{"id":76484,"date":"2024-02-01T18:00:54","date_gmt":"2024-02-01T16:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76484"},"modified":"2024-02-01T18:00:54","modified_gmt":"2024-02-01T16:00:54","slug":"tonnagebesteuerung-vorlage-an-das-bverfg-zur-frage-der-verfassungsmaessigkeit-der-rueckwirkenden-besteuerung-des-fuer-den-rechtsvorgaenger-festgestellten-unterschiedsbetrags-beim-unentgeltlichen-rec","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tonnagebesteuerung-vorlage-an-das-bverfg-zur-frage-der-verfassungsmaessigkeit-der-rueckwirkenden-besteuerung-des-fuer-den-rechtsvorgaenger-festgestellten-unterschiedsbetrags-beim-unentgeltlichen-rec\/","title":{"rendered":"Tonnagebesteuerung &#8211; Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der r\u00fcckwirkenden Besteuerung des f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger festgestellten Unterschiedsbetrags beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger &#8211; Vorlagebeschluss vom 19. Oktober 2023, IV R 13\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:VV.191023.IVR13.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5a Abs 4 S 3, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 4, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 5, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 6, EStG \u00a7 52 Abs 10 S 4, EStG \u00a7 5a Abs 4, FGO \u00a7 60 Abs 3, AO \u00a7 174 Abs 5 S 2, AO \u00a7 176 Abs 2, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, GG Art 20 Abs 3, GG Art 100 Abs 1 S 1, AbzStEntModG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 27. April 2022, Az: 5 K 48\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber eingeholt, ob \u00a7 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verst\u00f6\u00dft, soweit diese Vorschrift die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG f\u00fcr Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber eingeholt, ob \u00a7 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 wegen Versto\u00dfes gegen das R\u00fcckwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verfassungswidrig ist, soweit diese Vorschrift die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes f\u00fcr Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die H\u00f6he der gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im Jahr 2013 (Streitjahr) als Mitunternehmerin der ehemaligen C-GmbH &amp; Co. KG.<\/li><li>Die C-GmbH &amp; Co. KG war eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer KG (nachfolgend auch Schifffahrtsgesellschaft), die im Handelsregister des Amtsgerichts&nbsp;X unter der Nr.&nbsp;HRA&nbsp;\u2026 eingetragen war. Die Kl\u00e4gerin erwarb ihren Kommanditanteil an der Schifffahrtsgesellschaft durch Schenkungen ihrer Eltern in den Jahren 2003 und\/oder 2007. Seitdem wurde der festgestellte Unterschiedsbetrag im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei ihr als Rechtsnachfolgerin in H\u00f6he von 49.635,44&nbsp;\u20ac fortgef\u00fchrt. Am 25.04.2012 beschloss die Schifffahrtsgesellschaft ihre Liquidation. Ihre Aufl\u00f6sung wurde am xx.xx.2013 in das Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2013 ver\u00e4u\u00dferte die Schifffahrtsgesellschaft das Seeschiff. Mit weiterem Eintrag in das Handelsregister vom xx.xx.2021 wurde vermerkt, dass die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei.<\/li><li>Die Feststellungserkl\u00e4rung der Schifffahrtsgesellschaft f\u00fcr das Jahr 2013 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 15.01.2015 ein. In dem f\u00fcr die Schifffahrtsgesellschaft unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr 2013 vom 20.03.2015 rechnete das FA den laufenden Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin einen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufgel\u00f6sten Unterschiedsbetrag im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 49.635,44&nbsp;\u20ac hinzu. Der Gewinnfeststellungsbescheid 2013 wurde mehrfach \u2011\u2011zuletzt mit Bescheid vom 15.06.2016\u2011\u2011 aus nicht streitbefangenen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb jeweils bestehen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 20.12.2018 stellte die Kl\u00e4gerin einen Antrag auf \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2013 mit dem Ziel, ihr den aufgel\u00f6sten Unterschiedsbetrag in H\u00f6he von 49.635,44&nbsp;\u20ac nicht zuzurechnen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass der Unterschiedsbetrag ausweislich des Urteils des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 19.12.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;277\/16 infolge der unentgeltlichen \u00dcbertragungen bereits bei den Schenkern in fr\u00fcheren Feststellungszeitr\u00e4umen h\u00e4tte aufgel\u00f6st werden m\u00fcssen.<\/li><li>Das FA lehnte die beantragte \u00c4nderung mit Bescheid vom 04.01.2019 ab, weil nach Rz&nbsp;28 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) eine Aufl\u00f6sung des Unterschiedsbetrags bei Schenkungen nicht stattfinde. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ruhte zun\u00e4chst im Hinblick auf beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngige Verfahren.<\/li><li>Am 08.04.2021 erhob die Kl\u00e4gerin eine Unt\u00e4tigkeitsklage, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgte. Sie begr\u00fcndete ihre Klage anf\u00e4nglich mit den BFH-Urteilen vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) und vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/19, nach denen auch das unentgeltliche Ausscheiden eines Gesellschafters (Schenkers) aus der Schifffahrtsgesellschaft zur Aufl\u00f6sung des Unterschiedsbetrags beim Schenker und nicht zum \u00dcbergang des Unterschiedsbetrags auf den Beschenkten f\u00fchre. Nach Inkrafttreten der Neuregelung in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) \u2011\u2011EStG n.F.\u2011\u2011 w\u00e4hrend des Klageverfahrens f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 10.08.2021 zur Begr\u00fcndung erg\u00e4nzend aus, dass die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. gesetzlich angeordnete r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG n.F. eine echte R\u00fcckwirkung begr\u00fcnde, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei.<\/li><li>Noch im Klageverfahren wies das FA den Einspruch mit Entscheidung vom 08.09.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz die Vorschrift des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG um die S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 erg\u00e4nzt habe, die nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. r\u00fcckwirkend und damit auch f\u00fcr das Streitjahr anwendbar seien. Mit dieser Neuregelung sei der seit 2019 vertretenen \u2011\u2011der Verwaltungsmeinung widersprechenden\u2011\u2011 Rechtsauffassung des BFH, wonach auch das unentgeltliche Ausscheiden des Mitunternehmers nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG in der Fassung vor \u00c4nderung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (EStG a.F.) zur Aufl\u00f6sung des Unterschiedsbetrags f\u00fchre, der Boden entzogen und die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich verankert worden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht handele es sich um eine zul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung, da durch die Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage festgeschrieben worden sei, die einer langj\u00e4hrigen Verwaltungspraxis entsprochen habe.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;48\/21 ab.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, dass nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. der Unterschiedsbetrag auf die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin \u00fcbergegangen sei. Folgerichtig habe das FA den Unterschiedsbetrag bei der Kl\u00e4gerin im Streitjahr wegen der Ver\u00e4u\u00dferung des Seeschiffs ber\u00fccksichtigt. Die Neuregelungen seien im Streitjahr anzuwenden, weil die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. angeordnete r\u00fcckwirkende Geltung vorbezeichneter Vorschriften nicht gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot versto\u00dfe. Es liege kein Fall einer echten R\u00fcckwirkung vor. Denn der Gesetzgeber stelle mittels \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 bis 7, \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. lediglich sicher, dass die bestehende, \u00fcber Jahrzehnte ge\u00fcbte Verwaltungspraxis, die vom \u00fcberwiegenden Teil der Literatur gebilligt worden sei, formal in Gesetzesform gegossen werde und f\u00fcr alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 anwendbar sei. Es sei dem Gesetzgeber nach Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nach dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;277\/16 und der nachfolgenden Rechtsprechung des BFH nicht verwehrt, eine Rechtslage r\u00fcckwirkend festzuschreiben, die vor dem Aufgreifen durch die Finanzrechtsprechung \u00fcber nahezu 16&nbsp;Jahre einer gefestigten und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen habe. Ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen der Kl\u00e4gerin darauf, dass die Unterschiedsbetr\u00e4ge nicht auf sie als Rechtsnachfolgerin \u00fcbergehen, habe nicht bestanden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung von Bundesrecht geltend. Sie r\u00fcgt nicht die fehlerhafte Anwendung einfachen Gesetzesrechts, sondern einen Versto\u00df gegen das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgebot. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie \u2011\u2011wie bereits im Klageverfahren\u2011\u2011 vor, dass die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. angeordnete r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. verfassungswidrig sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 08.09.2021 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der C-GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr 2013 vom 15.06.2016 in Gestalt des Bescheids vom 04.01.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass der ihr zugerechnete Anteil am Gesamthandsgewinn um 49.635,44&nbsp;\u20ac gemindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Verfahren beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt, unterst\u00fctzt jedoch mit seinem Vortrag die vom FG und vom FA vertretene Rechtsauffassung, wonach die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. angeordnete R\u00fcckwirkung verfassungsgem\u00e4\u00df sei. Die R\u00fcckwirkung sei aus zwei Gr\u00fcnden geboten gewesen. Zum einen habe das Vertrauen des Steuerpflichtigen darin gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, dass entsprechend der langj\u00e4hrig praktizierten Verwaltungsauffassung unentgeltliche \u00dcbertragungen nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG nicht zur Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags f\u00fchren. Zum anderen sei die R\u00fcckankn\u00fcpfung zur Verhinderung einer &#8222;Keinmalbesteuerung&#8220; des Unterschiedsbetrags erforderlich gewesen.<\/li><li>Verfassungsrechtlich best\u00fcnden keine Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit der R\u00fcckwirkung. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei der Neuregelung um ein beg\u00fcnstigendes Gesetz handele, f\u00fcr welches das R\u00fcckwirkungsverbot nicht gelte. Denn die Neuregelung lasse den \u00dcbergang des Unterschiedsbetrags bei unentgeltlichen \u00dcbertragungen nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG zu. Dass der Unterschiedsbetrag beim Rechtsnachfolger hinzugerechnet werde, sei ein blo\u00dfer Reflex, der sich daraus ergebe, dass keine Hinzurechnung beim Rechtsvorg\u00e4nger erfolgt sei.<\/li><li>Aber selbst wenn man von einer belastenden Neuregelung ausgehe, sei \u2011\u2011was auch das FG angenommen habe\u2011\u2011 eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung gegeben. Soweit bei Verk\u00fcndung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes noch kein Hinzurechnungstatbestand verwirklicht worden sei, liege zweifelsfrei eine unechte R\u00fcckwirkung vor. Aber auch soweit \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der Hinzurechnungstatbestand vor Verk\u00fcndung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes verwirklicht worden sei, liege eine unechte R\u00fcckwirkung vor. Die gesetzliche \u00c4nderung bewirke ausschlie\u00dflich, dass der Unterschiedsbetrag nicht beim Rechtsvorg\u00e4nger hinzugerechnet werde. Die sich daraus ergebende Hinzurechnung beim Rechtsnachfolger sei lediglich eine Reflexwirkung, die keine echte R\u00fcckwirkung begr\u00fcnde. Es l\u00e4gen keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine bereits entstandene Steuerschuld vor. Im \u00dcbrigen liege eine unechte R\u00fcckwirkung vor, weil der Gesetzgeber mit der Neuregelung sichergestellt habe, dass die bestehende, \u00fcber Jahrzehnte ge\u00fcbte Verwaltungspraxis formal in Gesetzesform gegossen werde.<\/li><li>Schlie\u00dflich w\u00e4re selbst dann, wenn man in Einzelf\u00e4llen eine echte R\u00fcckwirkung annehmen wollte, diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die einzige Fallkonstellation, in der die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit diskutiert werden k\u00f6nne, betreffe diejenigen F\u00e4lle, in denen beim Rechtsvorg\u00e4nger bereits Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten sei (demnach eine beg\u00fcnstigende Regelung zu dessen Gunsten verfassungsrechtlich nicht geboten sei) und gleichzeitig der Rechtsnachfolger vor Verk\u00fcndung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes einen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht habe. Ein besonders schutzw\u00fcrdiges Vertrauen gebe es aber auch in dieser Konstellation nicht. Dies liege auf der Hand, wenn der Hinzurechnungstatbestand \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 vor dem BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) verwirklicht worden sei. Mit Blick auf die jahrzehntelange Verwaltungspraxis habe es keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr ein berechtigtes Vertrauen darauf gegeben, dass der Unterschiedsbetrag nicht auf den Rechtsnachfolger \u00fcbergehe. Aber auch in F\u00e4llen, in denen der Hinzurechnungstatbestand nach der genannten Entscheidung des BFH verwirklicht worden sei, habe der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Reaktion des Gesetzgebers rechnen m\u00fcssen. Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) anerkannten Fallgruppen, in denen eine echte R\u00fcckwirkung wegen eines ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage zul\u00e4ssig sei, handele es sich um keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung. So sei im Streitfall in die Abw\u00e4gung einzubeziehen, dass das fiskalische Allgemeininteresse eine Einmalbesteuerung des Unterschiedsbetrags verlange. Zudem verstie\u00dfe die &#8222;Keinmalbesteuerung&#8220; einzelner Steuerpflichtiger gegen das Gebot der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip. Diese Gesichtspunkte seien jedenfalls gewichtiger als ein ganz schwach ausgepr\u00e4gtes Vertrauen des Rechtsnachfolgers in eine &#8222;Keinmalbesteuerung&#8220;.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Infolge der vom vorlegenden Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. ist das Revisionsverfahren nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Nach \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats verst\u00f6\u00dft \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG), soweit diese Vorschrift die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. f\u00fcr Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.<\/li><li>I. Rechtsentwicklung der ma\u00dfgebenden Gesetzesvorschriften<\/li><li>\u00a7&nbsp;5a EStG wurde mit dem Seeschiffahrtsanpassungsgesetz vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2860) \u2011\u2011SchAnpG\u2011\u2011 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;6b EStG i.d.F. des SchAnpG ist \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 bis 3, 4a bis 6 EStG erstmals f\u00fcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet (Satz&nbsp;1), \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG erstmals f\u00fcr das letzte Wirtschaftsjahr, das vor dem 01.01.1999 endet (Satz&nbsp;2). \u00a7&nbsp;5a EStG ist eine Subventionsvorschrift. Die erforderliche Genehmigung der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften wurde am 21.12.1998 bekanntgemacht (BGBl I 1998, 4023; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20&nbsp;(IV&nbsp;R&nbsp;42\/16), Rz&nbsp;44&nbsp;f.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;5a EStG r\u00e4umt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, statt der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG (Betriebsverm\u00f6gensvergleich) eine pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage durchzuf\u00fchren. Es handelt sich nicht um eine besondere Steuer, sondern um eine besondere Art der Gewinnermittlung, die nur f\u00fcr den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr vorgesehen ist. Die Folgen des \u00dcbergangs von der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zur Gewinnermittlung nach der Tonnage und umgekehrt sind insbesondere in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG geregelt. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber beim \u00dcbergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage gegen eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven und f\u00fcr deren aufgeschobene Besteuerung entschieden. Durch die Ermittlung und Feststellung des Unterschiedsbetrags nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und 2 EStG wird sichergestellt, dass die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen stillen Reserven erfasst und sp\u00e4ter \u2011\u2011bei Vorliegen eines der in Satz&nbsp;3 genannten Hinzurechnungstatbest\u00e4nde\u2011\u2011 der Besteuerung unterworfen werden.<\/li><li>1. \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG bis zur \u00c4nderung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz<\/li><li>\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG wurde bis zur \u00c4nderung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz nur einmal durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) durch Neufassung seines Satzes&nbsp;3 ge\u00e4ndert. Zuvor war das Ausscheiden eines Gesellschafters noch nicht in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG als Hinzurechnungstatbestand geregelt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;34). \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG hatte unter Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 folgenden Wortlaut:<em>&#8222;<\/em><sup><em>1<\/em><\/sup><em>Zum Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes&nbsp;1 vorangeht (\u00dcbergangsjahr), ist f\u00fcr jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.<\/em><sup><em>2<\/em><\/sup><em>Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 einheitlich festzustellen.<\/em><sup><em>3<\/em><\/sup><em>Der Unterschiedsbetrag nach Satz&nbsp;1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:<\/em><em>1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes&nbsp;1 folgenden f\u00fcnf Wirtschaftsjahren jeweils in H\u00f6he von mindestens einem F\u00fcnftel,<\/em><em>2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,<\/em><em>3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.<\/em><sup><em>4<\/em><\/sup><em>Die S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuf\u00fchrt.&#8220;<\/em><\/li><li>2. Auffassung der Finanzverwaltung zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG bis zur \u00c4nderung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz<\/li><li>Das BMF hat die Anwendung des \u00a7&nbsp;5a EStG f\u00fcr die Finanzverwaltung erstmals in seinem Schreiben vom 24.06.1999 (BStBl I 1999, 669) geregelt. Dieses BMF-Schreiben betraf noch \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG in der Fassung vor \u00c4nderung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999, das hei\u00dft das Ausscheiden eines Gesellschafters war noch nicht als Hinzurechnungstatbestand im Gesetz erfasst. Gleichwohl hei\u00dft es dort in Rz&nbsp;24:<em>&#8222;Satz&nbsp;3 Buchstabe&nbsp;b 1.&nbsp;Halbsatz gilt entsprechend f\u00fcr den Fall, da\u00df ein Gesellschafter im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG seinen Anteil an der Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert. F\u00fcr die verbleibenden Gesellschafter \u00e4ndert sich der festgestellte Unterschiedsbetrag nicht.&#8220;<\/em><\/li><li>Obwohl der Gesetzgeber in dem durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 neu gefassten \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG das Ausscheiden eines Gesellschafters in Nr.&nbsp;3 als Hinzurechnungstatbestand formuliert hatte, hie\u00df es in dem zu dieser Gesetzeslage ergangenen neuen BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) in Rz&nbsp;28 wie folgt:<em>&#8222;\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG gilt f\u00fcr den Fall, dass ein Gesellschafter im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG seinen Anteil an der Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert. F\u00fcr die verbleibenden Gesellschafter \u00e4ndert sich der festgestellte Unterschiedsbetrag nicht.&#8220;<\/em><\/li><li>Mit BMF-Schreiben vom 31.10.2008 (BStBl I 2008, 956) wurde die Rz&nbsp;28, ohne dass sich die Gesetzeslage ge\u00e4ndert hatte, wie folgt gefasst:<em>&#8222;\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG gilt f\u00fcr den Fall, dass ein Gesellschafter im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG seinen Anteil an der Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert. F\u00fcr die verbleibenden Gesellschafter \u00e4ndert sich der festgestellte Unterschiedsbetrag nicht. In den F\u00e4llen der \u00dcbertragung oder Einbringung zu Buchwerten (z.B. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;24 UmwStG) findet \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG keine Anwendung.&#8220;<\/em><\/li><li>3. Auffassung der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG bis zur \u00c4nderung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz<\/li><li>Die erste gerichtliche Entscheidung zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG erging durch das FG Hamburg. Es entschied mit Urteil vom 19.12.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;277\/16, dass jedes Ausscheiden eines Gesellschafters zur Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags (\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und 2 EStG) nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG f\u00fchre. Der Unterschiedsbetrag gehe bei steuerneutralen Anteils\u00fcbertragungen zu Buchwerten (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG, \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes \u2011\u2011UmwStG\u2011\u2011) nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters \u00fcber. Der BFH hat diese Rechtsauffassung in dem hiergegen gef\u00fchrten Revisionsverfahren mit Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) f\u00fcr zutreffend erachtet und in dem Urteil vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/19 best\u00e4tigt. Der BFH begr\u00fcndete dies damit, dass der Begriff des Ausscheidens in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, das hei\u00dft jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung umfasse, unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide. Damit komme es in diesen F\u00e4llen zu einer Besteuerung der bereits bei Feststellung des Unterschiedsbetrags aufgedeckten stillen Reserven.<\/li><li>4. Reaktion des Gesetzgebers<\/li><li>a) Der Gesetzgeber hat durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG ge\u00e4ndert und dort die S\u00e4tze&nbsp;4 bis 6 eingef\u00fcgt; der bisherige Satz&nbsp;4 wurde dadurch zu Satz&nbsp;7. \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. lautet:<em>&#8222;<\/em><sup><em>1<\/em><\/sup><em>Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes&nbsp;1 vorangeht (\u00dcbergangsjahr), ist f\u00fcr jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.<\/em><sup><em>2<\/em><\/sup><em>Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nummer&nbsp;2 einheitlich festzustellen.<\/em><sup><em>3<\/em><\/sup><em>Der Unterschiedsbetrag nach Satz&nbsp;1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:<\/em><em>1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes&nbsp;1 folgenden f\u00fcnf Wirtschaftsjahren jeweils in H\u00f6he von mindestens einem F\u00fcnftel,<\/em><em>2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,<\/em><em>3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.<\/em><sup><em>4<\/em><\/sup><em>Satz&nbsp;3 Nummer&nbsp;3 gilt auch in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7&nbsp;20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.<\/em><sup><em>5<\/em><\/sup><em>Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach \u00a7&nbsp;6 Absatz&nbsp;3 \u00fcbertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger \u00fcber.<\/em><sup><em>6<\/em><\/sup><em>\u00a7&nbsp;182 Absatz&nbsp;2 der Abgabenordnung gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/em><sup><em>7<\/em><\/sup><em>Die S\u00e4tze&nbsp;1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuf\u00fchrt.&#8220;<\/em><\/li><li>\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. verankert die bisherige Verwaltungsauffassung, allerdings nur f\u00fcr den Fall der unentgeltlichen \u00dcbertragung. Nach Satz&nbsp;5 geht bei der \u00dcbertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb zum Buchwert nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger \u00fcber. Zudem ist f\u00fcr den Fall der unentgeltlichen \u00dcbertragung in Satz&nbsp;6 mit der sinngem\u00e4\u00dfen Geltung des \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) erstmals gesetzlich geregelt, dass die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG auch gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger Wirkung entfaltet. Hingegen wird in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG n.F. jetzt ausdr\u00fccklich \u2011\u2011entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung zu Buchwerteinbringungen\u2011\u2011 geregelt, dass die F\u00e4lle der \u00dcbertragung (Einbringung) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;20, 24 UmwStG ein Ausscheiden im Sinne von \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG darstellen.<\/li><li>Die Erg\u00e4nzung wurde vom Bundesrat auf Vorschlag des Finanz- und des Wirtschaftsausschusses vorgenommen (vgl. Empfehlungen der Aussch\u00fcsse vom 22.02.2021, BRDrucks 50\/1\/21, S.&nbsp;5&nbsp;ff.; Stellungnahme des Bundesrates vom 05.03.2021, BRDrucks 50\/21 (Beschluss), S.&nbsp;5&nbsp;ff.; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 22.04.2021, BTDrucks 19\/28925, S.&nbsp;71&nbsp;f., 74). Weder im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.01.2021 (BRDrucks 50\/21) noch in dem der Bundesregierung vom 17.03.2021 (BTDrucks 19\/27632) war eine Regelung zur \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;5a EStG enthalten.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. ist \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 bis 7 EStG n.F. erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 beginnen. Hiermit wird f\u00fcr den Fall unentgeltlicher \u00dcbertragungen r\u00fcckwirkend die Rechtslage hergestellt, die vor den vorstehend genannten BFH-Urteilen der Auffassung der Finanzverwaltung entsprochen hat.<\/li><li>5. Die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG n.F.<\/li><li>Mit BMF-Schreiben vom 10.07.2023 (BStBl I 2023, 1486) hat die Finanzverwaltung die Verwaltungsanweisung zu \u00a7&nbsp;5a EStG neu gefasst und hierdurch die unter B.I.2. genannten BMF-Schreiben ersetzt. In Rz&nbsp;23 hei\u00dft es jetzt:<em>&#8222;Der Begriff des Ausscheidens in \u00a7&nbsp;5a Absatz&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nummer&nbsp;3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung (BFH-Urteil vom 28.&nbsp;November 2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BStBl II 2023 S.&nbsp;750). Die (anteilige) Aufl\u00f6sung des Unterschiedsbetrags hat dabei im Rahmen der Gewinnermittlung derjenigen Personengesellschaft zu erfolgen, f\u00fcr die urspr\u00fcnglich die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach \u00a7&nbsp;5a Absatz&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durchgef\u00fchrt wurde. F\u00fcr die verbleibenden Gesellschafter \u00e4ndert sich der festgestellte Unterschiedsbetrag nicht. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach \u00a7&nbsp;6 Absatz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger \u00fcber (zur Anwendung siehe \u00a7&nbsp;52 Absatz&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG). Jede Reduzierung eines Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb, auch ohne vollst\u00e4ndiges Ausscheiden von Mitunternehmern aus der Gesellschaft, erf\u00fcllt den Tatbestand des \u00a7&nbsp;5a Absatz&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nummer&nbsp;3 EStG mit der Folge, dass der Unterschiedsbetrag im Zeitpunkt der \u00c4nderung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse entsprechend der Reduzierung der jeweiligen Beteiligung aufzul\u00f6sen ist.&#8220;<\/em><\/li><li>II. Anwendung des einfachen Gesetzesrechts<\/li><li>Bei Anwendung des einfachen Gesetzesrechts ist die Revision der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet. Das FG hat die gegen die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns gerichtete Klage (dazu 1.) zu Recht als zul\u00e4ssig erachtet (dazu 2.) und ohne Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (dazu 3.) diese Klage zutreffend in der Sache als unbegr\u00fcndet abgewiesen (dazu 4.).<\/li><li>1. Gegenstand des Klageverfahrens \u2011\u2011auch des Revisionsverfahrens\u2011\u2011 ist die im Gewinnfeststellungsbescheid 2013 festgestellte H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns, und zwar der von dieser selbst\u00e4ndig festzustellenden Besteuerungsgrundlage mitumfasste und bei der Kl\u00e4gerin mitunternehmerbezogen aufgel\u00f6ste (hinzugerechnete) Unterschiedsbetrag.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen. Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind zum Beispiel die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sonderbetriebsgewinns beziehungsweise einer Sonderverg\u00fctung (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Keine selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage sind hingegen die Betr\u00e4ge aus der Aufl\u00f6sung von Unterschiedsbetr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 bis 3 EStG (BFH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 271, 154, Rz&nbsp;26). Diese Betr\u00e4ge sind \u2011\u2011betreffen sie Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens\u2011\u2011 Teil des laufenden Gesamthandsgewinns (BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;28). Diese verfahrensrechtliche Beurteilung gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. verfassungswidrig ist oder nicht.<\/li><li>b) Danach ist im Streitfall die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns, nicht die Gewinnverteilung als ebenfalls selbst\u00e4ndig festzustellende Besteuerungsgrundlage angegriffen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage und Revision gegen die Aufl\u00f6sung und Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags in H\u00f6he von 49.635,44&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG, weil ihrer Auffassung nach der Unterschiedsbetrag bereits in fr\u00fcheren Feststellungszeitr\u00e4umen bei ihrem\/ihren Rechtsvorg\u00e4nger\/n (Schenker) h\u00e4tte aufgel\u00f6st und besteuert werden m\u00fcssen. Auch wenn dieser Unterschiedsbetrag \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid als eigene Rechengr\u00f6\u00dfe ausgewiesen ist, bleibt er Teil des laufenden Gesamthandsgewinns. Damit ist die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns, nicht die Gewinnverteilung angegriffen. Denn es steht au\u00dfer Frage, dass der Unterschiedsbetrag \u2011\u2011sollte jener bei der Kl\u00e4gerin aufzul\u00f6sen sein\u2011\u2011 allein ihr zuzurechnen w\u00e4re.<\/li><li>2. Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Anfechtungsklage ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Zu Recht ist das FG insbesondere davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin infolge der bereits bei Klageerhebung gegebenen zivilrechtlichen Vollbeendigung der Schifffahrtsgesellschaft selbst klagebefugt war (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Abgesehen davon ergibt sich die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin im Streitfall auch daraus, dass ihr der &#8222;Ablehnungsbescheid&#8220; (inhaltlich ein \u00c4nderungsbescheid) vom 04.01.2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung im Wege der Einzelbekanntgabe nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 AO bekanntgegeben wurden (zur insoweit vergleichbaren Situation im Fall der Einzelbekanntgabe nach \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;2 AO z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/16, Rz&nbsp;32).<\/li><li>3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht keine Beiladungen nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgenommen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, die im Sinne von \u00a7&nbsp;48 FGO klagebefugt sind (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>a) Die Schifffahrtsgesellschaft ist wegen ihrer bereits vor Klageerhebung eingetretenen handelsrechtlichen Vollbeendigung nicht beizuladen (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>b) Ebenfalls zutreffend hat das FG von einer Beiladung anderer ehemaliger Gesellschafter der Schifffahrtsgesellschaft abgesehen.<\/li><li>aa) Die Vollbeendigung der Personengesellschaft \u2011\u2011hier der Schifffahrtsgesellschaft\u2011\u2011 hat zur Folge, dass grunds\u00e4tzlich alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO selbst betroffen sind (z.B. BFH-Urteil vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/15, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Danach sind die anderen ehemaligen Gesellschafter, die im Streitjahr an der Kl\u00e4gerin beteiligt waren, im Streitfall nicht beizuladen, da sie vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in ihren Rechten betroffen sind. Denn es ist allein der dem Gewinn der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG hinzugerechnete Unterschiedsbetrag streitig. Auch wenn dieser Betrag aus der Aufl\u00f6sung des Unterschiedsbetrags Teil des laufenden Gesamthandsgewinns ist, wird er nicht nach Quote verteilt (BFH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 271, 154, Rz&nbsp;24, 27). Denn dieser Betrag stammt aus der nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG mitunternehmerbezogen erfolgten Feststellung der Unterschiedsbetr\u00e4ge (s. dazu BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;26). Von diesem mitunternehmerbezogenen Gewinnbestandteil k\u00f6nnen andere Gesellschafter im Aufl\u00f6sungsjahr nicht betroffen sein.<\/li><li>bb) Ebenso hat das FG im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die Schenker des Mitunternehmeranteils (Eltern der Kl\u00e4gerin) notwendig beizuladen. Diese Personen sind bereits vor dem Streitjahr ausgeschieden. Danach bezieht sich der verfahrensgegenst\u00e4ndliche Gewinnfeststellungsbescheid 2013 auf einen nicht ihre Mitgliedschaft betreffenden Feststellungszeitraum. Sie k\u00f6nnen daher durch die Feststellungen dieses Bescheids von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt sein.<\/li><li>Eine andere Frage ist es, ob die Schenker des Mitunternehmeranteils (sp\u00e4testens vom FG, vgl. \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 AO auf Antrag oder Veranlassung des FA h\u00e4tten beigeladen werden k\u00f6nnen oder m\u00fcssen, um eine Korrektur der Gewinnfeststellungsbescheide 2003 und 2007 ihnen als Dritten gegen\u00fcber zu erm\u00f6glichen. Diese Norm enth\u00e4lt einen \u2011\u2011von den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;60 FGO unabh\u00e4ngigen\u2011\u2011 selbst\u00e4ndigen Beiladungsgrund (z.B. BFH-Beschluss vom 17.10.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;62\/85, BFH\/NV 1987, 479). Nach Aktenlage ist eine solche Beiladung jedoch vor dem FG nicht beantragt worden. Abgesehen davon h\u00e4tte eine solche Beiladung durch das FG auch nicht mehr erfolgen d\u00fcrfen, weil bereits vor einer m\u00f6glichen Beiladung durch das FG eindeutig Feststellungsverj\u00e4hrung gegen\u00fcber den Eltern (Schenkern) eingetreten war (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.09.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;67\/93, BFH\/NV 1994, 216; vom 22.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;42\/16, Rz&nbsp;16). So l\u00e4sst sich dem FG-Urteil entnehmen, dass f\u00fcr den Feststellungszeitraum 2003 mit Ablauf des Jahres 2009 und f\u00fcr den Feststellungszeitraum 2007 mit Ablauf des Jahres 2013 Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten war. Lediglich erg\u00e4nzend wird darauf hingewiesen, dass eine Korrektur der Bescheide gegen\u00fcber den Schenkern auch nach \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;2 AO ausgeschlossen gewesen w\u00e4re.<\/li><li>4. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. angeordneten r\u00fcckwirkenden Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. unterstellt, hat das FG die auf Ab\u00e4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids gerichtete Klage auch zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 FGO kann ein Anspruch auf \u00c4nderung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids (hier: des \u00c4nderungsbescheids vom 04.01.2019) nur dann bestehen, wenn dieser Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung des FG beziehungsweise des BFH rechtswidrig ist. Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage in dem Feststellungszeitraum an, der dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid zugrunde liegt. Das FG und der BFH haben daher \u2011\u2011so wie hier\u2011\u2011 w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens eingetretene r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderungen zu beachten, soweit sie verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig sind (z.B. BFH-Urteil vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>b) Es steht nicht in Streit, dass der Unterschiedsbetrag im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG bei den Rechtsvorg\u00e4ngern der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von 49.635,44&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich festgestellt worden ist. Ebenso ist nicht streitig, dass bei Anwendung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. der Unterschiedsbetrag infolge der unentgeltlichen \u00dcbertragung(en) auf die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin \u00fcbergegangen ist. Danach ist der mitunternehmerbezogen festgestellte Unterschiedsbetrag im Streitjahr infolge der Ver\u00e4u\u00dferung des Seeschiffs nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG aufzul\u00f6sen und allein dem Anteil der Kl\u00e4gerin am laufenden Gesamthandsgewinn hinzuzurechnen. Der aufgel\u00f6ste Unterschiedsbetrag w\u00e4re selbst dann Teil des laufenden Gesamthandsgewinns, wenn dies im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung\/-aufgabe erfolgt sein sollte. Denn der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags ist nicht der Gewinnermittlung nach der Tonnage, sondern noch der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zuzurechnen (BFH-Urteile vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412, Rz&nbsp;53; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;28; Barche in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;70; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;143\/18).<\/li><li>III. Verfassungsrechtliche Beurteilung<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. angeordnete r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. ist nach \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats verfassungswidrig (gleicher Ansicht FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;68\/21; HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;74; kritisch zur R\u00fcckwirkung auch Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;27a; anderer Ansicht z.B. Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;88). Diese Regelung stellt f\u00fcr das Streitjahr 2013 sowohl in formaler als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen dar (dazu 1.). Diese ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (dazu 2.). Die vom FA und dem BMF angef\u00fchrten Argumente f\u00fchren zu keiner abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung (dazu 3.). Ebenso ist eine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. im Streitjahr nicht anwendbar ist, nicht m\u00f6glich (dazu 4.).<\/li><li>1. Die Regelung in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. ist unter Anwendung der verfassungsrechtlich gekl\u00e4rten Ma\u00dfst\u00e4be (dazu a) sowohl in formaler Hinsicht (dazu b) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (dazu c) \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 als Anwendungsfall einer echten R\u00fcckwirkung beziehungsweise einer R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen anzusehen (ebenso FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;68\/21, Rz&nbsp;102&nbsp;ff.).<\/li><li>a) Im Steuerrecht liegt eine echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise eine R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachtr\u00e4glich ab\u00e4ndert. Umgekehrt bedeutet dies f\u00fcr den Bereich des Einkommensteuerrechts, dass die \u00c4nderung von Normen mit Wirkung f\u00fcr den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten R\u00fcckwirkung beziehungsweise der tatbestandlichen R\u00fcckankn\u00fcpfung zuzuordnen ist; denn nach \u00a7&nbsp;38 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das hei\u00dft des Kalenderjahres (\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG; z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;482\/14, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>Die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze des Verbots von Gesetzen mit echter R\u00fcckwirkung beanspruchen Geltung, wenn eine Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen\u00fcber der alten Rechtslage als konstitutive \u00c4nderung zu behandeln ist. Ob eine r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung gegen\u00fcber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, h\u00e4ngt vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der \u2011\u2011abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen\u2011\u2011 zumeist erst durch Auslegung ermittelt werden muss. Die in der Begr\u00fcndung eines Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, die Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter, ist f\u00fcr die Gerichte nicht verbindlich. Sie schr\u00e4nkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des BVerfG ein, noch relativiert sie die f\u00fcr sie ma\u00dfgeblichen verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;482\/14, Rz&nbsp;34, m.w.N.). Eine r\u00fcckwirkende Kl\u00e4rung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist in jedem Fall als konstitutiv r\u00fcckwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachtr\u00e4glich einer h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht. Der Gesetzgeber hat es f\u00fcr die Vergangenheit grunds\u00e4tzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das damals geltende Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen. Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz f\u00fcr die Zukunft \u00e4ndern (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;55).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen liegt im Streitfall in formaler Hinsicht eine echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen vor.<\/li><li>\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. ordnet die Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre an, die nach dem 31.12.1998 beginnen. Damit hat der Gesetzgeber die Neuregelung f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, die im Zeitpunkt der Gesetzesverk\u00fcndung am 08.06.2021 bereits abgeschlossen waren. In formaler Hinsicht ist daher im Streitfall eine echte R\u00fcckwirkung gegeben. Denn die Neuregelung ist bei der Kl\u00e4gerin im Rahmen der noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellung f\u00fcr das Jahr 2013 zu beachten. Der dann ergehende Gewinnfeststellungsbescheid 2013 entfaltet als Grundlagenbescheid Bindungswirkung f\u00fcr die Festsetzung der Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2013 (vgl. \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>c) Zudem liegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen vor, da die alte Rechtslage durch \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. konstitutiv ge\u00e4ndert wird.<\/li><li>Der BFH hat \u2011\u2011beginnend Ende 2019\u2011\u2011 mit seinen Urteilen vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) und vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/19 h\u00f6chstrichterlich entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasst, das hei\u00dft jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet. Der vorlegende Senat h\u00e4lt an dieser Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. trotz der hierzu im Gesetzgebungsverfahren zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG n.F. enthaltenen Ausf\u00fchrungen des Gesetzgebers (dazu BTDrucks 19\/28925, S.&nbsp;71&nbsp;f., 74) fest. Soweit es dort hei\u00dft, dass die in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. verwendete Formulierung &#8222;Ausscheidens eines Gesellschafters&#8220; mit Blick auf die im Einkommensteuerrecht geltende sogenannte Fu\u00dfstapfentheorie (vgl. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG) nur als Umschreibung des Tatbestands der &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils&#8220; gewertet werden k\u00f6nne, hat der vorlegende Senat in seinem Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.) auch diesen Gesichtspunkt umfassend gew\u00fcrdigt. Er kam insoweit zu dem Ergebnis, dass es gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gebe, wonach eine Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven beim Rechtsvorg\u00e4nger immer dann zu unterbleiben habe, wenn ihre Besteuerung beim Rechtsnachfolger gesichert sei. Im \u00dcbrigen handele es sich bei den festgestellten Unterschiedsbetr\u00e4gen um bereits aufgedeckte stille Reserven, die lediglich noch nicht besteuert worden seien, nicht hingegen um noch nicht aufgedeckte stille Reserven, die nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG noch \u00fcbertragbar seien. Ganz abgesehen davon hat der vorlegende Senat seine Rechtsauffassung in erster Linie mit einer grammatikalischen, historischen und teleologischen Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. begr\u00fcndet und sich zudem auf das verfahrensrechtliche Verh\u00e4ltnis zwischen Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG und Gewinnfeststellungsbescheid gest\u00fctzt (BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.). Diese Rechtsauffassung ist im Fachschrifttum \u00fcberwiegend auf Zustimmung gesto\u00dfen (HHR\/Barche, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;74; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;27a; Weiland in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;148c; anderer Ansicht Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;116). Es sind keine Gr\u00fcnde erkennbar, die den vorlegenden Senat jetzt zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen k\u00f6nnten.<\/li><li>Wenn der Gesetzgeber nunmehr in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG n.F. ausdr\u00fccklich anordnet, dass der Unterschiedsbetrag im Falle der unentgeltlichen \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG auf den Rechtsnachfolger \u00fcbergeht, entzieht er hiermit der vorbezeichneten h\u00f6chstrichterlichen Gesetzesauslegung den Boden. Wird diese konstitutive \u00c4nderung der Rechtslage \u2011\u2011so wie hier\u2011\u2011 auf zur\u00fcckliegende Feststellungs-\/Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt, liegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen vor.<\/li><li>Ebenso stellt \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 EStG n.F. \u2011\u2011entgegen der \u00c4u\u00dferung im Gesetzgebungsverfahren (vgl. dazu BTDrucks 19\/28925, S.&nbsp;72)\u2011\u2011 keine reine Klarstellung dar. Vielmehr existierte in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG a.F. keine gesetzliche Grundlage, die es erm\u00f6glicht h\u00e4tte, den f\u00fcr den unentgeltlich ausgeschiedenen Gesellschafter nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG mitunternehmerbezogen festgestellten Unterschiedsbetrag beim Rechtsnachfolger fortzuschreiben beziehungsweise auf diesen zu \u00fcbertragen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;42&nbsp;ff.). Danach schafft \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 EStG n.F. f\u00fcr den neuen Satz&nbsp;5 erstmals und konstitutiv die Rechtsgrundlage daf\u00fcr, dass eine gegen\u00fcber dem Rechtsvorg\u00e4nger erfolgte gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG auch gegen\u00fcber dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirkt.<\/li><li>2. Die in den Regelungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 und \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. liegende echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen ist nach \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats unter Anwendung der verfassungsrechtlich gekl\u00e4rten Ma\u00dfst\u00e4be (dazu a) nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig (dazu b; ebenso FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;68\/21, Rz&nbsp;107&nbsp;ff.).<\/li><li>a) aa) Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen belastenden Gesetzen mit echter R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen grunds\u00e4tzlich entgegen. Das grunds\u00e4tzliche Verbot echt r\u00fcckwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es sch\u00fctzt das Vertrauen in die Verl\u00e4sslichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugeh\u00f6rigen Verhaltens nachtr\u00e4glich belastend \u00e4ndert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verl\u00e4sslichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Selbstbestimmung \u00fcber den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es w\u00fcrde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gef\u00e4hrden, d\u00fcrfte die \u00f6ffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umst\u00e4nde ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen kn\u00fcpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;62&nbsp;ff.; vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/11, BVerfGE 157, 177, Rz&nbsp;51). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter R\u00fcckwirkung beziehungsweise mit R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig (z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;748\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;753\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;1738\/05, BVerfGE 127, 61, Rz&nbsp;45, m.w.N.; vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;63, m.w.N.).<\/li><li>bb) Von diesem grunds\u00e4tzlichen Verbot echt r\u00fcckwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Das R\u00fcckwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzw\u00fcrdig war. Bei den in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten, nicht abschlie\u00dfend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. F\u00fcr die Frage, ob mit einer r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begr\u00fcnden.<\/li><li>Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzul\u00e4ssigkeit echter R\u00fcckwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die R\u00fcckwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren \u00c4nderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Kl\u00e4rung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Ma\u00dfe systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zur\u00fccktreten, wenn \u00fcberragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine r\u00fcckwirkende Beseitigung erfordern, wenn der B\u00fcrger sich nicht auf den durch eine ung\u00fcltige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begr\u00fcndete r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (z.B. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;64&nbsp;f., m.w.N.). Schlie\u00dflich ist es dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht von Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage r\u00fcckwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungs\u00e4nderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen hat (Wiederherstellung einer einheitlichen Rechts\u00fcberzeugung; BVerfG-Beschluss vom 15.10.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1138\/06, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfGK\u2011\u2011 14, 338, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>cc) Allein die Auslegungsbed\u00fcrftigkeit einer Norm rechtfertigt jedoch nicht deren r\u00fcckwirkende \u00c4nderung; erst wenn die Auslegungsoffenheit ein Ma\u00df erreicht, das zur Verworrenheit der Rechtslage f\u00fchrt, darf der Gesetzgeber eine kl\u00e4rende Neuregelung auf die Vergangenheit erstrecken.<\/li><li>Den in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Fallgruppen zu den Ausnahmen vom Verbot echt r\u00fcckwirkender Gesetze ist s\u00e4mtlich gemeinsam, dass besondere Umst\u00e4nde ein grunds\u00e4tzlich berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage erst gar nicht entstehen lassen oder entstandenes Vertrauen wieder zerst\u00f6ren. Die schlichte Auslegungsoffenheit und Auslegungsbed\u00fcrftigkeit einer Norm und die damit bestehende Unsicherheit \u00fcber deren Inhalt ist keine solche Besonderheit, die dieses grunds\u00e4tzlich berechtigte Vertrauen zerst\u00f6ren k\u00f6nnte. Anderenfalls k\u00f6nnte sich insbesondere in den Anfangsjahren einer gesetzlichen Regelung grunds\u00e4tzlich nie ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen gegen r\u00fcckwirkende \u00c4nderungen entwickeln, solange sich keine gefestigte Rechtsprechung hierzu herausgebildet hat. S\u00e4he man jede erkennbare Auslegungsproblematik als Entstehungshindernis f\u00fcr verfassungsrechtlich schutzw\u00fcrdiges Vertrauen an, st\u00fcnde es dem Gesetzgeber weitgehend frei, das geltende Recht immer schon dann r\u00fcckwirkend zu \u00e4ndern, wenn es ihm opportun erscheint, etwa weil die Rechtsprechung das geltende Recht in einer Weise auslegt, die nicht seinen Vorstellungen und Erwartungen entspricht. In diesem Fall kann der Gesetzgeber zwar stets die Initiative ergreifen und das geltende Recht f\u00fcr die Zukunft in seinem Sinne \u00e4ndern, sofern er sich dabei an die Vorgaben des Grundgesetzes h\u00e4lt. Einen &#8222;Freibrief&#8220; f\u00fcr r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderungen verschafft ihm eine schlicht auslegungsbed\u00fcrftige und insofern unklare Rechtslage hingegen nicht. Eine so weitreichende Befugnis des Gesetzgebers zur Normsetzung mit echter R\u00fcckwirkung w\u00fcrde das durch Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG gesch\u00fctzte Vertrauen in die geltende Rechtslage weitgehend entwerten. Au\u00dferdem w\u00fcrde eine \u00fcber besondere Ausnahmef\u00e4lle hinausgreifende Befugnis des Gesetzgebers zur r\u00fcckwirkenden Pr\u00e4zisierung von Normen, die sich als auslegungsbed\u00fcrftig erweisen, die vom Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehaltene Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen unterlaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;67&nbsp;ff.).<\/li><li>Da sich Auslegungsfragen gerade bei neuen Normen h\u00e4ufig stellen, best\u00fcnde die Gefahr, dass auf diese Weise schlie\u00dflich das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis bei der echten R\u00fcckwirkung in dem Sinne in sein Gegenteil verkehrt w\u00fcrde, dass auch sie nicht mehr grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig bliebe, sondern \u2011\u2011ebenso wie die unechte R\u00fcckwirkung\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig w\u00e4re. Ein solches Ergebnis w\u00e4re mit den verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbar (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;71).<\/li><li>b) Nach \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats liegt in Anwendung der vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be keine der in der (bisherigen) Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot vor (ebenso FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 24.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;68\/21).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. wirkt sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin belastend aus.<\/li><li>Die Neuregelung f\u00fchrt bei der Kl\u00e4gerin zu einer Steuererh\u00f6hung. Sollte das FG hingegen meinen, dass per Saldo ohnehin ein nicht belastendes &#8222;Nullsummenspiel&#8220; vorliege, weil die Unterschiedsbetr\u00e4ge einmal \u2011\u2011entweder bei dem Rechtsvorg\u00e4nger oder bei dem Rechtsnachfolger\u2011\u2011 besteuert w\u00fcrden (Seiten&nbsp;13&nbsp;f. des FG-Urteils), k\u00f6nnte sich der vorlegende Senat dem nicht anschlie\u00dfen. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine belastende Regelung vorliegt, ist der einzelne Steuerpflichtige in den Blick zu nehmen. Das einzelne Steuersubjekt ist es, das vor belastenden r\u00fcckwirkenden Gesetzen zu sch\u00fctzen ist. Das Subjektsteuerprinzip gestattet es nicht, die steuerrechtliche Belastung eines Steuerpflichtigen durch g\u00fcnstige steuerrechtliche Folgen bei einem anderen Steuerpflichtigen zu neutralisieren. Danach wird die Kl\u00e4gerin durch die gesetzliche Neuregelung belastet. \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. f\u00fchrt zu einer interpersonellen Verschiebung der Steuerlast vom unentgeltlich ausgeschiedenen Rechtsvorg\u00e4nger auf den Rechtsnachfolger.<\/li><li>bb) Von den bisher anerkannten Fallgruppen zul\u00e4ssigerweise echt r\u00fcckwirkender Gesetze kommen hier diejenigen der Unklarheit und Verworrenheit der urspr\u00fcnglichen Gesetzeslage, ihrer Systemwidrigkeit und Unbilligkeit, des Vorliegens von \u00fcberragenden Belangen des Gemeinwohls und der r\u00fcckwirkenden Wiederherstellung einer einheitlichen Rechts\u00fcberzeugung in Betracht. Es liegt jedoch keine dieser Fallgruppen vor (dazu (1) bis (4)). Auch ansonsten ist kein Grund f\u00fcr die Rechtfertigung der echten R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen erkennbar (dazu (5)).<\/li><li>(1) Eine unklare und verworrene Rechtslage war nicht gegeben.<\/li><li>(1.1) Nach der Rechtsprechung des BVerfG rechtfertigt allein die Auslegungsbed\u00fcrftigkeit einer Norm \u2011\u2011wie vorstehend aufgezeigt\u2011\u2011 nicht deren r\u00fcckwirkende \u00c4nderung; erst wenn die Auslegungsoffenheit ein Ma\u00df erreicht, das zur Verworrenheit der Rechtslage f\u00fchrt, darf der Gesetzgeber eine kl\u00e4rende Neuregelung auf die Vergangenheit erstrecken. Eine solche Verworrenheit liegt insbesondere dann vor, wenn auch unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Systematik und Normzweck v\u00f6llig unverst\u00e4ndlich ist, welche Bedeutung die fragliche Norm haben soll (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;72).<\/li><li>(1.2) Hieran fehlt es. Die Regelung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. hatte \u2011\u2011wie bereits dargestellt (dazu oben B.I.1.)\u2011\u2011 folgenden Wortlaut:<em>&#8222;Der Unterschiedsbetrag nach Satz&nbsp;1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen: \u2026<\/em><em>3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.&#8220;<\/em><\/li><li>Diese Norm war zwar auslegungsbed\u00fcrftig, f\u00fchrte aber keineswegs zu einer verworrenen Rechtslage. Der Wortlaut dieser Norm war klar formuliert. Es stand au\u00dfer Frage, dass die Formulierung &#8222;Ausscheidens eines Gesellschafters&#8220; nach dem Wortsinn nicht nur entgeltliche, sondern auch unentgeltliche Vorg\u00e4nge umfasst. Hinzu kam, dass es keine verfahrensrechtliche Grundlage daf\u00fcr gab, die f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger mitunternehmerbezogen festgestellten Unterschiedsbetr\u00e4ge einem Rechtsnachfolger zuzurechnen. Gleichwohl wurden systematische und teleologische Gesichtspunkte f\u00fcr eine gegenteilige Auslegung vorgebracht. Mit diesen Argumenten hat sich der vorlegende Senat in seinem Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.) umfassend auseinandergesetzt. Die Auslegungsbed\u00fcrftigkeit der Norm bedingte daher keinesfalls eine verworrene Rechtslage. Sollte eine Verwirrung entstanden sein, dann ist diese nicht durch \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F., sondern durch die Interpretation dieser Norm durch die Finanzverwaltung verursacht worden. Denn es war nur schwer begr\u00fcndbar, weshalb das unentgeltliche Ausscheiden kein Fall des &#8222;Ausscheidens eines Gesellschafters&#8220; im Sinne dieser Norm sein sollte.<\/li><li>(2) Das urspr\u00fcngliche einfache Recht war auch nicht in einer Weise systemwidrig und unbillig, dass dies die angeordnete echte R\u00fcckwirkung rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/li><li>Die vom BFH zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. vertretene Rechtsauffassung f\u00fchrte nicht zu einem derart systemwidrigen und unbilligen Ergebnis, das ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit entstehen lie\u00df. Es ist nicht erkennbar, dass die Auslegung der Norm durch den vorlegenden Senat im Interesse der Steuergerechtigkeit ersetzt werden musste. Insbesondere bestand ohne die gesetzliche Neuregelung in 2021 keine verfassungswidrige Regelungs- oder Besteuerungsl\u00fccke. Die Entscheidung des BFH, dass die Unterschiedsbetr\u00e4ge nicht auf den Beschenkten oder Erben \u00fcbergehen, f\u00fchrt nicht zu geplanten oder ungeplanten sogenannten wei\u00dfen Eink\u00fcnften. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist die Besteuerung der bereits aufgedeckten stillen Reserven beim \u00dcbertragenden bei dessen Ausscheiden, das hei\u00dft im Zeitpunkt der \u00dcbertragung seines Anteils vorzunehmen.<\/li><li>(3) Die r\u00fcckwirkende Anwendung der Neuregelung ist nach Ansicht des vorlegenden Senats auch nicht durch \u00fcberragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.<\/li><li>Es ist zwar vorstellbar, dass sich bei fehlender r\u00fcckwirkender Geltung der Neuregelung Steuerausf\u00e4lle ergeben, weil bei den \u00dcbertragenden (Rechtsvorg\u00e4ngern) der Unterschiedsbetrag gegebenenfalls nicht nachtr\u00e4glich aufgel\u00f6st werden kann (zum Beispiel infolge des Eingreifens des \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;2 AO oder eingetretener Feststellungsverj\u00e4hrung). Dies allein reicht jedoch nicht aus, zumal der Gesetzgeber die H\u00f6he eventueller Steuerausf\u00e4lle noch nicht einmal beziffert hat. Im \u00dcbrigen kann die blo\u00dfe Absicht, Steuerausf\u00e4lle zu vermeiden, nicht anders bewertet werden als die Absicht, staatliche Mehreink\u00fcnfte zu erzielen. Letztere ist f\u00fcr sich genommen grunds\u00e4tzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger \u00fcberwindendes Gemeinwohlinteresse. Anderenfalls w\u00fcrde der Vertrauensschutz gegen\u00fcber r\u00fcckwirkenden Versch\u00e4rfungen des Steuerrechts praktisch leerlaufen (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;748\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;753\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;1738\/05, BVerfGE 127, 61, Rz&nbsp;59; anders bei Kosten in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten, vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.02.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;305\/93, 2&nbsp;BvR&nbsp;348\/93, BVerfGE 105, 17, Rz&nbsp;82).<\/li><li>(4) Nach \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats ist auch nicht die Fallgruppe gegeben, wonach der Gesetzgeber mit der hier zu beurteilenden Neuregelung zul\u00e4ssigerweise eine Rechtslage r\u00fcckwirkend festgeschrieben hat, die vor einer Rechtsprechungs\u00e4nderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen hat.<\/li><li>(4.1) Soweit ersichtlich, waren die bisher vom BVerfG zu dieser Ausnahme entschiedenen F\u00e4lle entweder dadurch gekennzeichnet, dass ein Oberster Gerichtshof des Bundes durch eine Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung ge\u00e4ndert hat, die vor dieser die Rechtslage \u00e4ndernden Entscheidung einer gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen hat (z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 23.01.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;4\/87, 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/87, 1&nbsp;BvL&nbsp;6\/87, 1&nbsp;BvL&nbsp;7\/87, BVerfGE 81, 228, Rz&nbsp;8, zum Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen; vom 15.10.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1138\/06, BVerfGK 14, 338, Rz&nbsp;3, 19, zur Mehrm\u00fctterorganschaft), oder dass ein Oberster Gerichtshof des Bundes anders entschieden hat, als es bisher der &#8222;\u00fcbereinstimmenden&#8220; Auffassung der Verwaltung und der Rechtsprechung der Instanzgerichte entsprochen hat (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 21.07.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;11\/06, 1&nbsp;BvL&nbsp;12\/06, 1&nbsp;BvL&nbsp;13\/06, 1&nbsp;BvR&nbsp;2530\/05, BVerfGE 126, 369, Rz&nbsp;12&nbsp;f., 77, 80, zum Fremdrentenrecht; vom 02.05.2012&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/10, BVerfGE 131, 20, Rz&nbsp;30&nbsp;f., 79, zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Die bisherigen F\u00e4lle waren daher dadurch gekennzeichnet, dass es vor der die Rechtslage \u00e4ndernden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs des Bundes eine hiervon abweichende Rechtsprechung und einheitliche Rechtspraxis (einheitliche &#8222;Rechts\u00fcberzeugung&#8220;) gab. Diese einheitliche &#8222;Rechts\u00fcberzeugung&#8220; ist der Grund daf\u00fcr, dass sich beim Steuerpflichtigen \u2011\u2011jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum bis zum Ergehen der abweichenden h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung\u2011\u2011 ein Vertrauen in den Fortbestand der ge\u00e4nderten Rechtslage nicht bilden kann. So hat auch j\u00fcngst der vorlegende Senat gerade unter R\u00fcckgriff auf diese Fallgruppe die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;23 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) \u2011\u2011WElektroMobF\u00f6rdG\u2011\u2011 angeordnete r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 EStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG als verfassungsgem\u00e4\u00df beurteilt (BFH-Urteil vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118, Rz&nbsp;66&nbsp;ff.; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des BVerfG 2&nbsp;BvR&nbsp;2113\/22).<\/li><li>(4.2) Im Streitfall ist zwar eine \u00e4hnliche, aber in einem wesentlichen Punkt doch abweichende Situation gegeben. \u00c4hnlich ist sie insoweit, als es \u00fcber einen langen Zeitraum eine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben hat, die inhaltlich mit \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. \u00fcbereinstimmt.<\/li><li>Dementsprechend wird in der Stellungnahme des Bundesrates vom 05.03.2021 (BRDrucks 50\/21 (Beschluss), S.&nbsp;9) und in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 22.04.2021 (BTDrucks 19\/28925, S.&nbsp;74) bez\u00fcglich des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. darauf hingewiesen, dass mit \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 bis 7 EStG n.F. inhaltlich die bestehende Verwaltungspraxis entsprechend Rz&nbsp;28 des BMF-Schreibens vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) i.d.F. des BMF-Schreibens vom 31.10.2008 (BStBl I 2008, 956) festgeschrieben werde. Diese Rechtsansicht der Verwaltung wurde auch mehrheitlich im Fachschrifttum geteilt (vgl. Schmidt\/Seeger, EStG, 36.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;24; Weiland in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 112.&nbsp;Erg.-Lfg., Stand 10\/2015, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;148; Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, Nachtrag&nbsp;224, Stand 11\/2016, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;116; Hennrichs\/Kuntschik in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, 180.&nbsp;Aktualisierung, Stand 10\/2007, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;E&nbsp;27; Di\u00dfars in Frotscher\/Geurts, EStG, 188.&nbsp;Lfg., Stand 8\/2015, \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;75, 75a; HHR\/Vo\u00df, Lfg.&nbsp;248, Stand 10\/2011, \u00a7&nbsp;5a EStG Rz&nbsp;76; Gosch in Kirchhof, EStG, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;21; zum Fachschrifttum vgl. auch BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;31). Ebenso wird in den vorbezeichneten Gesetzesmaterialien zutreffend ausgef\u00fchrt, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 EStG n.F. \u2011\u2011in Umsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis\u2011\u2011 sicherstelle, dass der festgestellte Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger \u00fcbergehe (BRDrucks 50\/21 (Beschluss), S.&nbsp;9; BTDrucks 19\/28925, S.&nbsp;74).<\/li><li>Ein wesentlicher, aus verfassungsrechtlicher Sicht erheblicher Unterschied besteht aber darin, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zu keinem Zeitpunkt von den Instanzgerichten oder dem BFH geteilt wurde. Soweit ersichtlich, hat die Finanzgerichtsbarkeit erstmals mit dem Urteil des 2.&nbsp;Senats des FG Hamburg vom 19.12.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;277\/16 \u00fcber die Streitfrage \u2011\u2011und zwar abweichend von der Verwaltungsauffassung\u2011\u2011 entschieden. Der 6.&nbsp;Senat des FG Hamburg hat sich in einem zum vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz ergangenen Beschluss vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;V&nbsp;278\/19 der Rechtsprechung des 2.&nbsp;Senats des FG Hamburg angeschlossen. Der IV.&nbsp;Senat des BFH hat diese Rechtsfrage erstmals mit Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) im Sinne der vom FG Hamburg vertretenen Rechtsauffassung h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt und anschlie\u00dfend in seinem Urteil vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/19 best\u00e4tigt. Auch der I.&nbsp;Senat des BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteil vom 21.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/19, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Nach Auffassung des vorlegenden Senats kann eine \u2011\u2011das Vertrauen des B\u00fcrgers in die Geltung eines Gesetzes zerst\u00f6rende\u2011\u2011 einheitliche &#8222;Rechts\u00fcberzeugung&#8220; nicht gegeben sein, solange die in Rede stehende Verwaltungspraxis keine Zustimmung durch die Rechtsprechung erfahren hat. Erst recht liegt keine einheitliche &#8222;Rechts\u00fcberzeugung&#8220; vor, wenn die zust\u00e4ndige Fachgerichtsbarkeit \u2011\u2011so wie hier\u2011\u2011 einheitlich eine von der Verwaltungspraxis abweichende Rechtsauffassung vertritt. Dies liegt darin begr\u00fcndet, dass nach dem Grundgesetz zur verbindlichen Auslegung einer Norm letztlich allein die \u2011\u2011gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;92 GG den Richtern anvertraute\u2011\u2011 rechtsprechende Gewalt berufen ist (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;70, m.w.N.). Es reicht daher nicht aus, dass die Finanzverwaltung eine auf Bund-L\u00e4nder-Ebene abgestimmte Verwaltungsauffassung vertritt. Verwaltungsvorschriften sind von vornherein nicht geeignet, bez\u00fcglich des Inhalts einer Norm eine einheitliche &#8222;Rechts\u00fcberzeugung&#8220; zu begr\u00fcnden. Verwaltungsvorschriften stehen stets unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der es allein obliegt, zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;53, m.w.N.).<\/li><li>Verwaltungsvorschriften sind im Gef\u00fcge der Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive grunds\u00e4tzlich nicht Ma\u00dfstab richterlicher Kontrolle des Verwaltungshandelns, sondern deren Gegenstand (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 31.05.1988&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;520\/83, BVerfGE 78, 214, Rz&nbsp;37; vom 31.05.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;857\/07, BVerfGE 129, 1, Rz&nbsp;71). Es geht deshalb nach Auffassung des vorlegenden Senats zu weit, den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen gegen\u00fcber r\u00fcckwirkenden Steuergesetzen schon dann entfallen zu lassen, wenn lediglich eine Verwaltungsvorschrift existierte, die eine dem r\u00fcckwirkend anzuwendenden Gesetz entsprechende Rechtsauffassung der Exekutive zum Ausdruck gebracht hat.<\/li><li>(4.3) Es ist auch nicht m\u00f6glich, die zu \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. f\u00fcr den Fall des unentgeltlichen Ausscheidens ergangene h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung als eine in Fachkreisen unerwartete und \u00fcberraschende Auslegung der Gesetzesvorschrift zu bezeichnen. So ist bereits das erste mit dieser Fragestellung befasste FG der Verwaltungsauffassung entgegengetreten. Zudem sind die hierzu ergangenen BFH-Urteile \u00fcberwiegend auf Zustimmung im Fachschrifttum gesto\u00dfen (dazu bereits B.III.1.c). Abgesehen davon kann eine Auslegung, die vom Wortlaut der zu interpretierenden Norm gedeckt ist, f\u00fcr den Rechtsanwender nicht \u00fcberraschend sein. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2011\u2011wie bereits dargelegt (dazu B.III.2.b&nbsp;bb&nbsp;(1))\u2011\u2011 bis zur Neuregelung in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 EStG n.F. auch keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die verfahrensrechtliche Fortschreibung beziehungsweise \u00dcbertragung des beim Rechtsvorg\u00e4nger nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG mitunternehmerbezogen festgestellten Unterschiedsbetrags bei einem beziehungsweise auf einen Rechtsnachfolger bestanden hat. Danach war die von der Finanzverwaltung vorgenommene Auslegung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. von Anfang an angreifbar.<\/li><li>Umgekehrt ist es eher \u00fcberraschend, dass der Gesetzgeber, der in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Neuregelung darauf hinweist, dass die Ansicht der Finanzverwaltung, die nun in das Gesetz \u00fcbernommen werde, ihren Grund f\u00fcr den \u00dcbergang der f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger festgestellten Unterschiedsbetr\u00e4ge auf den Rechtsnachfolger im Falle von dessen unentgeltlichem Ausscheiden in der im Einkommensteuerrecht geltenden sogenannten Fu\u00dfstapfentheorie (Buchwertfortf\u00fchrung) finde, die Rz&nbsp;28 des BMF-Schreibens vom 31.10.2008 (BStBl I 2008, 956) gerade nicht in vollem Umfang wiederhergestellt hat. Denn anders als die Schenkung oder der Erbfall wird die \u00dcbertragung in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7&nbsp;20, 24 UmwStG gerade nicht r\u00fcckwirkend so geregelt, wie es die Rz&nbsp;28 des vorbezeichneten BMF-Schreibens seit 2008 vorsah. Hier entschied sich der Gesetzgeber daf\u00fcr, die Rechtsprechung des BFH in das Gesetz zu \u00fcbernehmen, obwohl auch in diesen F\u00e4llen Buchwerteinbringungen m\u00f6glich sind.<\/li><li>(5) Nach \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats sind auch keine sonstigen Gr\u00fcnde ersichtlich, welche die echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/li><li>(5.1) Der Umstand, dass \u00a7&nbsp;5a EStG im Grundsatz eine Subventionsvorschrift ist, ist im Streitfall schon deshalb unerheblich, weil vorliegend nicht der Subventionscharakter der Vorschrift in Rede steht. Denn der hier streitige Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags ist nicht der Gewinnermittlung nach der Tonnage, sondern noch der (regul\u00e4ren) Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zuzurechnen.<\/li><li>(5.2) Ebenso l\u00e4sst sich die R\u00fcckwirkung auch nicht damit rechtfertigen, dass sich bei Steuerpflichtigen, welche die Beteiligung an einer den Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelnden Schifffahrtsgesellschaft unentgeltlich erworben haben, jedenfalls nach \u00c4nderung der Rz&nbsp;28 durch das BMF-Schreiben vom 31.10.2008 (BStBl I 2008, 956; dazu oben B.I.2.) und der hiermit im Einklang stehenden herrschenden Meinung im Fachschrifttum kein Vertrauen darauf habe bilden k\u00f6nnen, dass sie die Unterschiedsbetr\u00e4ge nicht versteuern m\u00fcssen. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob im Streitfall die Kl\u00e4gerin selbst konkret schutzbed\u00fcrftig ist. Denn aus der Sicht des vorlegenden Senats kommt es verfassungsrechtlich nicht auf ein durch Verwaltungsanweisungen zerst\u00f6rtes Vertrauen in eine konkrete Handhabung der Gesetze an, sondern auf das Vertrauen in die Verl\u00e4sslichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtslage und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, Rz&nbsp;63, m.w.N.). Dieses Vertrauen umfasst bei einer \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 auslegungsbed\u00fcrftigen Neuregelung auch das Vertrauen der B\u00fcrger darauf, die gerichtliche Kl\u00e4rung der Auslegungsfrage abwarten zu d\u00fcrfen, um dann von Anfang an in den Genuss der f\u00fcr richtig erkannten Rechtslage zu kommen. Danach ist es unerheblich, dass sich die Kl\u00e4gerin erst nach Ergehen des Urteils des FG Hamburg vom 19.12.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;277\/16 gegen die erfolgte Aufl\u00f6sung und Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags zur Wehr gesetzt hat. Der Steuerpflichtige darf frei dar\u00fcber entscheiden, ob und wann er sich gegen eine ihn belastende Steuerfestsetzung beziehungsweise Feststellung wenden will. Es kann ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst Rechtsschutz in Anspruch nimmt, nachdem Fachgerichte die Rechtsfrage abweichend von der Verwaltungsauffassung g\u00fcnstig f\u00fcr ihn entschieden haben.<\/li><li>(5.3) Wollte man dies anders sehen, k\u00f6nnte die Finanzverwaltung die Gesetzesauslegung durch Verwaltungsvorschriften, welche die Gerichte gerade nicht binden, stark vorpr\u00e4gen. Denn der Gesetzgeber k\u00f6nnte in einem derartigen Fall das Gesetz mit echter R\u00fcckwirkung im Sinne der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung \u00e4ndern. Damit w\u00fcrde die den Gerichten nach Art.&nbsp;92 GG anvertraute rechtsprechende Gewalt inhaltlich nachhaltig beschnitten werden.<\/li><li>3. Die vom FA und dem BMF im Revisionsverfahren angef\u00fchrten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. angeordnete r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.<\/li><li>a) Die Ausf\u00fchrungen des FA \u00fcberzeugen nicht.<\/li><li>aa) Insbesondere f\u00fchrt der vom FA angef\u00fchrte \u2011\u2011im einstweiligen Rechtsschutz zur verfassungsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der r\u00fcckwirkenden Einf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG (GewStG n.F.) ergangene\u2011\u2011 BFH-Beschluss vom 15.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;9\/20&nbsp;(AdV) zu keiner abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung.<\/li><li>Zum einen ist der vorlegende Senat in dem hier zu entscheidenden Revisionsverfahren nicht gehalten, sich eine \u00dcberzeugung zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der r\u00fcckwirkenden Geltung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG n.F. zu bilden (zu dessen r\u00fcckwirkender Geltung s. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 GewStG n.F.). Zum anderen sind die Ausgangssituationen nicht miteinander vergleichbar. Denn im Fall des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG n.F. gab es, worauf der BFH in Rz&nbsp;35 seines Beschlusses vom 15.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;9\/20&nbsp;(AdV) auch hingewiesen hat, bereits eine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, von welcher der BFH durch seine Urteile vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;40\/16 und IV&nbsp;R&nbsp;41\/16 abgewichen ist. Im Fall des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. existierte hingegen \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 gerade keine Rechtsprechung der Instanzgerichte oder des BFH, von welcher der BFH sp\u00e4ter abgewichen ist.<\/li><li>bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 04.02.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;142\/08 (BFH\/NV 2009, 716). Dieser Beschluss betrifft \u2011\u2011wie den dort unter Rz&nbsp;2 zitierten BFH-Entscheidungen zu entnehmen ist\u2011\u2011 eine g\u00e4nzlich andere Fragestellung. Er nimmt dazu Stellung, ob die Finanzbeh\u00f6rde durch ein bestimmtes fr\u00fcheres Verhalten \u00fcber den einfachgesetzlichen (ungeschriebenen) Grundsatz von Treu und Glauben an jenes Verhalten gebunden sein kann. Dies ist nach der Rechtsprechung zu verneinen, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erfolgt. Im Streitfall ist hingegen die verfassungsrechtliche Frage zu beurteilen, ob der Gesetzgeber daran gehindert ist, die streitentscheidenden Normen mit echter R\u00fcckwirkung beziehungsweise R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen in Kraft zu setzen.<\/li><li>b) Ebenso verm\u00f6gen die vom BMF angef\u00fchrten Argumente nicht zu \u00fcberzeugen.<\/li><li>aa) Entgegen der Auffassung des BMF liegt in der Neuregelung keine rein beg\u00fcnstigende Regelung. Zutreffend ist zwar, dass sich diese Neuregelung f\u00fcr den Rechtsvorg\u00e4nger im Grundsatz beg\u00fcnstigend auswirkt. Es wurde aber bereits dargelegt, dass diese Regelung den Rechtsnachfolger belastet und eine die steuerlichen Auswirkungen bei verschiedenen Steuerpflichtigen saldierende Betrachtung nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Subjektsteuerprinzip nicht zul\u00e4ssig ist (dazu bereits B.III.2.b&nbsp;aa). Danach sind bei der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung die Auswirkungen beim einzelnen Steuerpflichtigen in den Blick zu nehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Rechtsnachfolger nur reflexartig von der Neuregelung ber\u00fchrt wird. Vielmehr liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers vor, den Unterschiedsbetrag erst beim Rechtsnachfolger zu besteuern.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist die beg\u00fcnstigende Wirkung der Neuregelung bei Rechtsvorg\u00e4ngern mit bereits bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheiden zu relativieren. Denn solche Rechtsvorg\u00e4nger w\u00e4ren auch beim Fortbestand der alten Rechtslage gegen eine Korrektur ihrer bestandskr\u00e4ftigen Bescheide nach \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;2 AO (i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) gesch\u00fctzt.<\/li><li>bb) Ebenso kann sich der vorlegende Senat nicht der Auffassung anschlie\u00dfen, wonach nur eine unechte R\u00fcckwirkung beziehungsweise tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung gegeben sei. Die Gesetzes\u00e4nderung betrifft das Streitjahr 2013, einen Veranlagungszeitraum, der im Zeitpunkt der Gesetzesverk\u00fcndung am 08.06.2021 l\u00e4ngst abgeschlossen war. Danach bestehen in formaler Hinsicht keine Zweifel am Vorliegen einer echten R\u00fcckwirkung beziehungsweise einer R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass diese R\u00fcckwirkung auch konstitutive Wirkung besitzt (dazu bereits B.III.1.c).<\/li><li>cc) Das BMF weist zwar zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Fallgruppen, in denen eine echte R\u00fcckwirkung beziehungsweise eine R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen wegen eines ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage zul\u00e4ssig sei, um keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handelt. Die vom BMF angef\u00fchrten Interessen \u2011\u2011das fiskalische Allgemeininteresse an einer Einmalbesteuerung des Unterschiedsbetrags sowie das Gebot der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip\u2011\u2011 verm\u00f6gen aber nach \u00dcberzeugung des vorlegenden Senats die im Streitfall gegebene echte R\u00fcckwirkung nicht zu rechtfertigen.<\/li><li>So ist nach der Rechtsprechung des BVerfG die beabsichtigte Schlie\u00dfung von Besteuerungsl\u00fccken (schon) nicht ausreichend, um eine (unechte) R\u00fcckwirkung zu rechtfertigen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;14\/02, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/05, BVerfGE 127, 1, Rz&nbsp;74). Gleiches gilt f\u00fcr den Gesichtspunkt des allgemeinen Finanzbedarfs des Fiskus (z.B. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;14\/02, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/05, BVerfGE 127, 1, Rz&nbsp;75&nbsp;f.). Im Streitfall kommt hinzu, dass keine Besteuerungsl\u00fccke gegeben war. Diese ist erst dadurch entstanden, dass es die Finanzverwaltung unterlassen hat, den Unterschiedsbetrag beim unentgeltlich ausgeschiedenen Rechtsvorg\u00e4nger nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG a.F. bei dessen Ausscheiden zu besteuern. Zudem k\u00f6nnen die dadurch gegebenenfalls ausgel\u00f6sten Gleichheitsprobleme und Verst\u00f6\u00dfe gegen das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip keine r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung rechtfertigen. Denn es war keine r\u00fcckwirkend reparaturbed\u00fcrftige \u2011\u2011verworrene\u2011\u2011 Gesetzeslage gegeben.<\/li><li>4. Eine die Verfassungswidrigkeit vermeidende verfassungskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. ist nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus, wenn sie dem Wortlaut der auszulegenden Norm sowie dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 331, BStBl II 2022, 763, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>Danach ist es im Streitfall nicht m\u00f6glich, die Regelung in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. verfassungskonform dahin auszulegen, dass \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. im Streitjahr (noch) nicht anzuwenden ist. Eine solche Auslegung w\u00fcrde dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. Denn der Gesetzgeber wollte durch diese Neuregelung gerade erreichen, dass die Rechtsprechung des BFH, wonach der Unterschiedsbetrag bei unentgeltlichen \u00dcbertragungen eines Anteils beim \u00dcbertragenden und nicht bei dessen Rechtsnachfolger hinzugerechnet werden muss, auch f\u00fcr die Vergangenheit ausgeschlossen wird (vgl. BRDrucks 50\/21 (Beschluss), S.&nbsp;6&nbsp;ff.).<\/li><li>IV. Abschlie\u00dfend weist der vorlegende Senat \u2011\u2011wie bereits das FG Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 24.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;68\/21 (Rz&nbsp;139)\u2011\u2011 auf Folgendes hin:Neben der hier in Rede stehenden Neuregelung hat der Gesetzgeber j\u00fcngst auch die Vorschrift des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften durch Erg\u00e4nzung um einen neuen Satz&nbsp;2 ge\u00e4ndert. Auch diese Neuregelung war eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine Rechtsprechung des BFH, mit der der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats die Grundlage entzogen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG gerade nicht mit R\u00fcckwirkung, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft in Kraft gesetzt (anwendbar f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen). Auch diese Gesetzes\u00e4nderung diente nach den Gesetzesmaterialien der Festschreibung der bisherigen langj\u00e4hrigen Verwaltungsauffassung (Empfehlungen der Aussch\u00fcsse vom 10.09.2019, BRDrucks 356\/1\/19, S.&nbsp;4). Aus Sicht des vorlegenden Senats ist ein Grund f\u00fcr diese unterschiedlichen Vorgehensweisen bei Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelungen nicht ersichtlich. In beiden F\u00e4llen hat es zu den Auslegungsfragen vor der jeweiligen Gesetzes\u00e4nderung keine Rechtsprechung gegeben. Der Grund f\u00fcr die unterschiedlichen Vorgehensweisen kann jedenfalls nicht allein darin liegen, dass vor \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG eine ver\u00f6ffentlichte, vor \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG wohl nur eine nicht ver\u00f6ffentlichte Verwaltungsauffassung existiert hat.<\/li><li>V. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage<\/li><li>F\u00fcr die Entscheidung des vorlegenden Senats kommt es auf die G\u00fcltigkeit des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. an (Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BVerfGG). Abh\u00e4ngig von der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Vorschrift kommt es zu einer unterschiedlichen Entscheidung \u00fcber die Revision der Kl\u00e4gerin. Ist die Vorschrift verfassungsgem\u00e4\u00df, ist die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (s. dazu B.II.). Ist die r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. hingegen verfassungswidrig, ist die Revision der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. In diesem Fall h\u00e4tte der Unterschiedsbetrag in fr\u00fcheren Feststellungszeitr\u00e4umen bei den Rechtsvorg\u00e4ngern aufgel\u00f6st und hinzugerechnet werden m\u00fcssen.<\/li><li>VI. Entscheidung des vorlegenden Senats<\/li><li>Nach alledem ist der vorlegende Senat davon \u00fcberzeugt, dass \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG n.F. gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) verst\u00f6\u00dft, soweit diese Vorschrift die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG n.F. f\u00fcr Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen. In Anbetracht dessen ist das Revisionsverfahren nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:VV.191023.IVR13.22.0 BFH IV. 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