{"id":76468,"date":"2024-01-26T18:57:30","date_gmt":"2024-01-26T16:57:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76468"},"modified":"2024-01-26T18:57:30","modified_gmt":"2024-01-26T16:57:30","slug":"kein-investitionsabzugsbetrag-zugunsten-des-erwerbers-eines-anteils-an-einer-personengesellschaft-bfh-beschluss-vom-07-dezember-2023-iv-r-11-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-investitionsabzugsbetrag-zugunsten-des-erwerbers-eines-anteils-an-einer-personengesellschaft-bfh-beschluss-vom-07-dezember-2023-iv-r-11-21\/","title":{"rendered":"Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer Personengesellschaft &#8211; BFH-Beschluss vom 07. Dezember 2023, IV R 11\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.071223.IVR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7g Abs 1, EStG \u00a7 7g Abs 7, FGO \u00a7 60 Abs 3, FGO \u00a7 48, FGO \u00a7 126a, AO \u00a7 179 Abs 1, AO \u00a7 179 Abs 2, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, FGO \u00a7 11, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 26. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 1018\/19 E,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr den beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsverm\u00f6gen sich Photovoltaikanlagen befinden, kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 26.03.2021 &#8211; 4 K 1018\/19 E,F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Ber\u00fccksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer GbR, in deren Gesamthandsverm\u00f6gen sich Photovoltaikanlagen befinden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin zu 1.), eine GbR, betreibt zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachfl\u00e4chen. Die betreffenden Geb\u00e4ude verf\u00fcgen jeweils \u00fcber eine Dacheindeckung aus Trapezblech, auf die die Anlagen mittels einer Unterkonstruktion montiert wurden. An der Kl\u00e4gerin zu 1. waren im Jahr 2016 (Streitjahr) die Kl\u00e4gerin zu 3. und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin zu 3.) sowie M zu gleichen Teilen beteiligt. Die Kl\u00e4gerin zu 3. wurde im Streitjahr zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kl\u00e4ger zu 2. und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger zu 2.), zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>In einer Gesellschafterversammlung im November des Streitjahrs wurde er\u00f6rtert, dass die Kl\u00e4gerin zu 3. beabsichtige, ihre Anteile an der Kl\u00e4gerin zu 1. auf den Kl\u00e4ger zu 2. zu \u00fcbertragen. Es wurde beschlossen, dass bis zur n\u00e4chsten Gesellschafterversammlung im Jahr 2017 ein Kaufvertrag und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises erstellt werden sollten. Mit Vertrag vom 21.10.2017 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin zu 3. auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Wirkung zum 01.01.2018 ihre Anteile an der Kl\u00e4gerin zu 1. an den Kl\u00e4ger zu 2.<\/li><li>In ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin zu 1. f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. wegen des geplanten Erwerbs der Anteile einen IAB in H\u00f6he von 48.000&nbsp;\u20ac geltend. Daneben beantragten der Kl\u00e4ger zu 2. und die Kl\u00e4gerin zu 3. hilfsweise die Ber\u00fccksichtigung des IAB im Rahmen ihrer Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr. Zur Begr\u00fcndung verwiesen sie darauf, dass der IAB f\u00fcr die in dem Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zu 1. befindlichen Photovoltaikanlagen gebildet werde.<\/li><li>Am 04.05.2018 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr das Streitjahr f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1., in dem der IAB keine Ber\u00fccksichtigung fand. In einem negativen Feststellungsbescheid vom selben Tag stellte das FA zudem fest, dass der Kl\u00e4ger zu 2. im Streitjahr kein Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin zu 1. gewesen sei und keine Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus der Kl\u00e4gerin zu 1. erzielt habe. Auch im Einkommensteuerbescheid des Kl\u00e4gers zu 2. und der Kl\u00e4gerin zu 3. vom 24.05.2018 ber\u00fccksichtigte das FA den IAB nicht.<\/li><li>Die gegen diese Bescheide eingelegten Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 07.03.2019), ebenso die nachfolgende Klage, die das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster mit Urteil vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1018\/19&nbsp;E,F abwies. Die Ber\u00fccksichtigung des IAB im Gewinnfeststellungsbescheid des Streitjahrs scheide aus, weil es an der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr die gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlichen gemeinschaftlichen Eink\u00fcnfteerzielung fehle, da der Kl\u00e4ger zu 2. noch nicht an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Die hilfsweise beantragte \u00c4nderung des streitgegenst\u00e4ndlichen Einkommensteuerbescheids komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug eines IAB nicht vorgelegen h\u00e4tten, und zwar weder bezogen auf den Erwerb des Anteils an der Kl\u00e4gerin zu 1. noch bezogen auf die bereits im Betrieb der Kl\u00e4gerin zu 1. befindlichen Photovoltaikanlagen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, die sie mit der Verletzung von Bundesrecht begr\u00fcnden. Sie meinen insbesondere, das bei Personengesellschaften anerkannte Transparenzprinzip gebiete es, dem k\u00fcnftigen Gesellschafter einer GbR die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme eines IAB auch dann zu er\u00f6ffnen, wenn sich die Photovoltaikanlage bereits vor dessen Beitritt im Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft befunden habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. und der Kl\u00e4ger zu 2. beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil, soweit es die Gewinnfeststellung 2016 betrifft, die Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019 betreffend die Gewinnfeststellung 2016 sowie den negativen Feststellungsbescheid f\u00fcr 2016 vom 04.05.2018 aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2016 vom 04.05.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2. ein IAB in H\u00f6he von 48.000&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger zu 2. und die Kl\u00e4gerin zu 3. beantragen hilfsweise sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben, soweit es die Einkommensteuerfestsetzung 2016 betrifft, sowie den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24.05.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass \u2011\u2011unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019\u2011\u2011 beim Kl\u00e4ger zu 2. ein Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 48.000&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser M\u00f6glichkeit haben die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 29.11.2023 Gebrauch gemacht.<\/li><li>Das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide rechtm\u00e4\u00dfig sind und die Klage somit insgesamt abzuweisen war. Der negative Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 ist rechtm\u00e4\u00dfig, weil der Kl\u00e4ger zu 2. im Streitjahr (noch) nicht Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin zu 1. war (hierzu unter 1.). Hieraus folgt zugleich, dass auch die Nichterfassung des streitigen IAB zugunsten des Kl\u00e4gers zu 2. im Gewinnfeststellungsbescheid vom 04.05.2018 zutreffend ist (hierzu unter 2.). Ohne Rechtsfehler ist das FG schlie\u00dflich zu dem Ergebnis gelangt, dass der IAB \u2011\u2011mangels Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 im Einkommensteuerbescheid vom 24.05.2018 ebenfalls nicht zu ber\u00fccksichtigen war (hierzu unter 3.).<\/li><li>1. Das FG hat den negativen Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 zutreffend als rechtm\u00e4\u00dfig erachtet und die hiergegen gerichtete, zul\u00e4ssige Klage der Kl\u00e4gerin zu 1. und des Kl\u00e4gers zu 2. als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>a) Die Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere waren die Kl\u00e4gerin zu 1. als Prozessstandschafterin (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO) und der Kl\u00e4ger zu 2. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO klagebefugt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;89\/05, BFH\/NV 2008, 1984, unter III.1.a).<\/li><li>b) Das FG hat in diesem Zusammenhang zutreffend davon abgesehen, den Mitgesellschafter M beziehungsweise die Kl\u00e4gerin zu 3. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO zum Verfahren beizuladen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung).<\/li><li>Besteht Streit \u00fcber die Mitunternehmerstellung eines Dritten, bedarf es nicht der Beiladung derjenigen Gesellschafter der Personengesellschaft, deren Mitunternehmereigenschaft unstreitig ist und deren Gewinnquote, bezogen auf den Gewinn, der nach Abzug der auf den Dritten entfallenden Betr\u00e4ge verbleibt, unver\u00e4ndert bleibt (z.B. BFH-Urteil vom 30.07.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/85, BFH\/NV 1989, 502, unter 1., m.w.N.). In diesem Fall sind die Mitgesellschafter vom Ausgang des anh\u00e4ngigen Verfahrens nicht betroffen und damit weder klagebefugt noch beizuladen (BFH-Beschluss vom 26.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;89\/05, BFH\/NV 2008, 1984, unter III.1.b).<\/li><li>bb) Dementsprechend war M, dessen Mitunternehmereigenschaft unstreitig ist, nicht beizuladen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Gewinnquote durch die Frage der Mitunternehmerstellung des Kl\u00e4gers zu 2. beeinflusst wird. Eine etwaige Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids k\u00f6nnte im Streitjahr allenfalls dazu f\u00fchren, dass im Gewinnfeststellungsbescheid bei der Ermittlung des Gewinns\/Verlusts aus dem Erg\u00e4nzungsbilanzbereich des Kl\u00e4gers zu 2. ein IAB zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re. Hiervon w\u00e4re jedoch die Gewinnquote des M nicht ber\u00fchrt.<\/li><li>cc) Aus den gleichen Erw\u00e4gungen war die Kl\u00e4gerin zu 3., die lediglich gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 24.05.2018 Klage erhoben hat, nicht beizuladen. Das Klagebegehren zielt nicht darauf, die Mitunternehmerstellung der Kl\u00e4gerin zu 3. in Frage zu stellen, sondern \u2011\u2011dies ergibt die Auslegung der Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 allein darauf, den Kl\u00e4ger zu 2. neben der Kl\u00e4gerin zu 3. und M als Mitunternehmer zu erfassen und zu seinen Gunsten im Rahmen einer f\u00fcr ihn im Zusammenhang mit der (geplanten) Anschaffung des Mitunternehmeranteils zu bildenden Erg\u00e4nzungsbilanz einen IAB zu ber\u00fccksichtigen und damit einen Erg\u00e4nzungsbilanzverlust festzustellen. Hiervon werden die Rechte der Kl\u00e4gerin zu 3. nicht ber\u00fchrt. Selbst wenn der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn\/-verlust einen Korrekturposten bildet, der auf die Gesamthandsbilanz bezogen ist, bildet diese Korrektur von Wertans\u00e4tzen in der Gesamthandsbilanz doch allein die individuellen steuerrechtlichen Verh\u00e4ltnisse des betroffenen Mitunternehmers ab (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz&nbsp;26).<\/li><li>c) Der negative Feststellungsbescheid ist \u2011\u2011wovon das FG stillschweigend ausgegangen ist\u2011\u2011 wirksam. Die negative Feststellung, das hei\u00dft das Nichtvorliegen der Mitunternehmerstellung des Kl\u00e4gers zu 2. im Streitjahr, konnte Gegenstand eines gesonderten Bescheids sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;89\/05, BFH\/NV 2008, 1984, unter III.2.a&nbsp;cc&nbsp;aaa, m.w.N.).<\/li><li>d) Der negative Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 ist rechtm\u00e4\u00dfig, denn der Kl\u00e4ger zu 2. war im Streitjahr noch nicht Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin zu 1. Er war daher nicht in die Gewinnfeststellung der Kl\u00e4gerin zu 1. einzubeziehen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO werden einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem \u2011\u2011wie im Streitfall vorliegenden\u2011\u2011 Gewerbebetrieb (vgl. zur Gewerblichkeit des Betriebs einer Photovoltaikanlage z.B. BFH-Urteile vom 16.09.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/12, Rz&nbsp;17; vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2013, 118, Rz&nbsp;35) sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Mitunternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG f\u00fchren. In die Feststellung der Eink\u00fcnfte sind dann alle Mitunternehmer einzubeziehen. Mitunternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder \u2011\u2011in Ausnahmef\u00e4llen\u2011\u2011 eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (z.B. BFH-Urteil vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/13, BFHE 259, 258, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>bb) Danach war der Kl\u00e4ger zu 2., der erst mit Wirkung zum 01.01.2018 Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zu 1. geworden ist, im Streitjahr noch nicht Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin zu 1. Er war somit nicht in die Gewinnfeststellung der Kl\u00e4gerin zu 1. einzubeziehen.<\/li><li>2. Das FG hat den streitgegenst\u00e4ndlichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 04.05.2018 ebenfalls zutreffend als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen und die hiergegen gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin zu 1. und des Kl\u00e4gers zu 2. als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>a) Die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid gerichtete Klage zielt darauf, den Kl\u00e4ger zu 2. als Mitunternehmer in die Gewinnfeststellung der Kl\u00e4gerin zu 1. einzubeziehen und f\u00fcr diesen den streitigen IAB in Gestalt eines Erg\u00e4nzungsbilanzverlusts festzustellen. Bei der Frage, wer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist und ob f\u00fcr einen Mitunternehmer ein Erg\u00e4nzungsbilanzverlust festzustellen ist, handelt es sich um zwei selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Die so verstandene Klage ist zul\u00e4ssig. Dass es sich bei dem negativen Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 hinsichtlich einer im Streitjahr bestehenden Mitunternehmereigenschaft des Kl\u00e4gers zu 2. um einen Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung im Sinne des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/90, BFHE 171, 486, BStBl II 1993, 820, unter 1.a), f\u00fchrt nicht dazu, dass die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid als Folgebescheid gerichtete Klage, mit der ausschlie\u00dflich beziehungsweise vorrangig Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, unzul\u00e4ssig ist. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begr\u00fcndetheit der Klage allerdings nur noch zu pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids f\u00fcr den Folgebescheid eingetreten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;20, zu \u00a7&nbsp;35b des Gewerbesteuergesetzes).<\/li><li>c) Das FG konnte \u2011\u2011ohne gegen die Grundordnung des Verfahrens zu versto\u00dfen\u2011\u2011 ohne Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO \u00fcber die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr entscheiden. Denn eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht \u2011\u2011wie im Streitfall das FG\u2011\u2011 in demselben Verfahren auch \u00fcber das vorgreifliche Rechtsverh\u00e4ltnis entscheidet (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>d) Das FG hat in Bezug auf das Verfahren, das den Gewinnfeststellungsbescheid vom 04.05.2018 betrifft, keine Beiladungen \u00fcbersehen. Es gilt das unter II.1.b Gesagte entsprechend.<\/li><li>e) Die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 04.05.2018 ist \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 unbegr\u00fcndet.<\/li><li>aa) Soweit die Kl\u00e4gerin zu 1. und der Kl\u00e4ger zu 2. begehren, den Kl\u00e4ger zu 2. als Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin zu 1. in den Gewinnfeststellungsbescheid aufzunehmen, ist die Klage ohne Erfolg. Dies folgt aus den bindenden Feststellungen des negativen Feststellungsbescheids vom 04.05.2018. Dieser stellt \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 zutreffend und mit bindender Wirkung fest, dass der Kl\u00e4ger zu 2. im Streitjahr nicht Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin zu 1. war und er damit auch nicht im Gewinnfeststellungsbescheid des Streitjahrs vom 04.05.2018 als Mitunternehmer aufgenommen werden kann.<\/li><li>bb) Damit kommt auch die Ber\u00fccksichtigung des streitigen IAB zugunsten des Kl\u00e4gers zu 2. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;7 EStG nicht in Betracht. Denn grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Aufwendungen von Personen, die im Feststellungszeitraum (noch) nicht an einer bereits werbend t\u00e4tigen Gesellschaft beteiligt sind, nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte dieser Gesellschaft sein (BFH-Urteil vom 06.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;49\/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309, Rz&nbsp;47; zu vor dem Feststellungszeitraum ausgeschiedenen Gesellschaftern BFH-Urteile vom 01.10.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;130\/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574; vom 14.05.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; zum Ausnahmefall einer vollbeendeten Gesellschaft und nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnften ihrer Gesellschafter s. BFH-Urteil vom 13.02.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291).<\/li><li>3. Schlie\u00dflich hat das FG auch die gegen den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs des Kl\u00e4gers zu 2. und der Kl\u00e4gerin zu 3. gerichtete Klage zutreffend als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des streitigen IAB zugunsten des Kl\u00e4gers zu 2. liegen nicht vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt werden, \u2011\u2011bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen\u2011\u2011 bis zu 40&nbsp;% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetr\u00e4ge).<\/li><li>b) Zu den abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern im Sinne des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren gebraucht erworbene Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;6). Als bewegliches Wirtschaftsgut kann auch eine Photovoltaikanlage anzusehen sein. Die Finanzverwaltung nimmt dies f\u00fcr sogenannte Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion an (z.B. Schreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2016&nbsp;&#8211; S&nbsp;2130-2011\/0003-St&nbsp;146, unter Ziff.&nbsp;1.2).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend erkannt, dass ein IAB zugunsten des Kl\u00e4gers zu 2. auch nicht im Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs ber\u00fccksichtigt werden kann. Denn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG liegen nicht vor (so im Ergebnis z.B. auch Reddig in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;22; Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;23; Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;85; BeckOK EStG\/Graw, 17.&nbsp;Ed. [01.10.2023], EStG \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;37).<\/li><li>aa) Bezogen auf den geplanten Erwerb der Anteile an der Kl\u00e4gerin zu 1. fehlt es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch den Kl\u00e4ger zu 2. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kein Wirtschaftsgut, sondern verk\u00f6rpert nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fctern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz&nbsp;13; vom 03.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 277, 148, BStBl II 2023, 186, Rz&nbsp;21, m.w.N.; auch Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;85; Bugge in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;G&nbsp;13; HHR\/Reddig, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Bezogen auf den \u2011\u2011mit dem Anteilserwerb verbundenen\u2011\u2011 anteiligen Erwerb der bereits im Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zu 1. befindlichen Photovoltaikanlagen kann der Kl\u00e4ger zu 2. ebenfalls keinen IAB in Anspruch nehmen.<\/li><li>(1) Zwar d\u00fcrfte es sich \u2011\u2011ausgehend von den Feststellungen des FG\u2011\u2011 um sogenannte Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion und damit um gebrauchte bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter handeln. Diese Wirtschaftsg\u00fcter werden jedoch nicht im Betrieb des Steuerpflichtigen \u2011\u2011das hei\u00dft des Kl\u00e4gers zu 2.\u2011\u2011, sondern im Betrieb der Kl\u00e4gerin zu 1. genutzt (vgl. auch Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;85; Bugge in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;G&nbsp;13).<\/li><li>(2) Dies ist f\u00f6rdersch\u00e4dlich, denn die Anwendung des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG setzt im Fall der geplanten Anschaffung eines beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts voraus, dass dieses im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt wird, der die Anschaffung beabsichtigt und t\u00e4tigt. Die F\u00f6rderung nach \u00a7&nbsp;7g EStG ist betriebsbezogen konzipiert.<\/li><li>(2.1) Hierf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG, der vorsieht, dass Steuerpflichtige f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung\/Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens einen IAB abziehen k\u00f6nnen.<\/li><li>(2.2) Auch die Gesetzesbegr\u00fcndung best\u00e4tigt, dass der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;7g EStG betriebsbezogen konzipiert hat (vgl. BTDrucks 12\/4487, S.&nbsp;33&nbsp;f.; BFH-Urteile vom 13.07.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;56\/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936, Rz&nbsp;21; vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;46\/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz&nbsp;19; BFH-Beschluss vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466, Rz&nbsp;21). Will der Gesetzgeber die Investitions- und Innovationskraft von kleinen und mittleren Betrieben st\u00e4rken, indem diese eigene Mittel f\u00fcr k\u00fcnftige Investitionen ansparen k\u00f6nnen, so folgt hieraus auch, dass der IAB nur demjenigen Betrieb zugutekommen soll, f\u00fcr den das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft und in dem es sp\u00e4ter genutzt werden soll.<\/li><li>(2.3) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis. So sieht \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;7 EStG vor, dass bei Personengesellschaften \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 bis Abs.&nbsp;6 EStG mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt. Dementsprechend k\u00f6nnen Personengesellschaften einen IAB gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG sowohl f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung\/Herstellung beg\u00fcnstigter Wirtschaftsg\u00fcter im Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft als auch f\u00fcr solche im Sonderbetriebsverm\u00f6gen ihrer Gesellschafter bilden (vgl. BFH-Beschluss vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466, Rz&nbsp;13; BFH-Urteil vom 02.08.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/11, BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz&nbsp;49; HHR\/Reddig, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;102). Dabei war es nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes ohne Bedeutung, in welchem dieser Bereiche sp\u00e4ter tats\u00e4chlich investiert wird (BFH-Beschluss vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466).<\/li><li>Da \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ausdr\u00fccklich auf die F\u00f6rderung des Steuerpflichtigen abstellt und Personengesellschaften selbst nicht einkommensteuerpflichtig, sondern lediglich Subjekt der Eink\u00fcnfteerzielung, Eink\u00fcnfteermittlung und Eink\u00fcnftequalifikation sind, hat der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;7 EStG eine Regelung geschaffen, die die Personengesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen treten l\u00e4sst (vgl. auch HHR\/Reddig, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;101). Hieraus folgt zugleich, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift in diesem Kontext grunds\u00e4tzlich gesellschaftsbezogen anzuwenden sind.<\/li><li>Macht also ein Gesellschafter einer Personengesellschaft geltend, seinerseits seien im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft beg\u00fcnstigte Investitionen im Sinne des \u00a7&nbsp;7g EStG geplant, setzt die Gew\u00e4hrung eines IAB voraus, dass die Personengesellschaft die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7g EStG erf\u00fcllt. Dies bedeutet auch, dass geplant ist, das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut im Betrieb der Gesellschaft zu nutzen. Verfahrensrechtlich hat in diesen F\u00e4llen die Ber\u00fccksichtigung eines IAB grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Gewinnfeststellung der Gesellschaft zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn die F\u00f6rderung das Sonderbetriebsverm\u00f6gen einzelner Gesellschafter betrifft.<\/li><li>cc) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kl\u00e4ger greifen nicht durch.<\/li><li>Das dargelegte Normverst\u00e4ndnis entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der gesetzgeberischen Intention und der Gesetzessystematik. Eine \u00dcberstrapazierung des betriebsbezogenen Konzepts kann der Senat ebenso wenig erkennen wie einen Versto\u00df gegen das Transparenzprinzip, zumal \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;7 EStG ausdr\u00fccklich vorsieht, dass die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen tritt. Diese Sichtweise widerspricht \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4ger meinen\u2011\u2011 nicht dem Beschluss des VI.&nbsp;Senats des BFH vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/16 (BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466). Auch im \u00dcbrigen ist weder ein Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung noch eine Frage grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 FGO erkennbar. Eine Vorlage an den Gro\u00dfen Senat des BFH \u2011\u2011wie von den Kl\u00e4gern angeregt\u2011\u2011 ist daher nicht geboten.<\/li><li>Demgegen\u00fcber widerspr\u00e4che die von den Kl\u00e4gern vertretene Sichtweise, nach der allein ma\u00dfgeblich sein soll, ob aus Sicht des Steuerpflichtigen eine Neuanschaffung vorliegt, dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Sie er\u00f6ffnete zudem Missbrauchsm\u00f6glichkeiten in Gestalt einer doppelten Beg\u00fcnstigung (vgl. Park in Betriebs-Berater 2021, 1330, 1331). W\u00e4re \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger meinen\u2011\u2011 auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen, k\u00f6nnte bei jedem Gesellschafterwechsel ein IAB zugunsten des neuen Gesellschafters gebildet werden. Dies f\u00fchrte f\u00fcr bereits im Betrieb der Personengesellschaft genutzte, beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter zu einer vom Gesetz nicht gewollten Mehrfachf\u00f6rderung.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist die Argumentation des FG auch nicht widerspr\u00fcchlich, soweit es den Abzug des IAB allein im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger zu 2. und 3. f\u00fcr m\u00f6glich erachtet. Hieraus folgt insbesondere kein Widerspruch zur betriebsbezogenen Betrachtung des FG. Vielmehr ist die Erw\u00e4gung, dass eine Ber\u00fccksichtigung des IAB im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers zu 2. in Betracht kommen k\u00f6nnte, konsequent, denn die Erfassung eines Erg\u00e4nzungsbilanzverlusts in der Gewinnfeststellung der Gesellschaft zugunsten eines Nicht-Mitunternehmers (wie dem Kl\u00e4ger zu 2.) ist bereits verfahrensrechtlich ausgeschlossen.<\/li><li>dd) Anders als die Kl\u00e4ger meinen, liegt auch kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 21.06.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/99, BVerfGE 116, 164). Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 08.06.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/00, BVerfGE 110, 412; vom 21.06.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/99, BVerfGE 116, 164; BFH-Beschluss vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;8\/12, BFHE 247, 64).<\/li><li>Wie das FG zutreffend erkannt hat, fehlt es bereits an einer relevanten Ungleichbehandlung von Mitunternehmer und Einzelunternehmer. Der Einzelunternehmer kann einen IAB nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in Anspruch nehmen, dass er k\u00fcnftig ein beg\u00fcnstigtes Wirtschaftsgut f\u00fcr seinen Betrieb erwerben will. Gleiches gilt f\u00fcr den Gesellschafter einer Personengesellschaft oder die Personengesellschaft selbst, wenn diese ein beg\u00fcnstigtes Wirtschaftsgut f\u00fcr den Betrieb der Gesellschaft anschaffen wollen. Auch sie k\u00f6nnen einen IAB in Anspruch nehmen. Danach steht sowohl dem Einzelunternehmer als auch dem Mitunternehmer beziehungsweise der Personengesellschaft ein IAB zu, falls diese beabsichtigen, ein beg\u00fcnstigtes Wirtschaftsgut f\u00fcr den Betrieb anzuschaffen. Mit dieser Situation ist die Investitionsentscheidung des Erwerbers eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft nicht vergleichbar, die sich auf den von der Gesellschaft gef\u00fchrten Betrieb bezieht. Dass der Erwerber \u2011\u2011steuerrechtlich betrachtet\u2011\u2011 einen Anteil an den im Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsg\u00fctern erwirbt, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Hieraus folgt insbesondere nicht, dass eine Investition in ein Wirtschaftsgut vorliegt, das der Erwerber k\u00fcnftig in seinem Betrieb nutzen will.<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger auch nicht erfolgreich auf das BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/11 (BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34) berufen. Zwar hat der Senat in diesem Urteil aus der Gleichstellung des Mitunternehmers nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG mit dem Einzelunternehmer nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG gefolgert, dass die Besteuerung des Mitunternehmers so weit wie m\u00f6glich der des Einzelunternehmers angen\u00e4hert werden muss (Rz&nbsp;16) und entschieden, dass in der Erg\u00e4nzungsbilanz erfasste Anschaffungskosten des Anteilserwerbers so fortzuf\u00fchren sind, dass der Gesellschafter so weit wie m\u00f6glich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten f\u00fcr entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter entstanden sind, gleichgestellt wird (Rz&nbsp;18).<\/li><li>Das Urteil betrifft jedoch die Frage, ob Absetzungen f\u00fcr Abnutzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 EStG auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsverm\u00f6gens vorzunehmen sind und welche Abschreibungswahlrechte in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Es betrifft hingegen nicht die Frage der Inanspruchnahme eines IAB gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7g EStG, der \u2011\u2011anders als \u00a7&nbsp;7 EStG\u2011\u2011 in Abs.&nbsp;7 eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung zur Behandlung von Personengesellschaften enth\u00e4lt. Dem BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/11 (BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34) kann daher keine Aussage zur Gew\u00e4hrung eines IAB im Fall eines beabsichtigten Anteilserwerbs entnommen werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.071223.IVR11.21.0 BFH IV. 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