{"id":76426,"date":"2024-01-13T16:13:42","date_gmt":"2024-01-13T14:13:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76426"},"modified":"2024-01-13T16:13:42","modified_gmt":"2024-01-13T14:13:42","slug":"zur-anwendbarkeit-des-unionsrechtlichen-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatzes-bei-nationalem-recht-bfh-urteil-vom-29-august-2023-vii-r-1-23-vii-r-44-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-anwendbarkeit-des-unionsrechtlichen-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatzes-bei-nationalem-recht-bfh-urteil-vom-29-august-2023-vii-r-1-23-vii-r-44-19\/","title":{"rendered":"Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes bei nationalem Recht &#8211; BFH-Urteil vom 29. August 2023, VII R 1\/23 (VII R 44\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EnergieStG \u00a7 53 Abs 1 S 1 Nr 1, EnergieStG \u00a7 54 Abs 1, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, FGO \u00a7 118 Abs 2, EnergieStV \u00a7 95 Abs 1, EnergieStV \u00a7 98 Abs 1, EnergieStV \u00a7 100 Abs 1, AO \u00a7 200 Abs 1, AO \u00a7 110, BGB \u00a7 242, GVG \u00a7 71 Abs 2 Nr 2, AEUV Art 267, AO \u00a7 150, EGRL 96\/2003<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 01. Februar 2019, Az: 4 K 58\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Es verst\u00f6\u00dft gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbeg\u00fcnstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbeg\u00fcnstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbeg\u00fcnstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Einem tats\u00e4chlichen Verhalten ohne Erkl\u00e4rungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen werden die Wirkungen einer Willenserkl\u00e4rung nur zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs beigelegt. Es kommt daher keine Auslegung in Betracht, wenn der Handelnde keinen Erkl\u00e4rungswillen hat und der Empf\u00e4nger dies auch erkennt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.02.2019 &#8211; 4 K 58\/15 insoweit aufgehoben, als der Entlastungsanspruch nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes betroffen ist, und die Klage insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte 46 % und die Kl\u00e4gerin 54 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) Energiesteuerentlastungen f\u00fcr die Monate August bis November 2010 zustehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte \u00fcber Jahre hinweg regelm\u00e4\u00dfig monatliche Steueranmeldungen nach dem Energiesteuergesetz in der f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4ume geltenden Fassung (EnergieStG) beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) ein und beantragte gleichzeitig monatliche Steuerentlastungen nach \u00a7\u00a7&nbsp;51, 53 und 54 EnergieStG. Die Schreiben versandte die Kl\u00e4gerin mit einfachem Brief. Das HZA erteilte \u00fcber die Entlastungsantr\u00e4ge keine schriftlichen Steuerbescheide, sondern \u00fcberwies die Entlastungen direkt auf das stets gleiche Bankkonto der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Ein Eingang der Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr die Monate August bis November 2010 konnte beim HZA nicht festgestellt werden; infolgedessen erstattete dieses der Kl\u00e4gerin die betreffenden Entlastungsbetr\u00e4ge nicht.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcbergab die Kl\u00e4gerin circa Mitte des Jahres 2011 den Au\u00dfenpr\u00fcfern einen Ordner &#8222;Steueranmeldung 2010 f\u00fcr Zollpr\u00fcfung&#8220;, in welchem die vollst\u00e4ndigen Steueranmeldungen und Steuerentlastungsantr\u00e4ge des Kalenderjahres 2010 monatlich geordnet und durch Trennbl\u00e4tter sortiert in Kopie abgeheftet waren. Nachdem der Au\u00dfenpr\u00fcfer die Kl\u00e4gerin am 27.04.2012 dar\u00fcber informiert hatte, dass deren Entlastungsantr\u00e4ge f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Monate nicht im Original beim HZA eingegangen seien, stellte diese mit Schreiben vom 07.05.2012 neue Entlastungsantr\u00e4ge und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;110 der Abgabenordnung (AO). Die Antr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;51 EnergieStG beliefen sich auf insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, nach \u00a7&nbsp;53 EnergieStG insgesamt auf \u2026&nbsp;\u20ac sowie nach \u00a7&nbsp;54 EnergieStG auf insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das HZA lehnte diese Entlastungsantr\u00e4ge und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die \u00dcbergabe des Ordners &#8222;Steueranmeldung 2010 f\u00fcr Zollpr\u00fcfung&#8220; mit den darin enthaltenden Kopien der Entlastungsantr\u00e4ge als form- und fristgerechte Antragstellung an.<\/li><li>Auf die Beschwerde des HZA hat der Senat die Revision zugelassen.<\/li><li>Das HZA vertritt die Auffassung, die \u00dcbergabe des Ordners stelle keinen Entlastungsantrag dar. Ob in der \u2011\u2011unstreitig erfolgten\u2011\u2011 \u00dcbergabe des Ordners eine Willenserkl\u00e4rung zu sehen sei, sei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. In der \u00dcbergabe des Ordners liege lediglich eine Mitwirkungshandlung im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung, es fehle jedoch der Antragswille. Dass ein solcher nicht bestanden habe, r\u00e4ume auch die Kl\u00e4gerin ein. Sp\u00e4tere Erkenntnisse seien nicht zu ber\u00fccksichtigen. Ma\u00dfgeblich sei, ob der Empf\u00e4nger \u2011\u2011das HZA\u2011\u2011 nach Treu und Glauben und mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte eine Willenserkl\u00e4rung habe annehmen d\u00fcrfen.<\/li><li>Wenn man einen solchen Erkl\u00e4rungswillen jedoch annehme, dann sei der Antrag nicht formgerecht gestellt worden, weil lediglich Kopien eingereicht worden seien. Die Rechtsprechung zur Anerkennung von Telefaxen sei auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar. Mangels form- und fristgerechter Antr\u00e4ge seien die Steuerentlastungen zu versagen. Dies widerspreche auch nicht dem Unionsrecht, weil das Entlastungsverfahren gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;9 der \u2011\u2011f\u00fcr die Streitzeitr\u00e4ume noch anwendbaren\u2011\u2011 Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;9, 12) nationalrechtlich ausgestaltet sei. Die streitige Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 EnergieStG beruhe nicht auf Art.&nbsp;14 der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie\u2011\u2011 (ABlEU 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) i.d.F. der Richtlinie 2004\/75\/EG des Rates vom 29.04.2004 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2003\/96\/EG im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Anwendung vor\u00fcbergehender Steuererm\u00e4\u00dfigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (ABlEU 2004, Nr.&nbsp;L&nbsp;157, 100) \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011, sondern auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EnergieStRL (Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;8; M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;1). Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Mitgliedstaaten nach Art.&nbsp;14 EnergieStRL die M\u00f6glichkeit, die &#8222;Voraussetzungen &#8230; zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch&#8220; festzulegen. Davon sei das Antragsverfahren gedeckt.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe festgestellt, dass die \u00dcbergabe der Kopien als Willenserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin zu werten sei. Es liege weder ein Versto\u00df gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze vor, sodass diese Feststellung f\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) bindend sei (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der BFH habe bereits mehrfach ausgef\u00fchrt, dass Willenserkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich Gegenstand der tats\u00e4chlichen Feststellungen seien.<\/li><li>Im \u00dcbrigen k\u00e4me es auf einen Erkl\u00e4rungswillen beziehungsweise auf ein Erkl\u00e4rungsbewusstsein der Kl\u00e4gerin nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) f\u00fchre das Fehlen eines solchen Bewusstseins nicht zur Unwirksamkeit der Erkl\u00e4rung, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. F\u00fcr einen objektiven Empf\u00e4nger sei analog \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) erkennbar gewesen, dass die Kl\u00e4gerin konkludent die Erkl\u00e4rung habe abgeben wollen, in dem aus ihren Unterlagen ersichtlichen Umfang die Steuerentlastungen zu beanspruchen.<\/li><li>Dass es sich um Kopien gehandelt habe, sei unsch\u00e4dlich, weil erkennbar kein unautorisierter Entwurf vorgelegen habe.<\/li><li>Auch ohne einen rechtzeitigen Antrag seien die materiell-rechtlich unstreitig zustehenden Steuerentlastungen wegen des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes zu gew\u00e4hren. Hierzu verweist die Kl\u00e4gerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH).<\/li><li>Letztlich erg\u00e4be sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass die begehrten Steuerentlastungen nicht wegen eines angeblichen Formfehlers versagt werden d\u00fcrften. Das HZA habe seine F\u00fcrsorge- und Betreuungspflicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verletzt, indem es sich nicht bei dieser erkundigt habe, ob f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Monate keine Entlastungsantr\u00e4ge gestellt werden sollten. Das gelte umso mehr, als das HZA keine Steuerverg\u00fctungsbescheide zu erlassen pflegte. Dass der Au\u00dfenpr\u00fcfer den \u00fcbergebenen Ordner erst im April 2012 \u00fcberpr\u00fcft habe, d\u00fcrfe nicht zu Lasten der Kl\u00e4gerin gehen.<\/li><li>Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/19 (BFHE 272, 568) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, das dieser wie folgt beantwortet hat:<br \/><br \/>&#8222;Der Effektivit\u00e4tsgrundsatz und der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts sind wie folgt auszulegen:<br \/>Im Rahmen der Umsetzung einer Bestimmung wie Art.&nbsp;5 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.&nbsp;Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen gestaffelte Steuers\u00e4tze anwenden k\u00f6nnen, bei denen zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung der von dieser Richtlinie erfassten Energieerzeugnisse bzw. von elektrischem Strom unterschieden wird, stehen diese Grunds\u00e4tze einer nationalen Regelung entgegen, nach der die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Steuerentlastung, der innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist f\u00fcr die Festsetzung der betreffenden Steuer gestellt wurde, automatisch und ausnahmslos ablehnen m\u00fcssen, allein weil der Antragsteller die im nationalen Recht f\u00fcr eine solche Antragstellung festgelegte Frist nicht eingehalten hat.&#8220;<\/li><li>Ankn\u00fcpfend hieran tr\u00e4gt das HZA weiter vor, dass die bestehenden Antragsfristen im Streitfall mit den unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen vereinbar seien. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Neutralit\u00e4t sei zu beachten, dass eine aus verschiedenen Gr\u00fcnden im Einzelfall m\u00f6gliche An- oder Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist keinen Einfluss auf die Gew\u00e4hrung der Steuerentlastung haben d\u00fcrfe. Im Streitfall w\u00e4re die Kl\u00e4gerin allein deshalb beg\u00fcnstigt, weil durch die Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt sei. Darin liege ein Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze der Neutralit\u00e4t und der Rechtssicherheit.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des HZA ist teilweise begr\u00fcndet. Soweit der Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG betroffen ist, f\u00fchrt sie zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Im \u00dcbrigen wird die Revision nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Denn das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, dass die Kl\u00e4gerin fristgerechte Antr\u00e4ge auf Steuerentlastung nach \u00a7\u00a7&nbsp;51, 53 und 54 EnergieStG gestellt hat. Aber es hat im Ergebnis zu Recht der Klage bez\u00fcglich der Entlastungsantr\u00e4ge nach \u00a7\u00a7&nbsp;53 und 54 EnergieStG stattgegeben, weil die unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze der Effektivit\u00e4t und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Versagung der Steuerentlastung entgegenstehen, die allein auf einen versp\u00e4teten Antrag gest\u00fctzt wird.<\/li><li>1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin in den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4umen die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr die Energiesteuerentlastung \u2011\u2011soweit nicht die Antragstellung betroffen ist\u2011\u2011 erf\u00fcllt hat.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat keine fristgerechten Antr\u00e4ge auf Energiesteuerentlastung nach \u00a7\u00a7&nbsp;51, 53 und 54 EnergieStG gestellt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;1 der Energiesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4ume geltenden Fassung (EnergieStV) ist die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 EnergieStG bei dem f\u00fcr den Antragsteller zust\u00e4ndigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck f\u00fcr alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle f\u00fcr die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gew\u00e4hrt, wenn der Antrag sp\u00e4testens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.<\/li><li>Inhaltlich identische Tatbestandsvoraussetzungen enthalten \u00a7&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 EnergieStV f\u00fcr die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;53 EnergieStG und \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 EnergieStV f\u00fcr die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;54 EnergieStG.<\/li><li>b) Nach den bindenden Feststellungen des FG sind bis zum 31.12.2011 Urschriften der Antr\u00e4ge nicht nachweislich beim HZA eingegangen. Auch in der \u00dcbergabe des Ordners &#8222;Steueranmeldung 2010 f\u00fcr Zollpr\u00fcfung&#8220; an das HZA durch die Kl\u00e4gerin im Sommer 2011 im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung liegt keine Antragstellung.<\/li><li>aa) Antr\u00e4ge auf Energiesteuerentlastung nach \u00a7\u00a7&nbsp;51, 53 und 54 EnergieStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;95, 98 und 100 EnergieStV sind empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 BGB, die entsprechend \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB auszulegen sind. Ma\u00dfgeblich ist, wie die Erkl\u00e4rung vom Empf\u00e4nger nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert verstanden werden musste (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;95\/08, Rz&nbsp;42). Hierbei kann gegebenenfalls auch auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckgegriffen werden, die au\u00dferhalb der auszulegenden Erkl\u00e4rung liegen und einen R\u00fcckschluss auf den vom Antragsteller erkl\u00e4rten Willen erlauben. Es k\u00f6nnen jedoch nur solche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, die f\u00fcr den Empf\u00e4nger im Zeitpunkt des Zugangs der Erkl\u00e4rung erkennbar waren (BFH-Urteil vom 03.02.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;4\/97, BFH\/NV 2000, 888). Die Erkl\u00e4rung muss auslegungsbed\u00fcrftig sein, woran es fehlt, wenn sie nach dem Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;95\/08, Rz&nbsp;43). \u00a7&nbsp;133 BGB gibt eine Auslegung vor, die den mit der Erkl\u00e4rung angestrebten Erfolg herbeif\u00fchrt und die Erkl\u00e4rung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Ermittlung des Inhalts von Erkl\u00e4rungen Privater gegen\u00fcber Beh\u00f6rden. Diese d\u00fcrfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erkl\u00e4renden nicht au\u00dfer Acht lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;23.12, BVerwGE 148, 217, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG festgestellt, dass die \u00dcbergabe des ma\u00dfgeblichen Ordners im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung eine erneute Antragstellung f\u00fcr den Fall des Nichteingangs der Originalantr\u00e4ge war. An diese Feststellungen ist der Senat jedoch nicht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden.<\/li><li>(1) Zwar geh\u00f6rt die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist. Das Revisionsgericht pr\u00fcft somit lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 06.06.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/10; vom 17.05&nbsp;.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz&nbsp;26 und vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738, Rz&nbsp;30).<\/li><li>(2) Im Streitfall hat das FG aber gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln versto\u00dfen. Bei der \u00dcbergabe des Ordners handelt es sich nicht um eine Willenserkl\u00e4rung, sondern lediglich um eine Mitwirkungshandlung der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;200 Abs.&nbsp;1 AO.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging bei \u00dcbergabe des fraglichen Ordners davon aus, dass die Originalantr\u00e4ge bereits beim HZA eingegangen waren, und wollte zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag stellen. Sie hatte folglich keinen Erkl\u00e4rungswillen; dies hat das HZA auch so erkannt.<\/li><li>Soweit das FG ausf\u00fchrt, ein Entlastungsantrag sei als empfangsbed\u00fcrftige Verfahrenserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Zollbeh\u00f6rde erforderlichenfalls entsprechend \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB auszulegen, und hierf\u00fcr sei entscheidend, wie das Zollamt als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger den Antrag nach seinem objektiven Erkl\u00e4rungswert habe verstehen m\u00fcssen, \u00fcbersieht es, dass keine Auslegung in Betracht kommt, wenn der Handelnde keinen Erkl\u00e4rungswillen hat und der Empf\u00e4nger \u2011\u2011also hier der Au\u00dfenpr\u00fcfer\u2011\u2011 dies auch erkennt. Einem tats\u00e4chlichen Verhalten ohne Erkl\u00e4rungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen k\u00f6nnen die Wirkungen einer Willenserkl\u00e4rung n\u00e4mlich nur dann beigelegt werden, wenn \u2011\u2011zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs\u2011\u2011 ein Zurechnungsgrund vorhanden ist. Ein solcher ist nur gegeben, wenn der sich in missverst\u00e4ndlicher Weise Verhaltende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, dass die in seinem Verhalten liegende \u00c4u\u00dferung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl\u00e4rung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empf\u00e4nger sie auch tats\u00e4chlich so verstanden hat (vgl. BGH-Urteil vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;251\/08, Rz&nbsp;42). Danach kommt eine Auslegung nach dem objektiven Erkl\u00e4rungswert nur in Betracht, wenn die beteiligten Parteien sich nicht inhaltlich verstanden haben (vgl. demgegen\u00fcber die Grunds\u00e4tze der &#8222;falsa demonstratio non nocet&#8220; bei einer Falschbezeichnung des \u00fcbereinstimmend Gewollten; BGH-Urteil vom 29.01.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;279\/13, BGHZ 204, 83, Rz&nbsp;21). Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die \u00dcbergabe des Ordners nicht auslegungsf\u00e4hig. Denn die Kl\u00e4gerin hatte in diesem Moment kein Erkl\u00e4rungsbewusstsein \u2011\u2011ihr waren die fehlenden Antr\u00e4ge zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt und sie wollte durch die \u00dcbergabe des Ordners mit den darin enthaltenen Antragskopien offensichtlich ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung nachkommen\u2011\u2011 und auch der Au\u00dfenpr\u00fcfer hat in der \u00dcbergabe keine Antragstellung, sondern eine blo\u00dfe Mitwirkungshandlung gesehen.<\/li><li>3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;110 AO kommt nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin ein Verschulden an der Fristvers\u00e4umung trifft.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war.<\/li><li>a) Zwar kommt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH eine Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Festsetzungsfrist nicht in Betracht, weil der Entlastungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erloschen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/08, BFH\/NV 2009, 1602, m.w.N.). Im Streitfall war die Festsetzungsfrist wegen der laufenden Au\u00dfenpr\u00fcfung bei Eingang der neuen Entlastungsantr\u00e4ge vom 07.05.2012 aber noch nicht abgelaufen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;4 AO (seit dem 01.01.2017: \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;5 AO) sind die f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung von Steuerverg\u00fctungen sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese betr\u00e4gt f\u00fcr Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverg\u00fctungen ein Jahr (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO). Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, f\u00fcr das die Kl\u00e4gerin die Steuerverg\u00fctungen begehrt und in dem die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche durch Verwendung der Energieerzeugnisse entstanden sind. Die abweichende Regelung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Satz&nbsp;2 AO ist nicht anzuwenden, weil es in das Belieben des Entlastungsberechtigten gestellt ist, ob er die Steuerbeg\u00fcnstigung in Anspruch nehmen will und er somit nicht zur Abgabe einer Steueranmeldung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 260, 280, m.w.N.).<\/li><li>Folglich begann im Streitfall die Festsetzungsfrist f\u00fcr das Kalenderjahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2010 und h\u00e4tte mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Sie war allerdings nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO gehemmt, weil vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen worden war und die aufgrund dieser Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Bescheide noch nicht unanfechtbar geworden beziehungsweise nach Bekanntgabe der Mitteilung nach \u00a7&nbsp;202 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO drei Monate nicht verstrichen waren.<\/li><li>b) Der Senat l\u00e4sst dahinstehen, ob die Fristen in \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 EnergieStV wiedereinsetzungsf\u00e4hig sind.<\/li><li>c) Denn die Kl\u00e4gerin hat die Frist jedenfalls nicht unverschuldet vers\u00e4umt.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt schuldhaft im Sinne des \u00a7&nbsp;110 AO, wer die f\u00fcr einen gewissenhaft und sachgem\u00e4\u00df handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umst\u00e4nden zumutbare Sorgfalt nicht beachtet (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/15, BFHE 259, 213, BStBl II 2018, 69, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Einfache Fahrl\u00e4ssigkeit reicht aus.<\/li><li>Der Steuerpflichtige muss sich vergewissern, dass er alles Erforderliche getan hat, um seinen Antrag rechtzeitig zu stellen (f\u00fcr den Einspruch vgl. BFH-Beschluss vom 24.09.1985&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;3\/85, BFH\/NV 1986, 190; Klein\/R\u00e4tke, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;110 Rz&nbsp;4).<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin substantiiert vortragen m\u00fcssen, dass sie die Vers\u00e4umung der Antragsfrist nicht verschuldet hat. Zwar trifft die Kl\u00e4gerin keine in Rechtsvorschriften normierte \u00dcberwachungspflicht hinsichtlich der Zahlungseing\u00e4nge; dies entbindet sie jedoch nicht von der Sorgfalt in ihren eigenen Angelegenheiten. Mit einer innerbetrieblichen Kontrolle der Zahlungseing\u00e4nge h\u00e4tte ihr auffallen k\u00f6nnen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Entlastungsantr\u00e4ge durch das HZA nicht bearbeitet worden waren. Ein funktionierendes System zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zahlungseing\u00e4nge hatte die Kl\u00e4gerin nach Aktenlage jedoch erst sp\u00e4ter. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sie eine Kontrolle zuvor als nicht erforderlich ansah. Weder hat jedenfalls die Kl\u00e4gerin Umst\u00e4nde vorgetragen, die sie insoweit entlasten k\u00f6nnten, noch hat das FG \u2011\u2011trotz umfangreicher Ermittlungen und Beweisaufnahmen\u2011\u2011 Feststellungen getroffen, dass die Kl\u00e4gerin kein Verschulden an der Fristvers\u00e4umung trifft. Auch aus dem finanzgerichtlichen Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte.<\/li><li>4. Die Vers\u00e4umung der oben genannten Antragsfristen steht den begehrten Entlastungsanspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a7&nbsp;53 und 54 EnergieStG, mit deren Normierung der Gesetzgeber die Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie umgesetzt hat, jedoch wegen des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes nicht entgegen. Der Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG beruht indessen nicht auf Unionsrecht, weswegen auch kein Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vorliegen kann.<\/li><li>a) Bei der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse m\u00fcssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geh\u00f6ren (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-273\/11, EU:C:2012:547, Rz&nbsp;36 und ROZ-\u015aWIT vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-418\/14, EU:C:2016:400, Rz&nbsp;20). Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit d\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000&nbsp;&#8211; C-110\/98 bis C-147\/98, EU:C:2000:145, Rz&nbsp;54 und Coll\u00e9e vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; C-146\/05, EU:C:2007:549, BStBl II 2009, 78, Rz&nbsp;26; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; C-395\/02, EU:C:2004:118, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933 und Turbog\u00e1s vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; C-90\/17, EU:C:2018:498) verst\u00f6\u00dft es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbeg\u00fcnstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. Denn die nationalen Regelungen d\u00fcrfen nicht \u00fcber das hinausgehen, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH-Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-355\/14, EU:C:2016:403, Rz&nbsp;62).<\/li><li>Wie der EuGH mit seinem Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030 entschieden hat, gelten die dargestellten Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr fakultative Steuerbeg\u00fcnstigungen. Der Wirtschaftsteilnehmer, der aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts, die von einer solchen M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, einem erm\u00e4\u00dfigten Satz der betreffenden Steuer unterliegt, d\u00fcrfe in einer Situation, die mit derjenigen der Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die nach einer zwingenden Bestimmung der Energiesteuerrichtlinie dem normalen Satz dieser Steuer unterliegen, gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht anders behandelt werden als letztere Wirtschaftsteilnehmer, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030, Rz&nbsp;24). Der EuGH hat in seiner Entscheidung zudem den Unterschied zwischen der Antragsfrist und der Festsetzungsfrist betont. Unter Anerkennung der Festsetzungsfrist f\u00fchrt er aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Zulassung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder -erm\u00e4\u00dfigung, der nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Stellung eines solchen Antrags, aber innerhalb der Frist f\u00fcr die Festsetzung der fraglichen Steuer gestellt wurde, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar w\u00e4re, und unter Ber\u00fccksichtigung der Systematik und des Zwecks der Energiesteuerrichtlinie, die auf dem Grundsatz beruhe, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tats\u00e4chlichen Verwendung besteuert werden, stehe der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Versagung des Entlastungsanspruchs entgegen, wenn an der tats\u00e4chlichen Verwendung der Energieerzeugnisse kein Zweifel bestehe (EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030, Rz&nbsp;34).<\/li><li>b) Nach den vom EuGH entwickelten Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin im Streitfall \u2011\u2011trotz Vers\u00e4umung der Antragsfristen\u2011\u2011 einen Anspruch auf die durch \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG und \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG gew\u00e4hrten Steuerentlastungen. Auf die Unterscheidung zwischen obligatorischen und fakultativen Steuerbeg\u00fcnstigungen kommt es insoweit nicht an.<\/li><li>Der Einwand des HZA, dies verstie\u00dfe gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz, verf\u00e4ngt nicht. Dieser mit dem Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht im Zusammenhang stehende Grundsatz, nach dem die Umsatzsteuer f\u00fcr den Unternehmer neutral sein soll (EuGH-Urteil Halifax u.a. vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; C-255\/02, EU:C:2006:121), greift bei einer Steuerentlastung von Verbrauchsteuern nicht ein, weil ein Vorsteuerabzug bei den Verbrauchsteuern nicht vorgesehen ist. Bei der Entlastung von der Energiesteuer handelt es sich dementsprechend nicht um einen Anspruch, der jedem Energieerzeugnisse verwendenden Unternehmen zusteht. Vielmehr werden die Entlastungstatbest\u00e4nde an eine bestimmte Verwendung der Energieerzeugnisse gekn\u00fcpft und zudem eng ausgelegt, sodass es sich folglich bei der Energiesteuer grunds\u00e4tzlich nicht um eine f\u00fcr den Verwender neutrale Steuer handelt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entlastung ist die tats\u00e4chliche Verwendung der Energieerzeugnisse. Dementsprechend \u00e4u\u00dferte sich der EuGH weder im Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933 noch im Urteil Turbog\u00e1s vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; C-90\/17, EU:C:2018:498 zu einem m\u00f6glichen Verschulden des Energieverwenders hinsichtlich eines sp\u00e4t gestellten Antrags. Denn darauf kam es nicht an.<\/li><li>Zudem war bei dem vom HZA f\u00fcr die Anwendung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes als Beispielsentscheidung angef\u00fchrten EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financi\u00ebn (Forclusion du droit \u00e0 d\u00e9duction) vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; C-194\/21, EU:C:2022:535, Rz&nbsp;42 die ma\u00dfgebliche (Berichtigungs-)Frist tats\u00e4chlich abgelaufen, sodass der Steuerpflichtige, der einen Vorsteuerabzug nach Ablauf dieser Frist begehrte, das Abzugsrecht bereits verloren hatte. Es ging dort also nicht darum, dass dem Antragsteller etwas genommen werden sollte, was ihm nach nationaler Rechtslage zugestanden h\u00e4tte. Dahingehend argumentiert aber das HZA mit dem Einwand der Neutralit\u00e4t. Denn im vorliegenden Streitfall waren die Anspr\u00fcche auf die Steuerentlastungen nach \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG und nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG \u2011\u2011wie unter II.3.a ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 noch nicht nach \u00a7&nbsp;47 AO erloschen; die Festsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen.<\/li><li>c) Die Vers\u00e4umung der Antragsfrist nach \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EnergieStV f\u00fchrt hingegen zu einem Ausschluss des Entlastungsanspruchs aus \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG beruht nicht auf dem Unionsrecht. Denn Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EnergieStRL nimmt unter anderem Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck vom Geltungsbereich der Richtlinie aus. Es steht den Mitgliedstaaten somit frei, ob sie diese Verwendungen der Besteuerung unterwerfen oder nicht (M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;51 Rz&nbsp;1). Die nationale Regelung in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG setzt nicht die Bestimmungen der Energiesteuerrichtlinie um, sodass kein Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vorliegen kann (vgl. Friedenhagen, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2022, 130). Dabei ist zu bedenken, dass der EuGH in seinem Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-553\/21, EU:C:2022:1030 ausdr\u00fccklich neben dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz auch auf den Effektivit\u00e4tsgrundsatz abgestellt hat, der verlangt, dass dem Unionsrecht Geltung zu verschaffen ist und dessen Durchsetzung nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert werden darf. Somit kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH eben nicht nur auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit an. Bei der Entlastungsregel des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG geht es jedoch \u2011\u2011wie gesehen\u2011\u2011 nicht um eine Norm des Unionsrechts, der zur Geltung verholfen werden soll, sondern um eine nationale Vorschrift.<\/li><li>bb) Zudem ist hinsichtlich des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG auch der nationale Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewahrt.<\/li><li>Eine staatliche Ma\u00dfnahme ist danach verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sie im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (s. dazu im Einzelnen Jarass\/Pieroth, Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 17.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;20 Rz&nbsp;116&nbsp;ff.; Sachs in Sachs, Grundgesetz, 9.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;20 Rz&nbsp;149&nbsp;ff.). Die Proportionalit\u00e4t setzt voraus, dass Beeintr\u00e4chtigungen nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Zweck stehen, dass sie bei einer Gesamtbewertung angemessen und deshalb f\u00fcr den Betroffenen zumutbar sind (Sachs in Sachs, Grundgesetz, 9.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;20 Rz&nbsp;154). Ausgehend von dem Zweck der Antragsfrist, Rechtsfrieden zu schaffen und die Funktionsf\u00e4higkeit der Verwaltung zu gew\u00e4hrleisten, ist nicht ersichtlich, dass eine einj\u00e4hrige Antragsfrist im engeren Sinne unzumutbar ist. Im Gegenteil spricht f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne, dass die Versteuerung der Energieerzeugnisse innerhalb dieses Zeitraums durchgef\u00fchrt sein d\u00fcrfte und die Verwendung der Energieerzeugnisse ebenfalls abgeschlossen ist.<\/li><li>5. Soweit schlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin den Entlastungsanspruch nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7&nbsp;242 BGB) auch im Steuerrecht; aus ihm kann sich sowohl eine Bindung der Finanzbeh\u00f6rde als auch des Steuerpflichtigen ergeben. Allerdings setzt dies \u2011\u2011neben weiteren Voraussetzungen\u2011\u2011 eine Schutzw\u00fcrdigkeit des Steuerpflichtigen voraus (BFH-Urteil vom 03.05.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/90, BFH\/NV 1992, 221).<\/li><li>Daran fehlt es im Streitfall. Das HZA trifft keine Pflicht nachzuforschen, aus welchen Gr\u00fcnden keine Entlastungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin bei ihm eingegangen sind, selbst wenn ihm ihr Fehlen aufgefallen w\u00e4re. Denn daf\u00fcr, dass ein Entlastungsberechtigter keine Entlastungsantr\u00e4ge stellt, kann es \u2011\u2011au\u00dfer einem Versehen\u2011\u2011 auch andere Gr\u00fcnde geben, zum Beispiel solche, die auf den beihilferechtlichen Vorgaben beruhen. Zudem trifft nach Aktenlage \u2011\u2011wie bereits dargestellt\u2011\u2011 die Kl\u00e4gerin ein Organisationsverschulden; Gegenteiliges hat sie nicht vorgetragen. Das HZA ist auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben veranlasst, die durch dieses Vers\u00e4umnis entstandenen Folgen zu beseitigen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte sich selbst bei einem Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzung des HZA allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin ergeben, welcher aber in die Zust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Gerichte geh\u00f6rt (\u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).<\/li><li>6. Eine erneute Vorlage an den EuGH h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr geboten, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Effektivit\u00e4t durch die oben genannten EuGH-Entscheidungen als gekl\u00e4rt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16 und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799).<\/li><li>Der sich aus dem nationalen Recht ergebende Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist einer Vorlage an den EuGH nicht zug\u00e4nglich.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR1.23.0 BFH VII. 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