{"id":76444,"date":"2024-01-13T16:17:38","date_gmt":"2024-01-13T14:17:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76444"},"modified":"2024-01-13T16:17:38","modified_gmt":"2024-01-13T14:17:38","slug":"steuerfreiheit-eines-heisenberg-stipendiums-gemaess-%c2%a7-3-nr-44-estg-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2023-viii-r-11-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreiheit-eines-heisenberg-stipendiums-gemaess-%c2%a7-3-nr-44-estg-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2023-viii-r-11-22\/","title":{"rendered":"Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 44 EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2023, VIII R 11\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.241023.VIIIR11.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 44, EStG \u00a7 18, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst b, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. M\u00e4rz 2021, Az: 8 K 1264\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 11.03.2021 &#8211; 8 K 1264\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbar, jedenfalls aber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2018 geltenden Fassung (EStG) steuerbefreit sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin vertrat von \u2026 2016 bis \u2026 2017 eine Professur an der Universit\u00e4t&nbsp;Z und bezog ein monatliches Bruttogehalt in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Ab \u2026 2017 erhielt sie aufgrund eines von der DFG bewilligten Heisenberg-Stipendiums monatliche Stipendienzahlungen in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, bestehend aus einem Grundbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie einem Sachkostenzuschuss in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. In dem Grundbetrag war ein pauschaler Zuschlag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zum Ausgleich f\u00fcr eine etwaige Versteuerung des Stipendiums enthalten. Der Kl\u00e4gerin konnten auf Antrag weitere Zusch\u00fcsse sowie ein Auslandszuschlag bewilligt werden.<\/li><li>Laut dem Bewilligungsbescheid der DFG vom 30.03.2016 diente das Heisenberg-Stipendium der F\u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es sollte Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen f\u00fcr die Berufung auf eine Dauer-Professur erf\u00fcllen, erm\u00f6glichen, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterf\u00fchrende Forschungsthemen zu bearbeiten. Mit der Annahme des Stipendiums war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, ihre Arbeitskraft auf ihre Forschungsarbeit zu konzentrieren und der DFG nach Abschluss der F\u00f6rderung \u00fcber ihre Ergebnisse zu berichten. Es wurde erwartet, dass sich die Kl\u00e4gerin mindestens in dem Umfang an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule beteiligt, der erforderlich ist, um ihre Lehrbefugnis aufrechtzuerhalten.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr gaben die Kl\u00e4ger die Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG unterliegende Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin an. Im Einkommensteuerbescheid vom 20.04.2020 behandelte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die erkl\u00e4rten Stipendienleistungen als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Das FA war der Auffassung, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG seien nicht erf\u00fcllt, da das Stipendium den f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag \u00fcbersteige.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4ger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 11.03.2021 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1534 mitgeteilten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts in Gestalt einer unzutreffenden Auslegung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG durch das FG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 11.03.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1264\/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Kl\u00e4gerin erhaltenen Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium bei der Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr au\u00dfer Ansatz zu lassen sind.<\/li><li>1. Der Senat kann nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die Einnahmen aus dem Stipendium als Verg\u00fctung f\u00fcr eine selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte wissenschaftliche T\u00e4tigkeit den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG oder als Verg\u00fctung f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im Rahmen eines nach den Stipendienvorgaben auszu\u00fcbenden Lehrauftrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder als wiederkehrende Bez\u00fcge den Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG zuzuordnen sind. Denn das FG hat dies offengelassen und ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, es handele sich um gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG steuerfreie Einnahmen, keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Beurteilung dieser Abgrenzungsfrage erlauben (s. hierzu im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFH\/NV 2017, 1180, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; vom 08.07.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557 und vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFHE 278, 221). Es bestehen im Streitfall aber insbesondere f\u00fcr eine Zuordnung der Einnahmen zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit keine Anhaltspunkte (siehe unter II.2.b&nbsp;ee).<\/li><li>2. Jedenfalls sind die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium, wie das FG zutreffend entschieden hat, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG steuerfrei.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angeh\u00f6rt, zur F\u00f6rderung der Forschung oder zur F\u00f6rderung der wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gew\u00e4hrt werden. Das Gleiche gilt nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fcr Stipendien, die zu den in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 EStG genannten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) gegeben werden. Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 EStG ist die Steuerfreiheit dar\u00fcber hinaus davon abh\u00e4ngig, dass die Stipendien einen f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Forschungsaufgabe oder f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht \u00fcbersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (Buchstabe&nbsp;a). Zum anderen darf der Empf\u00e4nger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert\u00e4tigkeit verpflichtet sein (Buchstabe&nbsp;b).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen hat das FG in Bezug auf die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium zutreffend bejaht.<\/li><li>aa) Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG, da die DFG nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 ihrer Satzung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung verfolgt. Es liegt auch ein beg\u00fcnstigter Zweck im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der F\u00f6rderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente.<\/li><li>bb) Die bewilligten Mittel \u00fcberschritten auch nicht einen f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG.<\/li><li>aaa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die H\u00f6he der erforderlichen Aufwendungen f\u00fcr den Lebensunterhalt mangels konkreter Regelungen in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691). Dabei ist unter Lebensbedarf die Gesamtheit der Mittel zu verstehen, die ben\u00f6tigt werden, um dem Einzelnen ein menschenw\u00fcrdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst die f\u00fcr den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen f\u00fcr Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben dieser Art. Bei der Bestimmung des erforderlichen Lebensunterhalts sind das Alter der Stipendiaten, ihre akademische Vorbildung sowie ihre nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation zu ber\u00fccksichtigen. Auf dieser Grundlage kann das vor Inanspruchnahme des Stipendiums vereinnahmte und im Bewilligungszeitraum des Stipendiums zeitweilig ausfallende Entgelt ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr begr\u00fcnden, dass das Stipendium, welches betragsm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Betrag der vorher bezogenen Einnahmen nicht wesentlich hinausgeht, lediglich den &#8222;erforderlichen Lebensbedarf&#8220; der Stipendiaten im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG abdeckt (BFH-Urteil vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691, Rz&nbsp;29).<\/li><li>bbb) Im Streitfall lag der monatliche Grundbetrag des Stipendiums in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac deutlich unterhalb der von der Kl\u00e4gerin vor Inanspruchnahme des Stipendiums erzielten monatlichen Bruttoeinnahmen aus ihrer beruflichen Vort\u00e4tigkeit. Denn nach den Feststellungen des FG hatte die Kl\u00e4gerin aus ihrer T\u00e4tigkeit im Rahmen der Lehrstuhlvertretung an der Universit\u00e4t&nbsp;Z bis einschlie\u00dflich \u2026 2017 ein monatliches Bruttogehalt in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac bezogen. Der Umstand, dass das Stipendium nicht \u00fcber die H\u00f6he der vorher bezogenen Einnahmen hinausging, stellt nach der Rechtsprechung f\u00fcr sich betrachtet ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr dar, dass das Stipendium lediglich den erforderlichen Lebensbedarf der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG abdeckte. Dieses Indiz wird auch durch die sonstigen Umst\u00e4nde des Streitfalls nicht entkr\u00e4ftet. Denn nach den Feststellungen des FG hatte die verheiratete Kl\u00e4gerin im Streitjahr allein f\u00fcr das Auskommen der Familie und ihrer drei minderj\u00e4hrigen Kinder zu sorgen. Die in ihrer konkreten sozialen Situation typischerweise anfallenden Lebenshaltungskosten sprechen daher ebenfalls daf\u00fcr, dass der monatliche Grundbetrag den f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht \u00fcberstieg. Dies gilt auch, wenn man darauf abstellt, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Zusch\u00fcsse und Sonderzahlungen Einnahmen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac monatlich bezog, da auch dieser Betrag deutlich unterhalb der von ihr vorher bezogenen monatlichen Bruttoeinnahmen lag.<\/li><li>ccc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in dem Grundbetrag ein monatlicher Zuschlag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac enthalten war, der nach dem Willen der DFG als Stipendiengeberin nicht in erster Linie f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts gew\u00e4hrt wurde, sondern nach seiner Zweckrichtung dem Ausgleich f\u00fcr eine etwaige Besteuerung des Stipendiums diente. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des FG Baden-W\u00fcrttemberg (Beschluss vom 01.06.2005&nbsp;&#8211; 3&nbsp;V&nbsp;36\/04, EFG 2005, 1333), dass die Gew\u00e4hrung eines solchen Zuschlags der Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG entgegenstehe, weil der Steuerpflichtige ansonsten doppelt beg\u00fcnstigt werde, n\u00e4mlich durch die Steuerbefreiung einerseits und die Gew\u00e4hrung des Zuschlags andererseits. Jedenfalls im Streitfall k\u00f6nnte eine solche Doppelbeg\u00fcnstigung nicht eintreten, da der Zuschlag nach dem Bewilligungsbescheid der DFG nur f\u00fcr den Fall der Besteuerung bewilligt wurde, bei einer Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG also \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger zu Recht geltend machen\u2011\u2011 an die DFG zur\u00fcckzuzahlen ist. Aufgrund der konkreten Zweckbindung des ausgezahlten Zuschlags war die Kl\u00e4gerin daher weder im Falle der Steuerpflicht noch im Falle der Steuerfreiheit des Stipendiums um die ihr insoweit ausgezahlten Mittel dauerhaft bereichert.<\/li><li>cc) Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass die weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG ebenfalls vorliegen. Insbesondere \u00fcberstieg der der Kl\u00e4gerin bewilligte Sachkostenzuschuss in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nicht einen f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Forschungsaufgabe erforderlichen Betrag im Sinne der Vorschrift. Denn bei typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass bei der von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit und den von ihr zur Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Leitungsposition erstellten Forschungsarbeiten monatliche Sachkosten in H\u00f6he des ihr gew\u00e4hrten Pauschalbetrags anfallen. Darauf, dass beim jeweiligen Stipendiaten tats\u00e4chlich Sachkosten in H\u00f6he dieses Pauschalbetrags abgerechnet werden, kommt es nicht an. Dass das Stipendium auch nach den von der DFG erlassenen Richtlinien vergeben wurde, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>dd) Das FG hat im Streitfall auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG f\u00fcr die Steuerbefreiung des Stipendiums zutreffend als erf\u00fcllt angesehen.<\/li><li>aaa) Die Kl\u00e4gerin war insbesondere nicht zu einer &#8222;bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung&#8220; verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitsleistung darstellen (vgl. BTDrucks IV\/2400, S.&nbsp;62). Dabei ist unter &#8222;Gegenleistung&#8220; nicht die Verpflichtung zur Erbringung der Forschungsarbeit selbst zu verstehen. Auch die Verpflichtung, die Forschungsergebnisse im Rahmen eines Abschlussberichts zu pr\u00e4sentieren, begr\u00fcndet ebenso wenig wie die Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit in einem Forschungskolleg eine sch\u00e4dliche Gegenleistung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG, weil derartige Verpflichtungen lediglich dazu dienen, die Verwirklichung der gef\u00f6rderten Zwecke zu gew\u00e4hrleisten. Als sch\u00e4dlich sind allein solche Gegenleistungen anzusehen, die \u00fcber die Verwirklichung des F\u00f6rderzwecks hinausgehen und einen eigenen wirtschaftlichen Wert f\u00fcr den Stipendiengeber haben, weil das Stipendium dann bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entlohnung dieser T\u00e4tigkeit darstellt (vgl. BeckOK EStG\/Levedag, 17.&nbsp;Ed. [01.10.2023], EStG \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Rz&nbsp;50, m.w.N.; s.a. Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 09.04.2019&nbsp;&#8211; S&nbsp;2121&nbsp;A-013-St&nbsp;231 Rz&nbsp;3.3).<\/li><li>bbb) Gemessen daran hat das FG zu Recht angenommen, dass es im Streitfall an einer sch\u00e4dlichen Gegenleistung der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG fehle, da die Kl\u00e4gerin nach dem Bewilligungsbescheid der DFG lediglich verpflichtet war, ihre Konzentration auf ihr Forschungsvorhaben zu richten und \u00fcber die Ergebnisse ihrer Forschung zu berichten, w\u00e4hrend sie in der Wahl und Verfolgung ihrer Forschungsthemen frei war. Diese Verpflichtungen der Kl\u00e4gerin sollten allein gew\u00e4hrleisten, dass der mit der Vergabe des Stipendiums verfolgte Zweck, n\u00e4mlich die F\u00f6rderung der Wissenschaft und Forschung, erreicht wurde und die Mittel aus dem Stipendium nicht missbr\u00e4uchlich f\u00fcr andere Zwecke verwendet werden konnten. Der fehlende Gegenleistungscharakter des Stipendiums ergibt sich auch daraus, dass das Stipendium in erster Linie der F\u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Unterst\u00fctzung der Forschungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in der Zeit bis zur Berufung auf eine Dauer-Professur diente. Eine \u00fcber die Verwirklichung dieses F\u00f6rderzwecks hinausgehende bestimmte Gegenleistung der Kl\u00e4gerin, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert f\u00fcr die DFG als Stipendiengeberin hatte, war damit \u2011\u2011wie vom FG erkannt\u2011\u2011 nicht verbunden.<\/li><li>ee) Die Kl\u00e4gerin hatte auch nicht eine &#8222;bestimmte Arbeitnehmert\u00e4tigkeit&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG zu erf\u00fcllen. Der BFH hat das Vorliegen einer bestimmten Arbeitnehmert\u00e4tigkeit in diesem Sinne f\u00fcr den Fall bejaht, dass der Stipendiat in einem Dienst- oder einem diesem vergleichbaren Rechtsverh\u00e4ltnis steht, aufgrund dessen er weisungsgebunden zur Aus\u00fcbung bestimmter Leistungen verpflichtet ist und die Leistungen aus dem Stipendium an die Erf\u00fcllung der sich aus diesem Rechtsverh\u00e4ltnis ergebenden Verpflichtungen ankn\u00fcpfen (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557, Rz&nbsp;47). Eine hiermit vergleichbare Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Weder ergibt sich aus den Feststellungen des FG, dass die Kl\u00e4gerin in einem Dienst- oder sonstigen Rechtsverh\u00e4ltnis zu ihrer Universit\u00e4t stand, noch bestehen anderweitige konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie weisungsgebunden zur Durchf\u00fchrung von Lehrveranstaltungen oder anderen Leistungen verpflichtet war. Auch nach dem Bewilligungsbescheid der DFG wurden Lehrveranstaltungen lediglich in dem erforderlichen Umfang &#8222;erwartet&#8220; f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin ansonsten ihre Lehrbefugnis verlieren w\u00fcrde.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.241023.VIIIR11.22.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 3 Nr 44, EStG \u00a7 18, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst b, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2018 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. M\u00e4rz 2021, Az: 8 K 1264\/20 Leits\u00e4tze Leistungen aus einem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreiheit-eines-heisenberg-stipendiums-gemaess-%c2%a7-3-nr-44-estg-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2023-viii-r-11-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 44 EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2023, VIII R 11\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76444","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76444","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76444"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76444\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76444"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76444"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76444"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}