{"id":76415,"date":"2023-12-22T18:24:38","date_gmt":"2023-12-22T16:24:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76415"},"modified":"2023-12-22T18:24:38","modified_gmt":"2023-12-22T16:24:38","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-grundsaetzliche-bedeutung-zeitpunkt-der-verlustberuecksichtigung-nach-%c2%a7-17-abs-4-estg-gehoersverletzung-hinreichende-begruendung-bfh-beschluss-vom-07-dezember-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-grundsaetzliche-bedeutung-zeitpunkt-der-verlustberuecksichtigung-nach-%c2%a7-17-abs-4-estg-gehoersverletzung-hinreichende-begruendung-bfh-beschluss-vom-07-dezember-20\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: grunds\u00e4tzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustber\u00fccksichtigung nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG; Geh\u00f6rsverletzung; hinreichende Begr\u00fcndung &#8211; BFH-Beschluss vom 07. Dezember 2023, IX B 12\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.071223.IXB12.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 3, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 6, GG Art 103 Abs 1, EStG \u00a7 17 Abs 1, EStG \u00a7 17 Abs 4 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Dezember 2022, Az: 9 K 87\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Frage der zeitlichen Ber\u00fccksichtigung eines Aufl\u00f6sungsgewinns oder Aufl\u00f6sungsverlusts im Sinne von \u00a7 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gekl\u00e4rt und hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, \u00a7 96 Abs. 2 und \u00a7 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ein Urteil ist nur dann im Sinne von \u00a7 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen, wenn die Urteilsgr\u00fcnde ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis dar\u00fcber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen \u00dcberlegungen das Urteil beruht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 &#8211; 9 K 87\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) noch zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO, dazu unter 1.) m\u00f6glich. Auch die von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor.<\/li><li>1. Eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) scheidet aus.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Beide Zulassungsgr\u00fcnde setzen eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;7\/22, Rz&nbsp;4; vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;100, 160, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt die von den Kl\u00e4gern vorgebrachte grunds\u00e4tzliche Bedeutung nicht vor.<\/li><li>aa) Denn die Frage der zeitlichen Ber\u00fccksichtigung eines Aufl\u00f6sungsgewinns oder Aufl\u00f6sungsverlusts im Sinne von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gekl\u00e4rt.<\/li><li>Nach der st\u00e4ndigen Senatsrechtsprechung ist f\u00fcr die Bestimmung des Realisationszeitpunkts eines Aufl\u00f6sungsgewinns oder Aufl\u00f6sungsverlusts der Zeitpunkt ma\u00dfgebend, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung der Gewinn oder Verlust realisiert w\u00e4re. Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Verm\u00f6gen der Gesellschaft verteilt wurde; ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/19, Rz&nbsp;16; vom 01.07.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, Rz&nbsp;18 und vom 13.10.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/14, Rz&nbsp;13; vom 10.05.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/15, Rz&nbsp;17; jeweils m.w.N.). Ein Aufl\u00f6sungsverlust steht fest, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur\u00fcckgezahlten Verm\u00f6gens einerseits (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) feststehen. Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zur\u00fcckzahlung von Gesellschaftsverm\u00f6gen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen. Die Frage ist aus der Sicht ex ante zu beurteilen; nachtr\u00e4gliche Ereignisse wie der tats\u00e4chliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu ber\u00fccksichtigen (Senatsurteil vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/19, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>Bei einer Aufl\u00f6sung der Gesellschaft infolge der Er\u00f6ffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens l\u00e4sst sich diese Feststellung regelm\u00e4\u00dfig noch nicht treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.12.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/97, BFH\/NV 2001, 761, unter II.3.). Etwas anderes hat der BFH in diesen F\u00e4llen ausnahmsweise nur dann f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurser\u00f6ffnungsbilanz des Konkursverwalters (\u00a7\u00a7&nbsp;123, 124 der Konkursordnung \u2011\u2011KO\u2011\u2011) oder einer Zwischenrechnungslegung (\u00a7&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 KO) ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Verm\u00f6gen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 12.12.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/94, BFH\/NV 2001, 757, unter I.2.; vom 12.12.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/97, BFH\/NV 2001, 761, unter II.4.; Senatsurteile vom 13.10.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/14, Rz&nbsp;17; vom 11.04.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/15, BFHE 258, 199, BStBl II 2017, 1155, Rz&nbsp;31). Entsprechendes gilt, wenn sich derartige Erkenntnisse aus dem Inventar und der Insolvenzer\u00f6ffnungsbilanz (\u00a7\u00a7&nbsp;151, 153&nbsp;f. der Insolvenzordnung \u2011\u2011InsO\u2011\u2011) oder einer Zwischenrechnungslegung (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 InsO) des Insolvenzverwalters ergeben (Senatsurteil vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/19, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>bb) Daher sind die von den Kl\u00e4gern aufgestellten Rechtsfragen f\u00fcr den Streitfall nicht ma\u00dfgeblich beziehungsweise nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Mit der ersten von den Kl\u00e4gern aufgeworfenen Frage, wie bei ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften zur Bestimmung des Realisationszeitpunkts eines Verlusts oder Gewinns aufgrund der Aufl\u00f6sung der Kapitalgesellschaft festzustellen ist, ob das Verm\u00f6gen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint, legen die Kl\u00e4ger nur ihre abweichende tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung dar. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war aufgrund des Inventars und der Konkurser\u00f6ffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung nicht ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das Verm\u00f6gen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken werde und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erschien (Seite&nbsp;14 des FG-Urteils).<\/li><li>Auch mit der zweiten von den Kl\u00e4gern aufgeworfenen Frage, inwiefern ein Verlust aus der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;1 EStG im Jahr der Er\u00f6ffnung des Konkurs- beziehungsweise Insolvenzverfahrens zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn mit der Er\u00f6ffnung des Konkurs- beziehungsweise Insolvenzverfahrens die Anteile des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft gel\u00f6scht werden und der Gesellschafter damit seine Anteile verliert, wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die bestehende st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach ein Verlust erst in dem Jahr erfasst werden kann, in dem mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Die Kl\u00e4ger legen nicht dar, wieso nur aufgrund der L\u00f6schung der Anteile eine f\u00fcr eine Verlustrealisation erforderliche hinreichende Konkretisierung des Verlusts in Folge der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens erfolgt sein sollte. Zutreffend weist das FG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass \u2011\u2011selbst nach den Ausf\u00fchrungen des Konkursverwalters\u2011\u2011 im Zeitpunkt der Konkurser\u00f6ffnung ohne weitere Ermittlung die Verm\u00f6genswerte der streitgegenst\u00e4ndlichen Gesellschaft nicht haben festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Auch die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Verfahrensfehler im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liegen nicht vor. Weder liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter a) noch liegen unzureichende Entscheidungsgr\u00fcnde (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO, dazu unter b) oder ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO, dazu unter c) vor.<\/li><li>a) Die Entscheidung des FG verletzt nicht den Anspruch der Kl\u00e4ger auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, Rz&nbsp;6). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. u.a. Senatsbeschl\u00fcsse vom 10.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;10\/14, Rz&nbsp;2 und vom 23.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;22\/16, Rz&nbsp;7).<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4ger r\u00fcgen, das FG habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass dem Kl\u00e4ger aufgrund der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens in der Republik Slowenien die Anteile an der streitgegenst\u00e4ndlichen Gesellschaft entzogen worden seien, brauchte das FG diesen Vortrag mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu ber\u00fccksichtigen. Das FG hat sich f\u00fcr die Bestimmung des Zeitpunkts des Aufl\u00f6sungsverlusts der dargestellten st\u00e4ndigen Senatsrechtsprechung angeschlossen, wonach es f\u00fcr den Ber\u00fccksichtigungszeitpunkt des Verlusts darauf ankommt, dass mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Im \u00dcbrigen vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass sich das FG mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr lassen die Ausf\u00fchrungen des FG, dass es sich nicht der von den Kl\u00e4gern vertretenen Auffassung anschlie\u00dfe, erkennen, dass das Gericht den Vortrag zur L\u00f6schung der Anteile mit der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens nach slowenischem Recht ber\u00fccksichtigt hat.<\/li><li>b) Auch hat das FG nicht gegen seine Verpflichtung aus \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO versto\u00dfen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO sind im Urteil die Gr\u00fcnde anzugeben, die f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugung leitend gewesen sind. Eine Er\u00f6rterung aller im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde im Urteil gebietet die Vorschrift nicht. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO stellt an die Begr\u00fcndung eines Urteils keine h\u00f6heren Anforderungen als \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO. Ein Urteil ist nur dann im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen, wenn die Urteilsgr\u00fcnde ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis dar\u00fcber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen \u00dcberlegungen das Urteil beruht. Das erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen er\u00f6rtert werden m\u00fcsste. Ein Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;56\/11, Rz&nbsp;22 und vom 26.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;222\/10, Rz&nbsp;39). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgr\u00fcnden setzt eine Verletzung des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO grobe Begr\u00fcndungsm\u00e4ngel in einem Ausma\u00df voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgr\u00fcnde zum Nachweis der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinl\u00e4ngliche) Kenntnis dar\u00fcber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erw\u00e4gungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;129\/13, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Gemessen hieran ist die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Das FG hat seine Entscheidung mit einer hinreichenden Begr\u00fcndung versehen. Ausgehend von der bereits dargestellten Senatsrechtsprechung zum Realisationszeitpunkt des Aufl\u00f6sungsverlusts im Sinne von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG hat das FG dargelegt, dass es nicht festzustellen vermochte, dass im Streitjahr nicht mehr mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits feststehenden Verlusts zu rechnen war. Die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten fehlenden Ausf\u00fchrungen zum slowenischen Recht, insbesondere zur slowenischen Konkursordnung, und zu dessen Anwendbarkeit lassen die Entscheidungsgr\u00fcnde zum Nachweis der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung des FG nicht als schlechterdings ungeeignet erscheinen. Insbesondere hat das FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Bestimmung des Ber\u00fccksichtigungszeitpunkts des Aufl\u00f6sungsverlusts den gefestigten Grunds\u00e4tzen der bereits dargestellten Senatsrechtsprechung und damit nicht der von den Kl\u00e4gern vertretenen Auffassung, dass der Aufl\u00f6sungsverlust bereits mit der zivilrechtlichen Aufl\u00f6sung der Gesellschaft, das hei\u00dft mit der Er\u00f6ffnung des Konkurs- beziehungsweise Insolvenzverfahrens, entstanden und zu ber\u00fccksichtigen seien, folgt. F\u00fcr die Entscheidung des FG kam es daher auf die Rechtsfolgen eines Konkursverfahrens nach slowenischem Recht nicht an.<\/li><li>c) Auch kann die Zulassung der Revision nicht auf einen Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG gest\u00fctzt werden.<\/li><li>aa) Das FG ist nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommen-den rechtlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachgehen zu m\u00fcssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, Rz&nbsp;13). Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;242\/10, Rz&nbsp;8 und vom 11.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;77\/15, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung des FG durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdr\u00e4ngender Beweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass die Beschwerdef\u00fchrer die ermittlungsbed\u00fcrftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegen und ausf\u00fchren, dass \u2011\u2011sofern die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung gegeben sind\u2011\u2011 bei n\u00e4chster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise ger\u00fcgt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG r\u00fcgen zu k\u00f6nnen (BFH-Beschluss vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, Rz&nbsp;9 sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Dem gen\u00fcgt das Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht. Die Kl\u00e4ger legen nicht dar, zu welchem Ergebnis eine Beweiserhebung \u00fcber das slowenische Recht gef\u00fchrt h\u00e4tte. Insbesondere setzen sich die Kl\u00e4ger nicht mit den Rechtsfolgen eines Konkurses nach slowenischem Recht auseinander. Zwar werfen sie die Frage auf, legen aber nicht dar, inwiefern Zahlungen an die Anteilseigner im Rahmen des slowenischen Konkursverfahrens \u00fcberhaupt vorgesehen oder ausgeschlossen sein sollten. Auch legen die Kl\u00e4ger nicht substantiiert dar, wie ihrer Auffassung nach der Er\u00f6ffnungsbericht und die Er\u00f6ffnungsbilanz unter Ber\u00fccksichtigung slowenischen Rechts anders verstanden werden sollte, als es das FG getan hat. In diesem Kontext fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den slowenischen Buchhaltungsnormen. Soweit die Kl\u00e4ger eine unterbliebene Beweiserhebung zu &#8222;ZFPPIPP&#8220; r\u00fcgen, legen sie weder dar, was dies konkret sein soll, noch zu welchem Ergebnis eine entsprechende Beweiserhebung f\u00fchren soll.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger ferner die unterbliebene Beweiserhebung durch einen Sachverst\u00e4ndigen zum Beweis der Tatsache r\u00fcgen, dass zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass keine Zuteilung oder R\u00fcckzahlungen oder sonstige Zahlungen an die Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft erfolgen w\u00fcrden, lehnte das FG den in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag im Ergebnis zu Recht ab. Denn das Beweisangebot war aus Sicht des FG nicht entscheidungserheblich. Das FG h\u00e4lt eine Ber\u00fccksichtigung eines Aufl\u00f6sungsverlusts in \u00dcbereinstimmung mit der dargestellten Senatsrechtsprechung bereits bei Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens nur ausnahmsweise f\u00fcr m\u00f6glich, wenn ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Verm\u00f6gen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint. Mithin kann es auf ein Beweisangebot f\u00fcr eine ohne weitere Ermittlungen zu findende \u00dcberzeugung des FG (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) nicht ankommen.<\/li><li>3. Im Kern r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die aus ihrer Sicht fehlerhafte W\u00fcrdigung des FG, dass nicht feststellbar sei, dass mit der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens nach slowenischem Recht nicht mehr mit einer wesentlichen \u00c4nderung eines bereits feststehenden Verlusts zu rechnen sei, also die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jenseits von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO \u2011\u2011was nicht ger\u00fcgt wird\u2011\u2011 indes nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;132\/16, Rz&nbsp;2; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;220).<\/li><li>4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.071223.IXB12.23.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 3, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 6, GG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-grundsaetzliche-bedeutung-zeitpunkt-der-verlustberuecksichtigung-nach-%c2%a7-17-abs-4-estg-gehoersverletzung-hinreichende-begruendung-bfh-beschluss-vom-07-dezember-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nichtzulassungsbeschwerde: grunds\u00e4tzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustber\u00fccksichtigung nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG; Geh\u00f6rsverletzung; hinreichende Begr\u00fcndung &#8211; BFH-Beschluss vom 07. 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