{"id":76558,"date":"2024-02-27T19:18:02","date_gmt":"2024-02-27T17:18:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76558"},"modified":"2024-02-27T19:18:02","modified_gmt":"2024-02-27T17:18:02","slug":"jastrowsche-klausel-im-berliner-testament-besteuerung-eines-betagten-vermaechtnisses-bfh-urteil-vom-11-oktober-2023-ii-r-34-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/jastrowsche-klausel-im-berliner-testament-besteuerung-eines-betagten-vermaechtnisses-bfh-urteil-vom-11-oktober-2023-ii-r-34-20\/","title":{"rendered":"Jastrowsche Klausel im Berliner Testament &#8211; Besteuerung eines betagten Verm\u00e4chtnisses &#8211; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IIR34.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 1922, BGB \u00a7 2147, BGB \u00a7 2269, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 2, ErbStG \u00a7 6 Abs 4, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG \u00a7 15 Abs 3, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 21. Februar 2020, Az: 3 K 191\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gew\u00e4hren denjenigen Kindern ein betagtes Verm\u00e4chtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der \u00fcberlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Verm\u00e4chtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Verm\u00e4chtnis noch nicht f\u00e4llig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Kind hat den Erwerb des betagten Verm\u00e4chtnisses bei dem Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Verm\u00e4chtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.02.2020 &#8211; 3 K 191\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hatte f\u00fcnf Geschwister. Die Eltern der Kl\u00e4gerin verfassten ein sogenanntes Berliner Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der \u00fcberlebende Ehegatte \u00fcber den Nachlass und sein eigenes Verm\u00f6gen frei verf\u00fcgen konnte. Als Erben des \u00dcberlebenden (sogenannte Schlusserben) setzten die Eheleute die Kl\u00e4gerin und drei ihrer Schwestern (A, B und C) ein. Der Bruder (D) und eine weitere Schwester (E) wurden enterbt. Weiter enthielt das Testament eine sogenannte Jastrowsche Klausel. Diese regelte f\u00fcr den Fall, dass eines der Kinder auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, dieses Kind auch vom Nachlass des \u00fcberlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten sollte. Die zu Erben des \u00dcberlebenden berufenen Geschwister, die den Pflichtteil bei Tod des Erstversterbenden nicht verlangten, sollten in diesem Fall aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Verm\u00e4chtnis erhalten, das so hoch sein sollte, wie ihr Erbanteil bei gesetzlicher Erbfolge auf Ableben des Erstversterbenden und \u00dcbernahme der Pflichtteilslast f\u00fcr die den Pflichtteil fordernden Geschwister. Die Verm\u00e4chtnisse sollten beim Tod des Erstversterbenden anfallen, aber erst beim Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden.<\/li><li>Nach dem Tod des Vaters machten D und E gegen\u00fcber der Mutter Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend. Nach dem Tod von C, die keine Abk\u00f6mmlinge hinterlie\u00df, errichtete die Mutter ein Testament, mit dem sie die Kl\u00e4gerin, A und B als Erben einsetzte und D und E von der Erbschaft ausschloss.<\/li><li>Nach dem Tod der Mutter, die im Jahr 2012 verstarb, erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerin, A und B in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung unter anderem Nachlassverbindlichkeiten aus betagten Verm\u00e4chtnissen nach dem Tod des Vaters in H\u00f6he von insgesamt 3.329.593&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erbfall nach der verstorbenen Mutter zuletzt mit \u00c4nderungsbescheid vom 09.07.2018 Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 383.531&nbsp;\u20ac fest. Dabei erkannte das FA die erkl\u00e4rten anteiligen Nachlassverbindlichkeiten in H\u00f6he von 1.109.864,33&nbsp;\u20ac (=&nbsp;ein Drittel von 3.329.593&nbsp;\u20ac) aus betagten Verm\u00e4chtnissen nicht mehr an. Eine Besteuerung des von der Kl\u00e4gerin erworbenen betagten Verm\u00e4chtnisses \u2011\u2011welches beim Tod des Vaters angefallen, jedoch erst mit dem Tod der Mutter f\u00e4llig geworden war\u2011\u2011 unterblieb.<\/li><li>Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26.09.2018 zur\u00fcck. Es f\u00fchrte in der Begr\u00fcndung aus, dass in dem \u00c4nderungsbescheid vom 09.07.2018 bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die betagten Verm\u00e4chtnisse zwar nicht anteilig als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht worden seien, jedoch der von der Kl\u00e4gerin erworbene Verm\u00e4chtnisanspruch dem Erwerb auch nicht hinzugerechnet worden sei, sodass sich die beiden Posten im Ergebnis ausgeglichen h\u00e4tten. Da sowohl die Steuerklasse als auch der Steuersatz bei dem Erwerb von Vater und Mutter identisch gewesen seien, habe keine Aufteilung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 und 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorgenommen werden m\u00fcssen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStG k\u00f6nne der Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in der Summe nur einmal ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit der die Kl\u00e4gerin weiterhin begehrte, dass zum einen das betagte Verm\u00e4chtnis als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nach dem Tod der Mutter in Abzug gebracht und zum anderen, dass ihr zus\u00e4tzlich der Freibetrag nach dem Vater gew\u00e4hrt wird, hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Es k\u00e4me zu einer doppelten Besteuerung des Verm\u00e4chtnisses, wenn das Verm\u00e4chtnis nach dem Tod der Mutter bei ihr \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 der Besteuerung unterliege, aber nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen sei. Eine solche Vorgehensweise w\u00e4re nur zul\u00e4ssig, wenn das betagte Verm\u00e4chtnis wie eine Vor- und Nacherbschaft zu behandeln sei. Eine solche Behandlung sei aber unrichtig, sodass das FA eine unzutreffende Hinzurechnung des Verm\u00e4chtnisses bei dem Erbfall nach dem Tod der Mutter fiktiv nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 ErbStG vorgenommen habe.<\/li><li>Das FG st\u00fctze seine Argumentation darauf, dass die Verm\u00e4chtnisverbindlichkeit nicht in Abzug gebracht werden k\u00f6nne, weil in gleicher H\u00f6he ansonsten wieder eine Hinzurechnung des betagten Verm\u00e4chtnisses erfolgen m\u00fcsse. Dieses Argument sei zwischen den Beteiligten nicht diskutiert worden, sodass die FG-Entscheidung \u00fcberraschend sei. Schlie\u00dflich seien das zugerechnete betagte Verm\u00e4chtnis und die abzuziehende Verbindlichkeit nicht identisch. Das betagte Verm\u00e4chtnis entspreche dem gesetzlichen Erbteil nach dem Tod des Vaters, die Verm\u00e4chtnisverbindlichkeit sei diejenige, die die nachverstorbene Mutter getroffen habe. Letztere sei h\u00f6her \u2011\u2011auch pro einzelnem Erben, weil damals noch vier Erben gelebt h\u00e4tten\u2011\u2011 als das erf\u00fcllte betagte Verm\u00e4chtnis an die drei noch lebenden Erben. Deshalb k\u00f6nnten sich Hinzurechnung und Abzug nicht kompensieren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>den \u00c4nderungsbescheid vom 09.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass eine auf die Kl\u00e4gerin entfallende Verbindlichkeit aus Verm\u00e4chtnissen in H\u00f6he von 1.109.864,33&nbsp;\u20ac zum Abzug zugelassen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid rechtm\u00e4\u00dfig und die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Erbschaftsteuer nicht um den Betrag der Verm\u00e4chtnisverbindlichkeit zu mindern ist, da in gleicher H\u00f6he kein Ansatz des erlangten betagten Verm\u00e4chtnisses bei der Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt ist. Es liegt auch kein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG im Sinne einer \u00dcberraschungsentscheidung vor.<\/li><li>1. Mit dem Tod der Mutter ist die Kl\u00e4gerin nicht nur Schlusserbin (\u00a7&nbsp;1922 i.V.m. \u00a7&nbsp;2269 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) geworden (siehe hierzu unter 2.), sondern hat als Verm\u00e4chtnisnehmerin (\u00a7\u00a7&nbsp;2147&nbsp;ff. BGB) das mit dem Tod der Mutter f\u00e4llig gewordene Verm\u00e4chtnis erworben und dieses als von der Mutter stammend nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG zu versteuern.<\/li><li>a) Zivilrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist das gemeinschaftliche Testament der Eltern der Kl\u00e4gerin. Sie hatten sich in diesem gegenseitig zu Alleinerben und beim Tod des \u00dcberlebenden vier ihrer sechs Kinder als Erben eingesetzt (sogenanntes Berliner Testament nach \u00a7&nbsp;2269 Abs.&nbsp;1 BGB). Die nach dem Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00fcr den beiderseitigen Nachlass als Erben eingesetzten Kinder sind sogenannte Schlusserben, auf die erbschaftsteuerrechtlich \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 ErbStG Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.07.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;42\/07, BFH\/NV 2009, 1994, unter II.1.a).<\/li><li>Zudem hatten die Eltern der Kl\u00e4gerin in dem Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel angeordnet. Durch diese sollte verhindert werden, dass sich die enterbten Kinder, die ihren Pflichtteil verlangen, zulasten der Erben einen h\u00f6heren Wertanteil am Nachlass des Erstversterbenden verschaffen.<\/li><li>b) Danach hatte die Kl\u00e4gerin zwar beim Tod des Vaters aufgrund der Jastrowschen Klausel einen Verm\u00e4chtnisanspruch erworben, da die enterbten Kinder D und E ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatten. Dieser Verm\u00e4chtnisanspruch entstand bereits mit dem Tod des Vaters (entgegen der Vermutung des \u00a7&nbsp;2269 Abs.&nbsp;2 BGB), wurde als betagtes Verm\u00e4chtnis aber erst mit dem Tod der Mutter f\u00e4llig (vgl. BFH-Urteil vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 273, 572, BStBl II 2022, 387, Rz&nbsp;17).<\/li><li>c) Erbschaftsteuerrechtlich werden nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 ErbStG Verm\u00e4chtnisse, die beim Tod des Beschwerten f\u00e4llig sind, \u00fcber eine Gleichstellung mit den Nacherbschaften im Wesentlichen so behandelt wie Verm\u00e4chtnisse, die beim Tod des Beschwerten anfallen (BFH-Urteil vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 273, 572, BStBl II 2022, 387, Rz&nbsp;12). Danach hat die Kl\u00e4gerin das Verm\u00e4chtnis, das aufgrund der Jastrowschen Klausel mit dem Tod des zuerst verstorbenen Vaters angefallen ist, welches aber erst bei der zuletzt verstorbenen Mutter f\u00e4llig geworden ist, aufgrund der Fiktion des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG als von der Mutter stammend zu versteuern.<\/li><li>2. Des Weiteren ist die Kl\u00e4gerin aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments neben den weiteren Miterbinnen Schlusserbin des Nachlasses ihrer Mutter geworden, den sie nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 ErbStG zu versteuern hatte. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs war die mit dem Tod der Mutter f\u00e4llig gewordene Verm\u00e4chtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG in Abzug zu bringen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG sind die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig. Darunter fallen alle vertraglichen, au\u00dfervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begr\u00fcndet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 275, 253, BStBl II 2022, 475, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Zwar konnte die Mutter als Erbin des Vaters die aufgrund der Jastrowschen Klausel bereits mit dem Tod des Vaters angefallenen betagten Verm\u00e4chtnisse nicht als Nachlassverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG in Abzug bringen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht f\u00e4llig waren. Die Verm\u00e4chtnisse stellten erst im Zeitpunkt des Todes des \u00fcberlebenden Ehegatten \u2011\u2011vorliegend der Mutter\u2011\u2011 die f\u00fcr den Abzug notwendige wirtschaftliche Belastung dar, da sie erst zu diesem Zeitpunkt f\u00e4llig wurden (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;11). Dies hat zur Folge, dass der Nachlass des Vaters ungeschm\u00e4lert durch die betagten Verm\u00e4chtnisse auf die Mutter \u00fcberging.<\/li><li>c) Der Nachlass der Mutter ging danach auf die Kl\u00e4gerin als Erbin und die Miterbinnen ungeschm\u00e4lert durch die betagten Verm\u00e4chtnisse \u00fcber. Jedoch konnte die Kl\u00e4gerin als (Mit-)Erbin die zu diesem Zeitpunkt f\u00e4llig gewordenen Verm\u00e4chtnisanspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG anteilig als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass der Mutter abziehen.<\/li><li>3. Die zweifache Entstehung von Erbschaftsteuer in Bezug auf das durch die Jastrowsche Klausel begr\u00fcndete Verm\u00e4chtnis zum einen mit dem Tod des zuerst verstorbenen Vaters, bei dem die Mutter als Erbin das betagte Verm\u00e4chtnis mangels F\u00e4lligkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen konnte, und zum anderen mit dem Tod der zuletzt verstorbenen Mutter, bei dem die Kl\u00e4gerin das zu diesem Zeitpunkt f\u00e4llig gewordene betagte Verm\u00e4chtnis als Verm\u00e4chtnisnehmerin nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG zu versteuern hat, ist systemimmanent und nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss vom 06.11.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;37\/06, BFH\/NV 2007, 342).<\/li><li>a) Eine Doppelbesteuerung im engeren Sinn liegt nicht vor, da es sich bei dem Erwerb des \u00fcberlebenden Ehegatten, der Mutter, von dem zuerst verstorbenen Ehegatten, dem Vater, einerseits und dem sp\u00e4teren Erwerb des Kindes, der Kl\u00e4gerin, als Verm\u00e4chtnisnehmer von dem zuletzt verstorbenen Ehegatten, der Mutter, andererseits nicht um denselben Lebenssachverhalt handelt. Es liegen zwei zeitlich nacheinander erfolgende Erwerbsvorg\u00e4nge von unterschiedlichen Erblassern mit unterschiedlichen Beg\u00fcnstigten vor.<\/li><li>b) Zudem konnte die Kl\u00e4gerin nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Mutter als Miterbin die Verm\u00e4chtnisschuld als Nachlassverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG vom Nachlass abziehen. Hierdurch neutralisiert sich, dass sie selbst das Verm\u00e4chtnis nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG versteuern muss.<\/li><li>4. In dem angefochtenen Bescheid erfolgte \u2011\u2011entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung\u2011\u2011 keine zweifache &#8222;Hinzurechnung&#8220; und dadurch bedingte doppelte Besteuerung des betagten Verm\u00e4chtnisses. Das FA hatte \u2011\u2011wie in der Einspruchsentscheidung dargelegt\u2011\u2011 in dem \u00c4nderungsbescheid vom 09.07.2018 bei der Berechnung der Erbschaftsteuer f\u00fcr den Erwerb von Todes wegen nach der Mutter weder das betagte Verm\u00e4chtnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG der Besteuerung unterworfen noch die anteiligen Verm\u00e4chtnisverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG in Abzug gebracht. Da sich beide Positionen im Ergebnis ausgleichen, erfolgte keine doppelte Besteuerung des betagten Verm\u00e4chtnisses bei der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>5. Der anteilige Erwerb der Kl\u00e4gerin als Schlusserbin und der weitere Erwerb als Verm\u00e4chtnisnehmerin nach dem Tod der Mutter konnten im Streitfall in einem Bescheid, dem Erbschaftsteuerbescheid vom 09.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2018, erfasst werden.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin war gleichzeitig Schlusserbin (\u00a7&nbsp;2269 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 bis 5, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 ErbStG) und Verm\u00e4chtnisnehmerin des betagten Verm\u00e4chtnisses (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 ErbStG), jeweils mit dem Tod der Mutter. Das FA hat zwar im Erbschaftsteuerbescheid vom 09.07.2018 den Verm\u00e4chtnisanspruch und die hieraus entstandene Nachlassverbindlichkeit beim Erbanfall nicht getrennt ausgewiesen. Es hat aber in der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2018 klargestellt, dass es diese Besteuerungsgrundlagen bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ber\u00fccksichtigt hat und zutreffend begr\u00fcndet, dass aufgrund derselben H\u00f6he von Verm\u00e4chtnisanspruch und Nachlassverbindlichkeit dies keine Auswirkung auf die H\u00f6he der festgesetzten Erbschaftsteuer hatte. Die Kl\u00e4gerin konnte den Betrag in derselben H\u00f6he, wie er ihr aus dem betagten Verm\u00e4chtnis zugewandt wurde, als Nachlassverbindlichkeit bei ihrem Erwerb von Todes wegen nach dem Tod der Mutter in Abzug bringen, da im Streitfall die Anzahl der Schlusserbinnen und Verm\u00e4chtnisnehmerinnen identisch war.<\/li><li>b) Wie das FA in der Einspruchsentscheidung zutreffend ausgef\u00fchrt hat, waren beide Verm\u00f6gensanf\u00e4lle hinsichtlich der Steuerklasse nicht getrennt zu behandeln. Zwar sieht \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3 ErbStG vor, dass beim Berliner Testament bei der Besteuerung des Schlusserben und Verm\u00e4chtnisnehmers unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auf Antrag das Verh\u00e4ltnis des Schlusserben oder Verm\u00e4chtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen ist und dass beide Verm\u00f6gensanf\u00e4lle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind. Im Streitfall war aber aufgrund des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses der Kl\u00e4gerin als Kind sowohl f\u00fcr den Erwerb nach dem Vater als auch nach der Mutter jeweils die Steuerklasse&nbsp;I gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG anzuwenden, sodass \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG keine Auswirkung hatte. Zudem war \u2011\u2011in der Revision nunmehr unter den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 der Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4, Abs.&nbsp;4 ErbStG nur einmal zu gew\u00e4hren.<\/li><li>6. Das FG hat nicht den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verletzt.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erw\u00e4gungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten Gesichtspunkt st\u00fctzt und dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (BFH-Urteil vom 12.01.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFH\/NV 2022, 812, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FA bereits in der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2018 darauf hingewiesen, dass das Verm\u00e4chtnis bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer der Kl\u00e4gerin weder der Besteuerung unterworfen noch als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht worden sei. Die Hinzurechnung des Verm\u00e4chtnisses und dessen Abzug als Nachlassverbindlichkeit waren mithin schon Verfahrensgegenstand im Besteuerungsverfahren. Die Kl\u00e4gerin konnte deshalb nicht dadurch \u00fcberrascht worden sein, dass das FG diese Thematik in den Entscheidungsgr\u00fcnden seines Urteils ber\u00fccksichtigt hat.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IIR34.20.0 BFH II. Senat BGB \u00a7 1922, BGB \u00a7 2147, BGB \u00a7 2269, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 6 Abs 2, ErbStG \u00a7 6 Abs 4, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG \u00a7 15 Abs 3, GG Art 103 Abs 1 vorgehend FG Hamburg, 21. Februar 2020, Az: 3 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/jastrowsche-klausel-im-berliner-testament-besteuerung-eines-betagten-vermaechtnisses-bfh-urteil-vom-11-oktober-2023-ii-r-34-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Jastrowsche Klausel im Berliner Testament &#8211; Besteuerung eines betagten Verm\u00e4chtnisses &#8211; BFH-Urteil vom 11. 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