{"id":76538,"date":"2024-02-15T13:30:25","date_gmt":"2024-02-15T11:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76538"},"modified":"2024-02-15T13:30:25","modified_gmt":"2024-02-15T11:30:25","slug":"keine-ermaessigte-besteuerung-eines-nur-teilweise-kapitalisierten-ruhegehalts-bfh-urteil-vom-22-november-2023-vi-r-5-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ermaessigte-besteuerung-eines-nur-teilweise-kapitalisierten-ruhegehalts-bfh-urteil-vom-22-november-2023-vi-r-5-21\/","title":{"rendered":"Keine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts &#8211; BFH-Urteil vom 22. November 2023, VI R 5\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.221123.VIR5.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG \u00a7 19<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 16. Juni 2020, Az: 6 K 1449\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt, das teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung ausgezahlt wird, unterliegt mangels Zusammenballung nicht der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung nach \u00a7 34 des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.06.2020 &#8211; 6 K 1449\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2011) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.<\/li><li>Bevor der Kl\u00e4ger im Jahr \u2026 Vorsteher eines Verbands (S), einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, wurde, war er unter anderem kommunaler Wahlbeamter und dementsprechend versorgungsrechtlich dem Beamtenversorgungsgesetz zugeordnet.<\/li><li>In dem mit S geschlossenen Dienstvertrag vom \u2026 war f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Versorgungsfall ein Ruhegehalt vorgesehen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Zusatzversicherungen und aus Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung waren nach dem Vertrag auf die Versorgungsbez\u00fcge anzurechnen.<\/li><li>Am \u2026 wurde der Dienstvertrag des Kl\u00e4gers um ein Wahlrecht bei Eintritt des Versorgungsfalls erg\u00e4nzt. Danach konnte er die vereinbarten laufenden Leistungen in Anspruch nehmen oder diese nur teilweise zuz\u00fcglich einer wertgleichen Kapitalleistung verlangen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger w\u00e4hlte bei Eintritt in den Ruhestand die zweite Alternative. Dementsprechend erhielt er im Streitjahr eine Kapitalleistung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ausgezahlt und bezog daneben monatlich (entsprechend gek\u00fcrzte) Versorgungsbez\u00fcge<em>.<\/em><\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Kapitalleistung entgegen dem Antrag der Kl\u00e4ger nicht der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung nach \u00a7&nbsp;34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2011 vom 17.09.2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Kapitalleistung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG erm\u00e4\u00dfigt besteuert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Die im Streitjahr ausgezahlte Kapitalleistung ist nicht nach \u00a7&nbsp;34 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern.<\/li><li>1. Als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen insbesondere Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten in Betracht (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG). Eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die T\u00e4tigkeit mindestens \u00fcber zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfasst.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der ausgezahlten Kapitalleistung um eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit handelt. Da hier\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Die Tarifbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG setzt ferner voraus, dass die Entlohnung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit aus wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnden in zusammengeballter Form erfolgt.<\/li><li>a) Au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich nur bejaht, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften erh\u00f6hte steuerliche Belastungen entstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;85\/07, BFH\/NV 2009, 558 und vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/14, Rz&nbsp;13; Senatsurteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;14). Das Erfordernis der Zusammenballung von Eink\u00fcnften wird in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus dem Umstand abgeleitet, dass sowohl der Wortlaut des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG als auch der des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EStG ausdr\u00fccklich nur &#8222;au\u00dferordentliche&#8220; Eink\u00fcnfte beg\u00fcnstigen (Senatsurteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Danach liegen typischerweise keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte vor, wenn eine auf einem Rechtsgrund beruhende Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit in zwei oder mehr Veranlagungszeitr\u00e4umen gezahlt wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;58\/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; vom 02.08.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz&nbsp;13 und vom 23.04.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz&nbsp;19).<\/li><li>c) Beruhen Verg\u00fctungen f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit hingegen auf unterschiedlichen Rechtsgr\u00fcnden, ist f\u00fcr jede Verg\u00fctung gesondert zu pr\u00fcfen, ob insoweit infolge einer Zusammenballung au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte vorliegen. Die Feststellung, ob geleistete Zahlungen auf einem Rechtsgrund oder auf unterschiedlichen Rechtsgr\u00fcnden beruhen, ist vom FG auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung und Auslegung der den Zahlungen zu Grunde liegenden Vertr\u00e4ge, zu treffen (s. BFH-Urteil vom 23.04.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz&nbsp;33&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben fehlt es vorliegend an dem f\u00fcr die Au\u00dferordentlichkeit der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers erforderlichen Bezug in einem Veranlagungszeitraum. Zwar ist dem Kl\u00e4ger mit der Kapitalleistung im Streitjahr ein Einmalbetrag f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit zugeflossen. Gleichwohl liegt im Streitfall keine zusammengeballte Verg\u00fctung vor. Denn die Einmalzahlung ist nicht gesondert zu beurteilen. Vielmehr sind f\u00fcr die Beurteilung der Zusammenballung der Eink\u00fcnfte daneben auch die \u2011\u2011um die Kapitalleistung gek\u00fcrzten, lebenslang zugesagten\u2011\u2011 laufenden Versorgungsleistungen zu ber\u00fccksichtigen. Denn die als Einmalzahlung erbrachte Kapitalleistung und die monatlich laufend zu zahlenden (und gezahlten) Versorgungsleistungen beruhen auf einem Rechtsgrund.<\/li><li>a) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) wurden im Dienstvertrag vom \u2026 in Verbindung mit der Erg\u00e4nzung zum Dienstvertrag vom \u2026 die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen S im Versorgungsfall einheitlich geregelt. Dem Kl\u00e4ger wurde ein Ruhegehalt zugesagt, welches \u2011\u2011abh\u00e4ngig vom Wahlrecht des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 lediglich unterschiedlichen Auszahlungsmodalit\u00e4ten unterlag. Die Kapitalleistung trat danach gleichberechtigt neben die laufenden (entsprechend gek\u00fcrzten) Versorgungsleistungen, die der Kl\u00e4ger von S im Versorgungsfall erhielt. Sie ist folglich keine von den laufenden Versorgungsleistungen abgrenzbare Sonderverg\u00fctung, durch die ein eigenst\u00e4ndiger Versorgungsanspruch abgegolten werden sollte. Die als Einmalzahlung erbrachte Kapitalleistung und die laufenden Versorgungsleistungen sind danach eine einheitliche Verg\u00fctung (Arbeitslohn i.S. von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 EStG), die dem Kl\u00e4ger wegen des laufenden, lebenslang zugesagten Ruhegehaltsanteils (insgesamt) in mehr als zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen und damit nicht zusammengeballt zugeflossen ist.<\/li><li>b) Der insoweit von den Kl\u00e4gern erhobene Einwand, der gegen\u00fcber S bestehende Versorgungsanspruch umfasse auch Anspr\u00fcche auf Altersversorgung aus fr\u00fcheren T\u00e4tigkeiten f\u00fcr andere Dienstherren, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn im Streitfall wurden die Kapitalleistung und die laufenden Versorgungsleistungen ausschlie\u00dflich von S auf der Grundlage der mit dem Kl\u00e4ger getroffenen Versorgungsvereinbarungen erbracht. Wie sich diese Versorgungsleistungen berechnen, sie sich gegebenenfalls (fiktiv) auf die verschiedenen Berufst\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers aufteilen lassen und inwieweit S Ersatz f\u00fcr seine Versorgungsleistungen von fr\u00fcheren Dienstherren des Kl\u00e4gers verlangen kann, ist f\u00fcr die Frage, ob die Auszahlungen auf einem Rechtsgrund beruhen, deshalb ohne Bedeutung.<\/li><li>4. Soweit in der Rechtsprechung von dem Erfordernis einer Auszahlung der Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit in einem einzigen Veranlagungszeitraum eng begrenzte Ausnahmen zugelassen wurden (s. hierzu Senatsurteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;17&nbsp;ff., m.w.N.), liegen deren Voraussetzungen bei den im Streitfall zu beurteilenden Versorgungsleistungen ersichtlich nicht vor.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.221123.VIR5.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG \u00a7 19 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 16. Juni 2020, Az: 6 K 1449\/18 Leits\u00e4tze NV: Ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt, das teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung ausgezahlt wird, unterliegt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ermaessigte-besteuerung-eines-nur-teilweise-kapitalisierten-ruhegehalts-bfh-urteil-vom-22-november-2023-vi-r-5-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts &#8211; BFH-Urteil vom 22. 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