{"id":76548,"date":"2024-02-24T19:18:43","date_gmt":"2024-02-24T17:18:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76548"},"modified":"2024-02-24T19:18:43","modified_gmt":"2024-02-24T17:18:43","slug":"pauschalierung-der-einkommensteuer-nach-%c2%a7-37b-estg-bei-vip-logen-bfh-urteil-vom-23-november-2023-vi-r-15-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pauschalierung-der-einkommensteuer-nach-%c2%a7-37b-estg-bei-vip-logen-bfh-urteil-vom-23-november-2023-vi-r-15-21\/","title":{"rendered":"Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7 37b EStG bei VIP-Logen &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2023, VI R 15\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.231123.VIR15.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 5, AO \u00a7 162 Abs 1 S 1, AO \u00a7 162 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 37b Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 37b Abs 1 S 2, EStG \u00a7 37b Abs 2 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. Juni 2021, Az: 8 K 8232\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die unentgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung von Pl\u00e4tzen in einer VIP-Loge an Gesch\u00e4ftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach \u00a7 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gegenstand der Sachzuwendung ist die \u00dcberlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerpl\u00e4tze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr die \u00fcberlassenen Pl\u00e4tze k\u00f6nnen im Wege sachgerechter Sch\u00e4tzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 &#8211; 8 K 8232\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist ein Markenhersteller f\u00fcr Produkte im Bereich \u2026 Sie mietete im Streitzeitraum (2012 bis 2014) in der damaligen \u2026 (X-Veranstaltungsst\u00e4tte) eine VIP-Loge (&#8222;Suite&#8220;) mit zw\u00f6lf Sitzpl\u00e4tzen. Bei der X-Veranstaltungsst\u00e4tte handelt es sich um eine Mehrzweckhalle, in der Sportveranstaltungen sowie Konzerte und sonstige Veranstaltungen stattfinden.<\/li><li>Der &#8222;Suite-Nutzungsvertrag&#8220; \u00fcber die VIP-Loge umfasste keine Bewirtungsleistungen. Werbe- und Sponsoring-Ma\u00dfnahmen waren der Kl\u00e4gerin nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Das vereinbarte Werbepaket beinhaltete Logo- und Schriftzugdarstellungen im Suitenumlauf, auf einem Board sowie Eintr\u00e4ge im Branchenbuch der X-Veranstaltungsst\u00e4tte.<\/li><li>Die VIP-Loge wurde bei Veranstaltungen dergestalt genutzt, dass Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin zu dem entsprechenden Event eingeladen wurden. Ferner nahmen Mitarbeiter oder Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung der Kl\u00e4gerin an den jeweiligen Veranstaltungen teil. Diesbez\u00fcglich hatte die Kl\u00e4gerin interne Anweisungen \u00fcber das Verhalten als sogenannter Gastgeber erteilt. Der verantwortliche Mitarbeiter hatte danach unter anderem darauf zu achten, dass Flyer im Schrank auslagen, ausreichend T-Shirts der Kl\u00e4gerin vorhanden waren und das Video &#8222;X-Veranstaltungsst\u00e4tte&nbsp;&#8211; Kl\u00e4gerin&#8220; lief. Ferner f\u00fchrte der Mitarbeiter den G\u00e4steempfang sowie die Essensbestellungen durch.<\/li><li>F\u00fcr die VIP-Loge hatte die Kl\u00e4gerin Aufwendungen (ohne Bewirtungsaufwendungen) in H\u00f6he von netto jeweils 130.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 sowie in H\u00f6he von netto 126.666,67&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2014. Entsprechend des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.08.2005 (BStBl I 2005, 845) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr VIP-Logen in Sportst\u00e4tten (sogenannter VIP-Logenerlass)\u201a das eine Aufteilung von 40&nbsp;% Werbung, 30&nbsp;% Bewirtung und 30&nbsp;% Geschenke vorsieht, teilte die Kl\u00e4gerin den nicht vorhandenen Anteil f\u00fcr Bewirtung auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verh\u00e4ltnis 4&nbsp;zu&nbsp;3 auf und ermittelte auf diese Weise einen Anteil von 57&nbsp;% (40&nbsp;%&nbsp;+ 17&nbsp;%) f\u00fcr Werbung sowie von 43&nbsp;% (30&nbsp;%&nbsp;+ 13&nbsp;%) f\u00fcr Geschenke. Au\u00dferdem k\u00fcrzte die Kl\u00e4gerin die gesamten Aufwendungen vorab um 8,33&nbsp;% (einer von zw\u00f6lf Pl\u00e4tzen), da sie der Auffassung war, dass der als Gastgeber teilnehmende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gr\u00fcnden vor Ort gewesen sei. Die verbleibenden Betr\u00e4ge von 43&nbsp;% behandelte die Kl\u00e4gerin als Zuwendungen\/Geschenke und meldete hierf\u00fcr pauschale Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie folgt an:&nbsp;&nbsp;201220132014Pauschale Steuer:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;17.184,71&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;20.214,07&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;19.695,77&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Nach einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Auffassung, dass dieser Aufteilung nicht zuzustimmen sei. Unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 22.08.2005 (BStBl I 2005, 845) und vom 11.07.2006 (BStBl I 2006, 447) sowie den Runderlass der Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen Berlin vom 20.05.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;-S&nbsp;&#8211;&nbsp;2144&nbsp;&#8211;&nbsp;2\/2010&nbsp;-1 nahm das FA eine Aufteilung von 25&nbsp;% f\u00fcr Werbung und 75&nbsp;% f\u00fcr Geschenke an. Einen Abschlag f\u00fcr dienstverpflichtete Arbeitnehmer nahm es nicht vor. Dies f\u00fchrte zu folgender lohnsteuerlicher Nachforderung:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2012&nbsp;&nbsp;2013&nbsp;&nbsp;2014Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 EStG:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.022,53&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.071,49&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;12.058,32&nbsp;\u20acEinkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 EStG:&nbsp;&nbsp;&nbsp;11.255,02&nbsp;\u20ac5.176,72&nbsp;\u20ac5.721,98&nbsp;\u20acSumme:21.277,55&nbsp;\u20ac18.248,21&nbsp;\u20ac17.780,30&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die vorgenannten Betr\u00e4ge machte das FA durch Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2014 geltend.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1636 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden teilweise statt. Die Zuwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b EStG seien entgegen der Ansicht des FA nicht mit 75&nbsp;% der Gesamtaufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die VIP-Loge anzusetzen. Die auf die Zuwendungen entfallenden Aufwendungen seien vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) dergestalt zu sch\u00e4tzen, dass die Gesamtaufwendungen f\u00fcr die Loge ins Verh\u00e4ltnis zu der tats\u00e4chlichen Nutzung zu setzen und die Aufwandsteile abzuziehen seien, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen. Daf\u00fcr seien sogenannte Platzwerte zu ermitteln, die sich aus der Multiplikation der Pl\u00e4tze in der VIP-Loge mit dem um 5&nbsp;\u20ac erh\u00f6hten Kartenpreis der Preiskategorie PK&nbsp;1 erg\u00e4ben.<\/li><li>Von den so ermittelten Betr\u00e4gen seien zun\u00e4chst die Platzwerte f\u00fcr nicht genutzte Pl\u00e4tze abzuziehen. Des Weiteren habe die Kl\u00e4gerin auch in Bezug auf die Platzwerte, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilgenommen h\u00e4tten, keine Zuwendungen erbracht. Das FG sch\u00e4tzte diesen Anteil auf den halben Platzwert je Veranstaltung, bei der Kunden zugegen gewesen seien. Da die Kl\u00e4gerin die VIP-Loge angemietet habe, um mehrere betriebliche Zwecke zu verfolgen, n\u00e4mlich werbend auf ihre Kunden zuzugehen und zugleich entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen, sei eine weitere Aufteilung der Platzwerte, soweit sie auf Kunden entfielen, erforderlich. Der darin enthaltene Werbeanteil sei dabei in Anlehnung an den VIP-Logenerlass des BMF mit 40&nbsp;% zu bemessen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat die mit dem angefochtenen Nachforderungsbescheid festgesetzten Nachforderungsbetr\u00e4ge \u00fcber pauschale Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b EStG ohne einen das FA beschwerenden Rechtsfehler herabgesetzt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige die Einkommensteuer (f\u00fcr Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich f\u00fcr alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew\u00e4hrten betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen, die zus\u00e4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30&nbsp;% erheben. \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 EStG gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG auch f\u00fcr betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.<\/li><li>a) Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. \u00a7&nbsp;37b EStG beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempf\u00e4ngern zu einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren. Denn \u00a7&nbsp;37b EStG begr\u00fcndet keine weitere eigenst\u00e4ndige Einkunftsart und keinen sonstigen origin\u00e4ren (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/19, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG in Bezug auf die (Sach-)Zuwendungen der Kl\u00e4gerin an ihre Gesch\u00e4ftspartner bei der unentgeltlichen Zurverf\u00fcgungstellung der Pl\u00e4tze in der VIP-Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der X-Veranstaltungsst\u00e4tte dem Grunde nach vorliegen. Dies gilt auch f\u00fcr die entsprechenden (Sach-)Zuwendungen der Kl\u00e4gerin an ihre Arbeitnehmer (\u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG), soweit diese die Veranstaltungen nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin besuchten. Hiergegen haben die Beteiligten im Revisionsverfahren keine Einw\u00e4nde vorgetragen. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>aa) Die Entscheidung des FG f\u00fcr die als sogenannte Gastgeber fungierenden Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin abweichend von den Lohnsteuer-Anmeldungen lediglich den h\u00e4lftigen Aufwand f\u00fcr deren Platz in der VIP-Loge bei der Pauschalierung der Einkommensteuer wegen des ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesses der Kl\u00e4gerin an der Betreuung der Gesch\u00e4ftspartner von der Versteuerung auszunehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar spricht nach Aktenlage einiges daf\u00fcr, diesen Aufwand in voller H\u00f6he nicht dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;37b EStG zu unterwerfen, da es insoweit an einer Zuwendung an die Arbeitnehmer fehlt. Dies kann der Senat jedoch dahinstehen lassen, da die Kl\u00e4gerin gegen die Vorentscheidung keine Revision eingelegt hat. Aus dem Ansatz (lediglich) des h\u00e4lftigen Aufwands ergibt sich jedenfalls kein Rechtsnachteil zu Lasten des revisionsf\u00fchrenden FA.<\/li><li>bb) Ebenfalls zu Recht hat das FG den Aufwand, der auf die von dem Suite-Nutzungsvertrag umfassten, aber nicht besuchten Veranstaltungen entfiel, sowie den Aufwand betreffend die Leerpl\u00e4tze der besuchten Veranstaltungen, nicht dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;37b EStG unterworfen. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit schon dem Grunde nach niemandem einen Vorteil zugewandt. Denn Gegenstand der Sachzuwendung an die Zuwendungsempf\u00e4nger ist \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht der veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher, sondern die unentgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung des einzelnen Platzes in der VIP-Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der X-Veranstaltungsst\u00e4tte.<\/li><li>2. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG enth\u00e4lt f\u00fcr die Bewertung der Zuwendungen nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG eine eigenst\u00e4ndige Bemessungsgrundlage. Diese verdr\u00e4ngt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsma\u00dfst\u00e4be und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender daher hinzunehmen. Ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes ist insoweit nicht zu besorgen. Denn die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;37b EStG und die damit einhergehende, von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG abweichende Bewertung der Zuwendungen steht zur Wahl des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige hat es selbst in der Hand zu bestimmen, auf welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 13.05.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 269, 80, BStBl II 2021, 395, Rz&nbsp;35).<\/li><li>In die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der gegebenenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln ist. Dar\u00fcber hinaus besteht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, bestimmte einzelne Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bemisst sich die pauschale Einkommensteuer nach den &#8222;Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer&#8220;. Einschr\u00e4nkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor (Senatsurteil vom 13.05.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 269, 80, BStBl II 2021, 395, Rz&nbsp;36&nbsp;f.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die vom FG vorgenommene Bewertung der Sachzuwendungen, die die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Gesch\u00e4ftspartnern und den nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse teilnehmenden Arbeitnehmern im Streitzeitraum erbracht hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ma\u00dfgebliche und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu bewertende (Sach-)Zuwendung ist \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 sowohl in Bezug auf die Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin als auch hinsichtlich der Arbeitnehmer die unentgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung des einzelnen Platzes zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der X-Veranstaltungsst\u00e4tte.<\/li><li>c) Das FG hat die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin, die auf die Pl\u00e4tze der Gesch\u00e4ftspartner und der Arbeitnehmer entfielen, dem Grunde nach zu Recht im Wege der Sch\u00e4tzung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO) angesetzt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO hat die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann; \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO gibt dem FG eine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten steht zutreffend nicht in Streit, dass dem FG im vorliegenden Fall dem Grunde nach eine Sch\u00e4tzungsbefugnis zustand. Die Kl\u00e4gerin wandte ihren Gesch\u00e4ftspartnern und Arbeitnehmern im Streitzeitraum Pl\u00e4tze zum Besuch von mehr als 300 ganz unterschiedlichen Veranstaltungen in der X-Veranstaltungsst\u00e4tte unentgeltlich zu. Die vom FG im Einzelnen festgestellten Veranstaltungen reichten von Sportveranstaltungen unterschiedlicher Sportarten \u00fcber Konzerte, Musicals, \u2026-Musikvorf\u00fchrungen, Kinoveranstaltungen bis hin zu Tier-Shows. An den Veranstaltungen nahmen nach den Feststellungen des FG knapp 3&nbsp;000&nbsp;Gesch\u00e4ftspartner und mehr als 1&nbsp;000&nbsp;Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin teil. Etwa 1&nbsp;300&nbsp;Pl\u00e4tze, \u00fcber die die Kl\u00e4gerin in ihrer VIP-Loge verf\u00fcgte, blieben leer.<\/li><li>Bei dieser Sachlage lie\u00df sich im Streitfall \u2011\u2011trotz der umfassenden Mitwirkung der Kl\u00e4gerin bei der Ermittlung der einzelnen Veranstaltungen, der Zahl der teilnehmenden Gesch\u00e4ftspartner und Arbeitnehmer sowie der einzelnen Veranstaltungspreise\u2011\u2011 nur sch\u00e4tzweise ermitteln, welcher Anteil der von der Kl\u00e4gerin insgesamt getragenen Aufwendungen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer auf die einzelnen, den Gesch\u00e4ftspartnern und den Arbeitnehmern zugewandten Sachbez\u00fcge (Pl\u00e4tze) entfiel.<\/li><li>bb) Die Sch\u00e4tzung des FG ist auch der H\u00f6he nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aaa) Die Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen geh\u00f6rt zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich gebunden ist. Die Bindung des BFH entf\u00e4llt nur, wenn bei der Sch\u00e4tzung gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder die Denkgesetze versto\u00dfen wurde. Die \u00dcberpr\u00fcfung einer Sch\u00e4tzung durch den BFH ist auf Rechtsfehler beschr\u00e4nkt (BFH-Urteile vom 18.10.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;190\/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88 und vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz&nbsp;51&nbsp;f.).<\/li><li>bbb) Nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO sind bei der Sch\u00e4tzung alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr sie von Bedeutung sind. Die Sch\u00e4tzungsergebnisse m\u00fcssen schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/18, Rz&nbsp;23). Das FA und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO auch das FG sind in der Wahl der Sch\u00e4tzungsmethoden grunds\u00e4tzlich frei. Es ist Sache der Tatsacheninstanz zu entscheiden, welcher Sch\u00e4tzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vern\u00fcnftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (zum Ganzen BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, Rz&nbsp;49, m.w.N.).<\/li><li>ccc) Allerdings ergibt sich aus \u00a7&nbsp;5 AO in Verbindung mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, dass die Wahlfreiheit des FA beziehungsweise des FG bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Sch\u00e4tzungsmethoden nach den f\u00fcr die Aus\u00fcbung pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens geltenden Grunds\u00e4tzen eingeschr\u00e4nkt ist und dabei auch Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen zu beachten sind. Jede Sch\u00e4tzung hat zum Ziel, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Tatsachenfeststellung trotz des Bem\u00fchens um Aufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich ist. Ermessensleitend ist deshalb das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit m\u00f6glichst nahekommen. Kommt eine bestimmte Sch\u00e4tzungsmethode diesem Ziel voraussichtlich n\u00e4her als eine andere, ist die erstgenannte unter Ermessensgesichtspunkten vorzugsw\u00fcrdig (BFH-Urteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;60).<\/li><li>ddd) Im Streitfall hat das FG bei seiner Entscheidung alle rechtlichen Anforderungen, die an die Durchf\u00fchrung einer Sch\u00e4tzung zu stellen sind, erf\u00fcllt.<\/li><li>(1) Die Vorinstanz hat zun\u00e4chst \u2011\u2011getrennt nach Jahren\u2011\u2011 anhand der f\u00fcr die jeweiligen Veranstaltungen in der Preiskategorie PK&nbsp;1 zu zahlenden Ticketpreise die Summe der von ihm so bezeichneten Platzwerte f\u00fcr die in der VIP-Loge der Kl\u00e4gerin vorhandenen Pl\u00e4tze ermittelt. Dabei hat es den in der Preiskategorie PK&nbsp;1 zu zahlenden Preis im Hinblick auf die mit der Nutzung der VIP-Loge verbundenen individuellen Betreuung (Einlass, Garderobe) und der M\u00f6glichkeit der Bewirtung am Platz um jeweils 5&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. Dies begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken und wurde von den Beteiligten auch nicht beanstandet.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin getragenen Aufwendungen f\u00fcr die den Gesch\u00e4ftspartnern und den Arbeitnehmern unentgeltlich zugewandten Pl\u00e4tze hat die Vorinstanz ausgehend hiervon in der Weise ermittelt, dass sie die Aufwendungen prozentual nach den auf die teilnehmenden Gesch\u00e4ftspartner und Arbeitnehmer entfallenden Platzwerte aufgeteilt hat. Hierbei handelt es sich um eine schl\u00fcssige Aufteilungsmethode, die geeignet ist, ein vern\u00fcnftiges Ergebnis zu erzielen. Das FG hat seine Sch\u00e4tzung auf die betriebsinternen Daten der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der von ihr getragenen Aufwendungen gest\u00fctzt und die individuellen Verh\u00e4ltnisse in Bezug auf die Veranstaltungen, die jeweiligen Ticketpreise sowie die Zahl der teilnehmenden Gesch\u00e4ftspartner und Arbeitnehmer zugrunde gelegt.<\/li><li>(2) Die Vorinstanz hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die VIP-Loge auch einen auf die Werbung entfallenden Anteil enthielten. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenfalls kein Streit. So beinhaltete der Suite-Nutzungsvertrag, den die Vorinstanz festgestellt hat, in Nr.&nbsp;6.1 und 6.2 Regelungen \u00fcber die &#8222;Werbeleistungen f\u00fcr den Vertragspartner&#8220;(die Kl\u00e4gerin). Bei diesen Werbeleistungen, die die Kl\u00e4gerin mit ihren Zahlungen f\u00fcr die VIP-Loge ebenfalls verg\u00fctet hat, handelte es sich jedoch nicht um (Sach-)Zuwendungen der Kl\u00e4gerin an ihre Gesch\u00e4ftspartner. Es ist daher geboten, die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Inanspruchnahme der Werbeleistungen aus der Bemessungsgrundlage des \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszuscheiden.<\/li><li>Aus dem Suite-Nutzungsvertrag ergibt sich allerdings nicht, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen der Kl\u00e4gerin auf die Werbeleistungen entfiel. Die Vorinstanz war daher berechtigt und verpflichtet, den Anteil der auf die Werbung entfallenden Aufwendungen zu sch\u00e4tzen (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO). Einer solchen Sch\u00e4tzung steht im Streitfall nicht entgegen, dass f\u00fcr die Aufteilung kein leichter und eindeutiger Aufteilungsma\u00dfstab zu erkennen ist. Denn es geht vorliegend nicht um den Abzug von Betriebsausgaben (der Kl\u00e4gerin), sondern um die Bewertung der den Gesch\u00e4ftspartnern der Kl\u00e4gerin zugewandten Sachleistungen. Auf der Einnahmeseite ist eine Aufteilung \u2011\u2011auch im Wege sachgerechter Sch\u00e4tzung\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (grundlegend Senatsurteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30).<\/li><li>(3) Die Beteiligten haben hinsichtlich der Sch\u00e4tzung des Werbeanteils unterschiedliche Auffassungen vertreten. So hat die Kl\u00e4gerin in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen einen Werbeanteil von 57&nbsp;% angenommen, w\u00e4hrend das FA den Werbeanteil in dem angefochtenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid auf 25&nbsp;% gesch\u00e4tzt hat; beide allerdings ausgehend von den Gesamtaufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die VIP-Loge.<\/li><li>Das FG hat in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 22.08.2005 (BStBl I 2005, 845, Rz&nbsp;14) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr VIP-Logen in Sportst\u00e4tten, das insoweit auch bei der Pauschalierung von Sachzuwendungen nach \u00a7&nbsp;37b EStG Anwendung finden soll (s. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468, Rz&nbsp;15), und nach Auffassung der Finanzverwaltung f\u00fcr \u00e4hnliche Sachverhalte (zum Beispiel kulturelle Veranstaltungen in einer Sportst\u00e4tte) entsprechend angewendet werden kann (s. BMF-Schreiben vom 11.07.2006, BStBl I 2006, 447, Nr.&nbsp;5 i.V.m. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468, Rz&nbsp;15), den Anteil der Werbeleistungen auf 40&nbsp;% der Aufwendungen der Kl\u00e4gerin gesch\u00e4tzt, die es f\u00fcr die den Gesch\u00e4ftspartnern zur Verf\u00fcgung gestellten Pl\u00e4tze angesetzt hat.<\/li><li>Insoweit ist das FG zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbeleistungen der Kl\u00e4gerin nur in Bezug auf die den Gesch\u00e4ftspartnern zur Verf\u00fcgung gestellten Pl\u00e4tze von Bedeutung sind. Die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die ihren Arbeitnehmern zur Verf\u00fcgung gestellten Pl\u00e4tze hat die Vorinstanz zu Recht nicht um Werbeaufwand gek\u00fcrzt. Denn gegen\u00fcber den Arbeitnehmern kamen Werbema\u00dfnahmen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der unentgeltlichen \u00dcberlassung der Pl\u00e4tze von vornherein nicht in Betracht.<\/li><li>Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob der Senat der von der Finanzverwaltung selbst so bezeichneten Vereinfachungsregelung in dem BMF-Schreiben vom 22.08.2005 (BStBl I 2005, 845, Rz&nbsp;14) allgemein beitreten k\u00f6nnte. Es ist hier nur zu beurteilen, ob die vom FG im vorliegenden Einzelfall vorgenommene griffweise Sch\u00e4tzung des Werbeanteils im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist auch eine griffweise Sch\u00e4tzung nicht von vornherein unzul\u00e4ssig. Sie muss allerdings ebenfalls (noch) schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich, vern\u00fcnftig und insoweit \u00fcberpr\u00fcfbar sein (z.B. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;49\/12, Rz&nbsp;19 und vom 26.10.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;114\/92, BFH\/NV 1995, 373). Dies ist vorliegend der Fall.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;3.2 des Suite-Nutzungsvertrags wies die von der Kl\u00e4gerin angemietete VIP-Loge eine Gr\u00f6\u00dfe von circa&nbsp;50&nbsp;qm auf und verf\u00fcgte hiernach \u00fcber mehr Platz und Ausstattung, als f\u00fcr die dort vorhandenen zw\u00f6lf Sitzpl\u00e4tze erforderlich war. Die Kl\u00e4gerin war nach Nr.&nbsp;6.1 des Suite-Nutzungsvertrags berechtigt, in der VIP-Loge Werbefl\u00e4chen f\u00fcr ihre Eigenmarketing- und Werbezwecke zu nutzen. Auch durfte sie in der VIP-Loge f\u00fcr die Dauer der Nutzung w\u00e4hrend einer Veranstaltung Werbe- und Marketingma\u00dfnahmen durchf\u00fchren und entsprechende Materialien aufstellen. Nach Nr.&nbsp;6.2 des Suite-Nutzungsvertrags beinhaltete das Werbepaket zus\u00e4tzlich Logo- und Schriftzugdarstellung im Suitenumlauf, auf einem Suiteninhaber-Board sowie Eintr\u00e4ge im Branchenbuch der X-Veranstaltungsst\u00e4tte.<\/li><li>Bei dieser Sachlage erscheint es wahrscheinlich und wirklichkeitsnah, dass die Kl\u00e4gerin einen erheblichen Anteil der Aufwendungen, der auf die den Gesch\u00e4ftspartnern zur Verf\u00fcgung gestellten Logenpl\u00e4tze entfiel, im Hinblick auf die dort vorhandenen Werbem\u00f6glichkeiten leistete. Der vom FG insoweit angesetzte Werbeaufwand in H\u00f6he von (netto) 33.081,58&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012, in H\u00f6he von (netto) 27.521,36&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 und in H\u00f6he von (netto) 31.344,99&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014 ist hiernach wirtschaftlich m\u00f6glich. Er stellt einen nachvollziehbaren und nicht unangemessenen Betrag f\u00fcr die Nutzung der VIP-Loge zu Werbezwecken dar.<\/li><li>Das FA weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass nach dem BMF-Schreiben vom 11.07.2006 (BStBl I 2006, 447, Nr.&nbsp;3) die Vereinfachungsregelung zur Pauschalaufteilung von 40:30:30 nicht in F\u00e4llen angewendet werden soll, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nur die Leistungen f\u00fcr Werbung und Eintrittskarten enthalten sind. Dies ist allerdings schon deshalb zwingend geboten, weil eine Pauschalaufteilung auf drei Bestandteile bei einem Sachverhalt, bei dem die Aufteilung nur auf zwei Bestandteile (Werbung und Ticketpreis) in Betracht kommt, denklogisch ausgeschlossen ist. Stattdessen soll nach dem BMF-Schreiben vom 11.07.2006 (BStBl I 2006, 447, Nr.&nbsp;3) in einem solchen Fall f\u00fcr den Werbeanteil und den Ticketanteil ein anderer angemessener Aufteilungsma\u00dfstab im Sinne einer sachgerechten Sch\u00e4tzung gefunden werden.<\/li><li>Das FA tr\u00e4gt indes \u2011\u2011auch im Revisionsverfahren\u2011\u2011 keine Umst\u00e4nde vor, aus denen sich ergibt, dass die vom FG vorgenommene (sch\u00e4tzweise) Aufteilung der Aufwendungen der Kl\u00e4gerin in Werbung und Sachzuwendungen unangemessen und nicht sachgerecht sei. Einen Rechtsfehler des FG bei der Sch\u00e4tzung hat das FA damit nicht aufgezeigt. Der Vortrag des FA in der Revisionsbegr\u00fcndung, seiner Ansicht nach sei der Werbeaufwand (nunmehr) aus der Differenz zwischen den vom FG ermittelten Platzwerten und dem anteiligen Gesamtaufwand zu ermitteln, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Es kommt hinzu, dass nach der Sch\u00e4tzung der Vorinstanz der Anteil der Werbeaufwendungen der Kl\u00e4gerin an den gesamten Aufwendungen f\u00fcr die VIP-Loge 25,45&nbsp;% f\u00fcr 2012, 21,17&nbsp;% f\u00fcr 2013 und 24,75&nbsp;% f\u00fcr 2014 betrug. Den Ansatz eines Anteils von 25&nbsp;% f\u00fcr den Werbeaufwand der Kl\u00e4gerin hielt das FA erstinstanzlich selbst noch f\u00fcr sachgerecht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.231123.VIR15.21.0 BFH VI. 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