{"id":76407,"date":"2023-12-22T18:18:21","date_gmt":"2023-12-22T16:18:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76407"},"modified":"2023-12-22T18:18:21","modified_gmt":"2023-12-22T16:18:21","slug":"elektronische-uebermittlung-von-vollmachtsdaten-an-die-finanzbehoerden-fuer-die-grunderwerbsteuer-bfh-urteil-vom-08-november-2023-ii-r-19-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/elektronische-uebermittlung-von-vollmachtsdaten-an-die-finanzbehoerden-fuer-die-grunderwerbsteuer-bfh-urteil-vom-08-november-2023-ii-r-19-21\/","title":{"rendered":"Elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr die Grunderwerbsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 08. November 2023, II R 19\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.081123.IIR19.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 80 Abs 5 S 4, AO \u00a7 80a Abs 1 S 1, AO \u00a7 80a Abs 1 S 2, AO \u00a7 122 Abs 1 S 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. April 2020, Az: 4 K 3055\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbeh\u00f6rden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) enthaltene &#8222;Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen&#8220; ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars. Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr die Grunderwerbsteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 15.04.2020 &#8211; 4 K 3055\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) bevollm\u00e4chtigte am 28.07.2015 seine Prozessbevollm\u00e4chtigte, ihn in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des \u00a7&nbsp;1 des Steuerberatungsgesetzes zu vertreten, indem er das amtliche Muster &#8222;Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen&#8220; in der damaligen Fassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 10.10.2013, BStBl I 2013, 1258) unterzeichnete. Die Vollmacht erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten (Bekanntgabevollmacht). Auf dem Formular, gem\u00e4\u00df dessen Fu\u00dfnote&nbsp;3 die Steuernummern des Vollmachtgebers in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen waren, war hinter der Steueridentifikationsnummer eine die Einkommensteuer betreffende Steuernummer des Kl\u00e4gers angegeben. Unter der Zeile &#8222;Diese Vollmacht gilt nicht f\u00fcr:&#8220; war keine Steuerart angekreuzt. Das im BMF-Schreiben vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage&nbsp;3) vorgesehene &#8222;Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen&#8220; enthielt die Vollmacht nicht.<\/li><li>Die Vollmacht wurde in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt und war seit dem 20.06.2017 f\u00fcr den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) abrufbar. Der Umfang der Vollmacht wurde in der Datenbank mit &#8222;Steuerarten alle&#8220; angezeigt. Neben der Steueridentifikationsnummer des Kl\u00e4gers waren unter anderem das Bestehen einer Empfangsvollmacht und die folgenden &#8222;Ordnungskriterien&#8220; vermerkt: &#8222;Vollmacht gilt aktuell f\u00fcr: [die die Einkommensteuer betreffende Steuernummer]&#8220;.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 04.06.2018 erwarb der Kl\u00e4ger ein Grundst\u00fcck und eine Photovoltaikanlage zum Preis von insgesamt 550.000&nbsp;\u20ac. Von dem Kaufpreis entfielen 9.000&nbsp;\u20ac auf die Photovoltaikanlage. Der Grundbesitz war mit einem Wohnungsrecht und einer Sicherungshypothek zugunsten einer Dritten belastet, die hinsichtlich dieser Rechte eine L\u00f6schungsbewilligung gegen Zahlung von 48.572,73&nbsp;\u20ac erteilt hatte. Der Kl\u00e4ger zahlte jenen Betrag an die Dritte und insgesamt 501.427,27&nbsp;\u20ac an den Verk\u00e4ufer.<\/li><li>Bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung ging das FA von einer Bemessungsgrundlage von 589.572&nbsp;\u20ac (550.000&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 48.572&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich 9.000&nbsp;\u20ac) aus. Der Bescheid vom 27.06.2018 wurde dem Kl\u00e4ger bekanntgegeben, der ihn am 09.09.2019 der Prozessbevollm\u00e4chtigten zuleitete. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 12.09.2019 beim FA die K\u00fcrzung der Bemessungsgrundlage um 48.572&nbsp;\u20ac. Die Bevollm\u00e4chtigte trug vor, sie habe den Bescheid erst am 09.09.2019 erhalten.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2019 verwarf das FA den Einspruch als unzul\u00e4ssig, da die Einspruchsfrist bereits am 02.08.2018 geendet habe. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei zu Recht dem Kl\u00e4ger bekanntgegeben worden, weil in die \u00fcbermittelte Empfangsvollmacht keine f\u00fcr die Grunderwerbsteuer geltende Steuernummer eingetragen gewesen sei. Ein gegen die Ablehnung eines \u00c4nderungsantrags gerichteter neuerlicher Einspruch wurde mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom 20.11.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Der gegen die Entscheidungen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der \u2011\u2011in der Sache begr\u00fcndete\u2011\u2011 erste Einspruch sei fristgerecht eingelegt worden, da der Grunderwerbsteuerbescheid erst am 09.09.2019 wirksam bekanntgegeben worden sei. Das Ermessen des FA nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Auswahl des Bekanntgabeadressaten sei auf Null reduziert gewesen, denn der Kl\u00e4ger habe die Prozessbevollm\u00e4chtigte ausdr\u00fccklich als Empfangsbevollm\u00e4chtigte bestellt. Die Vollmacht sei f\u00fcr alle Steuerarten erteilt worden. Die Eintragung der f\u00fcr die Einkommensteuer geltenden Steuernummer stehe einer Wirkung der Vollmacht f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nicht entgegen. In der Sache sei als Gegenleistung f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb der Kaufpreis abz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr die Photovoltaikanlage anzusetzen, die Bemessungsgrundlage um 48.572&nbsp;\u20ac zu k\u00fcrzen und die Grunderwerbsteuer auf 18.935&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA eine Verletzung der \u00a7\u00a7&nbsp;122, 80 und 80a AO geltend. Voraussetzung f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Vollmachten an die Finanzbeh\u00f6rden sei deren Erteilung nach amtlichem Muster. Im Streitfall h\u00e4tten das Beiblatt und das Merkblatt in den Anlagen&nbsp;3 und 4 des BMF-Schreibens vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662) beachtet werden m\u00fcssen. Danach seien die Steuernummern des Vollmachtgebers, f\u00fcr die die Vollmacht Wirkung entfalten solle, im Beiblatt anzugeben und in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen. Die Wirkung einer Vollmacht beschr\u00e4nke sich auf die unter den angegebenen Steuernummern festzusetzenden Steuerarten. Das Beiblatt sei zwingend erforderlich, da die Gesch\u00e4ftsprozesse in der Steuerverwaltung noch weitgehend auf das Ordnungskriterium &#8222;Steuernummer&#8220; abstellten. W\u00fcrde eine Vollmacht durch Angabe der Steueridentifikationsnummer Wirkung f\u00fcr s\u00e4mtliche Steuernummern eines Steuerpflichtigen entfalten, m\u00fcsste bundesweit ermittelt werden, mit welchen Steuernummern die Identifikationsnummer verkn\u00fcpft sei. Gegebenenfalls m\u00fcsste in jedem Einzelfall der Umfang der Vollmacht mit dem Vollmachtgeber abgekl\u00e4rt werden. Im Streitfall sei aus dem elektronisch \u00fcbermittelten Formular lediglich die f\u00fcr die Einkommensteuer g\u00fcltige Steuernummer ersichtlich gewesen. Die Vollmacht sei somit nicht f\u00fcr alle Steuerarten erteilt worden, die Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids an den Kl\u00e4ger daher wirksam gewesen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend erkannt, dass der angefochtene Bescheid nicht schon mit der \u00dcbersendung an den Kl\u00e4ger, sondern erst mit der Weiterleitung an die Prozessbevollm\u00e4chtigte wirksam bekanntgegeben worden ist und der Einspruch deshalb rechtzeitig erfolgte. Die Grunderwerbsteuer ist in der H\u00f6he, wie das FG entschieden hat, festzusetzen.<\/li><li>1. Der Einspruch nach \u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (\u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Die Einspruchsfrist l\u00e4uft bei Verletzung zwingender Bekanntgabevorschriften erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Empfangsberechtigte den Verwaltungsakt tats\u00e4chlich erhalten hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.06.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/04, BFH\/NV 2006, 225, unter II.1.a, m.w.N.). Der Bekanntgabemangel wird geheilt, wenn der Bescheid an die zur Empfangnahme berechtigte Person weitergeleitet wird und dieser zugeht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 08.12.1988&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 01.12.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/04, BFHE 208, 386, BStBl II 2005, 855, unter II.2.b&nbsp;aa und vom 11.04.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;50\/15, BFH\/NV 2017, 1300, Rz&nbsp;34).<\/li><li>2. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.2018 erst mit Zugang bei der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 09.09.2019 wirksam geworden ist. Das FA hat durch die Bekanntgabe des Bescheids an den Kl\u00e4ger die Vorgaben des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO verletzt.<\/li><li>a) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO kann der Verwaltungsakt auch gegen\u00fcber einem Bevollm\u00e4chtigten bekanntgegeben werden. Er soll dem Bevollm\u00e4chtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbeh\u00f6rde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch \u00fcbermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollm\u00e4chtigten nicht eine Zur\u00fcckweisung nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;7 AO bekanntgegeben worden ist (\u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO). Im Regelfall bedeutet das &#8222;Soll&#8220; ein &#8222;Muss&#8220;. Nur beim Vorliegen von Umst\u00e4nden, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Beh\u00f6rde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen entscheiden (BFH-Urteil vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 271, 28, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Im Streitfall lag dem FA eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch \u00fcbermittelte Vollmacht vor, die die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers als zum Empfang von Grunderwerbsteuerbescheiden berechtigt ausweist. Der angefochtene Bescheid h\u00e4tte daher der Bevollm\u00e4chtigten bekanntgegeben werden m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;80a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, den Landesfinanzbeh\u00f6rden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmten Schnittstellen \u00fcbermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollm\u00e4chtigten zum Empfang von f\u00fcr ihn bestimmten Verwaltungsakten erm\u00e4chtigt hat (\u00a7&nbsp;80a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsformulare ist unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Wird eine Vollmacht ohne Verwendung der amtlich bestimmten Formulare vorgelegt, ist sie gleichwohl wirksam, da \u00a7&nbsp;80 AO f\u00fcr den Nachweis einer Vollmacht keine Form vorschreibt. Ihre elektronische \u00dcbermittlung an die Finanzbeh\u00f6rden nach \u00a7&nbsp;80a Abs.&nbsp;1 AO scheidet dann aber aus (z.B. S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;80a AO Rz&nbsp;20, 24; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;80a AO Rz&nbsp;4; Klein\/R\u00e4tke, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80a Rz&nbsp;6; Wargowske in Gosch, AO \u00a7&nbsp;80a Rz&nbsp;28; Koenig\/Hahlweg, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80a Rz&nbsp;6).<\/li><li>bb) Das BMF hat unter anderem mit dem Schreiben vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlagen&nbsp;1 und 2) amtliche Formulare im Sinne des \u00a7&nbsp;80a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten bereitgestellt. Das in dem Schreiben vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage&nbsp;3) ebenfalls enthaltene &#8222;Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen&#8220; ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars im Sinne der Vorschrift. Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbeh\u00f6rden.<\/li><li>(1) Das Beiblatt dient der Erfassung der Steuernummern des Vollmachtgebers (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage&nbsp;1, Fu\u00dfnote&nbsp;3, und Anlage&nbsp;2, Fu\u00dfnote&nbsp;2). Mit der Eintragung von Steuernummern und Unterzeichnung des Beiblatts erkl\u00e4rt der Vollmachtgeber, dass die Vollmacht lediglich f\u00fcr die aufgef\u00fchrten Steuernummern Wirkung im Verh\u00e4ltnis zur Finanzverwaltung entfaltet (vgl. Abschn.&nbsp;II.4 des &#8222;Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster f\u00fcr Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen&#8220;, BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage&nbsp;4). Eine Pflicht des Vollmachtgebers, die Wirkung der Bevollm\u00e4chtigung durch \u00dcbermittlung des Beiblatts sachlich zu beschr\u00e4nken, st\u00fcnde im Widerspruch zum Inhalt der amtlichen Formulare, die im Grundsatz auf die Erteilung einer Generalvollmacht gerichtet sind. Die amtlichen Formulare gehen davon aus, dass der Vollmachtgeber eine sachlich und zeitlich unbeschr\u00e4nkte Vertretung in Steuerangelegenheiten erreichen m\u00f6chte. W\u00e4hlt er keines der angebotenen Felder durch Ankreuzen aus, erteilt er mit seiner Unterschrift eine Generalvollmacht zur Vertretung in Steuersachen, wobei eine Bekanntgabevollmacht durch Ankreuzen eines Feldes gesondert erteilt werden muss (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlagen&nbsp;1 und 2, Zeilen&nbsp;16 bis 20). Zwar bieten die amtlichen Formulare selbst die M\u00f6glichkeit, den sachlichen und zeitlichen Umfang der Vollmacht zu beschr\u00e4nken (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlagen&nbsp;1 und 2, Zeilen&nbsp;15, 23 und 24). So k\u00f6nnen einzelne Steuerarten \u2011\u2011wie die Grunderwerbsteuer\u2011\u2011 von der Bevollm\u00e4chtigung ausgenommen werden. Macht der Vollmachtgeber hiervon aber keinen Gebrauch, gilt die Vollmacht uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr alle aktuellen und k\u00fcnftigen Steuerf\u00e4lle. Ein Beiblatt, das weitere H\u00fcrden f\u00fcr die Reichweite der erteilten (Bekanntgabe-)Vollmacht errichtet, ist in \u00a7&nbsp;80a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht vorgesehen.<\/li><li>(2) Bei der Grunderwerbsteuer besteht zudem die Besonderheit, dass f\u00fcr jeden steuerpflichtigen Erwerbsvorgang eine neue Steuernummer vergeben wird. Die Eintragung einer auch f\u00fcr k\u00fcnftige Erwerbsvorg\u00e4nge geltenden Grunderwerbsteuernummer in das Beiblatt ist nicht m\u00f6glich. Die Annahme des FA, das vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllte Beiblatt sei zwingender Bestandteil einer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch \u00fcbermittelten Empfangsvollmacht (vgl. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 AO), h\u00e4tte daher zur Folge, dass eine f\u00fcr die Grunderwerbsteuer erteilte Generalvollmacht nicht elektronisch \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnte. Ein solcher faktischer Ausschluss der Bevollm\u00e4chtigung f\u00fcr k\u00fcnftige Erwerbsvorg\u00e4nge st\u00fcnde im Widerspruch zum Inhalt der amtlichen Vollmachtsformulare. Denn diese erlauben die Erteilung einer umfassenden (Bekanntgabe-)Vollmacht auch f\u00fcr die Grunderwerbsteuer. Aus der M\u00f6glichkeit, die Grunderwerbsteuer durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes in Zeile&nbsp;15 des amtlichen Formulars (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage&nbsp;1) vom sachlichen Anwendungsbereich der Vollmacht auszunehmen, folgt im Umkehrschluss, dass die Erteilung einer Vollmacht f\u00fcr diese Steuerart grunds\u00e4tzlich vorgesehen ist. Das Gesetz enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber die elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten f\u00fcr die Grunderwerbsteuer ausschlie\u00dfen wollte. Neben der Verwendung des amtlich bestimmten Formulars nennt \u00a7&nbsp;80a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO keine Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbermittlung einer Vollmacht auf elektronischem Wege.<\/li><li>cc) Die (Bekanntgabe-)Vollmacht stellt eine verfahrensrechtliche Willenserkl\u00e4rung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des &#8222;Empf\u00e4ngerhorizonts&#8220; zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;131\/91, BFH\/NV 1995, 475, unter II.1. und vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/09, BFH\/NV 2011, 755, Rz&nbsp;22). Die berechtigten Interessen des Vollmachtgebers an einer sachgerechten Beratung und Vertretung sind zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/09, BFH\/NV 2011, 755, Rz&nbsp;22). Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Dessen W\u00fcrdigung ist im Rahmen der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtskontrolle darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (BFH-Urteil vom 20.09.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;65\/98, BFH\/NV 2001, 732, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;71\/00, BFH\/NV 2002, 523, unter 1.).<\/li><li>dd) Das FG hat nach diesen Grunds\u00e4tzen im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids vom 27.06.2018 nicht an den Kl\u00e4ger, sondern an die Prozessbevollm\u00e4chtigte zu erfolgen hatte. Denn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 AO waren zum Zeitpunkt der Bekanntgabe erf\u00fcllt.<\/li><li>(1) Dem FA hatte seit dem 20.06.2017 eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch \u00fcbermittelte Empfangsvollmacht vorgelegen. Das Fehlen des &#8222;Beiblatts zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen&#8220; (BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage&nbsp;3), das dem vom Kl\u00e4ger bereits am 28.07.2015 unterzeichneten Vollmachtsformular noch nicht beigef\u00fcgt war, stand der elektronischen \u00dcbermittlung der Vollmachtsdaten nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Alternative&nbsp;2 AO nicht entgegen, da das Beiblatt kein Bestandteil des amtlichen Formulars im Sinne des \u00a7&nbsp;80a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist. Die Auslegung des FG, die Vollmacht umfasse auch die Grunderwerbsteuer, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl\u00e4ger hat in dem an das FA \u00fcbermittelten Dokument klar und unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Prozessbevollm\u00e4chtigte f\u00fcr alle Steuerarten und damit auch f\u00fcr die Grunderwerbsteuer als Bekanntgabebevollm\u00e4chtigte bestellen will. Denn unter der Zeile &#8222;Diese Vollmacht gilt nicht f\u00fcr:&#8220; hat er die Grunderwerbsteuer nicht angekreuzt. Aus der Eintragung der die Einkommensteuer betreffenden Steuernummer in den Formularkopf kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen sollte, die unter jener Steuernummer bearbeitet werden, da das Formular grunds\u00e4tzlich auf die Erteilung einer Generalvollmacht abzielt. Sachliche oder zeitliche Grenzen der Bevollm\u00e4chtigung hat der Kl\u00e4ger nicht durch Ankreuzen der daf\u00fcr vorgesehenen Felder kenntlich gemacht.<\/li><li>(2) Umst\u00e4nde, die den Streitfall als atypisch erscheinen lassen und einer Bekanntgabe an die Bevollm\u00e4chtigte entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>ee) Da im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Alternative 2 AO vorlagen, kann dahinstehen, ob sich \u2011\u2011wie vom FG entschieden\u2011\u2011 auch aus \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO eine Pflicht des FA zur Bekanntgabe des Bescheids vom 27.06.2018 an die Prozessbevollm\u00e4chtigte ergab.<\/li><li>3. Danach war der Einspruch zul\u00e4ssig. Da der Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.2018 erst am 09.09.2019 wirksam bekanntgegeben worden ist, war die einmonatige Einspruchsfrist nach \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zum Zeitpunkt des beim FA am 12.09.2019 eingegangenen Einspruchs noch nicht abgelaufen.<\/li><li>4. Das FG hat auch in der Sache zutreffend entschieden. Die Gegenleistung des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb belief sich nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes lediglich auf insgesamt 541.000&nbsp;\u20ac, was das FA im Klageverfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat. Die Grunderwerbsteuer war somit auf 18.935&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.081123.IIR19.21.0 BFH II. Senat AO \u00a7 80 Abs 5 S 4, AO \u00a7 80a Abs 1 S 1, AO \u00a7 80a Abs 1 S 2, AO \u00a7 122 Abs 1 S 4 vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. April 2020, Az: 4 K 3055\/19 Leits\u00e4tze 1. F\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbeh\u00f6rden sind zwingend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/elektronische-uebermittlung-von-vollmachtsdaten-an-die-finanzbehoerden-fuer-die-grunderwerbsteuer-bfh-urteil-vom-08-november-2023-ii-r-19-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr die Grunderwerbsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 08. November 2023, II R 19\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76407","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76407","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76407"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76407\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76407"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76407"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76407"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}