{"id":76424,"date":"2024-01-13T16:13:11","date_gmt":"2024-01-13T14:13:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76424"},"modified":"2024-01-13T16:13:11","modified_gmt":"2024-01-13T14:13:11","slug":"vorsteuerberichtigung-nach-%c2%a7-17-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-im-dreipersonenverhaeltnis-als-masseverbindlichkeit-gemaess-%c2%a7-55-der-insolvenzordnung-inso-bfh-urteil-vom-24-august-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerberichtigung-nach-%c2%a7-17-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-im-dreipersonenverhaeltnis-als-masseverbindlichkeit-gemaess-%c2%a7-55-der-insolvenzordnung-inso-bfh-urteil-vom-24-august-2023\/","title":{"rendered":"Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Dreipersonenverh\u00e4ltnis als Masseverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 55 der Insolvenzordnung (InsO) &#8211; BFH-Urteil vom 24. August 2023, V R 29\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240823.VR29.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 17 Abs 1 S 2, UStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 1 S 1, InsO \u00a7 35 Abs 1, InsO \u00a7 38, InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1, InsO \u00a7 134 Abs 1, InsO \u00a7 144 Abs 1, UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. August 2021, Az: 11 K 133\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Vorsteuerabzug ist nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zur\u00fcckzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeitpunkt der R\u00fcckzahlung \u00fcber das Verm\u00f6gen des Leistungsempf\u00e4ngers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren des Leistungsempf\u00e4ngers und darf daher nicht durch Steuerbescheid gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Trennung der Verfahren \u00fcber die personenverschiedenen Insolvenzschuldner ist hierbei unerheblich, wenn in beiden Verfahren dieselbe Person als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.08.2021 &#8211; 11 K 133\/20 und der Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 2015 vom 22.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2020 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A&nbsp;GmbH, die \u2011\u2011ohne dass umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft bestand\u2011\u2011 Teil einer unter einer AG als Holdinggesellschaft organisierten Unternehmensgruppe war. \u00dcber das Verm\u00f6gen der AG sowie mehrerer ihrer Tochtergesellschaften \u2011\u2011unter anderem auch der B&nbsp;GmbH\u2011\u2011 wurden im Jahr 2012 jeweils Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und ebenfalls jeweils der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>In der Zeit vor der Insolvenzer\u00f6ffnung bezog die A&nbsp;GmbH Eingangsleistungen von nicht zur Unternehmensgruppe geh\u00f6renden Unternehmern, f\u00fcr welche die A&nbsp;GmbH f\u00fcr den Zeitraum vor der Insolvenzer\u00f6ffnung den Vorsteuerabzug in Anspruch nahm. Die Eingangsrechnungen wiesen die A&nbsp;GmbH als Leistungsempf\u00e4ngerin aus, wurden jedoch von der AG und der B&nbsp;GmbH bezahlt. Nach Anfechtung durch den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der AG und der B&nbsp;GmbH zahlten die Unternehmer im Jahr 2015 (Streitjahr) die von der AG und der B&nbsp;GmbH erhaltenen Gelder zur\u00fcck.<\/li><li>Nach einer bei der A&nbsp;GmbH vorgenommenen Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) davon aus, dass die urspr\u00fcnglichen Zahlungsanspr\u00fcche der Leistungserbringer aufgrund der R\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 der Insolvenzordnung (InsO) wiederaufgelebt seien. Infolgedessen komme es zu einer Vorsteuerberichtigung f\u00fcr die von der A&nbsp;GmbH bezogenen Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Zudem vertrat das FA zun\u00e4chst die Auffassung, dass es sich bei dem hieraus ergebenden Anspruch um eine Insolvenzforderung handele, und \u00fcbersandte dem Kl\u00e4ger eine mit &#8222;Berechnung f\u00fcr 2015 \u00fcber Umsatzsteuer und Zinsen&#8220; \u00fcberschriebene Mitteilung. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht.<\/li><li>Sp\u00e4ter ging das FA hingegen davon aus, dass es sich insoweit nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseverbindlichkeit handele und es f\u00fcr die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erfolgte Aufhebung der Steuerberechnung keiner \u00c4nderungsvorschrift bed\u00fcrfe. Demgem\u00e4\u00df erlie\u00df es unter Berufung auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) einen entsprechend ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Die im Anschluss an das au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 973 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Der Steuerberechnung fehle es an dem f\u00fcr einen Verwaltungsakt erforderlichen Regelungsgehalt. Der Kl\u00e4ger habe lediglich in die Lage versetzt werden sollen, die Forderung zu \u00fcberpr\u00fcfen und ihr gegebenenfalls bei Anmeldung zur Tabelle zu widersprechen. Der Vorsteuerabzug sei zutreffend berichtigt worden. Durch die nach Insolvenzanfechtung erfolgte R\u00fcckgew\u00e4hr an den Insolvenzverwalter der AG sowie der B&nbsp;GmbH seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 InsO die urspr\u00fcnglichen Zahlungsanspr\u00fcche der leistenden Unternehmer gegen die A&nbsp;GmbH wiederaufgelebt und als Insolvenzforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;38 InsO anzusehen. Wegen des nunmehr bestehenden Insolvenzverfahrens der A&nbsp;GmbH seien die vereinbarten Entgelte f\u00fcr die an die A&nbsp;GmbH erbrachten Leistungen nachtr\u00e4glich uneinbringlich geworden, so dass die Vorsteuer f\u00fcr die Eingangsleistungen der A&nbsp;GmbH zu berichtigen gewesen sei. Dies h\u00e4nge nicht von einer Vereinnahmung des zur\u00fcckgezahlten Entgelts durch den Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter der A&nbsp;GmbH ab. Die Berichtigungsanspr\u00fcche stellten Masseverbindlichkeiten dar und seien daher durch Steuerbescheid geltend zu machen. Unbeachtlich sei hierbei, dass der Kl\u00e4ger hinsichtlich der dem Berichtigungsanspruch zu Grunde liegenden Eingangsums\u00e4tze keine Anfechtungsanspr\u00fcche geltend gemacht habe, da zumindest ein sonstiger Bezug zur Insolvenzmasse bestehe. Die den Vorsteuerberichtigungsanspr\u00fcchen zu Grunde liegenden Eingangsleistungen und der Vorsteuerabzug seien dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der A&nbsp;GmbH, der bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt habe, zugutegekommen. Zudem sei der den Vorsteuerberichtigungsanspruch begr\u00fcndende Tatbestand nicht bereits vor, sondern erst nach Insolvenzer\u00f6ffnung mit R\u00fcckzahlung des vereinnahmten Entgelts durch die leistenden Unternehmer an den Insolvenzverwalter der AG beziehungsweise B&nbsp;GmbH im Jahr 2015 vollst\u00e4ndig verwirklicht worden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Das FG habe die Steuerberechnung rechtsfehlerhaft nicht als sonstigen Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Satz&nbsp;1 AO qualifiziert, der mangels \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nicht wirksam aufgehoben werden k\u00f6nne. Soweit das FG \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG anwende, verkenne es, dass er, der Kl\u00e4ger, als Insolvenzverwalter der insolventen Leistungsempf\u00e4ngerin weder die Anfechtung erkl\u00e4rt noch den angefochtenen Entgeltbetrag vereinnahmt habe. Denn es handele sich um eine Drittanfechtung, weil nicht die insolvente Leistungsempf\u00e4ngerin, sondern ein mit dieser verbundenes Unternehmen vor der Insolvenz die Rechnung bezahlt habe. Vielmehr sei \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG ma\u00dfgeblich. An der hierf\u00fcr erforderlichen nachtr\u00e4glichen Vereinnahmung des Entgelts fehle es. Zudem bestehe kein Automatismus zwischen Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung. Auch habe das FG die Anwendung von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG unzutreffend verneint. Das Insolvenzverfahren f\u00fchre nur aus Sicht des (nicht insolventen) leistenden Unternehmers zur nachtr\u00e4glichen Uneinbringlichkeit der Entgeltforderung. F\u00fcr die insolvente Leistungsempf\u00e4ngerin und Entgeltschuldnerin stelle die Entgeltforderung weiterhin eine wirtschaftliche Belastung und zu passivierende Verbindlichkeit dar. Denn f\u00fcr die wirtschaftliche Belastung komme es nicht auf die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Schuldners an, sondern auf das rechtliche Bestehen der Entgeltforderung gegen den Schuldner. Die Vorsteuerberichtigung stelle keine Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO dar. Es liege weder eine Verwaltungs-, Verwertungs- oder Verteilungsma\u00dfnahme des Kl\u00e4gers vor noch bestehe ein Zusammenhang mit der Insolvenzmasse. Die vor Insolvenzer\u00f6ffnung erfolgte Bezahlung der Entgeltverbindlichkeiten durch die AG und die B&nbsp;GmbH sei f\u00fcr die A&nbsp;GmbH erfolgsneutral gewesen, da hierdurch Aufwendungsersatzanspr\u00fcche der AG und der B&nbsp;GmbH in gleicher H\u00f6he entstanden seien. Letztere seien durch die R\u00fcckgew\u00e4hr erloschen, zugleich seien aber die Entgeltverbindlichkeiten wiederaufgelebt. Die Anfechtung habe bei der A&nbsp;GmbH damit nur zu einem Gl\u00e4ubigertausch gef\u00fchrt, der auf das ab dem Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung vorhandene Verm\u00f6gen keinen Einfluss gehabt habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil des FG sowie den Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 2015 vom 22.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Steuerberechnung fehle es an einem Regelungsgehalt; erst durch die Anmeldung zur Tabelle werde auf eine Rechtsfolge gezielt. Lediglich im Fall eines Widerspruchs w\u00e4re nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO ein Feststellungsbescheid zu erlassen. An einer solchen Feststellung fehle es der Berechnung aber gerade. Das Auseinanderfallen von Zahlendem und Leistungsempf\u00e4nger stehe dem Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempf\u00e4ngers nicht entgegen. Bei einer R\u00fcckgew\u00e4hr der Zahlung an den Zahlenden sei es nur logisch, dass dann auch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf\u00e4nger korrigiert werde, ohne dass dort die R\u00fcckzahlung erfolge. Eine R\u00fcckzahlung des Entgelts an den Leistungsempf\u00e4nger sei in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nicht normiert und nicht erforderlich. In der Folge sei auch die Vorsteuer nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG zu berichtigen. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG sei im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr erfordere diese Vorschrift eine vorherige Berichtigung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG finde keine Anwendung. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs weise den f\u00fcr \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO erforderlichen Bezug zur Insolvenzmasse auf. Zum einen ergebe sich die Uneinbringlichkeit als entscheidendes Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG aus der Insolvenz der A&nbsp;GmbH. Zum anderen sei der Vorsteuerabzug wirtschaftlich in der Insolvenzmasse enthalten. Soweit der Kl\u00e4ger darauf abstelle, dass Verbindlichkeiten gegen\u00fcber den leistenden Unternehmern entstanden seien, minderten diese als Insolvenzforderungen die Insolvenzmasse nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zwar ist das FG zu Recht von einer Vorsteuerberichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG ausgegangen. Dieser Berichtigungsanspruch hat jedoch \u2011\u2011anders als es das FG angenommen hat\u2011\u2011 die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld nicht erh\u00f6ht.<\/li><li>1. Infolge der R\u00fcckgew\u00e4hr der geleisteten Entgelte an die AG und die B&nbsp;GmbH war bei der A&nbsp;GmbH die Vorsteuer auf die bezogenen Leistungen zu berichtigen. Der Vorsteuerabzug ist nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zur\u00fcckzahlt, weil ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeitpunkt der R\u00fcckzahlung \u00fcber das Verm\u00f6gen des Leistungsempf\u00e4ngers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist.<\/li><li>a) \u00c4ndert sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgef\u00fchrt hat, nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG den daf\u00fcr geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgef\u00fchrt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht beg\u00fcnstigt wird (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG). Unionsrechtlich beruht die Vorsteuerberichtigung auf Art.&nbsp;185 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach erfolgt eine Berichtigung des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags ber\u00fccksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererkl\u00e4rung ge\u00e4ndert haben.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG gilt Abs.&nbsp;1 dieser Vorschrift sinngem\u00e4\u00df, wenn das vereinbarte Entgelt f\u00fcr eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachtr\u00e4glich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG). Die Vorsteuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;185 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL. Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten in F\u00e4llen, in denen keine oder eine nicht vollst\u00e4ndige Zahlung geleistet wird, eine Berichtigung verlangen. Nach Art.&nbsp;186 MwStSystRL legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten f\u00fcr die Anwendung der Art.&nbsp;184 und 185 MwStSystRL fest.<\/li><li>b) Danach war der Vorsteuerabzug bei der A&nbsp;GmbH infolge der Uneinbringlichkeit der vereinbarten Entgelte zu berichtigen.<\/li><li>aa) Die urspr\u00fcnglichen Zahlungsanspr\u00fcche der Leistungserbringer gegen die A&nbsp;GmbH sind aufgrund der \u2011\u2011auch bei Tilgung einer fremden Schuld m\u00f6glichen (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 22.11.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;22\/12, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht \u2011\u2011ZInsO\u2011\u2011 2013, 73)\u2011\u2011 Anfechtung im Sinne des \u00a7&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 InsO und der R\u00fcckgew\u00e4hr der von der AG und der B&nbsp;GmbH geleisteten Entgelte, die auch im Dreipersonenverh\u00e4ltnis Voraussetzung des in \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO angeordneten Wiederauflebens der Forderung des Empf\u00e4ngers einer anfechtbaren Leistung ist (BFH-Urteil vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 274, 515, Rz&nbsp;29; BGH-Urteile vom 08.01.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;300\/13, ZInsO 2015, 446; in ZInsO 2013, 73; vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;42\/14, ZInsO 2016, 572), wiederaufgelebt. Zugleich sind sie \u2011\u2011da zum Zeitpunkt des Wiederauflebens der Forderungen auch \u00fcber das Verm\u00f6gen der A&nbsp;GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war\u2011\u2011 als Insolvenzforderungen im Sinne von \u00a7&nbsp;38 InsO (vgl. BGH-Urteil in ZInsO 2016, 572) und damit nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG als uneinbringlich zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;59\/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, unter II.2.c; vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz&nbsp;26; vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;27; BFH-Beschluss vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFH\/NV 2018, 244, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Hierbei steht der Umstand, dass die leistenden Unternehmer jeweils das Entgelt bereits vereinnahmt hatten, der Annahme einer Uneinbringlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nicht entgegen. Ein Entgelt kann auch nach seiner Vereinnahmung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG uneinbringlich werden, wenn es zu einer R\u00fcckgew\u00e4hr des Entgelts kommt und der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auch nicht anderweitig durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/09, BFH\/NV 2011, 77, Rz&nbsp;15; vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 256, 571, BStBl II 2017, 735, Rz&nbsp;14). So ist es im Streitfall, in dem die leistenden Unternehmer nicht nur die Entgeltr\u00fcckgew\u00e4hr aufgrund der Insolvenzanfechtung im Rahmen der Insolvenzverfahren bei den beiden entgeltentrichtenden Gesellschaften (AG und B&nbsp;GmbH) dulden mussten, sondern aufgrund der zus\u00e4tzlichen Insolvenzer\u00f6ffnung bei der die Leistung empfangenden A&nbsp;GmbH ihre Entgeltanspr\u00fcche auch nicht gegen\u00fcber dieser durchsetzen konnten.<\/li><li>bb) Die in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG angeordnete Berichtigung des Steuerbetrags im Fall der Uneinbringlichkeit hat nach dem ebenfalls von der Rechtsfolgenverweisung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG umfassten \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG zwingend (&#8222;ist&#8220;) die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zur Folge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 256, 571, BStBl II 2017, 735, Rz&nbsp;15; in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;30), ohne dass es im Streitfall insoweit auf die \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger verneinten\u2011\u2011 Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG ankommt (vgl. hierzu bei Entgeltvereinnahmung nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des leistenden Unternehmers BFH-Urteil in BFHE 256, 571, BStBl II 2017, 735, Rz&nbsp;10 und 22).<\/li><li>Zugleich findet \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG, wonach es nicht zur Vorsteuerberichtigung beim Leistungsempf\u00e4nger kommt, soweit er durch die \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage \u2011\u2011und damit vorliegend im Rahmen von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG durch die Uneinbringlichkeit\u2011\u2011 wirtschaftlich nicht beg\u00fcnstigt wird, keine Anwendung, da eine wirtschaftliche Beg\u00fcnstigung des Leistungsempf\u00e4ngers (hier der A&nbsp;GmbH) durch die Uneinbringlichkeit eines vereinbarten und weiterhin in unver\u00e4nderter H\u00f6he geschuldeten Entgelts im Streitfall nicht ersichtlich ist.<\/li><li>2. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch ist im Streitfall keine Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO im Insolvenzverfahren der Leistungsempf\u00e4ngerin und darf daher nicht durch Steuerbescheid gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die von einem Insolvenzverwalter eines Dritten vorgenommene Anfechtung, die zu einer Vorsteuerberichtigung beim Leistungsempf\u00e4nger f\u00fchrt, \u00fcber dessen Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist, ist keine Handlung des Insolvenzverwalters im Verfahren des Leistungsempf\u00e4ngers und nicht durch die Verwaltung der Insolvenzmasse des Leistungsempf\u00e4ngers bedingt.<\/li><li>a) Sonstige Masseverbindlichkeiten sind nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 InsO) oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InsO) begr\u00fcndet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu geh\u00f6ren.<\/li><li>b) Eine Steuerschuld entsteht als Masseverbindlichkeit kraft Gesetzes (BFH-Urteil vom 29.08.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145), soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die Verbindlichkeit durch die Insolvenzverwaltung ausgel\u00f6st wird oder jedenfalls einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist (BGH-Urteil vom 12.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;87\/16, ZInsO 2017, 438, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Der als Masseverbindlichkeit anzusehende Teil des Umsatzsteueranspruchs, der f\u00fcr das Kalenderjahr festzusetzen ist, ist durch Steuerbescheid gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (BFH-Urteile vom 30.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000). Die Steuerfestsetzung f\u00fcr die Masse erfordert dabei eine Steuerberechnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff. UStG, bei der die Ums\u00e4tze, abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge und Berichtigungen insoweit zu ber\u00fccksichtigen sind, als diese der Masse zuzuordnen sind. Ma\u00dfgeblich ist dabei, ob f\u00fcr diese Besteuerungsgrundlagen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;55 InsO vorliegen (BFH-Urteil vom 08.03.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466, m.w.N.).<\/li><li>c) Danach ist der im Streitfall in Rede stehende Vorsteuerberichtigungsanspruch nicht als Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO anzusehen. Es fehlt \u2011\u2011was auch bei Umsatzsteueranspr\u00fcchen begr\u00fcndenden Tatbest\u00e4nden, die nach Insolvenzer\u00f6ffnung vollst\u00e4ndig verwirklicht wurden, erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;64\/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.3.; vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 256, 571, BStBl II 2017, 735, Rz&nbsp;18; vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 257, 465, BStBl II 2017, 738, Rz&nbsp;26)\u2011\u2011 sowohl an einer Handlung des Kl\u00e4gers als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A&nbsp;GmbH als auch an einer Begr\u00fcndung durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse der A&nbsp;GmbH.<\/li><li>aa) So folgt der gegen die A&nbsp;GmbH gerichtete Berichtigungsanspruch allein aus Anfechtungen, die der Kl\u00e4ger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der AG und der B&nbsp;GmbH erkl\u00e4rt hat. Insoweit wurde er jedoch ausschlie\u00dflich im Interesse der Sicherung der dortigen Insolvenzmasse t\u00e4tig. Im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Trennung der Verfahren \u00fcber die personenverschiedenen Insolvenzschuldner ist unerheblich, wenn in beiden Verfahren dieselbe Person als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Zudem haben zur Anfechtung berechtigende unentgeltliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 InsO \u2011\u2011in Form der Zahlung des f\u00fcr die gegen\u00fcber der A&nbsp;GmbH erbrachten Leistungen geschuldeten Entgelts\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich die AG und die B&nbsp;GmbH erbracht. Dass der Kl\u00e4ger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A&nbsp;GmbH ebenfalls zur Anfechtung berechtigt war \u2011\u2011und damit m\u00f6glicherweise insoweit eine Amtspflicht zum Handeln bestand\u2011\u2011, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li><li>bb) Aus dem Umstand, dass die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der A&nbsp;GmbH die Uneinbringlichkeit der Forderungen der Leistungserbringer im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG bewirkt, folgt kein hinreichender Bezug der hieraus folgenden Berichtigungsanspr\u00fcche zur Insolvenzmasse. Der damit \u2011\u2011allenfalls\u2011\u2011 begr\u00fcndete Bezug zu den Verbindlichkeiten der A&nbsp;GmbH gegen\u00fcber den Leistungserbringern oder zur Schuldenmasse als der Gesamtheit der Verbindlichkeiten des Schuldners reicht hierf\u00fcr nicht aus (vgl. BGH-Urteil in ZInsO 2017, 438). Der in \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO verwendete Begriff der Insolvenzmasse umfasst das Verm\u00f6gen des Schuldners im Sinne der Aktiva, nicht aber seine Verbindlichkeiten (\u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 InsO).<\/li><li>cc) Vergleichbares gilt, soweit das FA geltend macht, dass der zun\u00e4chst von der A&nbsp;GmbH vorgenommene Vorsteuerabzug in dem der A&nbsp;GmbH zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens geh\u00f6renden Verm\u00f6gen enthalten sei. Zwar setzt die Berichtigung der Vorsteuer nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG deren vorherigen Abzug voraus. Zum einen wird jedoch die Rechtsfolge dieser Vorschrift \u2011\u2011der Berichtigungsanspruch\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich durch die Uneinbringlichkeit der Forderungen der Leistungserbringer als Verbindlichkeiten ausgel\u00f6st. Zum anderen handelt es sich bei dem vorgenommenen Vorsteuerabzug \u2011\u2011anders als etwa bei einem Kraftfahrzeug in Bezug auf die Kraftfahrzeugsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944)\u2011\u2011 nicht um ein konkretes Wirtschaftsgut, \u00fcber dessen Verwendung oder Verwertung der Insolvenzverwalter in einer Art und Weise bestimmen kann, dass er die Entstehung des Berichtigungsanspruchs verhindern kann.<\/li><li>d) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob der Vorsteuerberichtigungsanspruch zu einer in dem Verfahren der A&nbsp;GmbH zu erfassenden Insolvenzforderung (\u00a7&nbsp;38 InsO) gef\u00fchrt hat oder ob sich aus der Anfechtung weitere Folgerungen f\u00fcr die Insolvenzverfahren der Zahlenden ergeben.<\/li><li>3. Da die Revision des Kl\u00e4gers bereits aus diesem Grund Erfolg hat und der Klage stattzugeben ist, kann dahinstehen, ob durch die mit &#8222;Berechnung f\u00fcr 2015 \u00fcber Umsatzsteuer und Zinsen&#8220; \u00fcberschriebene Mitteilung des FA vom 05.12.2019 die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt wurde und \u2011\u2011hierauf aufbauend\u2011\u2011 der mit Bescheid vom 22.04.2020 erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuer \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d AO entgegensteht.<\/li><li>Ebenso wenig kommt es darauf an, ob in dem Umstand, dass das FG ausweislich des Sitzungsprotokolls sein Urteil nach &#8222;Wiedereintritt in die m\u00fcndliche Verhandlung&#8220; und in Abwesenheit der Beteiligten \u2011\u2011und damit nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in dem Termin, in dem die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen wird, sondern in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst\u2011\u2011 verk\u00fcndet hat, ein von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens zu sehen ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240823.VR29.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 17 Abs 1 S 2, UStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 1 S 1, InsO \u00a7 35 Abs 1, InsO \u00a7 38, InsO \u00a7 55 Abs 1 Nr 1, InsO \u00a7 134 Abs 1, InsO \u00a7 144 Abs 1, UStG VZ 2015 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. August 2021, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerberichtigung-nach-%c2%a7-17-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-im-dreipersonenverhaeltnis-als-masseverbindlichkeit-gemaess-%c2%a7-55-der-insolvenzordnung-inso-bfh-urteil-vom-24-august-2023\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Dreipersonenverh\u00e4ltnis als Masseverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 55 der Insolvenzordnung (InsO) &#8211; BFH-Urteil vom 24. 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