{"id":76543,"date":"2024-02-24T19:15:59","date_gmt":"2024-02-24T17:15:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76543"},"modified":"2024-02-24T19:15:59","modified_gmt":"2024-02-24T17:15:59","slug":"darlegungsanforderungen-hinsichtlich-besetzungsruege-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-i-b-60-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/darlegungsanforderungen-hinsichtlich-besetzungsruege-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-i-b-60-22\/","title":{"rendered":"Darlegungsanforderungen hinsichtlich Besetzungsr\u00fcge &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2023, I B 60\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.IB60.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 45, GG Art 3 Abs 1, DBA AUT 2000 Art 23 Abs 1 Buchst b DBuchst gg<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. September 2022, Az: 15 K 1834\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Wird als Mangel des Verfahrens ger\u00fcgt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen, geh\u00f6rt zur schl\u00fcssigen Darlegung dieser Verfahrensr\u00fcge im Sinne des \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, weshalb der erkennende Senat fehlerhaft besetzt gewesen sein soll (z.B. BFH-Urteil vom 23.04.1996 &#8211; VIII R 70\/93, BFH\/NV 1997, 31). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten festmacht, sondern lediglich den Verdacht \u00e4u\u00dfert, dass ein Versto\u00df vorgelegen haben k\u00f6nnte, gen\u00fcgt dies diesen Anforderungen nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 22.09.2022 &#8211; 15 K 1834\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind verheiratet, hatten im Jahr 2016 (Streitjahr) ihren Wohnsitz im Inland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, der Kl\u00e4ger allerdings auch von einem deutschen Arbeitgeber solche aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als K\u00fcnstler in \u00d6sterreich \u2026 Seine Bruttobez\u00fcge f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit wurden nach Ma\u00dfgabe des Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 24.08.2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585) i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 29.12.2010 (BGBl II 2011, 1210, BStBl I 2012, 367) \u2011\u2011DBA-\u00d6sterreich 2000\/2010\u2011\u2011 in \u00d6sterreich besteuert.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bezog die Eink\u00fcnfte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df in die deutsche Bemessungsgrundlage ein und rechnete die in \u00d6sterreich einbehaltene Lohnsteuer nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;gg DBA-\u00d6sterreich 2000\/2010 auf die deutsche Einkommensteuer an.<\/li><li>Soweit sich die Kl\u00e4ger hiergegen mit Einspruch wehrten, blieb dieser ebenso erfolglos wie die danach erhobene Klage. In seinem Urteil vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1834\/20 f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg aus, die vom FA vorgenommene inl\u00e4ndische Besteuerung samt Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Lohnsteuer entspreche den Vorgaben des nationalen Rechts und versto\u00dfe weder gegen die Vorgaben des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte noch gegen Unionsrecht.<\/li><li>Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wehren sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Beschwerde, die sie auf das Vorliegen von Verfahrensm\u00e4ngeln (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;1 FGO) st\u00fctzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist \u2011\u2011soweit sie den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entspricht\u2011\u2011 unbegr\u00fcndet, denn die von den Kl\u00e4gern in zul\u00e4ssiger Weise vorgebrachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen, das FG habe \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO verletzt, indem die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Gerichts nicht hinreichend feststellbar gewesen sei, weil w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz nur eine Kamera zur Verf\u00fcgung gestanden habe, die die Richter nur aus der Ferne gezeigt habe; es sei weder eine Eigensteuerung der einzigen Kamera durch den Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger m\u00f6glich gewesen noch habe ein Zoomverfahren angewendet werden k\u00f6nnen. Diese Ausf\u00fchrungen entsprechen nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/li><li>a) Wird als Mangel des Verfahrens ger\u00fcgt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen, geh\u00f6rt zur schl\u00fcssigen Darlegung dieser Verfahrensr\u00fcge die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, weshalb der erkennende Senat fehlerhaft besetzt gewesen sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;70\/93, BFH\/NV 1997, 31). Soweit der Besetzungsr\u00fcge nicht zu entnehmen ist, welcher Besetzungsfehler ger\u00fcgt wird, gen\u00fcgt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO (BFH-Beschluss vom 28.08.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;68\/06, BFH\/NV 2007, 2242).<\/li><li>b) Die Beschwerde gen\u00fcgt den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Kl\u00e4ger machen die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten fest, sondern \u00e4u\u00dfern lediglich den Verdacht, dass ein Versto\u00df vorgelegen haben k\u00f6nnte. Sie tragen aber selbst vor, dass sie den gesamten Senat sehen konnten. Dass die Kamera im Sitzungssaal den Senat nur aus der Ferne zeigte und nicht durch den Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger zu steuern war und keine Zoomfunktion hatte, \u00e4ndert daran nichts. Ein &#8222;Blick ins Gesicht&#8220; war \u2011\u2011wenn auch der Qualit\u00e4t nach gesteuert durch die technische Ausstattung &#8222;an dem anderen Ort&#8220;, die aber nicht in der Verantwortungssph\u00e4re des Gerichts liegt\u2011\u2011 m\u00f6glich und es ist nicht erkennbar, woraus sich ein Besetzungsfehler ergeben sollte.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4ger den Beschluss \u00fcber die Gestattung der Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Video\u00fcbertragung r\u00fcgen, ist dieser nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO unanfechtbar. Im \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4ger die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Video\u00fcbertragung selbst beantragt, so dass ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4ger eine Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs geltend machen, weil das FG auf Seite&nbsp;15 des angefochtenen Urteils \u2011\u2011im Rahmen der unionsrechtlichen Pr\u00fcfung\u2011\u2011 ihren wesentlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17.05.2021 (dort Seite&nbsp;4&nbsp;f.) zu den zu pr\u00fcfenden Vergleichsgruppen (in \u00d6sterreich beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger k\u00fcnstlerisch t\u00e4tiger Arbeitnehmer auf der einen Seite und ebenfalls dort beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen auf der anderen Seite) nicht zur Kenntnis genommen habe, ist dies unzutreffend. Das FG hat sich mit dieser Thematik bereits auf Seite&nbsp;11 des Urteils \u2011\u2011bei der Pr\u00fcfung einer Verletzung des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG)\u2011\u2011 auseinandergesetzt. Den Sachvortrag der Kl\u00e4ger hat das FG damit zur Kenntnis genommen und lediglich von der Ansicht der Kl\u00e4ger rechtlich abweichend gew\u00fcrdigt.<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4ger geltend machen, diverse Rechtsfragen seien von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, ist dies ebenfalls unzutreffend.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;54\/20, BFH\/NV 2021, 310; vom 28.07.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;98\/21, BFH\/NV 2022, 1063). Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.12.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;34\/21, BFH\/NV 2022, 330; in BFH\/NV 2022, 1063).<\/li><li>b) So liegt auch der Streitfall, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen offensichtlich so zu beantworten sind, wie es das FG getan hat.<\/li><li>Zur von den Kl\u00e4gern unter zwei Aspekten aufgeworfenen Frage nach einem m\u00f6glichen Versto\u00df gegen das europ\u00e4ische Beihilferecht (Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011) hat das FG im angefochtenen Urteil unter Wiedergabe entsprechender Fundstellen dargelegt, dass ein solcher unter keinen Umst\u00e4nden Auswirkungen auf das gegenst\u00e4ndliche Klageverfahren haben k\u00f6nnte. Es hat insbesondere zutreffend ausgef\u00fchrt, dass \u2011\u2011sofern die innerstaatliche \u00f6sterreichische Pauschalbesteuerung f\u00fcr K\u00fcnstler \u00fcberhaupt die Voraussetzungen einer Beihilfe erf\u00fcllt\u2011\u2011 die Zul\u00e4ssigkeit zwischen der Europ\u00e4ischen Union und \u00d6sterreich zu kl\u00e4ren w\u00e4re und das Beihilferecht ein Gebot gegen\u00fcber einem anderen Mitgliedstaat, eine anderswo gew\u00e4hrte Beihilfe effektiv zu belassen, gerade nicht kennt. Soweit die Kl\u00e4ger ausf\u00fchren, in der Anrechnungsmethode liege die &#8222;R\u00fcckg\u00e4ngigmachung&#8220; einer etwaigen \u00f6sterreichischen Beihilfe, scheidet \u2011\u2011wie das FG ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 ein Versto\u00df schon deshalb aus, weil das europ\u00e4ische Beihilferecht gerade bezweckt, Beihilfen wegen ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkung im Regelfall zu unterbinden und nur in einem geordneten Notifikationsverfahren ausnahmsweise zu genehmigen.<\/li><li>c) Nichts anderes gilt, soweit die Kl\u00e4ger r\u00fcgen, das FG-Urteil verletze bezogen auf die angesprochenen Vergleichsgruppen Art.&nbsp;45 AEUV, indem es zu einem Heraufschleusungseffekt auf ein final h\u00f6heres Steuerniveau im Rahmen der Veranlagung als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger in Deutschland komme. Das FG vermochte bereits keine Ungleichbehandlung zwischen einem in \u00d6sterreich beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen k\u00fcnstlerisch t\u00e4tigen Arbeitnehmer auf der einen Seite und einem ebenfalls dort beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen auf der anderen Seite erkennen. Es hat aber vor allem zutreffend darauf verwiesen, dass die zum Topos des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ergangene Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats hinsichtlich der Verg\u00fctungen f\u00fcr Dienstleistungen, die ein im Inland ans\u00e4ssiger Flugzeugf\u00fchrer eines in \u00d6sterreich ans\u00e4ssigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbringt und f\u00fcr die sich die Vertragsstaaten anstelle der Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode verst\u00e4ndigt haben (Urteil vom 20.05.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808), auf international t\u00e4tige K\u00fcnstler wie den Kl\u00e4ger \u00fcbertragbar ist. Die Auffassung der Kl\u00e4ger, wegen einer generell bestehenden Lohnsteuerabzugsverpflichtung sei bei Arbeitnehmern die Gefahr der Nichtbesteuerung denknotwendig nicht gegeben, trifft nicht zu. So erscheint es m\u00f6glich, dass international t\u00e4tige Arbeitnehmer lohnsteuerlich gar nicht erst erfasst werden, ohne dass dem ein rechtswidriges Verhalten zugrunde liegen m\u00fcsste. International t\u00e4tige K\u00fcnstler sind oftmals mobil t\u00e4tig und erzielen Eink\u00fcnfte aus mehreren Quellen, wobei die Eink\u00fcnftequalifikation nicht eindeutig sein muss. Es kommt hinzu, dass der Kl\u00e4ger nicht anders behandelt wird, als h\u00e4tte er seine gesamten nichtselbst\u00e4ndigen Eink\u00fcnfte im Inland bezogen, so dass nicht nach dem Ursprung seiner Eink\u00fcnfte unterschieden wird. Es ist im \u00dcbrigen angesichts des angesprochenen weiten (rechtspolitischen) Spielraums, der dem Verhandlungsf\u00fchrer und in Einklang damit dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des geschlossenen Abkommens in nationales Recht zukommt, auch ausgeschlossen, dass in einem Umschwenken von der Steuerfreistellungsmethode in einem fr\u00fcheren Abkommen hin zur Steueranrechnungsmethode in einem neuen Abkommen eine mittelbare Diskriminierung liegen k\u00f6nnte.<\/li><li>d) Aus den vorstehenden und gerade zu Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ergangenen Erw\u00e4gungen folgt, dass auch kein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Soweit die Kl\u00e4ger auf davon abweichende Stellungnahmen in der Literatur verwiesen haben, datieren diese aus einer Zeit vor Ergehen des Senatsurteils in BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808.<\/li><li>4. Nach dem zu&nbsp;3. Gesagten scheidet auch eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Variante&nbsp;1 FGO) aus.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Der Beschluss ergeht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.IB60.22.0 BFH I. Senat FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 45, GG Art 3 Abs 1, DBA AUT 2000 Art 23 Abs 1 Buchst b DBuchst gg vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. September 2022, Az: 15 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/darlegungsanforderungen-hinsichtlich-besetzungsruege-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-i-b-60-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Darlegungsanforderungen hinsichtlich Besetzungsr\u00fcge &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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