{"id":76462,"date":"2024-01-26T18:48:43","date_gmt":"2024-01-26T16:48:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76462"},"modified":"2024-01-26T18:48:43","modified_gmt":"2024-01-26T16:48:43","slug":"privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners-bfh-urteil-vom-14-november-2023-ix-r-10-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners-bfh-urteil-vom-14-november-2023-ix-r-10-22\/","title":{"rendered":"Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners &#8211; BFH-Urteil vom 14. November 2023, IX R 10\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.141123.IXR10.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2018 , GG Art 6 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Mai 2022, Az: 8 K 19\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn eine Nutzungs\u00fcberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 14.02.2023 &#8211; IX R 11\/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 29 ff.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 19.05.2022 &#8211; 8 K 19\/20 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt ist, wenn der ver\u00e4u\u00dfernde Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe aus der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie ausgezogen ist, der andere Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder dort jedoch wohnen bleiben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war seit dem xx.xx.1989 mit Frau \u2026 (Kindesmutter) verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1994 und 2000 geborene Kinder. Die Ehe wurde am xx.xx.2014 geschieden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und die Kindesmutter waren je h\u00e4lftige Miteigent\u00fcmer der Immobilie A-Stra\u00dfe in B-Stadt (Immobilie). Die Immobilie diente dem Kl\u00e4ger und der Kindesmutter sowie den gemeinsamen Kindern w\u00e4hrend des Bestehens der Ehe als gemeinsames Familienheim<em>. <\/em>Der Kl\u00e4ger zog infolge der Trennung von der Kindesmutter aus der Immobilie aus. In 2016 zog auch der \u00e4ltere Sohn in eine eigene Wohnung.<\/li><li>Zur endg\u00fcltigen Verm\u00f6gensauseinandersetzung \u00fcbertrug die Kindesmutter im Rahmen der Ehescheidung aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung vom xx.xx.2014 (Urkundenrolle Nr.&nbsp;xxx des Notars \u2026 \u2011\u2011Scheidungsfolgenvereinbarung\u2011\u2011) ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie auf den Kl\u00e4ger. Nach der Scheidungsfolgenvereinbarung stand der Kindesmutter jedoch das Recht zu, die Immobilie bis zum 31.12.2018 unentgeltlich zu nutzen. Eine Verl\u00e4ngerung des Nutzungsrechts bis zum 31.12.2019 war vorgesehen, falls der j\u00fcngste Sohn unmittelbar nach dem Abitur ein freiwilliges soziales Jahr in B-Stadt absolvieren und dann noch im m\u00fctterlichen Haushalt leben w\u00fcrde. Die Scheidungsfolgenvereinbarung enth\u00e4lt zudem den Hinweis, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Kl\u00e4gers darstelle. Als Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des h\u00e4lftigen Miteigentums stellte der Kl\u00e4ger die Kindesmutter von allen gemeinsamen Verbindlichkeiten inklusive der Darlehensverbindlichkeiten, f\u00fcr die Grundschulden bestellt worden waren, frei und leistete einen zus\u00e4tzlichen Ausgleichsbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.xx.2018 (Urkundenrolle Nr.&nbsp;xxx des Notars \u2026) verkaufte der Kl\u00e4ger die Immobilie. Als Kaufpreis wurden \u2026&nbsp;\u20ac vereinbart, wovon \u2026&nbsp;\u20ac auf das Inventar entfielen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte in Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2018 Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Eine Steuerbefreiung wegen einer Eigennutzung des Kl\u00e4gers liege nicht vor. Auch im Einspruchsverfahren versagte das FA diese (Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019).<\/li><li>Dem folgte auch das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1207 abgedruckten Gr\u00fcnden (Urteil vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;19\/20&nbsp;E).<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision, mit der er insbesondere die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 EStG) r\u00fcgt. Ihm, dem Kl\u00e4ger, habe es an der Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Die \u00dcberlassung der Nutzung an die Kinder habe im Vergleich zur Nutzung durch die Kindesmutter im Vordergrund gestanden. Hingegen sei die \u00dcberlassung an die Kindesmutter f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden, befristeten Zeitraum unsch\u00e4dlich gewesen. In Anbetracht dessen, dass er sich im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung zu Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter verpflichtet habe, sei dem Nutzungsrecht keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zugekommen. Die beiden Kinder h\u00e4tten die Immobilie als eigene Wohnung im Sinne des Gesetzes genutzt. Die Kinder h\u00e4tten \u00fcber eine eigene K\u00fcche verf\u00fcgt, die lediglich zeitweise von der Kindesmutter mitgenutzt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob einzelne Bereiche der Immobilie unabh\u00e4ngig voneinander ver\u00e4u\u00dferbar seien. Ferner sei diese Wertung durch Art.&nbsp;6 des Grundgesetzes (GG) geboten. Andernfalls sei er \u2011\u2011der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 bereits im Rahmen der Scheidung noch vor seinem Auszug verpflichtet gewesen, die Immobilie zu ver\u00e4u\u00dfern. Dies w\u00e4re zum Nachteil der Kinder gewesen. Vielmehr sei sein Auszug zum Wohle der Kinder erfolgt, die durch die Trennung der Eltern in besonderer Weise psychisch belastet worden seien.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;19\/20&nbsp;E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass keine Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr (2018) ein nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbares privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft get\u00e4tigt hat (dazu unter 1.). Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kl\u00e4ger das Wirtschaftsgut im ma\u00dfgeblichen Zeitraum nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hat im Streitjahr sonstige Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erzielt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7&nbsp;23 EStG. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt.<\/li><li>b) So verh\u00e4lt es sich in Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferung des von der Kindesmutter erworbenen Miteigentumsanteils an der Immobilie. Dass die im Jahr 2018 erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung des im Jahr 2014 im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung erworbenen Miteigentumsanteils innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Haltefrist stattgefunden hat, bedarf keiner weitergehenden Er\u00f6rterung.<\/li><li>c) Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen (Senatsurteil vom 20.08.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/11, BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Dieses Merkmal des Steuertatbestands wird durch die Zehnjahresfrist in typisierender Weise objektiviert (vgl. Senatsurteil vom 25.08.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;60\/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999, unter II.1.b, m.w.N.). Gesichtspunkte, die eine erneute Befassung des Senats mit dieser Frage erforderten, enth\u00e4lt der Vortrag des Kl\u00e4gers nicht und sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich.<\/li><li>2. Der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nimmt Wirtschaftsg\u00fcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken (1.&nbsp;Alternative) oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.&nbsp;Alternative) genutzt wurden, von der Besteuerung aus.<\/li><li>Nach der Senatsrechtsprechung setzt der Ausdruck &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in beiden Alternativen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Geb\u00e4ude zumindest auch selbst nutzen; unsch\u00e4dlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangeh\u00f6rigen oder einem Dritten bewohnt (Senatsurteile vom 21.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/18, Rz&nbsp;16; vom 24.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/21, Rz&nbsp;15 und vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>b) Ein Geb\u00e4ude wird nach der Senatsrechtsprechung auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern) unentgeltlich zu Wohnzwecken \u00fcberl\u00e4sst (Senatsurteile vom 21.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/18, Rz&nbsp;18; vom 24.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/21, Rz&nbsp;17 sowie vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz&nbsp;28). Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG liegt hingegen vor, wenn die \u00dcberlassung nicht ausschlie\u00dflich an ein einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigendes Kind (oder mehrere einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigende Kinder), sondern zugleich an einen Dritten (zum Beispiel die Kindesmutter beziehungsweise den Kindesvater) erfolgt (Senatsurteile vom 24.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/21, Rz&nbsp;18 sowie vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz&nbsp;29, m.w.N.; vgl. u.a. Jachmann-Michel, juris&nbsp;&#8211; Die Monatszeitschrift 2023, 300; Christopeit, Familie und Recht 2023, 316; Menges, Betriebs-Berater 2023, 279).<\/li><li>Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigent\u00fcmer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, f\u00fcr die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.01.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;94\/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b). Soweit die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der &#8222;eigenen Wohnzwecke&#8220; tatbestandlich auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;32 EStG abgestellt hat, erfolgt dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Gesetzgeber \u2011\u2011aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung\u2011\u2011 bei den nach dieser Vorschrift zu ber\u00fccksichtigenden Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen unterstellt (Senatsurteile vom 24.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/21, Rz&nbsp;24 und vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz&nbsp;30). Vor welchem Hintergrund beziehungsweise in welchem Umfang die Nutzungs\u00fcberlassung (auch) an den Dritten erfolgt, ist demnach unbeachtlich.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nutzte der Kl\u00e4ger die Immobilie nicht unmittelbar zu eigenen Wohnzwecken. Der Kl\u00e4ger ist infolge der Trennung von der Kindesmutter aus der Immobilie ausgezogen.<\/li><li>Dem Kl\u00e4ger kann auch keine mittelbare Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund der \u00dcberlassung der Immobilie an seine Kinder als eigene zugerechnet werden. Neben den Kindern bewohnte zugleich die Kindesmutter die Immobilie. Die Nutzung durch die Kindesmutter kann dem Kl\u00e4ger nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Es fehlt an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage f\u00fcr die Zurechnung der Nutzung durch die Kindesmutter als eigene Nutzung durch den Kl\u00e4ger. Die Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung, dass die mietfreie Nutzung der Wohnung eine Unterhaltsleistung darstelle, stellt keine relevante rechtliche Grundlage dar. Denn eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; im Sinne des Einkommensteuerrechts liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen \u2011\u2011wie Kinder\u2011\u2011 typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren. Dies ist bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, indes nicht der Fall. Der laufende Unterhalt ist vielmehr regelm\u00e4\u00dfig durch Zahlung einer Geldrente zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;1361 Abs.&nbsp;4 bzw. \u00a7&nbsp;1585 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011; Senatsurteil vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz&nbsp;39; BFH-Urteil vom 26.01.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, unter 1.).<\/li><li>d) Soweit der Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren vorgebracht hat, sich in einer Zwangslage befunden zu haben, da beide Eltern bei der Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung prim\u00e4r die Beibehaltung des h\u00e4uslichen Umfeldes f\u00fcr die durch die Trennung und anstehende Scheidung der Eltern psychisch belasteten Kinder im Fokus gehabt h\u00e4tten, kommt es auf die Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die \u00dcberlassung einer Immobilie an einen Dritten nach den genannten Ma\u00dfst\u00e4ben nicht an. Im \u00dcbrigen handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen. Dieses kann im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>e) Auch Art.&nbsp;6 GG verhilft der Revision nicht zum Erfolg (vgl. aber Sagmeister, Deutsches Steuerrecht 2011, 1589, 1591, zur Wohnnutzung auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;1568a BGB). Der Kl\u00e4ger hat die zum Wesen der Ehe und Familie geh\u00f6rende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durch seinen Auszug und sp\u00e4tere Scheidung aufgel\u00f6st. Zwar l\u00e4sst Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG auch der geschiedenen Ehe Schutz zukommen. Gleichwohl kann der Gesetzgeber einer bestehenden Ehe Vorteile einr\u00e4umen, die er einer geschiedenen Ehe vorenth\u00e4lt. Nur bei zusammenlebenden Ehegatten kann er davon ausgehen, dass sie grunds\u00e4tzlich zusammen eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der die Ehegatten jeweils an den Eink\u00fcnften wie Lasten des anderen teilhaben (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;246\/93, 1&nbsp;BvR&nbsp;2298\/94, BVerfGE 108, 351, unter C.I.2.b, m.w.N.).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.141123.IXR10.22.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2018 , GG Art 6 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Mai 2022, Az: 8 K 19\/20 E Leits\u00e4tze NV: Eine Nutzung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners-bfh-urteil-vom-14-november-2023-ix-r-10-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners &#8211; BFH-Urteil vom 14. November 2023, IX R 10\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76462","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76462","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76462"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76462\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76462"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76462"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76462"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}