{"id":76442,"date":"2024-01-13T16:17:11","date_gmt":"2024-01-13T14:17:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76442"},"modified":"2024-01-13T16:17:11","modified_gmt":"2024-01-13T14:17:11","slug":"voraussetzungen-einer-steuerbefreiung-fuer-in-mehreren-blockheizkraftwerken-erzeugten-strom-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-50-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-einer-steuerbefreiung-fuer-in-mehreren-blockheizkraftwerken-erzeugten-strom-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-50-20\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen einer Steuerbefreiung f\u00fcr in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom &#8211; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2023, VII R 50\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 Buchst a, StromStG \u00a7 9 Abs 4, StromStV \u00a7 12a, StromStV \u00a7 12b Abs 2 S 1, StromStV \u00a7 8, StromStG \u00a7 4, StromStG \u00a7 2 Nr 1, EnergieStG \u00a7 24 Abs 2 S 1, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, EGRL 96\/2003 Art 21 Abs 5 UAbs 3 S 2, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 3, EEG \u00a7 36, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 Buchst b, EGRL 96\/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. Januar 2020, Az: 4 K 3223\/18 VSt<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Versagung der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes f\u00fcr in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 12a der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV) offensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gem\u00e4\u00df \u00a7 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.01.2020 &#8211; 4 K 3223\/18 VSt aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb im Kalenderjahr 2017 f\u00fcnf mit Biomasse betriebene Blockheizkraftwerke (BHKW), von denen sie von einem den Betrieb im Laufe des Jahres 2017 einstellte, mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils unter 2&nbsp;MW an ihrem Betriebssitz, sowie an zwei weiteren Standorten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betrieb die BHKW mit dem von ihr hergestellten Biogas, wof\u00fcr sie Gasleitungen hatte verlegen lassen. Der von ihr erzeugte Strom wurde grunds\u00e4tzlich in das \u00f6ffentliche Stromnetz eingespeist und von der A&nbsp;GmbH (GmbH) an Letztverbraucher geleistet. Die Kl\u00e4gerin selbst leistete den Strom nicht an Letztverbraucher. Sie entnahm jedoch von dem von ihr erzeugten Strom Mengen zur Stromerzeugung vor dem Einspeisepunkt \u00fcber eine gesonderte Leitung der Biogasanlage. Teilweise bezog sie zus\u00e4tzlich Strom von einem Versorger als sogenannte \u00dcberschusseinspeisung.<\/li><li>Die GmbH war durch eine Fernsteuerung der BHKW in der Lage, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung bedarfsgerecht zu erh\u00f6hen oder zu vermindern.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) erteilte der Kl\u00e4gerin mit Verf\u00fcgung vom 27.11.2017 mit Wirkung ab dem 12.09.2017 die Erlaubnis, Strom als Versorgerin leisten zu d\u00fcrfen.<\/li><li>In ihrer Stromsteueranmeldung vom 10.07.2018 gab die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.12.2017 die von ihr erzeugte Strommenge mit \u2026&nbsp;MWh und die von ihr zur Stromerzeugung entnommene Strommenge mit \u2026&nbsp;MWh an.<\/li><li>Das HZA setzte gegen die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 11.07.2018 unter Bezugnahme auf die Steueranmeldung &#8222;f\u00fcr das Kalenderjahr 2017&#8220; Stromsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine Strommenge von \u2026&nbsp;MWh fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Steuerbescheid, der sich nur auf den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.12.2017 beziehe, sei rechtswidrig, soweit mehr als \u2026&nbsp;\u20ac Stromsteuer festgesetzt worden sei. F\u00fcr diesen Zeitraum sei die Stromsteuer f\u00fcr den Strom entstanden, den die Kl\u00e4gerin erzeugt habe und der in das Versorgungsnetz eingespeist worden sei. Die Strommenge von \u2026&nbsp;MWh sei nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) von der Stromsteuer befreit, weil der von der Kl\u00e4gerin erzeugte Strom nicht aus einem ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen, sondern in das \u00f6ffentliche Stromnetz eingespeist worden sei.<\/li><li>Der Strom sei auch nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG von der Steuer befreit, weil die Kl\u00e4gerin nicht selbst an Letztverbraucher geleistet habe. Dennoch gelte sie nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV) als Versorgerin und sei somit Steuerschuldnerin. Die vier von der Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Zeitraum betriebenen BHKW seien zum Zweck der Stromerzeugung zentral von der GmbH gesteuert worden und h\u00e4tten eine elektrische Nennleistung von insgesamt mehr als 2&nbsp;MW. \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;2 StromStV gen\u00fcge dem Gesetzesvorrang.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin entnommene Strommenge von \u2026&nbsp;MWh sei jedoch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG von der Steuer befreit, auch wenn der Kl\u00e4gerin insoweit keine Erlaubnis erteilt worden sei. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch seien nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin mittlerweile einen Entlastungsantrag nach \u00a7&nbsp;12a StromStV gestellt habe, \u00e4ndere an dem durch \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG begr\u00fcndeten Anspruch auf Steuerbefreiung nichts.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Revision, die sich gegen die Best\u00e4tigung der Steuerfreiheit von \u2026&nbsp;MWh nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG durch das FG richtet, wie folgt: Die Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG solle eine Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung aufgrund geeigneter Unterlagen \u00fcber die technisch sehr komplexen Vorg\u00e4nge erm\u00f6glichen, was allein aufgrund der Steueranmeldung nicht gew\u00e4hrleistet sei. Daf\u00fcr sei vielmehr die Vorlage konkret bezeichneter, im Streitfall mit der Steueranmeldung jedoch nicht verwendeter Formulare erforderlich. Die von der Kl\u00e4gerin angegebenen entnommenen Strommengen st\u00fcnden rechnerisch nicht in einem schl\u00fcssigen Verh\u00e4ltnis zueinander, sodass die Strommenge von \u2026&nbsp;MWh hinterfragt werden m\u00fcsse. Die vom FG als steuerfrei anerkannte Menge sei weder Gegenstand des angefochtenen Steuerbescheids noch des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das FG gew\u00e4hre daher etwas, was von der Kl\u00e4gerin nicht begehrt worden sei.<\/li><li>Zudem sei auch die Berechnung der zur Stromerzeugung entnommenen Strommengen durch die Kl\u00e4gerin hinsichtlich bestimmter Anlagenteile und deren angeblich beg\u00fcnstigter Funktion und Betriebsstunden nicht plausibel. Die konkrete Anwendung der Steuerbefreiung erfordere umfangreiche technische Kenntnisse hinsichtlich der Anlagenkomponenten. Es k\u00f6nne nicht ungepr\u00fcft davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Strommengen der H\u00f6he nach richtig seien.<\/li><li>Die M\u00f6glichkeit, einen Antrag auf Steuerentlastung zu stellen, f\u00fchre dazu, dass die konstitutive Wirkung der Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG nicht in Frage gestellt werden m\u00fcsse. Die Rechtsprechung des EuGH zum Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz stehe dem nicht entgegen, weil diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde gelegen h\u00e4tten, bei denen bereits festgestanden habe, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorgelegen h\u00e4tten und lediglich eine Frist vers\u00e4umt worden sei oder ein Antrag gefehlt habe. Au\u00dferdem bringt das HZA vor, es liege eine \u00dcberraschungsentscheidung vor und ihm sei das rechtliche Geh\u00f6r versagt worden. Das FG habe auch gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4gerin trotz des Fehlens einer Erlaubnis im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 StromStG ein Anspruch auf die Steuerbefreiung f\u00fcr den von ihr zur Stromerzeugung entnommenen Strom zustehe. Sie habe dem HZA die zu steuerfreien Zwecken entnommene Strommenge mitgeteilt. Das HZA kn\u00fcpfe die Steuerbefreiung entgegen den Vorgaben des Unionsrechts an die Erf\u00fcllung formeller Voraussetzungen. Welches Formular f\u00fcr die Mitteilung der zur Stromerzeugung verwendeten Strommenge verwendet werde, k\u00f6nne nicht den Ausschlag geben. Dar\u00fcber hinaus trete die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG automatisch ein. Dass das HZA es unterlassen habe, die aus seiner Sicht unschl\u00fcssige Strommenge zu \u00fcberpr\u00fcfen, k\u00f6nne nicht zu Lasten der Kl\u00e4gerin gehen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liege nicht vor. Das HZA k\u00f6nne die Vorentscheidung auch nicht damit zu Fall bringen, dass es nun im Revisionsverfahren auf Sachverhaltsebene argumentiere.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und die Vorentscheidung daher im beantragten Umfang aufzuheben. Die Vorentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Klage ist, auch soweit ihr in der ersten Instanz stattgegeben wurde, abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. F\u00fcr die im Revisionsverfahren noch im Streit stehenden \u2026&nbsp;MWh Strom ist die Stromsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 StromStG entstanden, weil die Kl\u00e4gerin als Versorgerin nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG dem Versorgungsnetz (zum Begriff des Versorgungsnetzes vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, Rz&nbsp;14) Strom zum Selbstverbrauch entnommen hat (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 StromStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war auch in dem Zeitraum Versorgerin, in dem sie noch nicht \u00fcber eine entsprechende Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG verf\u00fcgte (bis einschlie\u00dflich 11.09.2017), weil das Vorliegen einer f\u00f6rmlichen Erlaubnis ausweislich der Definition in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG kein Tatbestandsmerkmal des Versorgerstatus ist. Ma\u00dfgeblich ist insofern lediglich, dass Strom geleistet wird, was vorliegend aufgrund der Leistung von Strom durch die Kl\u00e4gerin an die GmbH der Fall ist. Dass es sich bei der GmbH ihrerseits um eine Versorgerin handelt, \u00e4ndert daran nichts, weil auch derjenige als Versorger anzusehen ist, der seinerseits an einen Versorger leistet.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der Strommenge von \u2026&nbsp;MWh als Versorgerin (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG) Steuerschuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 StromStG.<\/li><li>3. Der von der Kl\u00e4gerin im streitigen Zeitraum entnommene Strom ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG von der Steuer befreit.<\/li><li>a) Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG entnahm die Kl\u00e4gerin von ihr erzeugten Strom zur Stromerzeugung vor dem Einspeisepunkt.<\/li><li>b) Allerdings verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber eine Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG. Eine entsprechende Erlaubnis ist jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 StromStG Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG.<\/li><li>aa) In Bezug auf den Erlaubnisvorbehalt f\u00fcr die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass dadurch die Steueraufsicht gew\u00e4hrleistet und eine effektive Ausgestaltung der zollamtlichen Steueraufsichtsma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht werden soll. Durch die Kenntnis der zugelassenen Verteiler und Verwender soll die Zollverwaltung zudem eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung durch einzelne Steueraufsichtsma\u00dfnahmen und Au\u00dfenpr\u00fcfungen sicherstellen k\u00f6nnen (Senatsurteil vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/20, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Diese Erw\u00e4gungen lassen sich auf die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG und die daf\u00fcr nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG erforderliche Erlaubnis \u00fcbertragen. Denn durch das Erlaubnisverfahren wird das HZA in die Lage versetzt, die technischen Gegebenheiten beim Stromerzeuger sowie die Verwendung des Stroms und damit die sachlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu pr\u00fcfen, bevor steuerbefreiter Strom entnommen wird.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus wird die Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 StromStG nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen. Dies ist insofern gerechtfertigt, als eine Steuerbefreiung \u2011\u2011anders als die nachtr\u00e4glich zu beantragende Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;12a StromStV\u2011\u2011 von vorneherein gew\u00e4hrt wird und somit im Interesse der Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung sichergestellt sein muss, dass nur diejenigen Personen steuerfreien Strom entnehmen, die neben den sachlichen auch die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllen.<\/li><li>Die Pr\u00fcfung dieser sachlichen und pers\u00f6nlichen Voraussetzungen ist dem HZA \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht anhand der nachtr\u00e4glich erstellten Steueranmeldung m\u00f6glich, sondern nur im Rahmen des der Entnahme vorausgehenden Erlaubnisverfahrens. Denn die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 StromStV im Rahmen des Erlaubnisverfahrens verlangten Angaben (unter anderem Steuernummer beim zust\u00e4ndigen Finanzamt, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und Anlagen (Handelsregisterauszug, Betriebserkl\u00e4rung, Angaben zu Z\u00e4hl- oder Messeinrichtungen, Betriebsst\u00e4ttenverzeichnis, Erkl\u00e4rung zu steuerlichem Beauftragten nach \u00a7&nbsp;214 der Abgabenordnung) werden \u00fcberwiegend in der Steueranmeldung nicht gefordert. Darin werden insbesondere die entnommenen Strommengen, getrennt nach den verschiedenen Steuers\u00e4tzen und Steuerbefreiungen, angegeben.<\/li><li>Das Erfordernis, vor der Entnahme von nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG steuerbefreiten Stroms zur Stromerzeugung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG eine Erlaubnis zu beantragen, ist aufgrund der Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens nicht vergleichbar mit der Vorgabe, zur Erlangung einer Stromsteuerbeg\u00fcnstigung ein bestimmtes Formular zu verwenden.<\/li><li>bb) Abgesehen davon ist nach den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls die von der Kl\u00e4gerin abgegebene Steueranmeldung nicht geeignet, die Berechtigung zur steuerbefreiten Verwendung von Strom zur Stromerzeugung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG zu belegen, weil sich die Angaben, welche die Kl\u00e4gerin in der Steueranmeldung gemacht hat, widersprechen. So hat die Kl\u00e4gerin eine Strommenge von \u2026&nbsp;MWh sowohl zum Regelsteuersatz als auch als steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a StromStG angegeben. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei der Strommenge von \u2026&nbsp;MWh nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht um die insgesamt erzeugte Strommenge, sondern lediglich um die Menge, die bei ihr vor Ort geblieben ist.<\/li><li>c) Das grunds\u00e4tzliche Erfordernis einer Erlaubnis f\u00fcr die Verwendung von steuerbefreitem Strom widerspricht nicht den unionsrechtlichen Vorgaben und steht auch mit der EuGH-Rechtsprechung im Einklang.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2003\/96\/EG (Energiesteuerrichtlinie \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011) sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungen (zum Beispiel auch zur Stromerzeugung verwendeter Energieerzeugnisse) und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festzulegen. Somit ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht die Berechtigung der Mitgliedstaaten, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die der Einhaltung der Voraussetzungen der in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EnergieStRL geregelten Steuerbefreiungen dienen.<\/li><li>Da die Energiesteuerrichtlinie weder einen bestimmten Mechanismus zur Kontrolle der Verwendung von Energieerzeugnissen noch Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der mit dem Verkauf m\u00f6glicherweise verbundenen Steuerhinterziehung im Einzelnen vorgibt, obliegt es den Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Unionsrechts in ihrem nationalen Recht solche Mechanismen und Ma\u00dfnahmen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten verf\u00fcgen somit bei der Festlegung und der Durchf\u00fchrung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Ma\u00dfnahmen \u00fcber einen Gestaltungsspielraum (vgl. neunter Erw\u00e4gungsgrund zur EnergieStRL; EuGH-Urteil ROZ-SWIT vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-418\/14, EU:C:2016:400, Rz&nbsp;23; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/20, Rz&nbsp;53).<\/li><li>Dementsprechend hat der EuGH das grunds\u00e4tzliche Erfordernis einer Erlaubnis bislang nicht beanstandet. In seinem Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-355\/14, EU:C:2016:403, Rz&nbsp;57 hat der EuGH vielmehr betont, dass die Energiesteuerrichtlinie nicht die Frage regelt, auf welche Weise der Nachweis zu f\u00fchren ist, dass die Energieerzeugnisse zu Zwecken verwendet werden, die einen Anspruch auf Befreiung begr\u00fcnden, und hat in diesem Zusammenhang auf die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ergreifung von Steueraufsichtsma\u00dfnahmen nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EnergieStRL hingewiesen.<\/li><li>4. Die Versagung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG aufgrund der fehlenden Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.<\/li><li>a) Bei der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse m\u00fcssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geh\u00f6ren (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-273\/11, EU:C:2012:547; ROZ-SWIT vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-418\/14, EU:C:2016:400, jeweils m.w.N. und Polihim-SS vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-355\/14, EU:C:2016:403, Rz&nbsp;59). Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit d\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000&nbsp;&#8211; C-110\/98 bis C-147\/98, EU:C:2000:145, Rz&nbsp;52; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; C-395\/02, EU:C:2004:118, Rz&nbsp;29, m.w.N. und EuGH-Urteil Collee vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; C-146\/05, EU:C:2007:549).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933 und Turbogas vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; C-90\/17, EU:C:2018:498) verst\u00f6\u00dft es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbeg\u00fcnstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. Denn die nationalen Regelungen d\u00fcrfen nicht \u00fcber das hinausgehen, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen sowie Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH-Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-355\/14, EU:C:2016:403, Rz&nbsp;62).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen verst\u00f6\u00dft eine Versagung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG im Streitfall nicht gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, weil der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr begehrte Steuerbeg\u00fcnstigung noch das Entlastungsverfahren nach \u00a7&nbsp;12a StromStV offensteht.<\/li><li>Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG beruht auf der obligatorischen Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStRL, weshalb deren Umsetzung durch nationales Recht den Anforderungen des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes entsprechen muss. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich frei, die durch die Energiesteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung direkt oder \u00fcber eine (nachtr\u00e4gliche) Entlastung zu gew\u00e4hren (vgl. Art.&nbsp;6 EnergieStRL).<\/li><li>Im deutschen Recht sind beide Varianten vorgesehen und sowohl eine Steuerbefreiung f\u00fcr die Entnahme von Strom zur Stromerzeugung unter Erlaubnisvorbehalt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 StromStG) als auch eine Steuerentlastung (\u00a7&nbsp;12a StromStV) geregelt. Dass die Rechtsgrundlage der Steuerentlastung nicht unmittelbar im Stromsteuergesetz, sondern in der auf dessen Grundlage erlassenen Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung enthalten ist (vgl. \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;b StromStG), \u00e4ndert nichts daran, dass ein Entlastungsverfahren neben der Steuerbefreiung allgemeing\u00fcltig geregelt wurde und somit von jedem Stromerzeuger beantragt werden kann. Allein die fehlende Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG f\u00fchrt somit nicht zu einem endg\u00fcltigen Verlust der obligatorischen Steuerbeg\u00fcnstigung im Sinne der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung.<\/li><li>Vielmehr steht der Kl\u00e4gerin das Steuerentlastungsverfahren nach \u00a7&nbsp;12a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStV offen, f\u00fcr das sie bereits einen Antrag gestellt hat.<\/li><li>5. Die zur Stromerzeugung verbrauchte Strommenge von \u2026&nbsp;MWh ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG von der Stromsteuer befreit.<\/li><li>a) Entgegen der Auffassung des HZA ist der erkennende Senat zur Pr\u00fcfung weiterer Steuerentlastungstatbest\u00e4nde befugt.<\/li><li>Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Zu deren Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde heranzuziehen, ohne dass die Begr\u00fcndung eines Urteils als solche beziehungsweise die Urteilselemente rechtskraftf\u00e4hig w\u00e4ren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.09.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/14, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Mit der Urteilsformel hat das FG die Steuerfestsetzung auf \u2026&nbsp;\u20ac begrenzt. Die sachliche Bindungswirkung der Vorentscheidung beschr\u00e4nkt sich daher auf diesen Betrag.<\/li><li>Soweit die Vorentscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist sie voll \u00fcberpr\u00fcfbar. Nach dem Grundsatz der Vollrevision ist die Entscheidung der Vorinstanz materiell-rechtlich in vollem Umfang und damit ohne Einschr\u00e4nkung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Streitpunkte zu \u00fcberpr\u00fcfen, wenn die Revisionskl\u00e4gerin \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 ihr Rechtsmittel in zul\u00e4ssiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts st\u00fctzt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO; BFH-Urteile vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/21, BFHE 280, 367, Rz&nbsp;15 und vom 24.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 277, 524, Rz&nbsp;15, jeweils m.w.N.). Davon ausgehend kann gepr\u00fcft werden, ob die vom FG ausgesprochene teilweise Aufhebung des Steuerbescheids vom 11.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2018 auch auf andere Gr\u00fcnde beziehungsweise andere Steuerbefreiungstatbest\u00e4nde als die vom FG f\u00fcr richtig gehaltenen gest\u00fctzt werden kann.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG ist Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern von der Steuer befreit, wenn dieser aus einem ausschlie\u00dflich mit Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Eine Erlaubnis war f\u00fcr diesen Befreiungstatbestand im Streitjahr 2017 nicht vorgesehen.<\/li><li>Die hier in Streit stehende Strommenge von \u2026&nbsp;MWh wurde zwar aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern hergestellt.<\/li><li>Allerdings wurde sie nicht aus einem im Streitzeitraum noch erforderlichen &#8222;gr\u00fcnen Netz&#8220; entnommen. Da die Kl\u00e4gerin Strom an die GmbH leistete, war sie \u2011\u2011wenn auch teilweise ohne die daf\u00fcr erforderliche Erlaubnis\u2011\u2011 Versorgerin im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG. Die Leitungen auf dem Gel\u00e4nde eines Versorgers sind Bestandteil des Versorgungsnetzes, das der erkennende Senat als einziges Versorgungsnetz versteht, aus dem auch Versorger Strom entnehmen k\u00f6nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, Rz&nbsp;14&nbsp;f.). Das allgemeine Versorgungsnetz enth\u00e4lt jedoch nicht nur Strom aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern, sondern sogenannten Egalstrom, sodass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG nicht erf\u00fcllt sind.<\/li><li>6. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a StromStG f\u00fcr Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im r\u00e4umlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird, liegen ebenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Ausgehend von den Feststellungen des FG ist die Kl\u00e4gerin nicht Eigenerzeugerin, sondern Versorgerin, die einen Teil des Stroms zum Selbstverbrauch entnimmt.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus sind die BHKW der Kl\u00e4gerin als eine Anlage (sogenanntes virtuelles Kraftwerk) zu betrachten, weil deren gesamte elektrische Nennleistung \u00fcber 2&nbsp;MW liegt und eine getrennte Betrachtung der einzelnen BHKW im Streitfall nicht in Betracht kommt.<\/li><li>Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten nach \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStV als eine Anlage zur Stromerzeugung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StromStG, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach \u00a7&nbsp;36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21.07.2014 \u2011\u2011EEG\u2011\u2011 (BGBl I 2014, 1066), das zuletzt durch Art.&nbsp;1 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29.06.2015 (BGBl I 2015, 1010) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.<\/li><li>Im Streitfall werden die einzelnen BHKW durch die GmbH mittels Fernsteuerung gesteuert, wodurch die GmbH in der Lage ist, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung bedarfsgerecht zu erh\u00f6hen oder zu vermindern (vgl. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EEG). Dass die BHKW nur insgesamt oder kombiniert zu steuern sein m\u00fcssen, wie die Kl\u00e4gerin meint, ergibt sich aus \u00a7&nbsp;12b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStV nicht. Die Zusammenbetrachtung mehrerer Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage setzt lediglich voraus, dass &#8222;die einzelnen Stromerzeugungseinheiten&#8220; &#8222;fernsteuerbar sind&#8220;. Diese Voraussetzungen sind ausgehend von den Feststellungen des FG im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>Dagegen, dass die einzelnen Anlagen infolge der Fernsteuerung kombiniert oder insgesamt zentral gesteuert werden oder in einer Verbindung stehen m\u00fcssen, spricht auch \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EEG, weil dort auf die jeweilige Ist-Einspeisung abgestellt wird. Au\u00dferdem enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EEG eine gesonderte Regelung f\u00fcr mehrere Anlagen, die \u00fcber denselben Verkn\u00fcpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind und f\u00fcr die gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten werden. Diese Regelung w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn sich die Regelung zur Fernsteuerung nach Satz&nbsp;1 ohnehin nur auf verbundene Anlagen bez\u00f6ge.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat der erkennende Senat zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG entschieden, dass ausgehend von dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen ist, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet (Senatsurteile vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/08, BFHE 225, 476, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2009, 276, unter II.1.b und vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/19, Rz&nbsp;25). Denn die steuerliche Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung soll insbesondere die dezentrale Stromerzeugung in Kleinanlagen f\u00f6rdern (Senatsurteil vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFH\/NV 2009, 1673, unter II.1.b). Eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen stromerzeugenden Einheit liefe diesem gesetzgeberischen Ziel zuwider. Denn bei dieser Auslegung k\u00f6nnten Stromerzeuger an einem Standort beliebig viele KWK-Anlagen mit einer jeweiligen Nennleistung von bis zu 2&nbsp;MW errichten und zusammen betreiben, ohne dass die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG entfiele. Dar\u00fcber hinaus sprechen auch fiskalpolitische Gr\u00fcnde gegen eine Ausweitung des als Ausnahmeregelung konzipierten Befreiungstatbestands (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 23.06.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276, unter II.1.b).<\/li><li>Diese Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen aufgrund des gemeinsamen Tatbestandsmerkmals der elektrischen Nennleistung von bis zu 2&nbsp;MW auch auf die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a StromStG \u00fcbertragen werden, zumal auch der Gesetzgeber eine steuerliche Beg\u00fcnstigung virtueller Kraftwerke nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StromStG nicht beabsichtigte (vgl. BTDrucks 17\/7324, S.&nbsp;2).<\/li><li>Bei der Auslegung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a StromStG ist zudem Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EnergieStRL zu ber\u00fccksichtigen, wonach die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger von der Steuer befreien k\u00f6nnen, sofern sie die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse besteuern. Dies spricht ebenfalls f\u00fcr eine restriktive Handhabung der Steuerbefreiungsvorschrift.<\/li><li>7. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b StromStG scheidet aus, weil die elektrische Nennleistung der Anlage \u00fcberschritten ist und die GmbH und nicht die Kl\u00e4gerin den Strom an Letztverbraucher geleistet hat.<\/li><li>8. Ob die vom HZA ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahinstehen, weil die Vorentscheidung bereits aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben war.<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 3 Buchst a, StromStG \u00a7 9 Abs 4, StromStV \u00a7 12a, StromStV \u00a7 12b Abs 2 S 1, StromStV \u00a7 8, StromStG \u00a7 4, StromStG \u00a7 2 Nr 1, EnergieStG \u00a7 24 Abs 2 S 1, StromStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/voraussetzungen-einer-steuerbefreiung-fuer-in-mehreren-blockheizkraftwerken-erzeugten-strom-bfh-urteil-vom-17-oktober-2023-vii-r-50-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Voraussetzungen einer Steuerbefreiung f\u00fcr in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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