{"id":76512,"date":"2024-02-11T16:38:40","date_gmt":"2024-02-11T14:38:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76512"},"modified":"2024-02-11T16:38:40","modified_gmt":"2024-02-11T14:38:40","slug":"erledigungsstreit-mindestinhalt-eines-protokolls-bfh-beschluss-vom-19-dezember-2023-x-b-1-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erledigungsstreit-mindestinhalt-eines-protokolls-bfh-beschluss-vom-19-dezember-2023-x-b-1-23\/","title":{"rendered":"Erledigungsstreit, Mindestinhalt eines Protokolls &#8211; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2023, X B 1\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.191223.XB1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 138 Abs 1, ZPO \u00a7 139 Abs 4 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 28. November 2022, Az: 1 K 600\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht (FG) im Erledigungsstreit die Erledigung in der Hauptsache feststellt, obwohl eine Erledigungserkl\u00e4rung unwirksam war und der Rechtsstreit fortzusetzen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Erteilt das FG in einer m\u00fcndlichen Verhandlung oder einem Er\u00f6rterungstermin einen Hinweis, ist dessen konkreter Inhalt zumindest in gestraffter Form zu protokollieren. Nicht protokollierte Hinweise gelten grunds\u00e4tzlich als nicht erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Stellt das FG im Erledigungsstreit fest, dass die Erledigungserkl\u00e4rungen wirksam waren und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, bleibt die Kostenentscheidung nach \u00a7 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung bestehen. F\u00fcr den Erledigungsstreit ergeht eine weitere Kostenentscheidung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.11.2022 &#8211; 1 K 600\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren 2011 bis 2014 gewerbliche Eink\u00fcnfte aus einer Photovoltaikanlage und Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Gestalt von Versorgungsbez\u00fcgen. Da er keine Einkommensteuererkl\u00e4rungen abgegeben hatte, erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Sch\u00e4tzungsbescheide in der Form der Einzelveranlagung. Die dagegen gerichteten Einspr\u00fcche, die der Kl\u00e4ger nur damit begr\u00fcndet hatte, dass er noch bis November 2013 verheiratet gewesen sei, wies das FA zur\u00fcck, nachdem es anhand der Stammdaten des Kl\u00e4gers festgestellt hatte, dass dessen Ehe im Jahr 2011 geschieden worden war.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob Klage (Aktenzeichen&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;424\/16) und legte Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre vor. Darin machte er unter anderem behinderungsbedingte Umzugskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung f\u00fcr das Streitjahr 2012 geltend. Der Rechtsstreit wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen. In dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 01.06.2022 schlug das Gericht den Beteiligten eine Verst\u00e4ndigung in Bezug auf mehrere Streitpunkte vor (nachgemeldete Rente, Zusammenveranlagung f\u00fcr das Jahr 2011, lineare Absetzung f\u00fcr Abnutzung \u2011\u2011AfA\u2011\u2011 und Sonder-AfA f\u00fcr eine Photovoltaikanlage sowie Fahrtkosten, Vorsorgeaufwendungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kapitalertr\u00e4ge und Behindertenpauschbetrag). Das FA sagte zu, die Bescheide entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag zu \u00e4ndern, und die Beteiligten erkl\u00e4rten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt. Die Gerichtskosten wurden dem Kl\u00e4ger auferlegt. Das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung enth\u00e4lt die auf Vorschlag des Gerichts vorzunehmenden \u00c4nderungen, ebenso die Zusage des FA und die Erledigungserkl\u00e4rungen der Beteiligten. Die f\u00fcr das Streitjahr 2012 geltend gemachten Umzugskosten waren ausweislich des Protokolls nicht Gegenstand der getroffenen Verst\u00e4ndigung; sie sind darin nicht erw\u00e4hnt.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 20.06.2022 \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 14.08.2022 wandte sich der Kl\u00e4ger gegen die Kostenentscheidung, trug erneut zur Sache vor und erkl\u00e4rte die Anfechtung seiner Erledigungserkl\u00e4rung wegen eines unzutreffenden Hinweises des Finanzgerichts (FG) in Bezug auf die f\u00fcr das Streitjahr 2012 geltend gemachten Umzugskosten. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.09.2022 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, er widerrufe seine Erledigungserkl\u00e4rung &#8222;aufgrund nicht zielf\u00fchrender Beratung seitens des Gerichts&#8220;.<\/li><li>Das Gericht setzte daraufhin den Rechtsstreit fort und wies die Klage mit Urteil vom 28.11.2022 mit der Begr\u00fcndung ab, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe; der Kl\u00e4ger k\u00f6nne daher sein urspr\u00fcngliches Klageziel nicht mehr verfolgen.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung materiellen Rechts, wegen Abweichung von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Verfahrensrecht begehrt. Das FG habe ihn in Bezug auf die von ihm verfolgte Anerkennung der Umzugskosten fehlerhaft belehrt; nur wegen dieser Belehrung habe er seine Erledigungserkl\u00e4rung abgegeben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kl\u00e4ger vorgetragenen Revisionszulassungsgr\u00fcnde liegen, soweit sie \u00fcberhaupt in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Form geltend gemacht worden sind, nicht vor.<\/li><li>1. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung materiellen Rechts, macht der Kl\u00e4ger keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO geltend.<\/li><li>Die schlichte R\u00fcge einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begr\u00fcnden. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gew\u00e4hrleisten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 26.04.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;102\/22, BFH\/NV 2023, 824, Rz&nbsp;18 und vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zuzulassen.<\/li><li>Der Senat legt das Vorbringen des Kl\u00e4gers, das FG sei von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, als Divergenzr\u00fcge im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO aus.<\/li><li>a) Eine Revisionszulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht, ein anderes FG oder ein anderer Spruchk\u00f6rper desselben FG. Das FG muss in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (BFH-Beschluss vom 13.06.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;148\/21, BFH\/NV 2022, 1176, Rz&nbsp;34).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt keine Divergenz vor.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger beruft sich zur Begr\u00fcndung seines Vorwurfs auf die Entscheidung &#8222;BVerwG NVwZ-RR 1988, 407, 408&#8220;. Er macht geltend, nach dieser Entscheidung sei der Widerruf einer prozessualen Erkl\u00e4rung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben zul\u00e4ssig, wenn die Erkl\u00e4rung infolge einer unzutreffenden richterlichen Belehrung oder Empfehlung abgegeben worden sei; dies gelte f\u00fcr jede Art prozessualer Erkl\u00e4rung. Da sich unter der von dem Kl\u00e4ger angegebenen Fundstelle keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) findet, die zu seinem Vorbringen passt, geht der Senat davon aus, dass der Kl\u00e4ger den \u2011\u2011auch vom FG (auf S.&nbsp;16 des angefochtenen Urteils) genannten\u2011\u2011 Beschluss des BVerwG vom 07.08.1998&nbsp;&#8211; 4&nbsp;B&nbsp;75\/98 (Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht \u2011\u2011NVwZ-RR\u2011\u2011 1999, 407) meint, in dem sich das BVerwG mit der Frage befasst hat, unter welchen besonderen Voraussetzungen Prozesshandlungen widerrufen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Demgegen\u00fcber habe das FG \u2011\u2011so der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 in seinem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass sich eine Verfahrenswiederaufnahme daraus nur herleiten lasse, wenn eine unrichtige Empfehlung den Verlust einer verfahrensrechtlichen Position verursacht habe, was im Streitfall nicht geschehen sei.<\/li><li>bb) Diese Rechtss\u00e4tze divergieren lediglich \u00e4u\u00dferlich, aber nicht tats\u00e4chlich.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat die jeweiligen Rechtss\u00e4tze zwar korrekt formuliert. Das BVerwG geht davon aus, dass Prozesshandlungen unter anderem dann widerrufen werden k\u00f6nnen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar w\u00e4re, einen Beteiligten an der Prozesshandlung festzuhalten, wobei eine Rolle spielen kann, ob der Betroffene durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erkl\u00e4rung bewogen worden ist. Das FG hingegen nimmt an, ein Widerruf einer Erledigungserkl\u00e4rung sei nur m\u00f6glich, wenn die Empfehlung zum Verlust einer verfahrensrechtlichen Position gef\u00fchrt habe. Damit hat es formell eine weitere Voraussetzung f\u00fcr den Widerruf aufgestellt, die sich so in der Entscheidung des BVerwG nicht findet.<\/li><li>Gleichwohl handelt es sich in Wahrheit nicht um divergierende Rechtss\u00e4tze, weil diese zus\u00e4tzliche Voraussetzung objektiv leer l\u00e4uft. Insbesondere Erledigungserkl\u00e4rungen bewirken, wie der Kl\u00e4ger zutreffend ausf\u00fchrt, stets den Verlust prozessualer Rechte. Eine vermeintlich weitere Voraussetzung, die stets erf\u00fcllt ist, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen des Rechtssatzes erf\u00fcllt sind, hat keinen Inhalt. Der dadurch entstandene scheinbar abweichende Rechtssatz ist deshalb tats\u00e4chlich derselbe Rechtssatz.<\/li><li>Soweit das FG im Streitfall zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Erledigungserkl\u00e4rung nicht zu dem Verlust prozessualer Rechte gef\u00fchrt habe, ist dies das Ergebnis einer materiell-rechtlich falschen Rechtsanwendung und rechtfertigt deshalb nach den Grunds\u00e4tzen unter II.1. die Zulassung der Revision nicht.<\/li><li>3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen k\u00f6nnte.<\/li><li>a) In der Beschwerdebegr\u00fcndung wird keine prozessuale Vorschrift genannt, die das FG nach Ansicht des Kl\u00e4gers verletzt haben soll.<\/li><li>b) Ungeachtet dessen l\u00e4sst sich dem Vorbringen des Kl\u00e4gers entnehmen, dass er dem FG vorwirft, es h\u00e4tte sich nicht darauf beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, sondern stattdessen in der Sache entscheiden m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Der Senat geht davon aus, dass ein Verfahrensfehler vorl\u00e4ge, wenn die Feststellung der Erledigung fehlerhaft w\u00e4re. Denn auch dann, wenn das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig abweist, anstatt in der Sache zu entscheiden, liegt nach der Rechtsprechung ein Verfahrensmangel vor (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 25.08.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;96\/21, BFH\/NV 2022, 1187, Rz&nbsp;25 und vom 28.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;205\/15, BFH\/NV 2016, 1742, Rz&nbsp;15). Die vorliegende Situation ist in Bezug auf die prozessuale Stellung des Kl\u00e4gers insoweit vergleichbar. Mit der sinngem\u00e4\u00dfen Feststellung, dass der Rechtsstreit sich erledigt habe, hat das FG eine Entscheidung in der Sache abgelehnt.<\/li><li>Zutreffend ist auch, dass nach der Rechtsprechung der Widerruf einer Erledigungserkl\u00e4rung ausnahmsweise dann zul\u00e4ssig ist, wenn der Kl\u00e4ger diese Erkl\u00e4rung nur deshalb abgegeben hat, weil das Gericht oder die Finanzbeh\u00f6rde in unzul\u00e4ssiger Weise durch Drohung, Druck, T\u00e4uschung oder auch unbewusste Irref\u00fchrung auf ihn eingewirkt haben, auch wenn f\u00fcr die Bejahung eines solchen Ausnahmefalles strenge Ma\u00dfst\u00e4be gelten (Senatsbeschluss vom 23.05.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;63\/05, juris, unter 2.a).<\/li><li>bb) Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger mit dem Vortrag, das FG habe ihm fehlerhafte Hinweise erteilt, \u00fcberhaupt geh\u00f6rt werden kann.<\/li><li>Einerseits sind in dem Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 01.06.2022 solche Hinweise nicht vermerkt worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung m\u00fcssen die vom Gericht erteilten Hinweise aktenkundig gemacht werden. Wird der Hinweis im Rahmen einer m\u00fcndlichen Verhandlung oder eines Er\u00f6rterungstermins erteilt, ist er regelm\u00e4\u00dfig in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen, widrigenfalls er grunds\u00e4tzlich als nicht erteilt gilt (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 22.09.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;34\/04, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 60, unter II.2.b&nbsp;bb). Nicht erforderlich ist eine w\u00f6rtliche Protokollierung, aber doch zumindest eine konkrete Wiedergabe in gestraffter Form; inhaltslose Floskeln gen\u00fcgen nicht (vgl. BGH-Beschluss vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;35\/10, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2011, 1556, unter II.1.b; s. dazu auch Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;139 Rz&nbsp;13; B\u00fcnnigmann in Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung, 82.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;160 Rz&nbsp;7).<\/li><li>Andererseits ist das Protokoll offensichtlich unvollst\u00e4ndig. Aus dem angefochtenen Urteil (S.&nbsp;15, vorletzter Absatz) ergibt sich, dass das FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.06.2022 &#8222;eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung getroffen&#8220; hatte, welche &#8222;Streitpunkte erfolgreich sein k\u00f6nnten und welche nicht&#8220;. Unter diesen Voraussetzungen kann es zul\u00e4ssig sein, Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die nicht Inhalt des Protokolls geworden sind. (s. dazu Senatsbeschluss vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;18-20\/23, BFH\/NV 2023, 1325).<\/li><li>cc) Inwieweit in einem solchen Falle dem Grunde nach ein Sachvortrag ber\u00fccksichtigt werden kann, der auch \u00fcber die Feststellungen des FG hinausgeht, kann dahinstehen. Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des Widerrufs nach den oben beschriebenen Ma\u00dfst\u00e4ben des BVerwG-Beschlusses vom 07.08.1998&nbsp;&#8211; 4&nbsp;B&nbsp;75\/98 (NVwZ-RR 1999, 407) sowie des Senatsbeschlusses vom 23.05.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;63\/05 vorgelegen h\u00e4tten. Daf\u00fcr h\u00e4tte es der Darstellung bedurft, dass die von ihm behauptete Irref\u00fchrung durch das FG ihn zu der Abgabe der Erledigungserkl\u00e4rung bewogen habe. Dazu wiederum geh\u00f6rt die Darstellung, inwieweit es sich \u00fcberhaupt um eine Irref\u00fchrung gehandelt habe, inwieweit also die durch das FG erteilte Einsch\u00e4tzung der Sach- und Rechtslage falsch gewesen sein soll.<\/li><li>Hierzu meint der Kl\u00e4ger, das FG habe ihm erkl\u00e4rt, f\u00fcr die Anerkennung der Umzugskosten h\u00e4tte es der Einholung eines Gutachtens bedurft, so dass die Verfolgung dieses Begehrens mit einem entsprechenden Kostenrisiko verbunden gewesen w\u00e4re. Hingegen erkenne die Finanzverwaltung die medizinische Veranlassung eines Umzugs aufgrund eines einfachen \u00e4rztlichen Attestes an; dies sei jedenfalls Information aller im Internet auftretenden steuerlichen Beratungsdienste.<\/li><li>Mit diesem Vortrag wird die \u2011\u2011notwendige\u2011\u2011 Irref\u00fchrung nicht dargelegt, denn es fehlt an Vorbringen dazu, inwieweit die durch das FG gegebene Information falsch war. F\u00fcr eine verl\u00e4ssliche allgemeine Praxis der Finanzverwaltung bed\u00fcrfte es grunds\u00e4tzlich eines entsprechenden Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen. Der Kl\u00e4ger hat kein derartiges Schreiben genannt. Welche im Internet auftretenden steuerlichen Beratungsdienste der Kl\u00e4ger meint, hat er nicht mitgeteilt, so dass auch nicht erkennbar ist, welche \u00dcberzeugungskraft derartige aus dem \u2011\u2011mit keinerlei Richtigkeitsgew\u00e4hr versehenen\u2011\u2011 Internet abrufbare Informationen besitzen sollten.<\/li><li>Es tritt hinzu, dass die Behauptung des Kl\u00e4gers, er habe seine Erledigungserkl\u00e4rung nur wegen einer unzutreffenden Belehrung des FG zu den streitigen Umzugskosten abgegeben, in Anbetracht der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.06.2022 erzielten Einigung mit dem FA und der dabei insgesamt auch zugunsten des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigten Streitpunkte nur schwer nachvollziehbar ist. Zwar beliefen sich die von dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr 2012 geltend gemachten Umzugskosten auf 7.823&nbsp;\u20ac; allerdings waren hiervon nach Aktenlage nur 929,92&nbsp;\u20ac belegt (s. S.&nbsp;4 des Schriftsatzes des FA vom 12.09.2016, Bl.&nbsp;28 der FG-Akte, Bd.&nbsp;I). Weitere Belege hat der Kl\u00e4ger nicht vorgelegt und er hat auch nicht vorgetragen, dass er noch weitere Nachweise h\u00e4tte vorlegen k\u00f6nnen. Hinzu kommt, dass sich nach dem ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr 2012 vom 20.06.2022 die sonstigen \u2011\u2011anzuerkennenden\u2011\u2011 au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen auf 900&nbsp;\u20ac beliefen, w\u00e4hrend die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes zumutbare Belastung des Kl\u00e4gers 2.034&nbsp;\u20ac betrug. Somit h\u00e4tten sich die belegten Umzugskosten von 929,92&nbsp;\u20ac noch nicht einmal steuerlich ausgewirkt.<\/li><li>dd) Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Darlegungen des Kl\u00e4gers zu einem Widerruf der von ihm abgegebenen Erledigungserkl\u00e4rung allein auf das Streitjahr 2012 beziehen. Die weiteren Streitjahre 2011, 2013 und 2014 w\u00e4ren hiervon nicht betroffen gewesen, so dass es insoweit bereits an der erforderlichen Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt.<\/li><li>c) Der Vorwurf des Kl\u00e4gers, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, wor\u00fcber das FG entschieden habe, ist unberechtigt.<\/li><li>Das Rubrum des angefochtenen Urteils nennt richtigerweise als Streitgegenstand &#8222;Erledigung des Rechtsstreits mit dem Az.&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;424\/16&#8220;. Zwar lautet der Tenor: &#8222;Die Klage wird abgewiesen&#8220;. Doch stellt das FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden (auf Seite&nbsp;12) richtigerweise fest: &#8222;Der Rechtsstreit um die Anfechtung der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 (bisheriges Az.&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;424\/16) hat sich in der Hauptsache erledigt, weshalb der Kl\u00e4ger sein urspr\u00fcngliches Klageziel nicht mehr verfolgen kann&#8220;. Der Urteilstenor ist daher in dem Sinne auszulegen, dass das FG die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat (s. zur Auslegung des Urteilstenors unter R\u00fcckgriff auf den Urteilsinhalt etwa BFH-Urteil vom 05.11.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;57\/13, BFHE 252, 108, BStBl II 2016, 403, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>d) Auch die Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung rechtfertigen kein anderes Ergebnis; denn die R\u00fcge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist (BFH-Beschluss vom 20.05.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;62\/15, BFH\/NV 2016, 1293, Rz&nbsp;48, m.w.N.).<\/li><li>e) Soweit sich der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich gegen den Kostenbeschluss vom 01.06.2022 wendet, ist dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, auch anderweit nicht anfechtbar und auch im vorliegenden Verfahren nicht aufzuheben.<\/li><li>aa) Widerruft nach beidseitigen Erledigungserkl\u00e4rungen und entsprechender Kostenentscheidung ein Beteiligter seine Erledigungserkl\u00e4rung und kommt das FG in dem sodann folgenden Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Erledigungserkl\u00e4rung wirksam widerrufen und erneut eine Sachentscheidung zu treffen ist, ist dem auf \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO gest\u00fctzten Kostenbeschluss die Grundlage entzogen (BFH-Beschluss vom 02.12.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;35\/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332). Ein solcher Beschluss ist aus Klarstellungsgr\u00fcnden aufzuheben (so auch Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;138 Rz&nbsp;27; B\u00f6wing-Schmalenbrock in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;138 Rz&nbsp;94).<\/li><li>bb) Anders verh\u00e4lt es sich, wenn nach einem um die Wirksamkeit der Erledigungserkl\u00e4rung entstandenen Folgestreit das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 feststellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt habe. In einem solchen Falle bleibt es bei der Wirksamkeit der Erledigungserkl\u00e4rungen. Folglich war und bleibt der Rechtsstreit mit Wirksamkeit der letzten Erledigungserkl\u00e4rung in der Hauptsache erledigt. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass einer der Beteiligten sich anschlie\u00dfend der Rechte ber\u00fchmt hat, die aus einer Unwirksamkeit der Erledigungserkl\u00e4rung resultiert h\u00e4tten. Das Urteil in dem Folgestreit stellt lediglich fest, dass sich der Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten Erledigungserkl\u00e4rung erledigt hat; es ist insoweit nicht konstitutiv. Damit sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr den Kostenbeschluss nach \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO nicht r\u00fcckwirkend entfallen, sondern wurden vielmehr best\u00e4tigt. Anders als bei Unwirksamkeit einer Erledigungserkl\u00e4rung hat in dieser Konstellation die Kostenentscheidung ihre Grundlage stets behalten. Die in dem Feststellungsurteil des FG zu treffende Kostenentscheidung betrifft demgegen\u00fcber allein den mit dem Streit um die Wirksamkeit der Erledigungserkl\u00e4rung begonnenen Verfahrensabschnitt.<\/li><li>Damit werden zwar insgesamt zwei Kostenentscheidungen getroffen, die aber nicht dazu f\u00fchren, dass f\u00fcr ein und denselben prozessualen Sachverhalt doppelte Kosten erhoben w\u00fcrden. Die Kostenentscheidung nach \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO betrifft das Verfahren bis zur Erledigung der Hauptsache. Die Kostenentscheidung des folgenden Feststellungsurteils betrifft das Verfahren vom Beginn des Erledigungsstreits bis zum Urteil und damit einen anderen Zeitabschnitt.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab, ebenso von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.191223.XB1.23.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 138 Abs 1, ZPO \u00a7 139 Abs 4 S 1 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 28. November 2022, Az: 1 K 600\/22 Leits\u00e4tze 1. NV: Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht (FG) im Erledigungsstreit die Erledigung in der Hauptsache &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erledigungsstreit-mindestinhalt-eines-protokolls-bfh-beschluss-vom-19-dezember-2023-x-b-1-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erledigungsstreit, Mindestinhalt eines Protokolls &#8211; BFH-Beschluss vom 19. 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