten Personengesellschaften keine \u00dcberentnahmen ergeben, da Entnahmen und Einlagen im Verh\u00e4ltnis zu einem Gesellschafter in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausscheiden w\u00fcrden. Es fehle an einer Entnahme durch eine nat\u00fcrliche Person. Dies gelte jedenfalls f\u00fcr den Sonderfall mehrst\u00f6ckiger Personengesellschaften.<\/li><li>Unter im Revisionsverfahren nicht streitigen Gesichtspunkten erlie\u00df das FA am 22.01.2013 nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bzw. \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2009 und 2010, mit denen die laufenden Eink\u00fcnfte der Gesamthand mit .\/.&nbsp;108.484,80&nbsp;\u20ac (2009) und 489.247,29&nbsp;\u20ac (2010) festgestellt wurden. Zugleich \u00e4nderte das FA den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2010 ebenfalls nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO und setzte den Gewerbesteuermessbetrag unver\u00e4ndert auf 19.866&nbsp;\u20ac fest. Die Nachpr\u00fcfungsvorbehalte in den Bescheiden f\u00fcr 2010 blieben bestehen. Mit Einspruchsentscheidungen vom 18.06.2018 wies das FA die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Anders als im Einspruchsverfahren war sie nun der Ansicht, dass die Mieterdarlehen nicht dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen der X&nbsp;KG bei der Kl\u00e4gerin zuzuordnen seien, sondern dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II der X&nbsp;KG bei den Y-Gesellschaften. Hiermit korrespondierend seien die Refinanzierungsverbindlichkeiten der X&nbsp;KG gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Jahr 2009 als passives Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II der X&nbsp;KG bei den Y-Gesellschaften zu erfassen. Auf Ebene der Y-Gesellschaften seien folglich die Mieterdarlehen der X&nbsp;KG als Forderungen und die Refinanzierungsdarlehen als Verbindlichkeiten der X&nbsp;KG im Sonderbetriebsverm\u00f6gen zu erfassen. Die Tilgung der Refinanzierungsdarlehen durch die X&nbsp;KG durch Verrechnung der Verbindlichkeiten mit der Gewinnentnahmeforderung f\u00fchre daher zu einer Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen der X&nbsp;KG bei den Y-Gesellschaften. Da Einlagen in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen auf Ebene dieser Untergesellschaften f\u00fcr die Berechnung der \u00dcberentnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG auf Ebene der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen seien, werde die Entnahme in H\u00f6he von 1,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac durch die Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen wieder kompensiert. Diese Einlage sei bei den Berechnungen bisher nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/li><li>Mit Urteil vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1984\/18 gab das Finanzgericht (FG) der Klage nur in geringem Umfang statt. Das FA habe den Gewinn der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;15 EStG) beziehungsweise ihren Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;7 des Gewerbesteuergesetzes \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011) dem Grunde und der H\u00f6he nach zutreffend um nicht abzugsf\u00e4hige Schuldzinsen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG erh\u00f6ht. Indes sei aus anderen Gr\u00fcnden der Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf 1.659&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG).<\/li><li>Zun\u00e4chst sei der nach \u00a7&nbsp;6b EStG \u00fcbertragene Betrag in H\u00f6he von insgesamt rund 3,6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, der bei der Kl\u00e4gerin dem Kapitalkonto steuerneutral hinzuzurechnen (R&nbsp;6b.2 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 der Einkommensteuer-Richtlinien \u2011\u2011EStR\u2011\u2011) und im anderen Betrieb erfolgsneutral zu Lasten des Kapitalkontos abzusetzen sei (R&nbsp;6b.2 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStR), f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG wie eine Einlage bei der Kl\u00e4gerin (und eine Entnahme bei dem anderen Betrieb) zu behandeln. Bei der Inanspruchnahme des \u00a7&nbsp;6b EStG auf Ebene der Kl\u00e4gerin erfolge im ersten Schritt eine Gewinnminderung in H\u00f6he des Beg\u00fcnstigungsbetrags, die sich \u00fcberentnahmeerh\u00f6hend auswirke. In einem zweiten Schritt m\u00fcsse die \u00dcbertragung dieses Beg\u00fcnstigungsbetrags bei der Kl\u00e4gerin zu einem \u2011\u2011diese \u00dcberentnahmeerh\u00f6hung ausgleichenden\u2011\u2011 Korrekturposten &#8222;wie eine Einlage&#8220; f\u00fchren. Anderenfalls w\u00e4re eine Entnahme des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nie m\u00f6glich, ohne sch\u00e4dliche \u00dcberentnahmen auszul\u00f6sen und dies, obwohl der Kl\u00e4gerin aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Betriebsimmobilien entsprechende liquide Mittel zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden und sie aufgrund der kapitalerh\u00f6henden Ber\u00fccksichtigung des \u00a7&nbsp;6b-EStG-Betrags auch ein entsprechendes Entnahmepotential auf ihrem Kapitalkonto ausweise. Betrachte man umgekehrt die Seite des erwerbenden Betriebs, reduziere sich dessen Kapitalkonto infolge des \u00a7&nbsp;6b-EStG-Abzugs. W\u00fcrde man diese Reduzierung nicht korrespondierend &#8222;wie eine Entnahme&#8220; im Rahmen der Ermittlung der \u00dcberentnahmen ber\u00fccksichtigen, k\u00f6nnten beim erwerbenden Betrieb in H\u00f6he des \u00a7&nbsp;6b-EStG-Betrags unsch\u00e4dliche Entnahmen get\u00e4tigt werden, obwohl weder entsprechende finanzielle Mittel noch ein ausreichend hohes (steuerliches) Eigenkapital vorhanden seien. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, betrieblich finanzierte Privatentnahmen zu vermeiden.<\/li><li>Das FG verkenne die Diskrepanz, welche sich aus der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen betriebsbezogenen Betrachtungsweise im Rahmen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG und der gesellschafterbezogenen \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;6b EStG ergebe. Diese sei nach dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG aufzul\u00f6sen. Die L\u00f6sung k\u00f6nne sich nicht ausschlie\u00dflich auf die Definition des Gewinn- und Einlagenbegriffs st\u00fctzen. Nach dem Verst\u00e4ndnis des BFH kn\u00fcpfe der Schuldzinsenabzug des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG ma\u00dfgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit an (Hinweis auf Urteil vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz&nbsp;16). Das Eigenkapital der Kl\u00e4gerin habe sich durch die \u00dcbertragung des nach \u00a7&nbsp;6b EStG beg\u00fcnstigten Betrags jedoch nicht reduziert. Daher m\u00fcsse der \u00a7&nbsp;6b-EStG-Betrag &#8222;wie eine Einlage&#8220; \u2011\u2011oder jedenfalls \u00fcberentnahmemindernd\u2011\u2011 hinzugerechnet werden.<\/li><li>Des Weiteren sei die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG hier aus teleologischen Gr\u00fcnden einzuschr\u00e4nken. Der von der X&nbsp;KG Ende 2009 bei der Kl\u00e4gerin entnommene Betrag von 1,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac sei nicht in die private Verm\u00f6genssph\u00e4re des an der X&nbsp;KG allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligten Gesellschafters gelangt. Vielmehr habe die X&nbsp;KG den entnommenen Betrag von 1,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zur Tilgung der Refinanzierungsdarlehen eingesetzt; diese Darlehensmittel habe die X&nbsp;KG zuvor als Mieterdarlehen an die Y&nbsp;G&nbsp;KG und Y&nbsp;L&nbsp;KG weitergeleitet, die damit die Gesamtinvestitionskosten mitfinanziert h\u00e4tten, was letztlich der Kl\u00e4gerin \u00fcber den gezahlten Immobilienkaufpreis zugutegekommen sei. S\u00e4mtliche Darlehen und auch die Entnahme h\u00e4tten damit der Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten aus den Sale-and-lease-back-Vertr\u00e4gen gedient. Von einem Entzug betrieblicher Mittel f\u00fcr betriebsfremde Zwecke k\u00f6nne nicht die Rede sein.<\/li><li>Die streng betriebsbezogene Ermittlung der \u00dcberentnahmen widerspreche bei Entnahmen und Einlagen im Zusammenhang mit doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaften dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG. Eine Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf der Ebene der Untergesellschaft (Kl\u00e4gerin) wegen privater Veranlassung sei nicht gerechtfertigt. Bei teleologischer Reduktion der Vorschrift d\u00fcrfe die zur konzerninternen Schuldentilgung verwendete Entnahme nicht \u00fcberentnahmeerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt werden. Es bed\u00fcrfe vielmehr einer konzernbezogenen Betrachtung. Der eigentliche Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG, die Verhinderung betrieblich finanzierter Privatentnahmen, werde bei rein betriebsbezogener Betrachtung in Konstellationen wie der vorliegenden nicht erreicht. Vielmehr w\u00fcrden dadurch Mittel, die auch nach der Entnahme im Konzernbetriebsverm\u00f6gen verblieben, zur Berechnung der \u00dcberentnahmen herangezogen. Daraus resultiere eine K\u00fcrzung des Schuldzinsenabzugs auf der Ebene der nachgelagerten Personengesellschaft (Kl\u00e4gerin), obwohl keine au\u00dferbetriebliche oder gar private Veranlassung gegeben sei.<\/li><li>Eine betriebsbezogene Betrachtung f\u00fchre im Fall von doppel- beziehungsweise mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaften zu einem Versto\u00df gegen das Nettoprinzip. Dieses k\u00f6nne bei Ber\u00fchrung der privaten Lebenssph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingeschr\u00e4nkt werden, eine solche private Veranlassung sei vorliegend aber nicht gegeben. Im Fall von doppel- oder mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaften seien Entnahmen auf der Ebene der Untergesellschaft, an der keine nat\u00fcrlichen Personen beteiligt seien, im Wege der teleologischen Einschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Der BFH habe die Frage, ob eine konzernbezogene Betrachtung anzustellen sei, bislang noch nicht beantwortet. R\u00fcckschl\u00fcsse erg\u00e4ben sich jedoch aus dem Urteil vom 29.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;72\/02 (BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420). Dort sei der BFH zwar im Grundsatz von einer betriebsbezogenen Betrachtung ausgegangen, habe aber unter Hinweis auf Ley (K\u00f6lner Steuerdialog 2006, 15277) die Besonderheiten doppelst\u00f6ckiger Personengesellschaften gesehen. Dies lasse durchaus den Schluss zu, dass der BFH doppel- beziehungsweise mehrst\u00f6ckige Personengesellschaften als Sonderfall beurteile, f\u00fcr den eine konzernbezogene Betrachtung gelte. Denn zumindest in diesem Sonderfall gebiete eine normspezifische Interpretation der Entnahmen und Einlagen kein betriebsbezogenes Verst\u00e4ndnis, da nach dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG typisierend nur solche betrieblich veranlassten Schuldzinsen vom Abzug ausgeschlossen sein sollten, die die private Sph\u00e4re der einkommensteuerpflichtigen Person betr\u00e4fen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2009 mit Bescheid vom 28.04.2021 in Umsetzung des FG-Urteils auf 1.659&nbsp;\u20ac herabgesetzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1984\/18 und die Einspruchsentscheidungen vom 18.06.2018 aufzuheben und die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2009 und f\u00fcr 2010 und den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2010, alle vom 22.01.2013, sowie den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2009 vom 28.04.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei der Feststellung der laufenden Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags keine Schuldzinsen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG in H\u00f6he von 47.254&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2009 und 68.817&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2010 hinzugerechnet werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das FG-Urteil ist teilweise bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben (dazu I.). In der Sache hat die Revision der Kl\u00e4gerin keinen Erfolg (dazu II.).<\/li><li>I. Das angegriffene Urteil ist, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2009 betrifft, bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da am 28.04.2021 \u2011\u2011und damit w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens\u2011\u2011 ein ge\u00e4nderter Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2009 an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten und nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Das betrifft auch &#8222;verfr\u00fcht&#8220; erlassene Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 FGO (BFH-Urteil vom 17.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351, Rz&nbsp;19; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;68 Rz&nbsp;43). Damit liegt dem FG-Urteil insoweit ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den \u00a7\u00a7&nbsp;121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO weiterhin bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache, da der \u00c4nderungsbescheid hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine \u00c4nderungen enth\u00e4lt und die Sache spruchreif ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;22&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>II. In der Sache hat die Revision wegen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 keinen Erfolg. Die Klage, die sich gegen den im Laufe des Revisionsverfahrens ge\u00e4nderten Bescheid richtet, wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Gegenstand des Rechtsstreits ist \u2011\u2011soweit die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betroffen ist\u2011\u2011 allein die Feststellung der H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns der Kl\u00e4gerin (dazu 1.). Das FG hat die nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen ohne Rechtsfehler ermittelt (dazu 2.). Diese mindern weder den gesondert und einheitlich festzustellenden laufenden Gesamthandsgewinn noch den Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;7 GewStG).<\/li><li>1. Gegenstand des Rechtsstreits ist \u2011\u2011soweit die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2009 und 2010 betroffen ist\u2011\u2011 allein die Feststellung der H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns der Kl\u00e4gerin (zur Selbst\u00e4ndigkeit einzelner Feststellungen vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;7\/17), Rz&nbsp;22). Denn die Beteiligten streiten nur darum, ob das FA von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schuldzinsen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG als nicht abziehbar behandeln und dem laufenden Gesamthandsgewinn hinzurechnen durfte.<\/li><li>2. Die Vorinstanz hat \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG und die dazu ergangene (h\u00f6chstrichterliche) Rechtsprechung (dazu a) dem Grunde und der H\u00f6he nach ohne Rechtsfehler angewendet (dazu b). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00fchren weder die konzernintern verwendeten Entnahmebetr\u00e4ge noch der nach \u00a7&nbsp;6b EStG \u00fcbertragene Gewinn zu einer Minderung der \u00dcberentnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn \u00dcberentnahmen get\u00e4tigt worden sind. Eine \u00dcberentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres \u00fcbersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6&nbsp;% der \u00dcberentnahme des Wirtschaftsjahres zuz\u00fcglich der \u00dcberentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abz\u00fcglich der Betr\u00e4ge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen \u00fcberstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der \u00dcberentnahme ist vom Gewinn ohne Ber\u00fccksichtigung der nach Ma\u00dfgabe dieser Regelung nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, h\u00f6chstens jedoch der um 2.050&nbsp;\u20ac verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 bis 4 EStG). \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG ist auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;7 GewStG zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/19, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>aa) Die Einschr\u00e4nkung des Abzugs von Schuldzinsen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG ist in zwei Stufen zu pr\u00fcfen. In einem ersten Schritt ist zu kl\u00e4ren, ob und inwieweit Schuldzinsen \u00fcberhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen geh\u00f6ren. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass Schuldzinsen privat veranlasst sind, so sind sie nicht bei der Ermittlung der Entnahmen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG zu ber\u00fccksichtigen. Danach ist in einem zweiten Schritt zu pr\u00fcfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf \u00dcberentnahmen durch \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG eingeschr\u00e4nkt ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/19, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahme\u00fcberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. Auch perioden\u00fcbergreifend ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Verluste f\u00fcr sich genommen nicht zu einer K\u00fcrzung des Schuldzinsenabzugs f\u00fchren d\u00fcrfen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz&nbsp;23; vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/17, Rz&nbsp;38; vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/19, Rz&nbsp;13).<\/li><li>cc) Entnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG sind mangels besonderer Definition in dieser Vorschrift grunds\u00e4tzlich in Ankn\u00fcpfung an die Legaldefinition in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu bestimmen. Danach stellt im Grundsatz jede \u00dcberf\u00fchrung oder \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in dessen privaten Bereich eine Entnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG dar (BFH-Urteil vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>Eine Entnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG ist unter Ablehnung der finalen Entnahmetheorie betriebsbezogen zu definieren. Denn unter Ber\u00fccksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von \u00dcberentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, f\u00fcr den eine eigenst\u00e4ndige Gewinnermittlung durchgef\u00fchrt wird, ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschlie\u00dflich betriebsbezogen auszulegen. Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug f\u00fcr jeden Betrieb beziehungsweise Mitunternehmeranteil eigenst\u00e4ndig zu ermitteln. Ausgehend von diesem Gesetzesverst\u00e4ndnis, wonach die Schuldzinsenk\u00fcrzung ma\u00dfgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit ankn\u00fcpft, stellt grunds\u00e4tzlich jede \u00dcberf\u00fchrung oder \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG dar (BFH-Urteil vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Vorinstanz hat diese Grunds\u00e4tze ohne Rechtsfehler zur Anwendung gebracht. Die (rechnerische) Ermittlung der jeweiligen Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Hinzurechnung sowie des Hinzurechnungsbetrags ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Aber auch die Ermittlung der \u00dcberentnahmen ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Zu Recht hat das FG die von der X&nbsp;KG, der Kommanditistin der Kl\u00e4gerin, im Jahr 2009 entnommenen (handelsrechtlichen) Gewinne in H\u00f6he von 1.434.151,36&nbsp;\u20ac als Entnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG ber\u00fccksichtigt. Es handelt sich um eine Barentnahme f\u00fcr betriebsfremde Zwecke im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>aaa) Dem steht nicht entgegen, dass die von der Kommanditistin entnommenen Mittel zur &#8222;konzerninternen Finanzierung&#8220; eingesetzt worden sind. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des betriebsbezogenen Entnahmebegriffs (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;72\/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, unter II.2.d&nbsp;aa&nbsp;(3)) lag \u2011\u2011aus Sicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 eine Verwendung der Mittel f\u00fcr betriebsfremde Zwecke vor. Wie dargelegt stellt jede \u00dcberf\u00fchrung oder \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG dar. Der finale Entnahmebegriff gilt nicht. Ma\u00dfgebend ist allein der \u2011\u2011auch im Streitfall erfolgte\u2011\u2011 Kapitalentzug bei der betreffenden betrieblichen Einheit (vgl. dazu Wendt, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2000, 417, 424). Eine betriebs\u00fcbergreifende Betrachtung ist nicht angezeigt (BFH-Urteil vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Der erkennende Senat sieht auch im Bereich der mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaften keinen Raum f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrwortete betriebs\u00fcbergreifende &#8222;konzernbezogene&#8220; Betrachtung des Entnahmebegriffs. Eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/15, Rz&nbsp;23; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270, Rz&nbsp;33). F\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG gilt nichts anderes. Es fehlt an einer entsprechenden Rechtsgrundlage (im Ergebnis ebenso FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2010&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;3720\/08&nbsp;F, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2010, 1398, Rz&nbsp;32, aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben durch BFH-Urteil vom 12.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621; FG K\u00f6ln, Urteil vom 12.12.2018&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2317\/16, EFG 2019, 520, Rz&nbsp;28; Schmidt\/Loschelder, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;535; Brandis\/Heuermann\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;605; BeckOK EStG\/Meyer, 16.&nbsp;Ed. [01.07.2023], EStG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;2632; Seiler in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;Ea&nbsp;36). Auch der allgemeine Entnahmebegriff des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG erfasst nicht nur Wirtschaftsg\u00fcter, die der Steuerpflichtige f\u00fcr sich oder seinen Haushalt \u2011\u2011mithin f\u00fcr private Zwecke\u2011\u2011 entnimmt, sondern auch Entnahmen f\u00fcr andere betriebsfremde Zwecke. Dies sind die Zwecke eines anderen Betriebs (Bode in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;91). Der Begriff der Entnahme ist daher bewusst weit gefasst. Die L\u00f6sung des betrieblichen Funktionszusammenhangs des Wirtschaftsguts gen\u00fcgt (BFH-Urteil vom 17.07.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464, unter B.III.3.b&nbsp;bb).<\/li><li>Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG rechtfertigen keine einschr\u00e4nkende Auslegung. Zwar wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschr\u00e4nken. Der Unternehmer sollte \u2011\u2011ohne nachteilige Folgen f\u00fcr den Schuldzinsenabzug\u2011\u2011 nicht mehr die vollst\u00e4ndigen Betriebseinnahmen, sondern nur noch den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie geleistete Einlagen entnehmen k\u00f6nnen. Dazu hat der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG eine Regelung geschaffen, aufgrund derer die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise ermittelt werden (BFH-Urteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, unter II.3.b). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anlass der Neuregelung in der pauschalierenden Bestimmung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG keinen (unmittelbaren) Niederschlag gefunden hat. Vielmehr ist die Gewinnhinzurechnung in dem einzelnen Betrieb vorzunehmen, f\u00fcr den eine eigenst\u00e4ndige Gewinnermittlung durchgef\u00fchrt wird (BFH-Urteil vom 24.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz&nbsp;15, m.w.N.; Wendt, FR 2000, 417, 424). Dem entspricht die betriebsbezogene Auslegung. Hingegen w\u00fcrde es der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung widersprechen, wenn in Konzernsachverhalten oder bei doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaftsstrukturen eine betriebs\u00fcbergreifende Betrachtung anzustellen w\u00e4re. Nach Ansicht des Senats liegt der von der Kl\u00e4gerin angenommene &#8222;Sonderfall&#8220; daher nicht vor.<\/li><li>bbb) Die von der Kommanditistin bewirkte Entnahme (aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin) wird auch nicht durch eine korrespondierende Einlage (in der Gesamtbilanz der Kl\u00e4gerin) neutralisiert. Die Tilgung der Forderung der Kl\u00e4gerin aus den Refinanzierungsdarlehen gegen\u00fcber der X&nbsp;KG durch Verrechnung mit dem Gewinnentnahmeanspruch der Kommanditistin bewirkt zwar einen Wegfall der betreffenden Verbindlichkeit der X&nbsp;KG. Eine Einlage in das Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG ist damit aber nicht verbunden. Zwar sind bei der Bestimmung der \u00dcberentnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG bei einer Personengesellschaft neben Ver\u00e4nderungen der Erg\u00e4nzungsbilanzen auch die das Sonderbetriebsverm\u00f6gen betreffenden Einlagen und Entnahmen zu ber\u00fccksichtigen (z.B. BFH-Urteile vom 29.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;72\/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, unter II.2.d&nbsp;aa&nbsp;(3) und vom 12.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz&nbsp;23). Die Aufrechnung der R\u00fcckzahlungsverpflichtung der X&nbsp;KG mit ihrem Gewinnentnahmeanspruch gegen die Kl\u00e4gerin bewirkt aber keine Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen der X&nbsp;KG bei der Kl\u00e4gerin. Denn die Refinanzierungsdarlehen geh\u00f6rten nicht zum (negativen) Sonderbetriebsverm\u00f6gen der X&nbsp;KG bei der Kl\u00e4gerin. Sie dienten weder dem Betrieb der Kl\u00e4gerin noch der St\u00e4rkung der Beteiligung der X&nbsp;KG an der Kl\u00e4gerin (zu den Voraussetzungen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;42). Soweit die Kl\u00e4gerin (nunmehr) der Ansicht ist, die Verbindlichkeit aus den R\u00fcckzahlungsdarlehen sei (negatives) Sonderbetriebsverm\u00f6gen der X&nbsp;KG bei den Y-Gesellschaften, erschlie\u00dft sich dem erkennenden Senat angesichts der betriebsbezogenen Betrachtung nicht, inwieweit die Tilgung der Darlehen zu einer Einlage bei der Kl\u00e4gerin f\u00fchren soll.<\/li><li>bb) Ebenso wenig ergeben sich aus der \u00dcbertragung des Gewinns nach \u00a7&nbsp;6b EStG Auswirkungen auf die Berechnung der \u00dcberentnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG. Denn die buchhalterische Abbildung einer rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifenden \u00dcbertragung eines erzielten Gewinns f\u00fchrt nicht zu einer Minderung der \u00dcberentnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4a EStG. Auch wenn der beg\u00fcnstigte Gewinn dem Kapitalkonto der f\u00fcr den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb aufzustellenden Bilanz erfolgsneutral hinzugerechnet und gleichzeitig ein Betrag in H\u00f6he des beg\u00fcnstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in dem anderen Betrieb angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter erfolgsneutral zu Lasten des Kapitalkontos abzusetzen ist (R&nbsp;6b.2 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 und 2 EStR; Marchal in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;46), stellt die Hinzurechnung auf dem Kapitalkonto des Ver\u00e4u\u00dfererbetriebs keine \u2011\u2011die \u00dcberentnahmen mindernde\u2011\u2011 Einlage dar. Denn es fehlt an der Zuf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 EStG (zu einlagef\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fctern vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Der Abzug nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 EStG und auch die R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 EStG stellen kein (einlagef\u00e4higes) Wirtschaftsgut dar. Die vorgenannte Richtlinienstelle beschreibt allein die technische Abwicklung der rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifenden \u00dcbertragung des Gewinns von einem Betrieb auf einen anderen. Vor diesem Hintergrund besteht auch f\u00fcr die Annahme einer &#8222;Quasi-Einlage&#8220; (s.a. Schmudlach, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung \u2011\u2011StBp\u2011\u2011 2015, 103, 105: &#8222;wie eine Einlage&#8220;) weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bed\u00fcrfnis (wohl ebenso KKB\/Kanzler, \u00a7&nbsp;6b EStG, 7.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;96; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 4.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;20.71). Dass mit der \u00dcbertragung Entnahmepotenzial \u00fcberspringt (vgl. Schmudlach, StBp 2015, 103, 105), ist die zwangsl\u00e4ufige Folge der von \u00a7&nbsp;6b EStG zugelassenen rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifenden \u00dcbertragung der stillen Reserven auf einen anderen Betrieb (des n\u00e4mlichen Steuersubjekts).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270923.IVR8.21.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 4 Abs 4a, EStG \u00a7 6b Abs 1, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 vorgehend FG M\u00fcnchen, 18. M\u00e4rz 2021, Az: 10 K 1984\/18 Leits\u00e4tze 1. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaftsstrukturen. 2. 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