{"id":76448,"date":"2024-01-13T16:18:38","date_gmt":"2024-01-13T14:18:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76448"},"modified":"2024-01-13T16:18:38","modified_gmt":"2024-01-13T14:18:38","slug":"wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-elektronischer-uebermittlung-einer-rechtsmittelbegruendungsschrift-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-188-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-elektronischer-uebermittlung-einer-rechtsmittelbegruendungsschrift-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-188-22\/","title":{"rendered":"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift &#8211; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2023, VII B 188\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB188.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 52a Abs 5 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 108<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 15. November 2022, Az: 6 K 1105\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die \u00dcberpr\u00fcfung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen elektronischen \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift an den Bundesfinanzhof erfordert unter anderem die Kontrolle, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung erteilt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Unterl\u00e4sst der Absender diese \u00dcberpr\u00fcfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.11.2022 &#8211; 6 K 1105\/21 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1105\/21 gab das Hessische Finanzgericht (FG) einer Klage des Kl\u00e4gers und Beschwerdegegners (Kl\u00e4ger) gegen den Haftungsbescheid vom 24.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2021 und des Teilr\u00fccknahmebescheides vom 14.09.2021 statt. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;69 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen der Firma A-GmbH in Haftung genommen.<\/li><li>Gegen das ihm am 24.11.2022 zugestellte Urteil legte das FA mit Schreiben vom 22.12.2022 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte gleichzeitig eine Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist um einen Monat. Der Senatsvorsitzende verl\u00e4ngerte die Frist mit Verf\u00fcgung vom 05.01.2023 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) antragsgem\u00e4\u00df bis zum 24.02.2023. Am Samstag, dem 25.02.2023 ging eine auf den 24.02.2023 datierende, 18&nbsp;Seiten umfassende Beschwerdebegr\u00fcndung des FA nebst einer 63&nbsp;Seiten umfassenden Anlage beim Bundesfinanzhof (BFH) \u00fcber das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ein.<\/li><li>Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis stellte das FA mit Schriftsatz vom 23.03.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, zwar sei die Beschwerdebegr\u00fcndung laut der elektronischen Sendungsquittung erst am 25.02.2023 um 04:48&nbsp;Uhr auf dem Justiz-Intermedi\u00e4r des BFH eingegangen. Der Unterzeichner des Schriftsatzes habe diesen jedoch bereits am 24.02.2023 gegen 19:30&nbsp;Uhr fertiggestellt und sogleich elektronisch versandt. Erfahrungsgem\u00e4\u00df erfolge der Versand \u00fcber das EGVP innerhalb der ersten halben Stunde nach dem Sendeauftrag. Eine Verz\u00f6gerung von \u00fcber neun Stunden sei sehr ungew\u00f6hnlich. Da vom System auch keine \u00dcbermittlungsfehler gemeldet worden seien, habe sich der Unterzeichner auf die rechtzeitige \u00dcbermittlung verlassen. Das FA treffe kein Verschulden am versp\u00e4teten Eingang der Beschwerdebegr\u00fcndung.<\/li><li>Auf eine gerichtliche Aufforderung, das elektronische Versandprotokoll zu \u00fcbersenden, legte das FA einen Nachweis \u00fcber den &#8222;Sendezeitpunkt elektronische Nachricht via EGVP&#8220; vor, wonach die Sendung am 24.02.2023 um 19:50&nbsp;Uhr dem elektronischen System \u00fcbermittelt wurde. Eine Best\u00e4tigung \u00fcber die Verarbeitung wurde demnach am 25.02.2023 um 04:46&nbsp;Uhr gespeichert.<\/li><li>In der Sache macht das FA mit seiner Beschwerde eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) sowie eine Unrichtigkeit im Tatbestand des Urteils geltend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Das FA hat die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben, aber die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist vers\u00e4umt.<\/li><li>a) Die Beschwerdebegr\u00fcndung des FA ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim BFH eingegangen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndungsfrist kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden.<\/li><li>Nachdem das FG-Urteil dem FA am 24.11.2022 zugestellt worden war, lief die \u2011\u2011vom Senatsvorsitzenden verl\u00e4ngerte\u2011\u2011 Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist am Freitag, dem 24.02.2023 ab. Innerhalb dieser Frist hat das FA jedoch keine Begr\u00fcndung eingereicht. Die Beschwerdebegr\u00fcndung ging vielmehr erst am 25.02.2023 um 04:48&nbsp;Uhr in der von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;1 FGO vorgeschriebenen elektronischen Form (per EGVP) beim BFH ein.<\/li><li>b) Dem FA kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>aa) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Der Antrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde betr\u00e4gt die Frist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen. Ob der Beteiligte die Frist schuldlos vers\u00e4umt hat, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Beteiligten. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH schlie\u00dft jedes Verschulden \u2011\u2011auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/21, Rz&nbsp;7; Senatsbeschluss vom 11.10.1991&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;32\/90, BFH\/NV 1994, 553, unter II. der Gr\u00fcnde). Bei der Beurteilung, ob eine Beh\u00f6rde sich die Vers\u00e4umung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grunds\u00e4tzlich die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be, wie sie die Rechtsprechung f\u00fcr das Verschulden von Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollm\u00e4chtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Im Hinblick auf die erforderliche elektronische \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift hat der BFH aus diesen Vorgaben abgeleitet, dass die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs denen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax entsprechen (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Die \u00dcberpr\u00fcfung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO erteilt wurde (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZB&nbsp;16\/19, BAGE 167, 221 und Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 11.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;9\/20, Rz&nbsp;22). Au\u00dferdem ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens zu pr\u00fcfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen \u00dcbermittlung erfolgen sollte (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;16, mit Verweis auf BGH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZB&nbsp;14\/22, Rz&nbsp;10). Unterl\u00e4sst der Absender diese \u00dcberpr\u00fcfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;17; vgl. auch Fu in Schwarz\/Pahlke\/Ke\u00df, FGO, \u00a7&nbsp;52a Rz&nbsp;68; Schmieszek in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;52a Rz&nbsp;37; Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;52a FGO Rz&nbsp;127, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen scheidet im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das FA, dem das Verhalten des Unterzeichners des Schriftsatzes vom 24.02.2023 als Bevollm\u00e4chtigtem zuzurechnen ist, war nicht ohne Verschulden im Sinne des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO gehindert, die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist einzuhalten.<\/li><li>Denn das FA hat nicht dargelegt, dass es die ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbermittlung der Beschwerdebegr\u00fcndung an den BFH \u00fcberpr\u00fcft hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es am 24.02.2023 kontrolliert hat, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO erteilt worden ist. Ohne diese \u00dcberpr\u00fcfung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \u2011\u2011wie beschrieben\u2011\u2011 nicht in Betracht.<\/li><li>Das FA kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich auf die rechtzeitige \u00dcbermittlung verlassen k\u00f6nnen, weil der Unterzeichner der Beschwerdebegr\u00fcndung diese am 24.02.2023 gegen 19:30&nbsp;Uhr fertiggestellt und sogleich elektronisch versandt habe, der Versand \u00fcber das EGVP erfahrungsgem\u00e4\u00df innerhalb der ersten halben Stunde nach dem Sendeauftrag erfolge und vom System auch keine \u00dcbermittlungsfehler gemeldet worden seien. Wie beschrieben kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den rechtzeitigen Versand, sondern auf die Eingangsbest\u00e4tigung bei Gericht an. Im Streitfall bestand zudem die Besonderheit, dass die Beschwerdebegr\u00fcndung 18&nbsp;Seiten umfasste und eine Anlage im Umfang von 63&nbsp;Seiten aufwies. Dass es bei der elektronischen \u00dcbermittlung gr\u00f6\u00dferer Dateien zu Verz\u00f6gerungen kommen kann, liegt nicht au\u00dferhalb des Erwartbaren.<\/li><li>2. Unabh\u00e4ngig von den vorstehenden Erw\u00e4gungen ist die Beschwerde aber auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO entspricht.<\/li><li>a) Das FA hat eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) nicht dargelegt.<\/li><li>F\u00fcr eine den Vorgaben des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechende Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung einer Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) muss der Beschwerdef\u00fchrer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist dar\u00fcber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Kl\u00e4rung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und\/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im konkreten Streitfall auch kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (Senatsbeschl\u00fcsse vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;74\/15, Rz&nbsp;6 und vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;116\/12, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Das FA hat insgesamt drei Fragen formuliert, und zwar zwei Fragen zu den \u00dcberwachungs- und Kontrollpflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH gegen\u00fcber einer mandatierten Steuerberaterin und eine Frage zur groben Fahrl\u00e4ssigkeit bei der \u00dcberwachung dieser Steuerberaterin. Alle drei Fragen sind jedoch so formuliert, dass sie infrage stellen, ob \u2011\u2011wie es das FG gesehen hat\u2011\u2011 aufgrund einer Vielzahl besonderer Sachverhaltsumst\u00e4nde die \u00dcberwachungs- und Kontrollpflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erf\u00fcllt worden sind und folglich ein Verschulden zu verneinen war. Damit hat das FA indes keine Rechtsfragen formuliert, sondern beanstandet \u2011\u2011im Kern\u2011\u2011 lediglich, dass das FG den besonderen Sachverhalt des Streitfalls nicht richtig unter die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des \u00a7&nbsp;69 AO subsumiert habe. Ein Subsumtionsfehler w\u00fcrde aber lediglich einen Rechtsanwendungsfehler darstellen, der von vornherein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.<\/li><li>Das FA hat auf Seite&nbsp;12 seiner Beschwerdebegr\u00fcndung auch selbst erkannt, dass materiell-rechtliche Fehler des FG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich unerheblich sind. Gleichwohl hat es an seiner Beschwerde festgehalten.<\/li><li>b) Die R\u00fcge des FA, der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei unrichtig, weil zwischen den Beteiligten nicht unstreitig gewesen sei, ob die A-GmbH zum Zeitpunkt der gesetzlichen Abgabetermine der Umsatzsteuervoranmeldungen \u00fcber eine ausreichende Liquidit\u00e4t verf\u00fcgt habe, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu r\u00fcgen, sondern m\u00fcssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (\u00a7&nbsp;108 FGO) gemacht werden (Senatsbeschl\u00fcsse vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;124\/10, Rz&nbsp;14 und vom 12.06.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;61\/08, BFH\/NV 2008, 1708, unter II.2. der Gr\u00fcnde).<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB188.22.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 52a Abs 5 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 108 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 15. November 2022, Az: 6 K 1105\/21 Leits\u00e4tze 1. NV: Die \u00dcberpr\u00fcfung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen elektronischen \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift an den Bundesfinanzhof erfordert unter anderem die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-elektronischer-uebermittlung-einer-rechtsmittelbegruendungsschrift-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-188-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift &#8211; BFH-Beschluss vom 13. 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