{"id":76450,"date":"2024-01-20T16:46:33","date_gmt":"2024-01-20T14:46:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76450"},"modified":"2024-01-20T16:46:33","modified_gmt":"2024-01-20T14:46:33","slug":"videoverhandlung-beschluss-vom-09-november-2023-ix-b-56-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/videoverhandlung-beschluss-vom-09-november-2023-ix-b-56-23\/","title":{"rendered":"Videoverhandlung &#8211; Beschluss vom 09. November 2023, IX B 56\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.091123.IXB56.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 91a, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 29. Juni 2023, Az: 12 K 12110\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Anspruch auf die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter w\u00e4hrend der &#8222;Videokonferenz&#8220; f\u00fcr die lediglich &#8222;zugeschalteten&#8220; Beteiligten sichtbar sind (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2023 &#8211; V B 13\/22, BFHE 280, 425).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die gerichtsseitige Verantwortlichkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Videoverhandlung betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Beteiligten m\u00fcssen selbst daf\u00fcr sorgen, dass sie technisch in der Lage sind, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.06.2023 &#8211; 12 K 12110\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist \u2011\u2011soweit sie im Hinblick auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssig ist\u2011\u2011 unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) eine Besetzungsr\u00fcge nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO i.V.m. Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes erhebt, weil sie wegen der technischen Gestaltung der Videoverhandlung nach \u00a7&nbsp;91a FGO die Gesichter der beteiligten Richter nicht habe erkennen k\u00f6nnen, entsprechen ihre Ausf\u00fchrungen nicht den Darlegungsanforderungen.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter w\u00e4hrend der &#8222;Videokonferenz&#8220; f\u00fcr die lediglich &#8222;zugeschalteten&#8220; Beteiligten sichtbar sind. Nicht zul\u00e4ssig ist es daher, den alleinigen Bildausschnitt auf einzelne Richter \u2011\u2011etwa den Vorsitzenden\u2011\u2011 zu beschr\u00e4nken (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.06.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;13\/22, BFHE 280, 425, Rz&nbsp;11). &#8222;Zugeschaltete&#8220; Prozessbeteiligte m\u00fcssen vielmehr alle Richter sehen und h\u00f6ren k\u00f6nnen. Sie m\u00fcssen feststellen k\u00f6nnen, ob die beteiligten Richter k\u00f6rperlich und geistig in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen oder ob einer oder mehrere von ihnen w\u00e4hrend der Verhandlung eingeschlafen ist oder sind, erst versp\u00e4tet auf der Richterbank Platz genommen oder diese vor\u00fcbergehend oder vorzeitig verlassen hat oder haben (BFH-Beschluss vom 30.06.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;13\/22, BFHE 280, 425, Rz&nbsp;13). Wie dies gew\u00e4hrleistet wird, ist Sache des Gerichts, das die Gestattung nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erteilt (BFH-Beschluss vom 30.06.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;13\/22, BFHE 280, 425, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Die gerichtsseitige Verantwortlichkeit betrifft jedoch nicht die technische Ausstattung der Beteiligten. Der Beteiligte, der eine Videoverhandlung beantragt, muss selbst daf\u00fcr sorgen, dass er technisch in der Lage ist, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Dazu geh\u00f6rt unter anderem, dass er auf seinem Endger\u00e4t f\u00fcr eine hinreichende Ausgabequalit\u00e4t und auch \u00fcber die f\u00fcr eine Bild- und Ton\u00fcbertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Ebenfalls muss er seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualit\u00e4t in Bild und Ton an das Gericht \u00fcbermitteln k\u00f6nnen; dazu geh\u00f6ren unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende \u00dcbertragungsqualit\u00e4t gew\u00e4hrleistende Kameras und Mikrofone.<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen der Beschwerde den Darlegungsanforderungen nicht, weil f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich ist, wer f\u00fcr die Einschr\u00e4nkungen \u2011\u2011so sie vorgelegen haben sollten\u2011\u2011 verantwortlich ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin behauptet (&#8222;augenscheinlich&#8220;), dass die Kamera an der R\u00fcckwand des Gerichtssaals angebracht gewesen sei und ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter wegen der &#8222;gro\u00dfen Entfernung zwischen Kamera und Richterbank&#8220; die Gesichter der Richter nicht habe erkennen k\u00f6nnen. Ungeachtet dessen, dass es sich um eine blo\u00dfe Behauptung handelt und der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 10.10.2023 alle Richter habe klar erkennen und verstehen k\u00f6nnen, fehlen s\u00e4mtliche Angaben zur technischen Ausstattung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin. Die Ursache der behaupteten schlechten Sichtbarkeit k\u00f6nnte zum Beispiel eine langsame Internetverbindung und die dadurch m\u00f6glicherweise entstehende Verpixelung oder ein zu kleiner Bildschirm sein. Da die \u00dcbertragung allerdings \u00fcber einen Browser funktioniert, h\u00e4tte der Prozessbevollm\u00e4chtigte unter anderem durch das Aktivieren der Vollbildansicht oder die Zoomfunktion des Browsers das Bild vergr\u00f6\u00dfern k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Mit ihrem Vortrag, das FA habe ihr den Schriftsatz des Steuerberaters vom 28.04.2022 und weitere Unterlagen vorenthalten, macht die Kl\u00e4gerin keinen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO geltend. Darunter fallen nur solche Fehler, die dem Finanzgericht (FG) bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen sind, nicht aber \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 etwaige Fehler der Beh\u00f6rde im Verwaltungsverfahren (BFH-Beschluss vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;37\/18, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin auch r\u00fcgen m\u00f6chte, das FG habe ihr diese Unterlagen vorenthalten, kommt es nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen rechtlichen Standpunkt des FG darauf nicht an. Das FG hat sich auf \u00a7&nbsp;127 der Abgabenordnung (AO) berufen, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung formeller Vorschriften zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Die Norm gilt auch f\u00fcr eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Klein\/Ratschow, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;6).<\/li><li>Im \u00dcbrigen hatte das FG die Steuerakte beigezogen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte Einsicht nehmen und die aus ihrer Sicht relevanten Unterlagen zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen.<\/li><li>c) Auch soweit die Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten r\u00fcgt, weil das FG ihre Ausf\u00fchrungen zum Vergleichsinhalt nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt habe, liegt kein Verfahrensfehler nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vor.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens geh\u00f6rt auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tte einflie\u00dfen m\u00fcssen, unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;33\/20, Rz&nbsp;3).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Beschwerde nicht durchdringen. Denn im Kern r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin mit ihrem Vortrag eine fehlerhafte Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vom 03.07.2020 durch das FG. Fehler bei der Vertragsauslegung stellen indes grunds\u00e4tzlich M\u00e4ngel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar und k\u00f6nnen die Zulassung der Revision nicht begr\u00fcnden (Senatsbeschl\u00fcsse vom 04.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;146\/15 und vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;14\/20, Rz&nbsp;12; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;82 und 220).<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet. Insbesondere aus der Formulierung in Ziffer&nbsp;7 des Vergleichs ergibt sich, dass die Beteiligten nicht von einer steuerlich relevanten Regelung ausgegangen sind. Denn danach sollte die Kl\u00e4gerin den Beigeladenen von s\u00e4mtlichen steuerlichen Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung in dem unter Ziffer&nbsp;6 genannten Zeitraum (2019 bis 2023) freistellen. Eine solche Klausel w\u00e4re entbehrlich gewesen, wenn die Beteiligten von einer steuerlich relevanten abweichenden Gewinnverteilung ausgegangen w\u00e4ren. Schlie\u00dflich hat das FG unter Beachtung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;97\/88, BFH\/NV 1991, 21) zutreffend darauf abgestellt, dass die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene vor Abschluss des Vergleichs nicht \u00fcber die Gewinnverteilung in der GbR gestritten haben.<\/li><li>d) Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, soweit die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df die unterlassene Beiziehung der Akten des Landgerichts \u2026 r\u00fcgt.<\/li><li>aa) Das Gericht verst\u00f6\u00dft gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts, wenn es die Beiziehung von entscheidungserheblichen Akten unterl\u00e4sst (vgl. BFH-Beschluss vom 21.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;29\/16). Die Aktenbeiziehung ist nur dann entbehrlich, wenn die Akten oder Aktenteile aus Sicht des Gerichts aufgrund seiner materiell-rechtlichen Auffassung unerheblich sind (BFH-Beschluss vom 21.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;29\/16). Regelm\u00e4\u00dfig entscheidungserheblich sind diejenigen Akten, deren Gegenstand mit demjenigen der Klage identisch ist (BFH-Beschluss vom 30.05.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;56\/21, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Nach den Ausf\u00fchrungen des FG kam es allein auf den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 03.07.2020 an, der im FG in Kopie vorlag. Das ist nicht zu beanstanden. Die von der Kl\u00e4gerin zitierten Ausf\u00fchrungen des Beigeladenen im zivilrechtlichen Verfahren \u2026 sind insoweit nicht relevant.<\/li><li>2. Soweit schlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG r\u00fcgt, kann dies nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren, weil damit kein Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO dargetan wird (Senatsbeschluss vom 04.07.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;169\/01, BFH\/NV 2002, 1476). Das betrifft insbesondere ihre Ausf\u00fchrungen dazu, dass die Vorsetzungen des \u00a7&nbsp;127 AO vorliegend nicht gegeben seien.<\/li><li>3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.091123.IXB56.23.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 91a, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 29. Juni 2023, Az: 12 K 12110\/22 Leits\u00e4tze 1. NV: Der Anspruch auf die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter w\u00e4hrend der &#8222;Videokonferenz&#8220; f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/videoverhandlung-beschluss-vom-09-november-2023-ix-b-56-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Videoverhandlung &#8211; Beschluss vom 09. 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