{"id":76466,"date":"2024-01-26T18:55:32","date_gmt":"2024-01-26T16:55:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76466"},"modified":"2024-01-26T18:55:32","modified_gmt":"2024-01-26T16:55:32","slug":"verzicht-des-gesellschafters-auf-unter-nennwert-erworbene-genussrechtsforderung-bfh-urteil-vom-16-november-2023-iv-r-28-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verzicht-des-gesellschafters-auf-unter-nennwert-erworbene-genussrechtsforderung-bfh-urteil-vom-16-november-2023-iv-r-28-20\/","title":{"rendered":"Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung &#8211; BFH-Urteil vom 16. November 2023, IV R 28\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.161123.IVR28.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStDV 2000 \u00a7 60 Abs 2, EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 07. Oktober 2020, Az: 1 K 2191\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten \u00fcbersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein &#8222;Wegfallgewinn&#8220;, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 &#8211; 1 K 2191\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Behandlung eines Forderungsverzichts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, die im Bereich der \u2026 t\u00e4tig ist. Sie ist Teil der C-Gruppe und fungiert als Organtr\u00e4gerin. Komplement\u00e4rin ist die D-GmbH, die nur eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt. Kommanditistinnen sind die H-GmbH (80&nbsp;%), die V-AG (10&nbsp;%) und die L-AG (10&nbsp;%).<\/li><li>Im Jahr 2004 schloss die Kl\u00e4gerin mit der A-LP (Kanalinseln) und der B-LP (Kanalinseln) jeweils eine Genussrechtsvereinbarung (GRV) ab, mit der die Gl\u00e4ubigerinnen der Kl\u00e4gerin (Kreditnehmerin) einen Vorschuss in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 18&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac mit einer Laufzeit bis M\u00e4rz beziehungsweise Oktober 2011 gew\u00e4hrten (P). Die Verbindlichkeiten aus den GRV wurden von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Nennwert von insgesamt 28&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac in der Gesamthandsbilanz passiviert.<\/li><li>Bedingt durch hohe Investitionen \u2026 kam es in der C-Gruppe Ende 2008 zu hohen Verlusten. Anlaufschwierigkeiten im Werk und die allgemeine Wirtschaftskrise f\u00fchrten dazu, dass laufende langfristige Kredite nicht mehr getilgt werden konnten. Das Bankenkonsortium gew\u00e4hrte eine Tilgungsaussetzung; die ausgesetzten Tilgungsbetr\u00e4ge der Bankdarlehen f\u00fcr die Vorjahre sollten Ende 2010 zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, wozu die C-Gruppe aber nicht in der Lage war. Eine Verl\u00e4ngerung der im M\u00e4rz 2011 zur R\u00fcckzahlung f\u00e4lligen P-Mittel war aufgrund des von der Finanzkrise noch stark belasteten Risikokapitalmarkts und des seinerzeit hohen Insolvenzrisikos der C-Gruppe ausgeschlossen. F\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckzahlung stand der C-Gruppe keine Liquidit\u00e4t zur Verf\u00fcgung. Im Herbst 2010 machten die Banken die Gew\u00e4hrung eines neuen Finanzierungsrahmens davon abh\u00e4ngig, dass die P-Mittel vorab getilgt werden. Nach dem Willen der Banken sollten ihre Mittel nicht zur Tilgung der nachrangigen P-Verbindlichkeiten verwendet werden, w\u00e4hrend sie seit 2008 keine Tilgungen mehr erhalten hatten. Es sollte aber auch keine Zahlungsunf\u00e4higkeit dadurch eintreten, dass die Kl\u00e4gerin die f\u00e4lligen P-Mittel nicht zur\u00fcckzahlen kann.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rten sich die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin bereit, 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zur Abl\u00f6sung der GRV zur Verf\u00fcgung zu stellen. Hierzu gr\u00fcndeten sie (und X mit einer Kommanditeinlage von 500&nbsp;\u20ac, aber ohne Verm\u00f6gensbeteiligung) mit Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2010 die F-GmbH &amp; Co. KG (F-KG) und boten den Genussrechtsgl\u00e4ubigern den Ankauf der Forderungen an. Auf ihr eigenes Vorkaufsrecht verzichteten sie.<\/li><li>Am 17.12.2010 schlossen die Genussrechtsinhaber (\u00dcbertragende), die F-KG (Empf\u00e4ngerin) und die Kl\u00e4gerin (Kreditnehmerin) \u00fcber die beiden Genussrechte in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 18&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac jeweils einen \u00dcbertragungsvertrag (&#8222;Transfer Agreement&#8220;). \u00a7&nbsp;2.3 enthielt jeweils die aufschiebenden Bedingungen, die f\u00fcr die Wirksamkeit der \u00dcbertragung erf\u00fcllt und nachgewiesen sein mussten. Nach \u00a7&nbsp;3 war der Kaufpreis von 5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 9&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac bis sp\u00e4testens 22.12.2010 f\u00e4llig. Unter \u00a7&nbsp;5 enthielten die \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge &#8222;Erkl\u00e4rungen und weitere Zusicherungen der Empf\u00e4ngerin&#8220;. \u00a7&nbsp;5.3 lautet wie folgt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Unter der Voraussetzung, dass die \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;2.2 durchgef\u00fchrt wurde, versichern sowohl die Empf\u00e4ngerin wie [auch] der Kreditnehmer gegen\u00fcber der \u00dcbertragenden, dass sie w\u00e4hrend der derzeitigen finanziellen Restrukturierung des Kreditnehmers, wovon die \u00dcbertragung ein Teil ist, und noch vor dem in \u00a7&nbsp;3.1 der GRV genannten Enddatum, die GRV in ein Nachrangdarlehen zwischen Empf\u00e4ngerin und Kreditnehmer umwandeln, wobei in diesem Nachrangdarlehen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;(a)der Nominalbetrag \u20ac&nbsp;5.000.000 [\u20ac&nbsp;9.000.000] (\u2026) nicht \u00fcberschritten wird,&nbsp;&nbsp;(b)die R\u00fcckzahlung des Nominalbetrags nicht vor dem 31.03.2016 f\u00e4llig ist und&nbsp;&nbsp;(c)die Bestimmungen f\u00fcr die Nachrangigkeit im Wesentlichen denen aus der GRV entsprechen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Parteien sind sich einig, dass falls und solange die GRV nicht bis vor ihrem Enddatum aus \u00a7&nbsp;3.1 der GRV in ein Nachrangdarlehen umgewandelt ist, die Bestimmungen der GRV vor ihrem Enddatum so ge\u00e4ndert werden, dass sie den Anforderungen unter den Ziffern (a) und (b) dieses Paragrafen entsprechen. Die Vereinbarung [Zusicherung], die GRV umzuwandeln gilt als umgesetzt, wenn die GRV entsprechend diesem \u00a7&nbsp;5.3 ge\u00e4ndert wird. Die Empf\u00e4ngerin und der Kreditnehmer versichern au\u00dferdem, Nachweise f\u00fcr die obigen Vereinbarungen [Zusicherungen] zur Verf\u00fcgung zu stellen, die f\u00fcr die \u00dcbertragende nach Form und Inhalt zufriedenstellend sind. &#8230;&#8220;<\/li><li>F\u00fcr den Erwerb der Genussrechtsanteile hatten die Gesellschafter der F-KG ihrer Gesellschaft zuvor mit Vertr\u00e4gen vom 16.12.2010 Darlehen \u00fcber 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac (V-AG) beziehungsweise 4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac (H-GmbH) gew\u00e4hrt.<\/li><li>Die Kaufpreiszahlungen an die P-Gl\u00e4ubiger in H\u00f6he von 5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac und 9&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac wies die Kl\u00e4gerin nach Eingang der Mittel seitens ihrer Gesellschafter am 22.12.2010 an.<\/li><li>Mit Vertrag vom 23.12.2010 gew\u00e4hrte die F-KG der Kl\u00e4gerin ein Darlehen in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. In der Pr\u00e4ambel wurde ausgef\u00fchrt, dass die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin gemeinsam mit X die F-KG errichtet h\u00e4tten, damit sich diese an der Refinanzierung der Kl\u00e4gerin beteilige. Zudem wurde auf die oben genannten Vertrags\u00fcbernahmevereinbarungen mit den P-Gl\u00e4ubigern und der Kl\u00e4gerin Bezug genommen. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 erfolgte die Darlehensgew\u00e4hrung derart, dass der Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals in H\u00f6he von insgesamt 28&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac unter einem teilweisen Anspruchsverzicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Vertrags in eine Darlehensforderung in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac umgewandelt wurde. In \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Vertrags wurde ausgef\u00fchrt, dass die Darlehensgeberin auf einen Teilbetrag von 5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 9&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ihres Anspruchs auf R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals verzichtet und die Darlehensnehmerin diesen Verzicht annimmt. Der gesamte Verzichtsbetrag sollte in die gesamth\u00e4nderisch gebundene R\u00fccklage der Darlehensnehmerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;264c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;A&nbsp;II. des Handelsgesetzbuchs eingestellt werden. Das Darlehen war am 31.03.2016 zur\u00fcckzuzahlen.<\/li><li>In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 gab die Kl\u00e4gerin einen Gewinn in H\u00f6he von 711.415&nbsp;\u20ac an und erl\u00e4uterte, ihre Gesellschafter h\u00e4tten im Rahmen umfassender Finanzierungsgespr\u00e4che und -umgestaltungen mit externen Kapitalgebern Forderungen eines Kapitalgebers gegen die Kl\u00e4gerin mit einem Nennwert von 28&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac \u00fcber die F-KG f\u00fcr einen Kaufpreis in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac erworben. Sodann habe die F-KG als gemeinsames Finanzierungsvehikel der Gesellschafter auf einen Teilbetrag der Forderungen in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac verzichtet, was Bedingung der externen Kapitalgeber f\u00fcr eine weitere Finanzierung der C-Gruppe gewesen sei. Steuerlich liege im Hinblick auf die ertragsteuerliche &#8222;Volltransparenz&#8220; der F-KG ein Darlehensverzicht der Gesellschafter vor. Dieser sei nicht erfolgswirksam; der auf Ebene der Kl\u00e4gerin erzielte handelsrechtliche Ertrag (aus dem Wegfall von Verbindlichkeiten) in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac sei in der Steuerbilanz der Kl\u00e4gerin in einen steuerlichen Ausgleichsposten einzustellen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 03.05.2012 einen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr 2010, der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) stand.<\/li><li>Im Rahmen einer in den Jahren 2012 bis 2014 durchgef\u00fchrten Konzernpr\u00fcfung vertrat der Betriebspr\u00fcfer hingegen die Auffassung, dass die Vorg\u00e4nge zu einer Gewinnrealisierung in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac bei der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/li><li>Dem schloss sich das FA an und erlie\u00df am 22.07.2014 einen entsprechend ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2010, der am 23.02.2015 aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert wurde. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 07.10.2015).<\/li><li>Mit der nachfolgenden Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, ihre Gesellschafter h\u00e4tten aus gesellschaftlichen Gr\u00fcnden h\u00e4lftig auf die Darlehensforderungen verzichtet. Der Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) gelte f\u00fcr Personengesellschaften sinngem\u00e4\u00df. Der Vorgang sei erfolgsneutral. Der Teilerlass habe sich ausschlie\u00dflich in der Eigenkapitalsph\u00e4re abgespielt. Mangels Rechtsgrundlage sei kein steuerlicher Ertrag entstanden.<\/li><li>Mit Urteil vom 07.10.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2191\/15 \u00e4nderte das Finanzgericht (FG) den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2010 dahingehend, dass &#8222;die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb um 14.000.000&nbsp;EUR niedriger festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt&#8220; werden. Der erst nach dem vollzogenen Verkauf der Forderungen unter Nennwert durch die P-Gl\u00e4ubiger an die in der F-KG verbundenen Gesellschafter der Kl\u00e4gerin erfolgte teilweise Forderungsverzicht durch die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin sei insgesamt erfolgsneutral.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, das eine Verletzung materiellen Rechts in Gestalt der allgemeinen Auslegungsregeln sowie von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) r\u00fcgt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2191\/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Rechtsstreit beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Auslegung des FG, der (teilweise) Forderungsverzicht sei von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin nach dem Erwerb der betreffenden Forderungen ausgesprochen worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 1.). Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Gesamthandsbereich der Kl\u00e4gerin durch den Forderungsverzicht ausgel\u00f6ste Ertrag durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden konnte (dazu 2.). Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Klage ist als unbegr\u00fcndet abzuweisen (dazu 3.).<\/li><li>1. Die auf einer Vertragsauslegung beruhende Annahme des FG, der (teilweise) Forderungsverzicht sei von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin nach dem entgeltlichen Erwerb der betreffenden Forderungen ausgesprochen worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Die Auslegung von Vertr\u00e4gen geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung von Tatsachen. Die Vertragsauslegung bindet den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, sofern sie jedenfalls m\u00f6glich ist. In der Revisionsinstanz ist die Vertragsauslegung durch das FG aber daraufhin zu pr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet wurden. Das Revisionsgericht hat auch nachzupr\u00fcfen, ob die Vorinstanz die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (z.B. BFH-Urteile vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/16, Rz&nbsp;23; vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;96\/13, BFHE 257, 244, BStBl II 2017, 884, Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) Das FG ist zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass zwischen den P-Gl\u00e4ubigern und der F-KG mit den \u00dcbertragungsvertr\u00e4gen vom 17.12.2010 jeweils ein entgeltlicher Erwerb einer nicht mehr voll werthaltigen (GRV-)Forderung vereinbart worden ist. Hingegen sei kein Forderungsverzicht der P-Gl\u00e4ubiger erfolgt. Zun\u00e4chst sei es zu einem Gl\u00e4ubigerwechsel gekommen, erst danach h\u00e4tten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin als neue Gl\u00e4ubiger auf Forderungen verzichtet. Dabei hat die Vorinstanz zun\u00e4chst auf den Wortlaut der Vertr\u00e4ge (Vorbemerkung, \u00a7&nbsp;2.1, \u00a7&nbsp;5.3, \u00a7&nbsp;6.1&nbsp;f) abgestellt. Insbesondere sei die Reduzierung der (GRV-)Forderungen und des R\u00fcckzahlungsbetrags nicht Bedingung f\u00fcr das Zustandekommen der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge gewesen. Daneben hat das FG die Begleitumst\u00e4nde gew\u00fcrdigt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Interessenlage beider Parteien und die Beweggr\u00fcnde der P-Gl\u00e4ubiger (wie sie aus dem Schreiben der Kanzlei \u2026 &amp; Partner vom 25.03.2013 hervorgingen) sowie die Einsch\u00e4tzung, dass die P-Gl\u00e4ubiger \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FA\u2011\u2011 keine besondere Verhandlungsmacht besessen h\u00e4tten (E-Mail von Herrn Z vom 11.11.2010).<\/li><li>c) Diese W\u00fcrdigung h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>aa) Die Auslegung durch das FG ist m\u00f6glich. Nach den Vorbemerkungen zu den \u00dcbertragungsvertr\u00e4gen vom 17.12.2010 sollte die F-KG die (GRV-)Forderungen samt aller Rechte und Pflichten im Wege der Vertrags\u00fcbernahme erwerben und die Gl\u00e4ubigerinnen wollten ihren Rechtsstatus samt aller Rechte und Pflichten aus den GRV auf die Empf\u00e4ngerin \u00fcbertragen. Nach \u00a7&nbsp;2.1 und \u00a7&nbsp;2.2 der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge ist Gegenstand der Vertr\u00e4ge der Verkauf und die \u00dcbertragung der GRV im Nennwert von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 18&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac samt aller gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Forderungen, anderen Rechte, Verpflichtungen und allen mit den GRV verbundenen potenziellen Sicherheiten zum Kaufpreis von 5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 9&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Eine auf den teilweisen Verzicht bezogene Bedingung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;2.3 der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge nicht. Die F-KG und die Kl\u00e4gerin haben allein versichert, dass sie w\u00e4hrend der finanziellen Restrukturierung der Kl\u00e4gerin und vor dem in \u00a7&nbsp;3.1 der GRV genannten Enddatum die GRV in ein Nachrangdarlehen \u00fcber maximal 5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 9&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zwischen der F-KG und der Kl\u00e4gerin umwandeln (\u00a7&nbsp;5.3 der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge). Dementsprechend haben sie am 23.12.2010 einen Darlehensvertrag \u00fcber 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac geschlossen. Die Darlehensgew\u00e4hrung ist derart erfolgt, dass der Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 18&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac unter einem teilweisen Anspruchsverzicht in eine Darlehensforderung in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac umgewandelt worden ist (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Darlehensvertrags). Die F-KG hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 des Darlehensvertrags auf einen Teilbetrag in H\u00f6he von 5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 9&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ihres Anspruchs auf R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals verzichtet. Entsprechendes ergibt sich aus der Pr\u00e4ambel zum Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin vom 29.11.2010, aus der Pr\u00e4ambel der Vereinbarung \u00fcber die Errichtung der F-KG vom 29.11.2010 sowie aus der Pr\u00e4ambel der Darlehensvertr\u00e4ge zwischen der F-KG und den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin vom 16.12.2010. Der Wortlaut der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen gibt die Auslegung des FG damit her.<\/li><li>Die vom FG festgestellten Begleitumst\u00e4nde (Schreiben der Kanzlei \u2026 &amp; Partner vom 25.03.2013, E-Mail von Herrn Z vom 11.11.2010) stehen dieser Auslegung nicht zwingend entgegen. Zu Recht hat die Vorinstanz ber\u00fccksichtigt, dass die P-Gl\u00e4ubiger nicht auf ihre \u2011\u2011unbesicherten und nachrangigen\u2011\u2011 Forderungen verzichten wollten, um eine negative Au\u00dfenwirkung (Schaffung eines &#8222;Pr\u00e4zedenzfalls&#8220;) zu vermeiden. Dies l\u00e4sst nachvollziehbar erscheinen, warum sie Forderungen gegen\u00fcber der stark insolvenzgef\u00e4hrdeten Kl\u00e4gerin im Nennwert von 28&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zum (marktgerechten) Kaufpreis von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ver\u00e4u\u00dfert haben.<\/li><li>Letztlich r\u00fcgt das FA im Kern eine \u2011\u2011aus seiner Sicht\u2011\u2011 unzutreffende Auslegung der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge und des Darlehensvertrags durch das FG. Damit kann es im Revisionsverfahren allerdings keinen Erfolg haben (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht des FA hat die Vorinstanz auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln versto\u00dfen. Sie hat insbesondere nicht den Grundsatz missachtet, dass der Tatrichter alle f\u00fcr die Auslegung erheblichen Umst\u00e4nde umfassend zu w\u00fcrdigen und zumindest die wichtigsten f\u00fcr und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umst\u00e4nde in ihrer Bedeutung f\u00fcr das Auslegungsergebnis zu er\u00f6rtern und gegeneinander abzuw\u00e4gen hat (BFH-Urteil vom 14.03.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;59\/05, BFH\/NV 2007, 1319). So hat das FG die wesentlichen Interessen der P-Gl\u00e4ubiger ermittelt (Seite&nbsp;19 des angefochtenen Urteils). Dabei hat es ebenso die Versicherung der F-KG und der Kl\u00e4gerin gew\u00fcrdigt, w\u00e4hrend der finanziellen Restrukturierung der Kl\u00e4gerin und vor dem in \u00a7&nbsp;3.1 der GRV genannten Enddatum die GRV bei teilweisem Anspruchsverzicht in ein Nachrangdarlehen \u00fcber maximal 5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehungsweise 9&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac umzuwandeln (\u00a7&nbsp;5.3 der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge). Zugleich hat es aber auch die grundlegenden Interessen der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin benannt (Seite&nbsp;21 des angefochtenen Urteils). Die verschiedenen Positionen hat die Vorinstanz in ihre W\u00fcrdigung einbezogen und nachvollziehbar gewichtet. Eine Verletzung von Auslegungsregeln vermag der Senat nicht zu erkennen.<\/li><li>cc) Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/li><li>2. Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der mit dem (teilweisen) Forderungsverzicht der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin im Gesamthandsbereich der Kl\u00e4gerin einhergehende Ertrag durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden konnte. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>a) Wird der Gewinn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt, so ist f\u00fcr den Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahrs das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>b) Durch den Forderungsverzicht in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac war die in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin mit 28&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ausgewiesene Verbindlichkeit in entsprechender H\u00f6he auszubuchen. Aus der Minderung dieses Passivpostens um 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac entsteht ein entsprechender Ertrag (&#8222;Wegfallgewinn&#8220;, Schmidt\/Wacker, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;550; zustimmend Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;671; vgl. auch Erhardt\/Zeller, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2012, 1636, 1638: &#8222;Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit in ungleicher H\u00f6he&#8220;; Desens, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2023, 2326, 2327: &#8222;Konfusionsgewinn&#8220;). Einer besonderen Rechtsgrundlage daf\u00fcr, den Ertrag aus der Erh\u00f6hung des steuerlichen Betriebsverm\u00f6gens als steuerpflichtig zu behandeln, bedarf es nicht (anderer Ansicht Pyszka, BB 1998, 1557, 1560: keine Betriebseinnahme wegen Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis; \u00e4hnlich Herbst\/Stegemann, DStR 2013, 176, 179 und DStR 2017, 2081, 2086: keine Gegenleistung).<\/li><li>c) Der mit dem Wegfall der Verbindlichkeit einhergehenden Erh\u00f6hung des Gesamthandsverm\u00f6gens steht keine Einlage oder &#8222;Quasi-Einlage&#8220; der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber (so aber Pyszka, BB 1998, 1557, 1560: &#8222;wie eine &#8218;Einlage&#8216; zu behandeln&#8220;; \u00e4hnlich Lauer, DStR 2021, 2333, 2337). Zwar stellen die Forderungen der F-KG Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;(I) der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin bei der Kl\u00e4gerin dar (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG; zu den Anforderungen s. zuletzt BFH-Urteil vom 27.07.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;30); die F-KG ist eine verm\u00f6gensverwaltende (nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG gewerblich gepr\u00e4gte) Personengesellschaft, deren Wirtschaftsg\u00fcter ihren Gesellschaftern nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO (Bruchteilsbetrachtung) zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118, Rz&nbsp;60). Da in den Sonderbilanzen indes nur Forderungen in H\u00f6he von insgesamt 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac aktiviert waren, konnte der \u00fcbersteigende Verzichtsbetrag in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac nicht (aus dem Sonderbereich entnommen und) in das Gesamthandsverm\u00f6gen eingelegt werden (\u00e4hnlich Eilers\/Schwahn, Sanierungs-Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;3.63). Auf die Fragen der betrieblichen oder gesellschaftlichen Veranlassung des Forderungsverzichts und der Werthaltigkeit der Forderung kommt es nicht an.<\/li><li>d) Die bei Mitunternehmerschaften anzuwendenden Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung stehen der Ertragswirksamkeit des Vorgangs nicht entgegen.<\/li><li>aa) Anspr\u00fcche eines Gesellschafters aus einer gegen\u00fcber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung geh\u00f6ren zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz (Gesamthandsbilanz) auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird. Auch wenn feststeht, dass eine solche Darlehensforderung wertlos ist, weil sie von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommt. Das Imparit\u00e4tsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsverm\u00f6gen \u2011\u2011ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;39, m.w.N.).<\/li><li>Aus der Gleichbehandlung eines Verlusts im Sonderbetriebsverm\u00f6gen mit dem Verlust einer Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen folgt, dass ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Verlustrealisierung infolge der Wertlosigkeit einer Darlehensforderung der Zeitpunkt ist, zu dem die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb im Ganzen aufgibt oder ver\u00e4u\u00dfert. Die auf diesen Zeitpunkt aufzustellende Schlussbilanz zur Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe tritt an die Stelle der handelsrechtlichen Liquidationsschlussbilanz. Der Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn schlie\u00dft grunds\u00e4tzlich das Ergebnis der gewerblichen Bet\u00e4tigung des Gesellschafters ab. Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlusts s\u00e4mtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;40, m.w.N.).<\/li><li>Gleiches gilt, soweit der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ohne dass die Gesellschaft ihren Betrieb beendet. Mit dem Ausscheiden endet die Stellung als Mitunternehmer. Die steuerlichen Folgen des Ausscheidens sind daher abschlie\u00dfend durch die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 EStG zu ziehen und erstrecken sich mithin auch auf eine etwaige Gewinn-\/Verlustrealisierung im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen\u00fcber der Gesellschaft. Wird im Zuge der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsanteils auch eine Darlehensforderung ver\u00e4u\u00dfert, erh\u00f6ht das daf\u00fcr geleistete Entgelt den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s. Liegt das Entgelt unter dem Nennbetrag der Forderung, f\u00fchrt dies zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsverlust im Sonderbetriebsverm\u00f6gen (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;41, m.w.N.).<\/li><li>Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Mitunternehmerschaft werden, wie dargelegt, die in der Sonderbilanz ausgewiesenen Bilanzpositionen durch die Erstellung einer Sonderschlussbilanz nur noch bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns ber\u00fccksichtigt. Eine Sonderbilanz ist f\u00fcr den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr aufzustellen. Damit entf\u00e4llt zugleich das Erfordernis einer korrespondierenden Bilanzierung. Der Erwerber des Gesellschaftsanteils, der zugleich auch die Forderung des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters gegen die Gesellschaft erworben hat, \u00fcbernimmt nicht das in der Sonderbilanz ausgewiesene Kapitalkonto des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters. Vielmehr ist f\u00fcr den Erwerber eine &#8222;eigene&#8220; Sonderbilanz zu erstellen, in der die der Gesellschaft (weiterhin) zur Verf\u00fcgung gestellte Darlehensforderung mit den Anschaffungskosten des Neugesellschafters zu bilanzieren ist. Liegen diese unter dem Nominalwert der Darlehensforderung, ist der Bilanzansatz in der Sonderbilanz auf die niedrigeren Anschaffungskosten begrenzt. Davon ausgehend gelten dann grunds\u00e4tzlich (wieder) die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;42).<\/li><li>Auf die Gesamthandsbilanz der Gesellschaft haben die Ver\u00e4u\u00dferung der Darlehensforderung und der damit einhergehende Ver\u00e4u\u00dferungsverlust im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters keine Auswirkung. Die Darlehensverbindlichkeit ist ungeachtet der \u00dcbertragung auf den Neugesellschafter in unver\u00e4nderter H\u00f6he auszuweisen. Dies hat zur Folge, dass sp\u00e4tere Zahlungen der Gesellschaft auf die Darlehensforderung bei dem Neugesellschafter zu einer Gewinnrealisierung im Sonderbetriebsverm\u00f6gen f\u00fchren, soweit sie die in der Sonderbilanz des Neugesellschafters ausgewiesenen Anschaffungskosten \u00fcbersteigen (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;43, m.w.N.).<\/li><li>Nur durch diese bilanzielle Behandlung wird sichergestellt, dass dem Altgesellschafter der Verlust aus der Wertlosigkeit der Darlehensforderung gleich dem Verlust einer in das Gesamthandsverm\u00f6gen geleisteten Einlage im Zeitpunkt der Beendigung seines (mit-)unternehmerischen Engagements und dem Erwerber der Darlehensforderung, dem Neugesellschafter, eine funktionale Einlage im Rahmen der additiven Gesamtbilanz nur in H\u00f6he des tats\u00e4chlich geleisteten Aufwands steuerlich zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;44).<\/li><li>Die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung sind streng gesellschafterbezogen anzuwenden. Die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit verliert damit im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters ihre Funktion als funktionales Eigenkapital. Im Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Gesellschafterforderung auf den Neugesellschafter f\u00e4llt der korrespondierende Bilanzansatz in der Sonderbilanz des Altgesellschafters weg. Dies hat zur Folge, dass eine in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Gesellschaftsanteils entsprechend ihrem Bilanzausweis als Fremdkapital anzusehen ist. Sie wandelt sich erst durch die Erfassung der Darlehensforderung in der Sonderbilanz des erwerbenden Neugesellschafters von Fremdkapital (wieder) in funktionales Eigenkapital der Gesellschaft um (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;45).<\/li><li>bb) Diese Grunds\u00e4tze stehen dem Ertragsausweis in der Gesamthandsbilanz der Kl\u00e4gerin, der aus dem teilweisen Wegfall der Verbindlichkeit resultiert, nicht entgegen (so aber \u2011\u2011der Vorinstanz zustimmend\u2011\u2011 Lauer, DStR 2021, 2333, 2337; Kubik\/M\u00fcnch, BB 2022, 555, 558; Kahle, BB 2023, 1771, 1774).<\/li><li>aaa) Zum einen f\u00fchren die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung dazu, dass der Gesellschafter seine Forderung gegen die Personengesellschaft w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft nicht gewinnmindernd wertberichtigen kann (Schmidt\/Wacker, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;544; Ley, K\u00f6lner Steuer-Dialog \u2011\u2011K\u00d6SDI\u2011\u2011 2005, 14815, 14822). Ein im Sonderbereich eintretender (Darlehens-)Verlust wird unter Suspendierung des Imparit\u00e4tsprinzips auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung hinausgeschoben. Die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung k\u00f6nnen indes einen \u2011\u2011auch handelsrechtlich gebotenen\u2011\u2011 Ertragsausweis im Gesamthandsbereich der Gesellschaft nicht neutralisieren. Ihre Rechtfertigung liegt in den mit \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 EStG verfolgten Zielen, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann, und zudem das Ergebnis der Besteuerung unabh\u00e4ngig davon zu machen, ob die Leistung des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Verg\u00fctung abgegolten wird (BFH-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/12, BFHE 249, 177, BStBl II 2017, 668, Rz&nbsp;20; Wendt, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2017, 957). Die Gleichstellungsthese verlangt indes keine Nichtber\u00fccksichtigung des in der Gesamthand angefallenen Ertrags. Denn auch beim Einzelunternehmer w\u00e4re der Forderungsverzicht mit einem entsprechenden Ertrag verbunden.<\/li><li>bbb) Zum anderen muss die Kl\u00e4gerin die am 17.12.2010 erworbenen Forderungen im Nennwert von insgesamt 28&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac in den Sonderbilanzen ihrer Gesellschafter mit den Anschaffungskosten von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac aktivieren (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). Liegen die Anschaffungskosten einer Forderung unter ihrem Nominalwert, ist der Bilanzansatz in der Sonderbilanz auf die niedrigeren Anschaffungskosten begrenzt (BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;42). Die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung beschr\u00e4nken das Anschaffungskostenprinzip also nicht (Wendt, FR 2017, 957, 959). Diesem Ansatz im Sonderbereich stand bis zum Forderungsverzicht am 23.12.2010 allerdings eine Verbindlichkeit im Gesamthandsbereich in H\u00f6he von 28&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac (Nennbetrag) gegen\u00fcber (vgl. Reddig in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;238 &#8222;Genussrechte&#8220;). Die korrespondierende Bilanzierung kann sich damit auch nur auf den in der Sonderbilanz ausgewiesenen Wert der Forderung von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac beziehen, nicht auf den \u2011\u2011vom Anschaffungskostenprinzip &#8222;gedeckelten&#8220;\u2011\u2011 \u00fcbersteigenden Betrag.<\/li><li>Ein korrespondierender Aktivposten ist in der Sonderbilanz nur f\u00fcr solche Anspr\u00fcche des Gesellschafters zu bilden, die zu einer Sonderverg\u00fctung f\u00fchren k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/12, 249, 177, BStBl II 2017, 668, Rz&nbsp;20; Kahle, BB 2018, 747, 751). Dies ist hier allein die erworbene Kapitalforderung, die mit den Anschaffungskosten von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac aktiviert wird. Der diesen Betrag \u00fcbersteigende Betrag der Verbindlichkeit steht in keinem Korrespondenzverh\u00e4ltnis zu einer Forderung im Sonderbereich (ebenso Centrale f\u00fcr GmbH, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2004, 1212). Insoweit fehlt es an einer die Anwendung der Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung rechtfertigenden &#8222;systembedingten Verkn\u00fcpfung&#8220; (BFH-Urteil vom 01.03.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/03, BFH\/NV 2005, 1523, unter II.B.2.c&nbsp;aa) beziehungsweise an einer Passivierung &#8222;aus gleichem Rechtsgrund&#8220; (Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;240). Ebenso wenig tr\u00e4gt der Gedanke der &#8222;Umwandlung&#8220; der Gesamthandsverbindlichkeit in Eigenkapital (BFH-Urteil vom 24.01.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.3.; Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;240; Kahle, BB 2018, 747, 749): In H\u00f6he des 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigenden Betrags der Verbindlichkeit ist es in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft nicht zu einem Wechsel von Fremdkapital in (funktionales) Eigenkapital gekommen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz&nbsp;45). Daher f\u00fchrt der Erwerb einer Forderung des Sonderbetriebsverm\u00f6gens&nbsp;I unter Nennwert im Hinblick auf die Wertdifferenz zu einem &#8222;Wegfallgewinn&#8220; (Schmidt\/Wacker, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;550; zustimmend Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;671; Ley, K\u00d6SDI 2005, 14815, 14822).<\/li><li>ccc) Der Ertragswirksamkeit des Vorgangs steht \u2011\u2011entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung\u2011\u2011 auch nicht entgegen, dass der teilweise Forderungsverzicht durch die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin erfolgt ist (und nicht durch fremde Dritte). Greifen die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung \u2011\u2011wie im Streitfall in H\u00f6he des 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigenden Betrags\u2011\u2011 nicht, kommt es durch den teilweisen Wegfall der Gesellschaftsverbindlichkeit nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu einer (sofortigen) Gewinnrealisierung im Gesamthandsbereich.<\/li><li>e) Der Ertrag konnte auch nicht durch die Bildung eines (passiven) Ausgleichspostens im Gesamthandsbereich neutralisiert werden. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Bildung eines Ausgleichsposten ist nicht ersichtlich (anderer Ansicht Centrale f\u00fcr GmbH, GmbHR 2004, 1212; Herbst\/Stegemann, DStR 2013, 176, 179). Eine solche ergibt sich \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 auch nicht aus \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV). Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;60 EStDV regelt ausweislich ihrer \u00dcberschrift, welche &#8222;Gewinnermittlungsunterlagen&#8220; (Anzinger in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;104) der Buchf\u00fchrung beizuf\u00fcgen sind. Enth\u00e4lt die Bilanz Ans\u00e4tze oder Betr\u00e4ge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ans\u00e4tze oder Betr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStDV durch Zus\u00e4tze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann aber auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beif\u00fcgen (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStDV). Hierbei handelt es sich um Verfahrensvorschriften (HHR\/Anzinger, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;104). Eine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage f\u00fcr einen steuerlichen Ausgleichsposten ist in \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 EStDV nicht zu erblicken.<\/li><li>f) Ferner steht dem steuerpflichtigen Ertrag im Gesamthandsbereich kein korrespondierender Aufwand im Sonderbereich gegen\u00fcber. Zwar wird vertreten, dass im Fall des Darlehensverzichts des Gesellschafters zugunsten der Personengesellschaft die Grunds\u00e4tze des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 09.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) sinngem\u00e4\u00df anzuwenden seien, wenn der Verzicht aus eigenbetrieblichem Interesse des Gesellschafters erfolge&nbsp;&#8211; in H\u00f6he des noch werthaltigen Teils der Forderung seien bei der Personengesellschaft eine Einlage und beim Gesellschafter eine Entnahme zu erfassen; in H\u00f6he des nicht mehr werthaltigen Teils entst\u00fcnden bei der Personengesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag und beim Gesellschafter ein abzugsf\u00e4higer Aufwand (Pyszka, BB 1998, 1557, 1559; Schmidt\/Wacker, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;550; anderer Ansicht Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;331; HHR\/Schneider, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;730). Dies betrifft jedoch allein den Verzicht auf eine mit dem Nennwert aktivierte Forderung des Gesellschafters, nicht den Forderungserwerb unter Nennwert. Daher kann offenbleiben, ob dem Verzicht vorliegend eine gesellschaftsrechtliche oder eine betriebliche Veranlassung zugrunde lag.<\/li><li>g) Schlie\u00dflich hat das BMF zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gegenauffassung zu Wertungswiderspr\u00fcchen f\u00fchren w\u00fcrde. Das betrifft zum einen die Behandlung einer vollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung der unter Nennwert erworbenen Forderung. Das BMF geht zutreffend davon aus, dass diese zu einem entsprechenden Ertrag im Sonderbereich f\u00fchren m\u00fcsste&nbsp;&#8211; spiegelbildlich zu dem hier streitigen Ertrag im Gesamthandsbereich, der auf dem Verzicht auf den entsprechenden Teil der Forderung beruht. Der Vorgang ist nicht gewinnneutral.<\/li><li>Ebenso berechtigt ist der Hinweis auf den Forderungsverkauf des Gesellschafters an einen Dritten unter Nennwert. Mit einer derartigen Abtretung geht ein entsprechender Verlust im Sonderbereich einher, aber kein korrespondierender Ertrag im Gesamthandsbereich. Durch die Abtretung werden Forderung und Verbindlichkeit aus der systembedingten Verkn\u00fcpfung gel\u00f6st (BFH-Urteil vom 01.03.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/03, BFH\/NV 2005, 1523, unter II.B.2.c). Entsprechendes gilt im Fall des Forderungserwerbs unter Nennwert. Die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung stehen einer \u2011\u2011nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen eintretenden\u2011\u2011 Gewinnerh\u00f6hung im Gesamthandsbereich nicht entgegen.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Aus dem im Streitjahr erfolgten teilweisen Forderungsverzicht in H\u00f6he von 14&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac durch die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ist im Gesamthandsbereich der Kl\u00e4gerin ein steuerpflichtiger Ertrag in n\u00e4mlicher H\u00f6he entstanden. Dieser kann nicht durch einen (steuerlichen) Ausgleichsposten neutralisiert werden. Die Klage ist als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.161123.IVR28.20.0 BFH IV. Senat FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStDV 2000 \u00a7 60 Abs 2, EStG VZ 2010 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 07. Oktober 2020, Az: 1 K 2191\/15 Leits\u00e4tze 1. 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