{"id":76510,"date":"2024-02-11T16:35:43","date_gmt":"2024-02-11T14:35:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76510"},"modified":"2024-02-11T16:35:43","modified_gmt":"2024-02-11T14:35:43","slug":"auslegungsfaehigkeit-eines-einspruchs-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-v-r-42-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegungsfaehigkeit-eines-einspruchs-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-v-r-42-21\/","title":{"rendered":"Auslegungsf\u00e4higkeit eines Einspruchs &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2023, V R 42\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VR42.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 347 Abs 1, FGO \u00a7 44 Abs 1, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 23. November 2021, Az: 3 K 219\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein von einem fachkundigen Bevollm\u00e4chtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschlie\u00dfend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsf\u00e4hig, dass auch ein weiterer \u2011\u2011im Einspruchsschreiben nicht benannter\u2011\u2011 Steuerbescheid angefochten werden soll.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 &#8211; 3 K 219\/18 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 bezogenen Teil der Einspruchsentscheidung abgewiesen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der hierauf bezogene Teil der Einspruchsentscheidung einschlie\u00dflich der Anlage zur Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, wobei dies mit der Ma\u00dfgabe erfolgt, dass die gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 gerichtete Klage unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2009 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ein, in der er den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen \u00fcber den Erwerb einer Photovoltaikanlage und in Folge dessen einen Erstattungsanspruch geltend machte.<\/li><li>Nach Durchf\u00fchrung einer Umsatzsteuer-Nachschau setzte das FA mit Bescheid vom 01.07.2010 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr Oktober 2009, soweit sie auf die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze aus der Verpachtung der Photovoltaikanlage entfiel, fest und versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen \u00fcber den Erwerb der Photovoltaikanlage. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Am 26.11.2010 beantragte der Kl\u00e4ger, vertreten durch eine Steuerberaterin, den Abzug der Vorsteuern aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage gem\u00e4\u00df der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr den Monat Oktober 2009. Den \u00c4nderungsantrag lehnte das FA mit Bescheid vom 07.12.2010 ab.<\/li><li>Abweichend von der vom Kl\u00e4ger am 08.12.2010 eingereichten Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr 2009 mit einem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid vom 22.12.2010 auf \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Gegen die Ablehnung des \u00c4nderungsantrags betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr Oktober 2009 legte der Kl\u00e4ger, vertreten durch seine Steuerberaterin, mit dem am 05.01.2011 beim FA eingegangenen Schreiben vom 04.01.2011 Einspruch ein. Der Betreff des Einspruchsschreibens beinhaltete die Steuernummer des Kl\u00e4gers mit dem Zusatz &#8222;\u2026&#8220;, Name und Anschrift des Kl\u00e4gers sowie den Text &#8222;Antrag auf \u00c4nderung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Monat 10-2009&#8220;. Im Einspruchsschreiben f\u00fchrte die Steuerberaterin aus, &#8222;gegen den o.a. Bescheid lege ich hiermit Einspruch ein. Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Rechnungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug.&#8220; Den Zusatz zu der Steuernummer &#8222;\u2026&#8220; enthielt ausschlie\u00dflich der Ablehnungsbescheid, nicht aber der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009.<\/li><li>Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2018 den Einspruch &#8222;gegen die Ablehnung des Antrages auf \u00c4nderung der Umsatzsteuer Oktober 2009 in Gestalt des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 22.12.2010&#8220; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Als Anlage zur Einspruchsentscheidung \u00fcbersandte das FA am 16.03.2018 eine Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2009, in der es die festgesetzte Steuer wiederum auf \u2026&nbsp;\u20ac festsetzte. Der Kl\u00e4ger sei kein Unternehmer, so dass die Umsatzsteuer nicht auf Grund der Vermietung der Photovoltaikanlage, sondern nach \u00a7&nbsp;14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldet werde.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Umsatzsteuer 2009 mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 202 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Das FA habe den Vorsteuerabzug aus den beiden Rechnungen zu Recht versagt, da die Rechnungen nicht die nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG geforderten Angaben enthielten und auf Grund der unzureichenden Rechnungsangaben nicht der sichere Nachweis m\u00f6glich sei, dass die materiellen Anforderungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug erf\u00fcllt worden seien.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG gehe unzutreffend davon aus, dass die Rechnungen den formellen Voraussetzungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG nicht gen\u00fcgten und der Nachweis der Lieferung der Photovoltaikanlage nicht sicher m\u00f6glich sei. Die materiellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs seien sowohl im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau als auch in einem landgerichtlichen Strafurteil gegen Verantwortliche des Unternehmens, das ihm die Anlage verkauft habe, festgestellt worden. Selbst f\u00fcr den Fall, dass keine Lieferung nachgewiesen sei, sei er, der Kl\u00e4ger, nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Kollro\u00df und Wirtl vom 31.05.2018&nbsp;&#8211; C-660\/16, C-661\/16, EU:C:2018:372 zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn zum Zeitpunkt der Zahlung der beiden Rechnungen in Vorkasse sei die Lieferung der Anlage aus seiner Sicht als sicher erschienen. Das FG M\u00fcnchen habe in einem Vergleichsfall (Urteil vom 28.10.2021&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;396\/19, juris) die Rechnungen als ordnungsgem\u00e4\u00df angesehen und unter Heranziehung der Grunds\u00e4tze des EuGH-Urteils Kollro\u00df und Wirtl vom 31.05.2018&nbsp;&#8211; C-660\/16, C-661\/16, EU:C:2018:372 den Vorsteuerabzug zugesprochen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac anerkannt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Klage gegen den auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 bezogenen Teil der Einspruchsentscheidung abgewiesen hat, und zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2018 einschlie\u00dflich deren Anlage vom 16.03.2018, soweit diese auf die Umsatzsteuerjahresfestsetzung 2009 bezogen sind (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen, wobei die Revision wegen des Umsatzsteuerjahresbescheides 2009 vom 22.12.2010 mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen wird, dass die hiergegen gerichtete Klage unzul\u00e4ssig ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und 4 FGO).<\/li><li>1. Die Revision ist insoweit begr\u00fcndet, als das FG durch sein die Klage insgesamt abweisendes Urteil die Einspruchsentscheidung und deren Anlage nicht aufgehoben hat, soweit diese die Umsatzsteuerjahresfestsetzung 2009 betreffen. Denn der Kl\u00e4ger hat den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 nicht mit einem Einspruch angefochten, so dass die Einspruchsentscheidung insoweit nicht ergehen durfte. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben, wenn der Kl\u00e4ger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (BFH-Urteile vom 13.11.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/06, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 817, Rz&nbsp;13, m.w.N. und vom 27.05.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter II.2.a).<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat mit seinem Schreiben vom 04.01.2011 ausschlie\u00dflich einen Einspruch im Sinne des \u00a7&nbsp;347 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gegen die Ablehnung des Antrags auf \u00c4nderung eines Vorauszahlungsbescheides f\u00fcr Oktober 2009 eingelegt, der auch im Wege der Auslegung nicht als Einspruch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 angesehen werden kann.<\/li><li>aa) Au\u00dferprozessuale Rechtsbehelfe sind mit dem Ziel auszulegen, den wirklichen Willen des Erkl\u00e4renden zu erforschen (\u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Dabei ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Erkl\u00e4rungen rechtskundiger Personen (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFH\/NV 2016, 2550, Rz&nbsp;22; vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFH\/NV 2022, 705, Rz&nbsp;11 und vom 15.02.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BFHE 279, 28, Rz&nbsp;17). Die Auslegung darf jedoch nicht zur Annahme eines Erkl\u00e4rungsinhalts f\u00fchren, f\u00fcr den sich in der Erkl\u00e4rung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. Eine derartige Korrektur der Erkl\u00e4rung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/16, BFH\/NV 2019, 898, Rz&nbsp;24; vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;13 und in BFHE 279, 28, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Die Auslegung des Einspruchs ist Gegenstand der vom FG zu treffenden tats\u00e4chlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich gebunden ist, soweit im Revisionsverfahren keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen erhoben werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Diese Bindungswirkung fehlt, wenn der Einspruch nicht auslegungsbed\u00fcrftig ist. Die Auslegungsbed\u00fcrftigkeit ist revisionsrechtlich in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcfbar (vgl. BFH-Urteile vom 08.05.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, Rz&nbsp;9 und in BFHE 279, 28, Rz&nbsp;19). Ein von einem fachkundigen Bevollm\u00e4chtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschlie\u00dfend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsf\u00e4hig, dass auch ein weiterer \u2011\u2011im Einspruchsschreiben nicht benannter\u2011\u2011 Steuerbescheid angefochten werden soll (BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 898, Leitsatz).<\/li><li>cc) Der Einspruch bezieht sich im vorliegenden Fall nicht auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009. Er ist dahingehend weder auslegungsbed\u00fcrftig noch auslegungsf\u00e4hig. Der von einer Steuerberaterin verfasste Einspruch benennt ausdr\u00fccklich nur den Bescheid \u00fcber die Ablehnung des Antrags auf \u00c4nderung der Festsetzung der Umsatzsteuersteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Monat Oktober 2009 (Ablehnungsbescheid) als Einspruchsgegenstand. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass zus\u00e4tzlich zu dem ausdr\u00fccklich benannten Ablehnungsbescheid auch noch der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 angefochten werden sollte, sind dem Einspruchsschreiben nicht zu entnehmen. Nach dem Wortlaut des Einspruchsschreibens sollte allein &#8222;gegen den o.a. Bescheid&#8220; Einspruch eingelegt werden. Im Betreff des Einspruchsschreibens ist dieser &#8222;o.a. Bescheid&#8220; ausschlie\u00dflich mit der Bescheid\u00fcberschrift des Ablehnungsbescheides &#8222;Antrag auf \u00c4nderung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Monat 10-2009&#8220; bezeichnet. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Betreff die Steuernummer des Kl\u00e4gers einschlie\u00dflich des Zusatzes &#8222;\u2026&#8220;, der ausschlie\u00dflich im Ablehnungsbescheid, jedoch nicht im Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 erw\u00e4hnt wird.<\/li><li>b) Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf \u00c4nderung der Umsatzsteuer f\u00fcr Oktober 2009 geworden.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO betrifft nach seinem Wortlaut (&#8222;Wird der angefochtene Verwaltungsakt ge\u00e4ndert oder ersetzt\u2026&#8220;) lediglich \u00c4nderungen oder Ersetzungen eines angefochtenen Verwaltungsaktes w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens. Die Regelung ist insbesondere bereits dann nicht anwendbar, wenn ein (sp\u00e4ter) angefochtener Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs ge\u00e4ndert wird (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;14\/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236, unter II.1.b&nbsp;bb; vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/17, BFHE 271, 295, BStBl II 2021, 927, Rz&nbsp;24; vom 13.04.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;56\/99, BFHE 191, 491, BStBl II 2000, 490, unter II.2. und vom 29.05.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747, unter II.2.; Birkenfeld in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;365 AO Rz&nbsp;152; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;365 AO Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Vorliegend ist \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 AO nicht anwendbar, da der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 als am Montag, dem 27.12.2010, bekanntgegeben gilt (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 und 3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 BGB), w\u00e4hrend der Einspruch vom 04.01.2011 gegen den Ablehnungsbescheid am 05.01.2011 beim FA eingegangen ist. Da der Jahressteuerbescheid dem Einspruch somit vorausging, ist der Streitfall von der Fallkonstellation zu unterscheiden, bei der die Finanzbeh\u00f6rde zwar ebenso einen Antrag auf \u00c4nderung einer Voranmeldungsfestsetzung durch Ablehnungsbescheid zur\u00fcckweist, hiergegen aber zuerst Einspruch eingelegt wird und erst dann ein Jahressteuerbescheid ergeht, der dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/10, BFHE 236, 228, BStBl II 2012, 525, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;16). Entspricht ein au\u00dferhalb eines anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens ergangener Steuerbescheid nicht dem Begehren des Steuerpflichtigen, so muss dieser entweder rechtzeitig Einspruch einlegen oder einen Antrag auf \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO oder \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. AO stellen, wenn er sein Begehren weiterverfolgen will (BFH-Urteil vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;14\/05, BFHE 215, 61, BStBl II 2007, 236, unter II.1.b&nbsp;bb).<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen ist die Klage gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 mangels Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Denn nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO ist die Klage in den F\u00e4llen, in denen ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, vorbehaltlich der \u00a7\u00a7&nbsp;45 und 46 FGO nur zul\u00e4ssig, wenn ein Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Hieran fehlt es mangels eines auf den Umsatzsteuerjahresbescheid bezogenen Einspruchs (siehe oben II.1.). Das Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/21, BFHE 275, 309, BStBl II 2022, 774, Rz&nbsp;14).<\/li><li>3. Der Senat kann es dahin gestellt sein lassen, ob dem erstinstanzlichen Klageantrag sinngem\u00e4\u00df auch ein Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 07.12.2010 und auf \u00c4nderung des Bescheides \u00fcber die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Monat Oktober 2009 entnommen werden konnte. Denn dieser Antrag hat keine Erfolgsaussichten. Bereits der Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf \u00c4nderung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr Oktober 2009 war unzul\u00e4ssig, mit der Folge, dass das FA den Einspruch als unzul\u00e4ssig h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen. Hat das FA \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 mit seiner Einspruchsentscheidung einen unzul\u00e4ssigen Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, ist die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFH\/NV 2011, 1835, Leitsatz&nbsp;2).<\/li><li>Der Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf \u00c4nderung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr Oktober 2009 war ab dem Zeitpunkt des Ergehens des Umsatzsteuerjahresbescheides nicht mehr zul\u00e4ssig. Denn dieser erledigte den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid &#8222;auf andere Weise&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 AO (BFH-Urteil vom 29.11.1984&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;146\/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Da der Jahressteuerbescheid das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr entstandenen Umsatzsteuer f\u00fcr die Zukunft ausschlie\u00dflich feststellt (BFH-Urteil vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;130\/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465), kommt eine Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf \u00c4nderung eines dadurch erledigten Vorauszahlungsbescheides nicht mehr in Betracht.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VR42.21.0 BFH V. Senat AO \u00a7 347 Abs 1, FGO \u00a7 44 Abs 1, FGO \u00a7 118 Abs 2 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 23. November 2021, Az: 3 K 219\/18 Leits\u00e4tze NV: Ein von einem fachkundigen Bevollm\u00e4chtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschlie\u00dfend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsf\u00e4hig, dass auch ein weiterer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegungsfaehigkeit-eines-einspruchs-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-v-r-42-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auslegungsf\u00e4higkeit eines Einspruchs &#8211; BFH-Urteil vom 12. 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