{"id":76464,"date":"2024-01-26T18:51:15","date_gmt":"2024-01-26T16:51:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76464"},"modified":"2024-01-26T18:51:15","modified_gmt":"2024-01-26T16:51:15","slug":"abgrenzung-zwischen-leibrente-und-dauernder-last-bei-einer-bis-zum-31-12-2007-vereinbarten-vermoegensuebertragung-gegen-versorgungsleistungen-bfh-urteil-vom-15-november-2023-x-r-3-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-zwischen-leibrente-und-dauernder-last-bei-einer-bis-zum-31-12-2007-vereinbarten-vermoegensuebertragung-gegen-versorgungsleistungen-bfh-urteil-vom-15-november-2023-x-r-3-21\/","title":{"rendered":"Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007 vereinbarten Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistungen &#8211; BFH-Urteil vom 15. November 2023, X R 3\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.151123.XR3.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a, ZPO \u00a7 323, EStG \u00a7 52 Abs 23e, EStG \u00a7 52 Abs 18, SGB 11 \u00a7 15, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 20. November 2019, Az: 1 K 1899\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die \u00c4nderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer dauernden Last nach der f\u00fcr bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Vertr\u00e4ge geltenden Rechtslage gen\u00fcgt es nicht, wenn substantiell nur eine \u00c4nderbarkeit zugunsten des \u00dcbernehmers, nicht aber auch zugunsten des \u00dcbergebers vereinbart ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Da f\u00fcr die Annahme ab\u00e4nderbarer Leistungen zugunsten des \u00dcbergebers der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebed\u00fcrftigkeit wenigstens \u00fcber einen der drei m\u00f6glichen Durchf\u00fchrungswege der Pflege abgedeckt sein muss (Senatsurteil vom 16.06.2021 &#8211; X R 31\/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 23, 32), f\u00fchrt der vollst\u00e4ndige vertragliche Ausschluss der \u00dcbernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs zur Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als Leibrente.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund eigener guter Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des \u00dcbergebers und der gegebenenfalls betr\u00e4chtlichen H\u00f6he der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrages ein Mehrbedarf an Unterhalt zu erwarten war, kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2019 &#8211; 1 K 1899\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erzielte unter anderem Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb als Optiker.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.2003 hatte der Kl\u00e4ger den Optikerbetrieb von seinem Vater \u00fcbernommen und sich im Gegenzug verpflichtet, seinem Vater auf dessen Lebenszeit zur Gew\u00e4hrung seines standesgem\u00e4\u00dfen Unterhalts einen monatlichen Betrag in H\u00f6he von 5.500&nbsp;\u20ac als &#8222;dauernde Last&#8220; zu zahlen. Bez\u00fcglich dieses Betrags wurde die Geltung von \u00a7&nbsp;323 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach seinem materiellen Gehalt vereinbart. Bei einer Ver\u00e4nderung der f\u00fcr die Berechnung der monatlichen Leistungen ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse im wesentlichen Umfang sollte jeder Vertragsteil berechtigt sein, im Wege der Klage eine entsprechende Ab\u00e4nderung des geschuldeten Betrags zu verlangen, wobei insbesondere die Leistungsf\u00e4higkeit des \u00dcbernehmers und die Bed\u00fcrftigkeit des \u00dcbergebers ma\u00dfgeblich sein sollten. Eine Ab\u00e4nderung wegen des Mehrbedarfs des Berechtigten infolge dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit oder aufgrund seiner Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim wurde allerdings zun\u00e4chst ausgeschlossen.<\/li><li>In den Jahren 2010 und 2011 vereinbarten die Vertragsparteien im Hinblick auf eine durch Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge bedingte geringere finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst die Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel; mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wurde der monatliche Zahlbetrag wegen anhaltender starker Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge auf 4.500&nbsp;\u20ac reduziert.<\/li><li>Die im Betriebs\u00fcbergabevertrag enthaltene Ausschlussklausel, nach welcher keine Anpassung wegen des Mehrbedarfs infolge dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit oder Heimunterbringung vorgenommen werden sollte, wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 03.05.2012 mit Wirkung zum 01.01.2011 aufgehoben.<\/li><li>Von dem jeweils an den Vater des Kl\u00e4gers gezahlten Jahresbetrag in H\u00f6he von 66.000&nbsp;\u20ac (2009, 2010), 62.000&nbsp;\u20ac (2011) und 54.000&nbsp;\u20ac (2012) ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre bis zum Zeitpunkt der letztgenannten Vertrags\u00e4nderung nur den Ertragsanteil als Sonderausgaben. Erst die ab dem 04.05.2012 geleisteten Zahlungen (31.500&nbsp;\u20ac) sah es als dauernde Last an und setzte sie deshalb in voller H\u00f6he als Sonderausgaben an.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit dem Ziel eines vollumf\u00e4nglichen steuerlichen Abzugs der gezahlten Betr\u00e4ge wies das Finanzgericht (FG) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 758).<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, dass es bis zum 03.05.2012 an der f\u00fcr die Qualifizierung als dauernde Last erforderlichen Ab\u00e4nderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen gefehlt habe. Die Anpassung der Barleistung sei f\u00fcr den im Alter am h\u00e4ufigsten vorkommenden Fall eines finanziellen Mehrbedarfs wegen einer dauernden Pflegebed\u00fcrftigkeit oder der Aufnahme in ein Alten-\/Pflegeheim vollst\u00e4ndig ausgeschlossen. Da es nur auf die vertraglichen Vereinbarungen ankomme, sei es unerheblich, ob die Entstehung eines entsprechenden Mehrbedarfs aufgrund tats\u00e4chlich guter Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des \u00dcbergebers und seiner Ehefrau unwahrscheinlich und die praktische Bedeutung der Ausschlussklausel daher gering gewesen sei. Der vertraglich vereinbarten Aufhebung r\u00fcckwirkend zum 01.01.2011 habe das FA zu Recht eine steuerliche Wirkung nur f\u00fcr die Zeit nach Abschluss des Vertrages vom 03.05.2012 beigemessen.<\/li><li>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger im Kern geltend, die Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft von einer &#8222;typisierenden&#8220; Annahme des Bundesfinanzhofs (BFH) dahingehend ausgegangen, der in einem Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertrag vereinbarte Ausschluss einer \u00c4nderung wegen des Mehrbedarfs aufgrund dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit und Heimunterbringung f\u00fchre stets zur Annahme einer Leibrente, ohne dass es noch auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ankomme. Im Streitfall l\u00e4gen allerdings \u2011\u2011auch im Hinblick auf die guten Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des \u00dcbergebers und seiner Ehefrau\u2011\u2011 spezifisch zu w\u00fcrdigende Umst\u00e4nde vor. Der Notar habe den urspr\u00fcnglichen Passus betreffend den Ausschluss der \u00c4nderbarkeit lediglich formularm\u00e4\u00dfig in den Vertrag aufgenommen. Diese Klausel sei w\u00e4hrend des streitbefangenen Zeitraums nicht relevant gewesen und sp\u00e4ter aufgehoben worden. Dar\u00fcber hinaus seien die wiederkehrenden Leistungen ungleichm\u00e4\u00dfig und ab\u00e4nderbar gewesen. Tats\u00e4chlich sei auf der Grundlage der Ab\u00e4nderungsklausel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;323 ZPO die Zahlungslast vermindert worden, wodurch die vertragliche Ab\u00e4nderbarkeit sogar dokumentiert sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2018 die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2009 vom 10.09.2012, f\u00fcr 2010 vom 21.03.2013, f\u00fcr 2011 vom 02.04.2013 und f\u00fcr 2012 vom 04.12.2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die vom Kl\u00e4ger an seinen Vater erbrachten Versorgungsleistungen in H\u00f6he von jeweils 66.000&nbsp;\u20ac in den Jahren 2009 und 2010, 62.000&nbsp;\u20ac im Jahr 2011 und 54.000&nbsp;\u20ac im Jahr 2012 in voller H\u00f6he als Sonderausgaben abgezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die Entscheidung des FG f\u00fcr zutreffend. Erg\u00e4nzend weist es unter anderem darauf hin, dass eine Ab\u00e4nderbarkeit der wiederkehrenden Barleistungen allein im Interesse des Kl\u00e4gers und \u00dcbernehmers wegen dessen verminderter Leistungsf\u00e4higkeit nicht gen\u00fcge. Jede Vertragspartei m\u00fcsse bei wesentlich ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen eine Anpassung im eigenen Interesse verlangen k\u00f6nnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Barleistungen des Kl\u00e4gers an seinen Vater w\u00e4hrend des Zeitraums vom 01.01.2009 bis zum 03.05.2012 nicht als dauernde Last in vollem Umfang, sondern lediglich als Leibrente mit ihrem Ertragsanteil abziehbar sind.<\/li><li>Der Vater hat dem Kl\u00e4ger einen gewerblichen Betrieb (Optikergesch\u00e4ft) gegen Versorgungsleistungen \u00fcbergeben (unten 1.). Eine dauernde Last setzt voraus, dass die wiederkehrenden Leistungen sowohl zugunsten des \u00dcbergebers als auch zugunsten des \u00dcbernehmers des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens ab\u00e4nderbar sind (unten 2.). Im Streitfall hat das FG den \u00dcbergabevertrag in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gew\u00fcrdigt, dass es an der substantiellen Ab\u00e4nderbarkeit der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen zugunsten des \u00dcbergebers fehlte (unten 3.).<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG den Vertrag vom 30.12.2003 als Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen gew\u00fcrdigt.<\/li><li>a) Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Eink\u00fcnften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150 \u2011\u2011EStG a.F.\u2011\u2011; diese Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen beruhen; vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;18 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der derzeit geltenden Fassung). Dauernde Lasten sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG a.F. in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten k\u00f6nnen \u2011\u2011nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 EStG a.F.\u2011\u2011 nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG aufgef\u00fchrten Tabelle ergibt.<\/li><li>b) Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt beim \u00dcbergeber noch Anschaffungskosten des \u00dcbernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bez\u00fcgen zugeordnet. F\u00fcr die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verh\u00e4ltnis des Kapitalwertes der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoertr\u00e4gen des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens erbracht werden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall angesichts der bekannten j\u00e4hrlichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus dem \u00fcbertragenen Optikergesch\u00e4ft einerseits (in den Jahren 2008 bis 2010 und 2012 deutlich \u00fcber 200.000&nbsp;\u20ac, im Streitjahr 2011: 172.763&nbsp;\u20ac) und der H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Barleistung andererseits (66.000&nbsp;\u20ac\/ 62.000&nbsp;\u20ac\/ 54.000&nbsp;\u20ac) offenkundig erf\u00fcllt. Da insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Eine dauernde Last erfordert, dass substantiell eine \u00c4nderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen sowohl zugunsten des \u00dcbernehmers als auch zugunsten des \u00dcbergebers vereinbart ist. Die \u00c4nderbarkeit allein zugunsten einer Partei gen\u00fcgt nicht.<\/li><li>a) F\u00fcr die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Lasten haben der Gro\u00dfe Senat des BFH und im Anschluss daran der erkennende Senat unter anderem den Grundsatz aufgestellt, dass wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vereinbart werden, dauernde Lasten darstellen, wenn sie ab\u00e4nderbar sind.<\/li><li>aa) Ab\u00e4nderbarkeit in diesem Sinne bedeutet, dass der Vertrag eine Anpassung nach den Bed\u00fcrfnissen des \u00dcbergebers oder der Leistungsf\u00e4higkeit des \u00dcbernehmers erlaubt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 15.07.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.). Die Verwendung des Begriffs &#8222;oder&#8220; bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass eine \u00c4nderbarkeit in dem erforderlichen Ma\u00dfe bereits dann anzunehmen w\u00e4re, wenn nur einer der beiden \u00c4nderungsgr\u00fcnde \u2011\u2011beispielsweise die ver\u00e4nderte Leistungsf\u00e4higkeit des \u00dcbernehmers\u2011\u2011 vertraglich vorgesehen ist, eine Anpassung aufgrund des anderen \u00c4nderungsgrundes \u2011\u2011der Versorgungsbed\u00fcrfnisse des \u00dcbergebers\u2011\u2011 aber nicht m\u00f6glich ist. Dies ergibt sich aus der Herkunft des Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrages. Denn mit &#8222;Verm\u00f6gens\u00fcbergabe&#8220; ist ein Vertragstypus umschrieben, der sich grunds\u00e4tzlich an dem zivilrechtlichen Typus der Hof- und Betriebs\u00fcbergabe orientiert. F\u00fcr diesen ist charakteristisch, dass infolge der \u00dcbertragung von existenzsicherndem Verm\u00f6gen zur Weiterf\u00fchrung durch die nachfolgende Generation die Lebensverh\u00e4ltnisse von \u00dcbergeber <em>und<\/em> \u00dcbernehmer in besonderer Weise miteinander verkn\u00fcpft sind. Die Gegenleistung wird nicht nach dem Wert des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens, sondern nach dem Versorgungsbed\u00fcrfnis des \u00dcbergebers einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des \u00dcbernehmers andererseits bemessen (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.2.b).<\/li><li>bb) Dementsprechend hatte der Gro\u00dfe Senat des BFH vor der Entscheidung vom 15.07.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) selbst die Formulierung verwendet, dass eine Ab\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit entsprechend der Leistungsf\u00e4higkeit des Verpflichteten &#8222;und&#8220; den Bed\u00fcrfnissen des Berechtigten vereinbart sein m\u00fcsse (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.1.). Es ist nicht ersichtlich, dass er eine Modifikation dieses Ma\u00dfstabs beabsichtigt h\u00e4tte. Entscheidend ist, ob eine Anpassung von jeder Vertragspartei verlangt werden kann (vgl. Zapf, Die Steuerberatung 2022, 213, 223).<\/li><li>b) Dabei gilt zwar der Grundsatz, dass f\u00fcr eine steuerrechtlich zu beachtende \u00c4nderungsklausel der Vorbehalt der Rechte aus \u00a7&nbsp;323 ZPO gen\u00fcgt, weil dies so zu verstehen ist, dass der Vertrag nach Ma\u00dfgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, ab\u00e4nderbar sein soll. Eine solche ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;323 ZPO f\u00fchrt jedoch nicht zur Annahme ab\u00e4nderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren H\u00f6he nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15.03.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;93\/90, BFH\/NV 1994, 848, unter 3.b und vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b&nbsp;aa).<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind wiederkehrende Leistungen au\u00dferdem als nicht ab\u00e4nderbar \u2011\u2011und damit lediglich als Leibrente\u2011\u2011 zu beurteilen, wenn trotz einer allgemeinen Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;323 ZPO eine Ab\u00e4nderung infolge eines Mehrbedarfs des \u00dcbergebers wegen dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit oder Heimunterbringung ausgeschlossen ist. Diese Wertung ist gerechtfertigt, wenn nicht ersichtlich ist, in welchen F\u00e4llen die Anpassungsklausel angesichts einer vereinbarten, mit Ausnahme der \u00dcbernahme des Pflegerisikos recht umfassenden Versorgung der \u00dcbergeber \u00fcberhaupt noch zum Tragen h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen (vgl. Senatsurteile vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.; vom 03.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/14, BFH\/NV 2017, 1164, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.).<\/li><li>Bei der Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten ist indes nicht nur auf die vereinbarten Barleistungen, sondern auf die gesamten vereinbarten Versorgungsleistungen abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz&nbsp;41). Darin kommt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der Ab\u00e4nderbarkeit der H\u00f6he der wiederkehrenden Barleistungen wegen eines bestimmten (pflegebedingten) Mehrbedarfs dadurch kompensiert werden kann, dass sich der \u00dcbernehmer zu anderen Versorgungsleistungen verpflichtet, durch die die Entstehung eines zus\u00e4tzlichen Finanzbedarfs bei den \u00dcbergebern ganz oder teilweise vermieden wird (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz&nbsp;22). Diese Senatsrechtsprechung basiert auf dem Grundgedanken, dass einerseits ein vollst\u00e4ndiger Ausschluss jeglicher Ab\u00e4nderbarkeit der Leistungen in F\u00e4llen eines pflegebedingten Mehrbedarfs trotz einer vertraglichen Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;323 ZPO zur Beurteilung als Leibrente f\u00fchrt. Andererseits wird die Annahme einer dauernden Last nicht ausgeschlossen, wenn die Ab\u00e4nderbarkeit der Leistungen in F\u00e4llen eines pflegebedingten Mehrbedarfs zwar eingeschr\u00e4nkt wird, ein relevanter Anwendungsbereich f\u00fcr eine diesbez\u00fcgliche \u00c4nderbarkeit der Leistungen aber noch verbleibt.<\/li><li>F\u00fcr die Annahme einer dauernden Last gen\u00fcgt es deshalb, wenn der in Rede stehende Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebed\u00fcrftigkeit im Versorgungsvertrag wenigstens \u00fcber einen der drei m\u00f6glichen Durchf\u00fchrungswege der Pflege abgedeckt wird. Insoweit ist es ausreichend, wenn sich der Verm\u00f6gens\u00fcbernehmer zur pers\u00f6nlichen Pflege der Verm\u00f6gens\u00fcbergeber (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe&nbsp;I bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades&nbsp;2, vgl. \u00a7&nbsp;15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der bis 2016 bzw. ab 2017 geltenden Fassung), zur \u00dcbernahme von zus\u00e4tzlichen Kosten f\u00fcr die h\u00e4usliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang oder \u2011\u2011so der dritte Durchf\u00fchrungsweg\u2011\u2011 zur \u00dcbernahme der im Rahmen einer externen Pflege entstehenden Kosten in vergleichbarer H\u00f6he verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz&nbsp;23, 32). Eine Regelung, die die Anpassung der (pers\u00f6nlichen oder finanziellen) Versorgungsleistungen im Fall des Eintritts (dauernder) Pflegebed\u00fcrftigkeit oder Heimunterbringung vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dft, l\u00e4sst jedoch die Ab\u00e4nderbarkeit der Leistungen entfallen und steht einer Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last entgegen.<\/li><li>bb) Die Frage der Ab\u00e4nderbarkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;323 ZPO ist nicht danach zu beantworten, ob nach der Vorstellung der Vertragspartner des \u00dcbernahmevertrages eine Ab\u00e4nderung der laufenden Leistungen, meist Zahlungen, auch ernsthaft in Betracht kommt. Es gen\u00fcgt allein die (vertragliche) M\u00f6glichkeit, dass die laufenden Zahlungen \u2011\u2011von den lediglich wertstabilisierenden, durch eine Wertsicherungsklausel erfassten Anpassungen abgesehen\u2011\u2011 den ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen beim Berechtigten oder Verpflichteten angepasst werden k\u00f6nnen. Ob die Vertragspartner mit einer solchen Anpassung bei Vertragsabschluss schon konkret rechnen, rechnen k\u00f6nnen oder rechnen m\u00fcssen, ist unerheblich. Das Institut der Ab\u00e4nderungsklage entspringt gerade der Erkenntnis, dass bei auf l\u00e4ngere Dauer geschuldeten laufenden Zahlungen die Entwicklung der Verh\u00e4ltnisse nicht vorhersehbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.1980&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;108\/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573, unter II.3.).<\/li><li>c) Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist f\u00fcr die Einordnung der Versorgungsleistungen als dauernde Last oder Leibrente alleinentscheidend, ob die Regelungen im Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrag objektiv die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, dass die laufenden Zahlungen den ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen \u2011\u2011auch beim Berechtigten\u2011\u2011 angepasst werden k\u00f6nnen, ob also trotz des ihn betreffenden Ausschlusses der Ab\u00e4nderung wegen Mehrbedarfs aufgrund dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit und Heimunterbringung ein relevanter Anwendungsbereich f\u00fcr die \u00c4nderbarkeit wegen m\u00f6glicher Versorgungsbed\u00fcrfnisse des \u00dcbergebers verbleibt.<\/li><li>aa) Dies bedeutet allerdings, dass es auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund eigener guter Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des \u00dcbergebers und der gegebenenfalls betr\u00e4chtlichen H\u00f6he der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrages ein Mehrbedarf an Unterhalt zu erwarten war, nicht ankommt. Dem liegt die oben angesprochene Erw\u00e4gung zugrunde, dass Versorgungsleistungen regelm\u00e4\u00dfig auf l\u00e4ngere Dauer ausgerichtet sind und die Entwicklung der Verh\u00e4ltnisse \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume nicht vorhersehbar ist. So k\u00f6nnen beispielsweise hohe Inflationsraten und andere von den Vertragsparteien nicht beeinflussbare Umst\u00e4nde (zum Beispiel Wertverluste auf dem Immobilienmarkt) grundlegende \u00c4nderungen bei den Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des \u00dcbergebers zur Folge haben und damit auch dessen Versorgungsbedarf erheblich beeinflussen. Das gilt auch, wenn die Bar-Versorgungsleistungen durch eine Wertsicherungsklausel abgesichert sind; denn zu den Unw\u00e4gbarkeiten geh\u00f6rt auch, dass bei Vertragsschluss regelm\u00e4\u00dfig nicht absehbar ist, ob es noch zu Kostensteigerungen im Bereich der Pflege oder bei einer Heimunterbringung kommt. Vor diesem Hintergrund ist es unm\u00f6glich, die genauen finanziellen Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen langfristig die Entstehung eines Mehrbedarfs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden k\u00f6nnte. \u00dcberlegungen zu der Frage, wie realistisch ein k\u00fcnftiger Mehrbedarf ist, verbieten sich daher.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4ger meinen, dass eine substantielle \u00c4nderbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;323 ZPO auch zugunsten des Verm\u00f6gens\u00fcbergebers wegen wesentlicher Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse \u2011\u2011also im Falle eines erh\u00f6hten Versorgungsbed\u00fcrfnisses\u2011\u2011 trotz des Ausschlusses bei dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit und Heimunterbringung verbleibe, weil sich die Bed\u00fcrftigkeit aus anderen Gr\u00fcnden \u00e4ndern k\u00f6nne, zum Beispiel durch hohe Krankheitskosten, kurzfristige beziehungsweise vor\u00fcbergehende Pflegebed\u00fcrftigkeit oder Verm\u00f6gensverfall, vermag dieses Vorbringen nicht zu \u00fcberzeugen.<\/li><li>Hohe Arzt- und Krankheitskosten, die Kosten einer Heilbehandlung sowie die Kosten der Heilmittel werden grunds\u00e4tzlich von den Krankenkassen getragen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz&nbsp;42). Der Hinweis der Kl\u00e4ger darauf, dass eine Ab\u00e4nderung wegen &#8222;kurzfristiger bzw. vor\u00fcbergehender Pflegebed\u00fcrftigkeit&#8220; nicht ausgeschlossen sei, geht fehl. Denn zur Wesentlichkeit einer \u00c4nderung im Sinne des \u00a7&nbsp;323 ZPO geh\u00f6rt gerade, dass sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist und nicht nur kurzfristiger Natur ist (vgl. Wieczorek\/Sch\u00fctze\/B\u00fcscher, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;323 ZPO Rz&nbsp;91). Die Frage der Notwendigkeit einer Erh\u00f6hung des monatlichen Bar-Versorgungsbetrags wird sich daher nicht bei vor\u00fcbergehender, sondern nur im Falle einer dauerhaften Pflegebed\u00fcrftigkeit stellen. Eine Anpassung wegen des zuletzt genannten Mehrbedarfs wurde aber im Streitfall gerade ausgeschlossen.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit einer Anpassung wegen &#8222;Verm\u00f6gensverfalls&#8220; anf\u00fchren, wird damit kein eigenst\u00e4ndiges \u00c4nderungsbed\u00fcrfnis aufgezeigt. Nicht schon die beim \u00dcbergeber festzustellende Abnahme des Wertes des Verm\u00f6gens, das f\u00fcr die eigene Versorgung eingesetzt werden k\u00f6nnte, f\u00fchrt zu einer Anpassung. Vielmehr setzt die \u00c4nderung dessen erh\u00f6hte Bed\u00fcrftigkeit voraus, der mithilfe eigener finanzieller Verm\u00f6gensmittel nicht beziehungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Diese Situation stellt sich im Alter vorrangig f\u00fcr den Fall der dauernden Pflegebed\u00fcrftigkeit oder der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim. Wird die \u00c4nderung wegen des diesbez\u00fcglich m\u00f6glicherweise entstehenden Mehrbedarfs aber gerade ausgeschlossen, rechtfertigt folglich ein etwaiger Verm\u00f6gensverfall f\u00fcr sich genommen die \u00c4nderung der wiederkehrenden Leistungen grunds\u00e4tzlich nicht.<\/li><li>3. Im Streitfall hat das FG den \u00dcbergabevertrag vom 30.12.2003 in revisionsrechtlich bedenkenfreier Weise dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die substantielle Ab\u00e4nderbarkeit der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen zugunsten des \u00dcbergebers fehlte.<\/li><li>a) Das FG hat zutreffend f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich dem 03.05.2012 auf den urspr\u00fcnglichen Versorgungsvertrag vom 30.12.2003 abgestellt. Die im Vertrag vom 03.05.2012 vorgenommene Aufhebung der Ausschlussklausel ist in einem bestehenden Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrag zwar grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Soweit die Vertragsparteien allerdings die Aufhebung mit (R\u00fcck-)Wirkung zum 01.01.2011 vereinbart haben, kann der \u00c4nderung eine steuerliche Wirkung nur f\u00fcr die Zukunft (ab dem 04.05.2012) beigemessen werden (vgl. auch Senatsurteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/20, BFHE 274, 102, Rz&nbsp;27).<\/li><li>b) Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Vertrages vom 30.12.2003 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen geh\u00f6rt zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, die das Revisionsgericht nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs), die Denkgesetze und m\u00f6glichen Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewendet worden sind. Ist demgem\u00e4\u00df die W\u00fcrdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch m\u00f6glich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;75\/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1.a&nbsp;cc).<\/li><li>bb) Nach dem vom FG festgestellten Inhalt des \u00dcbergabevertrages vom 30.12.2003 hatten die Vertragsparteien zwar unter Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;323 ZPO vereinbart, dass bei einer Ver\u00e4nderung der f\u00fcr die Berechnung der monatlichen Leistungen ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse im wesentlichen Umfang jeder Vertragsteil berechtigt sein solle, im Wege der Klage eine entsprechende Ab\u00e4nderung des geschuldeten Betrags zu verlangen, wobei insbesondere die Leistungsf\u00e4higkeit des \u00dcbernehmers und die Bed\u00fcrftigkeit des \u00dcbergebers ma\u00dfgeblich sein sollten. Zugleich wurde in den \u00dcbergabevertrag jedoch eine Klausel aufgenommen, wonach eine Ab\u00e4nderung nicht aus dem Mehrbedarf des Berechtigten abgeleitet werden d\u00fcrfe, der sich infolge der dauernden Pflegebed\u00fcrftigkeit des Verm\u00f6gens\u00fcbergebers oder durch seine Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim ergebe.<\/li><li>cc) Das FG ist erkennbar von einem umfassenden Ausschluss der Anpassung der Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs wegen dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit ausgegangen. Anders als im Fall des Senatsurteils vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/20 (BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz&nbsp;37) hat es eine vertragliche M\u00f6glichkeit zur Anpassung bei Unterbringung in der eigenen Wohnung, bei den \u00dcbernehmern oder sonstigen Familienmitgliedern nicht gesehen. Insbesondere hat die Vorinstanz auf Seite&nbsp;8 des angefochtenen Urteils \u2011\u2011durch Befassung mit den dem Senatsurteil vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/14 (BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517) zugrunde liegenden Besonderheiten des dortigen Sachverhalts\u2011\u2011 mittelbar festgestellt, dass vorliegend auch nicht die \u00dcbernahme pers\u00f6nlicher Pflege- und Betreuungsleistungen durch den Kl\u00e4ger vereinbart worden sei. Nach W\u00fcrdigung des FG haben die Vertragsparteien vielmehr die Ab\u00e4nderbarkeit der H\u00f6he der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Diese Auslegung des FG ist m\u00f6glich und bindet daher den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>c) Nach Ma\u00dfgabe der oben dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tze, denen zufolge f\u00fcr die Annahme ab\u00e4nderbarer Leistungen der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebed\u00fcrftigkeit wenigstens \u00fcber einen der drei m\u00f6glichen Durchf\u00fchrungswege der Pflege abgedeckt sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz&nbsp;23, 32), hat das FG im Streitfall die wiederkehrenden Barleistungen des Kl\u00e4gers zutreffend nicht als dauernde Last angesehen.<\/li><li>d) Die Entscheidung des FG ist auch mit Blick auf den weiteren Vortrag der Kl\u00e4ger revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Soweit die Kl\u00e4ger vortragen, es habe sich bei der in Rede stehenden Ausschlussklausel seinerzeit um eine \u00fcbliche \u2011\u2011nach damaligem Kenntnisstand steuerlich unproblematische\u2011\u2011 Formulierung gehandelt, hat bereits das FA in der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (30.12.2003) bestehenden h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrag trotz Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;323 ZPO als Leibrente beurteilt wurde, wenn die Ab\u00e4nderbarkeit bei wesentlich ver\u00e4nderten Lebensbed\u00fcrfnissen (Heimunterbringung, Pflegebed\u00fcrftigkeit) ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.5.a; darauf bezugnehmend Senatsbeschluss vom 09.05.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;162\/06, BFH\/NV 2007, 1501, unter 1.c). Es kann deshalb offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen die Kl\u00e4ger Vertrauensschutz in Anspruch h\u00e4tten nehmen k\u00f6nnen; f\u00fcr ein Vertrauen in die begehrte steuerrechtliche Beurteilung bestand schon bei Vertragsschluss kein Anlass.<\/li><li>bb) Dem Argument der Kl\u00e4ger, jedenfalls nach den konkreten Umst\u00e4nden des vorliegenden Einzelfalls komme der Ausschlussklausel, die angesichts der guten Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der \u00dcbergeber lediglich als &#8222;obiter dictum&#8220; in den \u00dcbergabevertrag aufgenommen worden und nie zum Tragen gekommen sei, keine entscheidende Bedeutung f\u00fcr die Frage der Ab\u00e4nderbarkeit zu, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Sichtweise steht bereits das oben dargelegte Erfordernis einer substantiellen Ab\u00e4nderbarkeit der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen auch zugunsten des \u00dcbergebers entgegen. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die vereinbarte Ausschlussklausel weder im Streitzeitraum noch zu einer anderen Zeit tats\u00e4chlich zur Anwendung gekommen ist. Denn dies h\u00e4ngt von reinen Zuf\u00e4lligkeiten ab und kann daher f\u00fcr eine \u2011\u2011gleichheitsgerechte\u2011\u2011 Einordnung der Versorgungsleistungen nicht ma\u00dfgeblich sein.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4ger vortragen, in Anbetracht der H\u00f6he der Bar-Versorgungsleistungen und unter Ber\u00fccksichtigung ihrer eigenen guten Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse habe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die vereinbarte Ausschlussklausel praktische Bedeutung h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, daher k\u00f6nne dieser Umstand im vorliegenden Streitfall vernachl\u00e4ssigt werden, ist nicht verst\u00e4ndlich, warum sie dann nicht von vornherein auf die Ausschlussklausel verzichtet haben. Die Aufnahme einer Ausschlussklausel spricht nach Einsch\u00e4tzung des erkennenden Senats vielmehr daf\u00fcr, dass die am Vertrag Beteiligten im Hinblick auf die langj\u00e4hrige Bindung durch den Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrag bewusst einer m\u00f6glichen wesentlichen \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse Rechnung tragen und gerade f\u00fcr diesen Fall einen Anspruch der \u00dcbergeber auf \u00c4nderung der wiederkehrenden Leistungen ausschlie\u00dfen wollten. Falls die Kl\u00e4ger bei Kenntnis der Steuersch\u00e4dlichkeit der vertraglichen Regelung ohne Weiteres auf diese verzichtet h\u00e4tten, \u00e4ndert das nichts an der Tatsache, dass sie f\u00fcr den Streitzeitraum verbindlich war.<\/li><li>e) Unabh\u00e4ngig davon, dass es nach dem oben Dargelegten f\u00fcr die Frage der Einordnung der Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last allein auf die vertragliche \u00c4nderbarkeit ankommt, f\u00fchrte auch die Betrachtung der tats\u00e4chlichen Handhabung der \u00c4nderungsklausel nach \u00a7&nbsp;323 ZPO durch die Vertragsparteien zu keiner abweichenden Wertung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger machen insoweit geltend, die Ab\u00e4nderbarkeit sei im Streitfall dadurch belegt, dass die H\u00f6he der Versorgungsleistungen im Laufe der Zeit tats\u00e4chlich mehrfach aus Gr\u00fcnden einer verringerten Leistungsf\u00e4higkeit des \u00dcbernehmers ge\u00e4ndert worden sei. Der Senat kann \u2011\u2011unabh\u00e4ngig davon, dass das FG insoweit auch keine Feststellungen getroffen hat\u2011\u2011 dahinstehen lassen, ob dieses Vorbringen der Kl\u00e4ger zutrifft, wobei diesbez\u00fcglich auf der Grundlage der bekannten Umst\u00e4nde Zweifel bestehen. Zwar erscheint es schl\u00fcssig, dass der monatliche Zahlbetrag mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wegen Umsatzr\u00fcckg\u00e4ngen auf 4.500&nbsp;\u20ac reduziert wurde, was sich in dem im Verh\u00e4ltnis zum Vorjahr 2010 (208.281,53&nbsp;\u20ac) geringeren Gewinn aus Gewerbebetrieb des Streitjahres 2011 in H\u00f6he von lediglich 172.763&nbsp;\u20ac widerspiegeln k\u00f6nnte. Demgegen\u00fcber bestehen Bedenken, ob es sich um &#8222;anhaltend starke&#8220; Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge handelte, da der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Folgejahr 2012 mit 206.724&nbsp;\u20ac wieder fast das Niveau des Jahres 2010 erreichte. Jedenfalls belegt die Reduzierung der monatlichen Bar-Versorgungsleistungen auf 4.500&nbsp;\u20ac\/Monat allenfalls eine vertraglich m\u00f6gliche Anpassung zugunsten des \u00dcbernehmers, aber keine solche zugunsten des \u00dcbergebers. Schlie\u00dflich dokumentiert die den Vertragsparteien stets m\u00f6gliche einvernehmliche \u00c4nderung eines Vertrages gerade nicht, dass eine Vertragspartei einen Anspruch auf \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich abgeschlossenen Vertrages entsprechend \u00a7&nbsp;323 ZPO auch gegebenenfalls gegen den Willen der anderen Vertragspartei gehabt h\u00e4tte.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger weitere Herabsetzungen des monatlichen Zahlungsbetrags im Jahr 2017 bis hin zu seiner vollst\u00e4ndigen Aussetzung anf\u00fchren, bleibt offen, inwieweit sich die Versorgungsbed\u00fcrfnisse des \u00dcbergebers im Verh\u00e4ltnis zu denjenigen bei Vertragsschluss (30.12.2003) grundlegend ge\u00e4ndert hatten. Die f\u00fcr die Reduzierung angegebene Begr\u00fcndung, der \u00dcbergeber sei &#8222;zurzeit nicht auf die dauernde Last angewiesen&#8220;, spricht \u2011\u2011worauf das FA zu Recht hinweist\u2011\u2011 sogar gegen die steuerliche Anerkennung des Verm\u00f6gens\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrages insgesamt. Denn festgestellte Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen k\u00f6nnen darauf hindeuten, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willk\u00fcrliche Aussetzung und anschlie\u00dfende Wiederaufnahme der Zahlungen, dar\u00fcber hinaus aber auch durch Schwankungen in der H\u00f6he des Zahlbetrags, die nicht durch \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 273, 504, Rz&nbsp;22).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.151123.XR3.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a, ZPO \u00a7 323, EStG \u00a7 52 Abs 23e, EStG \u00a7 52 Abs 18, SGB 11 \u00a7 15, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 20. November 2019, Az: 1 K 1899\/18 Leits\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-zwischen-leibrente-und-dauernder-last-bei-einer-bis-zum-31-12-2007-vereinbarten-vermoegensuebertragung-gegen-versorgungsleistungen-bfh-urteil-vom-15-november-2023-x-r-3-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007 vereinbarten Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistungen &#8211; BFH-Urteil vom 15. 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