{"id":76430,"date":"2024-01-13T16:14:33","date_gmt":"2024-01-13T14:14:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76430"},"modified":"2024-01-13T16:14:33","modified_gmt":"2024-01-13T14:14:33","slug":"sogenannter-blockerwerb-kann-%c2%a7-8b-abs-4-satz-6-kstg-unterfallen-bfh-urteil-vom-06-september-2023-i-r-16-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sogenannter-blockerwerb-kann-%c2%a7-8b-abs-4-satz-6-kstg-unterfallen-bfh-urteil-vom-06-september-2023-i-r-16-21\/","title":{"rendered":"Sogenannter Blockerwerb kann \u00a7 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen &#8211; BFH-Urteil vom 06. September 2023, I R 16\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.060923.IR16.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 4 S 6, KStG \u00a7 8b Abs 1 S 1, KStG \u00a7 8b Abs 4 S 1, KStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 15. M\u00e4rz 2021, Az: 6 K 1163\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die in \u00a7 8b Abs. 4 Satz 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes angef\u00fchrte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Ver\u00e4u\u00dferer beteiligt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 &#8211; 6 K 1163\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Frage, ob \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 bis 7 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) auf Ebene einer Mitunternehmerschaft anwendbar ist, wenn die beteiligungsvermittelnde Mitunternehmerstellung unterj\u00e4hrig in drei zeitgleichen Rechtsgesch\u00e4ften von drei unterschiedlichen Ver\u00e4u\u00dferern erworben worden ist.<\/li><li>Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer KG, ist das Halten und Verwalten s\u00e4mtlicher Anteile an dem kommunalen \u2026-unternehmen A-GmbH. Pers\u00f6nlich haftende und nicht am Kapital beteiligte Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die F-GmbH, Kommanditisten sind als kommunale Holdinggesellschaften errichtete Vorschaltgesellschaften (eine KG und vier GmbH).<\/li><li>Anteilseigner beziehungsweise Gesellschafter der sechs Gr\u00fcndungsgesellschafter der Kl\u00e4gerin sind verschiedene kommunale K\u00f6rperschaften, die bereits an der Gr\u00fcndung und Erweiterung der A-GmbH ab dem Jahre 1929 beteiligt waren und die weiteren Anteile durch Vermittlung der Vorschaltgesellschaften und der Kl\u00e4gerin von der vormaligen Mehrheitsgesellschafterin G-AG zur\u00fcckerwerben wollten. Nach ihrer Gr\u00fcndung durch die Vorschaltgesellschaften erwarb die Kl\u00e4gerin als neue Holdinggesellschaft bis zum 19.12.2013 s\u00e4mtliche Anteile an der A-GmbH; sie schloss mit dieser am 21.01.2014 einen ab dem 01.01.2014 (00:00&nbsp;Uhr) geltenden Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag, nach dem der Kl\u00e4gerin beziehungsweise den (mittelbaren) Mitunternehmern das Einkommen der A-GmbH f\u00fcr das Streitjahr f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer (anteilig) zuzurechnen ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Kl\u00e4gerin bereits w\u00e4hrend des gesamten Streitjahres selbst eine gewerbliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus\u00fcbte, die sechs Gr\u00fcndungsgesellschafter beziehungsweise die mittelbar Beteiligten als Mitunternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 EStG anzusehen waren und auch die \u00fcbrigen Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. KStG erf\u00fcllt sind. Das Wirtschaftsjahr der Kl\u00e4gerin und der A-GmbH entspricht dem Kalenderjahr.<\/li><li>Im Streitjahr fand ein Interessenbekundungsverfahren statt, in dem sich weitere kommunale K\u00f6rperschaften f\u00fcr eine mittelbare Beteiligung an der Kl\u00e4gerin entschieden. Diese schlossen sich anschlie\u00dfend durch Beteiligung an drei weiteren Vorschalt-GmbH (C-GmbH, D-GmbH und E-GmbH [deren Rechtsnachfolgerin im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen worden war]) zusammen. Durch Vertrag vom 10.12.2014 ver\u00e4u\u00dferten vier der urspr\u00fcnglichen Vorschaltgesellschaften einzelne, durch Kapital- beziehungsweise Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Kl\u00e4gerin an die neuen Vorschalt-GmbH, was auf der Ebene der Kl\u00e4gerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln f\u00fchrte. Bei den Ver\u00e4u\u00dferungsgegenst\u00e4nden handelte es sich um Kommanditkapitalbetr\u00e4ge, die von den Gr\u00fcndungsgesellschaftern der Kl\u00e4gerin bisher nicht eingezahlt worden waren, weil sie als sogenannte Platzhalteranteile von vornherein dazu bestimmt waren, auf neue Investoren beziehungsweise weitere Vorschaltgesellschaften \u00fcbertragen zu werden. Infolgedessen erwarben die C-GmbH 7,39&nbsp;%, die D-GmbH 14,97&nbsp;% und die E-GmbH 12,94&nbsp;% des Kapitals der Kl\u00e4gerin, wobei der Erwerb der E-GmbH von drei Alt-Vorschaltgesellschaften zu jeweils 5,21&nbsp;%, 1,76&nbsp;% und 5,97&nbsp;% in einer notariellen Urkunde erfolgte. Das wirtschaftliche Eigentum und die Gesellschaftsrechte gingen noch im Streitjahr auf die neuen Kommanditisten \u00fcber.<\/li><li>Im Streitjahr flossen der Kl\u00e4gerin aus ihrer Beteiligung an der A-GmbH neben dem nach \u00a7\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft auch Mehrabf\u00fchrungen aus vororganschaftlicher Zeit zu. Es handelte sich dabei um einen Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac, wovon ein Anteil von \u2026&nbsp;\u20ac auf die Mitunternehmerin E-GmbH entfiel. In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr wies die Kl\u00e4gerin auch den auf die E-GmbH entfallenden Anteil der vororganschaftlichen Mehrabf\u00fchrungen als eine bei dieser Mitunternehmerin nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;5 KStG steuerbefreite Aussch\u00fcttung aus.<\/li><li>Dem folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011, vor einem verwaltungsinternen Organisationsakt noch unter anderer Bezeichnung) nicht und stellte den auf die E-GmbH entfallenden Aussch\u00fcttungsbetrag im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr 2014 vom 10.08.2016 als Bestandteil der f\u00fcr die E-GmbH ohne Abz\u00fcge k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb fest (\u2026&nbsp;\u20ac). Die besonderen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 bis 6 KStG h\u00e4tten bei der E-GmbH nicht vorgelegen, weil sie ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 12,94&nbsp;% des Kapitals unterj\u00e4hrig von drei verschiedenen Ver\u00e4u\u00dferern erworben habe, wobei die jeweils erworbenen Teil-Kommanditanteile die Beteiligungsschwelle von 10&nbsp;% f\u00fcr sich genommen jeweils nicht erreicht h\u00e4tten.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl\u00e4gerin dagegen Klage vor dem Hessischen Finanzgericht (FG). W\u00e4hrend des Klageverfahrens ergingen unter dem 22.06.2017 und dem 14.04.2020 ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG, die nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Nach dem letztgenannten Bescheid betragen die auf die E-GmbH entfallenden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nunmehr noch \u2026&nbsp;\u20ac, wobei hierin nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG als Aussch\u00fcttungen geltende vororganschaftliche Mehrabf\u00fchrungen der A-GmbH in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac enthalten sind, die vom FA weiterhin als f\u00fcr die E-GmbH k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig festgestellt worden sind. Das FG gab der Klage mit Urteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1163\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1225) statt.<\/li><li>Dagegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des FA.<\/li><li>Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat dem Klagebegehren ohne Rechtsfehler entsprochen, da die in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG angef\u00fchrte Beteiligungsschwelle (10&nbsp;% des Grund- oder Stammkapitals) durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden kann, wenn an diesem Vorgang mehrere Ver\u00e4u\u00dferer beteiligt sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG bestimmen sich die f\u00fcr eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin auf der Ebene einer Mitunternehmerschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG nach \u00a7\u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung feststellungspflichtigen Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Ber\u00fccksichtigung der hiervon teilweise abweichenden (Sonder-)Vorschriften des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes. Zu Letzteren geh\u00f6rt auch \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 KStG, wonach grunds\u00e4tzlich steuerpflichtige Gewinnaussch\u00fcttungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7 20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;8 EStG, die in den auf die Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin entfallenden mitunternehmerischen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb enthalten sind, bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft au\u00dfer Ansatz bleiben, sofern diese Bez\u00fcge das Einkommen der aussch\u00fcttenden Beteiligungsgesellschaft als offene oder verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen nicht gemindert haben. Von den nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG steuerbefreiten Bez\u00fcgen gelten in diesem Fall nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG 5&nbsp;% als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden d\u00fcrfen. Wenn das FA die Gewinnkorrektur auf \u00a7&nbsp;8b KStG st\u00fctzt und einen Bruttoausweis mit gesonderter Feststellung der unter \u00a7&nbsp;8b KStG fallenden Eink\u00fcnfte (sogenannte modifizierte Bruttomethode mit erg\u00e4nzender Feststellung) vornimmt, ist dies zul\u00e4ssig (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142; Senatsurteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 269, 243, BStBl II 2021, 223; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;180 AO Rz&nbsp;56; Herkens, GmbH-Steuerberater 2016, 277; jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Abweichend von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG sind die betroffenen Bez\u00fcge bei der Ermittlung des Einkommens nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 KStG dennoch zu ber\u00fccksichtigen, wenn die aussch\u00fcttungsvermittelnde Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10&nbsp;% des Grund- oder Stammkapitals der aussch\u00fcttenden K\u00f6rperschaft betragen hat. Beteiligungen \u00fcber eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 KStG), wobei eine dem Mitunternehmer insoweit zugerechnete Beteiligung im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 KStG als unmittelbare Beteiligung gilt (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 KStG). Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr Zwecke des gesamten \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 KStG der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10&nbsp;% als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG).<\/li><li>Der Senat hat mit Urteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/17 (BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690) entschieden, dass \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 KStG verfassungskonform ist (die gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1832\/20, nicht ver\u00f6ffentlicht). Die Norm durchbricht zwar im Sinne einer nicht folgerichtigen Ausgestaltung die in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, im System des Halb- beziehungsweise Teileink\u00fcnfteverfahrens erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden K\u00f6rperschaft mit K\u00f6rperschaftsteuer und erst bei der Aussch\u00fcttung an nat\u00fcrliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu belasten und deswegen zur Vermeidung von Kumulations- oder Kaskadeneffekten in Beteiligungsketten Bez\u00fcge innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen bei der Ermittlung des Einkommens au\u00dfer Ansatz zu lassen. Allerdings erf\u00fcllt die Norm auch die (strengeren) verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen qualifizierten Fiskalzweck, soweit sie sinngem\u00e4\u00df der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage zur Abgrenzung der Besteuerungshoheiten betroffener Staaten dient, auch wenn im Gesetzgebungsverfahren die Haushaltskonsolidierung im Vordergrund gestanden haben mag.<\/li><li>3. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zur Auslegung des in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG verwendeten Tatbestandsmerkmals des unterj\u00e4hrigen &#8222;Erwerb(s) einer Beteiligung von mindestens 10&nbsp;%&#8220; bislang h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt ist, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein Erwerb von jeweils unterhalb der genannten Beteiligungsschwelle liegenden Anteilspaketen von mehreren Verk\u00e4ufern, wenn aber in der Summe der Erwerbe die genannte Beteiligungsschwelle \u00fcberschritten wird, von der (beg\u00fcnstigenden) Norm erfasst ist.<\/li><li>So wird einerseits unter Hinweis auf den Wortlaut des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG (&#8222;Erwerb einer Beteiligung&#8220;, nicht von &#8222;Anteilen&#8220;) und Normtelos beziehungsweise Systematik des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und 6 KStG die Auffassung vertreten, eine entsprechende Fallsituation sei generell erfasst (Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;137; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;118a; Streck\/Binnewies, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;228; Hauswirth in Lademann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;152j; Haisch\/Helios, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2013, 724, 726; Adrian, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2014, 407, 409; Bolik\/Z\u00f6ller, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2014, 782&nbsp;f.; Ernst, DB 2014, 449, 452&nbsp;f.). Eine Gegenauffassung sieht hingegen die Voraussetzungen in dieser Konstellation als nicht erf\u00fcllt an; \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG sei angesichts des Wortlauts auch keiner teleologischen Extension zug\u00e4nglich (so im Ergebnis neben der Finanzverwaltung \u2011\u2011Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt\/Main vom 02.12.2013, DB 2014, 29&nbsp;f.; vom 16.08.2021, DB 2021, 2255\u2011\u2011 auch Teile der Literatur, z.B. Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;460 und 461; derselbe, Finanz-Rundschau 2013, 529, 537; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;289b; Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;298; Schnitger in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;551; Gei\u00dfler in M\u00f6ssner\/Oellerich\/Valta, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;385; Neumann in Centrale f\u00fcr GmbH, GmbH-Handbuch, 4.&nbsp;Abschnitt Dividendenbesteuerung, Rz&nbsp;830; Benz\/Jetter, DStR 2013, 489, 491; Kusch, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 1068, 1071; F\u00f6rster\/Lang, Steuerberater-Jahrbuch 2013\/2014, 103, 116; offen hingegen wegen des Regelungsgrundes einerseits und des Wortlauts andererseits M.&nbsp;Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;479, und M\u00f6ssner, Internationales Steuerrecht 2014, 497). Dies soll auch f\u00fcr den Fall gelten, dass der Erwerb \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nach Art eines &#8222;Blockerwerbs&#8220; von mehreren Ver\u00e4u\u00dferern in einer notariellen Urkunde zusammengefasst wird und in einem einheitlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht (so z.B. Pung, ebenda), w\u00e4hrend die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr diesen Fall aber teilweise auch bejaht wird (z.B. Gosch, ebenda; Schnitger, ebenda, \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;557).<\/li><li>4. Der Senat kann die vorgenannte Auslegungsfrage zur generellen Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG bei mehreren (Teil-)Erwerben mit Blick auf die Besonderheiten des Streitfalls offen lassen, denn die in der Regelung angef\u00fchrte Beteiligungsschwelle wird durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht, wenn an diesem Vorgang mehrere Ver\u00e4u\u00dferer beteiligt sind.<\/li><li>a) Der Wortlaut der Regelung, dass der &#8222;Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10&nbsp;%&#8220; als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt gilt, kann angesichts des doppelt verwendeten Singulars (&#8222;der&#8220; Erwerb &#8222;einer&#8220; Beteiligung) dahin gedeutet werden, dass in einem einzelnen einheitlichen (Erwerbs-)Vorgang 10&nbsp;% der Anteile erworben werden m\u00fcssen (so z.B. Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;298; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;460 und 461) und f\u00fcr den Fall des unterj\u00e4hrigen Erwerbs &#8222;einer Beteiligung&#8220; auf den Erwerb eines &#8222;Anteilspakets&#8220; abzustellen ist (Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;289b). Allerdings wird im Tatbestand des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 KStG (ebenfalls) von &#8222;der Beteiligung&#8220; gesprochen und dort nicht danach unterschieden, wann und von wem die entsprechenden Anteile erworben worden sind (z.B. Bolik\/Z\u00f6ller, DStR 2014, 782&nbsp;f.; Adrian, GmbHR 2014, 407, 409); damit l\u00e4sst es der Wortlaut des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG ohne Weiteres zu, die Frage nach dem &#8222;Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10&nbsp;%&#8220; aus Sicht des Erwerbers zu beurteilen und darauf abzustellen, ob ein wirtschaftlich einheitlicher Erwerbsvorgang vorliegt oder nicht.<\/li><li>b) Daf\u00fcr, dass jedenfalls der wirtschaftlich einheitliche Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10&nbsp;% zur Tatbestandserf\u00fcllung der Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG ausreichen muss, sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Normzweck.<\/li><li>aa) Der Finanzausschuss hat dem Bundesrat mit Blick auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG folgende Empfehlung gegeben (BRDrucks 632\/1\/12, S.&nbsp;33): &#8222;Um Verwerfungen zu vermeiden, wird der Ersterwerb oder der Hinzuerwerb einer mindestens 10-prozentigen Beteiligung innerhalb eines Veranlagungszeitraums auf den Beginn des Veranlagungszeitraums zur\u00fcckbezogen, sodass f\u00fcr diesen Zeitraum die Streubesitzregelung keine Anwendung findet. Ohne diese R\u00fcckbeziehung w\u00e4re auf Beteiligungen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums erworben werden, stets die neue Streubesitzregelung anzuwenden mit der Folge, dass z.B. Dividenden aus der Beteiligung im Erstjahr stets steuerpflichtig zu behandeln w\u00e4ren oder Finanzierungskosten, die im Jahr des Erwerbs angefallen sind, nur mit sp\u00e4teren Ertr\u00e4gen aus Streubesitz-Beteiligungen verrechnet werden k\u00f6nnen (s.u.). Diese Folge w\u00fcrde selbst bei unterj\u00e4hrigem Erwerb einer 100-prozentigen Beteiligung eintreten&#8220;. Zwar k\u00f6nnte die mehrfach den Singular verwendende Formulierung (&#8222;der&#8220; Ersterwerb oder &#8222;der&#8220; Hinzuerwerb &#8222;einer&#8220; mindestens 10%igen Beteiligung) daf\u00fcr sprechen, dass nur der in einem einzelnen Vorgang erfolgte unterj\u00e4hrige Erwerb von mindestens 10&nbsp;% der Anteile zur\u00fcckbezogen werden sollte. Abgesehen davon, dass teilweise auch der Plural verwendet wird, sind aber jedenfalls Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber bezogen auf die H\u00e4rtefallregelung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG die Vorstellung gehabt haben k\u00f6nnte, dass der Erwerb nur von einem Ver\u00e4u\u00dferer erfolgen d\u00fcrfe, nicht erkennbar.<\/li><li>bb) Die unterschiedliche Behandlung der Ertr\u00e4ge aus Beteiligungen je nach der Beteiligungsh\u00f6he (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 KStG) ist damit gerechtfertigt worden, dass bei einer Streubesitzbeteiligung (unter 10&nbsp;%) diese als Kapitalanlage angesehen wird, weil h\u00e4ufig auch keine dauerhafte Beteiligung an der Unternehmung angestrebt werde. Entsprechend k\u00f6nne der Anteilseigner aufgrund der H\u00f6he seiner Beteiligung keinen unternehmerischen Einfluss auf die Entscheidungen bei der Kapitalgesellschaft aus\u00fcben, w\u00e4hrend bei einer Beteiligung von mindestens 10&nbsp;% regelm\u00e4\u00dfig ein betriebliches Engagement des Anteilseigners unterstellt werden k\u00f6nne (so BRDrucks 632\/1\/12, S.&nbsp;33). Dass dies den Vorgaben der Verfassung nicht widerspricht, hat der Senat \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 bereits entschieden (Senatsurteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/17, BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690). Es ist dann auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bezogen auf den unterj\u00e4hrigen Erst- oder Hinzuerwerb einer Beteiligung an die genannte Grenze ankn\u00fcpft und die den Steuerpflichtigen beg\u00fcnstigende R\u00fcckwirkungsregelung in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG so ausgestaltet, dass auf den einzelnen Erwerb abgestellt wird. Allerdings kann es aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Erwerbers und angesichts des Ausnahmecharakters des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 KStG keinen Unterschied machen, ob der Erwerb von einem Ver\u00e4u\u00dferer oder von mehreren Ver\u00e4u\u00dferern erfolgt, weil entscheidend sein muss, dass durch den Erwerb der Beteiligung von mindestens 10&nbsp;% ein unternehmerischer Einfluss auf die Entscheidungen bei der Kapitalgesellschaft ausge\u00fcbt werden kann oder nicht. Das h\u00e4ngt aber nicht von der Zahl der Ver\u00e4u\u00dferer, sondern allein von der erworbenen Beteiligung ab; dies muss jedenfalls dann ausreichend sein, wenn die ma\u00dfgebliche Beteiligung von mindestens 10&nbsp;% aus Erwerbersicht in einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang, damit aufgrund eines einheitlichen Erwerbsentschlusses in kausalem und zeitlichem Zusammenhang, erworben wird.<\/li><li>c) Das FG hat jedenfalls \u2011\u2011unabh\u00e4ngig davon, dass es der Auffassung gefolgt ist, es komme f\u00fcr \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG nicht darauf an, wann und von wem die Beteiligung von mindestens 10&nbsp;% erworben worden sei\u2011\u2011 ausdr\u00fccklich festgestellt, die im Streitfall ma\u00dfgebliche (mittelbare) Beteiligung sei von der Kl\u00e4gerin von mehreren Ver\u00e4u\u00dferern &#8222;aufgrund eines einheitlichen Entschlusses \u2026 durch ein einheitliches schuldrechtliches Rechtsgesch\u00e4ft&#8220; erworben worden. Denn der Erwerb (in einer einheitlichen notariellen Urkunde) beruhe auf einem einheitlichen Erwerbsentschluss und sei auf einen einheitlichen Erwerbszeitpunkt erfolgt. An diese Feststellungen ist der Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Es ist deshalb in der Sache davon auszugehen, dass im Streitfall ein aus der Sicht der Erwerberin wirtschaftlich einheitlicher Erwerbsvorgang vorlag, der der Regelung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 KStG unterf\u00e4llt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO; Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.060923.IR16.21.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8b Abs 4 S 6, KStG \u00a7 8b Abs 1 S 1, KStG \u00a7 8b Abs 4 S 1, KStG VZ 2014 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 15. M\u00e4rz 2021, Az: 6 K 1163\/17 Leits\u00e4tze Die in \u00a7 8b Abs. 4 Satz 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes angef\u00fchrte Beteiligungsschwelle (10 % des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sogenannter-blockerwerb-kann-%c2%a7-8b-abs-4-satz-6-kstg-unterfallen-bfh-urteil-vom-06-september-2023-i-r-16-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sogenannter Blockerwerb kann \u00a7 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen &#8211; BFH-Urteil vom 06. September 2023, I R 16\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76430","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76430","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76430"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76430\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76430"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76430"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76430"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}