{"id":76420,"date":"2024-01-13T16:12:15","date_gmt":"2024-01-13T14:12:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76420"},"modified":"2024-01-13T16:12:15","modified_gmt":"2024-01-13T14:12:15","slug":"steuerausweis-in-einer-rechnung-im-verhaeltnis-zu-%c2%a7-24-abs-1-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-unter-beruecksichtigung-des-umsatzsteuer-anwendungserlasses-ustae-bfh-urteil-vom-17-august-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerausweis-in-einer-rechnung-im-verhaeltnis-zu-%c2%a7-24-abs-1-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-unter-beruecksichtigung-des-umsatzsteuer-anwendungserlasses-ustae-bfh-urteil-vom-17-august-2023\/","title":{"rendered":"Steuerausweis in einer Rechnung im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Ber\u00fccksichtigung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) &#8211; BFH-Urteil vom 17. August 2023, V R 3\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.VR3.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14c Abs 1 S 1, UStG \u00a7 24 Abs 1 S 1 Nr 3, UStG \u00a7 24 Abs 1 S 3, EGRL 112\/2006 Art 295 Abs 1 Nr 4, EGRL 112\/2006 Anh 7, EGRL 112\/2006 Art 203, UStG \u00a7 13a Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, UStG \u00a7 15a, UStG VZ 2010 , AO \u00a7 33, FGO \u00a7 48, UStAE Abschn 15a.9 Abs 7, UStAE Abschn 24.2 Abs 6 S 2, UStAE Abschn 24.2 Abs 6 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. Juli 2019, Az: 5 K 71\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer \u00fcbersteigt, wenn im \u00dcbrigen die Voraussetzungen des \u00a7 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Lieferung von Ger\u00e4ten, die der Unternehmer lediglich f\u00fcr Ums\u00e4tze nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Aufgabe des Senatsurteils vom 10.11.1994 &#8211; V R 87\/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218 und wie Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Entgegen Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE f\u00fchrt es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, die Lieferung von Gegenst\u00e4nden, die nicht \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26.07.2019 &#8211; 5 K 71\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GbR, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;24 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) unterlag und Ackerbau auf gepachteten Fl\u00e4chen betrieb, waren zuletzt K und H. Im Jahr 2010 (Streitjahr) vereinbarten sie die Aufl\u00f6sung der Kl\u00e4gerin mit Ablauf des 30.06.2010, wobei die Wirtschaftsg\u00fcter der Kl\u00e4gerin im Wege der Realteilung auf die Gesellschafter \u00fcbergehen sollten. H erhielt \u2011\u2011neben anderen Wirtschaftsg\u00fctern\u2011\u2011 das Nutzungsrecht an gepachteten Grundst\u00fccken mit einer Fl\u00e4che von 49,86&nbsp;ha, was etwa 14&nbsp;% der bisher von der Kl\u00e4gerin bewirtschafteten Fl\u00e4che entsprach, und K die \u00fcbrigen nicht an H herauszugebenden Wirtschaftsg\u00fcter. Im Anschluss beteiligte sich K, der selbst unternehmerisch t\u00e4tig war, an einer KG und \u00fcberlie\u00df dieser die von ihm \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter entgeltlich zur Nutzung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin stellte K mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnung vom 06.08.2010 unter Ausweis von Umsatzsteuer in H\u00f6he von 10,7&nbsp;% die ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsg\u00fcter (unter anderem landwirtschaftliche Maschinen sowie Feldinventar) in Rechnung. Der Gesamtrechnungsbetrag von 583.736,56&nbsp;\u20ac setzte sich zusammen aus einem Entgelt von 527.313,97&nbsp;\u20ac und einem Steuerbetrag von 56.422,59&nbsp;\u20ac, der auf der Grundlage eines Umsatzsteuersatzes von 10,7&nbsp;% berechnet wurde. In der Rechnung erl\u00e4uterte die Kl\u00e4gerin, die Gegenleistung f\u00fcr die mit Ablauf des 30.06.2010 ausgef\u00fchrten Lieferungen und sonstigen Leistungen der Kl\u00e4gerin an K bestehe in der mit Ablauf dieses Tages bewirkten Aufgabe der Gesellschaftsanteile. K nahm den Vorsteuerabzug in H\u00f6he des in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrags in Anspruch, was zu einer Erstattung an K f\u00fchrte.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) davon aus, dass die \u00dcbertragung eines Betriebs gegen Aufgabe von Gesellschaftsanteilen eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG darstelle. Da nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden k\u00f6nne \u2011\u2011womit die Regelung des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG in Bezug genommen wurde\u2011\u2011, schulde die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG die in der Rechnung vom 06.08.2010 ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Folge erlie\u00df das FA gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr, f\u00fcr das diese weder Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung abgegeben hatte, einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.<\/li><li>Der nach erfolglosem au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1509 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Zwar weise die Rechnung vom 06.08.2010 zu Unrecht Umsatzsteuer aus und liege deshalb ein Fall des \u00a7&nbsp;14c UStG vor, da es bei der Realteilung an einem Leistungsaustausch fehle. Das FA habe aber \u2011\u2011da die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung rechtlich nicht mehr existent gewesen sei\u2011\u2011 das unzutreffende Rechtssubjekt f\u00fcr den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag in Anspruch genommen. Es handele sich nicht um einen Gesch\u00e4ftsvorfall, \u00fcber den die Kl\u00e4gerin nach der Realteilung noch habe abrechnen k\u00f6nnen. Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer k\u00f6nne nur bei demjenigen in Ansatz gebracht werden, der selbst die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens bewirkt habe. Dies seien hier die ehemaligen Gesellschafter der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision macht das FA geltend, es sei berechtigt gewesen, die Umsatzsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin festzusetzen. Eine Personengesellschaft werde steuerrechtlich \u2011\u2011selbst wenn sie zivilrechtlich vollbeendet sei\u2011\u2011 so lange als existent behandelt, wie noch Anspr\u00fcche wegen Betriebssteuern gegen sie geltend gemacht w\u00fcrden. Die &#8222;umsatzsteuerliche W\u00fcrdigung&#8220; der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnung sei auch der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Die Beendigung einer betrieblich t\u00e4tigen Personengesellschaft durch Realteilung werde steuerrechtlich als Betriebsaufgabe angesehen, die mit der Ver\u00e4u\u00dferung des letzten zur Ver\u00e4u\u00dferung bestimmten oder geeigneten Wirtschaftsgutes ende, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen geh\u00f6re. Da mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnung \u00fcber den Maschinenpark, Feldinventar und Rechte abgerechnet worden sei, l\u00e4gen wesentliche Betriebsgrundlagen vor. Auch benenne die Rechnung die Kl\u00e4gerin als Leistende. Da beide ehemaligen Gesellschafter der Kl\u00e4gerin die Rechnung erstellt h\u00e4tten, sei diese der Kl\u00e4gerin zuzurechnen.<\/li><li>Bei der Realteilung finde zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern ein dem Grunde nach steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch statt. Dem Gesellschafter w\u00fcrden einzelne Wirtschaftsg\u00fcter oder ein Teilbetrieb \u00fcberlassen. Im Gegenzug verzichte er auf seine Gesellschafterrechte.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung l\u00e4gen vor. Der Umsatz sei f\u00fcr die unternehmerische Beteiligung des K an der KG erfolgt. Mit dem Erwerb eines Unternehmens durch eine nat\u00fcrliche Person zu dem Zweck, dasselbe als Gesellschafter in eine Gesellschaft einzubringen, werde der Erwerber zum Unternehmer, sodass der Ver\u00e4u\u00dferer ihm gegen\u00fcber eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG t\u00e4tige. Neben den in Rechnung gestellten Wirtschaftsg\u00fctern habe K gleichzeitig auch die von ihm gepachteten und \u00fcberlassenen landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zur\u00fcckerhalten, sodass es sich um einen einheitlichen Vorgang handele. Der Teilbetrieb werde durch die Verpachtung an die KG in gleicher Weise fortgef\u00fchrt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA habe ein unzutreffendes Rechtssubjekt f\u00fcr eine Rechnung nach \u00a7&nbsp;14c UStG in Anspruch genommen. Auch liege eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG nicht vor. Durch die \u00dcberlassung von Verm\u00f6gen gegen Gewinnbeteiligung an die Kl\u00e4gerin sei K nicht Unternehmer gewesen. Als Gesellschafter der KG sei er ebenso wenig unternehmerisch t\u00e4tig. Als verpachtender Gesellschafter sei eine unternehmerische T\u00e4tigkeit entstanden. Hinzu komme, dass lediglich diejenigen Wirtschaftsg\u00fcter, die im Eigentum der Kl\u00e4gerin gestanden h\u00e4tten, entgeltlich \u00fcbertragen und somit erstmals in das Unternehmensverm\u00f6gen des K aufgenommen worden seien. Diese Wirtschaftsg\u00fcter seien nicht in die KG eingebracht worden, sondern w\u00e4ren im Unternehmensverm\u00f6gen des K verblieben. Soweit das FG einen Leistungsaustausch bei der Realteilung verneint habe, werde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Malburg vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; C-204\/13 (EU:C:2014:147) verwiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG, das zwar im Ergebnis zu Recht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht hat, ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Kl\u00e4gerin zu Unrecht nicht als Ausstellerin der mit Steuerausweis erteilten Rechnung angesehen. Da sich hieraus, selbst wenn keine gesetzlich geschuldete Steuer vorliegen sollte, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zumindest eine Steuerschuld nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG ergibt, ist \u00fcber die Frage der gesetzlichen Steuerentstehung nicht zu entscheiden. Der vom FA in dieser H\u00f6he festgesetzte Steueranspruch mindert sich zudem weder durch den von der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG angenommenen Vorsteuerabzug noch durch eine Vorsteuerberichtigung.<\/li><li>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist sie zutreffend von der Kl\u00e4gerin erhoben worden und nicht \u2011\u2011wie vom FG hilfsweise angenommen\u2011\u2011 als Klage ihrer (ehemaligen) Gesellschafter auszulegen.<\/li><li>a) Eine Personen(handels)gesellschaft ist mit Abschluss der Liquidation und nach vollst\u00e4ndiger Abwicklung des Gesamthandsverm\u00f6gens handelsrechtlich vollbeendet. Dasselbe gilt, wenn das Gesellschaftsverm\u00f6gen durch Realteilung auf die bisherigen Gesellschafter \u00fcbergeht (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 01.12.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;57\/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607; vom 17.02.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809).<\/li><li>b) Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es sich bei den in der Rechnung vom 06.08.2010 ausgewiesenen \u00dcbertragungen um steuerbare Vorg\u00e4nge handelt und ob \u2011\u2011bei fehlender Steuerbarkeit\u2011\u2011 eine Steuerschuldnerschaft der Kl\u00e4gerin lediglich nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG in Betracht kommt, besteht trotz der zivilrechtlichen Vollbeendigung die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin gegen den an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid fort.<\/li><li>aa) Denn \u2011\u2011zum einen\u2011\u2011 ist eine Personengesellschaft nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG als Unternehmerin im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG (BFH-Urteil vom 18.12.1980&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;142\/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408) selbst Schuldnerin der Umsatzsteuer und damit klagebefugt. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn die Personengesellschaft zivilrechtlich vollbeendet wird, da dies auf die steuerrechtliche Existenz der Gesellschaft keinen Einfluss hat; die Personengesellschaft ist steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie gegen sie noch Umsatzsteueranspr\u00fcche geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/99, BFH\/NV 2001, 178; vom 24.03.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/80, BFHE 150, 293, BStBl II 1988, 316; vom 13.10.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/95, BFH\/NV 1999, 445; BFH-Beschluss vom 17.05.1994&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;54\/93, BFH\/NV 1995, 86). Etwas anderes gilt lediglich in F\u00e4llen, in denen die Steuerpflicht durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen \u00fcbergeht (BFH-Urteile vom 19.11.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 25.07.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/99, BFH\/NV 2001, 178). Bei der Realteilung sind die Gesellschafter jedoch Einzelrechtsnachfolger in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 17.02.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809).<\/li><li>bb) Werden aus \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG Umsatzsteueranspr\u00fcche gegen den Unternehmer als Steuerschuldner im Sinne des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG geltend gemacht, besteht hierin \u2011\u2011zum anderen\u2011\u2011 eine Verpflichtung, durch die eine Personengesellschaft zum Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7&nbsp;33 der Abgabenordnung wird, und damit ebenfalls ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt, bis zu dessen Abwicklung die Gesellschaft trotz einer zivilrechtlichen Vollbeendigung f\u00fcr Zwecke des Steuerrechts als existent zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteile vom 21.05.1971&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;117\/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 18.11.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/07, BFH\/NV 2009, 705; vom 01.10.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;60\/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin ist entgegen dem Urteil des FG jedenfalls Steuerschuldnerin im Umfang der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, wobei der Senat im Hinblick auf diesen Steuerausweis und das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nicht \u00fcber das Vorliegen einer gesetzlich entstandenen Steuer zu entscheiden hat. Denn aus einer derartigen Rechnung folgt, dass, selbst wenn die abgerechnete Leistung zum Beispiel gesetzlich einer Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung unterliegt, \u00fcber eine Steuerentstehung in geringerer als in der Rechnung f\u00fcr die Leistung ausgewiesenen H\u00f6he erst aufgrund einer Rechnungsberichtigung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG f\u00fcr den Besteuerungszeitraum der Berichtigung zu entscheiden ist (BFH-Urteil vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 263, 535, Rz&nbsp;15). Dasselbe gilt f\u00fcr den hier vorliegenden Steuerausweis und die Frage, ob es sich bei der abgerechneten Leistung zum Beispiel um eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG) handeln k\u00f6nnte.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Steuerschuldner ist in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG \u2011\u2011ebenso wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG\u2011\u2011 der Unternehmer (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG).<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;203 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin ist Unternehmer im Sinne von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG. Zwar trat durch die Aufl\u00f6sung im Wege der Realteilung die zivilrechtliche Vollbeendigung der Kl\u00e4gerin ein. Jedoch erl\u00f6schen \u2011\u2011was ebenfalls im Rahmen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG zu beachten ist\u2011\u2011 Unternehmen und Unternehmereigenschaft erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenh\u00e4ngen (BFH-Urteile vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319; vom 13.01.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.04.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;50\/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696; EuGH-Urteil Fini H vom 03.03.2005&nbsp;&#8211; C-32\/03, EU:C:2005:128).<\/li><li>Bei der Inrechnungstellung von im Wege der Realteilung an einen Gesellschafter \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern durch eine vollbeendete Personengesellschaft handelt es sich auch dann um die Abwicklung des aufgegebenen Betriebs, wenn hierin eine unentgeltliche Leistung oder eine nicht der Umsatzsteuer unterfallende Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG zu sehen ist. \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG erfordert lediglich den Ausweis eines Steuerbetrags f\u00fcr &#8222;eine Lieferung oder sonstige Leistung&#8220; \u2011\u2011was im Streitfall unzweifelhaft vorliegt\u2011\u2011, nicht aber, dass diese gegen Entgelt ausgef\u00fchrt wird oder \u2011\u2011woran es im Fall des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG fehlt\u2011\u2011 steuerbar ist. Zudem handelt es sich \u2011\u2011wie sich auch aus \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG ergibt\u2011\u2011 auch dann um einen h\u00f6heren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG, wenn ein Steuerbetrag f\u00fcr nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegende Ums\u00e4tze ausgewiesen wird.<\/li><li>Dies entspricht dem Unionsrecht, das in Art.&nbsp;203 MwStSystRL \u2011\u2011denkbar weit\u2011\u2011 auf den Begriff der &#8222;Person&#8220; abstellt, nicht aber auf den des &#8222;Steuerpflichtigen&#8220; im Sinne des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL, welcher die selbst\u00e4ndige Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erfordert. Zudem w\u00fcrde dem Zweck des Art.&nbsp;203 MwStSystRL \u2011\u2011der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann, entgegenzuwirken (EuGH-Urteil Rusedespred vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; C-138\/12, EU:C:2013:233, Rz&nbsp;24)\u2011\u2011 durch die Annahme der Steuerschuldnerschaft der (ehemaligen) Gesellschafter einer vollbeendeten Gesellschaft, die in der Regel nicht ohne Weiteres aus der Rechnung hervorgehen, nicht gen\u00fcgt.<\/li><li>c) Da nach den \u2011\u2011von den Beteiligten nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher f\u00fcr den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden\u2011\u2011 Feststellungen des FG sowohl K als auch H und damit s\u00e4mtliche (ehemaligen) Gesellschafter der Kl\u00e4gerin die auf die Kl\u00e4gerin lautende Rechnung erstellt und in den Verkehr gebracht haben, ist die Rechnung der Kl\u00e4gerin entgegen dem Urteil des FG, das sich somit als rechtsfehlerhaft erweist, auch zuzurechnen. Zudem folgt aus \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UStG, dass die Kl\u00e4gerin als Ausstellerin der Rechnung anzusehen ist. Denn danach kann eine &#8222;Rechnung \u2026 im Namen und f\u00fcr Rechnung des Unternehmers \u2026 von einem Dritten ausgestellt werden&#8220;. Ist der Dritte (hier die beiden Gesellschafter) dabei berechtigt, f\u00fcr den Unternehmer (hier die Kl\u00e4gerin in der Rechtsform einer GbR) zu handeln, ist die Rechnungsausstellung auch f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG dem Unternehmer (hier der Kl\u00e4gerin) zuzurechnen.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich enth\u00e4lt das Schriftst\u00fcck vom 06.08.2010 die f\u00fcr das Vorliegen einer Rechnung im Sinne von \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG erforderlichen \u00fcbrigen Mindestangaben in Form von Angaben zu dem (vermeintlichen) Leistungsempf\u00e4nger sowie zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteile vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734; vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 257, 462; vom 19.11.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2015, 706). Da dies von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>3. Der Kl\u00e4gerin, die sich im Kern nicht gegen die Annahme einer sie treffenden Steuerschuld in H\u00f6he des Steuerausweises der Rechnung wendet, sondern meint, in gleicher H\u00f6he zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, steht entgegen ihrer Annahme aus der \u00dcbertragung im Rahmen der Realteilung kein Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG zu, da es an dem hierf\u00fcr erforderlichen Umsatz im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG fehlt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG wird die Steuer f\u00fcr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze, bei denen es sich nicht um die in Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 dieser Vorschrift n\u00e4her bezeichneten Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder alkoholischen Fl\u00fcssigkeiten, S\u00e4gewerkserzeugnissen oder Leistungen mit Getr\u00e4nken handelt, im Streitjahr auf 10,7&nbsp;% festgesetzt. Zugleich werden die Vorsteuerbetr\u00e4ge, soweit sie den &#8222;\u00fcbrigen F\u00e4llen&#8220; des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG \u2011\u2011und damit auch den im Streitfall allenfalls einschl\u00e4gigen \u00fcbrigen Ums\u00e4tzen im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG\u2011\u2011 zuzurechnen sind, auf 10,7&nbsp;% der Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Ums\u00e4tze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis f\u00fcr diese Ums\u00e4tze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (BFH-Urteil vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319).<\/li><li>b) Die Lieferung von Ger\u00e4ten, die der Unternehmer lediglich f\u00fcr Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG verwendet hat, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Im Bereich der Lieferungen erfasst \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nicht aber auch die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen oder die Lieferung sonstigen beweglichen Anlageverm\u00f6gens.<\/li><li>aa) Zwar hat der BFH entschieden, dass die Lieferung eines f\u00fcr einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Durchschnittssatzbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 UStG angeschafften Gegenstandes wie zum Beispiel eines M\u00e4hdreschers als &#8222;(Hilfs-)Umsatz&#8220; gleichfalls der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG unterliegt (BFH-Urteil vom 10.11.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;87\/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218, Leitsatz).<\/li><li>bb) Wie der BFH in der Folgezeit in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden hat, ist aber \u00a7&nbsp;24 UStG richtlinienkonform entsprechend Art.&nbsp;295&nbsp;ff. MwStSystRL auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 08.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538; vom 24.01.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460; vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730). Danach finden die sogenannten Pauschalausgleich-Prozents\u00e4tze gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;300 MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen Anwendung. Dies f\u00fchrt zu einer den Wortlaut des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG einschr\u00e4nkenden Auslegung.<\/li><li>Dabei hat der BFH bislang offengelassen, ob sich aus dieser richtlinienkonformen Auslegung ergibt, dass Hilfsums\u00e4tze nicht mehr \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG unterliegen (BFH-Urteile vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, Rz&nbsp;22; vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/11, BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458, Rz&nbsp;31 und vom 28.08.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/13, BFHE 247, 283, BStBl II 2021, 825, Rz&nbsp;37).<\/li><li>cc) Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr dahingehend, dass aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG im Bereich der Lieferungen ein dieser Vorschrift unterliegender Hilfsumsatz nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt. Daher h\u00e4lt der Senat an seinem damit in Widerspruch stehenden Urteil vom 10.11.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;87\/93 (BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218) nicht mehr fest (\u00c4nderung der Rechtsprechung), sondern folgt dem Schrifttum, das aus einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen insbesondere ableitet, dass Liefergegenst\u00e4nde, bei denen es sich nicht um derartige Erzeugnisse handelt, vom Anwendungsbereich der nationalen Regelung in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG ausgeschlossen sind (Pflaum in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;50 zu Fahrzeugen, Werkzeugen und Maschinen; Schilcher in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Rz&nbsp;36 allgemein zu Hilfsums\u00e4tzen; Sch\u00fcler-T\u00e4sch in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;57 und 187 zur Lieferung gebrauchter landwirtschaftlicher Ger\u00e4te; Tehler in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;45.1 zur Lieferung gebrauchter Landmaschinen oder sonstigen Anlageverm\u00f6gens). Dies entspricht im \u00dcbrigen der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn.&nbsp;24.2 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) in der Fassung des \u2011\u2011f\u00fcr nach dem 31.12.2010 und damit f\u00fcr nach dem Streitjahr ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze geltenden\u2011\u2011 Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.10.2010 (BStBl I 2010, 1273), wonach die Ums\u00e4tze mit Gegenst\u00e4nden des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensverm\u00f6gens \u2011\u2011wie zum Beispiel der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Ger\u00e4te\u2011\u2011 der Regelbesteuerung unterliegen.<\/li><li>Eine hierzu im Schrifttum vertretene Gegenauffassung, nach der Gegenst\u00e4nde nicht nur dann aus einer Erzeugert\u00e4tigkeit im Sinne des Anh.&nbsp;VII MwStSystRL hervorgehen, wenn diese selbst hergestellt worden sind, sondern auch dann, wenn sie im Rahmen der Erzeugert\u00e4tigkeit als Anlageverm\u00f6gen genutzt wurden (Leing\u00e4rtner\/Ruffer, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;57 Rz&nbsp;86d, 88, 94), erweist sich daher als unzutreffend. Gegen sie spricht, dass Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 MwStSystRL f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Gegenst\u00e4nde abstellt, die im Rahmen der in Anh.&nbsp;VII MwStSystRL aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben &#8222;erzeugt&#8220; und damit nicht nur genutzt oder verwendet werden.<\/li><li>Allerdings folgt der Senat nicht der Verwaltungsauffassung in Abschn.&nbsp;24.2 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 UStAE (in der Fassung des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 1273), wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Lieferung gebrauchter landwirtschaftlicher Ger\u00e4te aus &#8222;Vereinfachungsgr\u00fcnden&#8220; nicht beanstandet wird, wenn die Gegenst\u00e4nde w\u00e4hrend ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensverm\u00f6gen nahezu ausschlie\u00dflich, das hei\u00dft zu mindestens 95&nbsp;%, f\u00fcr Ums\u00e4tze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG ausschlie\u00dfen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus einer Anwendung der allgemeinen Vorschriften einerseits sowie von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG andererseits auf die Lieferung gebrauchter landwirtschaftlicher Ger\u00e4te ergeben, die der Unternehmer f\u00fcr Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG verwendet hat (vgl. z.B. Tehler, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2010, 125, Beispiel&nbsp;2 und 3 zur Lieferung eines M\u00e4hdreschers), ist eine Verwaltungsvereinfachung durch Anwendung von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG auf Ums\u00e4tze, die dieser Vorschrift \u2011\u2011bei richtlinienkonformer Auslegung\u2011\u2011 nicht unterliegen, nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht in Betracht, bei einer dem Regelsteuersatz unterliegenden Lieferung von \u2011\u2011zuvor f\u00fcr Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG verwendeten\u2011\u2011 Ger\u00e4ten nicht nur von einer Vorsteuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;15a UStG auszugehen (vgl. Abschn.&nbsp;15a.9 Abs.&nbsp;7 Beispiel&nbsp;2 UStAE), sondern dabei einen sich hieraus ergebenden Berichtigungsbetrag zu unterstellen, der der Steuer f\u00fcr die Lieferung zumindest ann\u00e4hernd entspr\u00e4che. Vielmehr ist im Hinblick auf eine der Regelbesteuerung unterliegende Lieferung des landwirtschaftlichen Ger\u00e4ts ausschlie\u00dflich nach \u00a7&nbsp;15a UStG zu berichtigen, da Vorsteuerbetr\u00e4ge aus dessen Erwerb lediglich f\u00fcr die Dauer der Verwendung f\u00fcr Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG durch den damit verbundenen Pauschalausgleich &#8222;verg\u00fctet&#8220; wurden und es f\u00fcr eine weitergehende \u2011\u2011und dabei \u00fcber eine Vorsteuerberichtigung hinausgehende\u2011\u2011 &#8222;Entlastung&#8220; durch die Annahme, dass die sp\u00e4tere Lieferung dieses Ger\u00e4ts der Regelung des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG unterliegt, an einer Grundlage in der MwStSystRL fehlt (Sch\u00fcler-T\u00e4sch in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;57).<\/li><li>c) Bei richtlinienkonformer Auslegung liegen im Streitfall keine Ums\u00e4tze im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG vor, sodass der Kl\u00e4gerin auch kein betragsgleicher Vorsteuerabzug zusteht. Mit der Rechnung vom 06.08.2010 wurde nicht \u00fcber die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder \u00fcber die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen abgerechnet.<\/li><li>aa) Bei den in der Rechnung aufgef\u00fchrten landwirtschaftlichen Maschinen und dem sonstigen beweglichen Anlageverm\u00f6gen \u2011\u2011wie zum Beispiel B\u00fcrom\u00f6beln\u2011\u2011 handelt es sich nicht um Gegenst\u00e4nde, die im Sinne des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 MwStSystRL im Rahmen der in Anh.&nbsp;VII MwStSystRL aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden. Zwar weisen sie einen Bezug zur (fr\u00fcheren) Erzeugert\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin auf, sie dienen jedoch lediglich der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.<\/li><li>Abweichendes folgt auch nicht aus der Auffassung der Finanzverwaltung, die davon ausgeht, dass der Regelbesteuerung unterliegende Ums\u00e4tze, die einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugert\u00e4tigkeit des Unternehmers aufweisen, aus &#8222;Vereinfachungsgr\u00fcnden&#8220; in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden k\u00f6nnen (Abschn.&nbsp;24.6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStAE). Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob diese Regelung in einem finanzgerichtlichen Verfahren \u00fcberhaupt bedeutsam sein k\u00f6nnte, ist sie vorliegend unbeachtlich, da die in der Rechnung vom 06.08.2010 ausgewiesenen Betr\u00e4ge \u00fcber der von der Finanzverwaltung hierf\u00fcr angenommenen Grenze des Abschn.&nbsp;24.6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStAE von 4.000&nbsp;\u20ac liegen.<\/li><li>bb) Dasselbe gilt auch f\u00fcr das in der Rechnung vom 06.08.2010 aufgef\u00fchrte &#8222;Feldinventar&#8220;. Zwar handelt es sich bei &#8222;Ackerbau im Allgemeinen&#8220; nach Anh.&nbsp;VII Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL um eine T\u00e4tigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 MwStSystRL, worunter auch die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse f\u00e4llt (BFH-Urteil vom 12.10.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485). Auch erfolgt die Lieferung der &#8222;letzten Ernte&#8220; unabh\u00e4ngig davon im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG, ob sie noch w\u00e4hrend der aktiven Bewirtschaftung der Fl\u00e4chen ver\u00e4u\u00dfert wird oder erst sp\u00e4ter (BFH-Urteil vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319). Jedoch handelt es sich bei den auf den Feldern befindlichen Fr\u00fcchten (&#8222;stehende Ernte&#8220;) vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse. Vielmehr erm\u00f6glicht deren Lieferung dem Erwerber lediglich, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen.<\/li><li>4. Es ist auch keine Vorsteuerberichtigung zugunsten der Kl\u00e4gerin vorzunehmen.<\/li><li>a) Geht man mit der Kl\u00e4gerin, die bei ihrer Umsatzt\u00e4tigkeit bis zur Realteilung \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG unterlag, von einer entgeltlichen \u00dcbertragung aus, wobei der \u00dcbertragungsumsatz aber nicht \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG unterliegt (siehe oben II.3.), ist es \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat\u2011\u2011 zwar nicht ausgeschlossen, dass die \u00dcbertragung zu einer Vorsteuerberichtigung zugunsten des die Pauschalregelung anwendenden Land- oder Forstwirts nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;7 UStG f\u00fchren kann (vgl. Abschn.&nbsp;15a.9 Abs.&nbsp;7 Beispiel&nbsp;2 UStAE).<\/li><li>b) Zu beachten ist aber, dass bei Annahme einer entgeltlichen \u00dcbertragung nicht \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG (siehe oben II.3.), sondern im Hinblick auf die \u00dcbertragungsgegenst\u00e4nde des Streitfalls der Regelsteuersatz des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 UStG anzuwenden ist. Auf der Grundlage einer Gegenleistung von 583.736,56&nbsp;\u20ac f\u00fchrt dies nicht zu der in der Rechnung ausgewiesenen Steuerschuld von 56.422,59&nbsp;\u20ac, sondern zu einer Steuerschuld von 93.201,64&nbsp;\u20ac und damit zu einem \u2011\u2011bislang nicht festgesetzten\u2011\u2011 Steuermehrbetrag von 36.779,05&nbsp;\u20ac.<\/li><li>c) Daher w\u00e4re infolge der insoweit vorzunehmenden Saldierung (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/08, BFHE 232, 232, BStBl II 2023, 269) \u00fcber die Frage einer Vorsteuerberichtigung nur dann zu entscheiden, wenn eine solche diesen Steuermehrbetrag \u00fcberstiege. Dies ist nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls zu verneinen. Denn f\u00fcr wesentliche \u00dcbertragungsgegenst\u00e4nde wie das Feldinventar sind berichtigungsf\u00e4hige Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht erkennbar, w\u00e4hrend f\u00fcr eine Reihe von weiteren \u00dcbertragungsgegenst\u00e4nden eine Vorsteuerberichtigung an \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung scheitert. Zudem waren f\u00fcr die weiteren \u00dcbertragungsgegenst\u00e4nde, die mit einem Wert von \u00fcber 10.000&nbsp;\u20ac angesetzt werden, die Berichtigungszeitr\u00e4ume bereits abgelaufen, wie sich aus der Klageschrift der Kl\u00e4gerin und den hierzu \u00fcbermittelten Unterlagen ergibt. Soweit dies in Bezug auf einen Schlepper, einen Pflug und eine Feldspritze nicht der Fall war, ergibt sich hieraus ein Berichtigungsbetrag in nicht einmal h\u00e4lftiger H\u00f6he des Steuermehrbetrags. Damit fehlt es an einer hinreichenden Grundlage daf\u00fcr, dass Berichtigungsbetr\u00e4ge den bislang noch nicht festgesetzten Steuermehrbetrag \u00fcbersteigen und daher die sich aus der Rechnung ergebende Steuerschuld und die vom FA festgesetzte Steuer mindern k\u00f6nnten. Der Senat ber\u00fccksichtigt dabei auch, dass sich die Kl\u00e4gerin im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Senat zwar schrifts\u00e4tzlich noch zur richtlinienkonformen Anwendung von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG auf die Feldinventar\u00fcbertragung, nicht aber auch zur Vorsteuerberichtigung ge\u00e4u\u00dfert hat, sodass eine weitergehende Sachverhaltsaufkl\u00e4rung &#8222;ins Blaue hinein&#8220; in einem zweiten Rechtsgang nicht in Betracht kommt (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/14, BFH\/NV 2017, 1174, Rz&nbsp;42).<\/li><li>5. Damit ist die Sache im Sinne einer Klageabweisung spruchreif. Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch bei Annahme einer unentgeltlichen \u00dcbertragung an diesem Ergebnis nichts \u00e4ndert. Auch die Unentgeltlichkeit begr\u00fcndet weder einen Vorsteuerabzug noch eine Vorsteuerberichtigung zugunsten der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.VR3.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 14c Abs 1 S 1, UStG \u00a7 24 Abs 1 S 1 Nr 3, UStG \u00a7 24 Abs 1 S 3, EGRL 112\/2006 Art 295 Abs 1 Nr 4, EGRL 112\/2006 Anh 7, EGRL 112\/2006 Art 203, UStG \u00a7 13a Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerausweis-in-einer-rechnung-im-verhaeltnis-zu-%c2%a7-24-abs-1-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-unter-beruecksichtigung-des-umsatzsteuer-anwendungserlasses-ustae-bfh-urteil-vom-17-august-2023\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerausweis in einer Rechnung im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Ber\u00fccksichtigung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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