{"id":76520,"date":"2024-02-15T12:41:22","date_gmt":"2024-02-15T10:41:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76520"},"modified":"2024-02-15T12:41:22","modified_gmt":"2024-02-15T10:41:22","slug":"arbeitslohn-bei-teilerlass-eines-nach-dem-aufstiegsfortbildungsfoerderungsgesetz-gefoerderten-darlehens-bfh-urteil-vom-23-november-2023-vi-r-9-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/arbeitslohn-bei-teilerlass-eines-nach-dem-aufstiegsfortbildungsfoerderungsgesetz-gefoerderten-darlehens-bfh-urteil-vom-23-november-2023-vi-r-9-21\/","title":{"rendered":"Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetz gef\u00f6rderten Darlehens &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2023, VI R 9\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.231123.VIR9.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AFBG \u00a7 10 Abs 1 S 1, AFBG \u00a7 12 Abs 1, AFBG \u00a7 13b Abs 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 31. M\u00e4rz 2021, Az: 14 K 47\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der allein vom Bestehen der Abschlusspr\u00fcfung abh\u00e4ngige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden und f\u00fchrt daher zu Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 31.03.2021 &#8211; 14 K 47\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und wurden f\u00fcr das Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Kl\u00e4gerin ist bei der (X-AG) in Z angestellt und erzielt aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Im Jahr 2014 nahm sie an der \u2026 Akademie \u2026 (Y) in Z an einer Aufstiegsfortbildung zur gepr\u00fcften Industriemeisterin Metall teil, im Jahr 2015 an einer solchen zur gepr\u00fcften Technischen Betriebswirtin IHK. F\u00fcr die Teilnahme an den Fortbildungen nahm die Kl\u00e4gerin ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto in Anspruch. W\u00e4hrend der Dauer der Fortbildungen, die nicht auf Weisung der X-AG erfolgten, zahlte die X-AG der Kl\u00e4gerin weiterhin Arbeitslohn.<\/li><li>Die Investitions- und F\u00f6rderbank Niedersachsen (N-Bank) bewilligte der Kl\u00e4gerin mit Bescheiden vom 27.06.2014 sowie vom 26.06.2015 \u00fcber die F\u00f6rderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung aufgrund des Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetzes (AFBG) Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr die Kosten der Lehrveranstaltungen wie folgt:Bewilligungszeitraum&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zuschuss&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Darlehen&nbsp;07.2014 \u2013 11.20141.598,20&nbsp;\u20ac3.641,80&nbsp;\u20ac07.2015 \u2013 10.20151.094,95&nbsp;\u20ac2.495,05&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau (KfW) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin auf ihre Antr\u00e4ge hin mit Rahmendarlehensvertr\u00e4gen vom 23.07.2014 und vom 26.06.2015 daraufhin jeweils Ma\u00dfnahmedarlehen in H\u00f6he von 3.641,80&nbsp;\u20ac und 2.495,05&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Unter Ziffer&nbsp;3.6 der Vertr\u00e4ge hei\u00dft es: &#8222;Hat der Darlehensnehmer die Fortbildungspr\u00fcfung bestanden, wird ihm gegen Vorlage des Pr\u00fcfungszeugnisses (amtliche Beglaubigung) 25&nbsp;Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht f\u00e4llig gewordenen Darlehens f\u00fcr die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AFBG i. V. mit \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 AFBG erlassen.&#8220;<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2014 machte die Kl\u00e4gerin bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Fortbildungskosten in H\u00f6he von 4.742&nbsp;\u20ac geltend. Hierin war neben weiteren Aufwendungen (unter anderem Reisekosten, Fachb\u00fccher und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren) auch eine Zahlung an die Y in H\u00f6he von 5.240&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des von der N-Bank gezahlten Zuschusses in H\u00f6he von 1.598,20&nbsp;\u20ac enthalten. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte die Fortbildungskosten im Einkommensteuerbescheid 2014 antragsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2015 machte die Kl\u00e4gerin bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Fortbildungskosten in H\u00f6he von 8.239&nbsp;\u20ac geltend. Hierin war neben weiteren Aufwendungen wiederum auch eine Zahlung an die Y in H\u00f6he von 3.590&nbsp;\u20ac enthalten. Das FA erkannte die Fortbildungskosten letztendlich wie erkl\u00e4rt als Werbungskosten an.<\/li><li>Mit zwei Schreiben vom 06.07.2018 teilte die KfW der Kl\u00e4gerin mit, dass ihr nach bestandenen Abschlusspr\u00fcfungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 AFBG 40&nbsp;% der valutierenden Darlehen f\u00fcr die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren erlassen w\u00fcrden. Der Erlass betrug f\u00fcr die Fortbildung zur gepr\u00fcften Industriemeisterin Metall 557,68&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Fortbildung zur gepr\u00fcften Technischen Betriebswirtin IHK 646,64&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend geltend, der teilweise Erlass der KfW-Darlehen sei der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen und nicht den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr erh\u00f6hte das FA abweichend von der eingereichten Steuererkl\u00e4rung zun\u00e4chst den Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers um den Betrag der Darlehenserlasse der KfW von insgesamt 1.204&nbsp;\u20ac. Mit der Einspruchsentscheidung erh\u00f6hte das FA sodann den Bruttoarbeitslohn der Kl\u00e4gerin unter gleichzeitiger Minderung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers um die Darlehenserlasse und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1366 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, ein aufgrund bestandener Fortbildungspr\u00fcfung gew\u00e4hrter Darlehenserlass nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 AFBG stelle keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren steuermindernd ber\u00fccksichtigt worden seien. Ein solcher Darlehenserlass sei auch nicht als sonstige Leistung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat den teilweisen Erlass der von der KfW f\u00fcr die Fortbildungen der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Darlehen zu Unrecht nicht als Arbeitslohn angesehen.<\/li><li>1. Der R\u00fcckfluss beziehungsweise die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten fr\u00fcher abgezogen worden sind (zuletzt Senatsurteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz&nbsp;18, m.w.N.). So f\u00fchren beispielsweise Leistungen aus einem Stipendium dann zu Arbeitslohn im Sinne von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit aus in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden dient (Senatsurteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz&nbsp;20). Ein Zusammenhang mit einem gegenw\u00e4rtig bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis ist nicht erforderlich.<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG die teilweisen Erlasse der KfW-Darlehen zu Unrecht nicht als Einnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG eingeordnet.<\/li><li>a) Die N-Bank bewilligte der Kl\u00e4gerin in den Jahren 2014 und 2015 Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr die Kosten der Lehrveranstaltungen ihrer Fortbildungen zur gepr\u00fcften Industriemeisterin Metall sowie zur gepr\u00fcften Technischen Betriebswirtin IHK (sog. Ma\u00dfnahmebeitrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AFBG). Dass es sich bei diesen Kosten um Werbungskosten der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit handelte, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AFBG in der in den Jahren 2014 und 2015 geltenden Fassung bestand der Ma\u00dfnahmebeitrag aus einem Anspruch auf F\u00f6rderung der Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren bis zu einem Gesamtbetrag von 10.226&nbsp;\u20ac und wurde in H\u00f6he von 30,5&nbsp;% als Zuschuss geleistet (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AFBG in der in den Jahren 2014 und 2015 geltenden Fassung). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AFBG besteht der Ma\u00dfnahmebeitrag dar\u00fcber hinaus aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der KfW nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;13 AFBG. Die infolgedessen von der KfW angebotenen Darlehen f\u00fcr die nach den von der N-Bank geleisteten Zusch\u00fcssen verbleibenden Kosten der Lehrveranstaltungen nahm die Kl\u00e4gerin in Anspruch.<\/li><li>bb) Als Folge der bestandenen Abschlusspr\u00fcfungen erlie\u00df die KfW der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 AFBG in der im Streitjahr geltenden Fassung 40&nbsp;% der valutierenden Darlehen f\u00fcr die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AFBG.<\/li><li>b) Nicht nur die in den Jahren 2014 und 2015 von der N-Bank geleisteten Zusch\u00fcsse zu den Kosten der Lehrveranstaltungen, sondern auch die im Streitjahr gew\u00e4hrten teilweisen Erlasse der valutierenden Darlehen seitens der KfW beruhen auf in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden.<\/li><li>aa) So ist Ziel der individuellen F\u00f6rderung nach dem Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetz, Teilnehmende an Ma\u00dfnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung unter anderem durch Beitr\u00e4ge zu den Kosten einer Ma\u00dfnahme finanziell zu unterst\u00fctzen. Die Kosten der Lehrveranstaltung werden durch den F\u00f6rderungsbetrag &#8222;Ma\u00dfnahmebeitrag&#8220; in Form eines Zuschusses und eines erg\u00e4nzenden Anspruchs auf ein w\u00e4hrend der Dauer der Ma\u00dfnahme sowie einer anschlie\u00dfenden Karenzzeit von zwei Jahren zins- und tilgungsfreies Darlehen gef\u00f6rdert. Bei Bestehen der Fortbildungspr\u00fcfung sieht \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 AFBG einen teilweisen Erlass (im Streitjahr von 40&nbsp;%) des zu diesem Zeitpunkt noch nicht f\u00e4llig gewordenen Darlehens f\u00fcr die Lehrgangs- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren vor.<\/li><li>Die F\u00f6rderung endet, wenn die Ma\u00dfnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer abgebrochen oder vom Tr\u00e4ger gek\u00fcndigt wurde (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AFBG). Die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme an der gef\u00f6rderten Ma\u00dfnahme hat der Teilnehmer nachzuweisen (\u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AFBG).<\/li><li>bb) Der Darlehensteilerlass wurde vom Gesetzgeber dabei erstmals mit dem Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung des Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I 2009, 1314) eingef\u00fchrt und bezweckte nicht nur, die Attraktivit\u00e4t beruflicher Aufstiegsfortbildungen weiter zu steigern und noch mehr Menschen f\u00fcr Fortbildungen zu gewinnen, sondern auch die F\u00f6rderung st\u00e4rker am Erfolg der Fortbildungsma\u00dfnahme zu orientieren (BTDrucks 16\/10996, S.&nbsp;1&nbsp;f.). Hierdurch sollten zus\u00e4tzliche Anreize gegeben werden, eine berufliche Fortbildung durchzuf\u00fchren und erfolgreich abzuschlie\u00dfen, und damit das Ziel des Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetzes, n\u00e4mlich die tats\u00e4chliche H\u00f6herqualifizierung (der berufliche Aufstieg) der Gef\u00f6rderten, noch besser erreicht werden (BTDrucks 16\/10996, S.&nbsp;29).<\/li><li>Der Anreiz, nicht nur an der gef\u00f6rderten Vorbereitungsma\u00dfnahme teilzunehmen, sondern die Aufstiegspr\u00fcfung auch erfolgreich zu meistern, sollte in der Folge durch stetige Anhebungen des Bestehenserlasses (&#8222;Erfolgsbonus&#8220;) immer weiter gesteigert werden (BTDrucks 18\/7055, S.&nbsp;3 und S.&nbsp;43; BTDrucks 19\/15273, S.&nbsp;2 und S.&nbsp;30). Zugleich sollten damit die Kosten f\u00fcr den Lehrgang und die m\u00f6gliche Darlehenslast nach erfolgreichem Abschluss einer Aufstiegsqualifizierung f\u00fcr erfolgreiche Teilnehmer weiter gesenkt werden (BTDrucks 18\/7676, S.&nbsp;19; BTDrucks 19\/15273, S.&nbsp;30).<\/li><li>cc) Der Erlass h\u00e4ngt dementsprechend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 AFBG dem Grunde nach allein vom Bestehen der Abschlusspr\u00fcfung und nicht von der finanziellen Bed\u00fcrftigkeit oder den pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nden des Darlehensnehmers ab. Er ist zudem der H\u00f6he nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.<\/li><li>Mit den durch die Ma\u00dfnahmebeitr\u00e4ge einschlie\u00dflich des Bestehenserlasses gef\u00f6rderten Fortbildungen strebte die Kl\u00e4gerin eine H\u00f6herqualifizierung und damit eine Verbesserung ihrer beruflichen M\u00f6glichkeiten an. Nach alledem wiesen auch die Leistungen der KfW damit einen hinreichenden Erwerbsbezug auf (ebenso Maciejewski, Steuer und Wirtschaft 2023, 145, 157).<\/li><li>dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19 (BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169), mit dem der BFH \u00fcber die einkommensteuerlichen Folgen eines Vergleichs im Rechtsstreit \u00fcber die Finanzierung von sogenannten Schrottimmobilien entschieden hat. Die Entscheidung ist bestimmt durch die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden war. Der dort entschiedene Sachverhalt ist zudem nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.231123.VIR9.21.0 BFH VI. 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