{"id":76401,"date":"2023-12-22T18:16:55","date_gmt":"2023-12-22T16:16:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76401"},"modified":"2023-12-22T18:16:55","modified_gmt":"2023-12-22T16:16:55","slug":"per-e-mail-gestellter-kindergeldantrag-formwirksam-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-iii-r-38-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/per-e-mail-gestellter-kindergeldantrag-formwirksam-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-iii-r-38-21\/","title":{"rendered":"Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2023, III R 38\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.IIIR38.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 87a Abs 3 S 1, AO \u00a7 87a Abs 3 S 2, AO \u00a7 218 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 66 Abs 3, EStG \u00a7 67 S 1, EStG \u00a7 70 Abs 1 S 2, DA-KG 2023 Abschn V5.2 Abs 1 S 1, DA-KG 2023 Abschn V5.2 Abs 1 S 2, EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 06. Juli 2021, Az: 5 K 1714\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Entgegen V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023) enth\u00e4lt \u00a7 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Unterschriftserfordernis.<\/p>\n\n\n\n<p>2. An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der F\u00f6rderung der Familie dient.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.2021 &#8211; 5 K 1714\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid der Familienkasse vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Kl\u00e4gerin am 29.06.2020 ein Anspruch auf Auszahlung des f\u00fcr ihre Kinder A und B f\u00fcr die Monate Mai 2018 bis einschlie\u00dflich April 2019 festgesetzten Kindergelds in H\u00f6he von 4.656 \u20ac zustand.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision der Familienkasse als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Familienkasse zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob das Finanzgericht (FG) die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) zu Recht zur Zahlung von Kindergeld an die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr deren Kinder A, geboren 20XX, und B, geboren 20XX, f\u00fcr die Monate Mai 2018 bis einschlie\u00dflich April 2019 verpflichtet hat. Dies h\u00e4ngt entscheidend davon ab, ob ein Kindergeldantrag am 16.07.2019 auch mit einer E-Mail formwirksam gestellt werden konnte, denn vor dem 18.07.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.07.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, begrenzt (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 i.d.F. des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Steuerumgehung und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682 \u2011\u2011EStG a.F.\u2011\u2011 f\u00fcr Antr\u00e4ge, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangen sind, und \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen illegale Besch\u00e4ftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019, BGBl I 2019, 1066 \u2011\u2011EStG n.F.\u2011\u2011, f\u00fcr Antr\u00e4ge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind).<\/li><li>Am 16.07.2019 schrieb die Kl\u00e4gerin an die Familienkasse unter dem Betreff &#8222;Kindergeld &#8230;&nbsp;&#8211; kein Zahlungseingang seit Mai 2018&#8220; und unter Nennung der bis April 2018 zutreffenden Kindergeldnummer &#8230; eine E-Mail, in der sie beanstandete, seit der letzten Zahlung im April 2018 in H\u00f6he von 388&nbsp;\u20ac und somit ab Mai 2018 keine Kindergeldzahlung mehr erhalten zu haben. In der E-Mail waren unter anderem der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Kl\u00e4gerin angegeben.<\/li><li>Hierauf teilte ihr die Familienkasse mit, die Kinder A und B lebten nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten; die Kindergeldfestsetzung sei ihm gegen\u00fcber aufgehoben worden. Da die Kinder im Haushalt der Kl\u00e4gerin lebten, sei von ihr ein Antrag zu stellen. \u00dcber ihren Anspruch auf Kindergeld k\u00f6nne noch nicht (endg\u00fcltig) entschieden werden, weil unter anderem noch die Vorlage eines Antrags sowie der jeweiligen Anlage Kind erforderlich seien. Sofern bis zum 29.08.2019 keine Antwort erfolge, werde der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, aber keine weiteren Unterlagen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 10.09.2019 lehnte die Familienkasse unter Nennung der Namen und Geburtsdaten der Kinder den &#8222;formlose(n) Antrag auf Kindergeld vom 16.07.2019&#8220; ab dem Monat Mai 2018 ab.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, \u00fcbermittelte mit E-Mail vom 14.11.2019 jeweils im &#8222;portable document format&#8220; (PDF) (unter anderem) das von ihr ausgef\u00fcllte und unterschriebene Antragsformular; weitere Unterlagen reichte sie mit Schreiben vom 12.12.2019 nach.<\/li><li>Mit Kindergeldbescheid vom 17.12.2019 \u00e4nderte die Familienkasse den Bescheid vom 10.09.2019 nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) und setzte f\u00fcr beide Kinder ab Mai 2018 Kindergeld fest. Erg\u00e4nzend wies sie darauf hin, dass es nur f\u00fcr die Monate Mai 2019 bis Dezember 2019 ausgezahlt werde. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. f\u00fchre der am 14.11.2019 formwirksam eingegangene Antrag zu einer Nachzahlung nur f\u00fcr die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats November 2019, also f\u00fcr die Monate ab Mai 2019.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin am 20.01.2020 &#8222;Einspruch&#8220; ein.<\/li><li>Diesen behandelte die Familienkasse als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (\u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO) und entschied mit Bescheid vom 31.03.2020, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Mai 2018 bis einschlie\u00dflich April 2019 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. keinen Auszahlungsanspruch habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage.<\/li><li>Das FG hob den Abrechnungsbescheid vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 auf und verpflichtete die Familienkasse, der Kl\u00e4gerin das f\u00fcr den Zeitraum von Mai 2018 bis einschlie\u00dflich April 2019 festgesetzte Kindergeld auszuzahlen. Die Kl\u00e4gerin habe bereits mit E-Mail vom 16.07.2019 und damit vor Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. formwirksam einen Antrag auf Kindergeld f\u00fcr die beiden Kinder ab Mai 2018 gestellt. Dies habe die Familienkasse auch so verstanden.<\/li><li>Der Leitsatz und eine Kurzwiedergabe sind in Familie und Recht 2022, 339 abgedruckt, das vollst\u00e4ndige Urteil findet sich in juris.<\/li><li>Gegen dieses Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass ein schriftlich zu stellender Kindergeldantrag (\u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG) keine Unterschrift erfordere und auch mit einer einfachen, nicht qualifiziert signierten E-Mail gestellt werden k\u00f6nne. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 AO k\u00f6nne eine durch Gesetz f\u00fcr Antr\u00e4ge an die Finanzbeh\u00f6rden angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden; dieser gen\u00fcge jedoch nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Das treffe auf die E-Mail vom 16.07.2019 nicht zu. Da der Antrag somit wirksam erst am 14.11.2019 \u2011\u2011also nach dem 18.07.2019\u2011\u2011 gestellt worden sei, sei \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. anwendbar und eine Auszahlung erst ab Mai 2019 m\u00f6glich. Selbst wenn man jedoch der Auffassung des FG folgen und annehmen wollte, dass der Kindergeldantrag bereits mit der E-Mail vom 16.07.2019 gestellt worden sei, h\u00e4tte das FG ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass eine Kindergeldfestsetzung dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. erst ab Januar 2019 in Betracht gekommen w\u00e4re.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1714\/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ihrer Auffassung nach ist die Vorentscheidung richtig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist nur zum geringen Teil begr\u00fcndet. Der Senat entscheidet nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst und \u00e4ndert den angegriffenen Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 ab.<\/li><li>Das FG hat den Abrechnungsbescheid vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 zu Unrecht aufgehoben, statt ihn zu korrigieren (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO, vgl. Senatsurteil vom 02.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz&nbsp;17). Au\u00dferdem hat es die Familienkasse zu Unrecht ohne Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung verpflichtet, der Kl\u00e4gerin Kindergeld auszuzahlen. Soweit das FG jedoch sinngem\u00e4\u00df entschieden hat, dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls auch im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung einen Auszahlungsanspruch in H\u00f6he des Kindergelds f\u00fcr die Monate Mai 2018 bis April 2019 gehabt habe, ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.<\/li><li>1. Ist streitig, ob der Auszahlung des festgesetzten Kindergelds \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. entgegensteht, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ein Abrechnungsbescheid zu erlassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.09.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFH\/NV 2022, 44, Rz&nbsp;26, m.w.N.). Auch wenn die Familienkasse ihre Entscheidung nicht als &#8222;Abrechnungsbescheid&#8220; bezeichnet und \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO nicht erw\u00e4hnt hat, liegt ein solcher vor, wenn sich aus dem Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Familienkasse nicht \u00fcber die Festsetzung von Kindergeld, sondern \u00fcber den Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds entschieden hat (Senatsurteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/18, BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Abrechnung ist auf der Basis der formellen Bescheidlage vorzunehmen (Senatsurteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/18, BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704, Rz&nbsp;31). Ma\u00dfgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; das ist regelm\u00e4\u00dfig \u2011\u2011wenn der Abrechnungsbescheid sp\u00e4ter nicht noch einmal (zum Beispiel auf Anregung des FG) ge\u00e4ndert wird\u2011\u2011 der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.09.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFH\/NV 2022, 44, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>a) F\u00fcr den Abrechnungsbescheid betreffend die Auszahlung von Kindergeld ist auf die im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt wirksame (\u00a7&nbsp;124 AO) Kindergeldfestsetzung abzustellen; ob sie rechtm\u00e4\u00dfig oder rechtswidrig ist, ob sie bestandskr\u00e4ftig ist oder noch ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte, ist ohne Belang, solange sie nicht nichtig (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;3 AO) oder erledigt ist (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>Wurde das Kindergeld entgegen \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. ohne Einschr\u00e4nkung auf die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, r\u00fcckwirkend festgesetzt, ist diese Festsetzung im Abrechnungsverfahren ma\u00dfgeblich. Das FG kann die Kindergeldfestsetzung im Abrechnungsverfahren nicht \u00e4ndern oder korrigieren; es ist an die Bescheidlage gebunden. Das gilt auch dann, wenn der Bescheid, mit dem die Familienkasse das Kindergeld festgesetzt hat, zum Beispiel wegen Verletzung von \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. rechtswidrig sein sollte.<\/li><li>b) Die im Abrechnungsbescheid erfolgende Entscheidung \u00fcber das Bestehen des Anspruchs auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds h\u00e4ngt davon ab, dass die betreffende Kindergeldforderung im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt noch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erloschen ist (zum Beispiel durch Erf\u00fcllung oder Aufrechnung).<\/li><li>c) Dem festgesetzten Kindergeldanspruch darf au\u00dferdem keine dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschr\u00e4nkung entgegenstehen. Im Streitfall kommt insoweit allein \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. in Betracht, wonach die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, beschr\u00e4nkt ist.<\/li><li>aa) Die in \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. geregelte, verfassungsgem\u00e4\u00dfe Auszahlungsbeschr\u00e4nkung (vgl. Senatsbeschluss vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249; Brandis\/Heuermann\/Selder, \u00a7&nbsp;70 EStG Rz&nbsp;19) betrifft nur Antr\u00e4ge, welche nach dem 18.07.2019 eingegangen sind (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;50 Satz&nbsp;1 EStG). F\u00fcr Antr\u00e4ge, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangen sind und f\u00fcr die somit \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. gilt (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;49a Satz&nbsp;8 i.d.F. bis 29.02.2020 bzw. Satz&nbsp;10 i.d.F. ab 01.03.2020), gibt es keine derartige, dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschr\u00e4nkung. \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. betrifft vielmehr das Festsetzungsverfahren (Senatsurteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/18, BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704). Im Erhebungsverfahren und damit auch im Abrechnungsbescheid ist \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Frage, ob ein wirksamer Kindergeldantrag vorliegt und wann er eingegangen ist, ist bei Antragseingang bis einschlie\u00dflich 09.12.2020 \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gew\u00e4hrung von Familienleistungen vom 03.12.2020 (BGBl I 2020, 2668) ma\u00dfgeblich. Hiernach war der Antrag auf Kindergeld &#8222;schriftlich&#8220; zu stellen. Der zweite Halbsatz (&#8222;eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zul\u00e4ssig, soweit der Zugang er\u00f6ffnet wurde&#8220;) wurde erst mit Wirkung ab dem 10.12.2020 eingef\u00fcgt und ist f\u00fcr vorher gestellte Antr\u00e4ge ohne Belang.<\/li><li>cc) Jedenfalls bis einschlie\u00dflich 09.12.2020 \u2011\u2011und damit auch im Juli 2019\u2011\u2011 konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beif\u00fcgung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn sie nur einfach und nicht qualifiziert elektronisch signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Ob sich dies ab dem 10.12.2020 durch das Einf\u00fcgen des zweiten Halbsatzes in \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG ge\u00e4ndert hat, muss der Senat im Streitfall nicht entscheiden.<\/li><li>(1) Die Verwendung des amtlichen Vordrucks war f\u00fcr die Antragstellung nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 25.08.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;136\/08, juris; Brandis\/Heuermann\/Selder, \u00a7&nbsp;67 EStG Rz&nbsp;11; Helmke\/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A Steuerlicher Familienleistungsausgleich, I.&nbsp;Kommentierung, \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;3; Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;67 EStG Rz&nbsp;6). Es war auch nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdr\u00fccklich einen &#8222;Antrag&#8220; stellte. Es gen\u00fcgte, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen lie\u00df. Dabei ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der B\u00fcrger diejenige Verfahrenserkl\u00e4rung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg \u2011\u2011hier die Zahlung von Kindergeld durch die Familienkasse\u2011\u2011 zu kommen (FG Hamburg, Urteil vom 06.07.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;1174\/97, juris; Janda in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;B&nbsp;15).<\/li><li>(2) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (in die Abgabenordnung eingef\u00fcgt durch Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 des Dritten Gesetzes zur \u00c4nderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002, BGBl I 2002, 3322) war die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente zul\u00e4ssig, soweit der Empf\u00e4nger hierf\u00fcr einen Zugang er\u00f6ffnet hatte. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO konnte die durch Gesetz f\u00fcr Antr\u00e4ge an die Finanzbeh\u00f6rden \u2011\u2011zu denen auch die Familienkassen geh\u00f6ren (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 AO)\u2011\u2011 angeordnete Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO gen\u00fcgte der elektronischen Form ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Da eine qualifizierte Signatur eine Unterschrift ersetzt, war sie jedoch nur in den F\u00e4llen erforderlich, in denen ein Unterschriftserfordernis besteht (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/06, BFHE 215, 47, BStBl II 2007, 276, unter II.1., zur Klageerhebung; vom 26.10.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, zur Klager\u00fccknahme ohne qualifizierte Signatur; Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr.&nbsp;3.2.4. Satz&nbsp;1 und 2 zu \u00a7&nbsp;87a AO; Koenig\/Hahlweg, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;87a Rz&nbsp;43; Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;87a Rz&nbsp;71; Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;87a AO Rz&nbsp;111&nbsp;f.; a.A. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;87a AO Rz&nbsp;13). Ansonsten gen\u00fcgte in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, in denen der Empf\u00e4nger einen Zugang f\u00fcr die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente geschaffen hat, eine E-Mail mit einem die Person des Antragstellers erkennbar machenden Zusatz, wie etwa einer Namensangabe als Abschluss der E-Mail.<\/li><li>(3) Entgegen der von der Familienkasse vertretenen Auffassung (vgl. V&nbsp;5.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern zum Kindergeld nach dem EStG 2023) enthielt (und enth\u00e4lt) \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG kein Unterschriftserfordernis.<\/li><li>(a) Im Steuerrecht kann aus dem Begriff &#8222;schriftlich&#8220;, wie er in \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis im Sinne des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeleitet werden (vgl. Senatsurteil vom 13.05.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/14, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790, Rz&nbsp;15, m.w.N.). \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. und \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. enthalten keine Regelung, wonach der Antrag unterschrieben worden sein muss, um die Sechs-Monats-Frist in Gang zu setzen (vgl. das Unterschriftserfordernis in \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO, \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 AO, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Investitionszulagengesetzes 2010 oder \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;3 AO). Die Vorschriften enthalten umgekehrt aber auch keine eindeutige Regelung, dass ein Kindergeldantrag nicht unterschrieben werden muss, um die Bearbeitung des Kindergeldantrags anzusto\u00dfen und die Sechs-Monats-Frist in Gang zu setzen.<\/li><li>(b) Folgt aus dem Wortlaut einer gesetzlichen Vorschrift kein eindeutiges Unterschriftserfordernis, kann ein solches allein anhand ihres Wortlauts aber auch nicht ausgeschlossen werden, ist in F\u00e4llen, in denen das Gesetz den Begriff &#8222;schriftlich&#8220; verwendet, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine der Funktionen erf\u00fcllt werden muss, die der Unterschrift zugeordnet werden (z.B. die Abschluss-, Perpetuierungs-, Identit\u00e4ts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion; vgl. etwa Senatsurteil vom 13.05.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/14, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790, Rz&nbsp;15, m.w.N.; Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;87a Rz&nbsp;73).<\/li><li>Im Fall des \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift daf\u00fcr, keine Unterschrift des Kindergeldberechtigten oder seines Vertreters zu verlangen. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 BGB ist nicht anzuwenden.<\/li><li>Das Kindergeld dient dazu, einen Einkommensbetrag in H\u00f6he des Kinderexistenzminimums von der Besteuerung freizustellen. Soweit es dazu nicht erforderlich ist, dient es der F\u00f6rderung der Familie (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 und 2 EStG). Was die Freistellung des Kinderexistenzminimums anbelangt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Kindergeld schon w\u00e4hrend des laufenden Jahres einen (vorl\u00e4ufigen) Ausgleich f\u00fcr den \u00fcber die Lohnsteuer oder die Einkommensteuervorauszahlungen erfolgenden Zugriff des Staates auf den f\u00fcr den Kindesunterhalt erforderlichen Einkommensanteil schaffen soll. Schon dies spricht daf\u00fcr, den Zugang zum Kindergeld niederschwellig zu halten und vom Kindergeldberechtigten nicht mehr zu fordern, als f\u00fcr die Einleitung und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Aber auch soweit das Kindergeld eine einkommensteuerrechtliche F\u00f6rderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm (s. hierzu Senatsurteil vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;68\/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686, Rz&nbsp;14, m.w.N.) beinhaltet, entspricht es dem vom Gesetzgeber verfolgten F\u00f6rderzweck, den Zugang zum Kindergeld nicht durch strenge Formanforderungen zu erschweren.<\/li><li>Bei einem Antrag, der die Bearbeitung lediglich anst\u00f6\u00dft, aber noch nicht unmittelbar zum Abschluss des Verfahrens f\u00fchrt, muss zwar die Identit\u00e4t des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und f\u00fcr welche Kinder er Kindergeld begehrt. &#8222;Schriftlich&#8220; bedeutet hiernach im Fall des \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG, dass der Kindergeldantrag verschriftlicht sein muss, damit sein Inhalt im Verwaltungsverfahren, aber auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren dokumentiert und \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Ein rein m\u00fcndlicher (nicht f\u00f6rmlich zu Protokoll erkl\u00e4rter) und insbesondere ein telefonisch gestellter Antrag gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht (Helmke\/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A Steuerlicher Familienleistungsausgleich, I.&nbsp;Kommentierung, \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;5; HHR\/Wendl, \u00a7&nbsp;67 EStG Rz&nbsp;6), denn es lie\u00dfe sich im Nachhinein nicht stets verl\u00e4sslich \u00fcberpr\u00fcfen, ob und gegebenenfalls f\u00fcr welche Kinder und f\u00fcr welche Monate ein Kindergeldantrag gestellt wurde. Eine Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters ist zu Dokumentationszwecken hingegen nicht erforderlich, sondern kann gegebenenfalls dann gefordert werden, wenn Zweifel an der Urheberschaft der Erkl\u00e4rung bestehen.<\/li><li>Zum Schutz oder zur besonderen Warnung des Antragstellers vor den Folgen seines Antrags ist beim Antrag auf Kindergeld ebenfalls keine Unterschrift erforderlich; der Kindergeldantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO und bewirkt, dass das Kindergeld \u2011\u2011gegebenenfalls nach weiteren Verfahrensschritten\u2011\u2011 festgesetzt werden kann.<\/li><li>(4) Da eine qualifizierte Signatur \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 eine Unterschrift ersetzt und f\u00fcr einen Kindergeldantrag kein Unterschriftserfordernis besteht, gen\u00fcgte im Streitfall eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur, um einen formwirksamen Kindergeldantrag zu stellen.<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, weil die Kl\u00e4gerin jedenfalls am 29.06.2020 einen noch zu erf\u00fcllenden Kindergeldanspruch f\u00fcr zwei Kinder f\u00fcr die Monate Mai 2018 bis einschlie\u00dflich April 2019 hatte.<\/li><li>Das FG h\u00e4tte den Abrechnungsbescheid allerdings nicht aufheben d\u00fcrfen, sondern es h\u00e4tte ihn \u2011\u2011wie aus dem Tenor ersichtlich\u2011\u2011 korrigieren und dabei auf den Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung im Abrechnungsverfahren abstellen m\u00fcssen. Zuvor h\u00e4tte es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO auf einen entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin hinwirken m\u00fcssen.<\/li><li>a) Wie ausgef\u00fchrt, ist im Abrechnungsverfahren die formelle Bescheidlage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung im Abrechnungsverfahren \u2011\u2011hier der Einspruchsentscheidung\u2011\u2011 ma\u00dfgeblich. Bei Ergehen der Einspruchsentscheidung am 29.06.2020 war der Bescheid vom 17.12.2019, mit dem die Familienkasse das Kindergeld ohne Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die Monate ab Mai 2018 festgesetzt hatte, wirksam. Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Kindergeldfestsetzung. Ob das Kindergeld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. erst ab Januar 2019 festgesetzt h\u00e4tte werden d\u00fcrfen und ob der Bescheid rechtswidrig war, ist im Abrechnungsverfahren ohne Belang.<\/li><li>b) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin bei Ergehen der Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren zum Beispiel durch Erf\u00fcllung erloschen war, bestehen nicht.<\/li><li>c) Dem Kindergeldanspruch der Kl\u00e4gerin stand keine dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschr\u00e4nkung entgegen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. betrifft \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 das Festsetzungsverfahren. Im Erhebungsverfahren und damit auch im Abrechnungsbescheid ist \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG a.F. nicht zu ber\u00fccksichtigen. \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG n.F. ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt erst f\u00fcr nach dem 18.07.2019 gestellte Antr\u00e4ge. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin jedoch bereits am 16.07.2019 mit einer E-Mail einen wirksamen Kindergeldantrag gestellt.<\/li><li>aa) Die E-Mail vom 16.07.2019 war nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ein formwirksamer Kindergeldantrag im Sinne des \u00a7&nbsp;67 Satz&nbsp;1 EStG in der bis einschlie\u00dflich 09.12.2020 geltenden Fassung. Die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente war nach \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zul\u00e4ssig, weil die Familienkasse hierf\u00fcr einen Zugang er\u00f6ffnet hatte. Dass die E-Mail nicht qualifiziert signiert und dass ihr auch sonst keine Unterschrift (zum Beispiel im PDF) beigef\u00fcgt war, ist \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 ohne Belang, da auch ein schriftlich gestellter Kindergeldantrag nicht unterschrieben werden musste.<\/li><li>bb) Das Fehlen einer Unterschrift und einer qualifizierten elektronischen Signatur f\u00fchrte im Streitfall auch nicht zu Zweifeln der Familienkasse an der Ernsthaftigkeit und der Urheberschaft des Antrags der kindergeldberechtigten Kl\u00e4gerin. Nach den Feststellungen des FG konnte die Familienkasse bereits aus der E-Mail vom 16.07.2019 den vollst\u00e4ndigen Namen und die Adresse der Kl\u00e4gerin, die fr\u00fchere Kindergeldnummer und die H\u00f6he des begehrten Kindergelds sowie den Zeitraum, f\u00fcr den das Kindergeld festgesetzt werden sollte, erkennen und ohne Weiteres ableiten, f\u00fcr welche Kinder sie Kindergeld begehrte.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Kl\u00e4gerin ist an den Verfahrenskosten nicht zu beteiligen. Der Senat legt ihren Antrag vor dem FG rechtsschutzgew\u00e4hrend dahin aus, dass sie mit der Klage eine Korrektur des Abrechnungsbescheids zum 29.06.2020 anstrebte; im \u00dcbrigen w\u00e4re \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO anzuwenden gewesen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.IIIR38.21.0 BFH III. Senat AO \u00a7 87a Abs 3 S 1, AO \u00a7 87a Abs 3 S 2, AO \u00a7 218 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 66 Abs 3, EStG \u00a7 67 S 1, EStG \u00a7 70 Abs 1 S 2, DA-KG 2023 Abschn V5.2 Abs 1 S 1, DA-KG 2023 Abschn V5.2 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/per-e-mail-gestellter-kindergeldantrag-formwirksam-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-iii-r-38-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2023, III R 38\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76401","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76401","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76401"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76401\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76401"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76401"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76401"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}