{"id":76560,"date":"2024-02-27T19:20:52","date_gmt":"2024-02-27T17:20:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76560"},"modified":"2024-02-27T19:20:52","modified_gmt":"2024-02-27T17:20:52","slug":"bfh-gewinn-aus-der-marktueblichen-veraeusserung-einer-mitarbeiterbeteiligung-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-gewinn-aus-der-marktueblichen-veraeusserung-einer-mitarbeiterbeteiligung-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"BFH: Gewinn aus der markt\u00fcblichen Ver\u00e4u\u00dferung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 \u2013 VI R 1\/21 \u2013 entschieden, dass der Gewinn aus der markt\u00fcblichen Ver\u00e4u\u00dferung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war in leitender Position bei der A GmbH besch\u00e4ftigt. Die Anteile an der A GmbH wurde von der Y-AG gehalten, welche von einer Investorengruppe mittelbar \u00fcber mehrere Tochtergesellschaften, letztlich \u00fcber die S Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die B\u00f6rse zu bringen. Um dieses Ziel bestm\u00f6glich zu erreichen, wurde ausgesuchten F\u00fchrungspersonen der A GmbH (Managern), darunter auch dem Kl\u00e4ger, die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, sich an dem Investment \u00fcber ein sog. Managementbeteiligungsprogramm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im September 2006 u. a. die Beteiligung an einer sog. Manager KG erm\u00f6glicht, die ihrerseits Anteile an der S Kapitalgesellschaft erwarb.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 Euro an der KG und war durch diese vermittelt mit ca. 0,15 % an der S Kapitalgesellschaft beteiligt. Tats\u00e4chlich konnte die Y-AG nach einem Jahr erfolgreich an der B\u00f6rse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart schied die Manager KG nach dem B\u00f6rsengang wieder aus der S Kapitalgesellschaft aus und erhielt daf\u00fcr die ihrem Anteil entsprechenden Aktien an der Y-AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden sodann dem Kl\u00e4ger Aktien der Y-AG im Wert von \u00fcber 3.000.000 Euro in sein Depot \u00fcbertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Rechtsauffassung vermochte sich der BFH nicht anzuschlie\u00dfen. Er f\u00fchrte aus, dass auch durch Dritte gew\u00e4hrte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst sind, zu Arbeitslohn f\u00fchren k\u00f6nnen. Beruhe der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kl\u00e4ger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn f\u00fchre, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt einger\u00e4umt worden sei (Differenz des tats\u00e4chlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Kl\u00e4ger die Beteiligung an der Manager KG verbilligt erlangt habe, k\u00f6nne dahinstehen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid f\u00fcr das Vorjahr zu erfassen gewesen w\u00e4re. Diese Bescheid sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beteiligung an der Manager KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber, sei zivilrechtlich wirksam begr\u00fcndet worden. Daher liege eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige Einkunftsquelle vor. Die daraus flie\u00dfenden Einnahmenhier der markt\u00fcbliche Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s durch den Tausch der (mittelbar gehaltenen) Anteile der S Kapitalgesellschaft gegen die Aktien der Y-AG seien daher nur nach den daf\u00fcr einschl\u00e4gigen Tatbest\u00e4nden des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Nur wenn den Managern im Verh\u00e4ltnis zu den Drittinvestoren ein marktun\u00fcblicher \u00dcberpreis \u2013 hier ein gemessen an ihrer Beteiligung \u00fcberh\u00f6htes Aktienpaket \u2013 gew\u00e4hrt worden w\u00e4re, h\u00e4tte in H\u00f6he des \u00dcberpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon sei im Fall des Kl\u00e4gers jedoch nicht auszugehen gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH f\u00fchrte weiter aus, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Jahr 2007 auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst wurde, der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei war.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab 2018 werden derartige Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivit\u00e4t derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschr\u00e4nkt, verliert aber angesichts des regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6heren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der F\u00fchrungsebene nicht an Attraktivit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10\/24 vom 27.02.2024 zum Urteil VI R 1\/21 vom 14.12.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 \u2013 VI R 1\/21 \u2013 entschieden, dass der Gewinn aus der markt\u00fcblichen Ver\u00e4u\u00dferung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Der Kl\u00e4ger war in leitender Position bei der A GmbH besch\u00e4ftigt. 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