{"id":76432,"date":"2024-01-13T16:14:59","date_gmt":"2024-01-13T14:14:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76432"},"modified":"2024-01-13T16:14:59","modified_gmt":"2024-01-13T14:14:59","slug":"wegzugsbesteuerung-bei-einem-wegzug-in-die-schweiz-und-freizuegigkeit-bfh-urteil-vom-06-september-2023-i-r-35-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegzugsbesteuerung-bei-einem-wegzug-in-die-schweiz-und-freizuegigkeit-bfh-urteil-vom-06-september-2023-i-r-35-20\/","title":{"rendered":"Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freiz\u00fcgigkeit &#8211; BFH-Urteil vom 06. September 2023, I R 35\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.060923.IR35.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 6 Abs 1, AStG \u00a7 6 Abs 4, AStG \u00a7 6 Abs 5, EGFreiz\u00fcgAbk CHE , AEUV Art 267, AO \u00a7 222, AEUV Art 49<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 14. Juni 2017, Az: 2 K 2413\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freiz\u00fcgigkeitsabkommen der Europ\u00e4ischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Verm\u00f6genszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union W\u00e4chtler vom 26.02.2019 &#8211; C-581\/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 31.08.2020 &#8211; 2 K 835\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Streit steht, ob in Folge des Umzugs des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) von der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in die Schweiz die sogenannte Wegzugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 des Au\u00dfensteuergesetzes in der f\u00fcr das Jahr 2011 (Streitjahr) geltenden Fassung (AStG) festgesetzt werden darf.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und seit 2008 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u2026 GmbH (GmbH) mit Sitz in der Schweiz. An dieser GmbH ist er seit Gr\u00fcndung der Gesellschaft (im Juli 2007) mit einer Stammkapitaleinlage von \u2026&nbsp;CHF (damit zu 50&nbsp;%) beteiligt. Im Streitjahr war der Kl\u00e4ger zwar verheiratet, beantragte aber eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer.<\/li><li>Im M\u00e4rz 2011 verzog er in die Schweiz, wo er seitdem wohnhaft ist. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) informierte den Kl\u00e4ger, dass es in Folge des Umzugs einen steuerpflichtigen fiktiven Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 AStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ansetzen werde. Der Kl\u00e4ger wies darauf hin, dass eine Besteuerung nicht mit dem Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit vom 21.06.1999 (BGBl II 2001, 811) \u2011\u2011Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA)\u2011\u2011, in Kraft getreten am 01.06.2002 (BGBl II 2002, 1692), in Einklang stehe. Die Besteuerung nicht realisierter stiller Reserven sei geeignet, eine Person vom Wegzug in die Schweiz abzuhalten. Deutschland habe es vers\u00e4umt, f\u00fcr den Bereich des FZA eine der Stundungsregelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 AStG entsprechende Regelung vorzusehen. Daher finde die Wegzugsbesteuerung keine Anwendung.<\/li><li>Mit Bescheid vom 18.11.2014 setzte das FA gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Einkommensteuer f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Bei den Besteuerungsgrundlagen ber\u00fccksichtigte es unter anderem Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;6 AStG i.V.m. \u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Mit seinem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kl\u00e4ger unter anderem geltend, dass das Teileink\u00fcnfteverfahren (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c EStG) fehlerhaft nicht angewendet worden sei.<\/li><li>Das FA erlie\u00df einen \u00c4nderungsbescheid, mit dem die Einkommensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wurde. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 AStG i.V.m. \u00a7&nbsp;17 EStG reduzierte das FA auf \u2026&nbsp;\u20ac (=&nbsp;60&nbsp;% von \u2026&nbsp;\u20ac). Am 30.01.2015 erging erneut ein \u00c4nderungsbescheid mit einer reduzierten Einkommensteuerfestsetzung. Den fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ber\u00fccksichtigte das FA nunmehr mit \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit der Einspruchsentscheidung reduzierte das FA die Einkommensteuer aus nicht im Streit stehenden Gr\u00fcnden erneut auf nunmehr \u2026&nbsp;\u20ac. Im \u00dcbrigen wies das FA den Rechtsbehelf als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger zahlte die Wegzugsteuer w\u00e4hrend des Verfahrens &#8222;vorl\u00e4ufig&#8220; und hat keine Stundung mehr beantragt.<\/li><li>Im Rahmen des Klageverfahrens richtete das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), \u00fcber das dieser mit Urteil W\u00e4chtler vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-581\/17 (EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2019, 260; im Folgenden: EuGH-Urteil W\u00e4chtler) entschieden hat.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit Urteil vom 31.08.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;835\/19 statt (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 20).<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA geltend, dass die Festsetzung der Wegzugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 AStG zul\u00e4ssig sei. \u00dcber die Frage, ob diese Steuer aus Gr\u00fcnden \u00fcbernationalen Rechts gestundet werden m\u00fcsse, sei nicht im Steuerfestsetzungs-, sondern im Steuererhebungsverfahren zu entscheiden.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt. In der Sache unterst\u00fctzt es das Anliegen des FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Auch wenn auf der Grundlage des im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen EuGH-Urteils W\u00e4chtler \u00a7&nbsp;6 AStG geltungserhaltend mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden ist, dass die Wegzugsteuer im Rahmen des Steuererhebungsverfahrens dauerhaft und zinslos von Amts wegen zu stunden ist, kann sie im (hier angegriffenen) Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden.<\/li><li>1. Nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts (\u00a7&nbsp;6 AStG) ist die Wegzugsteuer im Streitfall durch Einkommensteuerbescheid festzusetzen und nicht zu stunden.<\/li><li>Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG erf\u00fcllt. Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Kl\u00e4gers, der er mehr als zehn Jahre lang im Inland unterlag, endete durch die mit dem Umzug in die Schweiz einhergehende Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes. Deshalb ist auf die von ihm gehaltene Beteiligung an der GmbH auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG anzuwenden, was zum Ansatz eines fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns f\u00fchrt. Eine dauerhafte Stundung der Wegzugsteuer sieht \u00a7&nbsp;6 AStG nicht vor. Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 AStG zugestandene zeitlich befristete Teil-Stundung hat der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich nicht (mehr) beantragt; vielmehr hat er die festgesetzte Wegzugsteuer entrichtet, ohne sich auf die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 AStG tatbestandlich vorausgesetzte &#8222;erhebliche H\u00e4rte&#8220; zu berufen. Im \u00dcbrigen kommt eine Stundung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 AStG nur bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in Betracht und ist daher im Streitfall (Schweiz) nicht einschl\u00e4gig. Da \u00fcber diese Rechtsgrunds\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts zwischen den Beteiligten im \u00dcbrigen kein Streit besteht, sieht der Senat von n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Die Vorinstanz hat entschieden, dass das FZA der Festsetzung der Wegzugsteuer im angegriffenen Einkommensteuerbescheid entgegenstehe. Auf der Grundlage der im Klageverfahren eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (EuGH-Urteil W\u00e4chtler) sei der Kl\u00e4ger Selbst\u00e4ndiger im Sinne des FZA, womit der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich er\u00f6ffnet sei. Durch die Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer werde der Kl\u00e4ger in seinem dort verbrieften Recht auf Gleichbehandlung und damit seinem Niederlassungsrecht (Anh.&nbsp;I Art.&nbsp;15 i.V.m. Art.&nbsp;9 FZA) verletzt. Im Streitfall sei nicht erst das Leistungsgebot im angegriffenen Steuerbescheid rechtswidrig, sondern bereits die Steuerfestsetzung. Dies folge aus dem Tenor des EuGH-Urteils W\u00e4chtler, der das &#8222;Steuersystem&#8220; bestehend aus Komponenten der Steuerfestsetzung und -erhebung betreffe. Das nationale Recht kenne aber kein System, das die Feststellung der Steuerh\u00f6he im Wegzugszeitpunkt bei gleichzeitiger dauerhafter Stundung der festgesetzten Steuer vorsehe. Es sei auch nicht m\u00f6glich, die vom EuGH formulierten \u00fcbernationalen Vorgaben im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion in die bestehenden nationalen Vorschriften hineinzulesen.<\/li><li>3. Dieser Auffassung des FG ist nicht uneingeschr\u00e4nkt zu folgen.<\/li><li>a) Rechtsfehlerfrei hat das FG ber\u00fccksichtigt, dass es im Rahmen der zu treffenden Sachentscheidung selbst \u2011\u2011wie im \u00dcbrigen dar\u00fcber hinaus auch die konkret am vorliegenden Rechtsstreit Beteiligten und auch der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht (s. insoweit allgemein BFH-Urteil vom 11.02.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/01, BFH\/NV 2003, 1100)\u2011\u2011 an die im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Entscheidung des EuGH gebunden ist. Dabei ist der Tenor des EuGH-Urteils W\u00e4chtler im Lichte der ihm zugeordneten Entscheidungsgr\u00fcnde auszulegen (s. allgemein EuGH-Urteile Bosch\/Hauptzollamt Hildesheim vom 16.03.1978&nbsp;&#8211; Rs.&nbsp;135\/77, EU:C:1978:75; Kommission\/Italien vom 19.01.1993&nbsp;&#8211; C-101\/91, EU:C:1993:16, Rz&nbsp;14, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 105; s.a. Ehricke in Streinz, EUV\/AEUV, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;267 AEUV Rz&nbsp;68; Sch\u00f6nfeld\/Erdem, Steuer und Wirtschaft \u2011\u2011StuW\u2011\u2011 2022, 70; Cordewener in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;895, 906). F\u00fcr diese Auslegung kommt es nicht darauf an, ob der EuGH in fr\u00fcher ergangenen oder sp\u00e4teren Entscheidungen zu vergleichbaren Sachumst\u00e4nden nach denselben Ma\u00dfgaben erkannt hat.<\/li><li>b) Gemessen daran kann kein Zweifel bestehen, dass der EuGH in seinem Urteil W\u00e4chtler das deutsche, aus Regelungen f\u00fcr die Steuerfestsetzung und Regelungen f\u00fcr die Steuererhebung bestehende und insbesondere in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1, 4 und 5 AStG kodifizierte &#8222;System&#8220; der Wegzugsbesteuerung bei Wegz\u00fcgen in die Schweiz verworfen hat, weil es das FZA-Niederlassungsrecht der betroffenen Steuerpflichtigen verletzt. Mithin ist, wie vom FG richtig erkannt, eine dauerhafte und zinslose Stundung des gesamten Betrags der festgesetzten Wegzugsteuer geboten (gleicher Auffassung z.B. H\u00e4ck, Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2020, 17; H\u00e4ck\/Kahlenberg, IStR 2019, 253; H\u00e4ck in Hummel\/Kaminski [Hrsg.], Neue Herausforderungen im Internationalen Steuerrecht, 2022, S.&nbsp;1, 6&nbsp;f.; H\u00f6rnicke, ISR 2021, 97, 98&nbsp;f.; Hohenwarter-Mayr, Europ\u00e4isches Wirtschafts- und Steuerrecht 2019, 129; Oellerich, EFG 2021, 25; Schl\u00fccke, IStR 2019, 264; Weiss, Ertrag-Steuerberater 2019, 117; s.a. Sch\u00f6nfeld\/Erdem, StuW 2022, 70, 77&nbsp;ff.; FG K\u00f6ln, Beschluss vom 11.05.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;1929\/20, juris; a.A. BMF-Schreiben vom 13.11.2019, BStBl I 2019, 1212).<\/li><li>aa) Nach dem Tenor des EuGH-Urteils W\u00e4chtler sind &#8222;Die Bestimmungen des \u2026 [FZA] dahin auszulegen, dass sie einem Steuersystem eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das in einer Situation, in der ein Angeh\u00f6riger eines Mitgliedstaats, also eine nat\u00fcrliche Person, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, seinen Wohnsitz von dem Mitgliedstaat, dessen Steuersystem in Frage steht, in die Schweiz verlegt, vorsieht, dass die f\u00fcr die latenten Wertzuw\u00e4chse von Gesellschaftsanteilen dieses Staatsangeh\u00f6rigen geschuldete Steuer im Zeitpunkt dieser Wohnsitzverlegung erhoben wird, w\u00e4hrend im Fall der Beibehaltung des Wohnsitzes im selben Mitgliedstaat die Erhebung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wertzuw\u00e4chse, d.h. bei der Ver\u00e4u\u00dferung der betreffenden Gesellschaftsanteile, erfolgt.&#8220;<\/li><li>bb) Nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgr\u00fcnden stellt der EuGH mit Blick auf die der Rechtspr\u00fcfung des EuGH unterliegenden nationalen Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1, 4 und 5 AStG &#8211;&nbsp;s. dort Rz&nbsp;25) den Umstand einer Ungleichbehandlung fest (dort Rz&nbsp;56&nbsp;f.). Denn der Kl\u00e4ger, der sein Niederlassungsrecht ausge\u00fcbt habe, erleide einen steuerlichen Nachteil gegen\u00fcber Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten h\u00e4tten. Denn Letztere m\u00fcssten die Steuer f\u00fcr latente Wertzuw\u00e4chse von Gesellschaftsanteilen erst zahlen, wenn diese Wertzuw\u00e4chse realisiert w\u00fcrden, das hei\u00dft bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesellschaftsanteile, w\u00e4hrend ein Staatsangeh\u00f6riger wie der Kl\u00e4ger die fragliche Steuer f\u00fcr die latenten Wertzuw\u00e4chse solcher Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz zahlen m\u00fcsse, ohne einen Zahlungsaufschub bis zur Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile erhalten zu k\u00f6nnen. Diese Ungleichbehandlung, die einen Liquidit\u00e4tsnachteil darstelle, sei geeignet, den Kl\u00e4ger davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht gem\u00e4\u00df dem FZA tats\u00e4chlich Gebrauch zu machen. Und Rz&nbsp;60 ist zu entnehmen, dass der EuGH im Hinblick auf das von \u00a7&nbsp;6 AStG verfolgte Ziel die Vergleichbarkeit zwischen einer Person, die ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz beibeh\u00e4lt, und einer Person, die von Deutschland in die Schweiz verzieht, bejaht.<\/li><li>Dass die Ungleichbehandlung durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein k\u00f6nne, wird vom EuGH ausgeschlossen (Rz&nbsp;67). Dazu stellt der EuGH in Rz&nbsp;64 zun\u00e4chst fest, dass die Bestimmung der H\u00f6he der fraglichen Steuer im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz zwar eine geeignete Ma\u00dfnahme sei, um die Erreichung des Ziels in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen der Schweiz und Deutschland sicherzustellen. Dieses Ziel sei jedoch keine Rechtfertigung daf\u00fcr, dass eine Stundung dieser Steuer unm\u00f6glich sei. Denn eine solche Stundung bedeute nicht, dass Deutschland zugunsten der Schweiz auf ihre Befugnis zur Besteuerung der Wertzuw\u00e4chse, die w\u00e4hrend des Zeitraums der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Inhabers der Gesellschaftsanteile in Deutschland entstanden seien, verzichte. Da aufgrund des bestehenden Informationsaustauschs Deutschland Ausk\u00fcnfte \u00fcber eine etwaige Ver\u00e4u\u00dferung der Gesellschaftsanteile erhalten k\u00f6nne, sei die fehlende M\u00f6glichkeit der Stundung der Wegzugsteuer eine Ma\u00dfnahme, die \u00fcber das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen erforderlich sei (Rz&nbsp;65).<\/li><li>In Rz&nbsp;66 qualifiziert der EuGH die alsbaldige Einziehung der Wegzugsteuer im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung zwar als geeignete Ma\u00dfnahme, um eine wirksame Steuererhebung zu gew\u00e4hrleisten. Allerdings sei die Ma\u00dfnahme unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn im Falle des Fehlens von Mechanismen der gegenseitigen Unterst\u00fctzung bei der Beitreibung von Steuerforderungen sei zwar ein Risiko der Nichteinziehung der geschuldeten Steuer gegeben. Jedoch k\u00f6nne in diesem Falle der Aufschub der Einziehung dieser Steuer von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngig gemacht werden. Schlie\u00dflich geht der EuGH in Rz&nbsp;68 auf eine nationale Steuerregelung ein, bei der es sich offenkundig um \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 AStG handelt. Die dort vorgesehene M\u00f6glichkeit der Zahlung der Wegzugsteuer in Teilbetr\u00e4gen stehe der in Rz&nbsp;67 getroffenen Feststellung, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuersystem eine ungerechtfertigte Beschr\u00e4nkung des vom FZA vorgesehenen Niederlassungsrechts darstellt, nicht entgegen. Denn die Ma\u00dfnahme der Ratenzahlung sei jedenfalls nicht geeignet, den Liquidit\u00e4tsnachteil aufzuheben, der mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Teils der Wegzugsteuer im Wegzugszeitpunkt einhergehe. Au\u00dferdem bleibe diese Ma\u00dfnahme kostspieliger als eine Ma\u00dfnahme, die die Stundung der geschuldeten Steuer bis zur Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile vors\u00e4he.<\/li><li>cc) Der Senat erachtet diese Aussagen des EuGH im Urteil W\u00e4chtler als klar und eindeutig. Auch wenn der EuGH in anderen Entscheidungen, die das beigetretene BMF zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Rechtsauffassung heranzieht, die aber zu anderen Lebenssachverhalten und anderen nationalrechtlichen Bestimmungen ergangen sind, abweichende fallspezifische Rechtsausf\u00fchrungen gemacht haben sollte, stellt das EuGH-Urteil W\u00e4chtler die den Senat &#8222;bindende Momentaufnahme&#8220; (so allgemein Cordewener in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;895, 910) hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Wegzugsbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen im Anwendungsbereich des FZA dar. Es besteht wegen der Bindungswirkung (siehe zu a) auch weder Grund noch Anlass f\u00fcr eine (f\u00fcr diesen Rechtsstreit: erneute) Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH.<\/li><li>dd) Damit ist, um dem Kl\u00e4ger die Aus\u00fcbung seines Rechts, sich in der Schweiz niederzulassen, zu erm\u00f6glichen, eine bis zum Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt andauernde Stundung der \u2011\u2011im Wegzugszeitpunkt zul\u00e4ssigerweise festzusetzenden\u2011\u2011 gesamten Wegzugsteuer geboten. Diese Stundung darf gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden (EuGH-Urteil W\u00e4chtler, Rz&nbsp;66; s.a. H\u00e4ck, ISR 2020, 17), nicht aber mit einer Verzinsung einhergehen, weil dies zu einem Liquidit\u00e4tsnachteil gegen\u00fcber einem im Inland verbleibenden Steuerpflichtigen f\u00fchrt, der bis zu einer Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile keinen Zahlungspflichten unterliegt (z.B. Oellerich, EFG 2021, 25; s.a. H\u00e4ck\/Kahlenberg, IStR 2019, 253; Schl\u00fccke, IStR 2019, 264; a.A. BMF-Schreiben vom 13.11.2019, BStBl I 2019, 1212). Auch insoweit erachtet der Senat die Aussagen in Rz&nbsp;57 und 68 des EuGH-Urteils W\u00e4chtler f\u00fcr eindeutig und nachvollziehbar. In Rz&nbsp;68 wird zwar speziell das \u2011\u2011nationalrechtlich allerdings mit einer Verzinsung einhergehende\u2011\u2011 Teilbetragszahlungskonzept des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 AStG in den Blick genommen. Allerdings geht mit einer gegebenenfalls viele Jahre andauernden Zinszahlungsverpflichtung ebenfalls ein ganz erheblicher Liquidit\u00e4tsnachteil einher. Eine verzinsliche Stundung ist im Sinne der Ausf\u00fchrungen unter Rz&nbsp;68 des EuGH-Urteils W\u00e4chtler zweifellos auch deutlich kostspieliger als eine Ma\u00dfnahme, die schlicht die Stundung der geschuldeten Steuer bis zur Ver\u00e4u\u00dferung der Gesellschaftsanteile vorsieht.<\/li><li>c) Nicht anschlie\u00dfen kann sich der Senat allerdings der Meinung des FG, dass das unter Beachtung der FZA-Ma\u00dfgaben Gebotene (dauerhafte, unverzinsliche Stundung) nicht in die nationalen Rechtsvorschriften hineingelesen werden k\u00f6nne, was damit die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Wegzugsteuer zur Folge habe. Vielmehr f\u00fchrt auch die Verwendung des Begriffs &#8222;Steuersystem&#8220; im Tenor des EuGH-Urteils W\u00e4chtler nicht dazu, dass die Festsetzung der Wegzugsteuer \u2011\u2011wie das FG meint\u2011\u2011 unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>aa) Das FG hat die Reichweite der in st\u00e4ndiger Rechtsprechung bei Unionsrechtsverst\u00f6\u00dfen zugelassenen sogenannten geltungserhaltenden Reduktion des nationalen Rechts zu eng bestimmt. Denn es geht insoweit um eine Gesetzesanwendung, die den Anwendungsvorrang des unmittelbar geltenden Unionsrechts unter gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrung des national-rechtlichen Gesetzesbefehls sicherstellt (vgl. auch Cordewener in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;895, 911&nbsp;ff.). Die Unionsrechtswidrigkeit f\u00fchrt danach gerade nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Unanwendbarkeit oder Nichtigkeit der nationalen Vorschrift. Vielmehr ist dem Anwendungsvorrang des Prim\u00e4rrechts vor nationalem Recht durch das &#8222;Hineinlesen&#8220; der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene Norm Rechnung zu tragen (z.B. Senatsurteile vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/12, BFHE 249, 99, m.w.N.). Infolgedessen kann es geboten sein, ein &#8222;europarechtswidriges Tatbestandsmerkmal&#8220; nicht zu beachten (BFH-Urteile vom 17.07.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21.10.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/08, BFH\/NV 2009, 559) oder einen im nationalen Gesetz nicht vorgesehenen Gegenbeweis zuzulassen (z.B. Senatsurteile vom 21.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692), im \u00dcbrigen aber die Vorschrift in ihrem Bestand zu erhalten.<\/li><li>bb) Nach diesen allgemeinen Ma\u00dfst\u00e4ben, die im Schrifttum Zustimmung erfahren haben (z.B. Hey, StuW 2010, 301; Kokott\/Henze in Mellinghoff\/Sch\u00f6n\/Viskorf [Hrsg.], Steuerrecht im Rechtsstaat, Festschrift f\u00fcr Wolfgang Spindler, 2011, S.&nbsp;279, 293&nbsp;ff.) und auch im Bereich der Anwendung der FZA-Ma\u00dfgaben Anwendung finden, um eine materiell-rechtliche Besserstellung der dortigen Regelungsadressaten im Vergleich zu Unionsrechtsb\u00fcrgern bei Anwendung der Grundfreiheiten des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union zu verhindern, ist es zul\u00e4ssig, im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz die Wegzugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 AStG festzusetzen (a.A. H\u00f6rnicke, ISR 2021, 97, 101 und 103; wohl auch Sch\u00f6nfeld\/Erdem, StuW 2022, 70, 93). Damit wird auch erm\u00f6glicht, auf den Zeitpunkt des Wegzugs festzuhalten, auf welchen Anteil des Steuersubstrats das Besteuerungsrecht des Wegzugsstaates entf\u00e4llt (so FG K\u00f6ln, Beschluss vom 11.05.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;1929\/20, juris, Rz&nbsp;33). Zugleich ist aber den vom EuGH verbindlich formulierten Vorgaben dadurch Rechnung zu tragen, dass die im nationalen Gesetz nicht vorgesehene zinslose und bis zur Anteilsver\u00e4u\u00dferung andauernde Stundung von Amts wegen zu gew\u00e4hren ist, um dem Steuerpflichtigen die Aus\u00fcbung seines Rechts, sich in der Schweiz niederzulassen, zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>4. Die hiernach vom FZA geforderte Stundung wird im Streitfall nicht durch die Zahlung der Wegzugsteuer durch den Kl\u00e4ger ausgeschlossen.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH geht eine nach Entrichtung der Steuer ausgesprochene Stundung nicht &#8222;ins Leere&#8220;. Eine Stundung kann vielmehr auch f\u00fcr bereits vergangene Zeitr\u00e4ume und auch f\u00fcr bereits gezahlte Steuern gew\u00e4hrt werden (BFH-Urteile vom 22.04.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;269\/84, BFH\/NV 1989, 428; vom 08.07.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;55\/03, BFHE 206, 309, BStBl II 2005, 7).<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist \u00fcber die mit dem Stundungsanspruch verbundenen Fragen nicht im vorliegenden \u2011\u2011allein die Steuerfestsetzung betreffenden\u2011\u2011 Verfahren, sondern gesondert im Rahmen des Erhebungsverfahrens zu entscheiden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.060923.IR35.20.0 BFH I. Senat AStG \u00a7 6 Abs 1, AStG \u00a7 6 Abs 4, AStG \u00a7 6 Abs 5, EGFreiz\u00fcgAbk CHE , AEUV Art 267, AO \u00a7 222, AEUV Art 49 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 14. Juni 2017, Az: 2 K 2413\/15 Leits\u00e4tze Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freiz\u00fcgigkeitsabkommen der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegzugsbesteuerung-bei-einem-wegzug-in-die-schweiz-und-freizuegigkeit-bfh-urteil-vom-06-september-2023-i-r-35-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freiz\u00fcgigkeit &#8211; BFH-Urteil vom 06. 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