{"id":76532,"date":"2024-02-15T13:23:48","date_gmt":"2024-02-15T11:23:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76532"},"modified":"2024-02-15T13:23:48","modified_gmt":"2024-02-15T11:23:48","slug":"steuerliche-beruecksichtigung-von-ueberobligatorischen-beitraegen-zu-einer-schweizerischen-oeffentlich-rechtlichen-pensionskasse-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-vi-r-46-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-beruecksichtigung-von-ueberobligatorischen-beitraegen-zu-einer-schweizerischen-oeffentlich-rechtlichen-pensionskasse-bfh-urteil-vom-12-oktober-2023-vi-r-46-20\/","title":{"rendered":"Steuerliche Ber\u00fccksichtigung von \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4gen zu einer schweizerischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Pensionskasse &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2023, VI R 46\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VIR46.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 11 Abs 1 S 4, EStG \u00a7 38a Abs 1 S 2, EStG \u00a7 38a Abs 1 S 3, EStG \u00a7 3 Nr 56, EStG \u00a7 3 Nr 62 S 1, EStG \u00a7 3 Nr 62 S 4, EStG \u00a7 3 Nr 63 S 1, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, AltZertG \u00a7 1 Abs 1 S 1 Nr 4, BetrAVG \u00a7 1 Abs 1 S 1, EStG VZ 2016 , DBA CHE Art 15a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 07. April 2020, Az: 3 K 1497\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4gen an eine schweizerische \u00f6ffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zuflie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00dcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge an eine schweizerische \u00f6ffentlich-rechtliche Pensionskasse sind keine gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 07.04.2020 &#8211; 3 K 1497\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind f\u00fcr das Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Der Kl\u00e4ger ist seit \u2026 bei einer Institution des Kantons St.&nbsp;Gallen (Schweizerische Eidgenossenschaft \u2011\u2011Schweiz\u2011\u2011) angestellt, welche er im Streitjahr arbeitst\u00e4glich aufsuchte und von dort am Ende des Arbeitstages an seinen Wohnort in Deutschland zur\u00fcckkehrte. Er unterlag seit Beginn seiner T\u00e4tigkeit in der Schweiz aufgrund der (gesetzlichen) Regelung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Art.&nbsp;53 des Personalgesetzes des Kantons St.&nbsp;Gallen, Gesetzessammlung des Kantons St.&nbsp;Gallen \u2011\u2011sGS\u2011\u2011 143.1) den Schweizer Regelungen \u00fcber die berufliche Vorsorge (Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.06.1982 \u2011\u2011BVG\u2011\u2011, Systematische Sammlung des Bundesrechts \u2011\u2011SR\u2011\u2011 831.40).<\/li><li>Nach Art.&nbsp;7 BVG unterliegen alle Arbeitnehmer, die das 17.&nbsp;Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber (in der Schweiz) einen Jahreslohn von mehr als 21.150&nbsp;CHF (Wert f\u00fcr 2016) beziehen, der obligatorischen Versicherung f\u00fcr die Risiken Tod und Invalidit\u00e4t und ab 1.&nbsp;Januar nach Vollendung des 24.&nbsp;Altersjahres auch der obligatorischen Versicherung f\u00fcr das Alter. Der obligatorisch zu versichernde Lohn (=&nbsp;koordinierter Lohn) ist in der Weise zu ermitteln, dass von dem ma\u00dfgebenden Bruttojahreslohn ein sogenannter Koordinationsabzug in H\u00f6he von 24.675&nbsp;CHF (Wert f\u00fcr 2016) abzuziehen ist (Art.&nbsp;8 BVG). Ergibt sich nach dessen Abzug ein koordinierter Lohn von unter 3.675&nbsp;CHF, ist mindestens dieser Betrag zu versichern. Maximal obligatorisch zu versichern ist ein Jahreslohn von 84.600&nbsp;CHF (Wert f\u00fcr 2016) abz\u00fcglich des Koordinationsabzugs.<\/li><li>Die Arbeitnehmer erhalten Altersgutschriften zu einem festgelegten Prozentsatz des koordinierten Lohns (Art.&nbsp;16 BVG). Diese Altersgutschriften bilden unter anderem zusammen mit den hierauf entfallenden Zinsen das Altersguthaben. Sowohl die Altersrente als auch die Hinterlassenen- und Invalidenrente werden in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet (Art.&nbsp;14, 21, 24 BVG). Versicherte k\u00f6nnen jedoch die Barauszahlung einer sogenannten Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endg\u00fcltig verlassen, sie eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag betr\u00e4gt (Art.&nbsp;5 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes \u2011\u2011FZG\u2011\u2011, SR 831.42). Die Austrittsleistung bel\u00e4uft sich mindestens auf s\u00e4mtliche an die Vorsorgeeinrichtung geleisteten Zahlungen nebst einem Zuschlag von 4&nbsp;% ab dem 20.&nbsp;Altersjahr, h\u00f6chstens 100&nbsp;%, abz\u00fcglich etwaiger Beitr\u00e4ge zur Finanzierung oder Kostendeckung (Art.&nbsp;17 FZG) oder, falls dieses h\u00f6her ist, auf das Altersguthaben nach Art.&nbsp;15 BVG (Art.&nbsp;18 FZG). Der Versicherte kann ferner bis drei Jahre vor Entstehung eines Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur H\u00f6he der Austrittsleistung nach dem Freiz\u00fcgigkeitsgesetz f\u00fcr Wohneigentum zum eigenen Bedarf (sogenannter Vorbezug) geltend machen (Art.&nbsp;30c BVG). Bei Eintritt der Vorsorgef\u00e4lle Alter, Tod und Invalidit\u00e4t wird die Versicherungsleistung im Regelfall als Rente gew\u00e4hrt. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement jedoch anstelle einer entsprechenden Rente ein Wahlrecht der Versicherten zur Kapitalabfindung vorsehen (Art.&nbsp;37 BVG).<\/li><li>Um die obligatorische Versicherung sicherzustellen, m\u00fcssen Arbeitgeber eine in das Register f\u00fcr die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlie\u00dfen; die Wahl erfolgt im Einverst\u00e4ndnis mit dem Personal oder der allf\u00e4lligen Arbeitnehmervertretung (Art.&nbsp;11 BVG). Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchf\u00fchrung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, m\u00fcssen sich bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde, der sie unterstehen (Art.&nbsp;61 BVG), in das Register f\u00fcr die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Sie m\u00fcssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit sein (Art.&nbsp;48 BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind jedoch in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei, soweit das Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge keine gesetzlichen Vorgaben enth\u00e4lt (Art.&nbsp;49 BVG). Zu diesen Vorgaben z\u00e4hlt unter anderem, dass die Vorsorgeeinrichtungen parit\u00e4tisch durch Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter verwaltet werden (Art.&nbsp;51 BVG), sie jederzeit Sicherheit daf\u00fcr bieten, dass sie die \u00fcbernommenen Verpflichtungen erf\u00fcllen k\u00f6nnen, wobei der Grundsatz der Vollkapitalisierung gilt (Art.&nbsp;65 BVG), und dass der Beitrag des Arbeitgebers immer mindestens so hoch sein muss wie die gesamten Beitr\u00e4ge all seiner Arbeitnehmer (Art.&nbsp;66 BVG). Vorsorgeeinrichtungen in Gestalt \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften, die bei Inkrafttreten der \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erf\u00fcllten und f\u00fcr die eine Staatsgarantie nach Art.&nbsp;72c BVG besteht, k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;72a BVG unter engen Voraussetzungen mit Zustimmung der Aufsichtsbeh\u00f6rde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung). Sobald sie die Anforderungen der Vollkapitalisierung erf\u00fcllen, gelten f\u00fcr sie hinsichtlich der Finanzierung dieselben Regelungen wie f\u00fcr Vorsorgeeinrichtungen nicht \u00f6ffentlich-rechtlicher Einrichtungen; die Staatsgarantien k\u00f6nnen dann aufgehoben werden (Art.&nbsp;72f BVG).<\/li><li>Im Rahmen des in Art.&nbsp;49 BVG geregelten &#8222;Selbst\u00e4ndigkeitsbereichs&#8220; k\u00f6nnen Vorsorgeeinrichtungen Leistungen in ihrem Reglement vorsehen, die \u00fcber die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (sogenanntes \u00dcberobligatorium). F\u00fcr die \u00fcberobligatorischen Leistungen gelten unter anderem die Art.&nbsp;51, 65, 66 sowie Art.&nbsp;72a und 72f BVG entsprechend. Der maximal versicherbare Lohn f\u00fcr die \u00fcberobligatorische Vorsorge ist beschr\u00e4nkt auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 BVG (Art.&nbsp;79c BVG). Nach schweizerischem Recht sind sowohl die obligatorischen als auch die \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge an die Vorsorgeeinrichtung bei der Besteuerung vom Lohn abzuziehen (Art.&nbsp;81 BVG). In der Auszahlungsphase unterliegen die Leistungen vollumf\u00e4nglich der Besteuerung (Art.&nbsp;83 BVG).<\/li><li>Der Kanton St.&nbsp;Gallen hat sich zur Sicherstellung der obligatorischen Vorsorge der St.&nbsp;Galler Pensionskasse (PK) angeschlossen.<\/li><li>Die PK ist eine \u00f6ffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St.&nbsp;Gallen (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber die St.&nbsp;Galler Pensionskasse vom 09.06.2013 \u2011\u2011PKG\u2011\u2011, sGS 864.1), in die die Versicherungskasse f\u00fcr das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherungskasse zum 01.01.2014 \u00fcberf\u00fchrt wurden (vgl. Art.&nbsp;8 bis 25 PKG). Die Gr\u00fcndung der PK erfolgte aufgrund der \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge am 17.12.2010, dessen Ziel es war, die teilweise im Teilkapitalisierungsverfahren gef\u00fchrten \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen innerhalb von 40&nbsp;Jahren auszufinanzieren und rechtlich sowie organisatorisch zu verselbst\u00e4ndigen. Ein weiteres Ziel war die Ann\u00e4herung der Grundlagen von privatrechtlichen und \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen wurden zum gr\u00f6\u00dften Teil denselben Regeln unterstellt wie die privatrechtlichen Kassen (vgl. Botschaft zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften] vom 19.09.2008, Bundesblatt 2008, 8411, insbesondere Abschn.&nbsp;1.3, 1.4.3, 1.5.1, 1.5.6, 1.5.9.1, 1.5.9.2, 1.5.9.3 und Abschn.&nbsp;2 zu den beabsichtigten \u00c4nderungen von Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;2, Art.&nbsp;50 Abs.&nbsp;2, Art.&nbsp;72a&nbsp;ff. BVG). Zuvor waren im Kanton St.&nbsp;Gallen die Einzelheiten der Durchf\u00fchrung der beruflichen Vorsorge \u00fcber die Versicherungskasse f\u00fcr das Staatspersonal, einer unselbst\u00e4ndigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalt des Staates, in der von einer staatlichen Stelle, dem Landammann und der Regierung des Kantons St.&nbsp;Gallen erlassenen Verordnung \u00fcber die Versicherungskasse f\u00fcr das Staatspersonal (VVK) (vgl. VVK, sGS 143.7) enthalten.<\/li><li>Die PK erf\u00fcllt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 PKG die Aufgaben einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie untersteht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht und wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2014 im Register f\u00fcr berufliche Vorsorge des Kantons eingetragen. Die PK wies zum 31.12.2014 einen Deckungsgrad von 104,6&nbsp;% auf, im Streitjahr belief sich dieser auf 92,4&nbsp;%. Das Gesetz \u00fcber die St.&nbsp;Galler Pensionskasse bestimmt den Kreis der angeschlossenen Arbeitgeber (Art.&nbsp;2 PKG), der versicherten Mitarbeiter (Art.&nbsp;3 PKG) sowie die Organe der PK, deren Zusammensetzung und Wahl (Art.&nbsp;4 und 5 PKG). In Bezug auf die Leistungen der PK wird in \u00dcbereinstimmung mit Art.&nbsp;50 Abs.&nbsp;2 BVG im Gesetz \u00fcber die St.&nbsp;Galler Pensionskasse lediglich festgelegt, dass die Versicherung f\u00fcr das Alter nach dem Beitragsprimat und die Versicherung f\u00fcr Invalidit\u00e4t\/Tod nach dem Leistungsprimat erfolgt, und dass Verbesserungen des Leistungsziels, die zu neuen oder h\u00f6heren Beitr\u00e4gen f\u00fchren, der Genehmigung des Kantonsrats bed\u00fcrfen (Art.&nbsp;6 PKG). Die n\u00e4here Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge durch die PK ist in ihrem Vorsorgereglement in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung (VR) geregelt, welches von dem obersten Organ der PK (vgl. Art.&nbsp;51, 51a BVG), dem parit\u00e4tisch zusammengesetzten Stiftungsrat, beschlossen wurde.<\/li><li>Die PK erbringt bei den Vorsorgef\u00e4llen Alter, Tod und Invalidit\u00e4t Leistungen grunds\u00e4tzlich in Form einer Rente (Ziff.&nbsp;27, 28 VR). Um diese erbringen zu k\u00f6nnen, erhebt sie f\u00fcr die Altersvorsorge Sparbeitr\u00e4ge, die den individuellen Sparguthaben der Versicherten zugeschrieben werden, Risikobeitr\u00e4ge f\u00fcr die Versicherung der Risiken Tod und Invalidit\u00e4t sowie Verwaltungskostenbeitr\u00e4ge (Ziff.&nbsp;17 VR). F\u00fcr die Ermittlung der H\u00f6he der Altersrente ist das Sparguthaben ma\u00dfgeblich, welches mit einem festgelegten Umwandlungssatz multipliziert wird (Ziff.&nbsp;36 VR). Die Leistungen f\u00fcr Hinterbliebene und die Invalidit\u00e4tsrente bemessen sich nach dem versicherten Lohn (Ziff.&nbsp;49, 52, 56 VR). Grunds\u00e4tzlich erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistungen als Rente. Allerdings hat die PK von ihrem Recht nach Art.&nbsp;37 BVG Gebrauch gemacht und im VR geregelt, dass die versicherte Person bis zu 50&nbsp;% des Sparguthabens als Kapitalleistung beziehen kann (Ziff.&nbsp;38 VR).<\/li><li>Als sogenannte umh\u00fcllende Vorsorgeeinrichtung f\u00fchrt die PK nicht nur die obligatorische Vorsorge durch, sondern erbringt auch \u00fcberobligatorische Leistungen. \u00dcber den nach Art.&nbsp;8 BVG zu versichernden sogenannten koordinierten Lohn hinaus (2016: 59.925&nbsp;CHF) werden L\u00f6hne h\u00f6chstens in H\u00f6he der zw\u00f6lffachen maximalen einfachen Altersrente nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach Koordinationsabzug (324.300&nbsp;CHF) versichert (siehe Grenzwerte laut VR). Auf Ebene der PK wird das \u00fcberobligatorische Sparguthaben vom obligatorischen Altersguthaben (Art.&nbsp;15, 16 BVG) im Wege einer Schattenrechnung getrennt. Die PK gew\u00e4hrleistet den Vollzug der Vorschriften des Bundes \u00fcber die Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Ziff.&nbsp;8, 30 VR).<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger im Streitjahr zu leistenden Versicherungsbeitr\u00e4ge (44&nbsp;% der Gesamtbeitr\u00e4ge) wurden von seinem Arbeitslohn monatlich einbehalten und an die PK abgef\u00fchrt. Der Kanton St.&nbsp;Gallen \u00fcberwies den vom Arbeitgeber zu tragenden Jahresbeitrag (56&nbsp;% der Gesamtbeitr\u00e4ge) ebenfalls in monatlichen Raten an die PK (Ziff.&nbsp;18 VR).<\/li><li>Insgesamt leisteten der Kl\u00e4ger und sein Arbeitgeber im Streitjahr die folgenden Beitr\u00e4ge zur AHV, Invalidenversicherung (IV), sowie zur beruflichen Vorsorge:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4ger&nbsp;&nbsp;ArbeitgeberAHV\/IV7.809,09&nbsp;CHF7.809,09&nbsp;CHFPK Sparbeitr\u00e4ge Obligatorium4.494,30&nbsp;CHF4.494,30&nbsp;CHFPK Sparbeitr\u00e4ge \u00dcberobligatorium6.012,30&nbsp;CHF8.877,30&nbsp;CHFPK Risikobeitr\u00e4ge Obligatorium599,25&nbsp;CHF599,25&nbsp;CHFPK Risikobeitr\u00e4ge \u00dcberobligatorium&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.538,55&nbsp;CHF&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.121,75&nbsp;CHFPK Verwaltungskosten244,20&nbsp;CHF310,80&nbsp;CHFPK Ausfinanzierung1.388,40&nbsp;CHF0,00&nbsp;CHF<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erh\u00f6hte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers laut Lohnausweis um die \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von 10.999&nbsp;CHF (=&nbsp;10.064&nbsp;\u20ac). Bei der Ermittlung der beschr\u00e4nkt abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ber\u00fccksichtigte das FA die \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers und seines Arbeitgebers nicht.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf 43.376&nbsp;\u20ac festgesetzt wird,<br \/>hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, das FA zu verpflichten, die wertm\u00e4\u00dfigen Anteile der besteuerten \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge unter Ber\u00fccksichtigung von Kursschwankungen j\u00e4hrlich zu dokumentieren und bis zum Zeitpunkt einer sp\u00e4teren Besteuerung von Auszahlungen der PK aufzubewahren, um deren Steuerfreiheit im Auszahlungszeitpunkt zu gew\u00e4hrleisten.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kl\u00e4ger Grenzg\u00e4nger im Sinne des Art.&nbsp;15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519 i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) ist und daher die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger als solche aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit in Deutschland als dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat besteuert werden k\u00f6nnen. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Arbeitgeber des Kl\u00e4gers gezahlten \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge an die PK Arbeitslohn sind.<\/li><li>a) Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen\u2011\u2011 auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Diese Bez\u00fcge oder Vorteile gelten dann als f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 21.06.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz&nbsp;11&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>b) Zum Arbeitslohn k\u00f6nnen auch Ausgaben geh\u00f6ren, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder eine diesem nahestehende Person f\u00fcr den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidit\u00e4t, des Alters oder des Todes (sogenannte Zukunftssicherungsleistungen) abzusichern (Senatsurteile vom 24.09.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz&nbsp;12 und vom 24.08.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz&nbsp;16). Die Arbeitslohnqualit\u00e4t von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, h\u00e4ngt davon ab, ob sich der Vorgang \u2011\u2011wirtschaftlich betrachtet\u2011\u2011 so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (Senatsurteile vom 18.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz&nbsp;16 und vom 24.08.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz&nbsp;16). Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (Senatsurteile vom 12.04.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;55\/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619, unter II.1.a; vom 15.11.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;30\/04, BFH\/NV 2008, 550 und vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;57\/08, BFHE 232, 158, BStBl II 2011, 978, jeweils m.w.N.).<\/li><li>c) Demgegen\u00fcber stellt die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn dar, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung f\u00fcr die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu beurteilen ist (grundlegend Senatsurteil vom 06.06.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;178\/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34, unter 1., m.w.N.). Der Arbeitgeber hat seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gr\u00fcnden unmittelbar auferlegten \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erbringen. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei dem Arbeitgeberanteil um eine aus der H\u00f6he der beitragspflichtigen Lohnsumme des Betriebs berechnete zus\u00e4tzliche, unmittelbar drittn\u00fctzige Abgabenlast auf den dem Arbeitgeber zugeordneten Unternehmensertrag. Der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer erf\u00e4hrt durch die Zahlung weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Verm\u00f6genszuwachs. Der Arbeitgeberanteil ist vielmehr &#8222;systemn\u00fctzig&#8220; und bringt den einzelnen Arbeitgebern und ihren Belegschaften Vor- und Nachteile; er wird von der Gesamtheit der pflichtversicherten Arbeitnehmer mitverdient und entsprechend berechnet (so bereits Senatsurteil vom 06.06.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;178\/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34, unter 1.a).<\/li><li>d) Bei Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze sind die von einem schweizerischen Arbeitgeber f\u00fcr seinen Arbeitnehmer geleisteten \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge zur beruflichen Vorsorge steuerbarer Arbeitslohn. Denn es handelt sich bei diesen insbesondere nicht um einen allgemeinen, f\u00fcr Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag, durch den der einzelne Arbeitnehmer weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Verm\u00f6genszuwachs erf\u00e4hrt. Vielmehr wird der eingezahlte \u00fcberobligatorische Arbeitgebersparbeitrag dem f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer gef\u00fchrten Sparguthaben gutgeschrieben, wodurch sich dessen individuelle (Renten-)Leistungen bei Eintritt des Vorsorgefalls &#8222;Alter&#8220; erh\u00f6hen (Ziff.&nbsp;27 und 36 VR). Ebenso erh\u00f6hen die \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberrisikozuschl\u00e4ge die individuellen Anspr\u00fcche des einzelnen Arbeitnehmers in den Vorsorgef\u00e4llen &#8222;Tod&#8220; und &#8222;Invalidit\u00e4t&#8220;, da \u00fcber diese Beitr\u00e4ge ein \u00fcber den Wert von 59.925&nbsp;CHF (Wert f\u00fcr 2016) hinausgehender ma\u00dfgeblicher Bruttoarbeitslohn versichert wird, der wiederum die Grundlage f\u00fcr die Berechnung der individuellen Leistungen ist (Ziff.&nbsp;49, 52, 56 VR). Einem solchen Rechtsanspruch kommt \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 ein eigener Verm\u00f6genswert zu (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/02, BFH\/NV 2007, 1876, unter II.1.a). Da die \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge auf dem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kanton St. Gallen beruhen (Art.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und Art.&nbsp;3 PKG) und im Interesse des Kl\u00e4gers get\u00e4tigt werden, werden die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zudem &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen Dienst gew\u00e4hrt.<\/li><li>3. Dem Kl\u00e4ger ist der Arbeitslohn in H\u00f6he der \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge im Streitjahr auch zugeflossen.<\/li><li>a) \u00dcber die Verweisung in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG ist bei der Besteuerung von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 EStG anwendbar. Nach \u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG gilt laufender Arbeitslohn, das hei\u00dft Arbeitslohn, der \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 dem arbeitsvertraglich definierten laufenden Lohnzahlungszeitraum zugeh\u00f6rig gezahlt wird (s. Senatsurteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232, Rz&nbsp;35), in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Dennoch ist nach der Vorschrift das Vorliegen eines tats\u00e4chlichen Zuflusses Voraussetzung (Senatsurteile vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;57\/05, BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147, unter II.3. und vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232, Rz&nbsp;35). Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers flie\u00dfen dann zu, wenn der Arbeitgeber f\u00fcr den Arbeitnehmer Versicherungsbeitr\u00e4ge in der Weise leistet, dass ihm ein eigener unentziehbarer Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;33 und vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;45\/18, BFHE 273, 93, BStBl II 2021, 775, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Dies zugrunde gelegt, sind dem Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge im Streitjahr mit dem jeweiligen monatlichen Eingang auf dem Konto der PK zugeflossen. In diesem Zeitpunkt erwarb er einen eigenen unentziehbaren Anspruch gegen die PK auf die bei Eintritt der Vorsorgef\u00e4lle Alter, Tod und Invalidit\u00e4t im VR vorgesehenen Versicherungsleistungen (Ziff.&nbsp;27 VR).<\/li><li>4. Das FG ist weiter im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge mangels einer einschl\u00e4gigen Steuerbefreiungsvorschrift Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns sind.<\/li><li>a) Die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;56 EStG ist schon deshalb nicht einschl\u00e4gig, weil eine Zuwendung zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten, das hei\u00dft umlagefinanzierten, betrieblichen Altersversorgung vorausgesetzt wird. Eine solche liegt im Streitfall nicht vor.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;1 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung befreit Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverh\u00e4ltnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f\u00fcr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes \u2011\u2011AltZertG\u2011\u2011 vom 26.06.2001, BGBl I 1310, 1322, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art.&nbsp;7 des Gesetzes vom 05.07.2004, BGBl I 1427, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, von der Besteuerung, soweit die Beitr\u00e4ge im Kalenderjahr 4&nbsp;% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht \u00fcbersteigen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Die Begrenzung auf die in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken impliziert, dass ein Leistungsbezug erst im Zeitpunkt des Eintritts des zugrunde liegenden biologischen Ereignisses (altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Invalidit\u00e4t oder Tod des Arbeitnehmers) ausgel\u00f6st werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz&nbsp;62 und vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/15&nbsp;, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz&nbsp;59).<\/li><li>bb) Bei ausl\u00e4ndischen Beitr\u00e4gen des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge ist f\u00fcr die Frage, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG vorliegen, zu pr\u00fcfen, ob die ausl\u00e4ndische Pensionskasse mit einer inl\u00e4ndischen Pensionskasse als Durchf\u00fchrungsweg der betrieblichen Altersversorgung nach dem deutschen Betriebsrentengesetz vergleichbar ist oder einem der Durchf\u00fchrungswege als vergleichbar zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz&nbsp;60). Eine Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausl\u00e4ndische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inl\u00e4ndischen Leistung entspricht, das hei\u00dft nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine v\u00f6llige Identit\u00e4t kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschr\u00e4nken und andere als unwesentlich f\u00fcr den Vergleich ausscheiden (BFH-Urteile vom 14.07.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;37\/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz&nbsp;23 und vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz&nbsp;28).<\/li><li>cc) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass das FG die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 EStG verneint hat, weil die \u00fcberobligatorische Vorsorgevereinbarung mit der PK nicht mit der inl\u00e4ndischen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sei. Die W\u00fcrdigung des FG, dass die durch das VR vorgesehenen M\u00f6glichkeiten der Auszahlung des Altersguthabens als Kapitalleistung schon vor Eintritt eines Vorsorgefalls, aber auch noch nach dessen Eintritt, so gewichtig seien, dass eine Vergleichbarkeit der \u00fcberobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inl\u00e4ndischen betrieblichen Altersversorgung nicht gegeben sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz&nbsp;62 und vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz&nbsp;62&nbsp;f.).<\/li><li>Das FG hat insoweit f\u00fcr den Senat bindend festgestellt, dass der Kl\u00e4ger nach Ziff.&nbsp;8 und Ziff.&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 VR sowie Art.&nbsp;30a bis 30g BVG unter anderem das gesamte \u00fcberobligatorische Altersguthaben in Form eines Vorbezugs f\u00fcr Wohneigentum vor Eintritt des Vorsorgefalls beziehen kann. Ferner ist nach den Feststellungen eine vollst\u00e4ndige Auszahlung des \u00fcberobligatorischen Altersguthabens bei endg\u00fcltigem Verlassen der Schweiz oder Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung m\u00f6glich (vgl. Ziff.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 und Ziff.&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 VR sowie Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 FZG). Solche M\u00f6glichkeiten der vorzeitigen Auszahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz fremd. Des Weiteren hat das FG bindend festgestellt, dass im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die M\u00f6glichkeit der Auszahlung von 50&nbsp;% des Sparguthabens als Kapitalleistung m\u00f6glich ist (Ziff.&nbsp;38 VR). Demgegen\u00fcber ist bei der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 Satz&nbsp;1 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;a AltZertG lediglich eine Auszahlung in H\u00f6he von maximal 30&nbsp;% des zur Verf\u00fcgung stehenden Kapitals au\u00dferhalb der monatlichen Leistungen m\u00f6glich.<\/li><li>c) Eine Steuerfreiheit ergibt sich ferner nicht aus \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;62 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>aa) Die Ausgaben des Arbeitgebers f\u00fcr die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;62 Satz&nbsp;1 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Erm\u00e4chtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers nach den Nummern&nbsp;56 und 63 handelt. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausl\u00e4ndischen Gesetzen beruht (vgl. Senatsurteile vom 18.05.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014 und vom 24.09.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Zu den sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften z\u00e4hlen nicht nur Gesetze im formellen Sinn (vgl. Senatsurteil vom 13.09.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394). Allerdings sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;62 Satz&nbsp;1 EStG nur staatlich gesetzte Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;77\/01, BFH\/NV 2006, 2242), das hei\u00dft eine materiell-gesetzliche Verpflichtung muss auf einem staatlichen Hoheitsakt beruhen (vgl. Senatsurteile vom 18.05.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014 und vom 13.09.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394). \u00d6ffentlich-rechtliche Satzungen im Sinne des deutschen Rechts z\u00e4hlen nicht zu diesen staatlich gesetzten Vorschriften, weil sie \u2011\u2011anders als zum Beispiel eine Rechtsverordnung\u2011\u2011 von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 14.07.1959&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/58, BVerfGE 10, 20, unter C.IV.1.).<\/li><li>Schlie\u00dflich werden von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;62 Satz&nbsp;1 EStG nur solche Arbeitgeberbeitr\u00e4ge erfasst, die f\u00fcr eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz&nbsp;31).<\/li><li>bb) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze fehlt es nach den vom FG getroffenen Feststellungen sowohl an einer gesetzlichen Verpflichtung, nach der die \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge zu leisten sind, wie auch an der Vergleichbarkeit der schweizerischen \u00fcberobligatorischen Vorsorge mit dem Leitbild der deutschen Basisvorsorge.<\/li><li>(1) Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des FG zum schweizerischen Recht (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;235\/02, BFH\/NV 2005, 1332 und Senatsurteil vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923) enthalten die formellen Gesetze \u00fcber Zukunftssicherungsleistungen in der Schweiz weder eine Pflicht des Arbeitgebers, \u00fcberobligatorische Beitr\u00e4ge zu leisten, noch enthalten sie eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, auf deren Grundlage eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Vielmehr ergibt sich die Beitragspflicht des Arbeitgebers des Kl\u00e4gers allein aus der Satzung der PK. Diese Satzung ist nach den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen, soweit sie Regelungen zur \u00fcberobligatorischen Vorsorge enth\u00e4lt, bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung mit einer Satzung nach deutschem Recht vergleichbar und mithin nicht als staatlich gesetzte Vorschrift einzuordnen. Denn die PK hat die \u00fcberobligatorische Vorsorge in ihrer Satzung im Rahmen der ihr verliehenen Satzungsautonomie \u2011\u2011dem sogenannten Selbst\u00e4ndigkeitsbereich der Stiftung (vgl. Art.&nbsp;49 BVG)\u2011\u2011 getroffen. Sie war insoweit \u2011\u2011wie eine privatrechtlich organisierte Stiftung\u2011\u2011 bei der Regelung der \u00fcberobligatorischen Vorsorge (in den Grenzen des Art.&nbsp;49 BVG) frei. Bis auf ihre \u00f6ffentlich-rechtliche Organisation bestanden bei der satzungsm\u00e4\u00dfigen Regelung der \u00fcberobligatorischen Vorsorge nach den bindenden Feststellungen des FG keine Unterschiede zu einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer privatrechtlichen Schweizer Stiftung. F\u00fcr Schweizer Pensionskassen in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts ist es st\u00e4ndige Rechtsprechung, dass der \u00fcberobligatorischen Vorsorge ein privatrechtliches Rechtsverh\u00e4ltnis zugrunde liegt (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650; BFH-Urteile vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 253 und vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/11, BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685). Das FG hat hieraus in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass die durch Satzung geregelte \u00fcberobligatorische Vorsorge auch bei der \u00f6ffentlich-rechtlich organisierten PK als privatrechtliches Rechtsverh\u00e4ltnis einzuordnen ist. Allein die \u00f6ffentlich-rechtliche Organisation einer K\u00f6rperschaft hat nicht zur Folge, dass ihre Handlung stets als staatliches Handeln einzuordnen ist (a.A. Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;62 EStG Rz&nbsp;11). Vielmehr k\u00f6nnen sich K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sowohl der Mittel des Privatrechts bedienen als auch hoheitlich t\u00e4tig werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.09.1957&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;7\/57, BVerfGE 7, 99).<\/li><li>(2) Die schweizerische \u00fcberobligatorische Vorsorge ist nach den revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des FG auch nicht f\u00fcr eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung erbracht worden. Ebenso wenig kann die \u00fcberobligatorische Vorsorge als Annex der obligatorischen Vorsorge beurteilt werden, so dass beide denselben Rechtsfolgen unterliegen (s. f\u00fcr die bis zum Jahr 1997 m\u00f6gliche H\u00f6herversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;269 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch: BFH-Urteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 273, 237, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.). Zwar hat der BFH mit Urteil vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/10 (BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.) sowohl die obligatorischen als auch die \u00fcberobligatorischen Leistungen einer schweizerischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Pensionskasse als im Wesentlichen mit denen der deutschen Rentenversicherung vergleichbar beurteilt. Diese Entscheidung erging aber zu \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG und betraf Austrittsleistungen des Jahres 2005, die sowohl aus dem Obligatorium als auch dem \u00dcberobligatorium stammten. Rechtsvergleichend hat der BFH in dieser Entscheidung mithin auf die &#8222;fr\u00fchere&#8220; Rechtslage, welche vor der grundlegenden \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge am 17.12.2010 noch einschl\u00e4gig war, abgestellt. Bereits der nach dem VR f\u00fcr die \u00fcberobligatorischen Versicherungsleistungen im Streitfall ma\u00dfgebliche maximal versicherbare Lohn von 324.300&nbsp;CHF ist nicht ansatzweise mit der der Basisleistung aus der deutschen Rentenversicherung zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrenze f\u00fcr die Renten- und Arbeitslosenversicherung (im Streitjahr: monatlich 5.400&nbsp;\u20ac neue Bundesl\u00e4nder und 6.200&nbsp;\u20ac alte Bundesl\u00e4nder) vergleichbar. Zudem scheidet eine einheitliche Beurteilung auch deshalb aus, weil der versicherbare Lohn f\u00fcr die \u00fcberobligatorischen Versicherungsleistungen ein Vielfaches des nach dem Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versicherten koordinierten Lohns (2016: maximal 59.925&nbsp;CHF), der Grundlage der obligatorischen Altersvorsorge ist, betr\u00e4gt. Letztlich ergibt sich die Eigenst\u00e4ndigkeit beider Versicherungsleistungen auch aus der Schattenrechnung, die die PK zur Abgrenzung des obligatorischen Altersvorsorgeguthabens von dem \u00fcberobligatorischen Altersvorsorgeguthaben f\u00fchrt. Nach dieser \u00fcbersteigt das \u00fcberobligatorische Altersvorsorgeguthaben, welches sich nach dem VR ergibt, das obligatorische Altersvorsorgeguthaben regelm\u00e4\u00dfig erheblich. Im Streitfall machte das \u00fcberobligatorische Altersvorsorgeguthaben nach den Feststellungen des FG einen Anteil von 64&nbsp;% des gesamten Altersvorsorgeguthabens aus.<\/li><li>d) Eine Steuerfreiheit ergibt sich schlie\u00dflich nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;62 Satz&nbsp;4 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung, da die vom FG der H\u00f6he nach bindend festgestellten anzurechnenden Arbeitgeberleistungen (die obligatorisch geleisteten Zahlungen an die PK sowie die Leistungen in die AHV und IV) die \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge an die PK im Streitjahr \u00fcberstiegen.<\/li><li>5. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug der \u00fcberobligatorischen Beitr\u00e4ge zur PK als Sonderausgaben liegen nicht vor.<\/li><li>a) Eine Vergleichbarkeit der ausl\u00e4ndischen \u00fcberobligatorischen Vorsorge der PK mit der Basisvorsorge im Sinne von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung (s. dazu auch BFH-Beschluss vom 25.03.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;142\/09, insbesondere unter II.2.d) ist nicht gegeben, weil die Leistungen der \u00fcberobligatorischen Vorsorge auf einem privatrechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnis beruhen, mithin freiwilligen Charakter haben und erheblich \u00fcber das gesetzlich garantierte Minimum hinausgehen (siehe unter II.4.c&nbsp;bb). Sie sind daher, obwohl es sich bei der PK um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt, nicht als Annex zur \u00f6ffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtversicherung anzusehen. Der Senat weicht insoweit auch nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 FGO von dem Urteil des X.&nbsp;Senats des BFH vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/10 (BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103) ab. Denn der X.&nbsp;Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er aufgrund der \u2011\u2011den BFH bindenden\u2011\u2011 Erkenntnisse des FG, nach denen die \u00fcberobligatorische Vorsorge einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Pensionskasse wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechts\u00e4nderung in der Schweiz ein eigenst\u00e4ndiges Rechtsverh\u00e4ltnis auf privater Rechtsgrundlage darstellt und aus dem \u00dcberobligatorium gew\u00e4hrte Leistungen in erheblichem Ma\u00dfe \u00fcber die gesetzlich vorgesehenen Leistungen einer Pensionskasse hinausgehen, das \u00dcberobligatorium ebenfalls nicht mehr als Basisvorsorge ansieht.<\/li><li>b) Die Beitr\u00e4ge in das \u00dcberobligatorium der PK stellen auch keine Beitr\u00e4ge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung dar, da die Auszahlung des Altersguthabens nach den Feststellungen des FG nicht nur als lebenslange Rente erfolgen kann, sondern dem Kl\u00e4ger davon abweichend mehrere M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet waren, Kapitalleistungen zu erhalten, die weit \u00fcber die in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 bis 5 EStG genannten Grenzen hinausgehen (siehe unter II.4.b&nbsp;cc).<\/li><li>6. Der Hilfsantrag, der auf die Durchsetzung einer Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht des FA abzielt und mithin als allgemeine Leistungsklage aufzufassen ist, ist im Verh\u00e4ltnis zur Anfechtung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2016 ein eigener Streitgegenstand. Da diese allgemeine Leistungsklage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Klageverfahrens war, kann sie mangels formeller Beschwer auch nicht Gegenstand des Revisionsantrags sein (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VIR46.20.0 BFH VI. 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