{"id":76418,"date":"2024-01-13T16:11:45","date_gmt":"2024-01-13T14:11:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76418"},"modified":"2024-01-13T16:11:45","modified_gmt":"2024-01-13T14:11:45","slug":"verfahrensmangel-aufgrund-einer-unterlassenen-uebersendung-einer-anlage-zur-klagebegruendung-die-entscheidung-wurde-nachtraeglich-zur-auswertung-bestimmt-bfh-beschluss-vom-01-februar-2022-vii-b","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfahrensmangel-aufgrund-einer-unterlassenen-uebersendung-einer-anlage-zur-klagebegruendung-die-entscheidung-wurde-nachtraeglich-zur-auswertung-bestimmt-bfh-beschluss-vom-01-februar-2022-vii-b\/","title":{"rendered":"Verfahrensmangel aufgrund einer unterlassenen \u00dcbersendung einer Anlage zur Klagebegr\u00fcndung &#8211; Die Entscheidung wurde nachtr\u00e4glich zur Auswertung bestimmt &#8211; BFH-Beschluss vom 01. Februar 2022, VII B 135\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.010222.VIIB135.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 04. August 2021, Az: 4 K 11\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Unterl\u00e4sst es das Finanzgericht (FG), dem Beklagten eine von der Kl\u00e4gerin als Anlage zur Klagebegr\u00fcndung vorgelegte und f\u00fcr die Entscheidung des FG ma\u00dfgebliche Unterlage zu \u00fcbersenden, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beklagten im Sinne von \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.08.2021 &#8211; 4 K 11\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) meldete beim Beklagten und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) f\u00fcr den Monat April 2017 Energiesteuer an (\u2026), die am 12.06.2017 f\u00e4llig war. Die Kl\u00e4gerin entrichtete die f\u00e4lligen Energiesteuerbetr\u00e4ge am 29.06.2017 und zahlte die bis zu diesem Zeitpunkt verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac am 14.08.2017.<\/li><li>Den beantragten Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge aus Billigkeitsgr\u00fcnden lehnte das HZA mit Bescheid vom 23.11.2017 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hob den Bescheid vom 23.11.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 09.01.2020 auf und verpflichtete das HZA, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab. Nach Auffassung des FG war die Entscheidung des HZA, die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht zu erlassen, ermessensfehlerhaft, weil es seine Ermessensentscheidung nicht anhand eines einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelten Sachverhalts getroffen habe. Ob eine Person als p\u00fcnktlicher oder nicht p\u00fcnktlicher Steuerzahler zu betrachten sei, beurteile sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart. Vielmehr sei dies im Rahmen einer Gesamtschau zu pr\u00fcfen, bei der alle f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umst\u00e4nde heranzuziehen seien. Das HZA h\u00e4tte sich daher nicht darauf beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, das Zahlungsverhalten der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die p\u00fcnktliche Entrichtung der Energiesteuer im Zeitraum 11\/2016 bis 11\/2017 zu untersuchen, sondern h\u00e4tte auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin in Bezug auf andere Steuerarten als eine p\u00fcnktliche oder unp\u00fcnktliche Steuerzahlerin anzusehen sei. H\u00e4tte das HZA diese Pr\u00fcfung vorgenommen, h\u00e4tte es vor dem Hintergrund der vom Finanzamt A ausgestellten Bescheinigungen feststellen m\u00fcssen, dass der Kl\u00e4gerin seit 2013 bis 2017 bescheinigt worden sei, dass keine f\u00e4lligen Steuerr\u00fcckst\u00e4nde best\u00fcnden, keine Steuerbetr\u00e4ge gestundet worden seien und das Zahlungsverhalten in den jeweils letzten zw\u00f6lf Monaten immer p\u00fcnktlich gewesen sei. Hinzu komme, dass der F\u00e4lligkeitstermin nur geringf\u00fcgig \u00fcberschritten worden sei, die \u00dcberschreitung der Schonfrist letztlich auf einer Verkettung ungl\u00fccklicher Umst\u00e4nde beruhe und die Kl\u00e4gerin die Zahlung unverz\u00fcglich nachgeholt habe.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) und mit einem Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). U.a. bringt das HZA vor, sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r sei verletzt worden, weil das FG es vers\u00e4umt habe, ihm neben der Klagebegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin auch die als Anlage beigef\u00fcgten Bescheinigungen des Finanzamts A zu \u00fcbermitteln. Da die Kl\u00e4gerin diese Unterlagen im Schriftsatz nicht als Anlagen, sondern schlicht als &#8222;Beweis 2: Bescheinigungen in Steuersachen 2013-2020&#8220; bezeichnet habe, habe es keine Veranlassung gehabt, von fehlenden Anlagen auszugehen. Erst nach Zustellung des nunmehr angegriffenen Urteils habe es davon erfahren, dass es sich dabei um nicht \u00fcbersandte Anlagen gehandelt habe. Es habe auch erst zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt der Dokumente und von der ihnen vom FG beigemessenen Entscheidungserheblichkeit Kenntnis erlangt. Das FG habe ihm diese Dokumente auf Nachfrage erst mit Schreiben vom 09.09.2021 \u00fcbermittelt und die unterbliebene Zurverf\u00fcgungstellung als Gerichtsversehen bezeichnet. Es habe somit keine Gelegenheit gehabt, im Rahmen des rechtlichen Geh\u00f6rs auf die Bescheinigungen des Finanzamts A einzugehen und darauf hinzuweisen, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen h\u00e4tten und daher in die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung des Verwaltungsermessens keinen Eingang h\u00e4tten finden d\u00fcrfen. Es h\u00e4tte au\u00dferdem bei Kenntnis dieser Unterlagen nicht auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet. Insoweit habe das FG eine \u00dcberraschungsentscheidung getroffen, weil das FG sein Urteil auf einen ihm \u2011\u2011dem HZA\u2011\u2011 nicht bekannten Umstand gest\u00fctzt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, weil das FG das rechtliche Geh\u00f6r des HZA durch die unterlassene \u00dcbersendung der als Anlage zur Klagebegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin beigef\u00fcgten Bescheinigungen des Finanzamts A verletzt hat.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest\u00fctzt werden, zu denen die Beteiligten sich \u00e4u\u00dfern konnten. Korrespondierend umfasst der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und ggf. Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Daher ist das FG verpflichtet, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese auch nach \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO dem jeweils anderen Beteiligten von Amts wegen zur Kenntnis zu geben. Die unterlassene \u00dcbersendung oder ggf. \u00dcbergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der m\u00fcndlichen Verhandlung verletzt daher grunds\u00e4tzlich das rechtliche Geh\u00f6r, jedenfalls dann, wenn dieser f\u00fcr die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 08.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;150\/16, BFH\/NV 2017, 1185).<\/li><li>Im Streitfall hat das FG den Anspruch des HZA auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, weil es diesem f\u00fcr die Vorentscheidung ma\u00dfgebliche Unterlagen u.a. des Finanzamts A nicht zur Kenntnis \u00fcbersandt hatte mit der Folge, dass das HZA sich dazu nicht hat \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte dem FG als Anlage zu ihrer Klagebegr\u00fcndung vom 30.04.2020 mehrere Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamts A vor, in denen Angaben zum Zahlungsverhalten der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf verschiedene Steuerarten enthalten waren. Diesen Schriftsatz \u00fcbersandte die Gesch\u00e4ftsstelle des FG dem HZA mit Schreiben vom 06.05.2020 zur Kenntnis, wobei die \u00dcbersendung der Anlagen jedoch unterblieb. Dass die Kl\u00e4gerin ihrer Klagebegr\u00fcndung Anlagen beigef\u00fcgt hatte, ist diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen, weil die Anlagen nicht als solche bezeichnet, sondern als &#8222;Beweise&#8220; angeboten wurden. Erst nach Zustellung der Vorentscheidung teilte das FG dem HZA auf Nachfrage mit, dass die Anlagen aufgrund eines Gerichtsversehens bei der \u00dcbersendung der Klagebegr\u00fcndung vergessen worden seien.<\/li><li>Die Bescheinigungen des Finanzamts A waren f\u00fcr die Vorentscheidung erheblich, weil das FG die Ermessensentscheidung des HZA insbesondere deshalb beanstandet hat, weil es diese Bescheinigungen nicht ber\u00fccksichtigt habe und deshalb die Schlussfolgerung des HZA, die Kl\u00e4gerin sei nicht als eine bisher p\u00fcnktliche Steuerzahlerin zu betrachten, f\u00fcr rechtlich nicht vertretbar hielt (\u2026).<\/li><li>2. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.010222.VIIB135.21.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend FG Hamburg, 04. 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