{"id":76482,"date":"2024-02-01T17:56:00","date_gmt":"2024-02-01T15:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76482"},"modified":"2024-02-01T17:56:00","modified_gmt":"2024-02-01T15:56:00","slug":"unionsrechtmaessigkeit-der-fondsbesteuerung-nach-dem-invstg-2004-bfh-urteil-vom-11-oktober-2023-i-r-23-23-i-r-33-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unionsrechtmaessigkeit-der-fondsbesteuerung-nach-dem-invstg-2004-bfh-urteil-vom-11-oktober-2023-i-r-23-23-i-r-33-17\/","title":{"rendered":"Unionsrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004 &#8211; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2023, I R 23\/23 (I R 33\/17)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IR23.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 5, KStG \u00a7 2 Nr 1, KStG \u00a7 3 Abs 1, InvStG \u00a7 11 Abs 1 S 2, InvStG \u00a7 15 Abs 2 S 2, InvStG \u00a7 15 Abs 2 S 4, AEUV Art 63, KStG VZ 2008 , KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , InvStG \u00a7 11 Abs 1 S 1, InvG \u00a7 30, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 85<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 20. April 2017, Az: 10 K 3059\/14 K<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds f\u00fcr gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d&#8217;investissement sp\u00e9cialis\u00e9) kann als Zweckverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der pers\u00f6nlichen Steuerbefreiung des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verst\u00f6\u00dft gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union L Fund vom 27.04.2023 &#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339, Internationales Steuerrecht 2023, 355); die Steuerbefreiung ist bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 20.04.2017 &#8211; 10 K 3059\/14 K aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 2008, 2009 und 2010 vom 15.08.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2014, werden aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17 (BFHE 269, 225) und des sich anschlie\u00dfenden EuGH-Urteils L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339 (Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2023, 355) gewesen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds f\u00fcr gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement \u2011\u2011FCP\u2011\u2011) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d&#8217;investissement sp\u00e9cialis\u00e9 \u2011\u2011SIF\u2011\u2011), der im Jahr 2008 gem\u00e4\u00df dem Luxemburgischen Gesetz vom 13.02.2007 \u00fcber spezialisierte Investmentfonds aufgelegt worden ist und der Investmentaufsicht in Luxemburg (Commission de Surveillance du Secteur Financier \u2011\u2011CSSF\u2011\u2011) unterliegt (im Folgenden SIF-FCP). Der Fonds hat weder Sitz noch Gesch\u00e4ftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), was ebenfalls f\u00fcr die zwei institutionellen Anleger des Kl\u00e4gers gilt.<\/li><li>Bei einem SIF-FCP handelt es sich um eine von der CSSF genehmigte ungeteilte Gesamtheit von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung strukturiert ist und von einer Verwaltungsgesellschaft f\u00fcr Rechnung der Gemeinschaft der Anleger verwaltet wird. Die Haftung der Anleger ist auf ihre Einlage beschr\u00e4nkt und die Rechte der Anleger werden in ihren Anteilen verk\u00f6rpert (vgl. Art.&nbsp;4 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 \u00fcber spezialisierte Investmentfonds). Ein SIF-FCP hat keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit und wird in Luxemburg nicht besteuert (mit Ausnahme der von den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Gesellschaften und den Handelsgesellschaften zu entrichtenden Kapitalverkehrsteuer und der Zeichnungssteuer), wobei Aussch\u00fcttungen in Luxemburg keiner Quellensteuer unterliegen und bei nichtans\u00e4ssigen Empf\u00e4ngern nicht besteuert werden (vgl. Art.&nbsp;66 und 68 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 \u00fcber spezialisierte Investmentfonds).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wurde ohne B\u00f6rsennotierung als geschlossener Immobilienfonds zun\u00e4chst f\u00fcr zehn Jahre (mit Verl\u00e4ngerungsoption um ein Jahr) errichtet. Bei Beendigung werden alle Immobilieninvestitionen, die nicht bereits verwertet wurden, liquidiert und die Verkaufserl\u00f6se an die Anleger ausgesch\u00fcttet. Der Verwaltungsgesellschaft ist es untersagt, das Portfolio insgesamt oder teilweise in Form einer Sachaussch\u00fcttung auszusch\u00fctten. Vor Ablauf der Vertragslaufzeit des Kl\u00e4gers ist \u2011\u2011insoweit abweichend zu Art.&nbsp;8 und 11 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 \u00fcber spezialisierte Investmentfonds, dass grunds\u00e4tzlich eine Anteilsr\u00fcckgabe m\u00f6glich ist\u2011\u2011 ein R\u00fccknahmeverlangen der Anleger unzul\u00e4ssig. Die Verwaltungsgesellschaft darf Barerl\u00f6se nach ihrem Ermessen entweder aussch\u00fctten oder im Hinblick auf die R\u00fccknahme der Anteile w\u00e4hrend der Laufzeit des Kl\u00e4gers oder bei Abwicklung des Kl\u00e4gers thesaurieren.<\/li><li>Verwaltet wird der Fonds durch eine Managementgesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine am 25.03.2008 nach luxemburgischem Recht gegr\u00fcndete und im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung mit Sitz in Luxemburg, der die Genehmigung durch die CSSF erteilt wurde. Zweck der Managementgesellschaft ist die Einrichtung, Verwaltung und Leitung des Fonds.<\/li><li>Die Managementgesellschaft erwarb mit Vertrag vom 31.03.2008\/01.04.2008 im eigenen Namen, jedoch handelnd als Verwaltungsgesellschaft f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers, ein Immobilienportfolio (1&nbsp;241 in Deutschland belegene Immobilien aus dem Verm\u00f6gen der A AG, die nach dem Erwerb vermietet und sp\u00e4ter teilweise verkauft wurden). Besitz, Nutzen und Lasten der Objekte gingen zum \u20262008 \u00fcber. Aus der Vermietung (sowie der Ver\u00e4u\u00dferung einzelner) der vorgenannten Immobilien erzielte der Kl\u00e4ger in den Jahren 2008 bis 2010 (Streitjahre) Eink\u00fcnfte. Im Herbst 2010 t\u00e4tigte der Kl\u00e4ger die ersten Aussch\u00fcttungen. In den nicht den Streitzeitraum betreffenden Folgejahren erfolgten weitere Aussch\u00fcttungen.<\/li><li>Im Juli 2013 reichte der Kl\u00e4ger K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre nach Ma\u00dfgabe beschr\u00e4nkter K\u00f6rperschaftsteuerpflicht ein; zugleich bestritt er, k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig zu sein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ging dagegen von einer beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht aus und setzte K\u00f6rperschaftsteuer fest (im Streitjahr 2009 wegen erlittener Ver\u00e4u\u00dferungsverluste allerdings 0&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Das daraufhin angerufene Finanzgericht (FG) M\u00fcnster best\u00e4tigte in seinem klageabweisenden Urteil vom 20.04.2017&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3059\/14&nbsp;K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1110) die finanzbeh\u00f6rdliche Rechtsauffassung im Wesentlichen.<\/li><li>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,1. das Urteil der Vorinstanz sowie die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2008, 2009 und 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2014, aufzuheben,2. hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2008 und 2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die K\u00f6rperschaftsteuer jeweils auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Revisionsverfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Dem Kl\u00e4ger ist aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Investmentsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (InvStG 2004) zu gew\u00e4hren.<\/li><li>1. Nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des innerstaatlichen Rechts unterliegt der Kl\u00e4ger der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) sind K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die weder ihre Gesch\u00e4ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Da der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich in \u00a7&nbsp;2 KStG nicht n\u00e4her definiert wird, ist der Bedeutungsgehalt der Begriffe unter Heranziehung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KStG, der im Einleitungssatz dieselbe Formulierung verwendet und sodann eine Aufz\u00e4hlung der einzelnen K\u00f6rperschaftsteuersubjekte vornimmt, n\u00e4her zu bestimmen (z.B. Senatsurteil vom 03.02.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;134\/84, BFHE 153, 14, BStBl II 1988, 588).<\/li><li>Ein nicht rechtsf\u00e4higes sonstiges Zweckverm\u00f6gen des privaten Rechts im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG stellt danach eine Verm\u00f6gensmasse dar und unterliegt \u2011\u2011abh\u00e4ngig von Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung\u2011\u2011 der unbeschr\u00e4nkten oder der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung, der eine konstitutive Unterscheidung zwischen Zweckverm\u00f6gen und Verm\u00f6gensmasse nicht entnommen werden kann, ist unter einer Verm\u00f6gensmasse ein selbst\u00e4ndiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sonderverm\u00f6gen zu verstehen, das aus dem Verm\u00f6gen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Eink\u00fcnfte flie\u00dfen. Dieses &#8222;Ausscheiden&#8220; aus dem Verm\u00f6gen des bisherigen Inhabers muss derart sein, dass es eine gewisse Sicherheit der Erf\u00fcllung des Verwendungszwecks verb\u00fcrgt. Besitzt die Verm\u00f6gensmasse keine eigene Rechtsf\u00e4higkeit, ist sie nur dann k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig, wenn sie wenigstens wirtschaftliche Selbst\u00e4ndigkeit besitzt (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 07.04.1936&nbsp;&#8211; I&nbsp;A&nbsp;227\/35, RFHE 39, 202, RStBl 1936, 442<sup>1<\/sup><em>;<\/em> BFH-Urteil vom 19.12.1952&nbsp;&#8211; III&nbsp;216\/51&nbsp;S, BFHE 57, 135, BStBl III 1953, 54; Senatsurteil vom 05.11.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388).<\/li><li>b) Ausl\u00e4ndische Gebilde unterliegen der unbeschr\u00e4nkten oder beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht nur dann, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur \u2011\u2011ungeachtet einer gegebenenfalls nach ausl\u00e4ndischem Recht bestehenden Rechtspers\u00f6nlichkeit\u2011\u2011 einem deutschen K\u00f6rperschaftsteuersubjekt entsprechen (sogenannter Typenvergleich; st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteile vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216; vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17, BFHE 272, 399; vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/18, BFHE 273, 223, BStBl II 2021, 875; Beschluss vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;75\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1489). Der Kl\u00e4ger ist von seinem Typus her mit einem inl\u00e4ndischen Investmentfonds vergleichbar und unterliegt als ausl\u00e4ndisches sonstiges Zweckverm\u00f6gen der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht.<\/li><li>aa) Es ist in der Literatur umstritten, ob die Regelung in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004, wonach das inl\u00e4ndische Sonderverm\u00f6gen als Zweckverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG gilt, konstitutiv die K\u00f6rperschaftsteuerrechtssubjektivit\u00e4t eines Fonds begr\u00fcndet (z.B. Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;14; Ebner\/Helios, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2009, 977; Fock, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2006, 503; Hahne, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2017, 2010; Zetzsche, IStR 2015, 8) oder ob dieser Bestimmung (wie auch den entsprechenden Vorl\u00e4ufervorschriften [\u00a7\u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1, 44 des mit Ablauf des 31.12.2003 au\u00dfer Kraft getretenen Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften]) lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (Carl\u00e9\/Hamacher in Korn, \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;13.2&nbsp;ff.; Bauderer\/Mundel in Haase, InvStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;16; Lampert in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;92; Neumann, Die Besteuerung von Publikums-Investmentverm\u00f6gen, 2011, S.&nbsp;204&nbsp;f.; Petzschke, Die Besteuerung deutscher Immobilieninvestments eines Luxemburger FCP, 2012, S.&nbsp;120&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Der Senat schlie\u00dft sich der zuletzt genannten Auffassung an.<\/li><li>aaa) Durch den Abschluss schuldrechtlicher Investmentvertr\u00e4ge zwischen den jeweiligen Anlegern und der Kapitalverwaltungsgesellschaft entsteht ein Sonderverm\u00f6gen (\u00a7&nbsp;30 des Investmentgesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung \u2011\u2011InvG\u2011\u2011). Da dieses zivilrechtlich unselbst\u00e4ndig ist, stehen die zum Sonderverm\u00f6gen geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zivilrechtlich entweder im Miteigentum der Anleger oder im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvG); die Anlagegesellschaft verwaltet insoweit das Sonderverm\u00f6gen treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die Anleger-Eigent\u00fcmer (Erm\u00e4chtigungstreuhand) oder sie \u00fcbt die (eigenen) Eigent\u00fcmerbefugnisse treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die Anleger aus (Vollrechtstreuhand; s. Schmitz in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;30 InvG Rz&nbsp;5). Dabei widmen die Anleger eines Investmentfonds ihre Einlage auch einem besonderen Zweck (a.A. Zetzsche, IStR 2015, 11); dies ist der in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG beschriebene Kapitalanlagezweck (&#8222;Verm\u00f6gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in [bestimmten, gesetzlich aufgef\u00fchrten] Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden angelegt sind&#8220;).<\/li><li>bbb) Zweifelhaft und in der Literatur streitig beurteilt wird allein die Frage, ob bei einem Investmentfonds eine hinreichende wirtschaftliche Verselbst\u00e4ndigung gegeben ist. Auch wenn dies von den Vertretern der Auffassung, dass Fonds keine sonstigen Zweckverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG darstellen, aus verschiedenen Gr\u00fcnden verneint wird, sind diese Gr\u00fcnde entweder generell nicht durchgreifend oder sie sind f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles nicht rechtserheblich.<\/li><li>(1) Die fehlende Zweckverm\u00f6genseigenschaft wird zum einen damit begr\u00fcndet, dass die Wirtschaftsg\u00fcter des Investmentverm\u00f6gens im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Anleger verblieben seien und somit nicht auf Dauer das Verm\u00f6gen der Widmenden (Anleger) verlassen h\u00e4tten. Dem ist allerdings nicht zu folgen.<\/li><li>F\u00fcr die steuerliche Beurteilung ist nicht ma\u00dfgeblich, dass die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde bei der Miteigentumsl\u00f6sung (vgl. \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 InvG) im Miteigentum der Anleger stehen (so aber wohl Steinberg, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 1957, 196). Denn \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG geht davon aus, dass auch ein Tr\u00e4ger, der wegen fehlender Rechtsf\u00e4higkeit nicht zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden ist, ein K\u00f6rperschaftsteuersubjekt mit der Folge sein kann, dass ihm und nicht dem zivilrechtlichen Rechtstr\u00e4ger die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr Zwecke der Ertragsbesteuerung zuzurechnen sind (Senatsurteile vom 05.11.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388; vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17, BFHE 272, 399). Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, dass zivil- und aufsichtsrechtlich bei der Treuhandl\u00f6sung, die grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;75 InvG bei Immobilien-Sonderverm\u00f6gen zur Anwendung kommt, das zivilrechtliche Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft an den Fondsgegenst\u00e4nden mit einem Treuhandverh\u00e4ltnis zugunsten der Anleger verbunden ist (s. Klusak in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;75 InvG Rz&nbsp;3; Moroni in Moritz\/Klebeck\/Jesch, KAGB, \u00a7&nbsp;92 Rz&nbsp;13, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Kapitalanlagerecht). Denn eine zivilrechtliche Treugeberstellung der Anleger (Fremdeigentum mit Treugeberstellung), die rechtlich gesehen als ein &#8222;Minus&#8220; gegen\u00fcber einer Miteigent\u00fcmerstellung angesehen werden kann, kann nicht entscheidungserheblich sein, wenn schon die st\u00e4rkere zivilrechtliche Rechtsposition (Miteigentum der Anleger) steuerrechtlich im Sinne der Ausgangsfrage nicht ma\u00dfgeblich ist.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Revision kommt es somit auf das investmentrechtliche Treuhandverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Beurteilung der Zweckverm\u00f6genseigenschaft des Fonds nicht an. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr allein, ob die zum Sonderverm\u00f6gen geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nach steuerrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben im wirtschaftlichen Eigentum der Anleger stehen. Allein ein solches wirtschaftliches Eigentum der Anleger k\u00f6nnte der Zweckverm\u00f6genseigenschaft des Fonds entgegenstehen. Indes kommt die Annahme eines wirtschaftlichen Eigentums der Anleger nach zutreffender Meinung nicht in Betracht (z.B. Helios\/L\u00f6schinger, DB 2009, 1724; Neumann, ebenda, S.&nbsp;189; Petzschke, ebenda, S.&nbsp;114&nbsp;ff.; a.A. z.B. Fock, DStZ 2006, 503). Im Falle der Miteigentumsl\u00f6sung stellt das Eigentum der Anleger an den Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden des Fonds eine &#8222;leere H\u00fclle&#8220; dar, weil alle wesentlichen Eigent\u00fcmerbefugnisse bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft liegen (dazu im Einzelnen Neumann, ebenda, S.&nbsp;186&nbsp;ff.). Und das investmentrechtliche Treuhandverh\u00e4ltnis stellt kein Treuhandverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) dar, da der Treugeber das Treuhandverh\u00e4ltnis insoweit nicht mittels Weisungs- und jederzeitigen Treugutr\u00fcckforderungsrechten beherrscht (s. allgemein Senatsurteil vom 24.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.), vielmehr die Kapitalverwaltungsgesellschaft insoweit &#8222;das Sagen&#8220; hat (s. \u00a7\u00a7&nbsp;31, 32 InvG; im Einzelnen Neumann, ebenda; Petzschke, ebenda, S.&nbsp;116&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Zum anderen wird gegen die Annahme der Zweckverm\u00f6genseigenschaft das R\u00fcckgaberecht des Anlegers ins Feld gef\u00fchrt. Der Anleger kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 InvG verlangen, dass ihm gegen R\u00fcckgabe des Anteils sein Anteil an dem Sonderverm\u00f6gen ausgezahlt wird. Daraus wird gefolgert, dass der Anleger mittels seines R\u00fcckgaberechts \u00fcber das von ihm selbst dem Fonds zur kollektiven Anlage zur Verf\u00fcgung gestellte Verm\u00f6gen disponieren kann, er dieses insbesondere jederzeit dem Fonds wieder entziehen k\u00f6nne (z.B. Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;14; Neumann, ebenda, S.&nbsp;193). Dies verhindere eine dauerhafte Bindung des vom Anleger gewidmeten Verm\u00f6gens an den besonderen Zweck.<\/li><li>Es kann im Streitfall offenbleiben, ob dem in jeder Hinsicht gefolgt werden kann. Denn es spricht einiges daf\u00fcr, dass f\u00fcr die Frage der K\u00f6rperschaftsteuerrechtssubjektivit\u00e4t des Fonds und damit dessen Verselbst\u00e4ndigung in einem wirtschaftlichen Sinne das konkrete Fondsverm\u00f6gen in seiner jeweils aktuellen Zusammensetzung ma\u00dfgeblich ist (a.A. Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;14). Denn diese konkreten Wirtschaftsg\u00fcter bilden das Sonderverm\u00f6gen, mit denen am Markt Eink\u00fcnfte durch die Verwaltungst\u00e4tigkeit der Kapitalanlagegesellschaft erwirtschaftet werden, und auf die subjektive Zurechnung dieses Markteinkommens an einen bestimmten Tr\u00e4ger kommt es im Rahmen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG an. Auf die fraglichen Wirtschaftsg\u00fcter hat der einzelne Anleger keinen unmittelbaren Zugriff und \u00fcber deren Einsatz zum Zwecke der Eink\u00fcnfteerzielung kann er nicht disponieren. Aufgrund ihrer weitreichenden Verwaltungsrechte entscheidet allein die Kapitalverwaltungsgesellschaft \u00fcber den Erwerb, die Ver\u00e4u\u00dferung, die Belastung und die Verwendung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;30&nbsp;ff. InvG). Das Investmentsteuerrecht kn\u00fcpft daran in seiner Grundkonzeption an und ordnet dem Fonds die aus den zum Sonderverm\u00f6gen geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden erzielten Eink\u00fcnfte als eigene Eink\u00fcnfte zu. Das Anteilsr\u00fcckgaberecht, dessen Aus\u00fcbung durch einen einzelnen Anleger im \u00dcbrigen typischerweise keine Auswirkung auf den Fortbestand des Fonds hat \u2011\u2011was ebenfalls f\u00fcr dessen Verselbst\u00e4ndigung in einem wirtschaftlichen Sinne spricht\u2011\u2011, hat damit lediglich den Charakter eines Wertersatzes f\u00fcr die Aufgabe des Anteilsrechts beziehungsweise des formalen Miteigentumsanteils (Carl\u00e9\/Hamacher in Korn, \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;13.2).<\/li><li>Immerhin kann es auf das Anteilsr\u00fcckgaberecht f\u00fcr die Frage der Zweckverm\u00f6genseigenschaft dann nicht mehr entscheidend ankommen, wenn dieses Recht \u2011\u2011f\u00fcr eine gewisse Dauer\u2011\u2011 ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt ist (vgl. dazu etwa \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 InvG). In einem solchen Fall ist von einer hinreichenden wirtschaftlichen Verselbst\u00e4ndigung auszugehen, da das Erfordernis einer dauernden Zweckbindung nicht gleichzusetzen ist mit einer immerw\u00e4hrenden Bindung.<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger als luxemburgischer FCP entspricht von seinem Typus her einem inl\u00e4ndischen Investmentfonds und ist daher als sonstiges Zweckverm\u00f6gen mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig.<\/li><li>Denn nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG handelt es sich bei dem Kl\u00e4ger um eine ungeteilte Gesamtheit von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung strukturiert ist und von einer Verwaltungsgesellschaft f\u00fcr Rechnung der Anleger verwaltet wird. Eine Verf\u00fcgungsberechtigung \u00fcber die Gegenst\u00e4nde des Sonderverm\u00f6gens steht den Anlegern nicht zu (zu Einzelheiten des FCP allgemein vgl. Petzschke, ebenda, S.&nbsp;44&nbsp;ff. und 106&nbsp;ff.). Diese sind durch einen Anteilsschein beteiligt und grunds\u00e4tzlich besteht nach luxemburgischem Recht auch die M\u00f6glichkeit der Anteilsr\u00fcckgabe. Dass dieses Recht im Streitfall f\u00fcr zehn Jahre ausgeschlossen war, \u00e4ndert zum einen nichts an der grunds\u00e4tzlichen typologischen Vergleichbarkeit des SIF-FCP mit einem deutschen Spezialfonds, f\u00fchrt zum anderen aber, wie vom FG zutreffend erkannt, zur Einordnung des Kl\u00e4gers als sonstiges Zweckverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG. Denn mit dem FG ist im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung der ma\u00dfgebenden Entscheidungskriterien davon auszugehen, dass ein f\u00fcr zehn Jahre geltender Ausschluss der Anteilsr\u00fcckgabe zu einer hinreichenden wirtschaftlichen Verselbst\u00e4ndigung eines Fonds f\u00fchrt.<\/li><li>dd) \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG schlie\u00dft entgegen dem Revisionsvorbringen des Kl\u00e4gers dessen beschr\u00e4nkte K\u00f6rperschaftsteuerpflicht nicht aus.<\/li><li>Der Gro\u00dfe Senat des BFH sieht in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG nur einen Auffangtatbestand f\u00fcr nicht rechtsf\u00e4hige Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, zu denen auch die sonstigen nicht rechtsf\u00e4higen Zweckverm\u00f6gen geh\u00f6ren (Beschluss vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, Rz&nbsp;112). Bereits diese Einordnung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG als subsidi\u00e4re Vorschrift spricht dagegen, einem Gebilde, dessen K\u00f6rperschaftsteuerpflicht sich bereits aus der unmittelbaren Anwendung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG ergibt, aufgrund des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG als nicht k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig anzusehen.<\/li><li>Ob \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG \u00fcberhaupt, wie von der Revision vertreten, eine die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht begrenzende Wirkung zukommen kann, kann im Streitfall aber auch dahinstehen. Denn eine solche Begrenzung w\u00fcrde voraussetzen, dass das Einkommen der Verm\u00f6gensmasse nach dem K\u00f6rperschaftsteuergesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz bereits unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist und die nochmalige Versteuerung desselben Einkommens bei der k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Verm\u00f6gensmasse zu einer steuerlichen Doppelbelastung f\u00fchren w\u00fcrde. Eine Besteuerung des Einkommens \u2011\u2011beim Immobilienfonds insbesondere der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung\u2011\u2011 bei den Anlegern als &#8222;anderen Steuerpflichtigen&#8220; kommt aber entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Denn der Fonds ist (wie oben ausgef\u00fchrt) selbst als sonstiges Zweckverm\u00f6gen K\u00f6rperschaftsteuersubjekt. Damit anerkennt das Steuerrecht die Eignung einer nicht rechtsf\u00e4higen Verm\u00f6gensmasse, eigene Eink\u00fcnfte zu erzielen (z.B. Senatsurteil vom 05.11.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Frage, bei welchem Steuerpflichtigen Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 KStG zu versteuern ist, sind zudem die allgemeinen Grunds\u00e4tze der Einkommenszurechnung (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Dem K\u00f6rperschaftsteuersubjekt &#8222;Fonds&#8220; sind aber nicht nur die Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderverm\u00f6gens zuzurechnen, er disponiert auch \u00fcber die Einkunftsquellen, etwa die Vermietung einzelner Immobilien, und erzielt deshalb ein eigenes Markteinkommen (zur pers\u00f6nlichen Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung z.B. Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;20). Eine Zurechnung der Vermietungseink\u00fcnfte beim Anleger ist \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Qualifizierung des ausl\u00e4ndischen Fonds als Zweckverm\u00f6gen\u2011\u2011 ausgeschlossen, weil dem insbesondere die investmentsteuerrechtliche Sonderregelung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 entgegensteht (Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 enthaltenen Steuerbefreiung zugunsten des Kl\u00e4gers sind nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht erf\u00fcllt. Denn danach ist nur das in Satz&nbsp;1 der genannten Regelung angesprochene inl\u00e4ndische Sonderverm\u00f6gen von der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Allerdings hat der f\u00fcr die Auslegung des Unionsrechts zust\u00e4ndige EuGH mit dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339 (IStR 2023, 355) entschieden, dass Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds f\u00fcr Immobilieneink\u00fcnfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsans\u00e4ssige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind. Damit ist dem Kl\u00e4ger aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 einzur\u00e4umen. Entgegen der Auffassung des BMF kann die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nicht von der Voraussetzung abh\u00e4ngig gemacht werden, dass es zu einer mit inl\u00e4ndischen Strukturen vergleichbaren Anlegerbesteuerung kommt.<\/li><li>a) Der Senat und die konkret am vorliegenden Rechtsstreit Beteiligten sind an die im Revisionsverfahren eingeholte Vorabentscheidung des EuGH gebunden (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 11.02.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/01, BFH\/NV 2003, 1100) und daher nicht befugt, von der Antwort des EuGH abzuweichen. Der Tenor des EuGH-Urteils L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339 (IStR 2023, 355) ist im Lichte seiner Entscheidungsgr\u00fcnde auszulegen (s. allgemein EuGH-Urteile Bosch\/Hauptzollamt Hildesheim vom 16.03.1978&nbsp;&#8211; Rs.&nbsp;135\/77, EU:C:1978:75; Kommission\/Italien vom 19.01.1993&nbsp;&#8211; C-101\/91, EU:C:1993:16, Rz&nbsp;14, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 105; Ehricke in Streinz, EUV\/AEUV, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;267 AEUV Rz&nbsp;68; Cordewener in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;895, 906).<\/li><li>b) Gemessen daran kann kein Zweifel bestehen, dass der EuGH den Ausschluss des Kl\u00e4gers von der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 als einen Versto\u00df gegen die unionsrechtlich verb\u00fcrgte Kapitalverkehrsfreiheit erachtet hat (im Ergebnis ebenso Patzner\/Nagler, IStR 2023, 360, 361&nbsp;f.; Hagen\/Schober, BB 2023, 2135, 2137; Morawitz, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2023, 1007, 1008; Schlund, DStR kurzgefa\u00dft 2023, 154; Dautzenberg, FR 2023, 724). Um den Anwendungsvorrang des Prim\u00e4rrechts der Union sicherzustellen, muss das Tatbestandsmerkmal &#8222;inl\u00e4ndisch&#8220; in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004, auf das Satz&nbsp;2 der Regelung unmittelbar Bezug nimmt, zugunsten des Kl\u00e4gers unbeachtet bleiben, die Norm ist aber im \u00dcbrigen zur Anwendung zu bringen (sogenannte geltungserhaltende Reduktion, vgl. dazu allgemein die st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 21.10.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/12, BFHE 249, 99, m.w.N.; s.a. BFH-Urteile vom 17.07.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21.10.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/08, BFH\/NV 2009, 559).<\/li><li>c) Die dagegen gerichteten Einwendungen des BMF bleiben ohne Erfolg.<\/li><li>aa) Die dem Senat als vorlegendem Gericht vom EuGH aufgegebene Koh\u00e4renzpr\u00fcfung (EuGH-Urteil L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz&nbsp;71; zum Gesichtspunkt der Koh\u00e4renz z.B. auch Senatsbeschluss vom 23.11.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 275, 219 und das dazu ergangene EuGH-Urteil H&nbsp;Lebensversicherung vom 22.06.2023&nbsp;&#8211; C-258\/22, EU:C:2023:506) hat nicht zur Folge, dass die vom EuGH festgestellte Ungleichbehandlung zwischen gebietsans\u00e4ssigen und nicht gebietsans\u00e4ssigen Fonds gerechtfertigt w\u00e4re (insoweit zweifelnd Brandis\/Heuermann\/Mann, \u00a7&nbsp;11 InvStG 2004 Rz&nbsp;18). Der Senat hat zwar zu pr\u00fcfen, ob die direkte Zurechnung der Immobilieneink\u00fcnfte an die gebietsfremden Anleger und die Besteuerung der gebietsans\u00e4ssigen Anleger der gebietsans\u00e4ssigen Fonds die diesen Fonds gew\u00e4hrte Befreiung ausgleicht. Jedoch stellt der EuGH zugleich klar, dass selbst bei Feststellung eines direkten Zusammenhangs zwischen Steuerbefreiung auf Fondsebene und Besteuerung auf Anlegerebene noch zu pr\u00fcfen w\u00e4re, ob die Tatsache, dass die M\u00f6glichkeit einer Befreiung der Immobilieneink\u00fcnfte von der K\u00f6rperschaftsteuer ausschlie\u00dflich gebietsans\u00e4ssigen Spezialimmobilienfonds vorbehalten ist, nicht \u00fcber das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Koh\u00e4renz dieses Steuersystems zu gew\u00e4hrleisten. Diese Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung nimmt der EuGH indes selbst vor und schlie\u00dft sie mit dem Ergebnis ab, &#8222;dass die Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften hervorgerufen wird, \u2026 mithin nicht durch die Notwendigkeit, die Koh\u00e4renz des nationalen Steuersystems zu wahren, gerechtfertigt werden&#8220; kann (EuGH-Urteil L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz&nbsp;75).<\/li><li>bb) Dass eine geltungserhaltende Reduktion im Streitfall wegen fehlender Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs nicht erforderlich sei, ist nicht zutreffend. Das vom BMF angef\u00fchrte Argument, dass es jeweils nur zu einer Einmalbelastung mit Ertragsteuer komme (im Falle des Kl\u00e4gers durch die inl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer auf die inl\u00e4ndischen Immobilieneink\u00fcnfte auf der Grundlage einer beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht; im Falle des von der inl\u00e4ndischen Steuer befreiten inl\u00e4ndischen Spezialimmobilienfonds mit ausl\u00e4ndischen Anlegern durch die Anlegerbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 4 InvStG 2004) und die steuerliche Belastung lediglich auf unterschiedlichen Ebenen eintrete (im Streitfall auf der Fondsebene, im Falle des inl\u00e4ndischen Spezialimmobilienfonds auf der Anlegerebene), wodurch nur eine formale Ungleichbehandlung eintrete, die nicht geeignet sei, den Kl\u00e4ger von Investitionen in deutsche Immobilien oder seine Anleger von Investitionen in gebietsfremde Spezialimmobilienfonds abzuhalten, hat der Senat in seinem Vorlagebeschluss dem EuGH selbst unterbreitet (Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225). Der EuGH hat dessen ungeachtet in seinem Urteil L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339 (IStR 2023, 355) unter Rz&nbsp;53 ausgef\u00fchrt, &#8222;dass Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen eine nach Art.&nbsp;63 AEUV grunds\u00e4tzlich verbotene Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs darstellen&#8220;. Der EuGH hat bei seiner unionsrechtlichen W\u00fcrdigung auch die Situation einbezogen, dass bei einem ausl\u00e4ndischen Spezialimmobilienfonds mit inl\u00e4ndischen Anlegern zur beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht dieses Fonds noch die Ertragsteuer bei den inl\u00e4ndischen Anlegern hinzukomme und die in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 InvStG 2004 vorgesehene Anrechnungsm\u00f6glichkeit darauf abziele, diese Doppelbelastung zu beseitigen. De facto h\u00e4nge die komplette Beseitigung dieser Doppelbelastung allerdings von der besonderen steuerlichen Situation jedes Anteilseigners ab und sei damit unsicher. Im \u00dcbrigen habe die deutsche Regierung in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass die gebietsans\u00e4ssigen Anleger der gebietsfremden Spezialimmobilienfonds im Vergleich zu den gebietsans\u00e4ssigen Anlegern der gebietsans\u00e4ssigen Spezialimmobilienfonds je nach ihrer steuerlichen Situation benachteiligt werden k\u00f6nnten (EuGH-Urteil L&nbsp;Fund vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-537\/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz&nbsp;52). Dass im Streitfall inl\u00e4ndische Anleger am Kl\u00e4ger nicht beteiligt sind, was dem EuGH positiv bekannt war, \u00e4ndert nichts daran, dass er offensichtlich wie in fr\u00fcheren Entscheidungen zur Fondsbesteuerung (z.B. EuGH-Urteil Fidelity Funds u.a. vom 21.06.2018&nbsp;&#8211; C-480\/16, EU:C:2018:480, IStR 2018, 590) f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs insoweit eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Investitionsverhaltens gedachter Fonds beziehungsweise gedachter Anleger anstellt. Entscheidend tritt hinzu, dass der EuGH im konkreten Vorabentscheidungsverfahren ausweislich des Urteilstenors ausdr\u00fccklich auf einen Grundfreiheitsversto\u00df erkannt hat. Ob, wie der Kl\u00e4ger geltend macht, von der Besteuerungsebene abh\u00e4ngige Belastungsunterschiede gegeben sind, insbesondere eine Besteuerung auf Anlegerebene bei gleichzeitiger Steuerbefreiung auf Fondsebene immer g\u00fcnstiger sei als eine Steuerbelastung auf Fondsebene (so Patzner\/Nagler, IStR 2023, 360, 361), kann somit dahinstehen.<\/li><li>cc) Es kommt nicht in Betracht, dem Kl\u00e4ger die Steuerbefreiung unter unionsrechtskonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 nur unter der Voraussetzung einer (bestimmten) Besteuerung seiner Anleger zu gew\u00e4hren.<\/li><li>aaa) Das BMF ist der Auffassung, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2004 zur Besteuerung gebietsfremder Spezialimmobilienfonds seien einer geltungserhaltenden Reduktion zug\u00e4nglich und geltungserhaltend anzuwenden; dies f\u00fchre zu einer entsprechenden Anwendung der f\u00fcr die gebietsans\u00e4ssigen Fonds geltenden Vorschriften, namentlich \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 \u00fcber die direkte Zuordnung der Ertr\u00e4ge an die Anleger sowie \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 InvStG 2004 \u00fcber die Quellensteuerabzugspflicht des Fonds.<\/li><li>bbb) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn sie l\u00e4uft darauf hinaus, dass die unionsrechtlich grunds\u00e4tzlich gebotene Steuerbefreiung eines selbst\u00e4ndigen Steuerrechtssubjekts \u2011\u2011des Fonds\u2011\u2011 davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass ein anderes Steuersubjekt \u2011\u2011der Anleger\u2011\u2011 einer steuerlichen Belastung unterworfen wird, f\u00fcr die es im nationalen Steuerrecht keine gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage gibt. So begr\u00fcndet die von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 angeordnete unmittelbare Zurechnung der \u2011\u2011vom Fonds erzielten\u2011\u2011 Immobilienertr\u00e4ge an den Anleger des inl\u00e4ndischen Spezialimmobilienfonds als beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte (sogenannte Voll- oder Supertransparenz, vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225) die Steuerpflicht dieses Anlegers. Auch mit der von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 InvStG 2004 angeordneten Quellensteuerabzugspflicht des Fonds wird die Besteuerung des Anlegers \u2011\u2011und nicht die des (steuerbefreiten) Steuersubjekts &#8222;Fonds&#8220;\u2011\u2011 sichergestellt (Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225). Diese belastenden Regelungen k\u00f6nnen nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion in entsprechender Anwendung auf den Anleger eines nicht gebietsans\u00e4ssigen Spezialimmobilienfonds \u00fcbertragen werden, der tatbestandlich von diesen Normen nicht erfasst wird. Derartiges w\u00fcrde gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (\u00a7&nbsp;85 AO) versto\u00dfen. Dem Ansatz, dass die geltungserhaltende Reduktion nicht zur Grundlage einer Belastung von Drittpersonen gemacht werden kann, entspricht die Rechtsprechung des Senats zu einer vergleichbaren Problematik. Danach kann der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zwar gegebenenfalls zur geltungserhaltenden Reduktion einer nationalen Steuernorm f\u00fchren, nicht aber zur (eingriffsversch\u00e4rfenden) Extension einer an diese Norm ankn\u00fcpfenden anderen Vorschrift, die ihrerseits unionsrechtlich unbedenklich ist (Senatsurteil vom 05.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;104\/08, BFH\/NV 2010, 1814).<\/li><li>3. Nach alledem war dem Revisionsbegehren im Hauptantrag zu entsprechen. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004, der aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden beim Kl\u00e4ger zur Anwendung kommt, gew\u00e4hrt eine pers\u00f6nliche Steuerbefreiung (Sch\u00e4fer in Moritz\/Jesch, InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;39; Brandis\/Heuermann\/Mann, \u00a7&nbsp;11 InvStG 2004 Rz&nbsp;7). In einem solchen Fall darf ein K\u00f6rperschaftsteuerbescheid, selbst wenn mit ihm eine Steuer von 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird, nicht ergehen. Ergeht er dennoch, ist er ersatzlos aufzuheben (Senatsurteile vom 14.09.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;153\/93, BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499; vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/15, BFH\/NV 2018, 611).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO._________________________________________________<sup>1<\/sup>Der Senat ist sich bewusst, dass das Urteil stark von nationalsozialistischem Gedankengut gepr\u00e4gt ist. Es ist allerdings mit seinen Aussagen zum Zweckverm\u00f6gen sachlich-neutral gehalten und stimmt insoweit inhaltlich mit fr\u00fcheren Urteilen des Reichsfinanzhofs und sp\u00e4teren Urteilen des Bundesfinanzhofs \u00fcberein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IR23.23.0 BFH I. 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