{"id":76530,"date":"2024-02-15T13:22:14","date_gmt":"2024-02-15T11:22:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76530"},"modified":"2024-02-15T13:22:14","modified_gmt":"2024-02-15T11:22:14","slug":"inhalt-einer-rechtsmittelbelehrung-im-hinblick-auf-%c2%a7-52d-fgo-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-beim-wechsel-des-prozessbevollmaechtigten-bfh-beschluss-vom-02-februar-2024-vi-b-13-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhalt-einer-rechtsmittelbelehrung-im-hinblick-auf-%c2%a7-52d-fgo-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-beim-wechsel-des-prozessbevollmaechtigten-bfh-beschluss-vom-02-februar-2024-vi-b-13-23\/","title":{"rendered":"Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf \u00a7 52d FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wechsel des Prozessbevollm\u00e4chtigten &#8211; BFH-Beschluss vom 02. Februar 2024, VI B 13\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.020224.VIB13.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 54 Abs 2, FGO \u00a7 55 Abs 1, FGO \u00a7 55 Abs 2, FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 56 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 85 Abs 2, FGO \u00a7 87 Abs 1, FGO \u00a7 222, BGB \u00a7 188<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 24. Januar 2023, Az: 2 K 925\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die f\u00fcr bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begr\u00fcndung (\u00a7 52d der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gem\u00e4\u00df \u00a7 52d FGO f\u00fcr bestimmte Prozessvertreter bestehenden Pflicht zur \u00dcbermittlung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begr\u00fcndung als elektronisches Dokument nicht irref\u00fchrend, wenn sie den Hinweis enth\u00e4lt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auch \u00fcber den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingelegt und begr\u00fcndet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Bei einem Wechsel des Prozessbevollm\u00e4chtigten kann dem Kl\u00e4ger im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur das Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten zugerechnet werden, der im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist im Innenverh\u00e4ltnis zur F\u00fchrung des Verfahrens rechtsgesch\u00e4ftlich wirksam beauftragt ist. Ein Verschulden des fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten kann selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dessen Prozessvollmacht im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 87 Abs. 2 der Zivilprozessordnung fortgilt (s. BFH-Urteil vom 21.03.2002 &#8211; VII R 7\/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 24.01.2023 &#8211; 2 K 925\/22 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) ist unzul\u00e4ssig und durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Kl\u00e4ger hat die Beschwerde nicht rechtzeitig begr\u00fcndet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7&nbsp;56 FGO) ist nicht zu gew\u00e4hren.<\/li><li>1. Die Beschwerdebegr\u00fcndung ist versp\u00e4tet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndungsfrist kann von dem Vorsitzenden, wenn vor ihrem Ablauf ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO). Nach ihrem Ablauf kann sie auch nicht im Wege einer Wiedereinsetzung nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 01.12.1986&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, zur Revisionsbegr\u00fcndungsfrist und BFH-Beschluss vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;23\/21, Rz&nbsp;12 sowie Senatsbeschluss vom 01.12.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;75\/09, BFH\/NV 2010, 659).<\/li><li>Das Urteil der Vorinstanz vom 24.01.2023 wurde dem Kl\u00e4ger am 31.01.2023 zugestellt. Die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist von zwei Monaten endete daher \u2011\u2011mangels fristgerecht gestelltem Verl\u00e4ngerungsantrag\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und \u00a7&nbsp;188 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 31.03.2023 (Freitag).<\/li><li>b) An die Stelle der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist ist vorliegend nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begr\u00fcndet werden muss (s. BFH-Beschluss vom 16.08.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;132\/09, Rz&nbsp;1). Diese Ausschlussfrist tritt dann an die Stelle der Beschwerde(begr\u00fcndungs)frist, wenn keine oder eine unrichtige schriftliche oder elektronische Belehrung \u00fcber den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz oder die einzuhaltende Frist erteilt wurde (s. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>aa) Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch \u2011\u2011bei objektiver Betrachtung\u2011\u2011 die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint (s. Senatsbeschluss vom 28.04.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;65\/13, Rz&nbsp;15 und Senatsurteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz&nbsp;16, jeweils m.w.N.). Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger die Rechtsbehelfsbelehrung oder erg\u00e4nzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Ber\u00fccksichtigung der ihm bekannten Umst\u00e4nde verstehen musste (s. BFH-Beschluss vom 05.02.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/20, Rz&nbsp;5).<\/li><li>Eine Rechtsmittelbelehrung f\u00fcr die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist richtig im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO, wenn sie darauf hinweist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils beim BFH einzulegen ist, in der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss und der Nichtzulassungsbeschwerde eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigef\u00fcgt werden soll. Zudem bedarf sie des Hinweises, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden ist.<\/li><li>bb) Im Streitfall war die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts (FG) nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben vollst\u00e4ndig, zutreffend und auch nicht missverst\u00e4ndlich.<\/li><li>Insbesondere z\u00e4hlt ein Hinweis auf die f\u00fcr bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Begr\u00fcndung an den BFH ausschlie\u00dflich als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln (\u00a7&nbsp;52d FGO), nicht zu den nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.<\/li><li>Enth\u00e4lt eine Rechtsbehelfsbelehrung dar\u00fcber hinaus auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese allerdings richtig, vollst\u00e4ndig und unmissverst\u00e4ndlich darstellen (BFH-Beschluss vom 21.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;5\/21&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall enthielt die Rechtsmittelbelehrung des FG unter anderem die Angabe, dass Nichtzulassungsbeschwerden auch \u00fcber den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt und begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem waren in der Rechtsmittelbelehrung die Postanschrift sowie die Hausanschrift des BFH und dessen Telefax-Anschluss genannt.<\/li><li>Anders als der Kl\u00e4ger meint, lassen diese (erg\u00e4nzenden) Angaben die Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht missverst\u00e4ndlich erscheinen. Mit der Nennung der Hausanschrift wird der Sitz des BFH bezeichnet, wie \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO dies verlangt. Die Erg\u00e4nzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH konnte die (fachkundige) Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass sie die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einreichen durfte. Durch die Verwendung der Formulierung &#8222;k\u00f6nnen auch&#8220; weist die Rechtsmittelbelehrung vielmehr (zutreffend) darauf hin, dass eine \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente an den BFH technisch m\u00f6glich ist, weil dieser einen &#8222;elektronischen Gerichtsbriefkasten&#8220; unterh\u00e4lt. Vor diesem Hintergrund ist ein von dem Kl\u00e4ger behauptetes (Miss-)Verst\u00e4ndnis der in der Rechtsmittelbelehrung gew\u00e4hlten Formulierungen in dem Sinne, dass es der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten freistehe, ob sie ein Rechtsmittel oder dessen Begr\u00fcndung beim BFH auf elektronischem Wege oder schriftlich auf dem Postweg einreiche, ausgeschlossen.<\/li><li>c) Die erst am 11.05.2023 beim BFH eingegangene Beschwerdebegr\u00fcndung vom 08.05.2023 war mithin versp\u00e4tet.<\/li><li>2. Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist ist dem Kl\u00e4ger nicht zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) Wiedereinsetzung ist nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Hiernach schlie\u00dft jedes Verschulden \u2011\u2011also auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/13, Rz&nbsp;10 und Senatsbeschluss vom 01.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;8\/22, Rz&nbsp;13). Der Beteiligte muss sich dabei grunds\u00e4tzlich auch ein Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten zurechnen lassen (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO). Prozessbevollm\u00e4chtigter im Sinne dieser Vorschrift ist der (im Innenverh\u00e4ltnis) rechtsgesch\u00e4ftlich bestellte Vertreter, der f\u00fcr den Beteiligten in einem Rechtsstreit t\u00e4tig werden soll (Z\u00f6ller\/Althammer, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;85 Rz&nbsp;16). Da \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO auf dem Gedanken beruht, dass der Beteiligte f\u00fcr seinen Bevollm\u00e4chtigten als Person seines Vertrauens einzustehen hat (s. BFH-Urteil vom 21.03.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426, unter II.2.a; Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 28.03.1989&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZB&nbsp;9\/89, VI&nbsp;ZB&nbsp;10\/89, unter II.2.b&nbsp;aa und vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;184\/07, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2008, 2713, unter III.3.a; Z\u00f6ller\/Althammer, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;85 Rz&nbsp;24, jeweils m.w.N.), muss sich der Beteiligte ein Verschulden nur von dem Bevollm\u00e4chtigten zurechnen lassen, mit dem im Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Innenverh\u00e4ltnis ein wirksamer Mandatsvertrag bestand. Wird das Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beteiligten und seinem Bevollm\u00e4chtigten beendet, besteht dieses Vertrauensverh\u00e4ltnis nicht mehr und eine Verschuldenszurechnung scheidet selbst dann aus, wenn die Prozessvollmacht im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 ZPO fortbesteht (BFH-Urteil vom 21.03.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426, unter II.2.a; BGH-Beschlussvom 11.06.2008&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;184\/07, NJW 2008, 2713, unter III.3.a; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1999&nbsp;&#8211; 4&nbsp;B&nbsp;35.99, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2000, 65, unter I.1 und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17.05.2000&nbsp;&#8211; B&nbsp;7&nbsp;AL&nbsp;16\/00&nbsp;B). Hat ein Beteiligter mehrere Bevollm\u00e4chtigte, haftet er f\u00fcr das Verschulden eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit (im Innenverh\u00e4ltnis) l\u00e4uft (s. BGH-Beschluss vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;184\/07, NJW 2008, 2713, unter III.3.a).<\/li><li>b) Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt ferner voraus, dass innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Au\u00dferdem muss die vers\u00e4umte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachgeholt und die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k\u00f6nnen, m\u00fcssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3 FGO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO). Nach Ablauf der Frist k\u00f6nnen wesentliche L\u00fccken in der Darstellung nicht mehr geschlossen, sondern allenfalls erg\u00e4nzende Erl\u00e4uterungen gegeben werden (BFH-Urteil vom 27.09.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;66\/99, BFH\/NV 2002, 358, unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>c) Aus dem Vorbringen zur Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich im Streitfall nicht, dass eine unverschuldete Fristvers\u00e4umnis vorliegt. Denn der Kl\u00e4ger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist einzuhalten.<\/li><li>aa) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Verschuldenszurechnung ist im Streitfall das Verhalten des im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist am 31.03.2023 vom Kl\u00e4ger im Innenverh\u00e4ltnis mandatierten Bevollm\u00e4chtigten. Der Kl\u00e4ger hat hierzu vorgetragen, er habe vor Ablauf der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist Rechtsanwalt&nbsp;X aus A mit der Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Rechtsanwalt&nbsp;X habe gegen\u00fcber dem BFH mit Schreiben vom 23.03.2023 die Vertretung des Kl\u00e4gers in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt und die Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist um einen Monat beantragt.<\/li><li>Der beschlie\u00dfende Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kl\u00e4ger die Bevollm\u00e4chtigung von Rechtsanwalt&nbsp;X (im Innenverh\u00e4ltnis) hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Das Schreiben des Rechtsanwalts&nbsp;X vom 23.03.2023 ist dem BFH lediglich durch die urspr\u00fcngliche und jetzige Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers als Anlage zu deren Schreiben vom 12.04.2023 zusammen mit einer an diese gerichtete E-Mail des Kl\u00e4gers vom 30.03.2023 \u00fcbermittelt worden. Denn auch wenn Rechtsanwalt&nbsp;X, der in dem vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt selbst einen Schriftsatz an den BFH gerichtet hat, bei Ablauf der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist im Innenverh\u00e4ltnis der (alleinige) Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers gewesen sein sollte, hat der Kl\u00e4ger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt&nbsp;X die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist ohne Verschulden fruchtlos verstreichen lie\u00df. Eine diesbez\u00fcgliche Darlegung und Glaubhaftmachung war insbesondere deshalb geboten, weil der Vorsitzende des beschlie\u00dfenden Senats dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 13.04.2023 mitgeteilt hat, dass das Schreiben des Rechtsanwalts&nbsp;X dem BFH nur als Anlage&nbsp;K2 zum Schreiben der urspr\u00fcnglichen und jetzigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 12.04.2023 vorliege und auch kein elektronischer Eingang sichtbar sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat vielmehr ausschlie\u00dflich Gr\u00fcnde vorgetragen, die eine unverschuldete Fristvers\u00e4umnis der urspr\u00fcnglichen und jetzigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten belegen sollen. Hierzu wurde insbesondere vorgetragen, diese sei davon ausgegangen, dass sie im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist weder im Innen- noch im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zur F\u00fchrung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Denn der Kl\u00e4ger habe das mit ihr geschlossene Mandatsverh\u00e4ltnis vor Ablauf der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist beendet und ihr auch die Abschrift eines Schreibens des neu mandatierten Rechtsanwalts&nbsp;X vom 23.03.2023 \u00fcbermittelt, in welchem dieser gegen\u00fcber dem BFH seine Bevollm\u00e4chtigung angezeigt und die Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist beantragt habe.<\/li><li>bb) Selbst wenn der Senat zugunsten des Kl\u00e4gers davon ausgehen w\u00fcrde, dass die Beendigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist (im Innenverh\u00e4ltnis) hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, vermag dies die Vers\u00e4umung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist nicht zu entschuldigen. Zwar w\u00e4re dem Kl\u00e4ger in diesem Fall ein etwaiges Verschulden seiner urspr\u00fcnglichen und jetzigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten \u2011\u2011auch aus nachwirkenden Schutzpflichten (s. dazu BGH-Beschluss vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;184\/07, NJW 2008, 2713, unter III.3.a, m.w.N.)\u2011\u2011 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO zuzurechnen. Dies vermag aber nichts daran zu \u00e4ndern, dass der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung der schuldlosen S\u00e4umnis im \u00dcbrigen \u2011\u2011insbesondere in Bezug auf ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts&nbsp;X\u2011\u2011 entgegensteht.<\/li><li>3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.020224.VIB13.23.0 BFH VI. Senat FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 54 Abs 2, FGO \u00a7 55 Abs 1, FGO \u00a7 55 Abs 2, FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 56 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 85 Abs 2, FGO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhalt-einer-rechtsmittelbelehrung-im-hinblick-auf-%c2%a7-52d-fgo-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-beim-wechsel-des-prozessbevollmaechtigten-bfh-beschluss-vom-02-februar-2024-vi-b-13-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf \u00a7 52d FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wechsel des Prozessbevollm\u00e4chtigten &#8211; BFH-Beschluss vom 02. Februar 2024, VI B 13\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76530","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76530","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76530"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76530\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76530"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76530"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76530"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}