{"id":76526,"date":"2024-02-15T13:16:35","date_gmt":"2024-02-15T11:16:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76526"},"modified":"2024-02-15T13:16:35","modified_gmt":"2024-02-15T11:16:35","slug":"feststellung-von-prozessunfaehigkeit-bfh-beschluss-vom-31-januar-2024-x-s-32-40-23-pkh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/feststellung-von-prozessunfaehigkeit-bfh-beschluss-vom-31-januar-2024-x-s-32-40-23-pkh\/","title":{"rendered":"Feststellung von Prozessunf\u00e4higkeit &#8211; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2024, X S 32-40\/23 (PKH)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.310124.XS32.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 58 Abs 1 Nr 1, BGB \u00a7 104 Nr 2, ZPO \u00a7 57<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Annahme von Prozessunf\u00e4higkeit setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass s\u00e4mtliche Beweismittel ausgesch\u00f6pft werden, insbesondere ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt und zuvor eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung durchgef\u00fchrt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufkl\u00e4rung geht zu Lasten des Antragstellers.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ist f\u00fcr einen Antragsteller in der Vergangenheit eine sachverst\u00e4ndige Begutachtung durchgef\u00fchrt worden, die zur Feststellung von Prozessunf\u00e4higkeit gef\u00fchrt hat, und setzt der Antragsteller sein Prozessverhalten (hier: Anh\u00e4ngigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten) unver\u00e4ndert fort, kann auch ohne erneute Begutachtung der Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunf\u00e4higkeit gerechtfertigt sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahren X S 32\/23 (PKH) bis X S 40\/23 (PKH) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antr\u00e4ge werden als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidungen ergehen gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin erhob beim Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) am 07.12.2020 die beiden folgenden Klagen wegen vermeintlicher Verst\u00f6\u00dfe gegen datenschutzrechtliche Regelungen:-&nbsp;gegen die Pr\u00e4sidentin des Oberlandesgerichts Celle, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (Aktenzeichen 12&nbsp;K&nbsp;248\/20),-&nbsp;gegen den Pr\u00e4sidenten des Landgerichts Hannover, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (Aktenzeichen 12&nbsp;K&nbsp;249\/20).<\/li><li>Das FG teilte der Antragstellerin mit, es beabsichtige, die Klagen an das f\u00fcr die Bearbeitung zust\u00e4ndige Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit einem am 24.12.2020 eingegangenen Schreiben widersprach die Antragstellerin der beabsichtigten Verweisung.<\/li><li>Ebenfalls am 24.12.2020 erhob die Antragstellerin beim FG sieben weitere Klagen wegen vermeintlicher Verst\u00f6\u00dfe gegen datenschutzrechtliche Regelungen. F\u00fcr diese Verfahren vergab das FG nicht die f\u00fcr Klageverfahren vorgesehenen Aktenzeichen, sondern trug sie lediglich in das Allgemeine Register (AR) ein:-&nbsp;gegen den Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsgerichts Hannover, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (12&nbsp;AR&nbsp;1\/21),-&nbsp;gegen den Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsgerichts Braunschweig, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (12&nbsp;AR&nbsp;2\/21),-&nbsp;gegen Richter \u2026 vom Verwaltungsgericht Hannover, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (12&nbsp;AR&nbsp;3\/21),-&nbsp;gegen die Landesbeauftragte des Landes Niedersachsen (Frau \u2026), das Land Niedersachsen und den Bundesdatenschutzbeauftragten (12&nbsp;AR&nbsp;4\/21),-&nbsp;gegen den Pr\u00e4sidenten des Landgerichts L\u00fcneburg, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (12&nbsp;AR&nbsp;5\/21),-&nbsp;gegen den Pr\u00e4sidenten des Landgerichts Stade, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (12&nbsp;AR&nbsp;6\/21),-&nbsp;gegen den Pr\u00e4sidenten des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts L\u00fcneburg, den Landesbeauftragten des Landes Niedersachsen und das Land Niedersachsen (12&nbsp;AR&nbsp;7\/21).<\/li><li>In einem Vermerk vom 11.01.2021 machte der Vorsitzende des angerufenen Senats des FG aktenkundig, dass die Antragstellerin beim FG schon fr\u00fcher zahlreiche Verfahren anh\u00e4ngig gemacht habe, f\u00fcr die das FG unzust\u00e4ndig gewesen sei. Diese Verfahren seien an die zust\u00e4ndigen Gerichte verwiesen worden. Einige der jeweiligen Beklagten h\u00e4tten auf den gegen die Antragstellerin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11.12.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;A&nbsp;4.17 hingewiesen, aus dem sich nach \u00dcberzeugung des FG die Prozessunf\u00e4higkeit der Antragstellerin ergebe. Diese wende sich offensichtlich allein deshalb an das FG, weil dieses Gericht ihre Verfahren noch bearbeitet habe. Die nunmehr anh\u00e4ngig gemachten Verfahren w\u00fcrden daher nicht weiter bearbeitet, sondern lediglich zu den Akten genommen. Dies teilte das FG der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.01.2021 mit.<\/li><li>Am 13.06.2022 erhob die Antragstellerin Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger. Mit einem am 12.09.2022 eingegangenen Schreiben r\u00fcgte sie, eine Austragung aus den Registern des Gerichts k\u00f6nne nur durch Beschluss angeordnet werden.<\/li><li>Am 17.10.2023 gingen beim Bundesfinanzhof (BFH) Schrifts\u00e4tze der Antragstellerin ein, nach deren Wortlaut sie Entsch\u00e4digungsklagen erhob (nach dem Rubrum gegen das Land Niedersachsen; nach dem Einleitungssatz der Begr\u00fcndung indes gegen das Land Berlin) und hierf\u00fcr Prozesskostenhilfe (PKH) beantragte. Beim BFH sind diese Eingaben ausschlie\u00dflich als PKH-Antr\u00e4ge registriert worden.<\/li><li>Aus dem vom FG erw\u00e4hnten BVerwG-Beschluss vom 11.12.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;A&nbsp;4.17 ergibt sich, dass das Amtsgericht (AG) X als Betreuungsgericht die Antragstellerin auf Anregung des \u00f6rtlichen Familiengerichts mit Beschluss vom 18.12.2014 nach sachverst\u00e4ndiger Begutachtung f\u00fcr den Bereich der Rechts-, Antrags- und Beh\u00f6rdenangelegenheiten unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt hat. Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin unter einer paranoiden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide, da sie logischen und sinnvollen Argumentationen gegen\u00fcber unzug\u00e4nglich sei und den Realit\u00e4tsbezug verloren habe. Die Anordnung der Betreuung wurde in der Beschwerdeinstanz vom Landgericht best\u00e4tigt.<\/li><li>Mit Beschluss vom 07.02.2017 hob das AG die Anordnung der Betreuung wieder auf. Grund hierf\u00fcr war ausweislich der Ausf\u00fchrungen des BVerwG allerdings nicht etwa, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Betreuung entfallen waren. Vielmehr habe sich die Antragstellerin als unbetreubar erwiesen. Sie habe ihr Prozessverhalten nicht nur unver\u00e4ndert fortgesetzt, sondern unter der Betreuung noch erheblich gesteigert und ihre Antr\u00e4ge nunmehr auch gegen den Betreuer gerichtet, so dass ein Erg\u00e4nzungsbetreuer habe bestellt werden m\u00fcssen.<\/li><li>Mit dem bereits erw\u00e4hnten Beschluss vom 11.12.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;A&nbsp;4.17 sah das BVerwG die Antragstellerin als prozessunf\u00e4hig an. Hierf\u00fcr legte es die Beschl\u00fcsse des Betreuungsgerichts sowie das Prozessverhalten der Antragstellerin vor dem BVerwG zugrunde (457&nbsp;Verfahren in gut drei Jahren, die allesamt erfolglos geblieben waren).<\/li><li>Beim BFH hat die Antragstellerin von 2016 bis heute 118&nbsp;Verfahren anh\u00e4ngig gemacht, von denen 109 bereits entschieden wurden und s\u00e4mtlich erfolglos waren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dies ist sachgerecht, da die Verfahren gleichgelagert sind.<\/li><li>2. Der Senat legt die am 17.10.2023 eingegangenen Eingaben der Antragstellerin dahingehend aus, dass damit lediglich PKH f\u00fcr beabsichtigte Entsch\u00e4digungsklagen beantragt werden soll. Zwar hat die Antragstellerin nach dem Wortlaut ihrer Eingaben auch Entsch\u00e4digungsklagen erhoben. Diese w\u00e4ren aber im Hinblick auf die fehlende Postulationsf\u00e4higkeit der Antragstellerin (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 FGO) unzul\u00e4ssig. Die vom Senat vorgenommene Auslegung ist daher zur Vermeidung einer die Antragstellerin belastenden Kostenpflicht geboten. F\u00fcr die Antragstellerin tritt dadurch kein Rechtsnachteil ein, da im Fall der Gew\u00e4hrung von PKH die Entsch\u00e4digungsklagen \u2011\u2011gegebenenfalls unter Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\u2011\u2011 in wirksamer Form durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten erhoben werden k\u00f6nnten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antr\u00e4ge sind unzul\u00e4ssig, weil die Antragstellerin prozessunf\u00e4hig ist.<\/li><li>1. F\u00e4hig zur Vornahme von Prozesshandlungen ist grunds\u00e4tzlich, wer nach dem b\u00fcrgerlichen Recht gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist (\u00a7&nbsp;58 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig ist unter anderem, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlie\u00dfenden Zustand krankhafter St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vor\u00fcbergehender ist (\u00a7&nbsp;104 Nr.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Dabei ist auch eine partielle Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit \u2011\u2011beschr\u00e4nkt auf einen bestimmten Teilbereich des Lebens\u2011\u2011 m\u00f6glich (BVerwG-Urteil vom 05.06.1968&nbsp;&#8211; V&nbsp;C&nbsp;147.67, BVerwGE 30, 24).<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) setzt die Annahme von Prozessunf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich voraus, dass s\u00e4mtliche Beweismittel ausgesch\u00f6pft werden, insbesondere ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt und zuvor eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung durchgef\u00fchrt wird. Ferner ist auf die Bestellung einer Betreuungsperson hinzuwirken (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 16.06.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2509\/15, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report 2016, 495). Wenn jedoch auch nach Ersch\u00f6pfung der M\u00f6glichkeiten des Gerichts Zweifel an der Prozessf\u00e4higkeit verbleiben, gehen diese zu Lasten der Antragstellerin, so dass von ihrer Prozessunf\u00e4higkeit auszugehen ist (BVerfG-Beschluss vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2552\/18 u.a., Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht 2021, 891, Rz&nbsp;11&nbsp;f.).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist von der Prozessunf\u00e4higkeit der Antragstellerin auszugehen.<\/li><li>a) Aus dem Beschluss des BVerwG vom 11.12.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;A&nbsp;4.17 und den darin in Bezug genommenen Unterlagen (Sachverst\u00e4ndigengutachten, Beschl\u00fcsse des Betreuungs- und Beschwerdegerichts) ergibt sich, dass die Antragstellerin seinerzeit prozessunf\u00e4hig war. Daran hat sich zur \u00dcberzeugung des Senats bis heute nichts ge\u00e4ndert. Am BFH hat die Antragstellerin auch nach 2017 eine Vielzahl aussichtsloser Verfahren anh\u00e4ngig gemacht. Ferner ergibt sich aus weiteren gerichtlichen Entscheidungen j\u00fcngeren Datums, dass die Antragstellerin auch weiterhin hunderte aussichtslose Verfahren bei verschiedenen deutschen Gerichten anh\u00e4ngig macht (z.B. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen \u2011\u2011OVG&nbsp;NRW\u2011\u2011 vom 25.02.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;A&nbsp;394\/22, dessen Art der Bezugnahme auf den BVerwG-Beschluss vom 11.12.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;A&nbsp;4.17 deutlich erkennen l\u00e4sst, dass es sich um ein Verfahren der Antragstellerin handelte).<\/li><li>Dies zeigt \u2011\u2011ebenso wie die in den Ausgangsverfahren erhobenen Klagen, f\u00fcr die eine Zust\u00e4ndigkeit der Finanzgerichtsbarkeit nicht einmal entfernt in Betracht kommt\u2011\u2011, dass die Antragstellerin auch zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt in Bezug auf ihre Prozessangelegenheiten logischen und sinnvollen Argumentationen gegen\u00fcber unzug\u00e4nglich ist und den Realit\u00e4tsbezug verloren hat.<\/li><li>b) Der Senat ist unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls nicht verpflichtet, die Antragstellerin nochmals sachverst\u00e4ndig begutachten zu lassen. Die Antragstellerin ist im Verfahren vor dem Betreuungsgericht von einem Sachverst\u00e4ndigen begutachtet worden, der aus der Begutachtung die Prozessunf\u00e4higkeit der Antragstellerin gefolgert hat. Anlass f\u00fcr eine erneute Untersuchung besteht erst dann, wenn Anzeichen f\u00fcr eine \u00c4nderung des Zustandes vorliegen (vgl. BVerwG-Urteil vom 31.08.1966&nbsp;&#8211; V&nbsp;C&nbsp;223.65, BVerwGE 25, 36). Daran fehlt es. Auch wenn seitdem bereits gut neun Jahre verstrichen sind, hat sich das Prozessverhalten der Antragstellerin, das f\u00fcr den Gutachter und das Betreuungsgericht f\u00fcr den Schluss auf das Bestehen von Prozessunf\u00e4higkeit ma\u00dfgeblich war, nicht ge\u00e4ndert. Sowohl nach den Ausf\u00fchrungen des BVerwG als auch nach denen des OVG&nbsp;NRW als auch nach den eigenen Erkenntnissen des Senats macht die Antragstellerin weiterhin hunderte aussichtslose Verfahren vor den (Ober-)Gerichten anh\u00e4ngig. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Antragstellerin in dem seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraum ihre Prozessf\u00e4higkeit wiedererlangt haben k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>3. Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass ein Verfahrenspfleger nach \u00a7&nbsp;58 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wie von der Antragstellerin \u2011\u2011in den Ausgangsverfahren\u2011\u2011 beantragt, nicht zu bestellen ist. Sie soll nicht als nicht prozessf\u00e4hige Partei verklagt werden, wie es \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 ZPO seinem Wortlaut nach verlangt. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise dem Kl\u00e4ger ein Pfleger zu bestellen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;47\/15, BFH\/NV 2016, 1044, Rz&nbsp;14, m.w.N.), liegen nicht vor.<\/li><li>4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Geb\u00fchrentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (\u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 ZPO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.310124.XS32.23.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 58 Abs 1 Nr 1, BGB \u00a7 104 Nr 2, ZPO \u00a7 57 Leits\u00e4tze 1. NV: Die Annahme von Prozessunf\u00e4higkeit setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass s\u00e4mtliche Beweismittel ausgesch\u00f6pft werden, insbesondere ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt und zuvor eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung durchgef\u00fchrt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufkl\u00e4rung geht zu Lasten des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/feststellung-von-prozessunfaehigkeit-bfh-beschluss-vom-31-januar-2024-x-s-32-40-23-pkh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Feststellung von Prozessunf\u00e4higkeit &#8211; BFH-Beschluss vom 31. 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