{"id":76403,"date":"2023-12-22T18:17:26","date_gmt":"2023-12-22T16:17:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76403"},"modified":"2023-12-22T18:17:26","modified_gmt":"2023-12-22T16:17:26","slug":"prozesszinsen-fuer-erstattete-einfuhrumsatzsteuer-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-53-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozesszinsen-fuer-erstattete-einfuhrumsatzsteuer-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-53-20\/","title":{"rendered":"Prozesszinsen f\u00fcr erstattete Einfuhrumsatzsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2023, VII R 53\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR53.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 236, ZK Art 241, EWGV 2913\/92 Art 241, EUV 952\/2013 Art 116 Abs 6, UStG \u00a7 21 Abs 2, UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 25. September 2020, Az: 4 K 47\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr die Beurteilung, ob sich die Zul\u00e4ssigkeit der Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach Art. 241 des Zollkodex (ZK) oder Art. 116 Abs. 6 des Unionszollkodex richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Art. 241 ZK schlie\u00dft die Zahlung von Prozesszinsen nach \u00a7 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung f\u00fcr erstattete Einfuhrumsatzsteuer nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.09.2020 &#8211; 4 K 47\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit mehreren Einfuhrabgabenbescheiden aus dem April 2016 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) gegen die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von insgesamt 99.412,20&nbsp;\u20ac fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl\u00e4gerin am 12.06.2017 Klage zum Finanzgericht (FG). Im Verlauf des Klageverfahrens (Aktenzeichen 4&nbsp;K&nbsp;115\/17) half das HZA den Einspr\u00fcchen ab und zahlte der Kl\u00e4gerin am 09.12.2019 die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zur\u00fcck. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (vergleiche Beschluss des FG vom 17.12.2019).<\/li><li>Mit E-Mail vom 20.01.2020 und Schreiben vom 24.03.2020 beantragte die Kl\u00e4gerin beim HZA die Gew\u00e4hrung von Prozesszinsen in H\u00f6he von 14.415&nbsp;\u20ac seit dem 12.06.2017 (Datum der Rechtsh\u00e4ngigkeit), was das HZA mit Bescheid vom 28.04.2020 ablehnte. Daraufhin erhob die Kl\u00e4gerin Sprungklage (4&nbsp;K&nbsp;47\/20), der das HZA zustimmte.<\/li><li>Das FG urteilte, die Kl\u00e4gerin habe einen Zinsanspruch in H\u00f6he von 14.415&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO), weil sich der Rechtsstreit infolge der Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer erledigt habe. Der Anspruch auf Prozesszinsen werde nicht durch das Unionsrecht ausgeschlossen. Die Regelung des Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 Unterabs.&nbsp;1 des Unionszollkodex (UZK) setze einen Erstattungsfall voraus, der im Streitfall nicht vorliege. Die Vorschrift finde auf die Anfechtung von Abgabenfestsetzungen im Rechtsbehelfsverfahren keine Anwendung. Ungeachtet dessen sei Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 Unterabs.&nbsp;1 UZK erst auf die seit dem 01.05.2016 entstandenen Zollschulden anwendbar. Au\u00dferdem w\u00fcrden durch diese Vorschrift allein Zinsanspr\u00fcche auf Erstattungsbetr\u00e4ge ausgeschlossen, aber nicht auch Prozesszinsen. F\u00fcr die Anwendung von Art.&nbsp;116 UZK komme es nicht darauf an, wann der Anspruch rechtsh\u00e4ngig gemacht worden sei, sondern darauf, wann die Zollschuld entstanden sei.<\/li><li>Seine Revision begr\u00fcndet das HZA damit, dass \u00a7&nbsp;236 AO durch Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK verdr\u00e4ngt werde. Es gebe keine generelle materiell-rechtliche Verzinsungspflicht erstatteter Betr\u00e4ge allein wegen der Rechtsh\u00e4ngigkeit eines Anspruchs. Der unionsrechtliche Grundsatz zur Verzinsung erstatteter Einfuhrabgabenbetr\u00e4ge ergebe sich seit Mai 2016 aus Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 UZK und vorher aus Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;1 des Zollkodex (ZK). Nach beiden Vorschriften seien im Falle der Erstattung von Einfuhrabgaben ausdr\u00fccklich keine Zinsen zu zahlen. Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 01.05.2016 sei die Ausnahmeregelung des Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;2 ZK, durch die ein R\u00fcckgriff auf nationale Anspruchsnormen zugelassen gewesen sei, ersatzlos entfallen. Hinsichtlich der Abgrenzung der Anwendbarkeit von Art.&nbsp;241 ZK und Art.&nbsp;116 UZK komme es nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit des in Bezug genommenen Prozesses an. Davon sei auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/18 ausgegangen. Auch durch Art.&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b UZK werde keine R\u00fcckgriffsm\u00f6glichkeit auf nationale Anspruchsnormen er\u00f6ffnet. Durch die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer sei zwar der Klage mit dem Aktenzeichen des FG 4&nbsp;K&nbsp;115\/17 abgeholfen worden, gleichwohl stellten sich die zugrunde liegenden Bescheide in erster Linie als Erstattungsbescheide nach dem Unionsrecht dar. Der Anwendbarkeit von Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK auf Erstattungen, die w\u00e4hrend der Dauer eines gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vorgenommen w\u00fcrden, stehe weder die Stellung dieser Norm im Unionszollkodex noch ein Folgenbeseitigungsanspruch nach \u00a7&nbsp;100 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entgegen.<\/li><li>Es k\u00f6nne dahinstehen, bei welchen Konstellationen sich ein Zinsanspruch unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebe, weil es vorliegend nur um Prozesszinsen gehe. Jedenfalls beruhe die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht auf einem Rechtssetzungsfehler wie im Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Wortmann vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-365\/15 (EU:C:2017:19), sondern darauf, dass die deutsche Zollverwaltung den mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhrbegriff falsch ausgelegt habe. Ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleiteter Zinsanspruch komme nur dann in Betracht, wenn eine f\u00fcr die Erhebung der Abgaben einschl\u00e4gige Verordnung der Europ\u00e4ischen Union gerichtlich f\u00fcr nichtig oder ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden sei oder eine angewandte Rechtsvorschrift des nationalen Rechts h\u00f6herrangigem Unionsrecht zuwiderlaufe. F\u00fcr Erstattungen, die wie im vorliegenden Fall auf Rechtsanwendungsfehlern beruhten, gelte hingegen das allgemeine Verzinsungsverbot des Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 UZK.<\/li><li>Das HZA h\u00e4lt auch nach Ergehen des EuGH-Urteils Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20 (EU:C:2022:306) an seiner Rechtsauffassung fest, weil diese Verfahren den Zinsanspruch nach dem prim\u00e4ren Unionsrecht betroffen h\u00e4tten, w\u00e4hrend es vorliegend um Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 AO gehe. Dazu komme, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf in der neueren EuGH-Rechtsprechung \u00fcberraschend aufgezeigt worden sei, weshalb das HZA dies nicht habe ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen. Auch eine gerichtliche Feststellung eines Unionsrechtsversto\u00dfes gebe es vorliegend nicht. Zu der Frage, ob Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK einem sich unmittelbar aus dem nationalen Recht ergebenden Zinsanspruch nicht entgegenstehe, habe sich der EuGH nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie schlie\u00dft sich im Wesentlichen den Ausf\u00fchrungen des FG an und erg\u00e4nzt, Art.&nbsp;116 UZK sei nicht auf Rechtsbehelfsverfahren anwendbar, sodass die Anwendung des \u00a7&nbsp;236 AO nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen sei. Auch der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/18 best\u00e4tigt, dass die Regelungen des Zollkodex und nicht des Unionszollkodex in allen F\u00e4llen anzuwenden seien, in denen die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden sei. Zudem betreffe der Ausschluss des Art.&nbsp;116 UZK nur Erstattungszinsen, w\u00e4hrend die Prozesszinsen ein Ausfluss des Klageverfahrens seien. Im \u00dcbrigen stehe der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht zu. Dies gelte selbst dann, wenn dies nicht ausdr\u00fccklich im Antrag auf Gew\u00e4hrung von Zinsen genannt worden sei. Abgesehen davon habe sie ihren Antrag auf Verzinsung mit Schriftsatz vom 18.08.2020 erg\u00e4nzend auf die Anwendung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs gest\u00fctzt. Vorliegend sei die Erstattung auf Grund der Feststellung des FG erfolgt, dass die ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften unzutreffend angewandt und ausgelegt worden seien. Der unionsrechtliche Zinsanspruch erfasse solche F\u00e4lle, w\u00e4hrend Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK lediglich einfache Arbeitsfehler im Rahmen des Massenverfahrens der Zollabfertigung ausgleichen solle. Der EuGH habe die Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin in den Rechtssachen&nbsp;Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20 (EU:C:2022:306) best\u00e4tigt. In diesen Verfahren h\u00e4tten \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die &#8222;Einfuhren&#8220; vor dem 01.05.2016 stattgefunden und die Klagen seien nach diesem Datum eingereicht und entschieden worden.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von 14.415&nbsp;\u20ac zusteht.<\/li><li>Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Prozesszinsen nach \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, wenn durch eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuerverg\u00fctung gew\u00e4hrt wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat (\u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO). Der Zweck des \u00a7&nbsp;236 AO besteht darin, dem Gl\u00e4ubiger eines Erstattungsanspruchs f\u00fcr die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten zumindest f\u00fcr die Zeit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit eine Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren (vgl. Senatsurteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/18, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt, weil das HZA w\u00e4hrend des Klageverfahrens vor dem FG (Aktenzeichen 4&nbsp;K&nbsp;115\/17) den Einspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin abhalf und ihr die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer am 09.12.2019 zur\u00fcckzahlte. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (vergleiche Beschluss des FG vom 17.12.2019).<\/li><li>2. Art.&nbsp;241 ZK steht dem Anspruch auf Prozesszinsen aus \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO nicht entgegen.<\/li><li>Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;2 zweiter Anstrich ZK l\u00e4sst eine Zahlung von Zinsen ausdr\u00fccklich zu, wenn dies auf Grund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Demnach ist eine Zahlung von Prozesszinsen nach \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO nicht ausgeschlossen.<\/li><li>Die Vorschrift des Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;2 zweiter Anstrich ZK ist auf den Streitfall anwendbar, weil der Zollkodex gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;286 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 UZK erst ab dem 01.05.2016 aufgehoben wurde und die Einfuhrumsatzsteuer vorliegend vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.<\/li><li>3. Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK, wonach im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbeh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich keine Zinsen zu zahlen sind, gilt erst ab dem 01.05.2016 (vgl. Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 UZK) und ist daher auf den Streitfall nicht anwendbar.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar. Materiell-rechtliche Vorschriften hingegen werden gew\u00f6hnlich so ausgelegt, dass sie grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (EuGH-Urteile Molenbergnatie vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; C-201\/04, EU:C:2006:136 und De Haan vom 07.09.1999&nbsp;&#8211; C-61\/98, EU:C:1999:393).<\/li><li>Wie der EuGH weiterhin entschieden hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Ver\u00f6ffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen geb\u00fchrend beachtet ist oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH-Urteil Mitsui &amp; Co. Deutschland vom 19.03.2009&nbsp;&#8211; C-256\/07, EU:C:2009:167, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>Da sich die Erlass- beziehungsweise Erstattungsvorschriften im Unionszollkodex gegen\u00fcber dem Zollkodex nicht grundlegend ge\u00e4ndert haben, kann die dargestellte Rechtsprechung weiterhin G\u00fcltigkeit beanspruchen (vgl. zur Einf\u00fchrung des Art.&nbsp;239 ZK EuGH-Urteil S\u00f6hl &amp; S\u00f6hlke vom 11.11.1999&nbsp;&#8211; C-48\/98, EU:C:1999:548).<\/li><li>b) Bei der Regelung in Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK handelt es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift, die seit dem vollst\u00e4ndigen Inkrafttreten des Unionszollkodex anwendbar ist (Senatsurteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/18, Rz&nbsp;22). Sie gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 UZK erst ab dem 01.05.2016. F\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden ist, gelten daher noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Art.&nbsp;235 bis 242 ZK (Senatsurteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/18, Rz&nbsp;22 mit Verweis auf Deimel in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Art.&nbsp;116 UZK Rz&nbsp;3; Witte\/Alexander, Zollkodex der Union, 8.&nbsp;Aufl., Vor Art.&nbsp;116 Rz&nbsp;12; Lux in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;288 UZK Rz&nbsp;5; Felderhoff, Au\u00dfenwirtschaftliche Praxis 2017, 98, 101). Nach diesen Vorgaben wird die Anwendbarkeit von Zollkodex und Unionszollkodex unabh\u00e4ngig von Kriterien des nationalen Rechts und somit unionsweit einheitlich bestimmt.<\/li><li>Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Verordnung enthalten einen Hinweis darauf, dass Art.&nbsp;116 UZK entgegen der Regelung in Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 UZK (G\u00fcltigkeit ab 01.05.2016) eine R\u00fcckwirkung zukommt (Senatsbeschluss vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;165\/16, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Vorliegend ist die Einfuhrumsatzsteuer noch unter Geltung des Zollkodex entstanden. Auf Grund dessen ist Art.&nbsp;241 ZK auf den Streitfall anwendbar, weshalb eine Verzinsung nach nationalen Vorschriften schon auf Grund des Wortlauts dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist.<\/li><li>d) An der Anwendung von Art.&nbsp;241 ZK \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Anfechtungsklage in Bezug auf die Einfuhrabgabenbescheide aus dem April 2016 am 12.06.2017 und damit zur Zeit der Geltung des Unionszollkodex eingetreten ist, weil die Tatbestandsmerkmale eines nationalen Zinsanspruchs keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des Unionsrechts haben.<\/li><li>Die Auslegung des Unionsrechts folgt vielmehr unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Demnach sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu denen sie geh\u00f6rt, verfolgt werden. Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Europ\u00e4ischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;35&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>Schon im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts und auf Grund mangelnder Regelungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten k\u00f6nnen zur Auslegung von Unionsrecht nicht Tatbestandsmerkmale einer nationalen Vorschrift herangezogen werden. Soweit Art.&nbsp;241 Satz&nbsp;2 zweiter Anstrich ZK auf die M\u00f6glichkeit der Verzinsung nach nationalem Recht verweist, wird lediglich dessen Anwendbarkeit neben dem Unionsrecht zugelassen, ohne dass dies Einfluss auf die Anwendbarkeit von Unionsrecht h\u00e4tte.<\/li><li>Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/18, Rz&nbsp;23 ausgef\u00fchrt hat, dass f\u00fcr die Anwendbarkeit von Zollkodex oder Unionszollkodex auf die Rechtsh\u00e4ngigkeit abgestellt werden muss, ist diese Formulierung dem entschiedenen Streitfall geschuldet. Denn da sowohl der Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit und damit die Entstehung des Zinsanspruchs als auch die Entstehung der Zollschuld in diesem Fall in den Geltungszeitraum des Zollkodex fielen, kam unter keinem Gesichtspunkt die Anwendung von Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK in Betracht, weshalb der Senat keine genaueren Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Zollkodex und Unionszollkodex finden musste.<\/li><li>4. Ob Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK \u00fcberhaupt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes sinngem\u00e4\u00df auf die Einfuhrumsatzsteuer angewandt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR53.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 236, ZK Art 241, EWGV 2913\/92 Art 241, EUV 952\/2013 Art 116 Abs 6, UStG \u00a7 21 Abs 2, UStG VZ 2017 vorgehend FG Hamburg, 25. 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