{"id":76492,"date":"2024-02-01T18:12:38","date_gmt":"2024-02-01T16:12:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76492"},"modified":"2024-02-01T18:12:38","modified_gmt":"2024-02-01T16:12:38","slug":"verfahrensfehler-ueberraschungsentscheidung-bfh-beschluss-vom-10-januar-2024-ix-b-9-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfahrensfehler-ueberraschungsentscheidung-bfh-beschluss-vom-10-januar-2024-ix-b-9-23\/","title":{"rendered":"Verfahrensfehler: \u00dcberraschungsentscheidung &#8211; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2024, IX B 9\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.100124.IXB9.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 10. Januar 2023, Az: 1 K 114\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.01.2023 &#8211; 1 K 114\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr 2015 Eigent\u00fcmerin des Objekts A-Stra\u00dfe in Z-Stadt. Die Kl\u00e4gerin nutzte das Objekt nicht zu eigenen Wohnzwecken. Auf einer Teilfl\u00e4che des Objekts wohnte der geschiedene Ehemann der Kl\u00e4gerin (Beigeladener). Die \u00fcbrige Wohnfl\u00e4che wurde vermietet. Bei den Vermietungen handelte der Beigeladene selbst als Vermieter und vereinnahmte die Mietzahlungen.<\/li><li>In ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie auch in den Vorjahren\u2011\u2011 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das Objekt A-Stra\u00dfe. Im Rahmen der Veranlagung kam es zum Streit mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) unter anderem dar\u00fcber, ob die Mieteink\u00fcnfte von der Kl\u00e4gerin oder dem Beigeladenen zu versteuern seien. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 06.04.2017 setzte das FA bei der Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 15.114&nbsp;\u20ac an. Die Kl\u00e4gerin legte dagegen Einspruch ein und wandte sich gegen die Zurechnung der Vermietungseink\u00fcnfte. Das FA hielt im Einspruchsverfahren daran fest, dass der Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin die Eink\u00fcnfte aus dem Vermietungsobjekt zuzurechnen seien. Dies gelte auch, wenn ihr die Einnahmen vom Beigeladenen vorenthalten worden seien. Zudem k\u00fcndigte das FA aufgrund nicht anzuerkennender Werbungskosten eine Verb\u00f6serung an. Der Einspruch wurde anschlie\u00dfend als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die der Kl\u00e4gerin zugerechneten Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit 26.041&nbsp;\u20ac angesetzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage und hielt an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Der Beigeladene habe die Vermietung als Eigengesch\u00e4ft betrieben. Es sei keine Verwaltung in ihrem Auftrag durch den Beigeladenen erfolgt.<\/li><li>Am 21.09.2022 wurde der Beigeladene vom Finanzgericht (FG) durch Beschluss beigeladen.<\/li><li>In der f\u00fcr den 10.01.2023 geladenen m\u00fcndlichen Verhandlung erschien die Kl\u00e4gerin nicht. Die Klage wurde mit Urteil vom 10.01.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;114\/19 als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das FG f\u00fchrte aus, die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 26.041&nbsp;\u20ac seien zu Recht der Kl\u00e4gerin zugerechnet worden. Eink\u00fcnfte seien demjenigen zuzurechnen, der sie &#8222;erziele&#8220;. Der Beigeladene habe zwar bei Abschluss und Durchf\u00fchrung der Mietvertr\u00e4ge im eigenen Namen gehandelt. Allerdings seien die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin aufgrund eines Treuhandverh\u00e4ltnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen zuzurechnen. Nach umfassender W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls sei das FG davon \u00fcberzeugt, dass im Hinblick auf das Vermietungsobjekt A-Stra\u00dfe ein Treuhandverh\u00e4ltnis bestanden habe. Diese Annahme werde dadurch unterst\u00fctzt, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber Jahre hinweg die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt erkl\u00e4rt habe und dies nunmehr erstmals f\u00fcr das Streitjahr in Abrede stelle. Diese \u00c4nderung des jahrelangen Erkl\u00e4rungsverhaltens \u00fcberzeuge nicht.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl\u00e4gerin unter anderem die Zulassung der Revision wegen Verfahrensm\u00e4ngeln. Es liege mit der Annahme eines Treuhandverh\u00e4ltnisses eine \u00dcberraschungsentscheidung vor. Bei einem rechtzeitigen Hinweis h\u00e4tte sie neben weiteren \u00c4u\u00dferungen auf die Darlegungs- und Beweislast hingewiesen und zudem einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt. Auch bei der Ber\u00fccksichtigung der Werbungskosten sei es zu einem \u00fcberraschenden Ergebnis gekommen. Weiter sei die Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung vom FG verletzt und die Entscheidung nicht am Schluss der Sitzung verk\u00fcndet worden.<\/li><li>Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat ein \u00dcberraschungsurteil erlassen und damit den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt.<\/li><li>a) Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;15 und vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;29\/22, Rz&nbsp;2). Zwar muss ein \u2011\u2011zumal durch einen Steuerberater sachkundig vertretener\u2011\u2011 Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;986\/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;15, m.w.N.). Er muss aber nicht damit rechnen, dass seine Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingef\u00fchrt haben.<\/li><li>Im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten hat das FG nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zudem dar\u00fcber zu befinden, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung aufgrund tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen k\u00f6nnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/19, Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) So liegt der Streitfall. Zwischen den Beteiligten war zwar bis zur Entscheidung des FG streitig, ob der Kl\u00e4gerin die Vermietungseink\u00fcnfte aus dem Objekt A-Stra\u00dfe zuzurechnen sind. Den Gesichtspunkt, dass die Zurechnung aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverh\u00e4ltnisses erfolgt, hat das FG jedoch erstmals im Urteil vom 10.01.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;114\/19 in das Verfahren eingef\u00fchrt. Weder im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren noch im Rahmen des Schriftsatzaustauschs w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ist dieser Gesichtspunkt angesprochen worden. Ein wegen des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und der prozessualen F\u00fcrsorgepflicht gebotener Hinweis des FG dazu war nicht erfolgt. Auch dem Protokoll der Sitzung vom 10.01.2023 l\u00e4sst sich kein Hinweis entnehmen, dass dieser Punkt in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochen worden ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat ihr R\u00fcgerecht nicht durch Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge (in der Vorinstanz) verloren, da in der blo\u00dfen Nichtteilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung kein Verzicht auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Sinne von \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO liegt (vgl. u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.07.1998&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;76\/98, BFH\/NV 1999, 200, unter 1.a, m.w.N. und vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;87\/14, Rz&nbsp;13). Denn auch wenn die Kl\u00e4gerin an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilgenommen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie erst aus dem Urteil erfahren, dass das FG seine Entscheidung auf einen bisher nicht er\u00f6rterten Umstand gest\u00fctzt hat. Stattdessen war das FG zur Vertagung der m\u00fcndlichen Verhandlung verpflichtet, da es die Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gest\u00fctzt hat, zu denen der Kl\u00e4gerin zuvor kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/19, Rz&nbsp;12).<\/li><li>2. Auf die \u00fcbrigen, von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO, der auch f\u00fcr den Beschluss nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO gilt, abgesehen.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Dabei wird das FG unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrags der Beteiligten zu pr\u00fcfen haben, ob und in welchem Umfang das von ihm angenommene Treuhandverh\u00e4ltnis den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. u.a. Senatsurteile vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/15, Rz&nbsp;23; vom 08.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/16, Rz&nbsp;16 und vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/20, BFHE 278, 519, BStBl II 2023, 389, Rz&nbsp;22, jeweils m.w.N.) sowie den Anforderungen an Vertr\u00e4ge zwischen Angeh\u00f6rigen (vgl. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung) gen\u00fcgt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.100124.IXB9.23.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295 vorgehend FG Hamburg, 10. 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