{"id":76556,"date":"2024-02-24T19:21:42","date_gmt":"2024-02-24T17:21:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76556"},"modified":"2024-02-24T19:21:42","modified_gmt":"2024-02-24T17:21:42","slug":"keine-erste-taetigkeitsstaette-von-rettungssanitaetern-allein-aufgrund-im-vorhinein-aufgestellter-monatlicher-dienstplaene-mit-schwerpunkt-auf-einer-rettungswache-bfh-beschluss-vom-08-februar-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-erste-taetigkeitsstaette-von-rettungssanitaetern-allein-aufgrund-im-vorhinein-aufgestellter-monatlicher-dienstplaene-mit-schwerpunkt-auf-einer-rettungswache-bfh-beschluss-vom-08-februar-2024\/","title":{"rendered":"Keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von Rettungssanit\u00e4tern allein aufgrund im Vorhinein aufgestellter monatlicher Dienstpl\u00e4ne mit Schwerpunkt auf einer Rettungswache &#8211; BFH-Beschluss vom 08. Februar 2024, VI B 46\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.080224.VIB46.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 25. Juli 2023, Az: 11 K 11130\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist Tatfrage und daher vom Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu beurteilen, ob eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der blo\u00dfe Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamts mit dem Urteil des FG nicht \u00fcbereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, innerhalb dessen sie dauerhaft und grunds\u00e4tzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpl\u00e4ne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kommt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.07.2023 &#8211; 11 K 11130\/21 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdef\u00fchrers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ist unzul\u00e4ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen. Das FA hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) nicht in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt. Im \u00dcbrigen liegt der Zulassungsgrund auch nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/11 und vom 26.11.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;29\/20, Rz&nbsp;19).<\/li><li>F\u00fcr die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung muss der Beschwerdef\u00fchrer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit, ihre \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung \u00fcber die Rechtssache abh\u00e4ngt (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;128\/13 und vom 16.05.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;118\/07, BFH\/NV 2008, 1440).<\/li><li>b) Diesen Vorgaben gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen in der Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift nicht.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Frage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob Rettungssanit\u00e4ter eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte innehaben, wenn sie nach den f\u00fcr sie im Vorhinein erstellten Dienstpl\u00e4nen dauerhaft ihre T\u00e4tigkeit an einer bestimmten Rettungswache erbringen sollen.<\/li><li>aa) Das FA hat jedoch nicht \u2011\u2011wie es erforderlich gewesen w\u00e4re\u2011\u2011 schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zu der aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Es hat nicht dargetan, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.06.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;116\/12, Rz&nbsp;14 und vom 24.02.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;15\/13, Rz&nbsp;9, jeweils m.w.N.). Allein die Behauptung des FA, die Frage sei h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden, reicht zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung nicht aus (BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.05.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;19\/09 und vom 20.04.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;156\/99, BFH\/NV 2000, 1347).<\/li><li>Auch hat sich das FA nicht ansatzweise mit der zum neuen Reisekostenrecht ergangenen Senatsrechtsprechung, beispielsweise mit dem Senatsurteil vom 26.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/20 (BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582) auseinandergesetzt. Danach ist es grunds\u00e4tzlich Tatfrage und als solche vom Finanzgericht (FG) zu beurteilen, ob im Einzelfall eine dauerhafte Zuordnung vorliegt. Weiter hat der beschlie\u00dfende Senat in Rz&nbsp;23 des vorgenannten Urteils ausgef\u00fchrt, dass vorliegende Dienstpl\u00e4ne allenfalls indiziell f\u00fcr die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Fehl geht zudem der Einwand des FA, das Urteil des FG stehe nicht in Einklang mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;11). Zum einen reicht der blo\u00dfe Hinweis auf eine nach Ansicht des FA mit dem Urteil des FG nicht \u00fcbereinstimmende Verwaltungsanweisung zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (BFH-Beschluss vom 23.03.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;2\/98, juris). Zum anderen liegt die vom FA ger\u00fcgte Abweichung tats\u00e4chlich auch nicht vor. Denn die vom FA herangezogene Randziffer des BMF-Schreibens vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228) besagt unter anderem, dass die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers nicht dokumentiert werden muss, sondern sich vielmehr auch beispielsweise aus Einsatzpl\u00e4nen ergeben &#8222;kann&#8220;.<\/li><li>bb) Das FG hat unter Anwendung der vom beschlie\u00dfenden Senat aufgestellten Grunds\u00e4tze zum Vorliegen einer dauerhaften Zuordnung den von ihm festgestellten Sachverhalt gew\u00fcrdigt (s. hierzu Senatsurteil vom 26.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582, Rz&nbsp;18) und eine dauerhafte Zuordnung aufgrund der monatlich erstellten Einsatzpl\u00e4ne und seiner weiteren Feststellungen verneint. Soweit das FA r\u00fcgt, das FG habe die ex ante erstellten Einsatz- beziehungsweise Dienstpl\u00e4ne des Arbeitgebers nur ungen\u00fcgend gew\u00fcrdigt und habe eine fehlerhafte ex ante Betrachtung vorgenommen, wendet es sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss 04.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;60\/10).<\/li><li>cc) Der Vollst\u00e4ndigkeit halber weist der beschlie\u00dfende Senat darauf hin, dass gegen die W\u00fcrdigung des FG auch keine durchgreifenden Bedenken bestehen.<\/li><li>Vorliegend hat das FG festgestellt, ausweislich der Arbeitsvertr\u00e4ge der Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Kl\u00e4ger) gelte das Kreisgebiet des Landkreises \u2026 als deren Arbeitsort. Es hat weiter festgestellt, dass die Kl\u00e4ger eine Arbeitgeberbest\u00e4tigung eingereicht haben, wonach keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte festgelegt wurde. Vielmehr habe der Arbeitgeber erl\u00e4utert, die Mitarbeiter w\u00fcrden einem Versorgungsbereich zugeordnet, innerhalb dessen sie dauerhaft und grunds\u00e4tzlich eingesetzt w\u00fcrden. Innerhalb dieses Bereichs rollierten sie jedoch auf Basis monatlich erstellter Dienstpl\u00e4ne auf allen Wachen.<\/li><li>Bei diesem Sachverhalt kann eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache oder einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes nicht angenommen werden. Allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan kann bei einem unbefristet t\u00e4tigen Arbeitnehmer keine Dauerhaftigkeit der Zuordnung begr\u00fcnden. Darauf, dass der Steuerpflichtige ex post betrachtet ganz \u00fcberwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, kommt es nicht an.<\/li><li>2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.080224.VIB46.23.0 BFH VI. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 4 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 25. Juli 2023, Az: 11 K 11130\/21 Leits\u00e4tze 1. 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