{"id":76480,"date":"2024-01-26T19:07:29","date_gmt":"2024-01-26T17:07:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76480"},"modified":"2024-01-26T19:07:29","modified_gmt":"2024-01-26T17:07:29","slug":"private-veraeusserungsgeschaefte-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken-bei-abtrennung-und-veraeusserung-eines-unbebauten-teils-des-wohngrundstuecks-bfh-urteil-vom-26-september-2023-ix-r-14-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/private-veraeusserungsgeschaefte-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken-bei-abtrennung-und-veraeusserung-eines-unbebauten-teils-des-wohngrundstuecks-bfh-urteil-vom-26-september-2023-ix-r-14-22\/","title":{"rendered":"Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Abtrennung und Ver\u00e4u\u00dferung eines unbebauten Teils des Wohngrundst\u00fccks &#8211; BFH-Urteil vom 26. September 2023, IX R 14\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260923.IXR14.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2019 , GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 20. Juli 2022, Az: 4 K 88\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zwischen dem angeschafften bebauten Grundst\u00fcck und dem ver\u00e4u\u00dferten, durch Teilung entstandenen unbebauten (Teil-)Grundst\u00fcck besteht wirtschaftliche (Teil-)Identit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Tatbestandsausnahme in \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Geb\u00e4ude, sondern auch auf den dazugeh\u00f6renden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Geb\u00e4ude und dem Grundst\u00fcck besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude und dem dazugeh\u00f6renden Grund und Boden entf\u00e4llt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundst\u00fcck ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundst\u00fccke sind in Bezug auf ihre &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; jeweils getrennt zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 20.07.2022&nbsp;&nbsp;&#8211; 4 K 88\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Steuerbarkeit des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer vom eigenen Wohngrundst\u00fcck abgetrennten unbebauten Teilfl\u00e4che.<\/li><li>Die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom xx.xx.2014 je zur H\u00e4lfte das im Ortsteil von A-Stadt gelegene Grundst\u00fcck \u2026 (Gemarkung \u2026 Flur&nbsp;\u2026, Flurst\u00fcck&nbsp;10; Gr\u00f6\u00dfe 3&nbsp;863&nbsp;m<sup>2<\/sup>) zum Kaufpreis von 123.000&nbsp;\u20ac. Das Grundst\u00fcck ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Kl\u00e4ger seit 2015 bewohnen; die Au\u00dfenfl\u00e4chen nutzten sie als Garten.<\/li><li>In zeitlichem Zusammenhang mit Verkaufsgespr\u00e4chen veranlassten die Kl\u00e4ger die Teilung ihres Grundst\u00fccks. Im Mai 2019 entstanden aus dem Flurst\u00fcck&nbsp;10 die Flurst\u00fccke&nbsp;10\/1 und 10\/2. Das Flurst\u00fcck&nbsp;10\/2 ist 1&nbsp;000&nbsp;m<sup>2<\/sup> gro\u00df und erhielt die Hausnummer&nbsp;\u2026 Es liegt vom Wohnhaus der Kl\u00e4ger betrachtet als Streifen am Ende des insgesamt rechteckig geschnittenen Grundst\u00fccks. Das Flurst\u00fcck&nbsp;10\/1 umfasst das bestehende Wohngeb\u00e4ude und die restlichen Freifl\u00e4chen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom xx.xx.2019 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger das Flurst\u00fcck&nbsp;10\/2 f\u00fcr 90.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2019 machten die Kl\u00e4ger dazu keine Angaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erfasste mit Einkommensteuerbescheid vom 12.01.2021 einen Gewinn aus der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung von 66.400&nbsp;\u20ac (Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s 90.000&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/. anteilige Anschaffungskosten 23.600&nbsp;\u20ac; Bodenrichtwert 23,60&nbsp;\u20ac\/m<sup>2<\/sup>&nbsp;x Fl\u00e4che 1&nbsp;000&nbsp;m<sup>2<\/sup>), den es den Kl\u00e4gern jeweils zur H\u00e4lfte als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zurechnete.<\/li><li>Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.03.2021). Am 12.07.2022, w\u00e4hrend des Klageverfahrens, \u00e4nderte das FA den angefochtenen Bescheid nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG und ber\u00fccksichtigte erstmals einen Verlustr\u00fccktrag aus 2020.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen (Urteil vom 20.07.2022, Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 494). Es ber\u00fccksichtigte einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 58.160&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Die Ver\u00e4u\u00dferung des Flurst\u00fccks&nbsp;10\/2 erf\u00fclle schon mangels N\u00e4mlichkeit nicht den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts. Jedenfalls sei die Ver\u00e4u\u00dferung wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht steuerbar.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 12.07.2022 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ohne Ansatz von Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften ergibt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Zu Recht hat das FG sonstige Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft wegen der Ver\u00e4u\u00dferung des Flurst\u00fccks&nbsp;10\/2 bejaht (dazu unter 1.), die nicht von der Besteuerung ausgenommen sind (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Flurst\u00fccks&nbsp;10\/2 sind den Kl\u00e4gern dem Grunde nach sonstige Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 EStG entstanden.<\/li><li>a) Sonstige Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften sind unter anderem nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt.<\/li><li>b) Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;23 EStG sollen innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist realisierte Wert\u00e4nderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis der N\u00e4mlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefristen ver\u00e4u\u00dfertem Wirtschaftsgut, wobei N\u00e4mlichkeit Identit\u00e4t im wirtschaftlichen Sinn bedeutet. Wirtschaftliche Teilidentit\u00e4t ist grunds\u00e4tzlich ausreichend, begr\u00fcndet ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft aber nur f\u00fcr diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts. Ob und in welchem Umfang N\u00e4mlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut (&#8222;aliud&#8220;) vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und ver\u00e4u\u00dfertem Wirtschaftsgut unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Ma\u00dfgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und ver\u00e4u\u00dfertem Wirtschaftsgut (Senatsurteile vom 08.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/15, BFHE 260, 202, BStBl II 2018, 518, Rz&nbsp;17 und vom 12.06.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFHE 241, 557, BStBl II 2013, 1011, Rz&nbsp;13&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>c) Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, aber (nach entsprechender Teilung) nur zum Teil ver\u00e4u\u00dfert, kommt wirtschaftliche Teilidentit\u00e4t in Betracht. Die Aufteilung des Wirtschaftsguts kann bewirken, dass die Teile eine andere Marktg\u00e4ngigkeit erhalten. Die wirtschaftliche Identit\u00e4t des aufgeteilten Wirtschaftsguts bleibt jedoch in den Teilen erhalten, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden kann und sich die Marktg\u00e4ngigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt. Das ist allgemein f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter anzunehmen, die durch blo\u00dfen Rechtsakt, gegebenenfalls verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsf\u00e4hig bleiben. Beispiele hierf\u00fcr sind au\u00dfer der Aufteilung eines unbebauten Grundst\u00fccks in Teilfl\u00e4chen auch die Aufteilung eines Wohngrundst\u00fccks in Eigentumswohnungen oder die Teilung eines GmbH-Gesch\u00e4ftsanteils (BFH-Urteil vom 19.07.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;161\/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26).<\/li><li>d) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zutreffend sonstige Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft wegen der Ver\u00e4u\u00dferung des Flurst\u00fccks&nbsp;10\/2 angenommen. Zwischen dem im Jahr 2014 angeschafften Flurst\u00fcck&nbsp;10 und dem im Streitjahr ver\u00e4u\u00dferten Flurst\u00fcck&nbsp;10\/2 besteht wirtschaftliche Teilidentit\u00e4t. Bei dem Flurst\u00fcck&nbsp;10\/2 handelt es sich um eine unbebaute Teilfl\u00e4che des urspr\u00fcnglichen Flurst\u00fccks&nbsp;10 und nicht um ein qualitativ anderes Wirtschaftsgut. Die aus der Teilung des Flurst\u00fccks&nbsp;10 hervorgegangenen Flurst\u00fccke sind zwar unterschiedlich gro\u00df, unterscheiden sich aber ansonsten in ihrer Art, Funktion und Wertigkeit nicht voneinander.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem kl\u00e4gerischen Vortrag, dass im Zuge der Teilung Vermessungsarbeiten sowie Arbeiten an der Umfriedung erforderlich geworden seien. Diese Arbeiten pr\u00e4gen das neu entstandene Flurst\u00fcck nicht. Die Vermessung ist notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Teilung; die Einfriedungsarbeiten waren erforderlich, um das abgeteilte Flurst\u00fcck&nbsp;10\/2 verkehrsf\u00e4hig zu machen. Entsprechendes gilt f\u00fcr etwaige noch von den Kl\u00e4gern erbrachte Abriss- und Abholzungsma\u00dfnahmen auf dem abgeteilten Grundst\u00fcck. Auch sie f\u00fchren nicht zur Annahme eines anderen Wirtschaftsguts.<\/li><li>2. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist nicht wegen eigener Wohnnutzung von der Besteuerung ausgenommen.<\/li><li>a) Ausgenommen sind nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG Wirtschaftsg\u00fcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.<\/li><li>aa) Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen selbst tats\u00e4chlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird (Senatsurteil vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;12 sowie Senatsbeschluss vom 28.05.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;208\/01, BFH\/NV 2002, 1284, unter II.2.a, m.w.N.). Ertragsteuerlich bilden das Wohngeb\u00e4ude und der dazugeh\u00f6rende Grund und Boden unterschiedliche Wirtschaftsg\u00fcter. Begrifflich kann nur das Wohngeb\u00e4ude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Gleichwohl erstreckt sich die Ausnahme auch auf den Grund und Boden, auf dem das Wohngeb\u00e4ude steht, soweit ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Geb\u00e4udes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grundst\u00fccks (zum Beispiel als Garten) besteht (vgl. Senatsurteil vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;13&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>bb) Dieser Zusammenhang muss grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung noch vorliegen. Die in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG umschriebenen zeitlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;131) beziehen sich auf das unmittelbar zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgut (Senatsurteil vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;17; zustimmend Bode, Finanz-Rundschau 2012, 89, 91).<\/li><li>cc) Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude und dem dazugeh\u00f6renden Grundst\u00fcck entf\u00e4llt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundst\u00fcck ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Davon ist das FG zu Recht ausgegangen. F\u00fcr das neu entstandene unbebaute Grundst\u00fcck bewirkt die Teilung in Bezug auf die Annahme eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs eine Z\u00e4sur. Auf die fr\u00fchere Nutzung der ungeteilten Grundst\u00fccksfl\u00e4che kommt es insoweit nicht mehr an. Mit der Teilung entstehen aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsg\u00fcter (Grundst\u00fccke), deren &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; jeweils getrennt zu betrachten ist.<\/li><li>Daf\u00fcr spricht auch, dass der Zweck des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG, die berufliche Mobilit\u00e4t nicht zu behindern, nicht erf\u00fcllt ist, wenn die Wohnnutzung auf dem verbleibenden Grundst\u00fcck fortgesetzt wird. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger mit dem Einwand nicht durchdringen, sie h\u00e4tten das ungeteilte Grundst\u00fcck steuerfrei ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Annahme zutrifft, ist dieser Sachverhalt nicht verwirklicht. Aber selbst wenn die Annahme zutr\u00e4fe, ergibt sich daraus nicht, dass auch eine abgetrennte Teilfl\u00e4che stets steuerfrei ver\u00e4u\u00dfert werden kann.<\/li><li>Auch aus dem BFH-Urteil vom 10.08.1972&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;80\/69 (BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist danach nicht stets ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen einer Wohnung und der gesamten Grundst\u00fccksfl\u00e4che anzunehmen. Die Entscheidung enth\u00e4lt keinen derartigen Rechtssatz. Vielmehr rechnet der VIII.&nbsp;Senat Hof-, Garten- und Parkanlagen wegen der Besteuerung des Nutzungswerts nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 EStG a.F. zur Wohnung, soweit diese in einem r\u00e4umlichen Zusammenhang mit dem Haus stehen, sodass hierdurch die Annehmlichkeit des Wohnens erh\u00f6ht wird (BFH-Urteil vom 10.08.1972&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;80\/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10).<\/li><li>dd) Wird von dem bisherigen Wohngrundst\u00fcck eine unbebaute Teilfl\u00e4che abgeteilt, kommt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken insofern nicht in Betracht. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem (weiterhin) zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten anderen Grundst\u00fcck ist trotz der Teilung jedoch nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zusammenhang bejaht werden k\u00f6nnte. Denn jedenfalls dann, wenn die Teilfl\u00e4che \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 zum Zwecke der Ver\u00e4u\u00dferung und Bebauung durch den Erwerber abgetrennt, ver\u00e4u\u00dfert und zielgerichtet f\u00fcr die \u00dcbergabe vorbereitet wird, ist ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundst\u00fcck und dem zu ver\u00e4u\u00dfernden Grundst\u00fcck nicht (mehr) anzunehmen.<\/li><li>Darin liegt keine Ungleichbehandlung bei der Ver\u00e4u\u00dferung geteilter und ungeteilter Grundst\u00fccke. Abgesehen davon, dass ein Teil eines Grundst\u00fccks ohne vorherige Teilung nicht verkehrsf\u00e4hig w\u00e4re, schlie\u00dft die Teilung des Grundst\u00fccks die Anwendung von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht generell aus, sondern erst der fehlende einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen den durch die Teilung entstandenen Grundst\u00fccken.<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Recht eine Nutzung des Flurst\u00fccks&nbsp;10\/2 &#8222;zu eigenen Wohnzwecken&#8220; bis zur Ver\u00e4u\u00dferung verneint. Von vornherein unerheblich ist, wie die Kl\u00e4ger das ungeteilte Flurst\u00fcck&nbsp;10 genutzt haben. Auch wenn die Kl\u00e4ger das Flurst\u00fcck&nbsp;10\/2 bis zur \u00dcbergabe noch als Garten genutzt haben sollten, ist ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngrundst\u00fcck&nbsp;10\/1 nicht mehr anzunehmen. Dieser wird \u00fcberlagert und verdr\u00e4ngt durch die mit der Grundst\u00fccksteilung dokumentierte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht und die Aktivit\u00e4ten der Kl\u00e4ger, die der Ver\u00e4u\u00dferung des Flurst\u00fccks&nbsp;10\/2 dienten.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260923.IXR14.22.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2019 , GG Art 3 Abs 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 20. Juli 2022, Az: 4 K 88\/21 Leits\u00e4tze 1. 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