{"id":76440,"date":"2024-01-13T16:16:41","date_gmt":"2024-01-13T14:16:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76440"},"modified":"2024-01-13T16:16:41","modified_gmt":"2024-01-13T14:16:41","slug":"steuerbare-leistungserbringung-durch-gesellschafter-nach-%c2%a7-1-abs-1-nr-1-und-%c2%a7-10-abs-5-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-v-r-11-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbare-leistungserbringung-durch-gesellschafter-nach-%c2%a7-1-abs-1-nr-1-und-%c2%a7-10-abs-5-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-v-r-11-21\/","title":{"rendered":"Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 10 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2023, V R 11\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 10 Abs 5 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1, EGRL 112\/2006 Art 80, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, KroatienAnpG Art 7 Nr 2 Buchst a, KroatienAnpG Art 7 Nr 2 Buchst b, KroatienAnpG Art 28 Abs 1, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 10. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 29\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, f\u00fcr diese ein speziell f\u00fcr deren Zwecke geeignetes Geb\u00e4ude zu errichten, wobei er die Baukosten hierf\u00fcr nur bis zu einer bestimmten H\u00f6he zu tragen hat, w\u00e4hrend die Gesellschaft zur \u00dcbernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der sp\u00e4teren Nutzungs\u00fcberlassung eine \u2011\u2011dieser vorgeschaltete\u2011\u2011 entgeltliche sonstige Leistung (&#8222;Bebauungsleistung&#8220;) des Gesellschafters vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zur Auslegung von \u00a7 10 Abs. 5 UStG in der Fassung von Art. 7 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 &#8211; 4 K 29\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber den Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) aus der Errichtung eines Geb\u00e4udes f\u00fcr die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von (Wind-)Energie in den Jahren 2013 bis 2015 (Streitjahre).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Personengesellschaft (GmbH &amp; Co. KG), die \u2011\u2011entsprechend ihrem im Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2009 genannten Unternehmenszweck\u2011\u2011 auf dem Gebiet zweier Gemeinden einen Windpark mit mehreren Windenergieanlagen zur Stromerzeugung betreibt. Seit 2013 erzeugt sie Strom, den sie umsatzsteuerpflichtig an einen Stromversorger verkauft.<\/li><li>Die Errichtung der Windenergieanlagen beruhte auf einem bauplanungsrechtlichen Durchf\u00fchrungsvertrag, der am 27.02.2013 zwischen der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011als Tr\u00e4gerin des Vorhabens\u2011\u2011 und den beiden Gemeinden \u2011\u2011als Tr\u00e4ger der Planungshoheit\u2011\u2011 geschlossen wurde. Der Vertrag betraf die Durchf\u00fchrung eines auf Stromerzeugung und Stromspeicherung gerichteten Vorhaben- und Erschlie\u00dfungsplans. Nach dem Durchf\u00fchrungsvertrag war der Bau und die Inbetriebnahme der Speichertechnologie zu Forschungszwecken das Kernanliegen des Gesamtvorhabens, wobei die Errichtung der Windenergieanlagen in rechtlicher Abh\u00e4ngigkeit zu der Erprobung der Speichermedien stand. Sollte das Batteriegeb\u00e4ude nicht errichtet oder die Speichertechnologie zu Forschungszwecken nicht in Betrieb genommen werden, f\u00fchrte dies zur planerischen Unwirksamkeit des Gesamtvorhabens. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, f\u00fcr den gesamten Genehmigungszeitraum der Windenergieanlagen Energiespeicher zu betreiben und zu testen und einer Projektgesellschaft f\u00fcr die Erprobung des Speichers das Grundst\u00fcck und das Geb\u00e4ude kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Kl\u00e4gerin sollte 55&nbsp;% des Stammkapitals der Projektgesellschaft stellen und die C&nbsp;GmbH die restlichen 45&nbsp;%. Die C&nbsp;GmbH war zudem verpflichtet, die Steuerungssoftware zu entwickeln und diese der Projektgesellschaft kostenlos bereitzustellen.<\/li><li>Mit Vertrag vom 31.01.\/02.02.2013 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die C&nbsp;GmbH die Gr\u00fcndung und Leitung der Projektgesellschaft als GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: EN-KG). Der Anteil der Kl\u00e4gerin am Kommandit- und am Stammkapital der Komplement\u00e4r-GmbH betrug jeweils 55&nbsp;%. Gegenstand der EN-KG war die Errichtung und der Betrieb eines station\u00e4ren elektrischen Energiespeichers in den beiden Gemeinden sowie das Testen von Gesch\u00e4ftsmodellen f\u00fcr die Vermarktung von Energie (Strom) aus dem Speicher, wobei die Errichtung eines Energiespeichers mit einer Leistung von 1&nbsp;MW und einer Speicherkapazit\u00e4t von rund 4&nbsp;MW angestrebt war. Die zwischengespeicherte Energie sollte entweder vom Windpark, von anderen lokalen Erzeugungseinrichtungen oder aus dem \u00f6ffentlichen Stromnetz stammen. In dem Vertrag war auf Seite&nbsp;18 unter Rz&nbsp;18.2.1.1 (&#8222;F\u00f6rder- und Leistungspflichten und Rechte der Gesellschafter&#8220;) weiter geregelt, dass die Kl\u00e4gerin der EN-KG ein Geb\u00e4ude kostenlos zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, das bestimmten technischen Anforderungen entspricht. Soweit die Kosten der Errichtung dieses Geb\u00e4udes einen Betrag von 500.000&nbsp;\u20ac \u00fcberstiegen, hatte die EN-KG die \u00fcberschie\u00dfenden Kosten selbst zu tragen.<\/li><li>Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen lie\u00df die Kl\u00e4gerin auf eigenem Grund und Boden ein Hallengeb\u00e4ude f\u00fcr eine Vanadium-Redox-Flow-Batterie, ein Informationsgeb\u00e4ude mit Serverraum, Tagungsraum und Sanit\u00e4reinrichtungen, eine Betonplatte, die Hofbefestigung, einen Zaun sowie den Netzanschluss f\u00fcr insgesamt 772.024,84&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer errichten. Im Anschluss an die Fertigstellung \u00fcberlie\u00df die Kl\u00e4gerin der EN-KG auf der Grundlage eines Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags vom 16.01.\/16.02.2015 ab dem 09.07.2014 das Hallen- und Informationsgeb\u00e4ude &#8222;kostenlos&#8220; (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 des Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags).<\/li><li>Die in den Rechnungen f\u00fcr die Herstellung des \u00fcberlassenen Geb\u00e4udes und der Au\u00dfenanlagen ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Kl\u00e4gerin beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Umfang der jeweils in den Streitjahren angefallenen Betr\u00e4ge (9.391,95&nbsp;\u20ac in 2013, 113.443,33&nbsp;\u20ac in 2014, 17.493,91&nbsp;\u20ac in 2015) als Vorsteuer geltend. Am 20.04.2016 stellte die Kl\u00e4gerin der EN-KG unter Bezugnahme auf die vereinbarte Kostendeckelung auf 500.000&nbsp;\u20ac den \u00fcberschie\u00dfenden Betrag von 272.024,84&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 51.684,72&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer in Rechnung.<\/li><li>Nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis, dass die auf die Errichtung des Geb\u00e4udes entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abzugsf\u00e4hig seien. Die hierf\u00fcr bezogenen Eingangsleistungen st\u00fcnden nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen. Der Weiterberechnung der Kosten durch die Rechnung vom 20.04.2016 liege kein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch zugrunde. Das FA folgte der Auffassung des Pr\u00fcfers und erlie\u00df unter dem 14.03.2017 entsprechende \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA am 02.02.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck; die hierauf erhobene Klage hatte jedoch Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1244 ver\u00f6ffentlichten Urteil davon aus, dass die Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug aus den bezogenen Bauleistungen berechtigt sei. Die Kl\u00e4gerin sei zwar verpflichtet gewesen, einen Gesellschafterbeitrag in Gestalt der kostenlosen Nutzungs\u00fcberlassung bis zu einem Kostendeckel von 500.000&nbsp;\u20ac zu leisten, dieser Beitrag beruhe aber auf einer bauplanungsrechtlichen Auflage, die f\u00fcr den Erhalt der Genehmigung zum Betrieb des Windparks zu erf\u00fcllen gewesen sei und sich damit als rechtliche Bedingung f\u00fcr die eigene unternehmerische Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin darstelle. Die beiden Gemeinden h\u00e4tten ihr Einvernehmen f\u00fcr die Erteilung der Genehmigung zum Bau und Betrieb der Windenergieanlagen davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den gesamten Genehmigungszeitraum Energiespeicher betreibe und teste. Der Gesellschafterbeitrag der Kl\u00e4gerin sei zugleich Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme der Stromproduktion durch die Kl\u00e4gerin. Dieser Kausalzusammenhang und die damit einhergehende rechtliche Bindung der Kl\u00e4gerin rechtfertigten es, die bezogenen Bauleistungen als allgemeine Aufwendungen (Gemeinkosten) f\u00fcr die Stromproduktion der Kl\u00e4gerin zu qualifizieren.<\/li><li>Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011). Die Grunds\u00e4tze zur Vorsteuerabzugsberechtigung f\u00fchrten auch unter Ber\u00fccksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683 und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712 nicht so weit, dass jedwede freiwillige, vertraglich vereinbarte oder durch beh\u00f6rdliche Auflage auferlegte Aktivit\u00e4t des Unternehmers ihn zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsums\u00e4tzen berechtige. Im EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683 sei der Vorsteuerabzug nur deshalb gew\u00e4hrt worden, weil die Anlage zur Beseitigung der Abw\u00e4sser unumg\u00e4ngliche Voraussetzung f\u00fcr den Betrieb des Unternehmens gewesen sei. Auch im EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712 sei der Bau der zu befestigenden Umgehungsstra\u00dfe unumg\u00e4nglich f\u00fcr das Unternehmen gewesen. Der Vorsteuerabzug sei jedoch auf das beschr\u00e4nkt, was &#8222;erforderlich war, um den Unternehmenszweck zu erf\u00fcllen&#8220; (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;38). Eine nur rechtlich und freiwillig eingegangene Verpflichtung gegen\u00fcber einem Vertragspartner reiche hierf\u00fcr nicht aus.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Betrieb einer Windenergieanlage sei zwar auch ohne die Errichtung eines Batteriespeichers m\u00f6glich, allerdings sei bereits das Vorliegen einer rechtlichen Notwendigkeit ausreichend, um den Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren. Entgegen der Auffassung des FA sei nicht ersichtlich, dass der EuGH die Pr\u00fcfung des Umfangs der Erforderlichkeit allein an der tats\u00e4chlichen Erforderlichkeit festmache. Auch dann, wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Ma\u00dfnahme rechtlich erforderlich sei, lasse dies eine \u00dcberpr\u00fcfung des Umfangs zu. Im Streitfall habe das FG den Umfang des Erforderlichen gepr\u00fcft und bejaht. Dabei sei zu Recht ber\u00fccksichtigt worden, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie das Forschungsprojekt des Batteriespeichers keine voneinander losgel\u00f6sten Vorhaben betr\u00e4fen. Die Auflage zur Errichtung des Speichers sowie die Errichtung und der Betrieb des Windparks st\u00fcnden in einem sachlichen Zusammenhang und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zueinander.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat den zwischen den Beteiligten umstrittenen Vorsteuerabzug bejaht, ohne dabei aber die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Ausgangsleistungen, nach deren Ma\u00dfgabe \u00fcber den Vorsteuerabzug zu entscheiden ist, vollumf\u00e4nglich gepr\u00fcft zu haben.<\/li><li>1. Das FG hat nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin eine \u2011\u2011der unentgeltlich vereinbarten Nutzungs\u00fcberlassung vorgeschaltete\u2011\u2011 sonstige Leistung gegen Entgelt an die EN-KG erbracht haben kann. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, f\u00fcr diese ein speziell f\u00fcr deren Zwecke geeignetes Geb\u00e4ude zu errichten, wobei er die Baukosten hierf\u00fcr nur bis zu einer bestimmten H\u00f6he zu tragen hat, w\u00e4hrend die Gesellschaft zur \u00dcbernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der sp\u00e4teren Nutzungs\u00fcberlassung eine \u2011\u2011dieser vorgeschaltete\u2011\u2011 entgeltliche sonstige Leistung (&#8222;Bebauungsleistung&#8220;) des Gesellschafters vorliegen.<\/li><li>a) Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempf\u00e4nger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems f\u00fchrt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz&nbsp;26 und vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;43). Der individuelle Leistungsempf\u00e4nger muss aus der Leistung einen konkreten Vorteil ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.b; BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz&nbsp;29 und vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728, Rz&nbsp;21; EuGH-Urteile Mohr vom 29.02.1996&nbsp;&#8211; C-215\/94, EU:C:1996:72, Rz&nbsp;20; Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997&nbsp;&#8211; C-384\/95, EU:C:1997:627, Rz&nbsp;23 sowie Fillibeck vom 16.10.1997&nbsp;&#8211; C-258\/95, EU:C:1997:491).<\/li><li>b) Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin das von ihr errichtete Geb\u00e4ude der EN-KG unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen hat. Diese im Wesentlichen auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegende W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich \u2011\u2011nach dem derzeitigen Verfahrensstand\u2011\u2011 nicht zu beanstanden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Kl\u00e4gerin hatte sich nicht nur zu einem Gesellschafterbeitrag in Gestalt einer unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung verpflichtet, sondern \u2011\u2011ausweislich des Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags vom 16.01.\/16.02.2015\u2011\u2011 mit der EN-KG in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 &#8222;Kosten&#8220; vereinbart: &#8222;Die Nutzungs\u00fcberlassung erfolgt kostenlos&#8220;. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als der gr\u00f6\u00dfte Teil der Kosten (Vorsteuerbetrag bis Ende des Jahres 2014 in H\u00f6he von 113.443,33&nbsp;\u20ac) bereits angefallen und den Beteiligten das \u00dcberschreiten des Kostendeckels von 500.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Errichtung des Geb\u00e4udes bekannt war. Aus der Anlage zur Rechnung vom 20.04.2016, in der die Kosten f\u00fcr das Energiespeicherprojekt aufgelistet sind, ergibt sich, dass bereits zum 31.12.2014 eine Forderung \u00fcber 176.819,61&nbsp;\u20ac bestand, mithin die Aufwendungen f\u00fcr die Geb\u00e4udeerrichtung zu diesem Zeitpunkt schon 676.819,61&nbsp;\u20ac betragen hatten.<\/li><li>c) Das FG hat jedoch nicht bedacht, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Kl\u00e4gerin zwar im Gesellschaftsvertrag die Errichtung eines unentgeltlich zu \u00fcberlassenden Geb\u00e4udes zugesagt, die hierf\u00fcr von ihr zu tragenden Kosten aber auf 500.000&nbsp;\u20ac begrenzt hat und f\u00fcr die dar\u00fcber hinausgehenden Ausgaben eine Kostenerstattungspflicht der EN-KG vereinbart worden war.<\/li><li>aa) Bereits die Vereinbarung einer Begrenzung der von der Kl\u00e4gerin zu tragenden Kosten spricht daf\u00fcr, dass die Beteiligten zumindest ernsthaft damit rechneten, dass die Gesamtkosten f\u00fcr die Errichtung des speziell auf die Bed\u00fcrfnisse der EN-KG zugeschnittenen Geb\u00e4udes den Begrenzungsbetrag \u00fcberschreiten w\u00fcrden, wozu es dann auch tats\u00e4chlich gekommen ist. In diesem Zusammenhang zeigt die in 2016 mit gesondertem Steuerausweis erfolgte Abrechnung des gegen die EN-KG gerichteten Kostenerstattungsanspruchs, dass die Beteiligten insoweit von einer entgeltlichen und dabei steuerpflichtigen Leistungserbringung durch die Kl\u00e4gerin ausgingen. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die in 2016 durch die Kl\u00e4gerin erteilte Rechnung eine gesetzlich entstandene Steuer betraf und nicht lediglich einen Steueranspruch nach \u00a7&nbsp;14c UStG ausl\u00f6ste.<\/li><li>bb) Vorliegend legt Rz&nbsp;18.2.1.1 der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung nahe, dass die Kl\u00e4gerin der EN-KG als identifizierbarer Leistungsempf\u00e4ngerin einen verbrauchsf\u00e4higen Vorteil dadurch verschafft hat, dass die EN-KG erst durch die \u00dcbernahme der 500.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigenden Kosten in die Lage versetzt wurde, das speziell f\u00fcr ihre Zwecke und an dem daf\u00fcr geeigneten Ort von der Kl\u00e4gerin neu errichtete Geb\u00e4ude f\u00fcr eine Laufzeit von 20&nbsp;Jahren ohne \u00dcbernahme weiterer Kosten nutzen zu k\u00f6nnen. Das die Steuerbarkeit dieser Bebauungsleistung begr\u00fcndende Rechtsverh\u00e4ltnis ergibt sich dann \u2011\u2011wie im Umkehrfall der Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter\u2011\u2011 aus der Regelung im Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2009. Im Rahmen von Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen gelten f\u00fcr das Vorliegen eines Leistungsaustausches keine Besonderheiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.b).<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Das FG hat die bislang unterbliebene Pr\u00fcfung nachzuholen, ob von einer steuerpflichtig und gegen Entgelt erbrachten sonstigen Leistung der Kl\u00e4gerin an die EN-KG auszugehen ist, weil die Kl\u00e4gerin der EN-KG ein f\u00fcr deren spezielle Zwecke geeignetes Geb\u00e4ude errichtete, die Kl\u00e4gerin die hierf\u00fcr entstehenden Kosten aber nur bis zu einem bestimmten Betrag und die EN-KG den dar\u00fcber hinausgehenden Betrag zu tragen hatte. Sollte eine steuerpflichtige sonstige Leistung zu bejahen sein, ist im Hinblick auf die bereits im Juli 2014 begonnene Nutzungs\u00fcberlassung an die EN-KG und die \u00dcberschreitung des Kostendeckels vor dem Jahr 2016 zu pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin eine solche Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG bereits in den Streitjahren und nicht erst im Jahr der Rechnungsstellung (2016) erbracht hat.<\/li><li>b) Liegt eine steuerpflichtig gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung durch die Errichtung eines auf spezielle Bed\u00fcrfnisse ausgerichteten Geb\u00e4udes im Vorfeld von dessen \u2011\u2011als unentgeltlich vereinbarter\u2011\u2011 Nutzungs\u00fcberlassung vor, hat das FG im Hinblick auf die lediglich nach einem Teil der Kosten berechnete Gegenleistung weiter die Anwendung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG, der auch Leistungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft erfasst (BFH-Urteil vom 09.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFHE 279, 227, Leitsatz&nbsp;2), zu pr\u00fcfen.<\/li><li>aa) In Bezug auf die unionsrechtlichen Grundlagen dieser Vorschrift ist zum einen die dem nationalen Gesetzgeber erteilte Erm\u00e4chtigung zur Schaffung einer fr\u00fcher von der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG) abweichenden Sonderma\u00dfnahme (BFH-Urteil vom 08.10.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1.) wie auch zum anderen der bereits in den Streitjahren geltende Art.&nbsp;80 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu ber\u00fccksichtigen, dem \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG im Hinblick auf Zielsetzung, Voraussetzungen und Rechtsfolgen weitgehend entspricht. Im Hinblick hierauf ist \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG nicht mehr als eine von einer Richtlinie abweichende Sonderregelung anzusehen, so dass sich die aus der fr\u00fcheren Abweichung von der Richtlinie abgeleitete enge Auslegung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG (so zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Art.&nbsp;80 MwStSystRL z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1.) nunmehr er\u00fcbrigt hat. Zudem kommt es unter der Geltung von Art.&nbsp;80 MwStSystRL nicht in Betracht, aus einer fr\u00fcheren Abweichungserm\u00e4chtigung strengere unionsrechtliche Anforderungen abzuleiten, als sie sich aus dieser Bestimmung selbst ergeben. Denn in Bezug auf die an das nationale Recht zu stellenden Anforderungen des Unionsrechts besteht ein normativer Vorrang des Art.&nbsp;80 MwStSystRL gegen\u00fcber einer fr\u00fcheren Abweichungserm\u00e4chtigung, zumal es dieser unter der Geltung von Art.&nbsp;80 MwStSystRL zur Erreichung des Ziels, unangemessenen Entgeltgestaltungen entgegenzutreten, nicht mehr bedarf.<\/li><li>Ohne dass der Senat \u00fcber eine fortgeltende Bedeutung der fr\u00fcheren Abweichungserm\u00e4chtigung zu entscheiden hat, gilt dies auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG in seiner durch Art.&nbsp;7 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b i.V.m. Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) ge\u00e4nderten Fassung. Verfolgt eine Neuregelung nach dem Inkrafttreten von Art.&nbsp;80 MwStSystRL das Ziel, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG an unionsrechtliche Erfordernisse anzupassen (BRDrucks 184\/14, Seiten&nbsp;89 und 90), die sich auch aus Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;72 MwStSystRL ergeben, kommt es nicht in Betracht, die Richtlinienkonformit\u00e4t der durch die Neuregelung geschaffenen Vorschrift anhand strengerer Ma\u00dfst\u00e4be zu messen, als sie sich aus Art.&nbsp;80 MwStSystRL selbst ergeben, zumal diese Bestimmung die unionsrechtlichen Anforderungen an die Schaffung einer Mindestbemessungsgrundlage abschlie\u00dfend regelt. Letzteres ergibt sich aus dem f\u00fcr die Auslegung von Art.&nbsp;80 MwStSystRL ma\u00dfgeblichen dritten Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2006\/69\/EG des Rates vom 24.07.2006 zur \u00c4nderung der Richtlinie 77\/388\/EWG hinsichtlich bestimmter Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen \u00fcber die Genehmigung von Ausnahmeregelungen. Danach erm\u00f6glicht es diese Bestimmung den Mitgliedstaaten, &#8222;unter bestimmten, genau festgelegten Umst\u00e4nden hinsichtlich des Wertes von Lieferungen, Dienstleistungen und Erwerben t\u00e4tig zu werden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht zu Steuerausf\u00e4llen f\u00fchrt&#8220; (vgl. auch EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest vom 26.04.2012&nbsp;&#8211; C-621\/10 und C-129\/11, EU:C:2012:248, Rz&nbsp;50 und 51).<\/li><li>bb) Hiervon ausgehend hat das FG im Streitfall zu pr\u00fcfen, ob die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptete Vorsteuerabzugsberechtigung der EN-KG als Leistungsempf\u00e4ngerin besteht (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/06, BFHE 221, 388, BStBl II 2009, 786, unter II.2.b und vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz&nbsp;29, 36 und 37 sowie Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL).<\/li><li>Eine Auslegung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG dergestalt, dass die Leistung bei einer (gedachten) unentgeltlichen Erbringung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b oder Abs.&nbsp;9a UStG steuerbar sein muss (so BFH-Urteil vom 10.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFHE 270, 181, Leitsatz&nbsp;4 und Rz&nbsp;64 zur Rechtslage vor dem KroatienAnpG) ist auf die durch das KroatienAnpG ge\u00e4nderte Rechtslage nicht zu \u00fcbertragen. Denn die hierf\u00fcr angef\u00fchrte enge Auslegung beruhte auf der fr\u00fcher bestehenden Abweichung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG von der Richtlinie 77\/388\/EWG, die aber durch Art.&nbsp;80 MwStSystRL und dabei mit Wirkung f\u00fcr das nationale Recht \u2011\u2011sp\u00e4testens\u2011\u2011 durch die \u00c4nderungen des KroatienAnpG entfallen ist. Dabei ber\u00fccksichtigt der Senat, dass sich der Vorbehalt einer Entnahmebesteuerung weder aus dem Wortlaut des Art.&nbsp;80 MwStSystRL ergibt noch \u2011\u2011aufgrund des abschlie\u00dfenden Regelungscharakters dieser Bestimmung\u2011\u2011 anderweitig (wie etwa aus einer fr\u00fcheren Einzelerm\u00e4chtigung oder der mit Art.&nbsp;80 MwStSystRL verfolgten Zielsetzung) aus dem Unionsrecht abzuleiten ist. Eine derartige Einschr\u00e4nkung ergibt sich auch nicht aus der mit \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, nach der es zu einer Besteuerung wie bei entsprechenden unentgeltlichen Leistungen kommen sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/86, BFHE 179, 457, unter II.). Denn dies bezog sich nur auf die Rechtsfolgen, nicht aber auch auf die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;77\/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443, unter II.2. und vom 24.01.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/06, BFHE 221, 388, BStBl II 2009, 86, unter II.2.). Kein Widerspruch besteht schlie\u00dflich zur Auslegung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG, bei dem der Vorbehalt, dass die Leistung im Fall ihrer unentgeltlichen Erbringung zu einer Entnahmebesteuerung f\u00fchrt, auf dem nur dort bestehenden Merkmal der Leistung &#8222;auf Grund des Dienstverh\u00e4ltnisses&#8220; beruht (BFH-Urteile vom 15.11.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/06, BFHE 219, 437, BStBl II 2009, 423, unter II.3.b; vom 27.02.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;50\/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426, unter II.2.b; vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428, unter II.1.; vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/07, BFH\/NV 2008, 1893, unter II.1.; vgl. im \u00dcbrigen zur Zul\u00e4ssigkeit einer nur selektiven Aus\u00fcbung einer \u2011\u2011lediglich einen Rechtsrahmen vorgebenden\u2011\u2011 Erm\u00e4chtigung der Richtlinie durch Zusatzvoraussetzungen des nationalen Rechts BFH-Urteil vom 02.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 31). Auf die Frage einer engen Auslegung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG in anderen Teilbereichen, in denen diese Vorschrift gegebenenfalls Art.&nbsp;80 MwStSystRL nicht entspricht, kommt es vorliegend im \u00dcbrigen nicht an.<\/li><li>c) F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat zudem f\u00fcr den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang von einer steuerpflichtig erbrachten sonstigen Leistung ausgehen sollte, vorsorglich zum Vorsteuerabzug auf Folgendes hin:<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet. Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht wurden oder werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht f\u00fcr den Unternehmer, soweit er Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten im Sinne von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10.05.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/21, BFHE 280, 357, Rz&nbsp;17; vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz&nbsp;15 und 16 sowie vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz&nbsp;16; EuGH-Urteil Securenta vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; C-437\/06, EU:C:2008:166, Leitsatz&nbsp;1).<\/li><li>bb) Der f\u00fcr den Vorsteuerabzug grunds\u00e4tzlich erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang des Eingangs- zu einem bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsumsatz (BFH-Urteil vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;13) ergibt sich bei Bejahung einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung bereits daraus, dass die Eingangsleistungen f\u00fcr die Errichtung des Geb\u00e4udes nebst Au\u00dfenanlagen bezogen wurden, um an die EN-KG diese Leistung als entgeltliche und steuerpflichtige Ausgangsleistung zu erbringen. Die f\u00fcr den Leistungsbezug get\u00e4tigten Aufwendungen geh\u00f6ren damit zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.<\/li><li>cc) Auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen und vom FG bejahten Fragen, ob ein Zusammenhang des Eingangsumsatzes zur steuerpflichtigen Stromproduktion ausreichend sein k\u00f6nnte, und ob wegen der \u2011\u2011durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgegebenen\u2011\u2011 Einspeiseverg\u00fctung f\u00fcr Strom die bezogenen Eingangsleistungen als Kostenelement der Ausgangsums\u00e4tze anzusehen sind, kommt es dann nicht an.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VR11.21.0 BFH V. 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